VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 78 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Lazzarini URTEIL vom 16. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.Am 10. Februar 2012 stürzte A., Jahrgang 1950, beim Aussteigen aus einem Sessellift. Aufgrund der auf diesen Unfall zurückführenden Rü- ckenschmerzen wurde sie ab dem 16. Februar 2012 arbeitsunfähig. Die unfallbedingten Beschwerden klangen zwar bis Ende Mai 2012 ab, zurück blieben jedoch belastungsabhängige Schmerzen wegen schwerer dege- nerativer Veränderungen. Das langjährige Arbeitsverhältnis bei B. wurde infolge der andauernden Arbeitsunfähigkeit am 27. November 2012 per 28. Februar 2013 aufgelöst. 2.Am 28. Oktober 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zwecks Abklärung eines Rentenan- spruchs bzw. zwecks Einleitung beruflicher Integrationsmassnahmen an. Die durch Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfol- gend RAD) vorgenommenen Abklärungen ergaben dabei, dass bei A._____ wegen ihrem erheblichen Rückenleiden und der damit verbun- denen reduzierten Belastbarkeit auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit über 100 % in ihrem angestammten Beruf als Pflegefachfrau bestehe. Mit Vor- bescheid vom 16. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle für A._____ bei ei- nen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2013. 3.In der Folge nahm A._____ mehrmals telefonischen Kontakt mit der IV- Stelle auf und meldete, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeits- fähig sei. Die IV-Stelle hielt hingegen an ihrem Entscheid fest, da A._____ bald 64-jährig sei und ihr deswegen eine adaptierte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Daraufhin wendete sich A._____ am 13. Fe- bruar 2014 schriftlich an die IV-Stelle und hielt fest, sie glaube nicht, dass sie ein Anrecht auf eine Rente habe. Gemäss Arztzeugnis von PD Dr. med. D._____ vom 15. Juli 2013 sei sie seit dem 19. August 2013 in einer Tätigkeit mit wechselseitiger Belastung zu 100 % arbeitsfähig. Dies
3 - bestätige auch ihr Hausarzt Dr. med. E.. Vor diesem Hintergrund sei eine Neubeurteilung ihres Falles sinnvoll. 4.Mit Verfügung vom 28. April 2014 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach A. bei einem Invaliditätsgrad von 63 % rückwirkend ab 1. Mai 2013 eine monatliche Invalidenrente über Fr. 1'481.-- zu. Zur Begründung führte die IV-Stelle an, sie sei seit dem Unfall vom 10. Fe- bruar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gemäss Ab- klärungsergebnis würde sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als dipl. Pflegefachfrau HF zu einem Pensum von 60 % nachge- hen, wobei die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden. Aus ärztlicher Sicht könne A._____ die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit jedoch nicht zugemutet werden, weshalb eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit für diesen Bereich bestehe. Die IV-Stelle nahm darüber hinaus zum Einwand vom 13. Februar 2014 Stellung und hielt fest, ihr sei bekannt, dass die Ärzte eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestieren würden. Die Ausübung einer anderen Arbeit könne ihr jedoch nicht mehr zugemutet werden, weil sie kurz vor dem AHV-Alter stehe und ihre erlernte Tätigkeit bereits über Jahre hinweg ausgeübt ha- be. Deswegen halte die IV-Stelle am getroffenen Vorbescheid fest und die bereits erbrachten Leistungen seien zu verrechnen. 5.Weil die IV-Stelle A._____ in der Verfügung vom 28. April 2014 eine Drei- viertelsrente über monatlich Fr. 1'481.-- zusprach, verfügte die Arbeitslo- senkasse am 30. April 2014, dass die durch sie entrichteten Leistungen für die Monate Juli 2013 bis März 2014 im Umfang von Total Fr. 23'914.20 zurückgefordert würden. Ein Teil der zuviel ausbezahlten Leis- tungen der Arbeitslosenkasse im Betrag von Fr. 13'069.75 würde im Rahmen der Rückforderung direkt mit den Leistungen der IV-Stelle ver- rechnet. Maximal Fr. 10'844.45 würden mit allfälligen Leistungen des Ver-
4 - sicherers der beruflichen Vorsorge verrechnet, wobei der definitive Betrag dann eruiert würde, wenn der Rentenbeginn und die Rentenhöhe der Pensionskasse bekannt seien. Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Anspruch damit, dass keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wer- den könne, weil A._____ zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit einge- schränkt sei. Die rückwirkende Zusprache der Invalidenrente ab 1. Mai 2013 an A._____ führe ferner dazu, dass die IV-Stelle am 28. April 2014 eine Neuberechnung der monatlichen Altersrente für ihren Ehemann ver- füge. Die beiden Renten seien im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der Grundrenten zu kürzen, da nun beide Ehegatten rentenberechtigt sei- en und die Summe beider Renten des Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente betragen dürfe. 6.Gegen die sie betreffende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Mai 2014 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. April 2014 sei aufzuheben. Darüber hinaus verlangte sie, die IV-Stelle sei anzuweisen, den Austritt aus der Arbeitslosenkasse rückgängig zu machen. Die An- träge begründete sie im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle mit Verfü- gung vom 28. April 2014 rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 gegen ihren Willen und aufgrund ihres Alters eine Rente verfügt habe. Sie sei in einer adaptierten Tätigkeit trotz ihres Alters voll arbeitsfähig und vermittlungs- fähig, weshalb die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit invalidenversiche- rungsrechtlich gegeben sei. Die sie behandelnden Ärzte PD Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ würden bestätigen, dass sie spätestens ab 19. August 2013 für eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund seien sowohl die von der Ar- beitslosenkasse verfügte Rückforderung und Verrechnung der bisher er- brachten Leistungen per Datum der Rentenzusprache als auch die von
5 - der IV-Stelle vorgenommene Kürzung der Grundrente ihres Ehemannes nicht rechtens. 7.In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin), auf das zweite Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin sei nicht einzutreten, weil das Rechtsverhältnis zwi- schen der Arbeitslosenkasse und der Beschwerdeführerin nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung bilde. Zudem sei die Sache nicht zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte die Be- schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 rückwirkend eine Dreiviertelsrente zustehe. Dabei sei die Einschränkung der Beschwerde- führerin im Erwerbsbereich v.a. mit Blick auf ihr Alter zu beurteilen, denn im vorliegenden Fall sei fraglich, ob sie ihre medizinisch-theoretische Ar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Da eine Gutheissung der Beschwerde für die Beschwerdegegnerin keine nachteiligen Folgen habe, verzichte sie in Bezug auf den zu beurteilenden Rentenanspruch auf die Stellung eines Rechtsbegehrens. 8.In der Replik vom 10. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde sei unglücklich formuliert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl gegen die Verfügung der Beschwerde- gegnerin als auch gegen diejenige der Arbeitslosenkasse Einsprache er- hoben, um sich je nach Entscheid des Versicherungsgerichts die Mög- lichkeiten offen zu halten. Indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung auf die Stellung eines Rechtsbegehrens zum Rentenan- spruch verzichte, akzeptiere diese nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Beschwerde, weshalb sie gutzuheissen sei.
6 - 9.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2014 auf eine Duplik und wiederholte, dass die Gutheissung der Beschwerde für sie keine nachteiligen Folgen habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. April 2014. Nach Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) kann die versicherte Person ge- gen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht desjenigen Kantons erheben, in welchem sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in Graubünden. Damit ist das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig. 2.Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Ver- sicherungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterlie- gen. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin von dieser überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung auf
7 - (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 3.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2014 zu Recht eine Drei- viertelsrente von Fr. 1'481.-- mit Wirkung ab 1. Mai 2013 zugesprochen und damit einhergehend die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit verneint hat. Auf den Beschwerdeantrag betreffend den Austritt der Beschwerde- führerin aus der Arbeitslosenkasse ist vorliegend nicht einzutreten, weil das Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitslosenkasse und der Be- schwerdeführerin nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Versiche- rungsgericht bildet. Ebenso verhält es sich mit der an den Ehemann der Beschwerdeführerin gerichteten Verfügung.
für eine leidensadaptierte Tätigkeit in sitzenden Positionen und für wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Tragen und Heben von Lasten über 5 kg (Bf-act. 8). Mit Arztzeugnis vom 16. Mai 2014 bestätige Dr. med. E._____ erneut die Arbeitsfähigkeit der Be-
9 - schwerdeführerin und umschreibe den ihr zumutbaren Tätigkeitsbereich wie folgt: Administrationstätigkeiten, Pflegefachfrau im Blutspendezen- trum oder Lungenliga, Beratungen und Betreuungen im Rahmen von psychiatrischen Diensten, Tätigkeiten im Empfangsbereich, Loge, Telefon etc. (Bf-act. 9). Mit der Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin auch dagegen, dass die bereits durch die Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von Juli 2013 bis März 2014 erbrachten Leistungen im Umfang von Total Fr. 23'914.20 zurückgefordert und mit Leistungen der IV-Stelle sowie mit allfälligen Leistungen des Versicherers der beruflichen Vorsorge verrechnet würden (Bf-act. 4). Darüber hinaus sei auch die Kürzung der Grundrente ihres Ehemannes nicht zu Recht erfolgt (Bf-act. 3). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Verfügung der Rentenleistung an die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der ärztlich attestierten Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit davon aus, dass ihr invalidenversi- cherungsrechtlich nicht mehr zugemutet werden könne, ihre verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund ihres Alters und der langjährigen Tätigkeit als Pflegefachperson wirtschaftlich zu verwerten. Die Abklärungen von Dr. med. C._____ des RAD am 25. Januar 2013 er- gaben, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten, leicht wechselbelastenden und hauptsächlich sitzenden Tätigkeit sei sie ab Frühjahr 2013 wieder voll arbeitsfähig (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 62, S. 7). Dies hielt Dr. med. C._____ auch in seiner Abschluss- untersuchung vom 14. März 2013 fest (Bg-act. 62, S. 9). Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin jedoch zum Ergebnis, dass die medizinisch- theoretische Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gege- ben sei, und dass ihre Leistungsfähigkeit nicht optimal ausgenützt werden könne. Demzufolge seien in ihrem Fall eine Umschulung und eine Ar-
10 - beitsvermittlung nicht notwendig, womit sich auch die Prüfung von berufli- chen Eingliederungsmassnahmen erübrige. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig ist und die Anforde- rungen des Berufes aufgrund des auf den Unfall zurückzuführenden Rü- ckenleidens nicht mehr erfüllen könnte, zumal die Ausübung dieses Beru- fes bedingt, dass der Rücken belastet werden kann. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin arbei- ten will und sich deswegen gegen die Zusprechung einer Rente wehrt. Gemäss den Bestätigungen der Ärzte PD Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ bestehe die Möglichkeit der Aufnahme einer leidensadaptierten Tätigkeit spätestens ab August 2013 (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Dr. med. C._____ vom RAD nahm indessen zur Aufnahme einer leidensadaptier- ten Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin keine Stellung. Für die Be- schwerdegegnerin war relevant, dass bei der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit wegen des zeitnahen Erreichens des AHV-Alters ausgeschlossen würde. Dabei sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nur in Bezug auf ihre Tätigkeit als Krankenschwes- ter zu beurteilen. Denn aufgrund der durch die Beschwerdeführerin absol- vierten Ausbildungen ist z.B. ihr Einsatz als Büroangestellte denkbar, was im Übrigen Dr. med. E._____ mit Schreiben vom 16. Mai 2014 ausdrück- lich festhielt (Bf-act. 9). 5.Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin angesichts ih- res fortgeschrittenen Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann und die ihr verbliebene Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätig- keit verwerten kann (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG).
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eine breite Ausbildung vorweisen könne, welche neben dem Krankenpflegeberuf auch eine Tätigkeit als Büroangestellte im medizini- schen Bereich umfasse. Trotz ihres Alters könne und wolle sie für den Ar- beitsmarkt interessant bleiben. Dass sie in einem anderen als ihrem an- gestammten Beruf arbeitsfähig sei, betonte sie bereits anlässlich des am 19. November 2012 durchgeführten Evaluationsgesprächs zur Eingliede- rung (Bg-act. 24, S. 2). Dort gab sie zu Protokoll, dass sie einerseits noch bis zum 13. März 2012 zwischenzeitlich gearbeitet habe und andererseits sei sie offen und bereit für neue Herausforderungen (Bg-act. 24, S. 1). Sie sei gewillt, ihre Erfahrung und das Fachwissen im medizinischen Bereich weiterhin zu nutzen (Bg-act. 24, S. 2). In Zukunft könne sie sich eine Tätigkeit als Arztsekretärin, eine Arbeitsstelle in der Psychiatrie oder im Ambulatorium vorstellen (Bg-act. 24, S. 2). Die anhaltenden Rückenbe- schwerden würden ihr bloss Tätigkeiten verunmöglichen, die das Heben von Gewichten und schnelle Bewegungen erfordern (Bg-act. 24, S. 2). Am 13. Mai 2014 bewarb sie sich sodann für die Psychiatrischen Dienste Graubünden (Bf-act. 5). Obwohl diese Stelle intern besetzt wurde, sei die Beschwerdeführerin zuversichtlich, in der Arbeitswelt wieder Fuss zu fas- sen. Aus den genannten Gründen sei die Verwertbarkeit ihrer Arbeits- fähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gegeben. Die Beschwerdegegnerin begründete den Rentenanspruch im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin ihre erlernte Tätigkeit über Jah- re ausübte und nun kurz vor der Pensionierung stehe, weswegen ihr nicht mehr zugemutet werden könne, ihre medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei nicht streitig, dass die Beschwerdeführe-
13 - rin ab dem 1. Mai 2013 in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit min- destens 60 % arbeitsfähig sei. Fraglich sei in Berücksichtigung des Alters der Versicherten (Jahrgang 1950) lediglich, ob die medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei. Würde die Verwertbarkeit der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verneint, erweise sich die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014 als rechtmässig. Andernfalls sei die genannte Verfü- gung zu beanstanden. In ihrer Vernehmlassung berechnete die Be- schwerdegegnerin den entsprechenden Invaliditätsgrad. Ausgehend da- von, dass A._____ einem 60 %-Pensum nachgehen würde, errechnete die IV-Stelle unter Beizug der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ein Invalideneinkommen von Fr. 29'336.--. Das Valideneinkommen berechne- te die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 14. November 2012 und ermittelte so einen Betrag über Fr. 53'019.--. Aus der Gegenüberstellung des im Jahr 2013 durch die Beschwerdeführerin hypo- thetisch erzielbaren Invalideneinkommens von Fr. 29'336.-- und des Vali- deneinkommens von Fr. 53'019.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 44.7 %. Folglich komme der Invaliditätsgrad nach der gemischten Metho- de bei einem 60 % Pensum im Erwerbsbereich und einer dort vorhande- nen Einschränkung von 44.7 %, sowie bei einem 40 %-Pensum im Haus- haltsbereich und einer dort vorhandenen Einschränkung von 6.55 % im hier relevanten Zeitraum ab 1. Mai 2013 auf 29.44 % zu liegen. Nach die- ser Bemessung des Invaliditätsgrades stehe der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zu. Würde hingegen im Erwerbsbereich eine Einschrän- kung von 100 % angenommen, so betrage der IV-Grad 62.6 %, weshalb eine Rente ausgerichtet werden müsse. c)Grundsätzlich ist der IV-Stelle gemäss ständiger Praxis beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters die Aufnahme einer
14 - anderen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet und demzufolge auch nicht mehr angerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin ist im kon- kreten Fall jedoch lediglich insoweit behindert, als sie wegen des Rücken- leidens und der damit verbundenen Spätfolgen nur noch vorwiegend sit- zende oder wechselbelastende Tätigkeiten ausführen kann und solche Tätigkeiten vermeiden muss, welche das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfordern (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Die Beschwerdeführerin betonte ausserdem mehrfach, sie sei gewillt einer leidensadaptierten Tätigkeit nachzugehen und sie mute sich dies auch zu. Mit anderen Worten mutet sich die Beschwerdeführerin trotz des vorangeschrittenen Alters aus- drücklich die Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkei zu und zeigt sich zuversichtlich, dass diese aufgrund ihres Tätigkeitsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt werde. Für den Zeit- punkt, in dem die Frage zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin ih- re Restarbeitsfähigkeit noch verwerten könne, stellt das Gericht auf das Datum des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit der (Teil-) Er- werbsfähigkeit ab (BGE 138 V 457 E.3.3). Diese medizinische Zumutbar- keit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Un- terlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlau- ben (BGE 138 V 457 E.3.4). Im vorliegenden Fall bestimmten die ärztli- chen Berichte von PD Dr. med. D._____ sowie von Dr. med. E._____ vom 15. Juli 2013 bzw. vom 17. September 2013, dass die Beschwerde- führerin spätestens ab August 2013 in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (Bf-act. 7; Bf-act. 8). Zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeführerin trotz des zeitnahen Erreichens des Pensionsalters ih- re Arbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten möchte, und dass ihr Verhalten konkret auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft abzielt. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreuung durch das zuständige RAV im Oktober 2013 noch einen Computerkurs absolvierte (Bf-act. 10).
15 - Abgesehen vom Alter der Beschwerdeführerin, liegen weiter keine Grün- de vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Beruf nicht verwerten könnte. Dabei ist auch ein Einsatz als Büroangestellte denkbar, weil die Beschwerdeführe- rin in der Vergangenheit u.a. bereits Erfahrungen als Sekretärin sammelte (Bf-act. 14; Bf-act. 15). Dem Einwand der Beschwerdegegnerin betreffend des Erreichens des Pensionsalters ist demzufolge die Tatsache entge- genzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des AHV-Alters am Erwerbsleben teilnehmen möchte. Im konkreten Fall scheint es deshalb nicht angebracht, der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen, obwohl sie sich dagegen wehrt. Daneben betonte die IV- Stelle mehrfach, dass eine Gutheissung der Beschwerde für sie keine nachteiligen Folgen habe. Aus den genannten Gründen kommt das Ge- richt im konkreten Fall zum Schluss, dass dem Willen der Beschwerde- führerin, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit trotz ihres vorgerückten Alters zu verwerten, zu folgen ist. 7.Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und rechtens, was zur Folge hat, dass die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. April 2014 aufgehoben wird. Die Rückforde- rung und Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen der Arbeitslo- senkasse bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. Diesbezüg- lich wird die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden verwiesen. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die obsie-
16 - gende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im vorliegenden Verfahren werden die Ver- fahrenskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin als unterliegen- der Partei zur Bezahlung auferlegt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Hono- rarnote mit Fr. 900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Verfügung vom 28. April 2014 wird aufgeho- ben. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der IV- Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]