Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 62
Entscheidungsdatum
02.12.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 62 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 2. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Kläger gegen B.-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ruff Rudin, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG (Überentschädigung)

  • 2 - 1.A._____ arbeitete als Maschinist und Allrounder bei der C._____ AG, Bohr- und Verankerungstechnik, X., als er am 30. Oktober 2001 ei- nen Verkehrsunfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft gewährte A. zunächst kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehand- lung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 5. August 2004 sprach sie A._____ alsdann ab dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) gewährte A._____ in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2006 bei einem In- validitätsgrad von 100 % ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invaliden- rente nebst einer Zusatzrente für dessen Ehefrau sowie zwei Kinderinva- lidenrenten. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 nahm die SUVA vor die- sem Hintergrund eine Überentschädigungsberechnung vor und richtete ab dem 1. Oktober 2002 eine Komplementärrente aus. 2.Am 14. März 2006 ersuchte A._____ die B._____ Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: B.) um Ausrichtung der geschul- deten vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom 9. No- vember 2007 teilte sie A. mit, für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgelaufene Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 41'030.30 nachzuzahlen. Ab dem 1. Januar 2008 werde sie A._____ jeweils vierteljährlich und vorschüssig eine Invalidenrente von Fr. 2'945.-- sowie zwei Kinderrenten von total Fr. 513.70 ausrichten. Nach Intervention von A._____ kam die B._____ mit Schreiben vom 19. De- zember 2007 auf diese Leistungszusage zurück und erklärte, eine weitere Nachzahlung im Betrag von Fr. 9'725.30 veranlasst zu haben. Ab dem
  1. April 2008 werde sie A._____ sodann jeweils vorschüssig monatlich (recte: quartalsweise) eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'945.-- sowie Invalidenkinderrenten von je Fr. 589.-- pro Kind bezahlen. Per 1. Januar 2009 passte die B._____ die fraglichen Versicherungsleistungen entspre-
  • 3 - chend der bundesrätlichen Anordnung an die Preisentwicklung an und richtete A._____ fortan monatlich im Voraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'780.-- sowie zwei jährliche Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 2'356.-- aus. 3.Am 23. Juni 2010 bekamen A._____ und dessen Ehefrau mit D._____ ein drittes Kind. Aufgrund der Geburt von D._____ sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 26. November 2012 rückwirkend per 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine weitere Kinderrente im Betrag von Fr. 706.-- und ab dem 1. Januar 2011 ein solche in der Höhe von Fr. 718.-

  • zu. Die SUVA leitete vor diesem Hintergrund ein Revisionsverfahren ein und reduzierte die A._____ zugesprochene Komplementärrente mit Ver- fügung vom 24. Oktober 2013 rückwirkend per 1. Juni 2010 auf Fr. 1'268.90 pro Monat. Im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 richtete die IV-Stelle A._____ keine Invalidenkinderrente für seinen Sohn E._____ aus. 4.Die B._____ teilte A._____ mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 mit, anzu- erkennen, rückwirkend per 23. Juni 2010 eine Invalidenkinderrente für D._____ auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zu schulden. Um eine Überentschädigung von A._____ infolge der ausgerichteten Versi- cherungsleistungen auszuschliessen, habe sie auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Koordinationsberechnung vorgenommen. Danach betrage der mutmasslich entgangene Verdienst von A., einschliesslich Kinder- zulagen, im Gesundheitsfall Fr. 80'424.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 8'520.-- pro Jahr). Da die Invalidenversicherung für den Sohn von A., E., vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 keine Kinder- rente ausgerichtet habe, werde in dieser Periode ohne die entsprechen- den Leistungen koordiniert. Die entsprechende Berechnung passte die B. im Schreiben vom 7. Januar 2014 an, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, dass die SUVA die Invalidenrente von A._____

  • 4 - rückwirkend per 1. Juni 2010 auf Fr. 1'268.90 pro Monat reduziert hatte. Sie erklärte sich bereit, A._____ vom 23. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80, vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie zwei jährliche unkoordinierte Invalidenkinderren- ten von Fr. 2'533.20 und ab dem 1. August 2013 eine jährliche koordinier- te Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invali- denkinderrenten von Fr. 1'321.80 auszurichten. A._____ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangte von der B._____ ihm weiter- hin die ungekürzten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 12'663.60 (Invali- denrente) sowie Fr. 2'533.20 (Invalidenkinderrente pro Kind) zu bezahlen. 5.Nachdem es den Parteien nicht gelang, sich über die geschuldeten Inva- lidenleistungen zu einigen, reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) am

  1. Mai 2014 Klage gegen die B._____ beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 23. Juni 2010 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie drei Inva- lidenkinderrenten à Fr. 2'533.20 auszurichten.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklag- ten." Begründend führte der Kläger im Wesentlichen aus, strittig sei zum einen die Berechnung seines mutmasslich entgangenen Verdiensts, zum ande- ren die Frage unter welchen Voraussetzungen dieser einmal festgelegte Verdienst nachträglich abgeändert werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die C._____ AG, dessen mutmassliche Lohnentwicklung im Gesundheitsfall gegenüber der SUVA dargelegt. Dabei habe sie aufgezeigt, dem Kläger vor dem Unfall vom
  3. Oktober 2001 eine erhebliche Lohnerhöhung zugesichert zu haben, um einen Stellenwechsel und damit den Verlust eines vorzüglichen Ar-
  • 5 - beitnehmers zu vermeiden. Diese Schilderung habe nicht nur der SUVA, sondern auch der B._____ bei der ursprünglichen Festlegung der Invali- denrenten eingeleuchtet, weshalb sie die damalige Überentschädigungs- berechnung auf dieser Grundlage vorgenommen habe. Die entsprechen- de Berechnung vermöge auch heute noch zu überzeugen, weshalb nach wie vor von der damals angenommenen Überentschädigungsgrenze aus- zugehen sei. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, der die B._____ be- rechtigen würde, Jahre später auf diese Berechnung zurückzukommen, ohne dass irgendwelche neue Tatsachen hinsichtlich des mutmasslichen Verdiensts des Klägers bekannt oder neue Beweismittel entdeckt worden wären. Der diesbezüglich massgebliche Art. 24 Abs. 5 BVV 2 weise gros- se Ähnlichkeiten mit Art. 53 Abs. 2 ATSG auf, der die Voraussetzungen einer Wiedererwägung festlege. Hier wie dort müssten sich die bei der Festlegung der Leistungen getroffenen Annahmen von Anfang an als zweifellos unrichtig erweisen. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb eine Neuberechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klägers nicht statthaft sei. Im Übrigen verstosse das Vorgehen der B._____ im Zusammenhang mit der Übergangsentschädigungsberech- nung gegen Treu und Glauben. Denn nach rechtskräftiger Festlegung der von der Unfall- und Invalidenversicherung geschuldeten Versicherungs- leistungen habe die B._____ die vorsorgerechtlichen Invalidenrenten im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung festgelegt. Daraufhin ha- be der Kläger den Direktschaden mit der H._____ Haftpflichtversicherung abgerechnet. Damals habe er sich die damaligen Sozialversicherungsleis- tungen, kapitalisiert bis zum 65. Altersjahr, anrechnen lassen müssen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die B._____ die ihm zuerkannten Invalidenrenten Jahre später unter Zugrundelegung eines viel tieferen mutmasslich entgangenen Verdiensts neu berechne. Das entsprechende Vorgehen der B._____ verstosse gegen Treu und Glauben und sei dem- entsprechend abzulehnen. Da die Einkommenslücke, ausgehend von der demnach massgebenden Überentschädigungsgrenze von Fr. 86'953.50,

  • 6 - grösser sei als die Summe der unkoordinierten Invalidenrenten habe die B._____ dem Kläger weiterhin die unkoordinierten Invalidenrenten auszu- richten. 6.Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend: Be- klagte) die Abweisung der Klage. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe dem Kläger infolge der Geburt seines dritten Kin- des eine weitere Invalidenkinderrente zugesprochen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung könnten Versicherungsleistungen der berufli- chen Vorsorge unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung an die veränderten Verhältnisse ange- passt werden. Rechtsprechungsgemäss werde eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung bei einem Wegfall oder Hinzukommen einer Inva- lidenkinderrente bejaht. Die Beklagte sei demnach berechtigt, die bis Mai 2010 ausgerichteten vorsorgerechtlichen Rentenleistungen zu überprüfen und im Rahmen dieses Verfahrens eine neue Überentschädigungsbe- rechnung vorzunehmen. Die diesbezüglichen reglementarischen Grund- lagen der Beklagten entsprächen der gesetzlichen Regelung, was vom Kläger nicht in Abrede gestellt werde. Strittig sei einzig die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klägers. Die Beklagte ha- be diesen mithilfe des individuellen Salarium-Lohnrechners bestimmt, der auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2010 basiere. Dabei habe sie interne Weiterbildungen und die Ausrichtung ei- nes 13. Monatslohns berücksichtigt. Danach betrage der vom Kläger im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare mut- masslich entgangene Verdienst Fr. 80'424.--, inkl. Kinderzulagen. Weiter- gehende Lohnerhöhungen und –anpassungen habe der Kläger zu bewei- sen und wären nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Grund nachweis- lich bereits vor Eintritt des Unfallereignisses verwirklicht hätte. Solche lohnrelevanten Karriereschritte seien im vorliegenden Fall nicht ausge- wiesen. Insbesondere das Schreiben der vormaligen Arbeitgeberin des

  • 7 - Klägers vom 27. Oktober 2003, in welchem zwei Jahre nach dem Unfal- lereignis eine künftige Lohnerhöhung und Beförderung behauptet werde, sei als reine Gefälligkeit anzusehen. Es liege nicht ein einziger Beweis für eine dokumentierte Karriere des Klägers vor. Gemäss Unfallmeldung der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers habe dieser vor dem Unfallereignis bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden Fr. 4'500.-- brutto, somit Fr. 58'500.--, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kin- der- und Familienzulagen verdient. In der durch seinen damaligen Rechtsvertreter eingereichten IV-Anmeldung habe der Kläger mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis sodann angegeben, monatlich Fr. 4'500.-- brutto zu verdienen. Hinsichtlich der geltend gemachten Karri- ere sei im Übrigen zu beachten, dass der Kläger laut dem IK-Auszug zwar ab April 1999 bei der C._____ AG gearbeitet habe, indes während eines halben Jahres von Januar bis und mit Juni 2001 kein Einkommen erzielt habe. Ebenfalls gehe aus dem IK-Auszug hervor, dass der Kläger in den Jahren zuvor unregelmässig und zu einem tieferen Lohn in der Schweiz tätig gewesen sei. Angesichts dieser Umstände werde bestritten, dass die C._____ AG den Kläger bereits vor dem Unfallereignis zum Gruppenfüh- rer befördert habe. Jedenfalls sei nicht ausgewiesen, dass eine solche Beförderung zu der vom Kläger behaupteten Lohnerhöhung geführt hätte. Schliesslich habe auch die SUVA ihre Komplementärrente nicht auf die Behauptungen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers gestützt. Im Ge- genteil sei die SUVA von einem weitaus tieferen hypothetischen Einkom- men des Klägers von Fr. 63'710.-- per Datum der Überentschädigung ausgegangen. Würde auf dem angenommenen Lohn die Nominalloh- nentwicklung von 7.96 % berücksichtigt, resultiere im Übrigen lediglich ein Bruttoeinkommen von Fr. 68'781.-- (Stand 2010). Auch dieser Vergleich zeige, dass die Beklagte die individuelle Lohnentwicklung des Klägers durchaus berücksichtigt und dessen mutmasslich entgangenen Verdienst korrekt berechnet habe. Ausserdem habe die Beklagte die Höhe der Ren- te und damit auch die Überentschädigungsgrenze nie endgültig festgelegt

  • 8 - bzw. zugesichert. Die vorgenommene Anpassung der dem Kläger ge- schuldeten Invalidenrenten sei somit nicht zu beanstanden. 7.In der Replik vom 11. August 2014 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beklagten auseinander. Dabei führte er primär aus, die Komplementärrente der Unfallversiche- rung zu der Invalidenversicherung werde stets auf 90 % des versicherten Verdiensts koordiniert, wobei der versicherte Jahresverdienst lediglich an die Teuerung anzupassen sei. Im Gegensatz dazu werde die komple- mentäre Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf 90 % des mutmass- lich entgangenen Verdiensts des Versicherten koordiniert. Die SUVA ha- be die geschuldeten Versicherungsleistungen lediglich bei der Koordinati- on der Taggelder mit den dem Kläger von der Invalidenversicherung aus- gerichteten Invalidenrenten auf 100 % der hypothetischen Validenloh- nentwicklung koordiniert. Dies habe sie getan, indem sie den Verdienst des Klägers 2001 mit Fr. 62'100.--, 2002 mit Fr. 68'600.--, 2003 mit Fr. 72'927.-- und 2004 mit Fr. 77'258.-- beziffert habe. Die SUVA habe ih- rer Überentschädigungsberechnung demzufolge, soweit vorliegend von Interesse, sehr wohl die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers bestätigte Lohnentwicklung zugrunde gelegt. Im Weiteren sei zu beach- ten, dass die SUVA die Eckdaten ihrer ursprünglichen Komplementärren- tenberechnung im nach der Zusprache der dritten Invalidenkinderrente eröffneten Revisionsverfahren nicht geändert, sondern lediglich die neu ausgerichtete Kinderrente in ihre Überentschädigungsberechnung mit einbezogen habe. Die Beförderung des Klägers zum Gruppenleiter sei vor dem Unfallereignis im Übrigen bereits vollzogen worden und die sich hieraus ergebende Lohnerhöhung in den Grundzügen besprochen gewe- sen. Es handle sich hierbei folglich nicht um eine blosse Möglichkeit, son- dern ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener lohnrele- vanter Karriereschritt. Da die Ehefrau des Seniorchefs, welche die inter- essierende Lohnentwicklung gegenüber der SUVA dargelegt habe, mitt-

  • 9 - lerweile verstorben sei, beantrage der Kläger den damals zuständigen Mitarbeiter der SUVA, Kaspar Meier, zur entsprechenden Lohnerhöhung als Zeugen einzuvernehmen. Im Übrigen verstosse die von der Beklagten ohne Berücksichtigung der bisherigen Annahmen vorgenommene Übe- rentschädigungsberechnung gegen Treu und Glauben. 8.In der Duplik vom 16. September 2014 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte sie aus, der als Zeuge angerufe- ne Mitarbeiter der SUVA könne nur die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers gemachte Gefälligkeitsaussage bestätigen. Von einer sol- chen Zeugenaussage seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes- halb der entsprechende Beweisantrag des Klägers in antizipierter Be- weiswürdigung abzuweisen sei. Die Beklagte habe dem Kläger sodann nie zugesichert, die geschuldeten Invalidenrenten ein für allemal festge- legt zu haben. Im Gegenteil habe sie sich deren Neuberechnung mehr- fach ausdrücklich vorbehalten. Im Rahmen der per 23. Juni 2010 vorge- nommenen Überentschädigungsberechnung sei die Beklagte sodann zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Gesundheitsfall im rechtser- heblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 80'824.--, inkl. Kinderzulagen, erzielt hätte. Ent- sprechend habe sie die Überentschädigungsgrenze auf Fr. 72'381.60 festgelegt. Die Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Karriere- schritte, die zur Annahme einer Lohnerhöhung von 33 % geführt hätten, sei offensichtlich falsch. Die damalige Entscheidung der Beklagten sei aufgrund der Akten und der massgeblichen Umstände nicht vertretbar. Auch aus diesem Grund sei die Beklagte folglich berechtigt, das hypothe- tische Einkommen des Klägers im Gesundheitsfall per 23. Juni 2010 neu zu berechnen und die auszurichtenden Invalidenrenten auf dieser Grund- lage festzulegen.

  • 10 - 9.Mit prozessleitenden Verfügungen vom 30. September 2014 gab die zu- ständige Instruktionsrichterin den Beweisanträgen der Parteien insoweit statt, als sie den Beizug der den Kläger betreffenden Akten der SUVA (Fall Nr. 13.26877.01.4) sowie der IV-Stelle (Vers.-Nr. 724.67.413.156) anordnete. Im Oktober 2014 reichten die SUVA und die IV-Stelle die ent- sprechenden Akten beim Verwaltungsgericht ein. Die Parteien nahmen dazu keine Stellung. 10.Am 24. August 2015 ersuchte das Gericht die IV-Stelle, die Versiche- rungsleistungen auszuweisen, welche die IV-Stelle im Jahr 2013 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Am 25. August 2015 stellte die IV- Stelle dem Gericht die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ausgestellte Steuerbescheinigung betreffend die dem Be- schwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ausge- richteten Versicherungsleistungen zu. Die Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 8. September Stellung. Darin führte sie aus, bezüglich des im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienstes an ihrer Berechnung festzuhalten. Jedoch seien ab dem 1. März 2013 die nunmehr ausgewiesenen Sozial- versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Dies habe für die Überent- schädigungsberechnung per 1. August 2013 zur Folge, dass sich die ko- ordinierten Leistungen von Fr. 10'570.80 auf Fr. 9'358.80 reduzierten. Auch für die Periode vom 1. März 2013 ergebe die Überentschädigungs- berechnung eine Reduktion der geschuldeten Leistungen von Fr. 19'042.80 auf Fr. 15'130.80. Der Kläger äusserte sich zu diesen Aus- führungen am 30. September 2015, ohne seine Anträge zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 11 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet als Versicherungsgericht über vorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als vorsorgerechtliche Streitigkeiten gelten namentlich Auseinandersetzungen, welche die Begründung, die Dauer und die Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses und die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen aus der beruflicher Vorsorge zum Gegenstand haben (ULRICH MEYER / LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend: Handkommentar zum BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 25). Der Gerichtstand für solche Streitigkeiten befindet sich am Sitz bzw. Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). b)Die Beklagte hat dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 23. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invaliden- kinderrenten von Fr. 1'321.80, vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie zwei jährliche unkoordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 2'533.20 und ab dem 1. August 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80 ausgerichtet (vgl. Beilage der Klägerin [kB] 19). Strittig ist, ob die Beklagte in darüber hinausgehendem Umfang leistungspflichtig ist. Diese Streitig- keit, die den Umfang der aufgrund der beruflichen Vorsorge geschuldeten Versicherungsleistungen beschlägt, ist vorsorgerechtlicher Natur. Sie fällt
  • 12 - folglich in die sachliche Zuständigkeit des in seiner Eigenschaft als Versicherungsgericht angerufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Dieses erweist sich für deren Beurteilung überdies als örtlich zuständig, da der Kläger, als er am 30. Oktober 2001 den zur Invalidität führenden Verkehrsunfall erlitt, bei der C._____ AG in X._____ und damit im Kanton Graubünden beschäftigt war. Folglich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Klage zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2.Die strittigen Versicherungsleistungen beurteilen sich primär nach dem Reglement 1997, das im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invali- dität führte, in Kraft stand, wobei im Anwendungsbereich der Übergangs- bestimmungen der 1. BVG-Revision allfällige reglementarische An- sprüche ausgeschlossen und maximal die obligatorischen Leistungen gemäss dem BVG geschuldet sind (vgl. Art. I5 und Art. I6 des Regle- ments 2013 der Beklagten über die obligatorische berufliche Vorsorge [Beilagen der Beklagten (bB) 11]). Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge im Bereich der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 7-41 BVG, Art. 49 BVG). 3.Von dieser Rechtslage ausgehend nehmen die Parteien übereinstimmend an, dass die Beklagte dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie Inva- lidenkinderrenten im Betrag von je Fr. 2'533.40 schuldet (vgl. kB 14). Während der Kläger indessen davon überzeugt ist, die Beklagte habe ihm die entsprechenden Versicherungsleistungen seit dem 23. Juni 2010 aus- zurichten, geht die Beklagte davon aus, diese Versicherungsleistungen nur vom 1. März bis zum 31. Juli 2013 zu schulden, wobei der Kläger in diesem Zeitraum nur zwei, anstelle der von ihm begehrten drei Invaliden-

  • 13 - kinderrenten beanspruchen könne (vgl. klägerisches Rechtsbegehren, Sachverhalt Ziff. 5 hiervor). Für den im Übrigen stritten Zeitraum könne er ausschliesslich eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei koordinierte Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'321.80 bean- spruchen. Vor dem Hintergrund dieser Parteistandpunkte ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, ob die Beklagte dem Kläger für seine drei Kin- der ab dem 23. Juni 2010 stets drei Invalidenkinderrenten schuldet. In ei- nem weiteren Schritt ist alsdann die von der Beklagten vorgenommene Überentschädigungsberechnung zu überprüfen, wobei diesbezüglich in erster Linie die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klä- gers strittig ist.

  1. a)Die berufliche Vorsorge kennt neben der Invalidenrente als eigenständige Leistungskategorie die Invalidenkinderrente. Diese Versicherungsleistung steht dem Invalidenrentner für jedes Kind zu, das im Todesfall eine Wai- senrente beanspruchen könnte (Art. 25 BVG, Art. C 10 Reglement 1997). Für Kinder, die bei Eintritt des Invaliditätsfalls bereits geboren sind, gelten für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente dieselben Re- geln wie für den Invalidenrentner. Wird das Kind erst nach Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren, so entsteht der Anspruch auf eine Kinderrente mit der Geburt des Kindes (MARC HÜRZELER, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 25 N. 9). Er erlischt mit dem Tod des Kindes oder mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Über das 18. Alters- jahr hinaus schuldet die Vorsorgeeinrichtung Invalidenkinderrenten bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder noch nicht erwerbsfähig sind, sofern sie mindestens zu 70 % invalid sind (Art. 22 Abs. 3 BVG, Art. D7 und D8 Reglement 1997). Mit diesen Regelungen bestimmt die berufliche Vorsorge den Leistungsbeginn und das Leistungsende für die Invalidenkinderrenten eigenständig. Tritt ein entsprechendes Ereignis ein, ist dies für die Vorsorgeeinrichtung direkt umsetzbar, ohne das dafür, wie bei der Invalidität, auf den Entscheid der
  • 14 - Invalidenversicherung abgestellt werden müsste. Die entsprechenden Entscheide der Invalidenversicherung entfalten für die berufliche Vorsorge daher keine Bindungswirkung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsor- ge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1125). b)Bei Eintritt der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Invalidität war der Kläger bei der Beklagten vorsorgerechtlich versichert, weshalb diese ihm seit dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invali- denrente schuldet (kB 11). Unter diesen Umständen kann der Kläger nach dem vorangehend Ausgeführten für seine drei Kinder, E., geb. am 28. Februar 1995 (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 14 S. 2), F., geb. am 30. Januar 1998 (IV-act. 14 S. 4), und D., geb. am 23. Juni 2010 (IV-act. 103), eine Invalidenkinderrente beanspruchen, solange die- se das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Dies trifft im strittigen Zeitraum ab dem 23. Juni 2010 einerseits für die gerade erst geborene D., andererseits für F._____ zu, die am 30. Januar 2018 18 Jahre alt werden wird. Der Sohn des Klägers, E., hat das 18. Altersjahr hingegen bereits am 28. Februar 2013 vollendet und ist nicht zu 70 % in- valid, weshalb der Kläger für ihn über den 28. Februar 2013 hinaus längs- tens bis zum 28. Februar 2020 eine Invalidenkinderrente beanspruchen, falls und solange E. sich in Ausbildung befindet. c)Wann ein Kind als in Ausbildung stehend zu betrachten ist, beurteilt sich unter Beizug der Lehre und Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) und der diesen konkretisierenden Art. 49 bis so- wie Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101). Danach sind Kinder solange in Ausbildung be- griffen, als sie Schulen und Kurse besuchen oder sich der beruflichen Ausbildung widmen. Unter beruflichen Ausbildung ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige

  • 15 - Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Er- werbseinkommen erzielt wird, als es einem Erwerbstätigen mit abge- schlossener Berufsbildung orts- oder branchenüblicher Weise zustünde (BGE 108 V 54 E.1a). Unerheblich ist, ob die in Frage stehende Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Spra- chen), zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung be- sonderer beruflicher Fähigkeiten ausgeübt wird (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, in: Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 N. 4; UE- LI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 25 N. 6). Die Ausbildung muss indessen mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben werden, so dass sie innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann. Ein Praktikum gilt nicht nur als Ausbildung, wenn es für die spätere Berufslehre reglementa- risch vorgeschrieben ist. Vielmehr erfüllt den Ausbildungsbegriff auch ein Praktikum, dessen Absolvierung im Sinne einer branchenüblichen Praxis für die Vergabe einer Lehrstelle vorausgesetzt wird. Nicht als Ausbildung zählt hingegen ein Praktikum, welches zwar wertvolle Branchenkenntnis- se vermittelt, die für eine spätere Tätigkeit in der betreffenden Branche unentbehrlich sind, jedoch keinen strukturierten systematischen Lehrgang bietet (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 7). Wer sich nach Abbruch einer Ausbil- dung ins Ausland begibt, um dort seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ohne dass eine weitere, ausreichend feststehende Ausbildung in Aussicht genommen wird, befindet sich nicht in Ausbildung (BGE 109 V 210 E.2). d)Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte der Kläger der IV-Stelle mit, sein Sohn E._____ habe nach Abschluss der obligatorischen Schule das zehnte Schuljahr in Chur besucht. Anschliessend habe er eine Lehrstelle gesucht. Im Dezember 2012 habe er bei der G._____ AG eine Schnup- perlehre gemacht, worauf er mit dieser am 5. Februar 2013 einen Lehr-

  • 16 - vertrag als Papiertechnologe abgeschlossen habe. Diese Lehrstelle wer- de er im August 2013 antreten. Bis dahin bereite er sich mit einem Sprachkurs in Französisch bei der Migros-Clubschule in Chur auf die Leh- re als Papiertechnologe vor. Pro Woche besuche er derzeit zwei Franzö- sischlektionen. Ebenfalls werde er seinen Lehrbetrieb anfragen, ob er ein Vorbereitungspraktikum absolvieren könne. Diese intensive Vorbereitung auf die Lehre als Papiertechnologe sei erforderlich, weil E._____ den Grossteil der obligatorischen Schulzeit im Kosovo verbracht habe und deshalb schulische Defizite aufweise (Beilagen der IV-Stelle [IV- act.] 107). e)Dass E._____ seinen vormaligen Entschluss umsetzen konnte und von März bis Juli 2013 ein Praktikum bei der G._____ AG absolvierte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Demzufolge hat E._____ ab der Vollendung des 18. Altersjahrs (28. Februar 2013) bis zum Antritt seiner Lehre als Papiertechnologe (1. August 2013) im Hin- blick auf seine berufliche Ausbildung ausschliesslich einen Französisch- kurs im Umfang von zwei Wochenstunden besucht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, Französischkenntnisse seien für die angestrebte Lehrausbildung unerlässlich, genügt ein Sprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden offensichtlich nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 BVG anerkannt zu werden. Demzufolge hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ausrichtung einer Invalidenkinderrente für E._____ für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Antritt seiner Lehre als Papiertechnologe zu Recht verneint. f)Infolgedessen kann der Kläger von der Beklagten höchstens ab dem

  1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine unkoordinierte jährliche In- validenrente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie drei unkoordinierte Invali- denkinderrenten im Betrag von je Fr. 2'533.20, ab dem 1. März 2013 bis
  • 17 - zum 31. Juli 2013 eine unkoordinierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie zwei unkoordinierte Invalidenkinderrenten von je Fr. 2'533.20 sowie ab dem 1. August 2013 eine unkoordinierte Invaliden- rente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie drei koordinierte Invalidenkinder- renten im Betrag von je Fr. 2'533.20 beanspruchen. Soweit der Kläger weitergehende Versicherungsleistungen fordert, erweist sich seine Klage von vornherein als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.
  1. a)Die vorgenannten unkoordinierten Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte dem Kläger freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine unge- rechtfertigten Vorteile erlangt (Art. 34a Abs. 2 BVG). Art. 34a Abs. 1 BVG ermächtigt den Bundesrat, zu dieser Frage Vorschriften zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er mit dem Erlass der Art. 24-26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 832.44.1) Gebrauch gemacht, die bezüglich der per 23. Juni 2010 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung in der bis zum 31. De- zember 2011 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung gelangen. Da- nach kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleis- tungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Ein- künften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Per- son aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Aus- nahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leis- tungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin er- zielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzein- kommen angerechnet. Eine gleichlautende Kürzungsregelung sieht das Reglement 1997 in Art. F3 vor.
  • 18 - b)Die Beklagte hat bei der erstmaligen Leistungszusprache an den Kläger im Jahr 2007 unter Berufung auf Art. 24 BVV 2 und die dazu ergangene Rechtsprechung untersucht, ob die dem Kläger infolge des invalidisieren- den Unfalls vom 30. Oktober 2001 ausgerichteten Invalidenrenten der Un- fall- sowie der Invalidenversicherung zusammen mit jenen der beruflichen Vorsorge mehr als 90 % seines mutmasslich entgangenen Verdients be- tragen (vgl. kB 9-11). Soweit ersichtlich hat sie diese Frage im Schreiben vom 19. Dezember 2007 implizit verneint, indem sie anerkannte, die Kin- derzulagen müssten bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts Berücksichtigung finden. Dies hatte, wie dem Anhang zum Schreiben vom 9. November 2007 entnommen werden kann (kB 9), zur Folge, dass die unkoordinierten Versicherungsleistungen seit 2005 die koordinierten Versicherungsleistungen überstiegen. Die Beklagte dürfte dem Kläger folglich seit 2005 die unkoordinierten Versicherungsleistun- gen ausgerichtet haben. Fraglich ist, ob sie per 23. Juni 2010 auf die im Jahr 2007 vorgenommene Überentschädigungsberechnung und die die- ser zugrunde liegenden Annahmen zurückkommen, eine neue Überent- schädigungsberechnung vornehmen und die geschuldeten Versiche- rungsleistungen auf dieser Grundlage neu koordinieren durfte. c)Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Gegensatz zu anderen Sozialversiche- rungsträgern nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 140). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Leistungszusagen der Vorsorgeeinrichtungen indessen als Äusserungen einer mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrauten Person anzu- sehen. Der sich darauf berufende Versicherte ist in Anwendung von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) deshalb unter den bestimmten Voraussetzungen in seinem Ver- trauen an die von der Vorsorgeeinrichtung getroffene Entscheidung zu

  • 19 - schützen (ROMAN SCHNYDER, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.], Die Re- vision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 151 ff., S. 162). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich anzupassen sind, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 141 V 127 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom

  1. August 2015 E.3.3.1). Diesen Grundsatz hat der Bundesrat für den Bereich der Überentschädigung in Art. 24 Abs. 5 BVV 2 konkretisiert. Da- nach darf die Vorsorgeeinrichtung den Umfang und die Voraussetzungen der Kürzung überprüfen und ihre Leistungen entsprechend anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Den Materialien zur fraglichen Regelungen kann entnommen werden, dass eine solche rechtserhebliche Änderung, welches es rechtfertigt auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückzukommen, bei einer Grössenordnung von 10 % zu bejahen ist (Bericht des Bundesamts für Sozialversicherung vom
  2. August 1983 S. 39, abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/ > Volltext- suche Bericht BVV 2 1983, letztmals besucht am 26. November 2015). Dem hat sich das Bundesgericht angeschlossen und entschieden, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege bei einer Leistungsanpas- sung in der Grössenordnung von 10 % zugunsten oder zuungunsten des rentenbeziehenden Versicherten vor (BGE 123 V 211 E.6, 123 V 201 E.5d; HANS-ULRICH STAUFFER, in: Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend: Recht- sprechung], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 43a N. 49 f.; DERS., a.a.O., N. 1028 f.; MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruf- lichen Vorsorge, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2006, S. 407). Ob eine solche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Faktoren zu beurteilen, welche die Übe- rentschädigungsberechnung zu beeinflussen vermögen. In Betracht fallen dabei neben Veränderungen des mutmasslich entgangenen Verdiensts
  • 20 - insbesondere Anpassungen der Invalidenrenten der Invalidenversiche- rung, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge, die Ablösung einer Invalidenrente durch Taggelder oder die Veränderung der familiären Verhältnisse, insbesondere der Wegfall von bislang ausgerichteten Invali- denkinderrenten oder das Hinzukommen einer solchen Rente (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E.2.3; HÜRZELER, a.a.O., S. 407 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 197 E.5). d)Seit dem 1. Januar 2009 richtete die Beklagte dem Kläger jährliche Invali- denrenten im Betrag von total Fr. 17'730.-- (Fr. 12'663.60 [jährliche Invali- denrente]+ Fr. 5'064.40 [2 x jährliche Invalidenkinderrente im Betrag von Fr. 2'532.70]) aus (kB 14). Mit der Geburt von D._____ änderte sich diese Situation insofern, als der Kläger seither eine weitere Invalidenkinderrente beanspruchen kann (vgl. E.4b hiervor), womit sich die von der Beklagten auszurichtenden unkoordinierten vorsorgerechtlichen Invalidenrenten per
  1. Juni 2010 auf Fr. 20'263.20 erhöht haben (Fr. 17'730.-- [Fr. 12'663.60
  • Fr. 2'533.20 + Fr. 2'533.20]+ Fr. 2'533.20, vgl. E.4 hiervor). Wird dieser Leistungsanstieg in Relation zur Invalidenrente des Klägers gesetzt, so beträgt die Leistungszunahme 20 %. Werden die dem Kläger gesamthaft ausgerichteten vorsorgerechtlichen Invalidenrenten als massgebend erachtet, so sind die Versicherungsleistungen um 14.2 % angestiegen (20'263.20 : Fr. 17'730.-- x 100). Im einen wie im anderen Fall führt die per 23. Juni 2010 hinzugekommene dritte Invalidenkinderrente in Bezug auf die unkoordinierten Versicherungsleistungen zu einer Leistungssteigerung von mehr als 10 %. Demzufolge haben die massgeblichen Verhältnisse per 23. Juni 2010 eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 erfahren, welche die Beklagte berechtigt, auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen und die von ihr
  • 21 - geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen neu zu koordinieren. Dies wird vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt.
  1. a)Der Kläger ist jedoch der Auffassung, die Beklagte dürfe im Rahmen die- ser neuen Koordinationsberechnung nicht sämtliche Berechnungspara- meter neu überprüfen. Diese Frage lässt sich allein aufgrund des Wort- lauts von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 nicht beantworten. Die darin geregelte An- passung von Dauerleistungen an eine nachträglich eingetretene, rechts- erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts wird für die üb- rigen Sozialversicherungszweige indessen in Art. 17 ATSG geregelt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 N. 2 ff.). Diese Bestimmung ist zu unter- scheiden von dem vom Kläger als massgeblich erachteten Art. 53 ATSG ([formelle] Revision und Wiederwägung), der sich auf Entscheidungen bezieht, die sich von Anfang an als fehlerhaft erweisen, sei es, weil die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig ermittelt oder falsche Rechtsnormen zur Anwendung gebracht wurden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 4 und 6; GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversiche- rungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 7 N. 28). Demgegenüber befasst sich Art. 17 ATSG, wie Art. 24 Abs. 5 BVV, mit Dauerleistungen, die nach der Festlegung infolge einer nachträglich eingetretenen, rechtserheblichen Sachverhaltsänderung unrichtig geworden und an die neue Sachverhalts- lage anzupassen sind (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 17 N. 11; SCAR- TAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., § 7 N. 28). Angesichts dieser Übereinstimmung und der engen Verknüpfung der beruflichen Vorsorge mit den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der Invalidenversicherung (vgl. etwa Art. 23 lit. a BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 29 BVG), bietet es sich an, sich bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 ATSG zu orientieren. Danach können die zuständigen Behörden, wenn ein Revisi- onsgrund vorliegt, alle für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs
  • 22 - wesentlichen Berechnungsparameter frei überprüfen, und zwar ungeach- tet dessen, ob sich die diesen zugrunde liegenden Verhältnisse seit der vormaligen Beurteilung verändert haben oder nicht. Wird ein Revisions- grund bejaht, so entfalten frühere Entscheidungen folglich keine Bin- dungswirkung mehr (BGE 139 V 28 E.3.3.1, vgl. im Weiteren BGE 140 V 521 [Wiedererwägung mit Aufhebung einer vormaligen Rentenzuspra- che]; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.4.1). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Rahmen der rückwirkend per 23. Juni 2010 vorzunehmenden Überent- schädigungsberechnung sämtliche Berechnungsparameter neu festlegen darf, ohne dabei an ihre im Jahr 2007 vorgenommene Überentschädi- gungsberechnung gebunden zu sein. Dabei ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. b)Dies gilt allerdings nur, wenn sie keine anderslautenden Auskünfte erteilt oder entsprechende Zusicherungen gemacht hat, an welche sie aufgrund des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes gebunden ist (Art. 9 BVG; vgl. E.4b hiervor). Eine solche Wirkung kommt derartigen Auskünften oder Zusicherungen indessen nur zu, wenn sie inhaltlich bestimmt sind, die auskunftserteilende Behörde zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war, gestützt auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nach- teil rückgängig gemacht werden können und sich die relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, ist im Einzel- fall in einer Güterabwägung zu ermitteln, ob nicht das öffentliche Interes- se an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorgeht. Nur wenn dies zu verneinen ist, kann sich der Versicherte auf die ihm er- teilte Auskunft berufen und die gestützt darauf geschuldeten Leistungen fordern (vgl. zum Vertrauensschutz im Allgemeinen: BGE 129 I 161 E.4.1,

  • 23 - 127 I 31, 119 Ib 138 E.4e; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 165; UL- RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELENE KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 823 ff.; RENÉ RHI- NOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 2002). c)Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich fest, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 9. November 2007 bereit erklärte, dem Kläger rückwir- kend per 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgelaufene Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 41'030.30 nachzuzahlen (kB 9). Ausserdem verpflichtete sie sich, ab dem 1. Januar 2008 jeweils viertel- jährlich und vorschüssig Invalidenrenten in der Höhe von total Fr. 15'889.60 pro Jahr zu bezahlen (Fr. 11'780.-- [4 x Fr. 2'945.--] + Fr. 4'109.60 [2 x 4 x Fr. 513.70], kB 9). Auf Intervention des Klägers korri- gierte die Beklagte diese Leistungszusagen mit Schreiben vom 19. De- zember 2007, erbrachte eine zusätzliche Nachzahlung von Fr. 9'752.30 und erkannte dem Kläger ab dem 1. April 2008 pro Jahr Invalidenrenten im Betrag von total Fr. 16'492.-- zu (Fr. 11'780.-- [4 x Fr. 2'945.--] + Fr. 4'712.-- [2 x 4 x Fr. 589.--], kB 11, 13, 14). Diese Leistungen passte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2009 entsprechend der bundes- rätlichen Anordnung an die Preisentwicklung an, womit sie sich auf Fr. 17'730.-- pro Jahr erhöhten (Fr. 12'663.60 + Fr. 5'066.40 [2 x Fr. 2'533.20], kB 14). Keine dieser Leistungszusagen erreicht die vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingeklagten Versicherungsleistungen in der Höhe von total Fr. 20'263.20 pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]; vgl. klägerisches Rechtsbegehren Sachverhalt Ziff. 5 hiervor). Ausserdem bezogen sich diese stets auf die damals bestehen- den Verhältnisse. Dass sich der Kläger dessen durchaus bewusst war, zeigt sein Schreiben vom 4. Dezember 2007 (kB 10). Darin erklärte er, damit einverstanden zu sein, dass die Beklagte beim Wegfall der Fami-

  • 24 - lienzulagen seinen mutmasslich entgangenen Verdienst für die Überent- schädigungsberechnung neu berechne, selbst wenn die deshalb vorzu- nehmende Leistungsanpassung weniger als 10 % betragen sollte. Die Beklagte hat dem Kläger somit zu keinem Zeitpunkt vorbehaltlos Leistun- gen zugesagt, die sie dem Kläger bei einer Neuberechnung der Versiche- rungsleistungen gegebenenfalls ausrichten müsste. aa)Dies wird denn auch vom Kläger grundsätzlich anerkannt. Er ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe ihm 2007 zugesichert, seinen mut- masslich entgangenen Verdienst und dessen Entwicklung nach Massga- be der von der SUVA getroffenen Annahmen festzulegen (vgl. Klage vom

  1. Mai 2014 S. 10; Replik vom 11. August 2014). Diese Behauptung trifft insofern zu, als die Beklagte dem Kläger im Schreiben vom 9. November 2007 mitteilte, den mutmasslich entgangenen Verdienst für 2004 und 2005 analog der SUVA, jedoch ohne Kinderzulagen und für die Jahre 2006-2011 ohne Berücksichtigung der Teuerungszulage auf den Renten und dementsprechend unter blosser Annahme einer Reallohnerhöhung festgelegt zu haben (vgl. kB 9). Im Schreiben vom 19. Dezember 2007 berichtigte sie diese Berechnungsweise alsdann dahingehend, als sie an- erkannte, die Kinderzulagen bei der Bemessung des mutmasslich ent- gangenen Verdiensts berücksichtigen zu müssen (kB 11). Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte indessen sein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2005 nie mit Fr. 81'600.-- beziffert. Viel- mehr ging sie im Schreiben vom 9. November 2007 für das Jahr 2005 von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 70'200.-- (90 % des mutmass- lich entgangenen Verdiensts, kB 9, Tabelle auf Seite 2), mithin einem hy- pothetischen Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- (Fr. 70'200.-- : 90 x 100), aus. Werden hierzu die 2005 im Kanton Graubünden geltenden Kinderzulagen addiert, so ergibt sich ein mutmasslich entgangener Ver- dienst des Klägers von Fr. 82'800.-- (Fr. 78'000.-- + Fr. 4'800.-- [2 x 12 x Fr. 200.--) und damit eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'520.--
  • 25 - (90 % von Fr. 82'800.--). Diese Beträge lassen sich jedoch weder dem Schreiben vom 9. November 2007 (kB 9) noch jenem vom 19. Dezember 2007 (kB 11) entnehmen. Ob eine solche Überentschädigungsgrenze, welche die Beklagte nur in Form einer angewandten Berechnungsmetho- de bekannt gegeben, jedoch nie beziffert hat, eine vorbehaltlose Auskunft darstellt, die geeignet ist, schützenswertes Vertrauen zu begründen, ist fraglich. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. bb)Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Anrufung des Vertrauensschutzes in Bezug auf eine solche Überentschädigungsgrenze scheitert von vorn- herein daran, dass der Kläger im Hinblick auf diese Auskunft keine Dispo- sitionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die Grundlage für sein Handeln bildeten nämlich nicht die entspre- chende "Überentschädigungsgrenze", sondern die ihm von der Beklagten zuerkannten Invalidenrenten. Bezüglich dieser Leistungen hat die Beklag- te stets zum Ausdruck gebracht, diese an die sich veränderten Verhält- nissen anzupassen, mithin keine vorbehaltlosen Leistungszusage erteilt (vgl. E.5c hiervor). Dieser Tatsache musste sich der Kläger bewusst sein, als er den Direktschaden mit der H.-Haftpflichtversicherung abge- rechnet hat. Um allfälligen sich hieraus ergebenden Nachteilen zu entge- hen, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich mit seiner Haftpflichtversiche- rung auf eine bis zur Vollendung des 65. Altersjahres geschuldete Rente zu einigen, die an rechtserhebliche und von den Parteien nicht voraus- sehbare nachträgliche Veränderungen hätte angepasst werden können. Dass er davon absah und sich für eine Kapitalabfindung entschied, hat er selber zu verantworten. cc)Schliesslich erscheint es höchst fraglich, dass bei der fraglichen Direkt- schadensberechnung insgesamt höhere Sozialversicherungsleistungen als die seit der Geburt von D. effektiv vom Kläger bezogenen in Ab-

  • 26 - zug gebracht wurden. Denn bei der damaligen Berechnung gingen die Beteiligten von zwei Kindern aus, weshalb nur die für zwei Kinder ge- schuldeten Sozialversicherungsleistungen bei der Direktschadensberech- nung Berücksichtigung fanden. Seit (dem 23.) Juni 2010 kann der Kläger jedoch drei Invalidenkinderrenten beanspruchen, womit sich die ihm zu- stehenden Sozialversicherungsleistungen je nach der Höhe und Dauer der geschuldeten zusätzlichen Kinderrente um knapp Fr. 200'000.-- (Fr. 196'797.60 = Fr. 151'200.-- [IV-Kinderrente: 18 Jahre x Fr. 8'400.-- (12 x Fr. 700.--)] + Fr. 45'597.60 [BVG-Kinderrente: 18 x Fr. 2'533.20]) bis Fr. 273'330.-- Fr. 210'000.-- ([25 x Fr. 8'400.--] + Fr. 63'330.-- [25 x Fr. 2'533.20]) erhöht haben. Selbst wenn dem Kläger ein Teil der fragli- chen Leistungen infolge Überentschädigung nicht ausgerichtet werden sollte, dürften die in der Direktschadensberechnung berücksichtigten So- zialversicherungsleistungen gleichwohl deutlich geringer gewesen sein als die dem Kläger nunmehr effektiv zugute kommenden Sozialversiche- rungsleistungen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, die sich aus- schliesslich auf die für sich allein nicht massgeblichen Leistungen der be- ruflichen Vorsorge bezieht, erscheint nicht plausibel. Dies umso weniger, als es für den Kläger ein leichtes gewesen wäre, die entsprechende Di- rektschadensberechnung einzureichen und dadurch die behauptete Schlechterstellung infolge der zu viel angerechneten Sozialversicherungs- leistungen zu belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der verfassungsmässige Vertrauensschutz einer freien Überprüfung der Übe- rentschädigungsgrenze als einem der für die Überentschädigungsberech- nung massgeblichen Berechnungsparameter folglich nicht entgegen.

  1. a)Im Hinblick auf die per 23. Juni 2010 vorzunehmende Überentschädi- gungsberechnung sind sich die Parteien darin einig und ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2010 bis zum
  2. Februar 2013 eine jährliche Invalidenrente der SUVA im Betrag von Fr. 15'226.80 (12 x Fr. 1'268.90; Akten der SUVA 164) und von der Invali-
  • 27 - denversicherung eine jährliche Invalidenrente von Fr. 21'168.-- sowie drei jährliche Invalidenkinderrenten im Betrag von total Fr. 25'416.-- erhalten hat (kB 19; IV-act. 105, kB 19). Im Rahmen der auf den 23. Juni 2010 hin vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung sind dem Kläger folg- lich Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 61'810.80 anzu- rechnen (Fr. 15'226.80 + Fr. 21'168.-- + Fr. 25'416.--). b)Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht von einem mutmasslich ent- gangenen Verdienst des Klägers von Fr. 80'424.-- ausgegangen ist. Als mutmasslich entgangener Verdient gilt das hypothetische Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen wür- de (BGE 129 V 150 E.2.3, 126 V 468 E.4a). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt des Vorsor- gefalles effektiv bezogenen Verdienst überein. Es besteht eine weitge- hende Parallelität zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG, jedoch keine Kongruenz. Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund des unter- stellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der kon- kreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten zu berücksichtigen (BGE 137 V 20; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts B17/03 vom 2. September 2004, publiziert in: SZS 2005, 321). Ausge- hend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle ein- kommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Kar- riereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwie- gend wahrscheinlich eingetreten wäre. Karriereschritte, die zur Annahme einer im Vergleich zum versicherten Verdienst überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensstei-

  • 28 - gerung führen, sind indes nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben. Anders verhält es sich nur, wenn die in Frage stehende Einkommensstei- gerung von der Natur des ihr zugrunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eingetreten sein kann (Urteil des eid- genössischen Versicherungsgerichts B 43/02 vom 23. Januar 2003 E.3.2; vgl. HÜRZELER, Handkommentar BVG und FZG, Art. 34a N. 13 ff., STAUF- FER, Rechtsprechung, Art. 34a S. 110 ff., VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 24a BVV 2 S. 380 ff.). Bei der Ermittlung des mutmasslich entgange- nen Verdienst sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch kantonalrechtliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) zu berücksichtigen, auf welche der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 21. Januar 2010 E.5.1, B 60/03 vom 16. Dezember 2003 E.2.2). c)Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die IV-Stelle dem Beklag- ten mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (IV-act. 66 S. 1). Bei dem dieser Verfügung zugrunde liegenden Einkommensvergleich ging sie davon aus, der Be- klagte hätte 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 63'393.-- erzielt (IV- act. 63 S. 6 und IV-act. 102 S. 2). Dieses Valideneinkommen hat die IV- Stelle von der SUVA übernommen (IV-act. 66 S. 1), welche den versi- cherten Jahresverdienst des Beklagten in der Verfügung vom 5. August 2004 mit Fr. 63'393.-- bezifferte (Akten der SUVA 134). Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, als der versicherte Verdienst in der Unfallversi- cherung ebenfalls Familienzulagen erfasst, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b Verordnung der über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Entsprechend hat die SUVA bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes, die dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt aus- gerichteten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 3'600.--, berücksichtigt (vgl.

  • 29 - Zusammenstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestset- zung vom 1. April 2004 [Akten der SUVA 132]). Werden diese in Abzug gebracht, so ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 59'793.-- (Fr. 63'393.-- - Fr. 3'600.--) auszugehen. Wird dieses der Nominallohnentwicklung angepasst (www.bsv.admin.ch > Themen > 03- Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, letztmals besucht am 26. November 2015), so betrüge es im Jahr 2010 Fr. 65'182.70 (Fr. 59'793.-- x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009] x 1.008 [2010]). Zu nahezu demselben Ergebnis gelangt man, wenn das Valideneinkommen des Klä- gers, wie dies üblicherweise erfolgt, ausgehend vom zuletzt erzielten Bruttolohn bestimmt wird. Dieser betrug im 2001 Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--, IV-act. 12 S. 4), was, angepasst an die Nominallohnentwick- lung, bis zum Eintritt der rechtserheblichen Änderung im 2010 ein Brutto- einkommen von Fr. 66'422.40 ergibt (Fr. 58'500.-- x 1.018 [2002] x 1.014 [2003] x 1.009 [2004] x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009] x 1.008 [2010]). Werden zu diesem Bruttoeinkom- men die Kinderzulagen addiert, welche der Kläger 2010 im Gesundheits- fall als im Kanton Graubünden tätiger Arbeitnehmer für seine damals noch nicht 16-jährigen Kinder hätte beanspruchen können, so betrüge der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers Fr. 73'102.70 respektive Fr. 74'340.-- (Fr. 65'182.70/Fr. 66'420.-- + Fr. 7'920.-- [3 x 12 x 220.--, vgl. Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab

  1. Januar 2015, S. 5; abrufbar unter http://www.sva.gr.ch/ > Familienzula- gen FAK/FLG > Merkblätter, letztmals besucht am 26. November 2015). Die Beklagte war deutlich grosszügiger und ist bei ihrer Überentschädi- gungsberechnung von einem Bruttoeinkommen des Klägers, einschliess- lich Kinderzulagen, von Fr. 80'424.-- ausgegangen. Dennoch ist der Klä- ger der Auffassung, hierdurch sei seiner mutmasslichen beruflichen Ent- wicklung unzureichend Rechnung getragen worden. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewie-
  • 30 - sen ist, dass der Kläger im Gesundheitsfall die von ihm behaupteten lohn- relevanten Karriereschritte gemacht hätte, womit sein Bruttoeinkommen im Vergleich zum versicherten Verdienst überproportional zugenommen hätte. aa)Bezüglich der beruflichen Situation des Klägers vor dem invalidisierenden Unfall gab die C._____ AG in der Unfallmeldung vom 7. November 2001 an, den Kläger im Juli 2001 als Maschinisten angestellt zu haben und ihm damals bei einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ein monatliches Brut- toeinkommen von Fr. 4'500.-- zuzüglich Kinderzulagen ausbezahlt zu ha- ben (bB 3). Diese Angabe bestätigte sie im IV-Fragebogen für Arbeitge- ber am 18. Mai 2002. Präzisierend hielt sie darin fest, dem Kläger einen
  1. Monatslohn ausgerichtet zu haben. Den Verdienst, den der Kläger 2003 mutmasslich ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, bezifferte sie alsdann mit Fr. 4'600.--, ohne einen 13. Monatslohn zu erwähnen (bB 5). Der Kläger seinerseits gab in der IV-Anmeldung vom 29. April 2002 an, seit 1998 bei der C._____ AG als Maschinist tätig zu sein und in dieser Eigenschaft ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 58'500.-- (mithin 13 x Fr. 4'500.--) zu erzielen (bB 4). bb)Von einem weit höheren Verdienst des Klägers ging die C._____ AG hin- gegen im Schreiben vom 27. Oktober 2003 aus (kB 3). Darin teilte sie der SUVA in Bezug auf die im Gesundheitsfall zu erwartende Lohnentwick- lung mit, der Kläger sei im Juni 1999 in ihren Betrieb eingetreten und zum Bohrarbeiter angelernt worden. Er habe sich – dank seiner Intelligenz und seines unermüdlichen Einsatzes – recht schnell grosse Fachkompetenz angeeignet, weshalb sie ihn zum Gruppenleiter befördert habe. Im Herbst 2001 habe der Kläger zu einer anderen Unternehmung wechseln wollen. Um den Kläger daran zu hindern, sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er ab dem 1. Januar 2002 rund Fr. 500.-- mehr im Monat verdienen und sein Lohn in den folgenden drei Jahren sukzessive erhöht werde, so
  • 31 - dass er im Jahr 2005 als Bohrleiter/Gruppenleiter monatlich rund Fr. 6'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn verdient hätte (kB 3). cc)Bei der Würdigung dieses Schreibens der C._____ AG ist zu berücksich- tigen, dass es fast zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2001 verfasst wurde. Zum damaligen Zeitpunkt zeichnete sich bereits ab, dass der Kläger infolge der durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzun- gen nie mehr in der Lage sein dürfte, als Maschinist tätig zu sein, und mutmasslich in erheblichem Umfang arbeitsunfähig bleiben wird. Die C._____ AG dürfte sich daher bewusst gewesen sein, mit ihren Angaben die Höhe der dem Kläger geschuldeten Sozialversicherungsleistungen massgeblich zu beeinflussen. Bereits aus diesem Grund erscheint es an- gezeigt, dem Schreiben vom 27. Oktober 2003 mit Vorsicht zu begegnen. Hinzu kommt, dass die darin behauptete Beförderung zum Gruppenleiter und die hiermit verbundene, höchst aussergewöhnliche Lohnerhöhung von 33 % innert drei Jahren durch kein anderes Dokument, wie etwa eine arbeitgeberseitige Zusage oder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung, belegt ist. Dass solche Dokumente fehlen, ist umso er- staunlicher, als der Kläger nach den Angaben der C._____ AG mit der Beförderung zum Gruppenleiter sowie der hiermit verbundenen Lohner- höhung von einem Stellenwechsel abgehalten werden sollte. Dass der Kläger auf ein im Raum stehendes lukratives berufliches Angebot verzich- tet haben soll, ohne dass ihm die C._____ AG zumindest die Beförderung zum Gruppenchef schriftlich zugesichert hat, erscheint höchst ausserge- wöhnlich. Das Fehlen entsprechender Unterlagen weckt daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Schreiben vom 27. Oktober

Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass die C._____ AG weder in der Unfallmeldung vom 7. November 2001 (bB 3) noch im Fragebogen der IV-Stelle für Arbeitgeber (bB 5) die angeblich bereits abgemachte Be-

  • 32 - förderung zum Gruppenchef und die mit dieser Position verknüpfte erheb- liche Lohnsteigerung erwähnte. Gleiches gilt für den Kläger in der IV- Anmeldung vom 29. April 2002 (bB 4). Schliesslich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger zwar erstmals im April 1999 von der C._____ AG als Maschinist angestellt wurde, jedoch danach nicht unun- terbrochen für diese tätig war. In der Tat arbeitete der Kläger zunächst von April 1999 bis Dezember 2000 für die C._____ AG. Alsdann war er für diese wieder von Juli 2001 bis zum invalidisierenden Unfall vom
  1. Oktober 2001 tätig (IV-act. 26 S. 3). Im Zeitpunkt, als die C._____ AG dem Kläger zugesichert haben will, ihn zum Gruppenleiter zu befördern, arbeitete der Kläger also erst seit wenigen Monaten wieder für die C._____ AG. Aufgrund all dieser Umstände, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Schreiben vom 27. Oktober 2003 wecken, gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die C._____ AG den Kläger bereits vor dem invalidisie- renden Unfall zum Gruppenleiter befördert und ihm in Aussicht gestellt hatte, seinen Lohn innert drei Jahren sukzessive um 33 % auf Fr. 6'000.-- anzuheben. Dass die SUVA diese Lohnentwicklung in ihrer Überentschä- digungsberechnung vom 17. Januar 2006 als ausgewiesen angesehen hat, ändert daran nichts (kB 23), zumal sie diese Auffassung nicht be- gründet und die fragliche Lohnentwicklung in der Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung selbst als fraglich be- zeichnet hat (vgl. bB 1 sowie Akten der SUVA 132). Vorliegend ist dem- nach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger vor dem invalidisierenden Unfall vom 30. Oktober 2001 zum Gruppenchef befördert wurde oder sich ein solcher Karriereschritt abzeichnete, der eine überproportionale Einkommensentwicklung hätte erwarten lassen. Dass die Einvernahme des 2003 für die Fallabwicklung bei der SUVA zuständi- gen Mitarbeiters diesbezüglich neue Erkenntnisse bringen würde, kann
  • 33 - ausgeschlossen werden, dürfte sich dieser doch heute nur mehr vage an den fraglichen Vorfall erinnern und könnte er ohnehin nur die von der C._____ AG erhaltenen Informationen wiedergeben. Von einer solchen Zeugenaussage ist deshalb abzusehen und der entsprechende Bewei- santrag des Klägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 124 V 90 E.4b). dd)Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers aus- gehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Ge- sundheitsschadens erzielten und der Nominallohnentwicklung angepass- ten Verdienst zu ermitteln. Daraus ergibt sich ein mutmasslich entgange- ner Verdienst, inkl. Kinderzulagen, von Fr. 73'102.70 respektive Fr. 74'340.-- (vgl. E.7c hiervor). Die Beklagte hat dem Kläger stattdessen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2010, privater Sektor, aus- gehend von einem mithilfe des Salariumrechners ermittelten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'992.--, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen von monatlich total Fr. 710.-- (Stand 2014), einen mutmasslich entgange- nen Verdienst von Fr. 80'424.-- zugebilligt (bB 8). Dieses Vorgehen er- scheint im vorliegenden Fall durchaus vertretbar. Zwar besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne, wenn vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheits- schadens ein stabiles Arbeitsverhältnis bestand (Urteil des Bundesgericht 9C_434/2010 vom 11. Oktober 2012). Der Kläger war jedoch vorliegend erst seit Juli 2001 wieder bei der C._____ AG beschäftigt. Ausserdem er- zielte er während der gesamten Beschäftigungsdauer bei der C._____ AG nicht stets ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.--, sondern va- riierende Bruttoeinkünfte von Fr. 270.95 (Oktober 2010), Fr. 3'375.-- (Juli 2001), (rund) Fr. 4'200.-- (November 2000, Dezember 2000, Oktober
  1. bis zu Fr. 4'500.-- (August 2001, September 2001; vgl. Akten der SUVA 132). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers mittels
  • 34 - des auf den LSE-Tabellenlöhne 2010 beruhenden Salarium-Rechners ermittelt hat. Die entsprechende Berechnung ist allerdings insofern zu korrigieren, als der Kläger im Kanton Graubünden im Jahr 2010 im Ge- sundheitsfall für seine drei Kinder nicht Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 710.--, sondern Fr. 660.-- pro Monat (3 x Fr. 220.--), mithin Fr. 7'920.-- pro Jahr hätte beanspruchen können (vgl. E.6c hiervor). Der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers beläuft sich folglich auf Fr. 79'824.-- (Fr. 71'904.-- [Fr. 5'992.-- x 12] + Fr. 7'920.--). Zur Bestimmung der maxi- mal geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen ist folglich von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 71'841.60 auszugehen (90 % von Fr. 79'824.--). d)Daraus ergibt sich hinsichtlich der seit dem 23. Juni 2010 geschuldeten koordinierten Invalidenrenten folgendes: ÜberentschädigungsgrenzeFr.71'841.60
  • ErwerbsersatzeinkommenFr.61'810.80 Deckungslücke pro JahrFr.10'030.80 Diese Differenz ist geringer als die Summe der unkoordinierten BVG Ren- ten im Betrag von total Fr. 20'263.30 pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]). Demzufolge schuldet die Beklagte dem Kläger per 23. Juni 2010 die koordinierten Invalidenrenten in Form einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'269.25 (Invalidenrente, Fr. 10'030.80 : 1.60 x 1) sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'253.85 (20 % von Fr. 6'269.25, drei Kinderrenten).
  1. a)Vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 richtete die IV-Stelle dem Kläger für E._____ keine Invalidenkinderrente aus (vgl. IV-act. 107-111; Sach- verhalt Ziff.3 hiervor). Dadurch reduzierten sich die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen auf Fr. 39'208.-- pro Jahr (vgl. Steuerbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Graubünden vom 1. Januar 2014). Keine Änderung erfahren hat da-
  • 35 - gegen die dem Kläger von der SUVA ausgerichtete Komplementärrente (12 x Fr. 1'268.90; Akten der SUVA 164). Damit betragen die anrechenba- ren Sozialversicherungsleistungen seit März 2013 Fr. 54'334.80 (Fr. 15'226.80 + Fr. 21'732.-- + Fr. 17'376.-- [2 x Fr. 8'688.--]). Die Beklag- te hält in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 zudem fest, von März bis Juli 2013 hätte der Kläger für seinen Sohn E._____ keine Aus- bildungszulagen beziehen können. Diese Auffassung trifft zu. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Familienzulagengesetzes (FamZG; SR 836.2) sind die Ausbildungszulagen ab dem Ende des Monats, indem das Kind das
  1. Altersjahr vollendet hat, bis zum Abschluss der Ausbildung auszurich- ten, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, indem es das 25. Alters- jahr vollendet hat. Diese Regelung wird in Art. 1 Abs. 1 der Familienzula- genverordnung (FamZV; SR 836.21) dahingehend konkretisiert, als ein Anspruch auf Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren. Dass die entsprechenden Voraussetzungen vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 in Bezug auf E._____ nicht erfüllt waren, wurde vorangehend dargelegt (vgl. E.4c hier- vor). Demzufolge hätte der Kläger im Gesundheitsfall in diesem Zeitraum für E._____ keine Ausbildungszulage beanspruchen können. Der mut- masslich entgangene Verdienst des Klägers ist folglich um die auf E._____ entfallenden Ausbildungszulagen im Gesamtbetrag von Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--) zu reduzieren (vgl. Merkblatt zum Familienzu- lagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab 1. Januar 2015, abrufbar unter http://www.sva.gr.ch/ > Familienzulagen FAK/FLG > Merkblätter, letztmals besucht am 26. November 2015). Wird von im Übrigen unver- änderten Berechnungsparametern ausgegangen, so reduziert sich die Überentschädigungsgrenze dadurch auf Fr. 68'925.60 (90 % von Fr. 76'584.-- [Fr. 79'824.-- - Fr. 3'240.--]) und die davon in Abzug zu brin- genden Sozialversicherungsleistungen nehmen auf Fr. 54'334.80 ab. Demzufolge beträgt die Deckungslücke Fr. 14'590.80 (Fr. 68'925.60 – Fr. 54'334.80). Im Vergleich zu den ab Juni 2010 ausgerichteten koordi-
  • 36 - nierten Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 10'030.80 nehmen die koordinierten Invalidenrenten folglich um Fr. 4'560.-- (Fr. 14'590.80 - Fr. 10'030.80), mithin um 45.60 % zu (Fr. 4'560.-- : Fr. 10'030.80 x 100). Der für die Bemessung der dem Kläger geschuldeten Invalidenrenten massgebliche Sachverhalt hat demnach per 1. März 2013 eine wesentli- che Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 erfahren. Die Beklagte hat somit zu Recht per 1. März 2013 eine neue Überentschädigungsbe- rechnung durchgeführt und die dem Kläger geschuldeten Versicherungs- leistungen auf diesen Zeitpunkt hin unter Anwendung der damals gelten- den Fassung von Art. 24 BVV neu berechnet. b)Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch insofern zu berichtigen, als es die Beklagte versäumt hat, den für das Jahr 2010 berechneten mutmass- lich entgangenen Verdienst des Klägers an die seither eingetretene No- minallohnentwicklung anzupassen. Dies ist erforderlich, da die Beklagte den fraglichen Lohn aufgrund der LSE 2010 berechnet hat, bei der per
  1. März 2013 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung jedoch von jenem Lohn auszugehen ist, den der Kläger 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (vgl. E.6a hiervor). Dieser beträgt unter Zugrundelegung der im Übrigen unveränderten Berechnungsparameter (vgl. E.7c hiervor) im 2013 Fr. 73'789.65 (Fr. 71'904.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013]). Werden hierzu die dem Kläger 2013 im Ge- sundheitsfall im Kanton Graubünden ausgerichteten Kinderzulagen für F._____ und D._____ im Betrag von Fr. 5'280.-- addiert (2 x Fr. 220.-- x 12, vgl. Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab 1. Januar 2005), so resultiert ein mutmasslich entgangener Ver- dienst von Fr. 79'069.65 (Fr. 73'789.65 + Fr. 5'280.--). Zur Bestimmung der von der Beklagten maximal geschuldeten vorsorgerechtlichen Leis- tungen ist 2013 folglich von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 71'162.70 (Fr. 79'069.65 x 90 %) auszugehen. Davon sind die dem Kläger infolge seiner Invalidität als Erwerbsersatzleistungen ausgerichte-
  • 37 - ten Sozialversicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'334.80 in Abzug zu bringen (vgl. E.8a hiervor). Daraus ergibt sich hinsichtlich der ab März 2013 geschuldeten koordinierten Invalidenrenten folgendes: ÜberentschädigungsgrenzeFr.71'162.70
  • ErwerbsersatzeinkommenFr.54'334.80 Deckungslücke pro JahrFr.16'827.90 Diese Deckungslücke ist kleiner als die Summe der für diesen Zeitraum geschuldeten unkoordinierten Leistungen im Betrag von total Fr. 17'730.-- pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 5'066.40 [2 x Fr. 2'533.20, Invalidenkinderen- ten]). Zu vergüten sind deshalb seit dem 1. März 2013 die koordinierten Leistungen in Form einer jährlichen Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'019.90 (Fr. 16'827.90 : 1.40 x 1) sowie zwei jährlichen Invaliden- kinderrenten von Fr. 2'404.-- (20 % von Fr. 12'019.90).
  1. a)Die für die Festlegung der geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen massgebliche Leistungen erfuhren auf den 1. August 2013 hin abermals eine Änderung, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt für seinen Sohn E._____ von der Invalidenversicherung wiederum eine Invalidenkinder- rente beanspruchen kann (vgl. E.4 hiervor) und im Gesundheitsfall eine Ausbildungszulage erhalten hätte (vgl. E.8a hiervor). Dadurch erhöhen sich die dem Kläger zustehenden Sozialversicherungsleistungen auf Fr. 63'022.80 pro Jahr (Fr. 15'226.80 [UV-Komplementärrente] + Fr. 21'732.-- [IV-Rente laut Steuerbescheinigung vom 14. Januar 2014] + Fr. 26'064.-- [3 x Fr. 8'688.--, laut Steuerbescheinigung vom 14. Januar 2014]). Im Gegenzug steigen die Kinder- und Ausbildungszulagen auf Fr. 8'520.-- pro Jahr (Fr. 5'280.-- [2 x 12 x Fr. 220.--] + Fr. 3'240.-- [12 x Fr. 270.--]). Demzufolge ist von einem mutmasslich entgangenen Ver- dienst von Fr. 82'309.65 (Fr. 73'789.65 [vgl. E.8b hiervor] + Fr. 8'520.--) und damit einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'078.70 (90 % von Fr. 82'309.65) auszugehen. Werden davon die anrechenbaren Sozialver- sicherungsleistungen abgezogen, so beträgt die Deckungslücke Fr. 11'055.90 (Fr. 74'078.40 – Fr. 63'022.80). Die Deckungslücke hat folg-
  • 38 - lich um Fr. 5'772.-- (Fr. 16'827.90 – Fr. 11'055.90) und damit um 34.30 % (Fr. 5772.-- : Fr. 16'827.90 x 100) abgenommen. Der für die Berechnung der geschuldeten BVG-Leistungen massgebliche Sachverhalt hat folglich per 1. August 2013 abermals eine wesentliche Änderung erfahren. Die Beklagte war demnach berechtigt, auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. b)Ausgehend von den vorangehenden Berechnungsgrössen ergibt sich diesbezüglich für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 folgendes Bild: ÜberentschädigungsgrenzeFr.74'078.70
  • ErwerbsersatzeinkommenFr.63'022.80 Deckungslücke pro JahrFr.11'055.90 Diese Differenz ist geringer als die Summe der unkoordinierten jährlichen BVG-Renten im Betrag von Fr. 20'263.30 (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]). Demzufolge schuldet die Beklagte dem Kläger seit dem
  1. August 2013 koordinierte Versicherungsleistungen in Form einer jährli- chen Invalidenrente von Fr. 6'910.-- (Invalidenrente, Fr. 11'055.90 : 1.60 x
  1. sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'382.-- (20 % von Fr. 6'910.--). Diese Invalidenrenten sind gemäss Art. 36 BVG bis zum Er- reichen des ordentlichen Rentenalters nach der Anordnung des Bundes- rats der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG). Ausserdem sind sie insoweit zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, als sich die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich in rechtserheblicher Weise verändern (vgl. BGE 141 V 127 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 11. August 2015 E.3.3.1). 10.Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'269.25 sowie drei Invalidenkinderren- ten im Betrag von je Fr. 1'253.85 schuldete. Im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 hat sie ihm koordinierte Leistungen in Form
  • 39 - einer jährlichen Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'019.90 sowie zwei jährlichen Invalidenkinderrenten von Fr. 2'404.-- zu erbringen. Ab dem
  1. August 2013 schuldet sie dem Kläger sodann eine jährliche Invaliden- rente im Betrag von Fr. 6'910.-- sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'382.--. Demzufolge ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht im strittigen Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum Urteilszeitpunkt ausreichend nach- gekommen (vgl. Leistungsübersicht vom 7. Januar 2014, kB 19 letzte Sei- te). Die vorliegende Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist damit abzuweisen. 11.Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Kläger ist mit seiner Klage nicht durchgedrungen, weshalb er als unterliegende Par- tei einzustufen ist und keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Der Beklagte steht als obsiegender Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da der Kläger den vorliegenden Prozess weder mutwillig noch leichtsinnig instanziert hat (BGE 126 V 143 E.3b, 128 V 323 E.1; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 55 f.). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Januar 2017 abgewiesen (9C_28/2016).

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