VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 45 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 7. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen nach AVIG - Erlassgesuch
2 - 1.A._____ meldete sich per 1. Januar 2009 zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggelder an. Daraufhin eröffnete ihm die Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 und bezahlte ihm auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5‘388.-- Arbeitslosenversicherungstaggelder in Höhe von Fr. 173.80 aus. 2.Durch einen Abgleich mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse stellte sich im Nachhinein heraus, dass A._____ von Dezember 2009 bis April 2010 bei der B._____ GmbH gearbeitet hatte. Dies hatte er jedoch zu keinem Zeitpunkt auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ angegeben, weshalb der im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Verdienst von der Arbeitslosenkasse nicht als Zwischenverdienst angerechnet wurde. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 forderte die Arbeitslosenkasse von A._____ deshalb die zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1‘075.45 zurück. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache von A._____ wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 8. März 2013 ab, wobei dieser Abweisungsentscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. 3.Am 21. April 2013 stellte A._____ bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um (Teil-)Erlass der Rückforderung. Darin führte er aus, dass er den Nebenverdienst infolge Geringfügigkeit als nicht verrechnungspflichtig gehalten habe, dass er wegen erhöhter Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der B._____ GmbH am Ende finanziell ohnehin schlechter gestellt gewesen sei, als wenn er nicht gearbeitet hätte, und dass er unter dem Existenzminimum gelebt habe. Nachdem die Arbeitslosenkasse das Erlassgesuch dem dafür zuständigen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zur Entscheidung
3 - überwiesen hatte, wies dieses das Erlassgesuch mit Verfügung vom 30. September 2013 ab. 4.Am 6. November 2013 liess die Arbeitslosenkasse dem KIGA zwei Schreiben von A._____ vom 15. resp. 29. Oktober 2013 zukommen, in welchen sich dieser sinngemäss zur vorerwähnten Abweisungsverfügung des KIGA vom 30. September 2013 geäussert hatte. Aus dieser Korrespondenz ging jedoch nicht eindeutig hervor, ob A._____ mit der genannten Verfügung nicht einverstanden war resp. es fehlte die für eine Einsprache notwendige Begründung. 5.Zwecks Klärung der Absichten von A._____ gelangte das KIGA daraufhin mit Schreiben vom 22. November 2013 an diesen und setzte ihm – sollte er trotz zwischenzeitlich abgelaufener Rechtsmittelfrist noch Einsprache erheben wollen – eine kurze Nachfrist an, innert welcher er ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung hätte nachreichen können. Zudem wurde er in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei einem Verzicht auf die Einreichung einer formell korrekten Einsprache innert der angesetzten Nachfrist anhand der vorliegenden Akten entschieden oder gegebenenfalls auf die via der Arbeitslosenkasse eingereichte Korrespondenz nicht eingetreten werde. Dieses Schreiben blieb indes unbeantwortet, weshalb das KIGA mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 – mangels Vorliegen einer formell korrekten Einsprache – auf die Eingaben von A._____ nicht eintrat. 6.Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 forderte die Arbeitslosenkasse von A._____ abermals den Betrag von Fr. 1‘075.45 zurück. Daraufhin teilte dieser der Arbeitslosenkasse am 16. Februar 2014 mit, dass er gegen ihren Entscheid Beschwerde einlege. Die Arbeitslosenkasse ihrerseits liess diese "Beschwerde" am 21. Februar 2013 dem Verwaltungsgericht
4 - des Kantons Graubünden zukommen, welches die Eingabe von A._____ nach telefonischer Rücksprache mit dem KIGA zur neuerlichen Überprüfung an dieses überwies. Das KIGA hatte nämlich in der Zwischenzeit festgestellt, dass der Entscheid vom 17. Dezember 2013 – und wohl auch das Schreiben vom 22. November 2013 – an eine falsche Adresse von A._____ geschickt worden war, weshalb es das Einspracheverfahren neu aufrollen und in der Sache materiell entscheiden wollte. 7.Nach erneuter Überprüfung der Angelegenheit wies das KIGA die Einsprache vom 16. Februar 2014 mit Entscheid vom 14. März 2014 (welcher den Entscheid vom 17. Dezember 2013 ersetzte) ab. Angesichts der unmissverständlich formulierten Frage „Haben sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ auf dem monatlich auszufüllenden Formular „Angaben der versicherten Person“, welche A._____ stets mit „Nein“ beantwortet habe, sei davon auszugehen, dass er beim Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht gutgläubig gewesen sei, weshalb das Erlassgesuch vom 21. April 2013 mit Verfügung vom 30. September 2013 zu Recht abgewiesen worden sei. 8.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid des KIGA vom
5 - und Fahrspesen etc. tätigen müssen, dass aus seiner Tätigkeit kaum noch ein effektiver Verdienst übrig geblieben sei. Wenn er nun den geforderten Betrag zurückzahlen müsse, hätte er für seine Tätigkeit als Hilfsskilehrer im Endeffekt gar ca. Fr. 300.-- bezahlt, was er nicht nachvollziehen könne. Mit den Einnahmen aus der Tätigkeit als Skilehrer habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können und habe so – nach der Scheidung von seiner damaligen Frau vor einigen Jahren – ein Stück Lebensqualität zurückgewonnen. Die Rückzahlung des geforderten Betrags von Fr. 1‘075.45 würde für ihn deshalb eine grosse Härte darstellen. 9.In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2014 wiederholte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) – nebst einer ausführlichen Darlegung des Geschehens – seine Argumente aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 10.Mittels prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2014 stellte es die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer frei, bis zum 26. Mai 2014 eine Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und reichte am 23. Mai 2014 eine Replik ein, in welcher er erneut betonte, dass er davon ausgegangen sei, alles richtig gemacht zu haben. Das von seinem damaligen Betreuer angesprochene Formular habe er beantragt und in der Skischule abgegeben. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners habe er weder arglistig noch grobfahrlässig gehandelt. Er könnte sich sein damaliges Verhalten nur so erklären, dass er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet habe, weil er ja seinen einzigen Arbeitgeber – die B._____ GmbH –
6 - bereits angegeben habe. Jedenfalls liege kein bewusstes Verschweigen seines Zusatzverdienstes vor. 11.Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 verzichtete der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die Einreichung einer Duplik. 12.Am 16. Juni 2014 reichte der Beschwerdegegner die von der Instruktionsrichterin angeforderten Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Januar bis Dezember 2009 ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VGR) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert vorliegend Fr. 1‘075.45 beträgt und auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben wird, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 8. März 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb der unrechtmässige Bezug von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 1‘075.45 nicht mehr streitig ist. Strittig und zu prüfen ist indes, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld erlassen werden kann.
7 - 3.Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 95 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sind unrechtmässig bezogene Leistungen durch den Empfänger grundsätzlich zurückzuerstatten.
8 - Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (vgl. GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1988, Art. 95 Rz. 41 mit weiteren Hinweisen). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 108 V 199 E.3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 176 E.3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E.3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E.3; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 25 Rz. 33). Ungeschicklichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glaubens demnach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret
9 - gegebenen Umständen als entschuldbar erscheint (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 33). c)Gemäss Art. 29 Abs. 2 ATSG hat die einen Anspruch auf Leistung erhebende Person zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflichten die von den Versicherungsträgern unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 7). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 29 und 31 ATSG zurückzuführen ist.
10 - b)Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das bei der B._____ GmbH erzielte Einkommen infolge Geringfügigkeit für nicht deklarationspflichtig gehalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die entsprechende Frage auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ ist unmissverständlich formuliert. Insbesondere gehen daraus keine Einschränkungen der Deklarationspflicht hinsichtlich eines allfälligen Mindesteinkommens hervor. Auch die Bezugnahme auf die unbelegte Auskunft seines damaligen Betreuers sowie der Hinweis, dass er das entsprechende Formular „dann beantragt und in der Skischule abgegeben“ habe, sind unbehelflich. Selbst wenn der Beschwerdeführer der B._____ GmbH irgendwelche Formulare abgegeben haben sollte, so ist festzuhalten, dass für die richtigen und vollständigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführer allein verantwortlich ist. Fakt ist, dass der Arbeitslosenkasse der Zwischenverdienst des Beschwerdeführers bis zum Abgleich mit dessen AHV-Daten nicht bekannt war, da dieser die entsprechende Frage auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ stets mit „Nein“ beantwortet und dem Formular – entgegen der Klammerbemerkung unterhalb der Frage – weder eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst noch Lohnabrechnungen beigelegt hatte. Schliesslich ist auch sein Einwand, er habe die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit „Nein“ beantwortet, weil er die B._____ GmbH als „den einen und auch den einzigen“ Arbeitgeber ja bereits angegeben habe, nicht zu hören. Angesichts der unmissverständlich formulierten Frage im besagten Formular nach allfällig erzielten Einkünften sowie vor dem Hintergrund, dass er von seinem Betreuer laut eigenen Angaben in seiner Beschwerde vom 2. April 2014 auf die Meldepflicht eines (noch so geringen) Zwischenverdienstes hingewiesen worden war, er diese Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner
11 - jedoch nachweislich unterlassen hat, liegt in Bezug auf die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht bloss eine leichte Nachlässigkeit vor. Bei einem zumutbaren Mindestmass an Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen können und müssen, dass er die Zwischenverdiensttätigkeit bei der B._____ GmbH in jedem Fall auf dem jeden Monat wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllenden und einzureichenden Formular „Angaben der versicherten Person“ hätte angeben müssen. c)Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht in nicht leicht wiegender, mithin zumindest grobfahrlässiger Weise verletzt hat, weshalb er sich nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Das Scheitern an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens genügt bereits, um den Einspracheentscheid vom 14. März 2014 als rechtmässig zu qualifizieren. Das kumulativ erforderliche Kriterium der grossen Härte ist folglich nicht mehr zu prüfen, weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziellen und privaten Situation einzugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin
12 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]