VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 81 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - ne Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV-Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % liege unter 40 %, weshalb kein Ren- tenanspruch bestehe. 8.Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 23. Mai 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei eine pluridisziplinäre Be- gutachtung vorzunehmen (insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend) und ihm sei rückwirkend per 10. Oktober 2013 eine Rente von mindestens 40 % zuzusprechen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein linkes Knie befinde sich in einem desolaten Zustand. Längeres Sitzen führe regelmässig zu Einschlafstörungen des- selben, weshalb er dann gezwungen sei, längere Pausen einzuschalten. Diese Einschlafstörungen würden von der SUVA, der IV und vom Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden nicht ernst genommen. Es dränge sich eine pluridisziplinäre Begutachtung auf. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D._____, habe in seinem Bericht die aktuelle Situation nicht ange- schaut. Beim Bericht handle es sich mehr oder weniger um ein Aktengut- achten. Die psychologische Implikation des vor rund 15 Jahren vorgefal- lenen Unfalls sei bislang praktisch unbeachtet geblieben. Gegen das Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 werde Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben sein. Das vorliegende Verfahren sei daher allenfalls zu sistieren. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei abzuweisen. Eine Sistierung sei nicht sinnvoll. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsgeneigten Tätig-
5 - keit aus körperlicher Sicht trotz seiner Beschwerden am linken Knie spätestens seit dem 1. April 2013 zu 100 % zumutbar und es liege kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Folglich sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 10.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bestätigte der Beschwerdefüh- rer am 25. Juni 2014, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erheben werde. Daraufhin sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Ur- teils. Nach Eingang des Urteils des Bundesgericht 8C_525/2014 vom
7 - sen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutba- re Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Validenein- kommen, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige der- selbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invali- ditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei glei- chem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invali- denversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Mi- litärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfall- versicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorausset- zungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversi- cherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt le- diglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invaliden-
8 - versicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwick- lungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine in- validisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1). c)Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades bezie- hungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versi- cherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beant- wortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsge- richte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis
IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf ex- terne medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich- tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). 3. a)Im vorliegenden Fall legte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab dem 1. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 24 % fest. Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer adap-
9 - tierten Tätigkeit aus. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die Beurtei- lung des Kreisarztes Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätig- keit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Be- schwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müs- se. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeit- lich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Be- urteilungen seien nicht vorhanden. Mit Einspracheentscheid vom 11. Ok- tober 2013 bestätigte die SUVA diese Verfügung. Die vom Beschwerde- führer dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden wurde mit Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht mit Ur- teil 8C_525/2014 vom 30. Juli 2014 auf die dagegen erhobene Be- schwerde nicht eingetreten ist. Die IV-Stelle übernahm den von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad von 24 % im Vorbescheid vom 31. März 2014 mit der Begründung, es lä- gen reine Unfallfolgen vor. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen kei- nen Einwand erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2014 die an- gefochtene Verfügung und hielt an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine IV-Rente und bringt somit sinngemäss vor, es müsse von einer höheren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ausge- gangen werden. b)Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeits-
10 - fähigkeit reine Unfallfolgen darstellen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden hat sich im rechtskräftigen Urteil S 13 135 ausführlich mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und ist – insbeson- dere betreffend die somatischen Leiden – zum Schluss gekommen, dass die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbarkeitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ umfassend und nachvollziehbar seien. Der kreisärztlichen Bewertung komme voller Beweiswert zu. Die SUVA habe somit zu Recht auf die kreisärztliche Be- urteilung von Dr. med. D._____ abgestellt. Daran ändere auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. E._____ vom 17. Oktober 2013 (be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7 des Verfahrens S 13 135) nichts, zumal Letzterer die gleiche Diagnose gestellt habe, wie in den übrigen medizinischen Akten ausgewiesen worden sei und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ die angestammte Tätigkeit als Mau- rer für nicht mehr zumutbar erachtet habe. Im Übrigen äussere sich Dr. med. E._____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Schliesslich befänden sich bei den Akten auch keine anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beur- teilung in Zweifel ziehen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.3). Auf diese zutref- fenden Ausführungen, welche auch für das vorliegende Verfahren gelten, kann hier verwiesen werden, zumal auch RAD-Arzt med. pract. C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 2. Juli 2013 ausführte, es könne auf die Abschlussuntersuchung der SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 abgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keine anderslautenden respektive von diesen Einschätzungen ab- weichenden Beurteilungen anderer Ärzte und auch vom Beschwerdefüh- rer wurden keine solchen eingereicht.
11 - c)Der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im Verfahren S 13 135, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Im- plikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm aus- gelöst habe, nicht beachtet worden sei. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 verwiesen werden, soweit diese invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Dem- nach sei dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert worden. Dem Austrittsbericht sei sodann zu entnehmen, dass während der Reha- bilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgt sei, wobei dem Be- schwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und gele- gentlichen Stimmungseinbrüchen im Rahmen von adäquaten Exis- tenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spek- trum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen. Daneben seien keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus de- nen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgehe. Vom Beschwerdeführer werde denn auch kein solcher eingereicht. Der Einwand erweise sich daher als unbe- gründet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.4). Ein IV-rechtlich relevanter geistiger oder psychischer Gesundheits- schaden liegt dann vor, wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotiona- len Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht
12 - ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 [KSIH] Rz. 1007). Das Vorliegen eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens muss durch objektive und nachvollziehbare Befunde gesichert und doku- mentiert sein (KSIH Rz. 1009). Bei geistigen oder psychischen Gesund- heitsschäden ist eine Diagnose nach ICD-10 zu verlangen. Bei der Beur- teilung der ärztlichen Berichte und Gutachten ist insbesondere auf Wider- sprüche zwischen den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und den An- gaben im Bericht zu achten (KSIH Rz. 1010). Wie die Beschwerdegegne- rin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird im vorliegen- den Fall in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und es ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch vom Beschwerdeführer wurden keine entspre- chenden Berichte eingereicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV- Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV-Stelle nur dann ver- pflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b). d)Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Triftige Gründe, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden, gibt es keine. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zum massgeblichen Zeit- punkt am 23. Mai 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden ein- geschränkt, krankheitsbedingte Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. Bereits im Ver- fahren S 13 135 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine plu- ridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, insbesondere auch die psychi-
13 - sche Implikation berücksichtigend. Mit rechtskräftigem Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diesen Antrag abgelehnt. Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Un- tersuchungen sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Von einer weiteren Untersuchung seien keine entscheidrelevanten neuen Erkennt- nisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridiszi- plinären) Begutachtung bestehe. Darauf und auf die weiteren diesbezügli- chen Ausführungen kann verwiesen werden. 4.Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, für das Vergleichs- jahr 2013 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66‘055.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 50‘355.-- einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelt (IV-act. 50). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemes- sen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.
14 - Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]