Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 57
Entscheidungsdatum
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 57 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Kudelski URTEIL vom 2. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.Der 1957 geborene A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) absolvierte eine Berufslehre als Koch und schloss diese im Jahre 1975 ab. Nach mehreren Jahren der Selbständigkeit arbeitete er seit dem 1. Mai 2009 als Küchenchef in einem 100%-Pensum. Aus gesundheitlichen Gründen war er seit dem 17. Dezember 2012 im Umfang von 100 % krankge- schrieben. 2.Im Februar 2013 meldeten die Ehefrau und die zwei Söhne von A._____ sowie der behandelnde Hausarzt Dr. med. B._____ diesen bei der IV- Stelle Graubünden zwecks Früherfassung an. Am 14. März 2013 erfolgte sodann die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen durch A._____ selbst. Dabei gab er an, an COPD sowie an Rückenproblemen zu leiden. 3.Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien, da er sich nach eigenen Angaben nicht in der Lage fühle einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4.Es erfolgten hierauf mehrere medizinische Untersuchungen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, so insbesondere eine medi- zinische Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am
  1. November 2013. Im Bericht vom 18. Dezember 2013 hielt die RAD- Ärztin C._____ fest, dass aus rheumatologischer Sicht die zuletzt aus- geübte Tätigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäu- lenproblematik auf Dauer nicht mehr zugemutet werden könne. Es wür- den allerdings keine solch schwerwiegenden funktionellen Einschränkun- gen bestehen, welche ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer lei- densadaptierten Tätigkeit verunmöglichen würden. 5.Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2014 - wogegen A._____ am 20. Januar 2014 Einwand erhob - teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass ihm keine
  • 3 - Rente in Aussicht gestellt werden könne. Als Begründung wurde ausge- führt, dass aus ärztlicher Sicht zwar die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen sei es A._____ möglich, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Exposition von Rauch, Dampf und massiven Temperaturwechseln zu 100 % zu arbeiten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95, worin ein Leidensabzug von 5 % enthalten sei, betrage der Invaliditätsgrad 26 %. Da der Invali- ditätsgrad unter 40 % liege, bestehe folglich kein Rentenanspruch. 6.Mit Verfügung vom 25. März 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid und der diesbezüglichen Begründung fest. Zum Ein- wand von A._____ führte sie aus, dass eine rheumatologische Abklärung bereits durchgeführt worden und eine weitere pneumologische Abklärung aufgrund der vorhandenen spezialärztlichen Berichte nicht notwendig sei. Im Anforderungsniveau 4 gäbe es genügend leichte Tätigkeiten, welche der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben könne, so dass ein Leidensabzug von 5 % für leichte Tätigkeiten gerecht- fertigt sei. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 2. Mai 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 14. März 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen sei. Eventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte er zunächst aus, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz „Eingliede- rung vor Rente“ verletzt. Des Weiteren gab er an, das funktionelle Leis- tungsvermögen sei nicht nur durch das Lumbovertebralsyndrom beein- trächtigt, sondern auch aufgrund der weiteren medizinischen Diagnosen.

  • 4 - Ausserdem sei ein höherer leidensbedingter Abzug als nur 5 % vorzu- nehmen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, da sie nicht auf eine poly- disziplinäre Begutachtung hätte verzichten dürfen. 8.Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und verwies vorweg auf ihre Be- gründung in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte sie aus, dass einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Bezüglich der ärztlichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht stelle sie auf die Arztbe- richte von Dr. med. D._____ von der Zürcher Höhenklinik ab. Demzufolge sei eine achtstündige Arbeitsfähigkeit möglich, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit ohne inhalative Noxen handle. Des Weiteren sei eine relevante Herzkrankheit kathetertechnisch ausgeschlossen worden. Die Herzbeschwerden seien demnach auf den ungenügend kontrollierten Blutdruck zurückzuführen, was nicht zu einer Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führe. Die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer ver- füge in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit über eine vollständige Ar- beitsfähigkeit. 9.Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 2. Juni 2014 auf eine Replik, hielt allerdings fest, sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 zu bestreiten, sofern und soweit diese nicht mit den Darlegungen in der Beschwerde übereinstimmten. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweis-

  • 5 - mittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und ört- lich zuständig. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer be- schwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und nachfolgend zu prü- fen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ verletzt sowie ob sie zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat.

  1. a)Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ geltend. Die Beschwerdegegnerin hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers begründet zu den beantragten Eingliede- rungsmassnahmen Stellung beziehen und darlegen müssen, weshalb beim Beschwerdeführer keine berufliche Eingliederungsmassnahme in Frage komme. b)Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 25. März 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 52) betrifft nur den An- spruch auf eine Invalidenrente, so dass die vorgebrachte Rüge nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zudem verlangt die vom Beschwerdeführer geforderte Priorität von Eingliederungsmassnah-
  • 6 - men vor Rentenanspruch nur dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Inva- lidität besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 151/05 vom 9. August 2005 E.1 mit Hinweisen). Da im vorliegenden Fall – wie sich nachfolgend zeigen wird – auch ohne berufliche Eingliederungs- massnahmen kein Rentenanspruch besteht, ist das Vorgehen nicht zu beanstanden.
  1. a)Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Er führt aus, dass aus den ärztlichen Unterlagen hervorgehe, dass er an COPD Gold II, an einer ko- ronaren Herzkrankheit, an einem schwergradigen obstruktiven Schlafap- noesyndrom sowie an einem lumbospondylogenen Syndrom und an einer arterieller Hypertonie leide. Es bestünden Unklarheiten bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit. Hierzu macht er geltend, dass nicht nur das Lumbovertebralsyndrom das funktionelle Leistungsvermögen beeinträchtige, sondern vor allem auch die eingeschränkte Lungenfunktion sowie die weiteren medizinischen Diagnosen. Die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der pneumologi- schen Situation zwar auf die Berichte der Dres. med. D._____ und E._____ verwiesen, diesen aber keine invaliditätserhöhende Bedeutung zugemessen. In diesen Berichten sei explizit festgehalten, dass die COPD das funktionelle Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich ein- schränke. Daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die pneumologi- sche Situation nicht zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führe. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass, wenn man entgegen der angefoch- tenen Verfügung auch die pneumologische Situation und die Herzbe- schwerden berücksichtige, sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % erhöhe. In Anbetracht dieser Ungereimtheiten habe er die Beschwerde-
  • 7 - gegnerin um eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung ersucht. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Missachtung des Untersuchungs- grundsatzes nicht hinreichend festgestellt worden. Daher ersuche er das Gericht, ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag zu geben, eventualiter um Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung. b)Die Beschwerdegegnerin gab ihrerseits an, sie habe sich bezüglich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit aus pneumologischer Sicht auf die Arztberichte von Dr. med. D._____ von der Zürcher Höhenklinik abge- stützt. Demzufolge sei eine achtstündige Arbeitsfähigkeit möglich, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit ohne inhalative Noxen handle. Der RAD halte gestützt darauf sowie auf weitere pneumologische Arztbe- richte fest, dass aus pneumologischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit als zumutbar erscheine. Mit Stellungnahme vom 24. September 2013 habe der RAD mit Verweis auf einen Bericht der Kardiologie des Kantonsspitals Chur vom 21. Mai 2013 zudem festgestellt, dass eine relevante Herz- krankheit kathetertechnisch ausgeschlossen werden könne. Die Herzbe- schwerden seien demnach auf den ungenügend kontrollierten Blutdruck zurückzuführen, was nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führe. Des Weiteren sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht abgeklärt worden, so dass sich eine polydiszi- plinäre Begutachtung als nicht notwendig erweise und der rechtserhebli- che Sachverhalt hinreichend festgestellt worden sei. Demnach verfüge der Beschwerdeführer in einer behinderungsgerechten Tätigkeit über eine vollständige Arbeitsfähigkeit. 4.Eine IV-Rente kann nur gewährt werden, wenn eine Invalidität vorliegt. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursach- te, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teil-

  • 8 - weise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn er mindestens 70 % invalid, auf eine Dreivier- telsrente, wenn er mindestens 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens 50 % invalid oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindes- tens 40 % invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts- grad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens- vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 m.w.H). 5.Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerde- führers für das Jahr 2013 auf Fr. 80'600.-- festgelegt (Bg-act. 52 S. 2). Dies ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6.Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist entscheidend, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zur Beantwortung dieser Fragen sind die Sozialversicherungsträger und Sozialversiche- rungsgerichte auf Unterlagen angewiesen, die von Ärzten und anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Auftrag der Ärzte bzw. Fachleu-

  • 9 - te ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver- sicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E.4; BGE 125 V 256 E.4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt da- von ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei- tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der Berichte oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 125 V 351 E.3; AHI-Praxis 2/2001 S. 113 f. E.3a).

  1. a)Zunächst ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus pneumologi- scher Sicht zu würdigen. Unbestrittenermassen leidet der Beschwerde- führer an einer COPD Gold II sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe- syndrom. Strittig ist allerdings die Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. med. E._____ (FMH für Pneumologie) führte in seinen Arztberichten vom 8. April 2013 (Bg-act. 18 S. 3 f.) sowie 19. Juli 2013 (Bg-act. 29 S. 3 f.) aus, dass er eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Koch für unmöglich halte. Theoretisch sei eine leichte Arbeit ohne Rauch-, Dampf- oder Russexposition möglich, bei der die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls einge- schränkt wäre. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitstempo selbst bestimmen könne. Bezüglich des leichten obstruktiven Schlafap- noesyndroms habe der Patient nun eine regelmässige CPAP-
  • 10 - Maskenbeatmung. Im Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik vom
  1. April 2013 (Bg-act. 29 S. 5 ff.) sowie im IV-Bericht vom 16. Mai 2013 (Bg-act. 26 S. 1 ff.) bestätigten Dr. med. D._____ und Dr. med. F._____ die vorgenannten Diagnosen und hielten weiter fest, dass sie eine Über- weisung an das Kantonsspital Graubünden für einen ambulanten kardio- logischen Termin veranlasst hätten. Mit Schreiben vom 9. August 2013 (Bg-act. 34) beantwortete Dr. med. D._____ zudem die von der IV-Stelle des Kantons Graubünden gestellten spezifischen Fragen (Bg-act. 53 S. 7). Dr. med. D._____ führte dabei aus, dass die Belastungsdyspnoe im Rahmen der COPD den Patienten bei körperlicher Belastung einschrän- ke. Er halte eine achtstündige Arbeit aus pneumologischer Sicht für mög- lich, sofern er sich nur um leichte bis mittelschwere Arbeit handle. Die Ar- beit in einer Küche sei dem Patienten aber nicht zumutbar (Bg-act. 34). In seinem Abschlussbericht vom 6. Januar 2014 (Bg-act. 53 S. 11) bejahte der RAD-Arzt, Dr. med. G., aufgrund der Aktenlage die Zumutbar- keit einer Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seitens der pneumologi- schen Situation. Übereinstimmend gehen sämtliche Ärzte davon aus, dass dem Be- schwerdeführer eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Koch nicht mehr zumutbar ist. Eine adaptierte Tätigkeit wird hingegen überein- stimmend als zumutbar beurteilt. Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die Beschwerdegegnerin den Arztberichten von Dres. med. D. und E._____ keine invaliditätserhöhende Bedeutung zugemessen habe. Eine solche ist zunächst aus den Arztberichten von Dr. med. D._____ nicht ersichtlich. Wie vorstehend festgehalten, erachtet Dr. med. D._____ vielmehr eine achtstündige Arbeit für zumutbar, sofern es sich um leichte bis mittelschwere Arbeit handelt. Eine Einschränkung aufgrund der Belas- tungsdyspnoe wird nur bei körperlicher Belastung bestätigt. Dr. med. E._____ erwähnt in seinem zweiten Arztbericht vom 19. Juli 2013 anders
  • 11 - als in seinem Bericht vom 8. April 2013 zusätzlich zwar, dass die Leis- tungsfähigkeit bei einer leichten Arbeit ebenfalls eingeschränkt sei. Diese Aussage von Dr. med. E._____ steht hingegen isoliert da und steht im Widerspruch zum eigenen, kurze Zeit vorher verfassten Bericht, wo diese Einschränkung nicht erwähnt ist. Diese Aussage findet keine Stütze in anderen auch eigenen Arztberichten und zudem wird die geltend gemach- te Einschränkung auch nicht quantifiziert. Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der ärztlichen Beurteilungen widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig erstellt, dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. b)Hinsichtlich der kardiologischen Situation wird seitens des Beschwerde- führers eine koronare Herzkrankheit sowie eine arterielle Hypertonie gel- tend gemacht. Das funktionelle Leistungsvermögen sei auch durch die Herzbeschwerden beeinträchtigt. Die durch PD Dr. med. H._____ am
  1. Mai 2013 im Kantonsspital Graubünden durchgeführte ambulante Linksherzkatheteruntersuchung kam zum Ergebnis, dass eine signifikant- stenosierende KHK ausgeschlossen werden könne. Es würden sich ledig- lich Veränderungen im Sinne einer diskreten nicht-stenosierenden Koro- narsklerose finden. Die Beschwerden dürften folglich am ehesten Folge der hypertensiven Herzkrankheit respektive des aktuell noch ungenügend kontrollierten Blutdrucks sein (Bg-act. 35 S. 15). Dr. med. B._____ hat in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Bg-act. 35 S. 1) die arterielle Hy- pertonie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeord- net. Das Gericht sieht aufgrund dieser Arztberichte keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten Herzbeschwerden einen Einfluss auf die Arbeits-
  • 12 - fähigkeit haben könnten. Auch aus kardiologischer Sicht erweist sich da- her eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als zumutbar. c)Schliesslich wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rheumatologischer Sicht abgeklärt. Um das vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte lumbospondylogene Syndrom und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, erfolgte eine rheumatologi- sche Abklärung durch die RAD-Ärztin I.. Im ärztlichen Bericht der rheumatologischen RAD-Abklärung vom 18. Dezember 2013 (Bg-act. 43 S. 5) hält die RAD-Ärztin I. fest, dass die zuletzt ausgeübte Tätig- keit aufgrund der Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulenproblematik dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr zugemutet werden könne. Es bestünden allerdings keine solch schwerwiegenden funktionellen Ein- schränkungen, die dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verunmöglichen würden. Er könne leichte, nur gelegentlich mittelschwere, körperliche Tätigkeiten im Wech- selrythmus ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg, un- ter Vermeidung von Zwangshaltungen, sowohl für die Halswirbelsäule als auch für die Lendenwirbelsäule, ausüben. Auch aus rheumatologischer Sicht ist somit keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ersichtlich. Auch diesbezüglich sieht das Gericht keine Anhaltspunkte, um am vorliegenden Arztbericht zu zweifeln. Vielmehr erscheint dieser als nachvollziehbar und schlüssig. d)Zusammenfassend ergibt sich, dass nach weitgehend übereinstimmen- den medizinischen Feststellungen der Beschwerdeführer in einer adap- tierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Der Sachverhalt wurde damit genü- gend abgeklärt, weshalb sich die beantragte Rückweisung zur nochmali- gen Beurteilung sowie die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens

  • 13 - erübrigt. Im Folgenden ist nun das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers anhand einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu berechnen.

  1. a)Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Do- kumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen- falls durch einen sogenannten Leidensabzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person, die Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (wie Alter, Dauer der Be- triebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäfti- gungsgrad) Rechnung getragen werden kann. Dieser Leidensabzug soll nicht automatisch, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten für das Vor- liegen eines oder mehrerer Merkmale, gewährt werden. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2). b)Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Exposition von Rauch, Dampf und
  • 14 - massiven Temperaturwechseln ausgegangen. Gemäss Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2010 (LSE 2010) sei bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für einfache und repe- titive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei Männern von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'901.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochen- stunden sowie einer Nominalentwicklung von je 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 ergebe dies ein jährliches Gehalt von Fr. 63'017.80 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.01). Diese Ausführungen der Beschwer- degegnerin (Bg-act. 52 S. 2 f.) sind korrekt und nicht zu beanstanden. c)Vom derart ermittelten jährlichen Gehalt hat die Beschwerdegegnerin so- dann einen Leidensabzug von 5 % aufgrund der nur noch zumutbaren leichten Tätigkeit in Abzug gebracht, so dass letztlich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95 resultierte (Bg-act. 52 S. 2 f.). Die Höhe dieses Leidensabzuges kritisiert der Beschwerdeführer als zu tief angesetzt. Es sei ihm wahrscheinlich nicht möglich, die noch vorhandene Resterwerbsfähigkeit in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters, des komplexen Beschwerdebildes und der vorhandenen Tagesschläfrigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt vollumfänglich zu verwerten. Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten, würde sich indessen auch der vom Beschwerdeführer geforderte Leidensabzug von 15 % nicht renten- begründend auswirken. Setzt man nämlich das unter Berücksichtigung eines 5%igen Leidensabzugs berechnete Invalideneinkommen von Fr. 59'866.95 in Relation zum Valideneinkommen von Fr. 80'600.--, resul- tiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'733.05 und ein IV-Grad von gerundet 26 %. Da bei einem vom Beschwerdeführer geforderten Lei- densabzug von 15 % das Invalideneinkommen Fr. 53'565.15 (Fr. 63'017.80 x 0.85) betrüge und der Invaliditätsgrad folglich gerundet 34 % ergäbe, kann eine abschliessende Beurteilung des zustehenden

  • 15 - Leidensabzuges unterbleiben. Auch bei einem Leidensabzug, in der Höhe wie ihn der Beschwerdeführer verlangt, bestünde demnach kein renten- begründender Invaliditätsgrad. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 500.-- fest. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

  • 16 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Mai 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_187/2015).

Zitate

Gesetze

4

ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG

Gerichtsentscheide

8