Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 81
Entscheidungsdatum
17.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 81 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Bott URTEIL vom 17. März 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der B._____ AG als Maurer respektive Bauhilfsarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 29. Juni 1998 bei einem Betriebsunfall verletzte. Dabei zog er sich eine Kniedistorsion links mit lateraler Meniskusläsion zu. In der Folge wurde A._____ mehrmals am linken Knie operiert und es fanden verschiedene kreisärztliche Untersuchungen statt. Mit Verfügung vom
  1. Juni 2000 sprach die SUVA A._____ eine Rente bei einer Erwerbseinbusse von 15 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu. Die dagegen am 6. Juni 2000 erhobene Einsprache von A._____ wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
  2. September 2000 ab. 2.Die SUVA eröffnete A._____ am 11. April 2012, dass sie die seit dem
  3. April 2011 sistierte Rente per selbigen Datums infolge seiner aktuellen Verdienstverhältnisse definitiv aufhebe. Am 1. Mai 2012 meldete die ehemalige Arbeitgeberin der SUVA, dass A._____ betreffend Knie links am 2. April 2012 einen Rückfall erlitten habe. Gegen die Verfügung vom
  4. April 2012 erhob A._____ am 3. Mai 2012 Einsprache. In der Folge fanden weitere Untersuchungen und Behandlungen statt. 3.Am 10. Oktober 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. 4.Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. C., führte im Abschlussbericht vom 2. Juli 2013 aus, es könne auf die Abschlussuntersuchung des Kreisarztes der SUVA, Dr. med. D., abgestellt werden. Gemäss dieser sei A._____ die frühere Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei aber eine
  • 3 - ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der kein unebenes Geländer oder Treppen zu überwinden seien. Es sei wünschenswert, dass sich A._____ zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. 5.Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 eröffnete die SUVA A._____, dass sie ihre Verfügung vom 11. April 2012 zurücknehme und sie rückwirkend per
  1. April 2011 die Rentenleistungen ihm Rahmen von 15 % wieder aufnehme. Infolge einer Zustandsverschlechterung erhöhe sie die Rente ab dem 1. Juli 2013 auf 24 %, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 27'260.--, und die Integritätseinbusse um zusätzliche 5 %, was bei einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.-- eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- ergebe. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 wies die SUVA die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 11. Juli 2013. Die von A._____ am 13. November 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 ab. 6.RAD-Arzt med. pract. C._____ gab am 25. März 2014 an, bei A._____ liege ab dem 27. Mai 2013 sicher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vor. 7.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente. A._____ sei seit dem 3. April 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Invalidität werde in der Invalidenversicherung, in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung nach den gleichen Regeln bemessen. In der Invalidenversicherung dürfe deshalb für den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich kein anderer Invaliditätsgrad
  • 4 - angenommen werden. Da reine Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV-Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 8.Gegen die rentenverweigernde Verfügung vom 23. Mai 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Juni 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen (insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend) und ihm sei rückwirkend per 10. Oktober 2013 eine Rente von mindestens 40 % zuzusprechen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein linkes Knie befinde sich in einem desolaten Zustand. Längeres Sitzen führe regelmässig zu Einschlafstörungen desselben, weshalb er dann gezwungen sei, längere Pausen einzuschalten. Diese Einschlafstörungen würden von der SUVA, der IV und vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nicht ernst genommen. Es dränge sich eine pluridisziplinäre Begutachtung auf. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D._____, habe in seinem Bericht die aktuelle Situation nicht angeschaut. Beim Bericht handle es sich mehr oder weniger um ein Aktengutachten. Die psychologische Implikation des vor rund 15 Jahren vorgefallenen Unfalls sei bislang praktisch unbeachtet geblieben. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 werde Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben sein. Das vorliegende Verfahren sei daher allenfalls zu sistieren. 9.In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Verfahren sei nicht zu sistieren und die Beschwerde sei abzuweisen. Eine Sistierung sei nicht sinnvoll.

  • 5 - Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer behinderungsgeneigten Tätigkeit aus körperlicher Sicht trotz seiner Beschwerden am linken Knie spätestens seit dem 1. April 2013 zu 100 % zumutbar und es liege kein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Folglich sei die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 10.Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin bestätigte der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erheben werde. Daraufhin sistierte die Instruktionsrichterin das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils. Nach Eingang des Urteils des Bundesgericht 8C_525/2014 vom 30. Juli 2014, mit welchem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, verfügte die Instruktionsrichterin am 6. August 2014 die Aufhebung der angeordneten Sistierung und die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens S 14 81. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ging nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2014. Eine solche Anordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]),
  • 6 - kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b)Die Akten des Verfahrens S 13 135 werden, soweit erforderlich, beigezogen, wobei die entsprechenden Akten der SUVA auch in den vorliegenden Akten der Beschwerdegegnerin enthalten sind. c)Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer angesichts der seit April 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 1. April 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die IV- Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt festgelegt hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. Mai 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2).
  1. a)Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Invalidität von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einer solchen von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einer solchen von 70 % auf eine
  • 7 - ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Valideneinkommen, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige derselbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der

  • 8 - Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine invalidisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1). c)Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades beziehungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versicherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beantwortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

  • 9 - Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1).

  1. a)Im vorliegenden Fall legte die SUVA mit Verfügung vom 11. Juli 2013 ab dem 1. Juli 2013 einen Invaliditätsgrad von 24 % fest. Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. In medizinischer Hinsicht stellte sie auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. Mai 2013 ab, welche schlüssig und nachvollziehbar sei. Demnach könne dem Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Maurer zweifellos nicht mehr zugemutet werden. Zumutbar sei ihm aber eine ganztägige Tätigkeit, die in sitzender Stellung erbracht werden könne, bei der der Beschwerdeführer kein unebenes Gelände oder Treppen überwinden müsse. Es sei wünschenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich erheben und einige Schritte gehen könne. Abweichende ärztliche Beurteilungen seien nicht vorhanden. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 bestätigte die SUVA diese Verfügung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde mit Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_525/2014 vom 30. Juli 2014 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die IV-Stelle übernahm den von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad von 24 % im Vorbescheid vom 31. März 2014 mit der Begründung, es lägen reine Unfallfolgen vor. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte, erliess die IV-Stelle am 23. Mai 2014 die angefochtene Verfügung und hielt an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er habe
  • 10 - einen Anspruch auf eine IV-Rente und bringt somit sinngemäss vor, es müsse von einer höheren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. b)Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit reine Unfallfolgen darstellen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat sich im rechtskräftigen Urteil S 13 135 ausführlich mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt und ist – insbesondere betreffend die somatischen Leiden – zum Schluss gekommen, dass die Abschlussuntersuchung und Beurteilung samt Zumutbarkeitsprofil vom 24./27. Mai 2013 durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ umfassend und nachvollziehbar seien. Der kreisärztlichen Bewertung komme voller Beweiswert zu. Die SUVA habe somit zu Recht auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ abgestellt. Daran ändere auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. E._____ vom
  1. Oktober 2013 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7 des Verfahrens S 13 135) nichts, zumal Letzterer die gleiche Diagnose gestellt habe, wie in den übrigen medizinischen Akten ausgewiesen worden sei und er übereinstimmend mit dem Kreisarzt Dr. med. D._____ die angestammte Tätigkeit als Maurer für nicht mehr zumutbar erachtet habe. Im Übrigen äussere sich Dr. med. E._____ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Schliesslich befänden sich bei den Akten auch keine anderslautenden Arztberichte, welche die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel ziehen könnten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.3). Auf diese zutreffenden Ausführungen, welche auch für das vorliegende Verfahren gelten, kann hier verwiesen werden, zumal auch RAD-Arzt med. pract. C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 2. Juli 2013 ausführte, es könne auf die
  • 11 - Abschlussuntersuchung der SUVA durch den Kreisarzt Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 abgestellt werden. Aus den Akten ergeben sich keine anderslautenden respektive von diesen Einschätzungen abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte und auch vom Beschwerdeführer wurden keine solchen eingereicht. c)Der Beschwerdeführer beanstandet, wie bereits im Verfahren S 13 135, dass bisher die psychische Komponente, nämlich die psychologische Implikation, welche der vor rund 15 Jahren vorgefallene Unfall bei ihm ausgelöst habe, nicht beachtet worden sei. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 verwiesen werden, soweit diese invalidenversicherungsrechtlich relevant sind. Demnach sei dem Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik vom 17. Dezember 2012 und Kurzbericht vom 14. Dezember 2012 beim Austritt eine psychische Belastung durch die Arbeitsunfähigkeit und die Angst vor dem Verlust der Arbeitsstelle als Problem attestiert worden. Dem Austrittsbericht sei sodann zu entnehmen, dass während der Rehabilitation eine psychosomatische Abklärung erfolgt sei, wobei dem Beschwerdeführer eine leichte Belastungsreaktion mit Nervosität und gelegentlichen Stimmungseinbrüchen im Rahmen von adäquaten Existenzängsten attestiert worden sei, welche im normalpsychischen Spektrum eingeordnet werden könne. Dementsprechend sei derzeit nicht von einer psychischen Störung von Krankheitswert auszugehen. Daneben seien keine anderweitigen medizinischen Berichte aktenkundig, aus denen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen hervorgehe. Vom Beschwerdeführer werde denn auch kein solcher eingereicht. Der Einwand erweise sich daher als unbegründet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 135 vom 6. Mai 2014 E.4).

  • 12 - Ein IV-rechtlich relevanter geistiger oder psychischer Gesundheits- schaden liegt dann vor, wenn aufgrund eines Geburtsgebrechens, eines Unfalls oder einer Krankheit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, intellektuellen, kognitiven oder emotionalen Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und die Arbeitsfähigkeit langdauernd vermindert oder verunmöglicht (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015 [KSIH] Rz. 1007). Das Vorliegen eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens muss durch objektive und nachvollziehbare Befunde gesichert und dokumentiert sein (KSIH Rz. 1009). Bei geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden ist eine Diagnose nach ICD-10 zu verlangen. Bei der Beurteilung der ärztlichen Berichte und Gutachten ist insbesondere auf Widersprüche zwischen den diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und den Angaben im Bericht zu achten (KSIH Rz. 1010). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird im vorliegenden Fall in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und es ergeben sich daraus auch keine Hinweise auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch vom Beschwerdeführer wurden keine entsprechenden Berichte eingereicht. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV-Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV-Stelle nur dann verpflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b). d)Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 %

  • 13 - arbeitsfähig ist. Triftige Gründe, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden, gibt es keine. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde zum massgeblichen Zeitpunkt am 23. Mai 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt, krankheitsbedingte Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. Bereits im Verfahren S 13 135 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, insbesondere auch die psychische Implikation berücksichtigend. Mit rechtskräftigem Urteil S 13 135 vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden diesen Antrag abgelehnt. Die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ vom 27. Mai 2013 gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen sei umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Von einer weiteren Untersuchung seien keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren (pluridisziplinären) Begutachtung bestehe. Darauf und auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. 4.Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, für das Vergleichsjahr 2013 aufgrund eines Valideneinkommens von Fr. 66‘055.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 50‘355.-- einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelt (IV-act. 50). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht abgestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

  • 14 - 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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