VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 57 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Kudelski URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Rente in Aussicht gestellt werden könne. Als Begründung wurde ausge- führt, dass aus ärztlicher Sicht zwar die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen sei es A._____ möglich, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Exposition von Rauch, Dampf und massiven Temperaturwechseln zu 100 % zu arbeiten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95, worin ein Leidensabzug von 5 % enthalten sei, betrage der Invaliditätsgrad 26 %. Da der Invali- ditätsgrad unter 40 % liege, bestehe folglich kein Rentenanspruch. 6.Mit Verfügung vom 25. März 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Ein- wand von A._____ führte sie aus, dass eine rheumatologische Abklärung bereits durchgeführt worden und eine weitere pneumologische Abklärung aufgrund der vorhandenen spezialärztlichen Berichte nicht notwendig sei. Im Anforderungsniveau 4 gäbe es genügend leichte Tätigkeiten, welche der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben könne, so dass ein Leidensabzug von 5 % für leichte Tätigkeiten gerecht- fertigt sei. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 14. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen sei. Eventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er zunächst aus, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz „Eingliede- rung vor Rente“ verletzt. Des Weiteren gab er an, das funktionelle Leis- tungsvermögen sei nicht nur durch das Lumbovertebralsyndrom beein- trächtigt, sondern auch aufgrund der weiteren medizinischen Diagnosen.
4 - Ausserdem sei ein höherer leidensbedingter Abzug als nur 5 % vorzu- nehmen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, da sie nicht auf eine poly- disziplinäre Begutachtung hätte verzichten dürfen. 8.Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Be- gründung in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, dass einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Bezüglich der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht stelle sie auf die Arztbe- richte von Dr. med. D._____ von der Zürcher Höhenklinik ab. Demzufolge sei eine achtstündige Arbeitsfähigkeit möglich, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit ohne inhalative Noxen handle. Des Weiteren sei eine relevante Herzkrankheit kathetertechnisch ausgeschlossen worden. Die Herzbeschwerden seien demnach auf den ungenügend kontrollierten Blutdruck zurückzuführen, was nicht zu einer Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führe. Die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer ver- füge in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit über eine vollständige Ar- beitsfähigkeit. 9.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2014 auf eine Replik, hielt allerdings fest, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 zu bestreiten, sofern und soweit diese nicht mit den Darlegungen in der Beschwerde übereinstimmten. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis-
5 - mittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und ört- lich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer be- schwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und nachfolgend zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt sowie ob sie zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat.
7 - gegnerin um eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung ersucht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Missachtung des Untersuchungs- grundsatzes nicht hinreichend festgestellt worden. Daher ersuche er das Gericht, ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag zu geben, eventualiter um Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. b)Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits an, sie habe sich bezüglich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ von der Zürcher Höhenklinik abge- stützt. Demzufolge sei eine achtstündige Arbeitsfähigkeit möglich, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit ohne inhalative Noxen handle. Der RAD halte gestützt darauf sowie auf weitere pneumologische Arztbe- richte fest, dass aus pneumologischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit als zumutbar erscheine. Mit Stellungnahme vom 24. September 2013 habe der RAD mit Verweis auf einen Bericht der Kardiologie des Kantonsspitals Chur vom 21. Mai 2013 zudem festgestellt, dass eine relevante Herz- krankheit kathetertechnisch ausgeschlossen werden könne. Die Herzbe- schwerden seien demnach auf den ungenügend kontrollierten Blutdruck zurückzuführen, was nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führe. Des Weiteren sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht abgeklärt worden, so dass sich eine polydiszi- plinäre Begutachtung als nicht notwendig erweise und der rechtserhebli- che Sachverhalt hinreichend festgestellt worden sei. Demnach verfüge der Beschwerdeführer in einer behinderungsgerechten Tätigkeit über eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teil-
8 - weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn er mindestens 70 % invalid, auf eine Dreivier- telsrente, wenn er mindestens 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50 % invalid oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindes- tens 40 % invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens- vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H). 5.Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerde- führers für das Jahr 2013 auf Fr. 80'600.-- festgelegt (Bg-act. 52 S. 2). Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6.Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist entscheidend, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zur Beantwortung dieser Fragen sind die Sozialversicherungsträger und Sozialversiche- rungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die von Ärzten und anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Auftrag der Ärzte bzw. Fachleu-
9 - te ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4; BGE 125 V 256 E.4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt da- von ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der Berichte oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E.3; AHI-Praxis 2/2001 S. 113 f. E.3a).
12 - fähigkeit haben könnten. Auch aus kardiologischer Sicht erweist sich da- her eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als zumutbar. c)Schliesslich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rheumatologischer Sicht abgeklärt. Um das vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte lumbospondylogene Syndrom und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, erfolgte eine rheumatologi- sche Abklärung durch die RAD-Ärztin I.. Im ärztlichen Bericht der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 18. Dezember 2013 (Bg-act. 43 S. 5) hält die RAD-Ärztin I. fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätig- keit aufgrund der Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenproblematik dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr zugemutet werden könne. Es bestünden allerdings keine solch schwerwiegenden funktionellen Ein- schränkungen, die dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verunmöglichen würden. Er könne leichte, nur gelegentlich mittelschwere, körperliche Tätigkeiten im Wech- selrythmus ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg, un- ter Vermeidung von Zwangshaltungen, sowohl für die Halswirbelsäule als auch für die Lendenwirbelsäule, ausüben. Auch aus rheumatologischer Sicht ist somit keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ersichtlich. Auch diesbezüglich sieht das Gericht keine Anhaltspunkte, um am vorliegenden Arztbericht zu zweifeln. Vielmehr erscheint dieser als nachvollziehbar und schlüssig. d)Zusammenfassend ergibt sich, dass nach weitgehend übereinstimmen- den medizinischen Feststellungen der Beschwerdeführer in einer adap- tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Der Sachverhalt wurde damit genü- gend abgeklärt, weshalb sich die beantragte Rückweisung zur nochmali- gen Beurteilung sowie die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens
13 - erübrigt. Im Folgenden ist nun das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers anhand einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu berechnen.
14 - massiven Temperaturwechseln ausgegangen. Gemäss Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2010 (LSE 2010) sei bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für einfache und repe- titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'901.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochen- stunden sowie einer Nominalentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 ergebe dies ein jährliches Gehalt von Fr. 63'017.80 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.01). Diese Ausführungen der Beschwer- degegnerin (Bg-act. 52 S. 2 f.) sind korrekt und nicht zu beanstanden. c)Vom derart ermittelten jährlichen Gehalt hat die Beschwerdegegnerin so- dann einen Leidensabzug von 5 % aufgrund der nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit in Abzug gebracht, so dass letztlich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95 resultierte (Bg-act. 52 S. 2 f.). Die Höhe dieses Leidensabzuges kritisiert der Beschwerdeführer als zu tief angesetzt. Es sei ihm wahrscheinlich nicht möglich, die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters, des komplexen Beschwerdebildes und der vorhandenen Tagesschläfrigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt vollumfänglich zu verwerten. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten, würde sich indessen auch der vom Beschwerdeführer geforderte Leidensabzug von 15 % nicht renten- begründend auswirken. Setzt man nämlich das unter Berücksichtigung eines 5%igen Leidensabzugs berechnete Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95 in Relation zum Valideneinkommen von Fr. 80'600.--, resul- tiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'733.05 und ein IV-Grad von gerundet 26 %. Da bei einem vom Beschwerdeführer geforderten Lei- densabzug von 15 % das Invalideneinkommen Fr. 53'565.15 (Fr. 63'017.80 x 0.85) betrüge und der Invaliditätsgrad folglich gerundet 34 % ergäbe, kann eine abschliessende Beurteilung des zustehenden
15 - Leidensabzuges unterbleiben. Auch bei einem Leidensabzug, in der Höhe wie ihn der Beschwerdeführer verlangt, bestünde demnach kein renten- begründender Invaliditätsgrad. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 500.-- fest. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
16 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_187/2015).