VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 50 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 3. September 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war seit dem 1. Februar 2007 als Lastwagenführer bei der Firma B._____ AG in O.1._____ angestellt und im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Februar 2007 erlitt A._____ einen Unfall, als er mit der rechten Hand einen rollenden Rolli aufhielt. Bei der Erstbehandlung im Kantonsspital O.2._____ wurde eine „Beckenkontusion, Kontusion Hand rechts, DD: Scaphoidfraktur, Vd. a. Ausriss Kollateralband MP-Gelenk radial Dig I Hand links“ diagnostiziert. Wegen einer scapholunären Bandläsion rechts wurde er am 11. Mai 2007 (Revision und Brunnelli-Bandplastik) und am 6. August 2007 (Entfernung Kirschnerdrähte) operiert. Es folgten weitere Eingriffe am 9. Mai 2008 (partielle Gelenksdenervation, Exzision des dislozierten Mikro-Mitek- Ankers) und am 1. Juli 2009 (four-corner-Arthrodese Handgelenk). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen und stellte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 die Heilkosten- und Taggeldleistungen (letztere per 31. August 2010) ein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 sprach die SUVA A._____ eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % für die verbliebenen Beeinträchtigungen an der rechten Hand zu. 2.Am 6. Februar 2012 meldete sich A._____ bei der SUVA und teilte mit, er habe seit eineinhalb Monaten wieder vermehrt Schmerzen im rechten Handgelenk, die ohne Grund aus dem Nichts aufgetreten seien. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte angesichts einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Februar 2012 Taggeldzahlungen. Mangels Anstellung unmittelbar vor dem Rückfall wurden die Leistungen auf der Basis des gesetzlich garantierten Mindesttaggeld-Ansatzes von Fr. 27.65 pro Tag berechnet.
3 - 3.Mit Gesuch vom 4. Dezember 2013 beantragte A._____ die rückwirkende Erhöhung der Taggelder. Er begründete dies damit, dass kein Rückfall vorliege, weshalb der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend und ein Taggeld in der Höhe von mindestens Fr. 126.85 pro Tag auszurichten sei. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 wies die SUVA das Gesuch ab. 4.Die seitens von A._____ am 15. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 abgewiesen. 5.Gegen den Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 22. April 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2014 sei aufzuheben.
6 - Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, 125 V 456 E.5c, 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen. d)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 293 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren
7 - durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 32). e)Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und so- lange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen
8 - begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom
9 - klarerweise ein Rückfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Daran ändere nichts, dass die Leistungseinstellung im Jahr 2010 anhand eines formlosen Schreibens ergangen sei. Dieses sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das dem Beschwerdeführer ab dem Rückfall zustehende Taggeld sei korrekt berechnet worden, zumal dieser kurz davor keiner Arbeit nachging und keinen Lohn bezog. b)Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben vom 30. Juni 2010 (Bg-act. 154) mit, dass sie die Heilkostenleistungen sowie die Ausrichtung der Taggelder einstelle. Dies erfolgte gestützt auf die ärztliche Abschlussbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. C._____ vom 28. Mai 2010 (Bg-act. 149), wonach sich das Zustandsbild im letzten Halbjahr nicht mehr wesentlich verändert habe und von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche weitere Verbesserung mehr zu erwarten sei. In seinem ursprünglichen Beruf sei der Versicherte weiterhin arbeitsunfähig und diese Tätigkeit sei daher nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine ganztätige Arbeitsfähigkeit. Gegen dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2010 ging der Beschwerdeführer nicht vor, obwohl er, wäre er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden gewesen, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen können (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Beschwerdeführer blieb bis zur Rückfallmeldung am 6. Februar 2012 und somit über mehr als eineinhalb Jahre untätig, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, selbst wenn er in Verfügungsform hätte ergehen müssen (Art. 49 Abs. 1 ATSG), in Rechtskraft erwuchs (vgl. dazu BGE 134 V 145 E.5.3). Die Rüge des Beschwerdeführers, dieser Entscheid sei nicht korrekt gewesen, kann nicht gehört werden.
10 - Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seit Fallabschluss nicht beschwerdefrei gewesen, weshalb es sich um eine durchgehende Krankengeschichte handle, kann nicht gefolgt werden. Aus der Krankengeschichte des Kantonsspitals Graubünden (vom 5. Oktober 2009 bis 13. März 2012) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. März 2010 und dem 16. Februar 2012 keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat (Bg-act. 184). Gemäss einem Telefonprotokoll vom 6. Februar 2012 (Bg-act. 176) sowie den Gesprächsprotokollen vom 28. Februar 2012 (Bg-act. 178) und vom 3. Mai 2012 (Bg-act. 189) sprach der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin von seit Herbst des vergangenen Jahres respektive November/Dezember 2011 erneut aufgetretenen Beschwerden. In einem Mail vom 16. Februar 2012 an die Beschwerdegegnerin (Bg-act. 177) führte er aus, er sei „fast das ganze letzte Jahr so gut wie Beschwerde frei“ gewesen. Beschwerdefreiheit auch ohne Schmerzmedikation zwischen Frühjahr 2011 und ca. November 2011 bestätigte auch der behandelnde Arzt Dr. med. D._____ im Bericht vom 17. Februar 2012 (Bg-act. 179) und im Operationsbericht vom 15. Mai 2012 (Bg-act. 201). Der Kreisarzt Dr. med. C._____ bestätigte schliesslich am 2. März 2013 (Bg-act. 180) das Vorliegen eines Rückfalls und die Kausalität zum Unfall vom 13. Februar 2007. Aufgrund dieser Angaben und gestützt auf die Abschlussbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 28. Mai 2010, wonach der Endzustand per Juni 2010 erreicht sei (Bg-act. 149), durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer, zumindest zwischen Frühjahr 2011 bis ca. November 2011 bestehenden Beschwerdefreiheit und einer seit Juni 2010 bestehenden Arbeitsfähigkeit ausgehen. Immerhin widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung nicht, dass er während beinahe zwei Jahren keine ärztlichen Behandlungen in Anspruch genommen und dass
11 - keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedenfalls machte er nicht geltend, dass er sich anderweitig habe behandeln lassen. Dass die Beschwerdegegnerin unter all diesen Umständen das Wiederauftreten der Beschwerden im rechten Handgelenk bzw. die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung im Februar 2012 als Rückfall zum Unfall aus dem Jahr 2007 und nicht als Grundfall beurteilte, erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Auch die erneute Operation am 11. Mai 2012 (Bg-act. 201) vermag daran nichts zu ändern, erfolgte diese doch nach Wiederauftreten der Beschwerden im rechten Handgelenk, also nach dem Rückfall. Die Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid vom
14 - entsprechende Honorar als Auslage für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 1'242.--) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte.
15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.