VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 50 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 3. September 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
6 - 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigun- gen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verlet- zung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwer- den und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits- schädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- jaht werden kann (SVR 2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfol- gen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen be- haftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spät- folge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
7 - ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grös- ser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 32). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und so- lange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versiche- rer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mit- geteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leis- tungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behand- lungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird ten- denziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Anderer- seits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall
8 - aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brücken- symptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Inter- vall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesge- richts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom
9 - rekt berechnet worden, zumal dieser kurz davor keiner Arbeit nachging und keinen Lohn bezog. b)Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bg-act. 154) mit, dass sie die Heilkostenleistungen sowie die Ausrichtung der Taggelder einstelle. Dies erfolgte gestützt auf die ärztliche Abschlussbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C._____ vom 28. Mai 2010 (Bg-act. 149), wonach sich das Zustandsbild im letzten Halbjahr nicht mehr wesentlich verändert ha- be und von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche weitere Verbesserung mehr zu erwarten sei. In seinem ursprünglichen Beruf sei der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig und diese Tätigkeit sei daher nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztäti- ge Arbeitsfähigkeit. Gegen dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 ging der Beschwerdeführer nicht vor, obwohl er, wäre er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden gewesen, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer blieb bis zur Rückfallmeldung am 6. Fe- bruar 2012 und somit über mehr als eineinhalb Jahre untätig, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, selbst wenn er in Verfügungsform hätte ergehen müssen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), in Rechtskraft erwuchs (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, dieser Entscheid sei nicht korrekt gewesen, kann nicht gehört werden. Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit Fallabschluss nicht beschwerdefrei gewesen, weshalb es sich um eine durchgehende Krankengeschichte handle, kann nicht gefolgt werden. Aus der Kranken- geschichte des Kantonsspitals Graubünden (vom 5. Oktober 2009 bis 13. März 2012) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März 2010 und dem 16. Februar 2012 keine ärztlichen Leistungen in An-
10 - spruch genommen hat (Bg-act. 184). Gemäss einem Telefonprotokoll vom 6. Februar 2012 (Bg-act. 176) sowie den Gesprächsprotokollen vom