Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2014 50
Entscheidungsdatum
03.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 50 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 3. September 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem 1. Februar 2007 als Lastwagenführer bei der Firma B._____ AG in O.1._____ angestellt und im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Februar 2007 erlitt A._____ einen Unfall, als er mit der rechten Hand einen rollenden Rolli aufhielt. Bei der Erstbehandlung im Kantonsspital O.2._____ wurde eine „Beckenkontusion, Kontusion Hand rechts, DD: Scaphoidfraktur, Vd. a. Ausriss Kollateralband MP-Gelenk radial Dig I Hand links“ diagnostiziert. Wegen einer scapholunären Bandläsion rechts wurde er am 11. Mai 2007 (Revision und Brunnelli-Bandplastik) und am 6. August 2007 (Entfernung Kirschnerdrähte) operiert. Es folgten weitere Eingriffe am 9. Mai 2008 (partielle Gelenksdenervation, Exzision des dislozierten Mikro-Mitek- Ankers) und am 1. Juli 2009 (four-corner-Arthrodese Handgelenk). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und stellte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 die Heilkosten- und Taggeldleistungen (letztere per 31. August 2010) ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 sprach die SUVA A._____ eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % für die verbliebenen Beeinträchtigungen an der rechten Hand zu. 2.Am 6. Februar 2012 meldete sich A._____ bei der SUVA und teilte mit, er habe seit eineinhalb Monaten wieder vermehrt Schmerzen im rechten Handgelenk, die ohne Grund aus dem Nichts aufgetreten seien. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte angesichts einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2012 Taggeldzahlungen. Mangels Anstellung unmittelbar vor dem Rückfall wurden die Leistungen auf der Basis des gesetzlich garantierten Mindesttaggeld-Ansatzes von Fr. 27.65 pro Tag berechnet.

  • 3 - 3.Mit Gesuch vom 4. Dezember 2013 beantragte A._____ die rückwirkende Erhöhung der Taggelder. Er begründete dies damit, dass kein Rückfall vorliege, weshalb der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend und ein Taggeld in der Höhe von mindestens Fr. 126.85 pro Tag auszurichten sei. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 wies die SUVA das Gesuch ab. 4.Die seitens von A._____ am 15. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 abgewiesen. 5.Gegen den Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. April 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2014 sei aufzuheben.

  1. Das Gesuch vom 4. Dezember 2013 sei gutzuheissen und es seien die Taggelder des Versicherten mit Wirkung seit dem 16.02.2012 auf mindestens CHF 126.85/Tag anzusetzen und rückwirkend seit dem 16.02.2012 auszurichten.
  2. Es sei ein umfassendes, interdisziplinäres ärztliches Gutachten zur Krankengeschichte und zur Frage, ob ein Rückfall beim Versicherten vorlag, bei einem unabhängigen, neutralen Gutachter einzuholen.
  3. Dem Versicherten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als Rechtsvertreter zu bestellen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 6.Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 beantragt die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. März 2014. Sie hielt
  • 4 - an ihrer Begründung, es handle sich bei der im Februar 2012 gemeldeten Beschwerdeproblematik um einen Rückfall, fest. 7.Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm wurde in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein unentgeltlicher Anwalt (auf Kosten des Staates) bestellt. Dieser teilte dem Gericht mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 18. März 2014, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abwies, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an
  • 5 - dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 327). Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der im Februar 2012 erneut gemeldeten Beschwerdeproblematik zu Recht von einem Rückfall ausging und das Taggeld gestützt darauf nach Massgabe von Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) korrekt bemessen hat.
  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem ATSG sowie der Spezialgesetzgebung im UVG zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b)Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1). c)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
  • 6 - Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren

  • 7 - durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 32). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und so- lange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen

  • 8 - begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom

  1. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3).
  2. a)Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass kein Rückfall vorliege, weshalb bei der Bemessung des Taggeldes vom letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn auszugehen sei. Der Fallabschluss seitens der Beschwerdegegnerin per Ende August 2010 mit der Begründung, eine Behandlung sei nicht mehr notwendig bzw. es könne keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden, sei nicht korrekt gewesen. Die neuerliche Untersuchung am Kantonsspital O.3._____ habe ergeben, dass das Knochengefüge in der Hand nicht ordentlich zusammengewachsen sei. Die vorgesehene Operation sei notwendig, um eine wesentliche Besserung zu erreichen. Es handle sich daher nicht um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Unfallfolge. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid, an dem sie unverändert festhält. Sie erachtet die Argumentation des Beschwerdeführers als nicht überzeugend und führt aus, dass die Behauptung, es liege eine durchgehende Krankengeschichte vor, falsch und aktenwidrig sei. Dass eine Periode der Beschwerdefreiheit bestanden habe, gehe aus den ärztlichen Akten und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervor. Es liege somit
  • 9 - klarerweise ein Rückfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Daran ändere nichts, dass die Leistungseinstellung im Jahr 2010 anhand eines formlosen Schreibens ergangen sei. Dieses sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das dem Beschwerdeführer ab dem Rückfall zustehende Taggeld sei korrekt berechnet worden, zumal dieser kurz davor keiner Arbeit nachging und keinen Lohn bezog. b)Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bg-act. 154) mit, dass sie die Heilkostenleistungen sowie die Ausrichtung der Taggelder einstelle. Dies erfolgte gestützt auf die ärztliche Abschlussbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C._____ vom 28. Mai 2010 (Bg-act. 149), wonach sich das Zustandsbild im letzten Halbjahr nicht mehr wesentlich verändert habe und von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche weitere Verbesserung mehr zu erwarten sei. In seinem ursprünglichen Beruf sei der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig und diese Tätigkeit sei daher nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Gegen dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 ging der Beschwerdeführer nicht vor, obwohl er, wäre er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden gewesen, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer blieb bis zur Rückfallmeldung am 6. Februar 2012 und somit über mehr als eineinhalb Jahre untätig, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, selbst wenn er in Verfügungsform hätte ergehen müssen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), in Rechtskraft erwuchs (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, dieser Entscheid sei nicht korrekt gewesen, kann nicht gehört werden.

  • 10 - Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit Fallabschluss nicht beschwerdefrei gewesen, weshalb es sich um eine durchgehende Krankengeschichte handle, kann nicht gefolgt werden. Aus der Krankengeschichte des Kantonsspitals Graubünden (vom 5. Oktober 2009 bis 13. März 2012) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März 2010 und dem 16. Februar 2012 keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat (Bg-act. 184). Gemäss einem Telefonprotokoll vom 6. Februar 2012 (Bg-act. 176) sowie den Gesprächsprotokollen vom 28. Februar 2012 (Bg-act. 178) und vom 3. Mai 2012 (Bg-act. 189) sprach der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin von seit Herbst des vergangenen Jahres respektive November/Dezember 2011 erneut aufgetretenen Beschwerden. In einem Mail vom 16. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 177) führte er aus, er sei „fast das ganze letzte Jahr so gut wie Beschwerde frei“ gewesen. Beschwerdefreiheit auch ohne Schmerzmedikation zwischen Frühjahr 2011 und ca. November 2011 bestätigte auch der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ im Bericht vom 17. Februar 2012 (Bg-act. 179) und im Operationsbericht vom 15. Mai 2012 (Bg-act. 201). Der Kreisarzt Dr. med. C._____ bestätigte schliesslich am 2. März 2013 (Bg-act. 180) das Vorliegen eines Rückfalls und die Kausalität zum Unfall vom 13. Februar 2007. Aufgrund dieser Angaben und gestützt auf die Abschlussbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 28. Mai 2010, wonach der Endzustand per Juni 2010 erreicht sei (Bg-act. 149), durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer, zumindest zwischen Frühjahr 2011 bis ca. November 2011 bestehenden Beschwerdefreiheit und einer seit Juni 2010 bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgehen. Immerhin widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung nicht, dass er während beinahe zwei Jahren keine ärztlichen Behandlungen in Anspruch genommen und dass

  • 11 - keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedenfalls machte er nicht geltend, dass er sich anderweitig habe behandeln lassen. Dass die Beschwerdegegnerin unter all diesen Umständen das Wiederauftreten der Beschwerden im rechten Handgelenk bzw. die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im Februar 2012 als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2007 und nicht als Grundfall beurteilte, erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Auch die erneute Operation am 11. Mai 2012 (Bg-act. 201) vermag daran nichts zu ändern, erfolgte diese doch nach Wiederauftreten der Beschwerden im rechten Handgelenk, also nach dem Rückfall. Die Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid vom

  1. März 2014 als auch in der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 ist überzeugend. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auch die beantragte Einholung eines interdisziplinären Gutachtens sind bei dieser Aktenlage nicht erforderlich, der entsprechende Beweisantrag wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b) abgewiesen.
  2. a)Wird die Rückfallkausalität bejaht, so steht dem Beschwerdeführer ein Taggeld zu. Der Anspruch selbst ist vorliegend nicht bestritten, strittig ist lediglich, auf welcher Grundlage das Taggeld zu berechnen ist. b)Als versicherter Verdienst für die Bemessung des Taggeldes gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Gemäss Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen grundsätzlich auch für Rückfälle gewährt. Art. 23 Abs. 8 UVV regelt die Grundlage für die Taggeldberechnung beim Rückfall und definiert für diesen Fall den unmittelbar zuvor bezogenen Lohn, mindestens aber einen Tagesverdienst von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes, als massgebend (ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung).
  • 12 - Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Bg-act. 177 und 182) und hat somit ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder nach UVG. Diese bemessen sich, da ein Rückfall vorliegt, nach Art. 23 Abs. 8 UVV und nicht wie beantragt nach Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 UVV (letzter vor dem Unfall bezogener Lohn). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er unmittelbar vor dem Rückfall keiner Erwerbstätigkeit nachging und keinen Lohn bezog. Ausgewiesen ist, dass er seit August 2011 auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bg-act. 178). Damit ist für die Berechnung des Taggeldes, wie die Beschwerdegegnerin dies gemacht hat, von einem Mindesttagesansatz von Fr. 27.65, nämlich von 10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 346.-- x 10 % x 80 % [Art. 17 UVG]), auszugehen. Die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
  1. a)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es sich beim Wiederauftreten der Beschwerdeproblematik im rechten Handgelenk des Beschwerdeführers um einen Rückfall handelt und das Taggeld damit aufgrund des Mindestansatzes von Fr. 27.65 zu berechnen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, die Beschwerde ist demnach abzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde vom 22. April 2014 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
  • 13 - unentgeltlichen Rechtspflege wird damit - in Bezug auf die Verfahrenskosten - gegenstandslos. c)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  1. a)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligen (Art. 76 VRG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm wurde in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann ein unentgeltlicher Anwalt (auf Kosten des Staates) bestellt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. b)Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann reichte mit Schreiben vom
  2. Mai 2014 seine Kostennote ein. Das geltend gemachte Honorar umfasst einen Zeitaufwand von 5.50 Stunden zum reduzierten Tarif von Fr. 200.-- (Fr. 1'100.--), die Barauslagen von pauschal Fr. 50.-- (keine Honorarvereinbarung/Angaben zu den Barauslagen in der Vollmacht vom
  3. Januar 2013; Bf-act. 1) und die Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 92.--) und beträgt total Fr. 1'242.--. Der Aufwand erscheint angemessen und der geltend gemachte Betrag ist korrekt bemessen. Damit geht das
  • 14 - entsprechende Honorar als Auslage für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 1'242.--) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte.

  • 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

  1. a)Der in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'242.-- (inkl. MWSt) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

14

ATSG

  • Art. 49 ATSG
  • Art. 51 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 56 i.V.m

UVG

  • Art. 15 UVG
  • Art. 17 UVG

UVV

  • Art. 11 UVV
  • Art. 22 UVV
  • Art. 23 UVV
  • Art. 124 UVV

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

8