VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 177 und 178 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)
3 - bung der Rente per 31. März 2011 sowie eine separate Verfügung betref- fend die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aus- sicht. Mit Eingabe vom 7. April 2014 erhob A._____ hiergegen Einwand. 4.Mit Verfügung vom 11. November 2014 hob die IV-Stelle die bestehende Dreiviertelsrente rückwirkend per 31. März 2011 definitiv auf und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. Auf- grund der medizinischen Aktenlage sowie der Stellungnahmen zum Ob- servationsmaterial müsse davon ausgegangen werden, dass im Nachhin- ein keine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ausgemacht werden könne. Schon seit Januar 2011 sei für leichte Tätigkeiten deshalb von ei- ner vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weil A._____ sich überdies einer Auskunfts- resp. Meldepflichtverletzung schuldig gemacht habe, habe die vorliegende Revision ihre Wirkungen ex tunc zu entfalten. 5.Mit Verfügung vom 12. November 2014 verpflichtete die IV-Stelle A._____ infolge einer Verletzung der Meldepflicht zur Rückerstattung von zu Un- recht bezogenen Leistungen in Gesamthöhe von Fr. 73'687.--. Mit Einga- be vom 15. Dezember 2014 stellte A._____ bei der IV-Stelle diesbezüg- lich ein Erlassgesuch. 6.Am 15. Dezember 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 11. November 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte die Neuprüfung des Leistungsbegehrens sowie die Festlegung der Erwerbsunfähigkeit resp. des IV-Grades ab dem 1. April 2011 auf 64 %. Dabei machte er geltend, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die Unterstützung seiner Ehefrau bei deren Hauswarttätigkeit als Ein- kommen hätte melden müssen. In Anbetracht seiner Dreiviertelsrente sei er davon ausgegangen, dass er im Umfang von 40 % im Sinne eines zulässigen Zusatzeinkommens arbeiten dürfe. Darüber hinaus bemängel-
4 - te er die Begutachtungen durch die RAD-Ärzte resp. deren Schlussfolge- rungen und beantragte eine erneute psychologische Begutachtung in sei- ner Muttersprache sowie die Abklärung seiner Schulterbeweglichkeit und der Schmerzen in einer stationären Institution. 7.Mit separater Eingabe focht er gleichentags auch die Rückerstattungsver- fügung vom 12. November 2014 mit Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden an und beantragte die Aufhebung der Ver- fügung sowie den Verzicht auf die Rückforderung der Leistungen vom
10 - Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens auf die Lohnstruktur- erhebungen (LSE 2002) des Bundesamtes für Statistik (vgl. IV-act. 20) abgestützt. Dieses MZR-Gutachten ermöglicht eine zuverlässige retro- spektive Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen damaligem funktionellen Leistungsvermögen. Der Verfügung vom 9. Januar 2006 lag demnach eine rechtskonforme Sachverhaltsab- klärung und Beweiswürdigung sowie ein Einkommensvergleich zur Be- stimmung des rentenbegründenden Invaliditätsgrades zugrunde. Demzu- folge ist der im MZR-Gutachten vom 25. August 2005 wiedergegebene Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision heranzuziehen. b)Am 1. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein erstmali- ges Revisionsverfahren ein, welches mit der Mitteilung vom 22. Oktober 2009 seinen Abschluss gefunden hatte. Darin beschied die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än- derung festgestellt zu haben, welche sich auf die zugesprochene Rente auswirke (vgl. IV-act. 62). Diese formlos ergangene Bestätigung des Ren- tenanspruchs ist revisionsrechtlich indes nicht von Relevanz. c)Ob die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers und, als Fol- ge davon, dessen Arbeitsfähigkeit, wie in der Verfügung vom 11. Novem- ber 2014 angenommen, eine wesentliche Verbesserung erfahren haben, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der rentenbegründenden Verfügung vom 9. Januar 2006 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung am 11. November 2014 verwirklicht hat. Mit anderen Worten wird durch eine Gegenüberstellung dieser beiden Sachverhalte zu prüfen sein, ob die massgeblichen Verhältnisse eine Änderung erfahren haben, die ei- nen Revisionsgrund begründet und die IV-Stelle zur angefochtenen Ren- tenaufhebung berechtigt hat. Dabei ist bereits an diese Stelle zu bemer-
11 - ken, dass die seitens des Beschwerdeführers am 2. Februar 2015 ins Recht gelegten Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2015 sowie des Kantonsspitals vom 27. Januar 2015 – wie bereits die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 zu Recht ausgeführt hat – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beachtung finden können, zu- mal sie sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Verfügungserlass beziehen. 5.Wie bereits erwähnt, beruhte die Verfügung vom 9. Januar 2006, mit wel- cher die IV-Stelle dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgra- des von 64 % mit Wirkung ab dem 1. November 2004 eine Dreiviertels- rente zugesprochen hatte, indirekt auf dem von der SUVA eingeholten in- terdisziplinären MZR-Gutachten vom 25. August 2005 (vgl. IV-act. 24). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: "Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
13 - genheit geboten, sich zu den fraglichen Aufnahmen sowie den daraus ge- zogenen Schlussfolgerungen zu äussern (vgl. die entsprechenden Proto- kolle in IV-act. 126 und 128). Zudem wurde das Observationsmaterial mitsamt den zugehörigen Berichten den RAD-Ärzten Dres. med. D._____ und C._____ vorgelegt, welche dazu am 20. Januar bzw. am 6. Februar 2014 Stellung nahmen (vgl. IV-act. 133 und 153). b)Zu diesen Beweisvorkehren ist zunächst festzuhalten, dass die Ergebnis- se einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Akten- beurteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für eine Sachverhaltsdar- stellung betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (vgl. BGE 137 I 327 E.7.1 m.w.H.; zu den beweisrechtlichen Anfor- derungen zudem sogleich Erwägung 6c). Die grundsätzliche Zulässigkeit und Rechtmässigkeit der Überwachung (vgl. hierzu BGE 137 I 327 m.w.H.) wird vorliegend – insbesondere in Anbetracht des Anfangsver- dachts in Form eines anonymen Hinweises, wonach der Beschwerdefüh- rer eine Wohnung gekauft und diese eigens aufwändig saniert habe – zu Recht nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübri- gen (vgl. zu einzelnen Kritikpunkten jedoch nachfolgend Erwägung 7d). Aus den Ermittlungs- und Observationsberichten vom 3. September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Observationszeitraum diverse Hauswartarbeiten wie Fahrrad-, Vorplatz- und Fassadenabspritzen, Wisch-, Reinigungs- und Verputzarbeiten, Reparatur eines Holzzaunes sowie diverse Überkopf-Arbeiten erledigt und sich dabei vollkommen normal und unauffällig resp. gar ziemlich geschäftig verhalten habe. Zu- dem habe er sich wiederholt mit Nachbarn und anderen Leuten aus dem Dorf oder auf einer Baustelle unterhalten und sich rund 1¼ Stunden in seinem Schrebergarten aufgehalten. Bewegungseinschränkungen oder andere Auffälligkeiten, welche auf Beschwerden oder physische oder psychische Einschränkungen schliessen liessen, hätten absolut keine be-
14 - obachtet werden können (vgl. IV-act. 104 sowie separates Dossier Akten- dokumentation BVM). c)Der Beweiswert der im Rahmen des Revisionsverfahrens herangezoge- nen ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Be- zeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa- gen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 ff. sowie 125 V 351 E.3a und 3b). So- dann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
15 - Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So- zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutach- ters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). d)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt (vgl. vorstehend Erwägung 4c), bildet Gegen- stand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den − den medizinischen Gutachten zu entnehmenden − Tat- sachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurtei- lung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungs- erheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Renten- revision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema − erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts − bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
16 - nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung bewei- send wäre (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E.5.1 und 125 V 351 E.3a), ge- bricht es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachla- gen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom
17 - stellen, und auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht mehr mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit diagnostizieren. Die subjektiven Selbstangaben des Beschwerdeführers seien nur äusserst begrenzt verwertbar, zumal sich sowohl aus der Test- psychologie als auch aus älteren Arztberichten [gemeint ist der Austritts- bericht Bellikon vom 17. September 2004, welcher von Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen spricht, vgl. IV-act. 6 S. 7] erhebliche Hinweise auf Aggravation ergäben. Angesichts des Haltens von zwei Hunden und der Betätigung im Garten sei beispielsweise an der Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen oder der Überforderung mit Haushaltarbeiten und der Kinderbetreuung zu zweifeln. Zwischen den subjektiven Beschwerde- schilderungen und den objektivierbaren Befunden bestehe eine deutliche Diskrepanz. Insbesondere aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörung resp. Persönlichkeitsänderung seien in der Vergangenheit verschiedene Diagnosen gestellt worden, welche gutachterlicherseits mangels Vorlie- gen der entsprechenden Beschwerdebilder nicht zu bestätigen seien. In Anbetracht des passiv-erwartenden Verhaltens mit Unzufriedenheiten mit den Behandlungsergebnissen und Aggravation diagnostizierte Dr. med. D._____ eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10: F68:0), welche jedoch keine Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit habe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden deshalb weder eine verminderte Arbeitsfähigkeit noch Funktionseinschränkungen. Diese aktuelle Beurteilung könne spätestens ab dem 1. Januar 2011 angenom- men werden, nachdem Dr. med. E._____ ab Herbst 2010 über eine Auf- hellung der depressiven Symptomatik berichtet habe und die Anamnese des Versicherten auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf schliessen lasse. cc)In der interdisziplinären RAD-Konsensbeurteilung (vgl. IV-act. 117 S. 26 ff.) gelangten Dres. med. C._____ und D._____ zum Schluss, dass die frühere Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund der dafür notwendigen Be- lastung der Schultergelenke und des Nackens sowohl hinsichtlich Über- kopfarbeiten wie auch Gewichtsbelastungen nicht mehr möglich sei. In adaptierter Tätigkeit (leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht über 60 Grad gehoben werden müsse; kei- ne repetitive Rotationsbewegungen bei einer Trag- und Hebebelastung des linken Armes bis maximal 10 kg; Überkopfarbeiten sollten auch be- züglich der Nackenproblematik vermieden werden; keine Tätigkeiten auf unebenem Boden oder im Knien) bestehe derzeit – und spätestens seit dem 1. Januar 2011 – aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizini- schen Hinderungsgründe entgegen, doch scheine eine solche in Anbe- tracht der erheblichen Vorbehalte des Versicherten als nicht erfolgsver- sprechend. dd)In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungs- und Observationsergebnis- sen vom 20. Januar 2014 (vgl. IV-act. 133) führte Dr. med. D._____ aus,
18 - dass die Ergebnisse der Observation seine im Rahmen der psychiatri- schen RAD-Abklärung gewonnen Erkenntnisse bestärkt und insbesonde- re seine Beurteilung, wonach den Aussagen des Versicherten nur wenig Gewicht beigemessen werden könne, unterstützt hätten. Vor allem in Be- zug auf die geltend gemachten Einschränkungen in der Haushaltarbeit sowie den sozialen Rückzug erwiesen sich seine Aussagen als falsch re- sp. nicht glaubhaft. Mit anderen Worten sei die von ihm attestierte voll- schichtige Arbeitsfähigkeit durch den erbrachten Tatbeweis bestätigt wor- den. ee)Dr. med. C._____ seinerseits hielt in seiner Stellungnahme zum Observa- tionsmaterial vom 6. Februar 2014 (vgl. IV-act. 153) fest, dass zwischen den unter Untersuchungsbedingungen gezeigten Einschränkungen der linken Schulter und dem im Rahmen der Observation beobachteten Ein- satz im Alltag ausgeprägte Inkonsistenzen bestünden. Auch wenn eine gewisse Beschwerdeproblematik aufgrund des beobachteten Verhaltens (vorübergehendes Reiben der Schulter) nachvollziehbar erscheine, seien die Auswirkungen des Gesundheitsschadens stark verschlimmert bzw. überhöht dargestellt worden, sodass aus gutachterlicher Sicht eine deutli- che Aggravation vorliege. Ob allenfalls gar eine Simulation vorliege, habe der Rechtsanwender zu entscheiden. Aufgrund der im Rahmen der Ob- servation beobachteten Bewegungsabläufe könne im Nachhinein – ent- gegen den Ergebnissen seiner ersten Abklärung sowie der Begutachtung im Jahre 2005 – keine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ausge- macht werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich vorhandenen Gesundheitsschadens werde eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter anerkannt; dies jedoch bei vollumfänglich nutzbarem Bewe- gungsumfang der Schulter. Somit bestehe für leichte Tätigkeiten (inkl. Ar- beiten über Kopf, Zug- und Stossbewegungen mit der Schulter) eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch bei selten mittelschweren Tätigkeiten über Kopf dürften praktisch keine Einschränkungen vorliegen. Bei repetitiv mittel- schweren Tätigkeiten vermindere sich die medizinische Zumutbarkeit je- doch mit zunehmendem Umfang der repetitiven Tätigkeit. b)Die soeben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und sind in Kenntnis der Vorakten sowie teilweise unter Berücksichtigung der aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse er- stellt worden. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in welchen sich die begutachten- den RAD-Ärzte mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt haben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt ins-
19 - besondere für den Abklärungsbericht von RAD-Arzt Dr. med. D., welcher die in den vorherigen Arztberichten gestellten Diagnosen nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten ausführlich widerlegt hat. Die von ihm erwähnten Hinweise auf Aggravation beruhen sodann nicht nur auf seinen eigenen testpsychologischen Untersuchungen, son- dern ergeben sich auch aus den bisherigen Akten (vgl. die entsprechen- den Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 3. Juni 2004 in IV-act. 6 S. 7) und wurden durch die Ergebnisse der durchgeführ- ten Observation eindrücklich bestätigt (vgl. Stellungnahme zu den Obser- vationsergebnissen vom 20. Januar 2014 in IV-act. 133). So offenbart das Observationsmaterial erhebliche Inkonsistenzen zwischen den unter Un- tersuchungsbedingungen gezeigten Einschränkungen der linken Schulter und dem zu beobachtenden Einsatz im Alltag (vgl. hierzu insbesondere die Beurteilung des Observationsvideos vom 28. August 2013 durch RAD-Arzt pract. med. F. in IV-act. 98 S. 12 ff. sowie die Stellung- nahme von Dr. med. C._____ vom 6. Februar 2014 in IV-act. 153 und den Ermittlungsbericht vom 12. Februar 2014 in IV-act. 165 S. 8 ff.). Überdies hat Dr. med. D._____ entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung (vgl. Beschwerde S. 5 f.) auch testpsychologische Untersuchungen durchgeführt. Auch Dr. med. C._____, welcher in seiner ersten Beurteilung hinsichtlich der Schulterproblematik noch nicht von einer Verbesserung des Gesund- heitszustandes ausgegangen war, setzte sich mit den bisherigen Arztbe- richten und insbesondere mit dem MZR-Gutachten aus dem Jahre 2005 auseinander. Seine Stellungnahme zu den Observationsergebnissen ist insofern nachvollziehbar und einleuchtend, als dieser darin sorgfältig und überzeugend begründet, weshalb er an seiner ursprünglichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % ar- beitsfähig sei, nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials nur noch beschränkt festhalten könne und für leichte bis selten mittelschwere
20 - Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausserdem setzen sich die fraglichen Beurteilungen mit sämtlichen relevanten Aspekten ausein- ander, sind objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermögen angesichts der vertieften Auseinandersetzung mit dem frühe- ren Gesundheitszustand insbesondere den revisionsrechtlichen Bewei- sanforderungen (vgl. vorstehend Erwägung 6d) zu genügen. Die soeben dargelegten Einschätzungen der RAD-Ärzte wurden von RAD-Arzt pract. med. F._____, Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, im Rahmen seiner Abschlussbeurteilung vom
21 - ten) dürften nicht vorliegen. Die möglicherweise zeitweise vorhandenen Beschwerden, welche im Observationsmaterial durch einen einmaligen Griff an die linke Schulter dokumentiert werden, sind jedoch nicht geeig- net, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu beeinflussen (vgl. hierzu auch die Beurteilung des Observationsvideos vom 28. August 2013 durch RAD- Arzt pract. med. F._____ in IV-act. 98 S. 13). Überdies ist zu beachten, dass die Einschätzungen von Dr. med. E._____ in erster Linie auf den subjektiven (Schmerz-)Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Ob- schon grundsätzlich auch Berichten von behandelnden (Haus-)Ärzten vol- ler Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. hierzu vorstehend Erwägung 6c), ist die Aussagekraft dieses Arztberichtes in Anbetracht des aggravie- renden Verhaltens sowie der teilweise aktenkundig wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 10c) doch erheblich zu relativieren. Falls seitens des Versicherten im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nämlich objektiv falsche oder un- vollständige Angaben gemacht werden, resultieren in den medizinischen Berichten fast zwangsweise falsche Schlussfolgerungen. Beim Be- schwerdeführer, bei dem seit 2004 Selbstlimitierung und Inkonsistenzen dokumentiert sind, der im Rahmen der psychiatrischen RAD- Untersuchung deutliche Hinweise auf Aggravation oder gar Täuschung gezeigt hat und dessen Angaben zur Lebensgestaltung ebenfalls Hinwei- se auf Inkonsistenzen beinhalten, kann subjektiven Angaben in einer Un- tersuchungssituation nur sehr wenig Gewicht beigemessen werden (vgl. hierzu den psychiatrischen RAD-Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013 in IV-act. 117 S. 23). Aus diesem Grunde ist der Arztbericht von Dr. med. E._____ mit einem grundlegenden Mangel behaftet, weshalb die darin enthaltenen Ausführungen keinen sachlichen Grund darstellen, von der RAD-Beurteilung abzuweichen. Gleiches gilt für die Beurteilung von Dr. med. E._____ im E-Mail an die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers vom 15. Dezember 2014 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf- act.] 7).
22 - cc)Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. H., hielt in seinem Arztbericht vom 28. Oktober 2013 zuhanden der IV-Stelle fest, dass die bekannten persistierenden Schmerzen und Muskelverspannungen im Bereich der linken Schulter weiterhin bestünden und attestierte dem Beschwerdefüh- rer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 112). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. med. H. in diesem Bericht jedoch nicht. In einer medizinischen Einschätzung zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014 (vgl. Bf-act. 5) führte dieser sodann aus, dass ihm eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft angesichts der physischen und psychischen Beeinträchtigungen – ausser im Falle positiver Arbeitsversu- che im Rahmen der bisher von der IV angenommenen 36 %igen Erwerbs- fähigkeit – nicht mehr möglich erscheine. Auch diese Einschätzungen des Hausarztes sind zufolge dessen vertrauensärztlicher Stellung sowie des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers mit Vorbehalten zu würdigen und stehen ausserdem ebenfalls in einem unauflösbaren Wi- derspruch zu der im Rahmen der Observation festgestellten tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten sind auch diese Arztberichte nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen zu begründen. dd)Wie vorstehend in Erwägung 4c bereits erwähnt, beziehen sich die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2015 sowie des Kantonsspitals vom
23 - Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern (vgl. IV-act. 119, 125 und 183). d)Wie nachfolgend dargestellt, rechtfertigen auch die vom Beschwerdefüh- rer gegen dieses Beweisergebnis erhobenen Einwände keine abweichen- de Betrachtungsweise. aa)Im Zusammenhang mit der Begutachtung bemängelt der Beschwerdefüh- rer zunächst, dass diese nicht in seiner Muttersprache stattgefunden habe und beantragt dementsprechend eine erneute subtile psychiatrische Be- gutachtung in der Muttersprache (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei psychiatrischen Begutachtungen gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Übersetzungshilfe beizuziehen ist, sofern sprachliche Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsge- spräch nicht in der Muttersprache des Exploranden durchgeführt werden kann (vgl. BGE 140 V 260 E.3.2.1). Obschon der bestmöglichen sprachli- chen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person insbeson- dere bei psychiatrischen Abklärungen besonderes Gewicht zukommt, be- steht indes kein Anspruch auf Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person oder den Beizug eines Übersetzers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E.6.1.2). Die Entschei- dung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Explo- randen in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuzie- hen ist, steht im Ermessen des Gutachters (vgl. hierzu BÜHLER, Die Mit- wirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversiche- rungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter vom 3. September 2007, Rz. 30 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass für die psychiatrische Begutachtung vom 15. Oktober 2013 eine Dolmetscherin beigezogen worden ist. Dies umso mehr, als der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit der Dolmetscherin keine konkre- ten Beanstandungen vorbringt und sich damals mit dem Beizug der Über-
24 - setzerin einverstanden erklärt resp. nicht dagegen opponiert hat. Aus die- sem Grunde ist der beschwerdeführerische Antrag auf Durchführung ei- ner erneuten psychiatrischen Begutachtung in seiner Muttersprache ab- zuweisen. bb)Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Observationsdokumen- tation nur einen Augenblick betreffe. Auf den Bildern und im Film fehlten die Stimmungsschwankungen sowie die depressiven und aggressiven Momente. Um den Status eines Patienten zu erfassen, müsse man ihn über eine längere Periode stationär beobachten (vgl. Beschwerde S. 5). Diesen grundsätzlich nicht von der Hand zu weisenden Einwänden des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Kontext entgegenzuhalten, dass sein Status nicht in erster Linie gestützt auf das Observationsmaterial, sondern vielmehr aufgrund der bidisziplinären fachärztlichen Abklärungen des RAD festgestellt worden ist. Gerade in psychischer Hinsicht haben die Observationsergebnisse lediglich zu einer Bestätigung der fachärztli- chen Einschätzungen von Dr. med. D._____ geführt (vgl. vorstehend Er- wägung 7b). Was den physischen Aspekt des Gesundheitszustandes be- trifft, so sind selbst einmalige resp. vereinzelte Aufnahmen bestimmter Bewegungsabläufe sehr wohl geeignet, um die Bewegungsmöglichkeiten der Schulterpartie – insbesondere im Vergleich zu den anlässlich der Un- tersuchung gezeigten Einschränkungen – zu beurteilen. Entgegen seinen Darstellungen in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer selbstver- ständlich nicht verboten, mit seinen Hunden spazieren zu gehen oder mit einem Bauarbeiter zu sprechen (so Beschwerde S. 5). Sein im Rahmen der Observation zu beobachtendes Verhalten – mithin das unauffällige Gangbild beim Gassigehen mit den Hunden, die diversen Konversationen mit Nachbarn, Passanten und Bauarbeitern, das Winken mit der linken Hand über dem Kopf sowie die diversen handwerklichen Tätigkeiten (vgl. IV-act. 104 S. 25 ff.) sprechen jedoch gegen die in der Untersuchungssi- tuation sowie anlässlich der persönlichen Befragung geklagten Be-
25 - schwerden und Einschränkungen in körperlicher Hinsicht sowie den gel- tend gemachten sozialen Rückzug und sind von den Fachleuten zu Recht als übertriebene Darstellungen resp. aggravatorisches Verhalten qualifi- ziert worden (vgl. hierzu auch nachfolgend Erwägung 10b ff.). cc)Hinsichtlich der Observationsergebnisse macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, deren Vorlage an die Gutachter beeinflusse diese und sei deshalb nicht zulässig. Auch diesbezüglich ist dem Beschwerde- führer nicht zu folgen. Die RAD-Ärzte haben sich offenbar erst nach er- folgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstattung der entsprechenden Abklärungsberichte (vgl. IV-act. 117) mit dem Obser- vationsmaterial auseinandergesetzt. In Bezug auf die psychiatrische Un- tersuchung kann ohnehin nicht von einer Beeinflussung des Gutachters gesprochen werden, zumal sich Dr. med. D._____ durch die Observa- tionsergebnisse in seiner ersten Einschätzung bestätigt sah (vgl. vorste- hend Erwägung 7b). Auch hinsichtlich der rheumatologischen RAD- Beurteilung durch Dr. med. C._____ kann nicht von einer unzulässigen Beeinflussung des Gutachters die Rede sein, obschon dieser seine ur- sprüngliche Beurteilung in Kenntnis des Observationsmaterials revidiert und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70 auf 100 % erhöht hat. Diese Abweichung wird in seiner Stellungnahme zum Observationsmaterial vom 6. Februar 2014 nämlich nachvollziehbar begründet und beruht auf einer sachlichen Würdigung der Ermittlungs- und Observationsberichte sowie insbesondere einem Ver- gleich der tatsächlichen Beweglichkeit der linken Schulter mit der anläss- lich der Untersuchung demonstrierten Schulterbeweglichkeit (vgl. IV-act. 153). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Ausein- andersetzung mit dem Observationsmaterial die Gutachter demnach nicht in einer zu beanstandenden Weise beeinflusst, sondern im Gegenteil gar den Beweiswert der fachmännischen Beurteilungen erhöht (so auch an- gefochtene Verfügung S. 4 f). Angesichts der nachvollziehbaren, objekti-
26 - ven Begründung der Abweichung von seiner ursprünglichen Beurteilung sowie vor dem Hintergrund der anzunehmenden situationsbedingten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Begutachtungssituation war RAD-Arzt Dr. med. C._____ entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) auch nicht gehalten, den Beschwerde- führer vor der abweichenden Beurteilung erneut persönlich zu untersu- chen. Aus diesem Grunde ist auch der beantragten Prüfung der Schulter- beweglichkeit und der Schmerzen in einer stationären Institution nicht stattzugeben. Überdies ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der per- sönlichen Befragung vom 13. Januar 2014 bezüglich der Observationser- gebnisse das rechtliche Gehör gewährt worden. dd)Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er höchstens zu 40 % ar- beitsfähig sei und ihm auch seine langjährigen Ärzte sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht eine angeschlagene Gesundheit attes- tierten, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Wie vorstehend in Erwägung 7b dargestellt, sind die RAD-Abklärungsberichte in Kenntnis der Vorakten ergangen und werden insbesondere durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. E._____ und H._____ nicht in Zweifel gezogen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sodann geltend macht, er "kann und würde gerne einer Beschäftigung nachgehen" (vgl. Beschwerde S. 5), so ist dies nicht nachvollziehbar und steht insofern im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, als er sich sowohl anläss- lich der fachärztlichen Untersuchungen als auch der persönlichen Befra- gungen durch die IV-Stelle stets ausserstande gesehen hat, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. etwa IV-act. 117 S. 13 und 25 oder IV- act. 126 S. 4). Zu relativieren ist zudem dessen apodiktisches Vorbringen, wonach es unmöglich sei, dass eine Person während bald 14 Jahren krank gewesen und nun plötzlich zu 100 % gesund sein soll. Zum einen ist es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren "krank" ist, und zum anderen macht
27 - die IV-Stelle auch keine 100%ige Gesundheit geltend. Trotz gewisser an- erkannter gesundheitlicher Einschränkungen hält sie es jedoch berechtig- terweise für möglich, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange- passten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. e)In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 9. Januar 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich gebessert hat. Bei dieser Sachlage ist die IV-Stelle zu Recht vom Vorliegen eines Revi- sionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG ausgegangen.
28 - bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2). b)Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 11. November 2014 in renten- begründendem Umfang invalid war, auf die rheumatologisch-psychiatri- schen RAD-Berichte vom 18. September resp. 15. Oktober 2013 sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen zu den Observationsergebnissen vom 20. Januar und 6. Februar 2014 sowie auf die Konsensbeurteilung vom 6. November 2013 (vgl. IV-act. 117, 133 und 153), welchen – wie vorstehend in Erwägung 7 dargestellt – voller Beweiswert zukommt, ab- gestellt werden. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig. Auf der Grundlage der erwähnten Abklärungsberichte und Stellungnahmen hat die IV-Stelle in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zu Recht auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit erkannt. c)Fraglich und im Hinblick auf die ebenfalls streitgegenständliche Rücker- stattungsverfügung (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 11) zu klären ist sodann, ab welchem Zeitpunkt von dieser vollen Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit auszugehen ist. Diesbezüglich führte RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seinem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013 aus, dass spätestens ab dem 1. Januar 2011 von dieser vollen Arbeitsfähigkeit aus- gegangen werden könne, zumal Dr. med. E._____ ab Herbst 2010 über eine Aufhellung der depressiven Symptomatik berichtet habe und die Anamnese des Beschwerdeführers auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf schliessen lasse (vgl. IV-act. 117 S. 24 sowie auch Konsensbeur- teilung in IV-act. 117 S. 27). Dieser retrospektiven Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit ist jedoch nicht zu folgen. Dem Arztbericht des behandeln- den Psychiaters Dr. med. E._____ vom 23. Juli 2013 lässt sich zwar in
29 - der Tat eine gewisse Aufhellung der depressiven Symptomatik im Herbst 2010 entnehmen. Dass die Depression – im Vergleich zu einer schweren depressiven Episode Ende Sommer 2010 mit Suizidgedanken – seit Ende Herbst 2010 als mittelgradig eingestuft werden konnte, war jedoch offen- bar in erster Linie auf eine Anpassung der Medikation (Einstellung auf Cymbalta bis 120mg und Trittico 200mg plus Stilnox CR 12.5 mg) zurück- zuführen. Insgesamt hatte sich das psychopathologische Bild jedoch nicht wesentlich verändert, weshalb Dr. med. E._____ sowohl im damaligen Zeitpunkt als auch für die nächste Zukunft von einer 100%igen Arbeitsun- fähigkeit ausgegangen war (vgl. IV-act. 95). In einer E-Mail an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 hat dieser die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher berufli- chen Tätigkeit sodann immer noch mit 70 % angegeben (vgl. Bf-act. 7). Ausserdem begründete Dr. med. D._____ nicht näher, inwiefern die Anamnese auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf des Gesund- heitszustandes schliessen lasse. Entgegen der Einschätzung von RAD- Arzt Dr. med. D._____ ist demnach nicht bereits seit dem 1. Januar 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. d)Der andere involvierte RAD-Arzt, Dr. med. C._____, äusserte sich in sei- nem Abklärungsbericht sowie in seiner Stellungnahme zum Observati- onsmaterial demgegenüber nicht explizit zur retrospektiven Frage, ab welchem Zeitpunkt von der nun festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen sei. Auch den übrigen medizinischen Berichten lassen sich diesbezüglich keine aufschlussreichen Anhalts- punkte entnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerde- führer seitens der RAD-Ärzte erst gestützt auf eine Auseinandersetzung mit den Observationsergebnissen eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert worden ist, während diese zuvor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (vgl. vorstehend Erwägung 7), recht- fertigt es sich, den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2013 – mit-
30 - hin dem Beginn des Durchführungsmonats der Observation – als adap- tiert voll arbeitsfähig zu betrachten. 9.In der angefochtenen Verfügung ist das Valideneinkommen des Be- schwerdeführers – ausgehend vom Einkommen, welches dieser vor dem Eintritt der Invalidität als Hilfsgipser erzielt hatte und unter Berücksichti- gung der Einkommensentwicklung – für das Jahr 2014 auf Fr. 76'502.-- und das Invalideneinkommen – auf Basis der LSE 2011, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Männer, 100%-Pensum inkl. 5 % Leidensabzug – für das Jahr 2014 auf Fr. 60'340.-- festgelegt worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. sowie die detaillierte Invaliditätsbe- messung in IV-act. 171). Diese Berechnungen der IV-Stelle wurden sei- tens des Beschwerdeführers weder bemängelt noch sind Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten ersichtlich. Demnach ist die IV-Stelle zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 21 % ausgegangen, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
31 - zung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.4.1 m.w.H.). Erforderlich ist im Weiteren, dass zwischen der schuldhaften Meldepflichtverletzung als zu sanktionierendem Verhalten und dem un- rechtmässigen Leistungsbezug (resp. dem eingetretenen Schaden) ein Kausalzusammenhang besteht. Daran fehlt es, wenn anzunehmen ist, die geforderte Meldung hätte an der Ausrichtung der Leistung nichts geändert (vgl. BGE 118 V 214 sowie zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 25 N 17 ff. und MEIER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 N 145 ff.). b)Im Revisionsfragebogen inkl. Zusatzfragen vom 30. Mai 2013 hat der Be- schwerdeführer gegenüber der IV-Stelle explizit angegeben, nicht er- werbstätig zu sein und auch keiner freiwilligen, unentgeltlichen Arbeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich insofern verschlech- tert, als die Schmerzen an Schulter und Nackenpartie unerträglich gewor- den seien und er an Depressionen inkl. Schlaf- und Konzentrations- störungen leide. Beim Gehen habe er nach ca. 30 Minuten Probleme, und beim Bücken, Heben oder Tragen von Gegenständen habe er Schmerzen an Schulter, Rücken, Nacken, Knie und Knöchel. Er betätige sich hobby- mässig im Garten, doch danach gehe es ihm schmerzbedingt jeweils schlecht. In guten Phasen versuche er, seine Frau im Haushalt mit klei- nen Arbeiten zu unterstützen. Die Ausübung von sitzenden oder wechsel- belastenden Tätigkeiten sei ihm nicht mehr möglich und er könne sich auch nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein. Seit dem Unfall habe er sich sozial sehr zurückgezogen und pflege nur noch mit wenigen guten Freunden Kontakt (vgl. IV-act. 78 und 79). Diese Aussagen hat er anläss- lich des Evaluationsgesprächs vom 7. Januar 2014 bestätigt. Dort hat er angegeben, seit der IV-Berentung keiner Tätigkeit nachgegangen zu sein. Wenn er sich psychisch (stundenweise) besser gefühlt habe, habe er ver- einzelt in seinem kleinen Garten gearbeitet, im Haushalt mitgeholfen
32 - (Staubsaugen, Abstauben, Waschmaschine füllen) oder seine Frau bei deren Hauswarttätigkeit unterstützt. Er habe seinen Sohn nie tragen kön- nen. Lasten von der Taille bis Kopfhöhe zu heben sei schwierig; wenn es etwas sei, was er mit der rechten Hand packen könne, gehe es einiger- massen. Lasten über Kopfhöhe heben meide er, weil es ihm nachträglich schlechter gehe (vgl. IV-act. 126). c)Diese Angaben stehen nach fachärztlicher Einschätzung im Widerspruch zu den während der Observation gemachten Beobachtungen. In Kenntnis des Observationsmaterials ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwer- deführer den linken Arm – abweichend von den anlässlich der Befragung vom 7. Januar 2014 aufgezeichneten standardisierten Bewegungsabläu- fen sowie den anlässlich der rheumatologischen RAD-Untersuchung ge- zeigten Einschränkungen – seitlich über 60 und frontal über 90 Grad an- heben kann. Offenkundig sind auch strengere Tätigkeiten resp. Hauswart- tätigkeiten wie beispielsweise Reinigungs- und Verputzarbeiten möglich, ohne dass dabei irgendwelche Hinweise für ein körperliches Limit auszu- machen sind. Im Observationsmaterial ist verschiedentlich zu sehen, wie der Beschwerdeführer seinen linken Arm weit über Kopfhöhe einsetzt und auch bimanuelle Tätigkeiten problemlos bewältigen kann. Auch lässt sich den Observationsmaterialien weder eine psychomotorische Verlangsa- mung noch ein Rückzug in allen Belangen des Lebens entnehmen (vgl. hierzu die Beurteilung des Observationsvideos durch pract. med. F._____ vom 28. August 2013 in IV-act. 98 sowie die Stellungnahme zum Obser- vationsmaterial von Dr. med. C._____ vom 6. Februar 2014 in IV-act. 153). Seine ursprüngliche Aussage, wonach er im Haushalt nur kleine Ar- beiten verrichten könne, erweist sich demnach offenkundig als falsch. Erst nach der Konfrontation mit dem Observationsmaterial räumt der Be- schwerdeführer ein, dass er im Rahmen einer Hauswartung arbeitsfähig sei, sich eine entsprechende Tätigkeit vorstellen könne und auch an be- ruflichen Integrationsmassnahmen interessiert sei. Auch seine Aussage,
33 - er wolle stets alleine sein und habe kein soziales Leben, ist in Anbetracht des Observationsmaterials, welches einen offenen, ungezwungenen Kon- takt mit Nachbarn und Bekannten dokumentiert, nicht glaubhaft. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden und ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber der IV-Stelle übertrieben dargestellt und zumindest eventualvorsätzlich unvollständige und/oder falsche Angaben hat. d)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, dass er die 64%ige Invali- dität so verstanden habe, dass er – im Umfang von 36 % – noch einen Teil an Arbeit habe leisten dürfen, ist sein Einwand zwar nicht gänzlich unbegründet. Es geht vorliegend jedoch nicht primär um den mit der Hauswarttätigkeit erzielten Verdienst von monatlich Fr. 570.--, den zu melden er unterlassen hat. Vielmehr geht es darum, dass er gegenüber der IV-Stelle bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeits- fähigkeit – wie soeben dargelegt – mehrfach unvollständige oder nach- weislich falsche Angaben gemacht hat. Vorliegend wäre der Beschwerde- führer gehalten gewesen, der IV-Stelle mitzuteilen, dass er ohne grössere körperliche Einschränkungen in der Lage sei, diverse Hauswarttätigkeiten zu erledigen. Diese Schilderungen hätten die IV-Stelle veranlasst, ein Re- visionsverfahren einzuleiten, da solche Fähigkeiten einer deutlich über der angenommenen funktionellen Leistungsfähigkeit liegende Arbeits- fähigkeit entsprechen. Insofern ist der erforderliche Kausalzusammen- hang zwischen der schuldhaften Meldepflichtverletzung und dem un- rechtmässigen Leistungsbezug ohne weiteres gegeben, weshalb die IV- Stelle zu Recht von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen ist und die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend, d.h. heisst mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat.
34 - e)Trotz eines entsprechenden Hinweises einer Drittperson (vgl. Beurteilung des Observationsvideos durch pract. med. F._____ vom 28. August 2013 in IV-act. 98 S. 2) sowie diverser Indizien (vgl. etwa Gutschriften für Ei- genleistungen in IV-act. 159 sowie die Ausführungen im Ermittlungsbe- richt vom 12. Februar 2014 in IV-act. 165 S. 9) ist letztlich unbewiesen geblieben, ob resp. in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei seinem neu erworbenen Einfamilienhaus handwerkliche Eigenleistungen erbracht hat. Ob der Beschwerdeführer diese teilweise schweren Arbeiten persön- lich oder – wie er anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2014 behaup- tet hat – durch seinen Schwiegervater und Kollegen hat ausführen lassen, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, zumal sich die Meldepflichtver- letzung bereits aus den unvollständigen resp. aktenkundig falschen An- gaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle ergibt.
37 - b)Im Rahmen seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten wer- den vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 2. Februar 2015 Aufwendungen im Be- trag von Fr. 2'705.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'500.-- (12.5h à Fr. 200.--), Auslagen von Fr. 5.30 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 200.40 (8 % von Fr. 2'505.30), geltend. Ein solcher Aufwand er- scheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache als ange- messen. Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Parteientschädi- gung folglich auf 1/3 des Aufwands von Fr. 2'705.70, mithin auf Fr. 902.-- festgelegt. In diesem Umfang hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer folglich aussergerichtlich zu entschädigen. Demgegenüber hat die teilwei- se obsiegende IV-Stelle keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 14.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisa- beth Blumer zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürfti- gen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge-
38 - richtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unent- geltliche Rechtspflege explizit. Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Ge- winnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aus- sichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b sowie KIESER, a.a.O., Art. 61 N 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 129 I 129 E.2.3.1 sowie TRAUB, a.a.O., Rz. 5.202). b)Gemäss den eingereichten Unterlagen beträgt das monatliche Einkom- men des Beschwerdeführers Fr. 570.--. Er lebt getrennt von seiner Ehe- frau und wohnt bei seinen Schwiegereltern, welche ihn finanziell unter- stützen. Wie aus einem Eheschutzentscheid eines Bezirksgerichts vom
39 - Sperrkonto zwar noch rund Fr. 50'000.--, doch selbst wenn der Be- schwerdeführer zeitnah auf seinen hälftigen Anteil zugreifen könnte, wür- de er in Anbetracht seiner Schulden sowie auch der streitgegenständli- chen Rückerstattungsverfügung immer noch unter dem Existenzminimum liegen. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Über- dies ist die vorliegende Beschwerde nicht als völlig aussichtslos und nicht als offensichtlich mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Dem- zufolge wird der auf den Beschwerdeführer fallenden Anteil an den Ge- richtskosten von Fr. 466.70 von der Gerichtskasse übernommen. c)Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig und angemessen, weshalb auch deren Kos- ten – soweit sie nicht im Rahmen der aussergerichtlichen Entschädigung teilweise von der IV-Stelle übernommen werden – auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der für angemessen befundene Aufwand von Fr. 2'705.70, welcher auf dem für die unentgeltliche Vertretung vorgesehenen Stun- denansatz von Fr. 200.-- beruht (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), ist dem- nach zu 2/3, mithin im Umfang von Fr. 1'803.70 auf die Gerichtskasse zu nehmen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege Erlassene (Gerichtskosten) und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist.
40 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 14 177 und S 14 178 werden vereinigt. 2.Die am 11. resp. 12. November 2014 verfügte Rentenaufhebung sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen erweisen sich im Grund- satz als rechtens. Die vorliegende Beschwerde ist jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als die rückwirkende Aufhebung der Rente erst per 1. Juli 2013 erfolgt und der Rückerstattungsbetrag dementsprechend auf Fr. 15'253.-- zu korrigieren ist. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu 2/3 zulasten von A._____ und zu 1/3 zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.