VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 81 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - angenommen werden. Da reine Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV-Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 8.Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 23. Mai 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen (insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend) und ihm sei rückwirkend per 10. Oktober 2013 eine Rente von mindestens 40 % zuzusprechen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein linkes Knie befinde sich in einem desolaten Zustand. Längeres Sitzen führe regelmässig zu Einschlafstörungen desselben, weshalb er dann gezwungen sei, längere Pausen einzuschalten. Diese Einschlafstörungen würden von der SUVA, der IV und vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht ernst genommen. Es dränge sich eine pluridisziplinäre Begutachtung auf. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D._____, habe in seinem Bericht die aktuelle Situation nicht angeschaut. Beim Bericht handle es sich mehr oder weniger um ein Aktengutachten. Die psychologische Implikation des vor rund 15 Jahren vorgefallenen Unfalls sei bislang praktisch unbeachtet geblieben. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 werde Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben sein. Das vorliegende Verfahren sei daher allenfalls zu sistieren. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei abzuweisen. Eine Sistierung sei nicht sinnvoll.
5 - Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsgeneigten Tätigkeit aus körperlicher Sicht trotz seiner Beschwerden am linken Knie spätestens seit dem 1. April 2013 zu 100 % zumutbar und es liege kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Folglich sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 10.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bestätigte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erheben werde. Daraufhin sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils. Nach Eingang des Urteils des Bundesgericht 8C_525/2014 vom 30. Juli 2014, mit welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, verfügte die Instruktionsrichterin am 6. August 2014 die Aufhebung der angeordneten Sistierung und die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens S 14 81. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ging nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Valideneinkommen, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige derselbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der
8 - Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine invalidisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1). c)Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versicherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
9 - Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1).
11 - Abschlussuntersuchung der SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 abgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keine anderslautenden respektive von diesen Einschätzungen abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte und auch vom Beschwerdeführer wurden keine solchen eingereicht. c)Der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im Verfahren S 13 135, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet worden sei. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 verwiesen werden, soweit diese invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Demnach sei dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert worden. Dem Austrittsbericht sei sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgt sei, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und gelegentlichen Stimmungseinbrüchen im Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen. Daneben seien keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgehe. Vom Beschwerdeführer werde denn auch kein solcher eingereicht. Der Einwand erweise sich daher als unbegründet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.4).
12 - Ein IV-rechtlich relevanter geistiger oder psychischer Gesundheits- schaden liegt dann vor, wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotionalen Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 [KSIH] Rz. 1007). Das Vorliegen eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens muss durch objektive und nachvollziehbare Befunde gesichert und dokumentiert sein (KSIH Rz. 1009). Bei geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden ist eine Diagnose nach ICD-10 zu verlangen. Bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und Gutachten ist insbesondere auf Widersprüche zwischen den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und den Angaben im Bericht zu achten (KSIH Rz. 1010). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird im vorliegenden Fall in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und es ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch vom Beschwerdeführer wurden keine entsprechenden Berichte eingereicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV-Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV-Stelle nur dann verpflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b). d)Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %
13 - arbeitsfähig ist. Triftige Gründe, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden, gibt es keine. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zum massgeblichen Zeitpunkt am 23. Mai 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt, krankheitsbedingte Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. Bereits im Verfahren S 13 135 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend. Mit rechtskräftigem Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diesen Antrag abgelehnt. Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Von einer weiteren Untersuchung seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung bestehe. Darauf und auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. 4.Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, für das Vergleichsjahr 2013 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66‘055.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 50‘355.-- einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelt (IV-act. 50). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
14 - 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]