VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 21 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Gross URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Philipp Förster, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ meldete sich am 13. November 2006 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen wegen Tinnitus, Spondylarthropathie und rezidivierender Prostatazystis an, worauf ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) mit Verfügung vom 9. Juni 2010 eine zeitlich befristete Rente ge- währte. Am 23. Mai 2011 meldete sich A._____ abermals zum Bezug von IV-Leistungen an, mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert. Mit Verfügung vom 27. September 2011 trat die IV-Stelle auf dieses erneute IV-Begehren mit der Begründung nicht ein, dass keine Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft gemacht worden sei. Mit Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 11 148 vom 21. Fe- bruar 2012 und Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2012 vom 10. Sep- tember 2012 wurden die gegen die Verweigerung von IV-Leistungen er- hobenen Beschwerden von A._____ abgewiesen. 2.Am 11. Januar 2013 erfolgte eine IV-Neuanmeldung durch A._____ unter Beilage verschiedener ärztlicher Abklärungsberichte (vgl. Bericht Dr. med. B._____ vom 11. Dezember 2012; Bericht Dr. med. C._____ vom 3. Ja- nuar 2013; Berichte Dr. med. D._____ vom 6. Dezember und 14. Dezem- ber 2012 sowie 3. Januar 2013), worin A._____ eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit auf nicht absehbare Zeitdauer aus halsnasenohrenärztlicher, neuropsychiatrischer und urologischer Sicht attestiert wurde. 3.Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 kündigte die IV-Stelle A._____ an, dass sie auf seine IV-Neuanmeldung nicht eintreten werde. Im Rahmen des Einwandverfahrens brachte A._____ mit Schreiben vom 7. März 2013 dagegen vor, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, da er nun sowohl für schwere als auch leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Damit sei eine grundlegende Abweichung zum frühe- ren Bericht des ABI [Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH Basel] vom
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4 - Dezember 2013 einen neuen Untersuchungstermin per 17. Dezember 2013 bekannt gab. Mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 6. Dezember 2013 forderte die IV-Stelle A._____ auf, den neu bestimmten Untersu- chungstermin vom 17. Dezember 2013 wahrzunehmen, andernfalls ihr Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten gefällt oder auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. 6.Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass er laut Beurteilung von Dr. med. D._____ im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2013 nicht reisefähig sei und deshalb weder zu den Untersu- chungen am 2./3. Dezember 2013 noch zu derjenigen am 17. Dezember 2013 erscheinen könne. Gegen den Vorbescheid vom 6. Januar 2014, worin die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Begehren von A._____ in Aussicht stellte, reagierte A._____ mit Einwänden vom 15. Januar 2014. 7.Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat die IV-Stelle auf das erneute IV- Leistungsbegehren vom 11. März 2013 von A._____ androhungsgemäss nicht ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ seine Mitwir- kungspflicht verletzt habe. Er sei nach dem gescheiterten Versuch einer Abklärung im ABI Basel mit Mahnschreiben vom 6. Dezember 2013 expli- zit aufgefordert worden, den Untersuchungstermin vom 17. Dezember 2013 unbedingt wahrzunehmen. Trotz dieser klaren Aufforderung sei A._____ dem besagten Termin unentschuldigt ferngeblieben. In Anbe- tracht der unklaren Aktenlage könne auf seine Einwände nicht eingetreten werden. Mit der verlangten Begutachtung hätte die Frage beantwortet werden müssen, ob sich der Gesundheitszustand von A._____ im Ver- gleich zu den früheren Verfügungen vom 9. Juni 2010 und 27. September 2011 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) tatsächlich erheblich verschlech- tert habe oder nicht. Die anberaumte ABI-Abklärung sei A._____ grundsätzlich zumutbar. Der gegenteilig zitierte Dr. med. D._____ habe
5 - sich in seinem Zeugnis jedenfalls mit keinem Wort dazu geäussert, wieso A._____ nicht reisefähig sein sollte. 8.Mit Beschwerde vom 6. Februar 2014 beantragte A._____ (hiernach Be- schwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Er begründete diesen Antrag damit, dass er zurzeit in Trier wohne und ihm ärztlich attestiert worden sei, für den ganzen Monat Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig zu sein. Er habe deshalb die ursprünglichen Termine (2./3. Dezember 2013) als auch den späteren Ersatztermin (17. Dezember 2013) gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liege des- halb ebenso wenig vor wie ein unentschuldigtes Versäumnis. Die ABI- Abklärungsstelle sei zudem mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (vor- ab gar per Fax) unter Vorlage des Attests betreffend Reiseunfähigkeit noch darüber informiert worden. Die Beschwerdegegnerin verkenne of- fensichtlich die Gültigkeit und den Beweiswert des entsprechenden Arzt- zeugnisses. Der Beschwerdeführer sei weiterhin willens, sich gutachterli- chen Untersuchungen zu unterziehen. Es sei daher unredlich von der Be- schwerdegegnerin, allein deshalb nicht auf seine Einwände einzutreten, zumal eine medizinische Begutachtung bisher nicht stattgefunden habe, obwohl der Beschwerdeführer dafür gar nicht in schuldhafter Weise ver- antwortlich sei. 9.Mit Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2014 reichte der Beschwer- deführer noch ein Arztattest von Dr. med. D._____ vom 11. Februar 2014 zu den Akten, worin nochmals bestätigt wurde, dass er im Dezember 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei. 10.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Offenbar habe sich der Be-
6 - schwerdeführer beim ABI mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 vorweg entschuldigt. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, dass der Be- schwerdeführer ihrer Aufforderung laut Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 6. Dezember 2013 nicht nachgekommen sei. Das zusätzlich einge- reichte Attest von Dr. med. D._____ vom 11. Februar 2014 stütze sich praktisch ausschliesslich auf die (Selbst-) Angaben des Beschwerdefüh- rers und es enthalte ebenfalls kein Reiseverbot mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln. In Berücksichtigung der unmissverständlichen Aufforderung gemäss erwähntem Mahn- und Bedenkzeitschreiben hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er trotz seiner ge- klagten Gesundheitsleiden zur ABI-Abklärung hätte erscheinen müssen. 11.In der (freigestellten) Replik entgegnete der Beschwerdeführer – unter Einreichung einer abermaligen HNO-ärztlich ergänzenden Stellungnahme von Dr. med. D._____ vom 25. März 2014 – noch, dass ihm der genannte Arzt bestätigt habe, damals (Dezember 2013) auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht reisefähig gewesen zu sein. Von einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung könne deshalb keine Rede sein. Sein Begehren liege einzig darin, sich in einer neutralen Begutachtungsstelle untersuchen zu lassen. Sein Rechtsanwalt habe am
9 - deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trifti- gen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). c)Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungs- rechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrek- ten Abklärung hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend die Einholung von polydisziplinären medizinischen Entschei- dungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsvergabe bzw. Zuweisung der Aufträge zur polydiszi- plinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Um- setzung dieser bundesgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis- ziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27 bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachtensinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen (BGE 138 V 271 E.1.1). Die Vergabe polydisziplinärer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip laut Art. 72 bis Abs. 2 IVV (zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 E.3.1). Nicht nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidisziplinären Gutachten vergeben (vgl. dazu BGE 139 V 349
10 - E.2.2, E.5.2. und E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5). Zudem setzte das BSV die bundesgerichtli- che Praxisänderung im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invali- denversicherung um (vgl. dazu die Ziffern 2075 ff. KSVI; Stand 1. Januar 2014). Kommt die IV-Stelle danach zum Schluss, dass eine polydiszi- plinäre Begutachtung notwendig ist, richtet sie eine Mitteilung an die ver- sicherte Person und macht sie darauf aufmerksam, dass eine polydiszi- plinäre Begutachtung durchzuführen sei. Sie nennt dabei die zu begut- achtenden Fachdisziplinen, legt den Fragenkatalog bei und weist auf die Möglichkeit hin, Zusatzfragen zu stellen; werden rechtzeitig (d.h. innert 10 Tagen gemäss Ziff. 2076.1 sowie Ziff. 2081.1 KSVI) Einwände gegen die Begutachtung erhoben, erfolgt eine anfechtbare Zwischenverfügung (Ziff. 2081.5). Erhebt die versicherte Person – wie im konkreten Fall – keine Beschwerde innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist, sind solche Einwände zu einem späteren Zeitpunkt jedoch klarerweise als verspätet zu werten. Dasselbe gilt bezüglich unangefochten gebliebener oder rechtskräftig bestätigter Zwischenverfügungen, worauf die medizinische Begutachtung durchgeführt werden kann (Ziff. 2081.9; vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-119/2013 vom 15. September 2014 E.2.2, 2.3 und 2.4; BGE 139 V 349 E.5.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und 3.5).
11 - sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungs- pflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwen- digkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). Hier ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten wor- den, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Sodann ist fest- zuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar be- trachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Dies trifft auch vorliegend zu. Art. 43 Abs. 3 ATSG bestimmt jedoch zusätzlich noch: "Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld- barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen." Anzumerken bleibt ferner noch, dass es für versicherte Per- sonen weder einen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland gibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/ 2013 vom 10. September 2013 E.3.2 mit Hinweisen) noch auf eine Begutachtung durch einen oder meh- rere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesge- richts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). b)Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Recht- fertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
12 - 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Per- son nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus an- deren Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2 mit Hin- weisen). Demnach ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer krank- heitshalber oder aus anderen gesundheitsbedingten Gründen nicht zu- mutbar war, die Reise von seinem in jenem Zeitpunkt aktuellen Wohnort in Trier/D in die für ihn nächstgelegene ABI-Abklärungsstelle in Basel/CH im Dezember 2013 anzutreten und sich so den unbestritten notwendigen Untersuchungen in der genannten Gutachterstelle zu unterziehen. Es ob- liegt primär der versicherten Person, darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt keine Reisefähigkeit besteht und dies plausibel zu begründen. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrund- satz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hin- sichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung hat dann erhebliche Bedeutung, wenn daraus eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Sanktion eine Renteneinstellung oder Ren- tenverweigerung abgeleitet werden soll. Dasselbe muss – wie im konkre- ten Fall – auch für das Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren gelten. Die Verwaltung ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die erforderli- chen Abklärungen mit gebührender Sorgfalt anzuordnen und vorzuneh- men (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-461/2011 vom 3. De- zember 2012 E.4.2 und 4.2.1). c)Im konkreten Fall sind folgende Arztberichte und Dokumente über die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig und von Bedeutung: Im Arztattest vom 12. Dezember 2013 hält Dr. med. D._____, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), fest, dass sein Patient (Be-
13 - schwerdeführer) seit dem 1. Dezember 2013 bis voraussichtlich 31. De- zember 2013 nicht reisefähig sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 182 S. 5; identisch mit dem Original-Dokument, welches dem Gericht von der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2013 noch nachgereicht wurde). Mit ärztlichem Attest vom 11. Februar 2014 stellt derselbe Facharzt dem Beschwerdeführer folgende Diagnosen: Vertigo, HWS-Distorsion und Is- chialgie. Weiter wird im Attest vermerkt, dass der Beschwerdeführer am
14 - gen der starken Schwindelsymptomatik in Behandlung gewesen sei und er weder in der Lage gewesen sei, ein privates Fahrzeug noch ein öffent- liches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Gesundheitszustand des Patien- ten sei in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2013 entsprechend reduziert gewesen, sodass (damals) keine Reisefähigkeit gegeben gewe- sen sei (vgl. Bf-act.1). Aufgrund dieser – zum Teil erst nachgereichten – Arztbelege gilt es hier zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu Recht auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwer- deführers vom 11. Januar 2013 gar nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten – trotz Ermahnung zum Begutachtungstermin am 17. Dezember 2013 im ABI Basel zu erscheinen (vgl. letzte Aufforderung: Bg-act. 178) – verletzt und er wäre damals durchaus reisefähig gewesen, weshalb er seinen An- spruch auf medizinische Begutachtung aus eigenem Verschulden verwirkt habe und die Beschwerdegegnerin deswegen zu Recht androhungs- gemäss nicht auf sein neues Leistungsbegehren eingetreten sei. d)Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts wäre die Beschwerdegeg- nerin hier aufgrund des Arztattests vom 12. Dezember 2013 von Dr. med. D._____ verpflichtet gewesen, die schon für den ganzen Dezember 2013 (seit dem 1. Dezember bis vorausschlich zum 31. Dezember 2013) attes- tierte Reiseunfähigkeit aber noch näher zu untersuchen. Um ihrer behörd- lichen Sorgfaltspflicht bei der Sachverhaltsermittlung gebührend nachzu- kommen, wäre allenfalls die Einholung einer Stellungnahme durch den RAD-Arzt oder eine entsprechende Rückfrage bei Dr. med. D._____ zur Präzisierung seiner Angaben unerlässlich gewesen. Ein schlüssiges und zuverlässiges Bild über den damaligen Gesundheitszustand bzw. die tatsächlich noch zumutbare Reisefähigkeit des Beschwerdeführers hätte nur so erlangt werden können. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese zusätzlichen Abklärungen verzichtet hat und lediglich in einer „Ferndia-
15 - gnose“ auf die strittige Zumutbarkeit der verlangten Anreise ins Begutach- tungszentrum ABI nach Basel erkannte, hat sie ihre Abklärungspflicht bloss ungenügend erfüllt. Wie die zwei nachgereichten Arztatteste vom