Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 7
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 7 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Baumann- Maissen als Aktuarin URTEIL vom 24. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Insolvenzentschädigung

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Oktober 1989 bei der B.AG mit Sitz in O. tätig. Seit 1995 war er ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates derselben und erwarb Ende 1997 252 von insgesamt 700 Namenaktien der B._____AG. Am 19. September 2013 wurde der Konkurs über die B._____AG eröffnet, weshalb diese seither mit der Bezeichnung B._____AG in Liquidation (nachfolgend: B.AG) im Handelsregister eingetragen ist. 2.Am 23. September 2013 stellte A. bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013. Mit Verfügung vom
  1. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Ausrich- tung der begehrten Insolvenzentschädigung ab, da der Gesuchsteller die Entscheide der B.AG in seiner Eigenschaft als finanziell am fragli- chen Betrieb Beteiligter massgeblich beeinflusst habe. Die dagegen erho- bene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 3. Dezember 2013 ab. 3.Dagegen erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag, der Einspracheentscheid des KIGA vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013 eine Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung dieses Antrags führte er im Wesentlichen aus, zwar be- sitze er einen Drittel des Aktienkapitals der B.AG und sei Mitglied des Verwaltungsrates derselben gewesen. Effektiv habe er aber – seit C. im September 2012 an der Seite von D._____ als Geschäftslei- ter eingesetzt worden sei – wenig bis gar keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der B.AG gehabt. Neu seien es nämlich die Herren C. und D._____ gewesen, welche die strategischen Entscheide er-
  • 3 - arbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäftsführung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Damit habe er Anspruch auf die begehrte Insolvenzentschädigung. 4.In der Stellungnahme vom 31. Januar 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung brachte der Beschwerdegegner hauptsächlich vor, im vorlie- genden Fall sei der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrats der B._____AG gewesen und habe einen Drittel des Aktienkapitals derselben besessen. Aus diesen beiden Gründen müsse das Begehren des Be- schwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung abgelehnt werden. Auf die weiteren Ausführungen und die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwer- de beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Bezieht sich die Beschwerde auf eine Insolvenzentschädigung, so ist hierfür gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das kantonale Versicherungs- gericht am Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts zuständig.

  • 4 - Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind im Handelsregister eingetragene ju- ristische Personen an ihrem Sitz zu betreiben. Der Sitz der konkursiten B.AG, bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt war, befindet sich in O.. Demzufolge hat das Konkursamt des O1._____ das Konkursverfahren gegen die B._____AG durchzuführen (Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum SchKG [GVV zum SchKG; BR 210.100]). Demzufolge ist das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Hierbei handelt es sich laut Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.109) um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses entscheidet darüber in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert Fr. 1'000.-- nicht überschreitet und keine Fün- ferbesetzung vorgesehen ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Diese Vorausset- zungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschwerdeführer bei Gutheissung seines Begehrens um Ausrichtung einer Insolvenzentschä- digung ausgehend von einem zuletzt erzielten Bruttoeinkommen von Fr. 6'650.-- maximal Fr. 4'212.-- beanspruchen könnte (Fr. 6'650.-- : 30 x

  1. und für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Angelegenheit fällt somit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin des angerufenen Verwaltungsge- richts. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Einspracheent- scheid ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Überprüfung, womit seine Beschwerdelegitimation zu be- jahen ist (Art. 59 ATSG). Auf die vom Beschwerdeführer im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
  • 5 - 2.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September bis zum 19. September 2013 eine Insolvenzentschädi- gung beanspruchen kann. a)Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterlie- gen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insol- venzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben indes Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Ent- scheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese in Art. 51 Abs. 2 AVIG verankerte Regelung betrifft Perso- nen, denen im Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, die je- doch beitragsrechtliche als Unselbständigerwerbende einzustufen sind (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, in: KÖLZ/MEYER-BLASER [Hrsg.], Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 42). Ob ein leitender Angestellter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis verfügt, ist grundsätzlich nicht nach rein formalen Kriterien, sondern aufgrund der konkreten be- trieblichen Struktur und der dem leitenden Angestellten darin zugewiese- nen Position zu beurteilen. Vom Grundsatz, dass im Einzelfall abzuklären ist, ob eine massgebliche Einflussmöglichkeit vorliegt, hat das Bundesge- richt jedoch den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ausgenommen, da diesem von Gesetzes wegen (Art. 716-716b des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]) erhebliche Entscheidungsbefugnisse zu- kommen. Es gehört also begriffsnotwendig zum Wesen eines Verwal- tungsrats, dass dieser die gesellschaftlichen Entscheidungen massge- blich beeinflusst, und sei es auch nur in Form der Oberleitung oder der

  • 6 -

    Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen. In

    einem solchen Fall ist der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung

    deshalb ohne weitere Prüfung der konkreten Verantwortlichkeit in der in

    Frage stehenden Aktiengesellschaft zu verneinen (BGE 123 V 234 E.7a,

    122 V 272 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni

    2011 E.2, 8C_239/2009 E.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 178 E.1; BURGHERR,

    a.a.O., S. 45; HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, in: MU-

    RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial-

    versicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosen-

    versicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf

    2013, S. 252; THOMAS NUSSBAUMER, in: MEYER [Hrsg.], Soziale Sicherheit,

    Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. Aufl., Ba-

    sel/Genf/München 2007, S. 2356 f. N. 591). Scheidet ein Arbeitnehmer

    aus dem Verwaltungsrat aus, verbleibt jedoch weiterhin im Betrieb, so

    muss ab diesem Zeitpunkt im Einzelfall geprüft werden, ob er in der von

    ihm fortan ausgeübten leitenden Funktion weiterhin massgeblich Einfluss

    auf die Gesellschaftsführung nehmen kann. Bei Verwaltungsräten ist da-

    bei – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 52

    des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

    (AHVG; SR 831.10) – der Zeitpunkt des effektiven Rücktritts massgebend

    und nicht die formelle Löschung im Handelsregister oder das Datum der

    Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (ARV 2000 Nr. 34

    1. 178 E.1; BURGHERR, a.a.O., S. 46; STAUFER/KUPFER BUCHER, a.a.O.,
    2. 252).

    b)In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer

    seit dem 1. Oktober 1989 bei der am 19. September 2013 in Konkurs ge-

    gangenen B._____AG tätig war, im Jahr 1995 Einsitz in deren Verwal-

    tungsrat genommen und Ende 1997 252 von insgesamt 700 Namenaktien

    der B._____AG erworben hat. Erstellt ist im Weiteren, dass er am 8. Ok-

  • 7 - tober 2013 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der B.AG gelöscht wurde. Dass er sein Verwaltungsratsmandat bereits früher niedergelegt hatte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Ge- genteil hält er in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2014 fest, als Verwaltungsratsmitglied an Sitzungen der Geschäftsleitung teilgenommen zu haben, jedoch habe er seit C. im September 2012 an der Seite von D._____ als Geschäftsleiter eingesetzt worden sei, wenig bis gar kei- nen Einfluss mehr auf die Geschicke der B.AG gehabt. Neu seien es die Herren C. und D._____ gewesen, welche die strategischen Entscheide erarbeitet und umgesetzt hätten. Er hätte die Geschäfts- führung der B._____AG nicht bzw. nur mehr wenig beeinflussen können. Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer sei- ne Funktion als Verwaltungsrat der B._____AG sicherlich bis zur Konkur- seröffnung am 19. September 2013 ausgeübt hat. Bei dieser Ausgangs- lage hat der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung zu Recht abgewiesen, ohne sich mit der innerbetrieblichen Aufgabenteilung, dem Umfang der Beteili- gung des Beschwerdeführers an der B._____AG oder den arbeitsvertrag- lichen Elemente seiner Tätigkeit für die B._____AG auseinandersetzen, gehört doch eine massgebliche Einflussmöglichkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wesen des Verwaltungsratsmandats (vgl. E.2a hiervor). Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 3. Dezember 2013 erweist sich demnach als rech- tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung steht dem obsiegenden Beschwerde- gegner nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 8 - Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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