VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 25 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Audétat und Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 16. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ arbeitete vom 1. November 2003 bis zum 14. März 2007 in ei- nem Pensum von 80 % als Hilfspflegerin im evangelischen Alters- und Pflegeheim X.. Diese Tätigkeiten musste sie wegen gesundheitli- cher Beschwerden aufgeben, wobei sie bis Januar 2009 in einem redu- zierten Umfang als Rezeptionistin im evangelischen Alters- und Pflege- heim tätig war. Anschliessend gelang es A., eine teilzeitliche Ar- beitsstelle in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin zu finden. Aus wirt- schaftlichen Gründen wurde dieses Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2011 aufgelöst. Bis Ende 2012 konnte A._____ bei ihrem vormaligen Arbeitge- ber in einem reduzierten Pensum andernorts arbeiten. Seit dem 1. Januar 2013 ist sie arbeitslos. 2.Am 5. Februar 2007 meldete sich A._____ zum Leistungsbezug (Renten- leistung und berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Diese klärte in der Folge die gesundheitliche und erwerbliche Situation von A._____ ab und sprach ihr nach Durch- führung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 19. März 2010 bei einem IV-Grad von 52 % ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Invaliden- rente zu. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 wandte sich A._____ er- neut an die IV-Stelle und ersuchte diese um Unterstützung bei der Stel- lensuche. Diesem Gesuch gab die IV-Stelle statt und gewährte A._____ ab dem 5. Januar 2012 die gewünschte Arbeitsvermittlung. Mit Verfügung vom 30. April 2012 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. 3.Am 28. Januar 2013 meldete sich A._____ abermals bei der IV-Stelle an und beantragte eine Erhöhung der ihr zugesprochenen IV-Rente. Die Ab- klärungen der IV-Stelle zeigten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert habe, dies jedoch ohne Auswir- kung auf deren Arbeitsfähigkeit bleibe. Nach Durchführung des Vorbe-
3 - scheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Gesuch von A._____ um Er- höhung der IV-Rente deshalb mit Verfügung vom 28. Januar 2014 ab. 4.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Fe- bruar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den ein. Darin beantragte sie sinngemäss, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und ihr sei die begehrte Rentener- höhung zuzuerkennen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sei nach bürokratischem Regel- werk und rein ökonomischen Abwägungen und nicht nach medizinischen Kriterien erfolgt. Die diesbezüglich von der IV-Stelle gemachten Aussagen stünden in krassem Gegensatz zu den vorliegenden Untersuchungsbe- richten der Klinik Valens. Wenn wegen wirtschaftlichen Abwägungen auf die medizinischen Fakten nicht mehr eingegangen werden könne, sollte wenigstens die Stellungnahme nicht verhöhnend ausfallen. Als nackte Fa- rce empfinde sie die von der IV-Stelle geforderte Verteilung der ihr ver- bleibenden Restarbeitsfähigkeit. Sie ersuche das Gericht, der medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sowie der hieraus resultierenden Verminderung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen und ihr die begehrte Rentenerhöhung zuzusprechen. 5.Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 10. März 2013 auf Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 eine höhere als die zugesprochene halbe IV-Rente beanspruchen könne, wo- bei für die Beantwortung dieser Frage der Sachverhalt massgebend sei, der sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verwirklicht ha- be. Diesbezüglich ergebe sich aus der interdisziplinären Beurteilung der Klinik Valens vom 10. Dezember 2012, auf welche in der Beschwerde
4 - hingewiesen werde, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine leidensadaptierte Verweisungstätigkeit mit dazwischengeschalteten Pausen von 30 bis ca. 60 Minuten ausüben könne. Nach Auffassung der Klinik Valens resultiere daraus eine 35%ige bis maximal 40%ige Arbeits- fähigkeit, was nicht zu überzeugen vermöge. Denn die Beschwerdeführe- rin könne die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch insofern nutzen, als sie vormittags und nachmittags jeweils zwei Stunden und fünfzehn Minuten arbeite und dazwischen eine lange Mittagspause einschalte. In diesem Fall verfüge die Beschwerdeführerin über eine 50%ige Arbeits- fähigkeit, die sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wo- chenstunden und bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin ergebe dies in Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1 % in den Jahren 2011 bis 2013 sowie eines angemessenen Leidensabzugs von 5 % ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 25'804.70. Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen der Beschwerdefüh- rerin gegenübergestellt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 54 %. Damit erweise sich die angefochtene Verfügung als zutreffend. 6.In der Replik vom 20. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest. Nach den drei Rückenoperationen mit bleiben- den Folgeschäden habe sie stets versucht, sich schnellst möglich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Sie sei ihr ganzes Leben lang be- rufstätig gewesen, selbst als sie zwei kleine Kinder zu versorgen gehabt habe. Heute sei sie geschieden, alleinstehend, 61 Jahre alt und seit zwei Jahren teilarbeitslos. Ein Arbeitspensum von 50 % über den ganzen Tag zu verteilen, sei weder in einem Arbeitgeberangebot zu finden, noch sei sie in der Lage, eine solche Arbeitstätigkeit körperlich zu bewältigen. Die ärztlich angeordneten medizinischen Trainingstherapien, wöchentlichen Physiotherapien sowie die empfohlenen ausgedehnten Spaziergänge mit
5 - anschliessenden Ruhepausen würden bereits heute einen wesentlichen Teil ihres Alltags in Anspruch nehmen. Sie wehre sich nicht, weil sie eine bequeme Sicherstellung anstrebe, sondern weil ihre verschlechterte kör- perliche Situation eine 50%ige Arbeitsleistung nicht mehr zulasse. 7.Am 1. April 2014 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Du- plik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Januar 2014. Eine solche An- ordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin
6 - ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht einge- reicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufol- ge ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zu- gesprochene halbe IV-Rente ab dem 1. Januar 2013 zu erhöhen ist. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie der Beschwerdeführerin, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines
7 - Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund- heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
8 - Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
10 - chene halbe IV-Rente beanspruchen kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung un- ter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind (BGE 140 V 196 E.3.2). Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich be- gründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti- gen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Darlegung der Zu- sammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351E.3a, BGE 122 V 157 E.1c). b)Die IV-Stelle fällte die angefochtene Verfügung aufgrund folgender medi- zinischen Unterlagen:
der Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerde- führerin vom 3. Dezember 2012, durchgeführt von D._____, Therapeut
11 - Ergonomie (IV-act. 109 S. 1 ff.). Danach stehe bei der Beschwerdefüh- rerin eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule im Vordergrund, welche insbesondere beim Gehen, bei vorgeneigter Körperhaltung so- wie beim Hantieren mit Lasten auftrete. Die Beschwerdeführerin zeige spontan eine unergonomische Haltung und Hebetechnik. Die beobach- tete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten bis mittel- schweren wechselbelastenden Tätigkeit. Zeitlich sollte die Belastung halbtags möglich sein, wobei zusätzliche Pausen von 30 bis 60 Minuten über den halben Tag verteilt werden müssten. Diese Pausen eröffneten der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Lockerungs- und Entspan- nungsübungen zu machen, wenn die Schmerzen zunehmen würden. Spezielle Einschränkungen bestünden beim Stehen vorgeneigt, das der Beschwerdeführerin nur selten zumutbar sei (1-5 % des normalen Ar- beitstags).
dem Bericht der Klinik Valens vom 5. Dezember 2012 (IV-act. 109 S. 7 ff.). Darin stellte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, fest, die Beschwerdeführerin leide seit rund drei Monaten an einer leichten depressiven Episode sowie einer Angstsymptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung. Die rheumatologisch adaptierte Restarbeitsfähigkeit werde dadurch nicht zusätzlich kompromittiert (IV- act. 109 S. 9).
dem Bericht der Klinik Valens von PD Dr. med. F._____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. Dezember 2012 (IV-act. 109 S. 11 ff.). Dem- zufolge leide die Beschwerdeführerin aus internistisch- rheumatologischer Sicht an einer chronischen Radikulopathie L5 durch periradikuläres Narbengewebe mit chronischer L5-Irritation bei Zustand nach dreimaliger LWS-Operation 2005 und 2007 (IV-act. 109 S. 13). Als Folge der chronischen Schmerzsymptomatik liesse sich zudem eine deutliche Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulären Ungleichgewichten und muskulären Insuffizienzen feststellen. Durch die chronische L5-Radikulopathie bestehe zusätzlich eine leichte sensomo- torische Ausfallsymptomatik L5 links mit Fussheber- und Zehenheber- schwäche links sowie Glutealschwäche links. Die vermehrte Berührungsempfindlichkeit im Dermatom L5 links sei ebenfalls im Sinne eines neuropathischen Phänomens mit Hyperpathie und leichter Allo- dynie zu interpretieren. Eine Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin von ca. 30 % bis maximal 50 % sollte noch gegeben sein.
dem Bericht der Klinik Valens über die interdisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2012, welcher auf den vorge- nannten Einzelbefunden beruht und die Beschwerden der Beschwerde- führerin einer Gesamtwürdigung unterzieht (IV-act. 109 S. 15 f.). Darin diagnostizierten PD Dr. med. F., Dr. med. E. und D._____ ein chronisches lumboradikuläres sensomotorisches Schmerz-und Aus- fallssyndrom links, periradikuläres Narbengewebe L5 links, Status nach zweimaliger Diskushernienoperation L5/5 links 2005 und 2007, Fehl-
12 - form und Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Ungleichgewichte / muskuläre Insuffizienzen, degenerative Diskopathien L4/L5 und L5/S1, ICD-10 M 51.1 sowie Angst und depressive Reaktionen gemischt, phänomenologisch einer leichten depressiven Episode entsprechend (ICD-10: F 43.22). Die rheumatologischen Untersuchungsbefunde so- wie die MRI-Abklärung erklärten die von der Beschwerdeführerin ge- klagten Beschwerden vollständig. Im Vordergrund der Symptomatik stehe neben einer diskreten Fussheberschwäche vor allem ein neur- opathisches Schmerzsyndrom. Aus ergonomischer Sicht zeige sich ei- ne Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule, welche sich insbesondere beim Gehen, bei vorgeneigter Körperhaltung sowie beim Hantieren mit Lasten zeige. Die beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit entspre- che im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren wechselbelas- tenden Tätigkeit. Zusätzlich sei bei der Beschwerdeführerin erstmals ei- ne leichte depressive sowie Angstsymptomatik im Sinn einer Anpas- sungsstörung aufgetreten. Aufgrund der rheumatologischen und ergo- nomischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine leidensange- passte Tätigkeit in einem Teilzeitpensum möglich. Die im Rahmen der ergonomischen Abklärung beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche dabei im Wesentlichen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin halbtags zugemutet werden, wobei zusätzliche Pausen von insgesamt 30 bis 60 Minuten über den halben Tag verteilt dazu kämen. Verglichen mit einer gesun- den Person und einem 100%igen Pensum entspreche die Restarbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin demzufolge einem 35%igen bis ma- ximal 40%igen Erwerbspensum. Diese Arbeitsunfähigkeit von 60-65 % bestünde seit Herbst 2012.
den Abschlussbeurteilungen des fallführenden RAD-Arztes, med. pract. B._____, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Juni 2013 (IV-act. 126 S. 7) sowie 13. August 2013 (IV-act. 126 S. 8). Danach habe sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin aufgrund der vor- liegenden medizinischen Berichte zwar verschlechtert. Es bestünde je- doch keine Kausalität zwischen dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Krankheit der Beschwerdeführerin. Die Arbeit habe die Beschwerdefüh- rerin schlussendlich aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Auf ent- sprechende Nachfrage hin präzisierte der zuständige RAD-Arzt diese Angaben dahingehend, als der Beschwerdeführerin in den vorliegenden Berichten eine halbtägige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Eine Leis- tungsminderung ergebe sich durch die erforderlichen zusätzlichen Pau- sen von 30 bis 60 Minuten. Nach Abzug dieser Pausen sei die Be- schwerdeführerin voll leistungsfähig. Selbstverständlich könne das Pensum auch auf zwei Blöcke à zwei Stunden aufgeteilt werden, die durch eine lange Mittagspause unterbrochen würden. Diese lange Pau- se habe sicherlich denselben Effekt wie eine dazwischen geschobene Pause von 30 bis 60 Minuten in einem Block von vier Stunden.
13 - c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen medizinischen Berich- te der Klinik Valens sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, berück- sichtigen die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten erstellt wor- den und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Mit der IV-Stelle ist aufgrund dieser medizinischen Unterlagen anzunehmen, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2010 verschlechtert hat und ihr derzeit nur mehr leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten halbtags unter Einschaltung einer Pause von 30 bis 60 Minuten zumutbar sind. d)Davon gehen denn auch die Verfahrensbeteiligten aus. Strittig ist ledig- lich, welcher Arbeitsfähigkeit dieses funktionelle Leistungsvermögen ent- spricht. Diesbezüglich hat der RAD-Arzt, überzeugend dargelegt, dass die der Beschwerdeführerin von den medizinischen Fachpersonen der Klinik Valens attestierte Arbeitsfähigkeit von unter 50 % ausschliesslich auf den erhöhten Pausenbedarf zurückzuführen ist. Verteilt die Beschwerdeführe- rin die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit indes auf zwei Blöcke, die durch eine lange Mittagspause unterbrochen werden, kann sie vormittags und nachmittags jeweils während zwei Stunden und fünfzehn Minuten unun- terbrochen arbeiten. Bei einer solchen Verteilung der Arbeitszeit ist die Beschwerdeführerin folglich als zu 50 % arbeitsfähig einzustufen.
15 - Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft darlegt, in ihrem Alter, behaftet mit schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter den gegebenen konjunkturellen Bedingungen kaum Chancen zu haben, einen solchen Arbeitsplatz zu finden. Denn diese Überlegungen sind zwar für die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem realen Ar- beitsmarkt von Bedeutung, nicht jedoch für die Belange der Invaliditäts- bemessung, der ein ausgeglichener Arbeitsmarkt zugrunde zu legen ist, von dem unter den gegebenen Umständen aus den vorgenannten Grün- den angenommen werden kann, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die Beschwerdeführerin trotz ihres invalidisierenden Gesundheits- schadens noch zu leisten vermag. Damit ist von der wirtschaftlichen Ver- wertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen. c)Welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit der Ausschöpfung die- ser 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu er- zielen vermag, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär aufgrund der konkreten, beruflich-erwerblichen Situation der Versicherten zu beurteilen. Hat diese nach dem Eintritt des invalidisierenden Gesund- heitsschadens keine oder keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen oder hat sie eine solche Tätigkeit zwischenzeitlich auf- gegeben, so ist das massgebliche Invalideneinkommen entweder auf- grund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgege- benen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen
16 - Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Wird das Invalideneinkommen einer versicher- ten Person anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmt, ist im Weiteren der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Aus diesem Grund ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, der höchstens 25 % (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1) und nicht weniger als 10 % betragen sollte (Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 72 vom 13. Mai 2014 E.9c; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 104). d)Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2013 arbeitslos, womit bei der Bestimmung des von ihr erzielbaren Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist. Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst von Frauen (TA1) in einer leichten und repetitiven Tätigkeit (Anforderungsniveau 4) Fr. 4'225.--. Auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/ > 03-Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitstätigkeit > Arbeitszeit > Normarbeitsstunden, besucht am
17 - Fr. 26'627.40 erzielt werden (Fr. 53'254.80 : 2). Dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihrer Restarbeitsfähigkeit ein solches Einkommen erreichen würde, erscheint jedoch angesichts der gesundheitsbedingten Verteilung der Arbeitszeit auf den Vor- und Nacht- mittag unter Einschaltung einer langen Mittagspause als unwahrscheinlich. Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin aus diesem Grund einen Leidensabzug von 5 % zugestanden. Das Verwaltungsgericht gewährt praxisgemäss keine solch geringen Leidensabzüge, weshalb der entsprechende Abzug auf 10 % zu erhöhen ist. Weitere Gründe, welche einen darüber hinausgehenden Abzug rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin ein Invalideneinkommen von Fr. 23'964.65 anzurechnen (0.9 x Fr. 26'627.40). e)Diesem Invalideneinkommen ist das Einkommen gegenüberzustellen, welches die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die IV-Stelle hat dieses sog. Valideneinkommen auf der Grundlage des von der Be- schwerdeführerin vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten Einkommens als Pflegehilfe ermittelt und, angepasst an die Loh- nentwicklung, mit Fr. 56'250.10 beziffert (vgl. IV-act. 125 S. 2, IV-act. 126 S. 9). Dieses Vorgehen ist zu Recht unbeanstandet geblieben. Wird von diesem Valideneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Abzug gebracht, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'285.45 (Fr. 56'250.10 – Fr. 23'964.65). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 57 % (57.39 = Fr. 32'285.45 : Fr. 56'250.10 x 100). Demzufolge berührt die seit dem 19. März 2010 eingetretene Verschlechterung der gesund- heitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin deren Rentenanspruch nicht, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt. Die IV-Stelle hat folglich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenerhöhung in der
18 - angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung on von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kos- tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Fall werden sie ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]