Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 62
Entscheidungsdatum
02.12.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 62 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 2. Dezember 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Kläger gegen B.-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ruff Rudin, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG (Überentschädigung)

  • 2 - 1.A._____ arbeitete als Maschinist und Allrounder bei der C._____ AG, Bohr- und Verankerungstechnik, X., als er am 30. Oktober 2001 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft gewährte A. zunächst kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 5. August 2004 sprach sie A._____ alsdann ab dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) gewährte A._____ in der Folge mit Verfügung vom 17. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem
  1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für dessen Ehefrau sowie zwei Kinderinvalidenrenten. Mit Verfügung vom
  2. Januar 2006 nahm die SUVA vor diesem Hintergrund eine Überentschädigungsberechnung vor und richtete ab dem 1. Oktober 2002 eine Komplementärrente aus. 2.Am 14. März 2006 ersuchte A._____ die B._____ Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: B._____) um Ausrichtung der geschuldeten vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen. Mit Schreiben vom
  3. November 2007 teilte sie A._____ mit, für den Zeitraum vom
  4. September 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgelaufene Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 41'030.30 nachzuzahlen. Ab dem
  5. Januar 2008 werde sie A._____ jeweils vierteljährlich und vorschüssig eine Invalidenrente von Fr. 2'945.-- sowie zwei Kinderrenten von total Fr. 513.70 ausrichten. Nach Intervention von A._____ kam die B._____ mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 auf diese Leistungszusage zurück und erklärte, eine weitere Nachzahlung im Betrag von Fr. 9'725.30 veranlasst zu haben. Ab dem 1. April 2008 werde sie A._____ sodann jeweils vorschüssig monatlich (recte: quartalsweise) eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'945.-- sowie Invalidenkinderrenten von je Fr. 589.--
  • 3 - pro Kind bezahlen. Per 1. Januar 2009 passte die B._____ die fraglichen Versicherungsleistungen entsprechend der bundesrätlichen Anordnung an die Preisentwicklung an und richtete A._____ fortan monatlich im Voraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 11'780.-- sowie zwei jährliche Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 2'356.-- aus. 3.Am 23. Juni 2010 bekamen A._____ und dessen Ehefrau mit D._____ ein drittes Kind. Aufgrund der Geburt von D._____ sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 26. November 2012 rückwirkend per 1. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine weitere Kinderrente im Betrag von Fr. 706.-- und ab dem 1. Januar 2011 ein solche in der Höhe von Fr. 718.-

  • zu. Die SUVA leitete vor diesem Hintergrund ein Revisionsverfahren ein und reduzierte die A._____ zugesprochene Komplementärrente mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 rückwirkend per 1. Juni 2010 auf Fr. 1'268.90 pro Monat. Im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 richtete die IV-Stelle A._____ keine Invalidenkinderrente für seinen Sohn E._____ aus. 4.Die B._____ teilte A._____ mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 mit, anzuerkennen, rückwirkend per 23. Juni 2010 eine Invalidenkinderrente für D._____ auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % zu schulden. Um eine Überentschädigung von A._____ infolge der ausgerichteten Versicherungsleistungen auszuschliessen, habe sie auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Koordinationsberechnung vorgenommen. Danach betrage der mutmasslich entgangene Verdienst von A., einschliesslich Kinderzulagen, im Gesundheitsfall Fr. 80'424.-- (inkl. Kinderzulagen von Fr. 8'520.-- pro Jahr). Da die Invalidenversicherung für den Sohn von A., E., vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 keine Kinderrente ausgerichtet habe, werde in dieser Periode ohne die entsprechenden Leistungen koordiniert. Die entsprechende Berechnung passte die B. im Schreiben vom 7. Januar 2014 an, nachdem sie

  • 4 - davon Kenntnis erhalten hatte, dass die SUVA die Invalidenrente von A._____ rückwirkend per 1. Juni 2010 auf Fr. 1'268.90 pro Monat reduziert hatte. Sie erklärte sich bereit, A._____ vom 23. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80, vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie zwei jährliche unkoordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 2'533.20 und ab dem

  1. August 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80 auszurichten. A._____ war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und verlangte von der B._____ ihm weiterhin die ungekürzten Invalidenrenten im Betrag von Fr. 12'663.60 (Invalidenrente) sowie Fr. 2'533.20 (Invalidenkinderrente pro Kind) zu bezahlen. 5.Nachdem es den Parteien nicht gelang, sich über die geschuldeten Invalidenleistungen zu einigen, reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) am
  2. Mai 2014 Klage gegen die B._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 23. Juni 2010 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie drei Invalidenkinderrenten à Fr. 2'533.20 auszurichten.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Begründend führte der Kläger im Wesentlichen aus, strittig sei zum einen die Berechnung seines mutmasslich entgangenen Verdiensts, zum anderen die Frage unter welchen Voraussetzungen dieser einmal festgelegte Verdienst nachträglich abgeändert werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, die C._____ AG, dessen mutmassliche Lohnentwicklung im Gesundheitsfall gegenüber der SUVA dargelegt. Dabei habe sie aufgezeigt, dem Kläger
  • 5 - vor dem Unfall vom 30. Oktober 2001 eine erhebliche Lohnerhöhung zugesichert zu haben, um einen Stellenwechsel und damit den Verlust eines vorzüglichen Arbeitnehmers zu vermeiden. Diese Schilderung habe nicht nur der SUVA, sondern auch der B._____ bei der ursprünglichen Festlegung der Invalidenrenten eingeleuchtet, weshalb sie die damalige Überentschädigungsberechnung auf dieser Grundlage vorgenommen habe. Die entsprechende Berechnung vermöge auch heute noch zu überzeugen, weshalb nach wie vor von der damals angenommenen Überentschädigungsgrenze auszugehen sei. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, der die B._____ berechtigen würde, Jahre später auf diese Berechnung zurückzukommen, ohne dass irgendwelche neue Tatsachen hinsichtlich des mutmasslichen Verdiensts des Klägers bekannt oder neue Beweismittel entdeckt worden wären. Der diesbezüglich massgebliche Art. 24 Abs. 5 BVV 2 weise grosse Ähnlichkeiten mit Art. 53 Abs. 2 ATSG auf, der die Voraussetzungen einer Wiedererwägung festlege. Hier wie dort müssten sich die bei der Festlegung der Leistungen getroffenen Annahmen von Anfang an als zweifellos unrichtig erweisen. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, weshalb eine Neuberechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klägers nicht statthaft sei. Im Übrigen verstosse das Vorgehen der B._____ im Zusammenhang mit der Übergangsentschädigungsberechnung gegen Treu und Glauben. Denn nach rechtskräftiger Festlegung der von der Unfall- und Invalidenversicherung geschuldeten Versicherungsleistungen habe die B._____ die vorsorgerechtlichen Invalidenrenten im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung festgelegt. Daraufhin habe der Kläger den Direktschaden mit der H._____ Haftpflichtversicherung abgerechnet. Damals habe er sich die damaligen Sozialversicherungsleistungen, kapitalisiert bis zum 65. Altersjahr, anrechnen lassen müssen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die B._____ die ihm zuerkannten Invalidenrenten Jahre später unter Zugrundelegung eines viel tieferen mutmasslich entgangenen Verdiensts

  • 6 - neu berechne. Das entsprechende Vorgehen der B._____ verstosse gegen Treu und Glauben und sei dementsprechend abzulehnen. Da die Einkommenslücke, ausgehend von der demnach massgebenden Überentschädigungsgrenze von Fr. 86'953.50, grösser sei als die Summe der unkoordinierten Invalidenrenten habe die B._____ dem Kläger weiterhin die unkoordinierten Invalidenrenten auszurichten. 6.Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beklagte) die Abweisung der Klage. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die IV-Stelle habe dem Kläger infolge der Geburt seines dritten Kindes eine weitere Invalidenkinderrente zugesprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Rechtsprechungsgemäss werde eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung bei einem Wegfall oder Hinzukommen einer Invalidenkinderrente bejaht. Die Beklagte sei demnach berechtigt, die bis Mai 2010 ausgerichteten vorsorgerechtlichen Rentenleistungen zu überprüfen und im Rahmen dieses Verfahrens eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. Die diesbezüglichen reglementarischen Grundlagen der Beklagten entsprächen der gesetzlichen Regelung, was vom Kläger nicht in Abrede gestellt werde. Strittig sei einzig die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klägers. Die Beklagte habe diesen mithilfe des individuellen Salarium-Lohnrechners bestimmt, der auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) 2010 basiere. Dabei habe sie interne Weiterbildungen und die Ausrichtung eines

  1. Monatslohns berücksichtigt. Danach betrage der vom Kläger im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 80'424.--, inkl. Kinderzulagen.
  • 7 - Weitergehende Lohnerhöhungen und –anpassungen habe der Kläger zu beweisen und wären nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Grund nachweislich bereits vor Eintritt des Unfallereignisses verwirklicht hätte. Solche lohnrelevanten Karriereschritte seien im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen. Insbesondere das Schreiben der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 27. Oktober 2003, in welchem zwei Jahre nach dem Unfallereignis eine künftige Lohnerhöhung und Beförderung behauptet werde, sei als reine Gefälligkeit anzusehen. Es liege nicht ein einziger Beweis für eine dokumentierte Karriere des Klägers vor. Gemäss Unfallmeldung der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers habe dieser vor dem Unfallereignis bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden Fr. 4'500.-- brutto, somit Fr. 58'500.--, inkl.
  1. Monatslohn, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen verdient. In der durch seinen damaligen Rechtsvertreter eingereichten IV-Anmeldung habe der Kläger mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis sodann angegeben, monatlich Fr. 4'500.-- brutto zu verdienen. Hinsichtlich der geltend gemachten Karriere sei im Übrigen zu beachten, dass der Kläger laut dem IK-Auszug zwar ab April 1999 bei der C._____ AG gearbeitet habe, indes während eines halben Jahres von Januar bis und mit Juni 2001 kein Einkommen erzielt habe. Ebenfalls gehe aus dem IK-Auszug hervor, dass der Kläger in den Jahren zuvor unregelmässig und zu einem tieferen Lohn in der Schweiz tätig gewesen sei. Angesichts dieser Umstände werde bestritten, dass die C._____ AG den Kläger bereits vor dem Unfallereignis zum Gruppenführer befördert habe. Jedenfalls sei nicht ausgewiesen, dass eine solche Beförderung zu der vom Kläger behaupteten Lohnerhöhung geführt hätte. Schliesslich habe auch die SUVA ihre Komplementärrente nicht auf die Behauptungen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers gestützt. Im Gegenteil sei die SUVA von einem weitaus tieferen hypothetischen Einkommen des Klägers von Fr. 63'710.-- per Datum der Überentschädigung ausgegangen. Würde auf dem angenommenen Lohn die
  • 8 - Nominallohnentwicklung von 7.96 % berücksichtigt, resultiere im Übrigen lediglich ein Bruttoeinkommen von Fr. 68'781.-- (Stand 2010). Auch dieser Vergleich zeige, dass die Beklagte die individuelle Lohnentwicklung des Klägers durchaus berücksichtigt und dessen mutmasslich entgangenen Verdienst korrekt berechnet habe. Ausserdem habe die Beklagte die Höhe der Rente und damit auch die Überentschädigungsgrenze nie endgültig festgelegt bzw. zugesichert. Die vorgenommene Anpassung der dem Kläger geschuldeten Invalidenrenten sei somit nicht zu beanstanden. 7.In der Replik vom 11. August 2014 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest und setzte sich mit der Argumentation der Beklagten auseinander. Dabei führte er primär aus, die Komplementärrente der Unfallversicherung zu der Invalidenversicherung werde stets auf 90 % des versicherten Verdiensts koordiniert, wobei der versicherte Jahresverdienst lediglich an die Teuerung anzupassen sei. Im Gegensatz dazu werde die komplementäre Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Versicherten koordiniert. Die SUVA habe die geschuldeten Versicherungsleistungen lediglich bei der Koordination der Taggelder mit den dem Kläger von der Invalidenversicherung ausgerichteten Invalidenrenten auf 100 % der hypothetischen Validenlohnentwicklung koordiniert. Dies habe sie getan, indem sie den Verdienst des Klägers 2001 mit Fr. 62'100.--, 2002 mit Fr. 68'600.--, 2003 mit Fr. 72'927.-- und 2004 mit Fr. 77'258.-- beziffert habe. Die SUVA habe ihrer Überentschädigungsberechnung demzufolge, soweit vorliegend von Interesse, sehr wohl die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers bestätigte Lohnentwicklung zugrunde gelegt. Im Weiteren sei zu beachten, dass die SUVA die Eckdaten ihrer ursprünglichen Komplementärrentenberechnung im nach der Zusprache der dritten Invalidenkinderrente eröffneten Revisionsverfahren nicht geändert, sondern lediglich die neu ausgerichtete Kinderrente in ihre Überentschädigungsberechnung mit einbezogen habe. Die Beförderung

  • 9 - des Klägers zum Gruppenleiter sei vor dem Unfallereignis im Übrigen bereits vollzogen worden und die sich hieraus ergebende Lohnerhöhung in den Grundzügen besprochen gewesen. Es handle sich hierbei folglich nicht um eine blosse Möglichkeit, sondern ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener lohnrelevanter Karriereschritt. Da die Ehefrau des Seniorchefs, welche die interessierende Lohnentwicklung gegenüber der SUVA dargelegt habe, mittlerweile verstorben sei, beantrage der Kläger den damals zuständigen Mitarbeiter der SUVA, Kaspar Meier, zur entsprechenden Lohnerhöhung als Zeugen einzuvernehmen. Im Übrigen verstosse die von der Beklagten ohne Berücksichtigung der bisherigen Annahmen vorgenommene Überentschädigungsberechnung gegen Treu und Glauben. 8.In der Duplik vom 16. September 2014 hielt die Beklagte an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend führte sie aus, der als Zeuge angerufene Mitarbeiter der SUVA könne nur die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers gemachte Gefälligkeitsaussage bestätigen. Von einer solchen Zeugenaussage seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der entsprechende Beweisantrag des Klägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen sei. Die Beklagte habe dem Kläger sodann nie zugesichert, die geschuldeten Invalidenrenten ein für allemal festgelegt zu haben. Im Gegenteil habe sie sich deren Neuberechnung mehrfach ausdrücklich vorbehalten. Im Rahmen der per

  1. Juni 2010 vorgenommenen Überentschädigungsberechnung sei die Beklagte sodann zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Gesundheitsfall im rechtserheblichen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 80'824.--, inkl. Kinderzulagen, erzielt hätte. Entsprechend habe sie die Überentschädigungsgrenze auf Fr. 72'381.60 festgelegt. Die Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten Karriereschritte, die zur Annahme einer Lohnerhöhung von 33 % geführt hätten, sei offensichtlich
  • 10 - falsch. Die damalige Entscheidung der Beklagten sei aufgrund der Akten und der massgeblichen Umstände nicht vertretbar. Auch aus diesem Grund sei die Beklagte folglich berechtigt, das hypothetische Einkommen des Klägers im Gesundheitsfall per 23. Juni 2010 neu zu berechnen und die auszurichtenden Invalidenrenten auf dieser Grundlage festzulegen. 9.Mit prozessleitenden Verfügungen vom 30. September 2014 gab die zuständige Instruktionsrichterin den Beweisanträgen der Parteien insoweit statt, als sie den Beizug der den Kläger betreffenden Akten der SUVA (Fall Nr. 13.26877.01.4) sowie der IV-Stelle (Vers.-Nr. 724.67.413.156) anordnete. Im Oktober 2014 reichten die SUVA und die IV-Stelle die entsprechenden Akten beim Verwaltungsgericht ein. Die Parteien nahmen dazu keine Stellung. 10.Am 24. August 2015 ersuchte das Gericht die IV-Stelle, die Versicherungsleistungen auszuweisen, welche die IV-Stelle im Jahr 2013 an den Beschwerdeführer ausgerichtet hat. Am 25. August 2015 stellte die IV-Stelle dem Gericht die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ausgestellte Steuerbescheinigung betreffend die dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu. Die Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 8. September Stellung. Darin führte sie aus, bezüglich des im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigenden mutmasslich entgangenen Verdienstes an ihrer Berechnung festzuhalten. Jedoch seien ab dem 1. März 2013 die nunmehr ausgewiesenen Sozialversicherungsleistungen zu berücksichtigen. Dies habe für die Überentschädigungsberechnung per 1. August 2013 zur Folge, dass sich die koordinierten Leistungen von Fr. 10'570.80 auf Fr. 9'358.80 reduzierten. Auch für die Periode vom 1. März 2013 ergebe die Überentschädigungsberechnung eine Reduktion der geschuldeten Leistungen von Fr. 19'042.80 auf Fr. 15'130.80. Der Kläger äusserte sich

  • 11 - zu diesen Ausführungen am 30. September 2015, ohne seine Anträge zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entscheidet als Versicherungsgericht über vorsorgerechtliche Klagen zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als vorsorgerechtliche Streitigkeiten gelten namentlich Auseinandersetzungen, welche die Begründung, die Dauer und die Beendigung eines Vorsorgeverhältnisses und die bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen aus der beruflicher Vorsorge zum Gegenstand haben (ULRICH MEYER / LAURENCE UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG [nachfolgend: Handkommentar zum BVG und FZG], Bern 2010, Art. 73 N. 25). Der Gerichtstand für solche Streitigkeiten befindet sich am Sitz bzw. Wohnsitz der beklagten Partei oder am Ort des Betriebs, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). b)Die Beklagte hat dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 23. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei jährliche koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80, vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie
  • 12 - zwei jährliche unkoordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 2'533.20 und ab dem 1. August 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei koordinierte Invalidenkinderrenten von Fr. 1'321.80 ausgerichtet (vgl. Beilage der Klägerin [kB] 19). Strittig ist, ob die Beklagte in darüber hinausgehendem Umfang leistungspflichtig ist. Diese Streitigkeit, die den Umfang der aufgrund der beruflichen Vorsorge geschuldeten Versicherungsleistungen beschlägt, ist vorsorgerechtlicher Natur. Sie fällt folglich in die sachliche Zuständigkeit des in seiner Eigenschaft als Versicherungsgericht angerufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Dieses erweist sich für deren Beurteilung überdies als örtlich zuständig, da der Kläger, als er am 30. Oktober 2001 den zur Invalidität führenden Verkehrsunfall erlitt, bei der C._____ AG in X._____ und damit im Kanton Graubünden beschäftigt war. Folglich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Klage zu bejahen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. 2.Die strittigen Versicherungsleistungen beurteilen sich primär nach dem Reglement 1997, das im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, in Kraft stand, wobei im Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision allfällige reglementarische Ansprüche ausgeschlossen und maximal die obligatorischen Leistungen gemäss dem BVG geschuldet sind (vgl. Art. I5 und Art. I6 des Reglements 2013 der Beklagten über die obligatorische berufliche Vorsorge [Beilagen der Beklagten (bB) 11]). Vorbehalten bleiben die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge im Bereich der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 7-41 BVG, Art. 49 BVG). 3.Von dieser Rechtslage ausgehend nehmen die Parteien übereinstimmend an, dass die Beklagte dem Kläger bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

  • 13 - eine jährliche unkoordinierte Invalidenrente von Fr. 12'663.60 sowie Invalidenkinderrenten im Betrag von je Fr. 2'533.40 schuldet (vgl. kB 14). Während der Kläger indessen davon überzeugt ist, die Beklagte habe ihm die entsprechenden Versicherungsleistungen seit dem 23. Juni 2010 auszurichten, geht die Beklagte davon aus, diese Versicherungsleistungen nur vom 1. März bis zum 31. Juli 2013 zu schulden, wobei der Kläger in diesem Zeitraum nur zwei, anstelle der von ihm begehrten drei Invalidenkinderrenten beanspruchen könne (vgl. klägerisches Rechtsbegehren, Sachverhalt Ziff. 5 hiervor). Für den im Übrigen stritten Zeitraum könne er ausschliesslich eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'606.-- sowie drei koordinierte Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'321.80 beanspruchen. Vor dem Hintergrund dieser Parteistandpunkte ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, ob die Beklagte dem Kläger für seine drei Kinder ab dem

  1. Juni 2010 stets drei Invalidenkinderrenten schuldet. In einem weiteren Schritt ist alsdann die von der Beklagten vorgenommene Überentschädigungsberechnung zu überprüfen, wobei diesbezüglich in erster Linie die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Klägers strittig ist.
  2. a)Die berufliche Vorsorge kennt neben der Invalidenrente als eigenständige Leistungskategorie die Invalidenkinderrente. Diese Versicherungsleistung steht dem Invalidenrentner für jedes Kind zu, das im Todesfall eine Waisenrente beanspruchen könnte (Art. 25 BVG, Art. C 10 Reglement 1997). Für Kinder, die bei Eintritt des Invaliditätsfalls bereits geboren sind, gelten für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente dieselben Regeln wie für den Invalidenrentner. Wird das Kind erst nach Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren, so entsteht der Anspruch auf eine Kinderrente mit der Geburt des Kindes (MARC HÜRZELER, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 25 N. 9). Er erlischt mit dem Tod des Kindes oder mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Über das
  • 14 -
  1. Altersjahr hinaus schuldet die Vorsorgeeinrichtung Invalidenkinderrenten bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder noch nicht erwerbsfähig sind, sofern sie mindestens zu 70 % invalid sind (Art. 22 Abs. 3 BVG, Art. D7 und D8 Reglement 1997). Mit diesen Regelungen bestimmt die berufliche Vorsorge den Leistungsbeginn und das Leistungsende für die Invalidenkinderrenten eigenständig. Tritt ein entsprechendes Ereignis ein, ist dies für die Vorsorgeeinrichtung direkt umsetzbar, ohne das dafür, wie bei der Invalidität, auf den Entscheid der Invalidenversicherung abgestellt werden müsste. Die entsprechenden Entscheide der Invalidenversicherung entfalten für die berufliche Vorsorge daher keine Bindungswirkung (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 1125). b)Bei Eintritt der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Invalidität war der Kläger bei der Beklagten vorsorgerechtlich versichert, weshalb diese ihm seit dem 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente schuldet (kB 11). Unter diesen Umständen kann der Kläger nach dem vorangehend Ausgeführten für seine drei Kinder, E., geb. am 28. Februar 1995 (Akten der IV-Stelle [IV-act.] 14 S. 2), F., geb. am 30. Januar 1998 (IV-act. 14 S. 4), und D., geb. am 23. Juni 2010 (IV-act. 103), eine Invalidenkinderrente beanspruchen, solange diese das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Dies trifft im strittigen Zeitraum ab dem 23. Juni 2010 einerseits für die gerade erst geborene D., andererseits für F._____ zu, die am 30. Januar 2018 18 Jahre alt werden wird. Der Sohn des Klägers, E., hat das 18. Altersjahr hingegen bereits am 28. Februar 2013 vollendet und ist nicht zu 70 % invalid, weshalb der Kläger für ihn über den 28. Februar 2013 hinaus längstens bis zum 28. Februar 2020 eine Invalidenkinderrente beanspruchen, falls und solange E. sich in Ausbildung befindet.
  • 15 - c)Wann ein Kind als in Ausbildung stehend zu betrachten ist, beurteilt sich unter Beizug der Lehre und Rechtsprechung zum gleichlautenden Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und der diesen konkretisierenden Art. 49 bis sowie Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Danach sind Kinder solange in Ausbildung begriffen, als sie Schulen und Kurse besuchen oder sich der beruflichen Ausbildung widmen. Unter beruflichen Ausbildung ist dabei jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als es einem Erwerbstätigen mit abgeschlossener Berufsbildung orts- oder branchenüblicher Weise zustünde (BGE 108 V 54 E.1a). Unerheblich ist, ob die in Frage stehende Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten ausgeübt wird (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, in: Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 23 N. 4; UELI KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 25 N. 6). Die Ausbildung muss indessen mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben werden, so dass sie innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann. Ein Praktikum gilt nicht nur als Ausbildung, wenn es für die spätere Berufslehre reglementarisch vorgeschrieben ist. Vielmehr erfüllt den Ausbildungsbegriff auch ein Praktikum, dessen Absolvierung im Sinne einer branchenüblichen Praxis für die Vergabe einer Lehrstelle vorausgesetzt wird. Nicht als Ausbildung zählt hingegen ein Praktikum, welches zwar wertvolle Branchenkenntnisse vermittelt, die für eine spätere Tätigkeit in der betreffenden Branche unentbehrlich sind, jedoch
  • 16 - keinen strukturierten systematischen Lehrgang bietet (KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 7). Wer sich nach Abbruch einer Ausbildung ins Ausland begibt, um dort seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ohne dass eine weitere, ausreichend feststehende Ausbildung in Aussicht genommen wird, befindet sich nicht in Ausbildung (BGE 109 V 210 E.2). d)Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte der Kläger der IV-Stelle mit, sein Sohn E._____ habe nach Abschluss der obligatorischen Schule das zehnte Schuljahr in Chur besucht. Anschliessend habe er eine Lehrstelle gesucht. Im Dezember 2012 habe er bei der G._____ AG eine Schnupperlehre gemacht, worauf er mit dieser am 5. Februar 2013 einen Lehrvertrag als Papiertechnologe abgeschlossen habe. Diese Lehrstelle werde er im August 2013 antreten. Bis dahin bereite er sich mit einem Sprachkurs in Französisch bei der Migros-Clubschule in Chur auf die Lehre als Papiertechnologe vor. Pro Woche besuche er derzeit zwei Französischlektionen. Ebenfalls werde er seinen Lehrbetrieb anfragen, ob er ein Vorbereitungspraktikum absolvieren könne. Diese intensive Vorbereitung auf die Lehre als Papiertechnologe sei erforderlich, weil E._____ den Grossteil der obligatorischen Schulzeit im Kosovo verbracht habe und deshalb schulische Defizite aufweise (Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 107). e)Dass E._____ seinen vormaligen Entschluss umsetzen konnte und von März bis Juli 2013 ein Praktikum bei der G._____ AG absolvierte, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Demzufolge hat E._____ ab der Vollendung des 18. Altersjahrs (28. Februar 2013) bis zum Antritt seiner Lehre als Papiertechnologe (1. August 2013) im Hinblick auf seine berufliche Ausbildung ausschliesslich einen Französischkurs im Umfang von zwei Wochenstunden besucht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, Französischkenntnisse seien für die

  • 17 - angestrebte Lehrausbildung unerlässlich, genügt ein Sprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden offensichtlich nicht, um als Ausbildung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 BVG anerkannt zu werden. Demzufolge hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Ausrichtung einer Invalidenkinderrente für E._____ für den Zeitraum nach Vollendung des

  1. Altersjahres bis zum Antritt seiner Lehre als Papiertechnologe zu Recht verneint. f)Infolgedessen kann der Kläger von der Beklagten höchstens ab dem
  2. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine unkoordinierte jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie drei unkoordinierte Invalidenkinderrenten im Betrag von je Fr. 2'533.20, ab dem 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 eine unkoordinierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie zwei unkoordinierte Invalidenkinderrenten von je Fr. 2'533.20 sowie ab dem 1. August 2013 eine unkoordinierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'663.60 sowie drei koordinierte Invalidenkinderrenten im Betrag von je Fr. 2'533.20 beanspruchen. Soweit der Kläger weitergehende Versicherungsleistungen fordert, erweist sich seine Klage von vornherein als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.
  3. a)Die vorgenannten unkoordinierten Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte dem Kläger freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Vorteile erlangt (Art. 34a Abs. 2 BVG). Art. 34a Abs. 1 BVG ermächtigt den Bundesrat, zu dieser Frage Vorschriften zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er mit dem Erlass der Art. 24-26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 832.44.1) Gebrauch gemacht, die bezüglich der per 23. Juni 2010 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung gelangen. Danach kann die
  • 18 - Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Eine gleichlautende Kürzungsregelung sieht das Reglement 1997 in Art. F3 vor. b)Die Beklagte hat bei der erstmaligen Leistungszusprache an den Kläger im Jahr 2007 unter Berufung auf Art. 24 BVV 2 und die dazu ergangene Rechtsprechung untersucht, ob die dem Kläger infolge des invalidisierenden Unfalls vom 30. Oktober 2001 ausgerichteten Invalidenrenten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung zusammen mit jenen der beruflichen Vorsorge mehr als 90 % seines mutmasslich entgangenen Verdients betragen (vgl. kB 9-11). Soweit ersichtlich hat sie diese Frage im Schreiben vom 19. Dezember 2007 implizit verneint, indem sie anerkannte, die Kinderzulagen müssten bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts Berücksichtigung finden. Dies hatte, wie dem Anhang zum Schreiben vom 9. November 2007 entnommen werden kann (kB 9), zur Folge, dass die unkoordinierten Versicherungsleistungen seit 2005 die koordinierten Versicherungsleistungen überstiegen. Die Beklagte dürfte dem Kläger folglich seit 2005 die unkoordinierten Versicherungsleistungen ausgerichtet haben. Fraglich ist, ob sie per 23. Juni 2010 auf die im Jahr 2007 vorgenommene Überentschädigungsberechnung und die dieser

  • 19 - zugrunde liegenden Annahmen zurückkommen, eine neue Überentschädigungsberechnung vornehmen und die geschuldeten Versicherungsleistungen auf dieser Grundlage neu koordinieren durfte. c)Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsträgern nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet (vgl. GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 140). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Leistungszusagen der Vorsorgeeinrichtungen indessen als Äusserungen einer mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrauten Person anzusehen. Der sich darauf berufende Versicherte ist in Anwendung von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) deshalb unter den bestimmten Voraussetzungen in seinem Vertrauen an die von der Vorsorgeeinrichtung getroffene Entscheidung zu schützen (ROMAN SCHNYDER, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 151 ff., S. 162). Dem steht jedoch nicht entgegen, dass Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich anzupassen sind, wenn sie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (BGE 141 V 127 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom

  1. August 2015 E.3.3.1). Diesen Grundsatz hat der Bundesrat für den Bereich der Überentschädigung in Art. 24 Abs. 5 BVV 2 konkretisiert. Danach darf die Vorsorgeeinrichtung den Umfang und die Voraussetzungen der Kürzung überprüfen und ihre Leistungen entsprechend anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Den Materialien zur fraglichen Regelungen kann entnommen werden, dass eine solche rechtserhebliche Änderung, welches es rechtfertigt auf die ursprüngliche Leistungszusprache zurückzukommen, bei einer Grössenordnung von 10 % zu bejahen ist (Bericht des
  • 20 - Bundesamts für Sozialversicherung vom 2. August 1983 S. 39, abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/ > Volltextsuche Bericht BVV 2 1983, letztmals besucht am 26. November 2015). Dem hat sich das Bundesgericht angeschlossen und entschieden, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liege bei einer Leistungsanpassung in der Grössenordnung von 10 % zugunsten oder zuungunsten des rentenbeziehenden Versicherten vor (BGE 123 V 211 E.6, 123 V 201 E.5d; HANS-ULRICH STAUFFER, in: Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge [nachfolgend: Rechtsprechung], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 43a N. 49 f.; DERS., a.a.O., N. 1028 f.; MARC HÜRZELER, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2006, S. 407). Ob eine solche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliegt, ist aufgrund sämtlicher Faktoren zu beurteilen, welche die Überentschädigungsberechnung zu beeinflussen vermögen. In Betracht fallen dabei neben Veränderungen des mutmasslich entgangenen Verdiensts insbesondere Anpassungen der Invalidenrenten der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge, die Ablösung einer Invalidenrente durch Taggelder oder die Veränderung der familiären Verhältnisse, insbesondere der Wegfall von bislang ausgerichteten Invalidenkinderrenten oder das Hinzukommen einer solchen Rente (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_865/2008 vom 30. Dezember 2008 E.2.3; HÜRZELER, a.a.O., S. 407 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 123 V 197 E.5). d)Seit dem 1. Januar 2009 richtete die Beklagte dem Kläger jährliche Invalidenrenten im Betrag von total Fr. 17'730.-- (Fr. 12'663.60 [jährliche Invalidenrente]+ Fr. 5'064.40 [2 x jährliche Invalidenkinderrente im Betrag von Fr. 2'532.70]) aus (kB 14). Mit der Geburt von D._____ änderte sich diese Situation insofern, als der Kläger seither eine weitere

  • 21 - Invalidenkinderrente beanspruchen kann (vgl. E.4b hiervor), womit sich die von der Beklagten auszurichtenden unkoordinierten vorsorgerechtlichen Invalidenrenten per 23. Juni 2010 auf Fr. 20'263.20 erhöht haben (Fr. 17'730.-- [Fr. 12'663.60 + Fr. 2'533.20 + Fr. 2'533.20]+ Fr. 2'533.20, vgl. E.4 hiervor). Wird dieser Leistungsanstieg in Relation zur Invalidenrente des Klägers gesetzt, so beträgt die Leistungszunahme 20 %. Werden die dem Kläger gesamthaft ausgerichteten vorsorgerechtlichen Invalidenrenten als massgebend erachtet, so sind die Versicherungsleistungen um 14.2 % angestiegen (20'263.20 : Fr. 17'730.-

  • x 100). Im einen wie im anderen Fall führt die per 23. Juni 2010 hinzugekommene dritte Invalidenkinderrente in Bezug auf die unkoordinierten Versicherungsleistungen zu einer Leistungssteigerung von mehr als 10 %. Demzufolge haben die massgeblichen Verhältnisse per 23. Juni 2010 eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 erfahren, welche die Beklagte berechtigt, auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen und die von ihr geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen neu zu koordinieren. Dies wird vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt.

  1. a)Der Kläger ist jedoch der Auffassung, die Beklagte dürfe im Rahmen dieser neuen Koordinationsberechnung nicht sämtliche Berechnungsparameter neu überprüfen. Diese Frage lässt sich allein aufgrund des Wortlauts von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 nicht beantworten. Die darin geregelte Anpassung von Dauerleistungen an eine nachträglich eingetretene, rechtserhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts wird für die übrigen Sozialversicherungszweige indessen in Art. 17 ATSG geregelt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 N. 2 ff.). Diese Bestimmung ist zu unterscheiden von dem vom Kläger als massgeblich erachteten Art. 53 ATSG ([formelle] Revision und Wiederwägung), der sich auf Entscheidungen bezieht, die sich von
  • 22 - Anfang an als fehlerhaft erweisen, sei es, weil die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig ermittelt oder falsche Rechtsnormen zur Anwendung gebracht wurden (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 N. 4 und 6; GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 7 N. 28). Demgegenüber befasst sich Art. 17 ATSG, wie Art. 24 Abs. 5 BVV, mit Dauerleistungen, die nach der Festlegung infolge einer nachträglich eingetretenen, rechtserheblichen Sachverhaltsänderung unrichtig geworden und an die neue Sachverhaltslage anzupassen sind (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 17 N. 11; SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., § 7 N. 28). Angesichts dieser Übereinstimmung und der engen Verknüpfung der beruflichen Vorsorge mit den übrigen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der Invalidenversicherung (vgl. etwa Art. 23 lit. a BVG, Art. 24 Abs. 1 BVG, Art. 26 Abs. 1 BVG, Art. 29 BVG), bietet es sich an, sich bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 ATSG zu orientieren. Danach können die zuständigen Behörden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt, alle für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs wesentlichen Berechnungsparameter frei überprüfen, und zwar ungeachtet dessen, ob sich die diesen zugrunde liegenden Verhältnisse seit der vormaligen Beurteilung verändert haben oder nicht. Wird ein Revisionsgrund bejaht, so entfalten frühere Entscheidungen folglich keine Bindungswirkung mehr (BGE 139 V 28 E.3.3.1, vgl. im Weiteren BGE 140 V 521 [Wiedererwägung mit Aufhebung einer vormaligen Rentenzusprache]; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom
  1. August 2011 E.4.1). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte im Rahmen der rückwirkend per 23. Juni 2010 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung sämtliche Berechnungsparameter neu festlegen darf, ohne dabei an ihre im Jahr 2007 vorgenommene Überentschädigungsberechnung gebunden zu sein. Dabei ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der im Zeitpunkt der
  • 23 - Überentschädigungsberechnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. b)Dies gilt allerdings nur, wenn sie keine anderslautenden Auskünfte erteilt oder entsprechende Zusicherungen gemacht hat, an welche sie aufgrund des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes gebunden ist (Art. 9 BVG; vgl. E.4b hiervor). Eine solche Wirkung kommt derartigen Auskünften oder Zusicherungen indessen nur zu, wenn sie inhaltlich bestimmt sind, die auskunftserteilende Behörde zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war, gestützt auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und sich die relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, ist im Einzelfall in einer Güterabwägung zu ermitteln, ob nicht das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorgeht. Nur wenn dies zu verneinen ist, kann sich der Versicherte auf die ihm erteilte Auskunft berufen und die gestützt darauf geschuldeten Leistungen fordern (vgl. zum Vertrauensschutz im Allgemeinen: BGE 129 I 161 E.4.1, 127 I 31, 119 Ib 138 E.4e; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 165; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELENE KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 823 ff.; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 2002). c)Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich fest, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 9. November 2007 bereit erklärte, dem Kläger rückwirkend per 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2007 aufgelaufene Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 41'030.30 nachzuzahlen (kB 9). Ausserdem verpflichtete sie sich, ab dem 1. Januar

  • 24 - 2008 jeweils vierteljährlich und vorschüssig Invalidenrenten in der Höhe von total Fr. 15'889.60 pro Jahr zu bezahlen (Fr. 11'780.-- [4 x Fr. 2'945.-- ] + Fr. 4'109.60 [2 x 4 x Fr. 513.70], kB 9). Auf Intervention des Klägers korrigierte die Beklagte diese Leistungszusagen mit Schreiben vom

  1. Dezember 2007, erbrachte eine zusätzliche Nachzahlung von Fr. 9'752.30 und erkannte dem Kläger ab dem 1. April 2008 pro Jahr Invalidenrenten im Betrag von total Fr. 16'492.-- zu (Fr. 11'780.-- [4 x Fr. 2'945.--] + Fr. 4'712.-- [2 x 4 x Fr. 589.--], kB 11, 13, 14). Diese Leistungen passte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2009 entsprechend der bundesrätlichen Anordnung an die Preisentwicklung an, womit sie sich auf Fr. 17'730.-- pro Jahr erhöhten (Fr. 12'663.60 + Fr. 5'066.40 [2 x Fr. 2'533.20], kB 14). Keine dieser Leistungszusagen erreicht die vom Kläger im vorliegenden Verfahren eingeklagten Versicherungsleistungen in der Höhe von total Fr. 20'263.20 pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]; vgl. klägerisches Rechtsbegehren Sachverhalt Ziff. 5 hiervor). Ausserdem bezogen sich diese stets auf die damals bestehenden Verhältnisse. Dass sich der Kläger dessen durchaus bewusst war, zeigt sein Schreiben vom
  2. Dezember 2007 (kB 10). Darin erklärte er, damit einverstanden zu sein, dass die Beklagte beim Wegfall der Familienzulagen seinen mutmasslich entgangenen Verdienst für die Überentschädigungsberechnung neu berechne, selbst wenn die deshalb vorzunehmende Leistungsanpassung weniger als 10 % betragen sollte. Die Beklagte hat dem Kläger somit zu keinem Zeitpunkt vorbehaltlos Leistungen zugesagt, die sie dem Kläger bei einer Neuberechnung der Versicherungsleistungen gegebenenfalls ausrichten müsste. aa)Dies wird denn auch vom Kläger grundsätzlich anerkannt. Er ist jedoch der Auffassung, die Beklagte habe ihm 2007 zugesichert, seinen mutmasslich entgangenen Verdienst und dessen Entwicklung nach Massgabe der von der SUVA getroffenen Annahmen festzulegen (vgl.
  • 25 - Klage vom 9. Mai 2014 S. 10; Replik vom 11. August 2014). Diese Behauptung trifft insofern zu, als die Beklagte dem Kläger im Schreiben vom 9. November 2007 mitteilte, den mutmasslich entgangenen Verdienst für 2004 und 2005 analog der SUVA, jedoch ohne Kinderzulagen und für die Jahre 2006-2011 ohne Berücksichtigung der Teuerungszulage auf den Renten und dementsprechend unter blosser Annahme einer Reallohnerhöhung festgelegt zu haben (vgl. kB 9). Im Schreiben vom
  1. Dezember 2007 berichtigte sie diese Berechnungsweise alsdann dahingehend, als sie anerkannte, die Kinderzulagen bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts berücksichtigen zu müssen (kB 11). Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte indessen sein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2005 nie mit Fr. 81'600.-- beziffert. Vielmehr ging sie im Schreiben vom 9. November 2007 für das Jahr 2005 von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 70'200.-- (90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts, kB 9, Tabelle auf Seite 2), mithin einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- (Fr. 70'200.-- : 90 x 100), aus. Werden hierzu die 2005 im Kanton Graubünden geltenden Kinderzulagen addiert, so ergibt sich ein mutmasslich entgangener Verdienst des Klägers von Fr. 82'800.-- (Fr. 78'000.-- + Fr. 4'800.-- [2 x 12 x Fr. 200.--) und damit eine Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'520.-- (90 % von Fr. 82'800.--). Diese Beträge lassen sich jedoch weder dem Schreiben vom
  2. November 2007 (kB 9) noch jenem vom 19. Dezember 2007 (kB 11) entnehmen. Ob eine solche Überentschädigungsgrenze, welche die Beklagte nur in Form einer angewandten Berechnungsmethode bekannt gegeben, jedoch nie beziffert hat, eine vorbehaltlose Auskunft darstellt, die geeignet ist, schützenswertes Vertrauen zu begründen, ist fraglich. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. bb)Selbst wenn dies nämlich zu bejahen wäre, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Anrufung des Vertrauensschutzes
  • 26 - in Bezug auf eine solche Überentschädigungsgrenze scheitert von vornherein daran, dass der Kläger im Hinblick auf diese Auskunft keine Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die Grundlage für sein Handeln bildeten nämlich nicht die entsprechende "Überentschädigungsgrenze", sondern die ihm von der Beklagten zuerkannten Invalidenrenten. Bezüglich dieser Leistungen hat die Beklagte stets zum Ausdruck gebracht, diese an die sich veränderten Verhältnissen anzupassen, mithin keine vorbehaltlosen Leistungszusage erteilt (vgl. E.5c hiervor). Dieser Tatsache musste sich der Kläger bewusst sein, als er den Direktschaden mit der H.-Haftpflichtversicherung abgerechnet hat. Um allfälligen sich hieraus ergebenden Nachteilen zu entgehen, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich mit seiner Haftpflichtversicherung auf eine bis zur Vollendung des 65. Altersjahres geschuldete Rente zu einigen, die an rechtserhebliche und von den Parteien nicht voraussehbare nachträgliche Veränderungen hätte angepasst werden können. Dass er davon absah und sich für eine Kapitalabfindung entschied, hat er selber zu verantworten. cc)Schliesslich erscheint es höchst fraglich, dass bei der fraglichen Direktschadensberechnung insgesamt höhere Sozialversicherungsleistungen als die seit der Geburt von D. effektiv vom Kläger bezogenen in Abzug gebracht wurden. Denn bei der damaligen Berechnung gingen die Beteiligten von zwei Kindern aus, weshalb nur die für zwei Kinder geschuldeten Sozialversicherungsleistungen bei der Direktschadensberechnung Berücksichtigung fanden. Seit (dem 23.) Juni 2010 kann der Kläger jedoch drei Invalidenkinderrenten beanspruchen, womit sich die ihm zustehenden Sozialversicherungsleistungen je nach der Höhe und Dauer der geschuldeten zusätzlichen Kinderrente um knapp Fr. 200'000.-- (Fr. 196'797.60 = Fr. 151'200.-- [IV-Kinderrente: 18 Jahre x Fr. 8'400.-- (12 x Fr. 700.--)] + Fr. 45'597.60 [BVG-Kinderrente: 18 x Fr. 2'533.20]) bis

  • 27 - Fr. 273'330.-- Fr. 210'000.-- ([25 x Fr. 8'400.--] + Fr. 63'330.-- [25 x Fr. 2'533.20]) erhöht haben. Selbst wenn dem Kläger ein Teil der fraglichen Leistungen infolge Überentschädigung nicht ausgerichtet werden sollte, dürften die in der Direktschadensberechnung berücksichtigten Sozialversicherungsleistungen gleichwohl deutlich geringer gewesen sein als die dem Kläger nunmehr effektiv zugute kommenden Sozialversicherungsleistungen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, die sich ausschliesslich auf die für sich allein nicht massgeblichen Leistungen der beruflichen Vorsorge bezieht, erscheint nicht plausibel. Dies umso weniger, als es für den Kläger ein leichtes gewesen wäre, die entsprechende Direktschadensberechnung einzureichen und dadurch die behauptete Schlechterstellung infolge der zu viel angerechneten Sozialversicherungsleistungen zu belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der verfassungsmässige Vertrauensschutz einer freien Überprüfung der Überentschädigungsgrenze als einem der für die Überentschädigungsberechnung massgeblichen Berechnungsparameter folglich nicht entgegen.

  1. a)Im Hinblick auf die per 23. Juni 2010 vorzunehmende Überentschädigungsberechnung sind sich die Parteien darin einig und ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche Invalidenrente der SUVA im Betrag von Fr. 15'226.80 (12 x Fr. 1'268.90; Akten der SUVA 164) und von der Invalidenversicherung eine jährliche Invalidenrente von Fr. 21'168.-- sowie drei jährliche Invalidenkinderrenten im Betrag von total Fr. 25'416.-- erhalten hat (kB 19; IV-act. 105, kB 19). Im Rahmen der auf den 23. Juni 2010 hin vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung sind dem Kläger folglich Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 61'810.80 anzurechnen (Fr. 15'226.80 + Fr. 21'168.-- + Fr. 25'416.--).
  • 28 - b)Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers von Fr. 80'424.-- ausgegangen ist. Als mutmasslich entgangener Verdient gilt das hypothetische Einkommen, das der Versicherte ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde (BGE 129 V 150 E.2.3, 126 V 468 E.4a). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt des Vorsorgefalles effektiv bezogenen Verdienst überein. Es besteht eine weitgehende Parallelität zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG, jedoch keine Kongruenz. Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmarktlage zu abstrahieren ist, sind bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten zu berücksichtigen (BGE 137 V 20; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts B17/03 vom 2. September 2004, publiziert in: SZS 2005, 321). Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wäre. Karriereschritte, die zur Annahme einer im Vergleich zum versicherten Verdienst überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommenssteigerung führen, sind indes nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben. Anders verhält es sich nur, wenn die in Frage stehende Einkommenssteigerung von der Natur des ihr zugrunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eingetreten sein kann (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts B 43/02 vom 23. Januar 2003 E.3.2; vgl.

  • 29 - HÜRZELER, Handkommentar BVG und FZG, Art. 34a N. 13 ff., STAUFFER, Rechtsprechung, Art. 34a S. 110 ff., VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 24a BVV 2 S. 380 ff.). Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienst sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch kantonalrechtliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) zu berücksichtigen, auf welche der Versicherte Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_753/2009 vom 21. Januar 2010 E.5.1, B 60/03 vom 16. Dezember 2003 E.2.2). c)Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die IV-Stelle dem Beklagten mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (IV-act. 66 S. 1). Bei dem dieser Verfügung zugrunde liegenden Einkommensvergleich ging sie davon aus, der Beklagte hätte 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 63'393.-- erzielt (IV-act. 63 S. 6 und IV-act. 102 S. 2). Dieses Valideneinkommen hat die IV-Stelle von der SUVA übernommen (IV- act. 66 S. 1), welche den versicherten Jahresverdienst des Beklagten in der Verfügung vom 5. August 2004 mit Fr. 63'393.-- bezifferte (Akten der SUVA 134). Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, als der versicherte Verdienst in der Unfallversicherung ebenfalls Familienzulagen erfasst, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b Verordnung der über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Entsprechend hat die SUVA bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes, die dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausgerichteten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 3'600.--, berücksichtigt (vgl. Zusammenstellung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 1. April 2004 [Akten der SUVA 132]). Werden diese in Abzug gebracht, so ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 59'793.-- (Fr. 63'393.-- - Fr. 3'600.--) auszugehen. Wird dieses der Nominallohnentwicklung angepasst

  • 30 - (www.bsv.admin.ch > Themen > 03-Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung, letztmals besucht am 26. November 2015), so betrüge es im Jahr 2010 Fr. 65'182.70 (Fr. 59'793.-- x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009] x 1.008 [2010]). Zu nahezu demselben Ergebnis gelangt man, wenn das Valideneinkommen des Klägers, wie dies üblicherweise erfolgt, ausgehend vom zuletzt erzielten Bruttolohn bestimmt wird. Dieser betrug im 2001 Fr. 58'500.-- (13 x Fr. 4'500.--, IV- act. 12 S. 4), was, angepasst an die Nominallohnentwicklung, bis zum Eintritt der rechtserheblichen Änderung im 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 66'422.40 ergibt (Fr. 58'500.-- x 1.018 [2002] x 1.014 [2003] x 1.009 [2004] x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] x 1.02 [2008] x 1.021 [2009] x 1.008 [2010]). Werden zu diesem Bruttoeinkommen die Kinderzulagen addiert, welche der Kläger 2010 im Gesundheitsfall als im Kanton Graubünden tätiger Arbeitnehmer für seine damals noch nicht 16- jährigen Kinder hätte beanspruchen können, so betrüge der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers Fr. 73'102.70 respektive Fr. 74'340.-- (Fr. 65'182.70/Fr. 66'420.-- + Fr. 7'920.-- [3 x 12 x 220.--, vgl. Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab

  1. Januar 2015, S. 5; abrufbar unter http://www.sva.gr.ch/ > Familienzulagen FAK/FLG > Merkblätter, letztmals besucht am
  2. November 2015). Die Beklagte war deutlich grosszügiger und ist bei ihrer Überentschädigungsberechnung von einem Bruttoeinkommen des Klägers, einschliesslich Kinderzulagen, von Fr. 80'424.-- ausgegangen. Dennoch ist der Kläger der Auffassung, hierdurch sei seiner mutmasslichen beruflichen Entwicklung unzureichend Rechnung getragen worden. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass der Kläger im Gesundheitsfall die von ihm behaupteten lohnrelevanten Karriereschritte gemacht hätte, womit sein Bruttoeinkommen im Vergleich zum versicherten Verdienst überproportional zugenommen hätte.
  • 31 - aa)Bezüglich der beruflichen Situation des Klägers vor dem invalidisierenden Unfall gab die C._____ AG in der Unfallmeldung vom 7. November 2001 an, den Kläger im Juli 2001 als Maschinisten angestellt zu haben und ihm damals bei einer Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.-- zuzüglich Kinderzulagen ausbezahlt zu haben (bB 3). Diese Angabe bestätigte sie im IV-Fragebogen für Arbeitgeber am 18. Mai 2002. Präzisierend hielt sie darin fest, dem Kläger einen 13. Monatslohn ausgerichtet zu haben. Den Verdienst, den der Kläger 2003 mutmasslich ohne Gesundheitsschaden erzielt hätte, bezifferte sie alsdann mit Fr. 4'600.--, ohne einen 13. Monatslohn zu erwähnen (bB 5). Der Kläger seinerseits gab in der IV-Anmeldung vom
  1. April 2002 an, seit 1998 bei der C._____ AG als Maschinist tätig zu sein und in dieser Eigenschaft ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 58'500.-- (mithin 13 x Fr. 4'500.--) zu erzielen (bB 4). bb)Von einem weit höheren Verdienst des Klägers ging die C._____ AG hingegen im Schreiben vom 27. Oktober 2003 aus (kB 3). Darin teilte sie der SUVA in Bezug auf die im Gesundheitsfall zu erwartende Lohnentwicklung mit, der Kläger sei im Juni 1999 in ihren Betrieb eingetreten und zum Bohrarbeiter angelernt worden. Er habe sich – dank seiner Intelligenz und seines unermüdlichen Einsatzes – recht schnell grosse Fachkompetenz angeeignet, weshalb sie ihn zum Gruppenleiter befördert habe. Im Herbst 2001 habe der Kläger zu einer anderen Unternehmung wechseln wollen. Um den Kläger daran zu hindern, sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er ab dem 1. Januar 2002 rund Fr. 500.-- mehr im Monat verdienen und sein Lohn in den folgenden drei Jahren sukzessive erhöht werde, so dass er im Jahr 2005 als Bohrleiter/Gruppenleiter monatlich rund Fr. 6'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn verdient hätte (kB 3).
  • 32 - cc)Bei der Würdigung dieses Schreibens der C._____ AG ist zu berücksichtigen, dass es fast zwei Jahre nach dem Verkehrsunfall vom
  1. Oktober 2001 verfasst wurde. Zum damaligen Zeitpunkt zeichnete sich bereits ab, dass der Kläger infolge der durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nie mehr in der Lage sein dürfte, als Maschinist tätig zu sein, und mutmasslich in erheblichem Umfang arbeitsunfähig bleiben wird. Die C._____ AG dürfte sich daher bewusst gewesen sein, mit ihren Angaben die Höhe der dem Kläger geschuldeten Sozialversicherungsleistungen massgeblich zu beeinflussen. Bereits aus diesem Grund erscheint es angezeigt, dem Schreiben vom 27. Oktober 2003 mit Vorsicht zu begegnen. Hinzu kommt, dass die darin behauptete Beförderung zum Gruppenleiter und die hiermit verbundene, höchst aussergewöhnliche Lohnerhöhung von 33 % innert drei Jahren durch kein anderes Dokument, wie etwa eine arbeitgeberseitige Zusage oder eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung, belegt ist. Dass solche Dokumente fehlen, ist umso erstaunlicher, als der Kläger nach den Angaben der C._____ AG mit der Beförderung zum Gruppenleiter sowie der hiermit verbundenen Lohnerhöhung von einem Stellenwechsel abgehalten werden sollte. Dass der Kläger auf ein im Raum stehendes lukratives berufliches Angebot verzichtet haben soll, ohne dass ihm die C._____ AG zumindest die Beförderung zum Gruppenchef schriftlich zugesichert hat, erscheint höchst aussergewöhnlich. Das Fehlen entsprechender Unterlagen weckt daher erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Schreiben vom 27. Oktober 2003. Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass die C._____ AG weder in der Unfallmeldung vom 7. November 2001 (bB 3) noch im Fragebogen der IV-Stelle für Arbeitgeber (bB 5) die angeblich bereits abgemachte Beförderung zum Gruppenchef und die mit dieser Position verknüpfte erhebliche Lohnsteigerung erwähnte. Gleiches gilt für den Kläger in der IV-Anmeldung vom 29. April 2002 (bB 4). Schliesslich weist die Beklagte
  • 33 - zu Recht darauf hin, dass der Kläger zwar erstmals im April 1999 von der C._____ AG als Maschinist angestellt wurde, jedoch danach nicht ununterbrochen für diese tätig war. In der Tat arbeitete der Kläger zunächst von April 1999 bis Dezember 2000 für die C._____ AG. Alsdann war er für diese wieder von Juli 2001 bis zum invalidisierenden Unfall vom
  1. Oktober 2001 tätig (IV-act. 26 S. 3). Im Zeitpunkt, als die C._____ AG dem Kläger zugesichert haben will, ihn zum Gruppenleiter zu befördern, arbeitete der Kläger also erst seit wenigen Monaten wieder für die C._____ AG. Aufgrund all dieser Umstände, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Schreiben vom 27. Oktober 2003 wecken, gelangt das Gericht zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die C._____ AG den Kläger bereits vor dem invalidisierenden Unfall zum Gruppenleiter befördert und ihm in Aussicht gestellt hatte, seinen Lohn innert drei Jahren sukzessive um 33 % auf Fr. 6'000.-- anzuheben. Dass die SUVA diese Lohnentwicklung in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 17. Januar 2006 als ausgewiesen angesehen hat, ändert daran nichts (kB 23), zumal sie diese Auffassung nicht begründet und die fragliche Lohnentwicklung in der Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung selbst als fraglich bezeichnet hat (vgl. bB 1 sowie Akten der SUVA 132). Vorliegend ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger vor dem invalidisierenden Unfall vom 30. Oktober 2001 zum Gruppenchef befördert wurde oder sich ein solcher Karriereschritt abzeichnete, der eine überproportionale Einkommensentwicklung hätte erwarten lassen. Dass die Einvernahme des 2003 für die Fallabwicklung bei der SUVA zuständigen Mitarbeiters diesbezüglich neue Erkenntnisse bringen würde, kann ausgeschlossen werden, dürfte sich dieser doch heute nur mehr vage an den fraglichen Vorfall erinnern und könnte er ohnehin nur die von der C._____ AG
  • 34 - erhaltenen Informationen wiedergeben. Von einer solchen Zeugenaussage ist deshalb abzusehen und der entsprechende Beweisantrag des Klägers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 124 V 90 E.4b). dd)Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ausgehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst zu ermitteln. Daraus ergibt sich ein mutmasslich entgangener Verdienst, inkl. Kinderzulagen, von Fr. 73'102.70 respektive Fr. 74'340.-- (vgl. E.7c hiervor). Die Beklagte hat dem Kläger stattdessen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2010, privater Sektor, ausgehend von einem mithilfe des Salariumrechners ermittelten monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'992.--, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen von monatlich total Fr. 710.-- (Stand 2014), einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 80'424.-- zugebilligt (bB 8). Dieses Vorgehen erscheint im vorliegenden Fall durchaus vertretbar. Zwar besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne, wenn vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens ein stabiles Arbeitsverhältnis bestand (Urteil des Bundesgericht 9C_434/2010 vom 11. Oktober 2012). Der Kläger war jedoch vorliegend erst seit Juli 2001 wieder bei der C._____ AG beschäftigt. Ausserdem erzielte er während der gesamten Beschäftigungsdauer bei der C._____ AG nicht stets ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.--, sondern variierende Bruttoeinkünfte von Fr. 270.95 (Oktober 2010), Fr. 3'375.-- (Juli 2001), (rund) Fr. 4'200.-- (November 2000, Dezember 2000, Oktober 2001) bis zu Fr. 4'500.-- (August 2001, September 2001; vgl. Akten der SUVA 132). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers mittels des auf den LSE-Tabellenlöhne 2010 beruhenden Salarium-Rechners ermittelt hat.

  • 35 - Die entsprechende Berechnung ist allerdings insofern zu korrigieren, als der Kläger im Kanton Graubünden im Jahr 2010 im Gesundheitsfall für seine drei Kinder nicht Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 710.--, sondern Fr. 660.-- pro Monat (3 x Fr. 220.--), mithin Fr. 7'920.-- pro Jahr hätte beanspruchen können (vgl. E.6c hiervor). Der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers beläuft sich folglich auf Fr. 79'824.-- (Fr. 71'904.-- [Fr. 5'992.-- x 12] + Fr. 7'920.--). Zur Bestimmung der maximal geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen ist folglich von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 71'841.60 auszugehen (90 % von Fr. 79'824.--). d)Daraus ergibt sich hinsichtlich der seit dem 23. Juni 2010 geschuldeten koordinierten Invalidenrenten folgendes: ÜberentschädigungsgrenzeFr.71'841.60

  • ErwerbsersatzeinkommenFr.61'810.80 Deckungslücke pro JahrFr.10'030.80 Diese Differenz ist geringer als die Summe der unkoordinierten BVG Renten im Betrag von total Fr. 20'263.30 pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]). Demzufolge schuldet die Beklagte dem Kläger per 23. Juni 2010 die koordinierten Invalidenrenten in Form einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'269.25 (Invalidenrente, Fr. 10'030.80 : 1.60 x 1) sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'253.85 (20 % von Fr. 6'269.25, drei Kinderrenten).

  1. a)Vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 richtete die IV-Stelle dem Kläger für E._____ keine Invalidenkinderrente aus (vgl. IV-act. 107-111; Sachverhalt Ziff.3 hiervor). Dadurch reduzierten sich die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen auf Fr. 39'208.-- pro Jahr (vgl. Steuerbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden vom 1. Januar 2014). Keine Änderung erfahren hat dagegen die dem Kläger von der SUVA ausgerichtete
  • 36 - Komplementärrente (12 x Fr. 1'268.90; Akten der SUVA 164). Damit betragen die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen seit März 2013 Fr. 54'334.80 (Fr. 15'226.80 + Fr. 21'732.-- + Fr. 17'376.-- [2 x Fr. 8'688.--]). Die Beklagte hält in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2015 zudem fest, von März bis Juli 2013 hätte der Kläger für seinen Sohn E._____ keine Ausbildungszulagen beziehen können. Diese Auffassung trifft zu. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Familienzulagengesetzes (FamZG; SR 836.2) sind die Ausbildungszulagen ab dem Ende des Monats, indem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, bis zum Abschluss der Ausbildung auszurichten, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, indem es das 25. Altersjahr vollendet hat. Diese Regelung wird in Art. 1 Abs. 1 der Familienzulagenverordnung (FamZV; SR 836.21) dahingehend konkretisiert, als ein Anspruch auf Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG absolvieren. Dass die entsprechenden Voraussetzungen vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 in Bezug auf E._____ nicht erfüllt waren, wurde vorangehend dargelegt (vgl. E.4c hiervor). Demzufolge hätte der Kläger im Gesundheitsfall in diesem Zeitraum für E._____ keine Ausbildungszulage beanspruchen können. Der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ist folglich um die auf E._____ entfallenden Ausbildungszulagen im Gesamtbetrag von Fr. 3'240.-- (12 x Fr. 270.--) zu reduzieren (vgl. Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab 1. Januar 2015, abrufbar unter http://www.sva.gr.ch/ > Familienzulagen FAK/FLG > Merkblätter, letztmals besucht am 26. November 2015). Wird von im Übrigen unveränderten Berechnungsparametern ausgegangen, so reduziert sich die Überentschädigungsgrenze dadurch auf Fr. 68'925.60 (90 % von Fr. 76'584.-- [Fr. 79'824.-- - Fr. 3'240.--]) und die davon in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsleistungen nehmen auf Fr. 54'334.80 ab. Demzufolge beträgt die Deckungslücke Fr. 14'590.80 (Fr. 68'925.60 – Fr. 54'334.80). Im Vergleich zu den ab Juni 2010 ausgerichteten

  • 37 - koordinierten Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 10'030.80 nehmen die koordinierten Invalidenrenten folglich um Fr. 4'560.-- (Fr. 14'590.80 - Fr. 10'030.80), mithin um 45.60 % zu (Fr. 4'560.-- : Fr. 10'030.80 x 100). Der für die Bemessung der dem Kläger geschuldeten Invalidenrenten massgebliche Sachverhalt hat demnach per 1. März 2013 eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 erfahren. Die Beklagte hat somit zu Recht per 1. März 2013 eine neue Überentschädigungsberechnung durchgeführt und die dem Kläger geschuldeten Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin unter Anwendung der damals geltenden Fassung von Art. 24 BVV neu berechnet. b)Die diesbezügliche Berechnung ist jedoch insofern zu berichtigen, als es die Beklagte versäumt hat, den für das Jahr 2010 berechneten mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen. Dies ist erforderlich, da die Beklagte den fraglichen Lohn aufgrund der LSE 2010 berechnet hat, bei der per 1. März 2013 vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung jedoch von jenem Lohn auszugehen ist, den der Kläger 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte (vgl. E.6a hiervor). Dieser beträgt unter Zugrundelegung der im Übrigen unveränderten Berechnungsparameter (vgl. E.7c hiervor) im 2013 Fr. 73'789.65 (Fr. 71'904.-- x 1.01 [2011] x 1.008 [2012] x 1.008 [2013]). Werden hierzu die dem Kläger 2013 im Gesundheitsfall im Kanton Graubünden ausgerichteten Kinderzulagen für F._____ und D._____ im Betrag von Fr. 5'280.-- addiert (2 x Fr. 220.-- x 12, vgl. Merkblatt zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, gültig ab 1. Januar 2005), so resultiert ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 79'069.65 (Fr. 73'789.65 + Fr. 5'280.--). Zur Bestimmung der von der Beklagten maximal geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen ist 2013 folglich von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 71'162.70

  • 38 - (Fr. 79'069.65 x 90 %) auszugehen. Davon sind die dem Kläger infolge seiner Invalidität als Erwerbsersatzleistungen ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'334.80 in Abzug zu bringen (vgl. E.8a hiervor). Daraus ergibt sich hinsichtlich der ab März 2013 geschuldeten koordinierten Invalidenrenten folgendes: ÜberentschädigungsgrenzeFr.71'162.70

  • ErwerbsersatzeinkommenFr.54'334.80 Deckungslücke pro JahrFr.16'827.90 Diese Deckungslücke ist kleiner als die Summe der für diesen Zeitraum geschuldeten unkoordinierten Leistungen im Betrag von total Fr. 17'730.-- pro Jahr (Fr. 12'663.60 + Fr. 5'066.40 [2 x Fr. 2'533.20, Invalidenkinderenten]). Zu vergüten sind deshalb seit dem 1. März 2013 die koordinierten Leistungen in Form einer jährlichen Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'019.90 (Fr. 16'827.90 : 1.40 x 1) sowie zwei jährlichen Invalidenkinderrenten von Fr. 2'404.-- (20 % von Fr. 12'019.90).

  1. a)Die für die Festlegung der geschuldeten vorsorgerechtlichen Leistungen massgebliche Leistungen erfuhren auf den 1. August 2013 hin abermals eine Änderung, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt für seinen Sohn E._____ von der Invalidenversicherung wiederum eine Invalidenkinderrente beanspruchen kann (vgl. E.4 hiervor) und im Gesundheitsfall eine Ausbildungszulage erhalten hätte (vgl. E.8a hiervor). Dadurch erhöhen sich die dem Kläger zustehenden Sozialversicherungsleistungen auf Fr. 63'022.80 pro Jahr (Fr. 15'226.80 [UV-Komplementärrente] + Fr. 21'732.-- [IV-Rente laut Steuerbescheinigung vom 14. Januar 2014] + Fr. 26'064.-- [3 x Fr. 8'688.- -, laut Steuerbescheinigung vom 14. Januar 2014]). Im Gegenzug steigen die Kinder- und Ausbildungszulagen auf Fr. 8'520.-- pro Jahr (Fr. 5'280.-- [2 x 12 x Fr. 220.--] + Fr. 3'240.-- [12 x Fr. 270.--]). Demzufolge ist von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 82'309.65 (Fr. 73'789.65 [vgl. E.8b hiervor] + Fr. 8'520.--) und damit einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 74'078.70 (90 % von Fr. 82'309.65)
  • 39 - auszugehen. Werden davon die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen abgezogen, so beträgt die Deckungslücke Fr. 11'055.90 (Fr. 74'078.40 – Fr. 63'022.80). Die Deckungslücke hat folglich um Fr. 5'772.-- (Fr. 16'827.90 – Fr. 11'055.90) und damit um 34.30 % (Fr. 5772.-- : Fr. 16'827.90 x 100) abgenommen. Der für die Berechnung der geschuldeten BVG-Leistungen massgebliche Sachverhalt hat folglich per 1. August 2013 abermals eine wesentliche Änderung erfahren. Die Beklagte war demnach berechtigt, auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Überentschädigungsberechnung vorzunehmen. b)Ausgehend von den vorangehenden Berechnungsgrössen ergibt sich diesbezüglich für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 folgendes Bild: ÜberentschädigungsgrenzeFr.74'078.70
  • ErwerbsersatzeinkommenFr.63'022.80 Deckungslücke pro JahrFr.11'055.90 Diese Differenz ist geringer als die Summe der unkoordinierten jährlichen BVG-Renten im Betrag von Fr. 20'263.30 (Fr. 12'663.60 + Fr. 7'599.60 [3 x Fr. 2'533.20]). Demzufolge schuldet die Beklagte dem Kläger seit dem
  1. August 2013 koordinierte Versicherungsleistungen in Form einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 6'910.-- (Invalidenrente, Fr. 11'055.90 : 1.60 x 1) sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'382.-- (20 % von Fr. 6'910.--). Diese Invalidenrenten sind gemäss Art. 36 BVG bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach der Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG). Ausserdem sind sie insoweit zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, als sich die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich in rechtserheblicher Weise verändern (vgl. BGE 141 V 127 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom
  2. August 2015 E.3.3.1).
  • 40 - 10.Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 eine jährliche koordinierte Invalidenrente von Fr. 6'269.25 sowie drei Invalidenkinderrenten im Betrag von je Fr. 1'253.85 schuldete. Im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 hat sie ihm koordinierte Leistungen in Form einer jährlichen Invalidenrente im Betrag von Fr. 12'019.90 sowie zwei jährlichen Invalidenkinderrenten von Fr. 2'404.-- zu erbringen. Ab dem 1. August 2013 schuldet sie dem Kläger sodann eine jährliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 6'910.-- sowie drei Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'382.--. Demzufolge ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht im strittigen Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum Urteilszeitpunkt ausreichend nachgekommen (vgl. Leistungsübersicht vom 7. Januar 2014, kB 19 letzte Seite). Die vorliegende Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist damit abzuweisen. 11.Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Kläger ist mit seiner Klage nicht durchgedrungen, weshalb er als unterliegende Partei einzustufen ist und keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Der Beklagte steht als obsiegender Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da der Kläger den vorliegenden Prozess weder mutwillig noch leichtsinnig instanziert hat (BGE 126 V 143 E.3b, 128 V 323 E.1; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 73 N. 55 f.). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 41 - 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Januar 2017 abgewiesen (9C_28/2016).

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