VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 177 und 178 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarDecurtins URTEIL vom 1. September 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Renteneinstellung)
Status nach mehrfragmentärer, wenig dislozierter Fraktur des Tuberculum majus und AC-Gelenksluxation Tossy II am 2.2.01
Status nach arthroskopischer subacromiale Dekompression und AC-Gelenks- resektion am 29.8.01 wegen Bursitis subacromialis
12 -
Status nach offener erneuter AC-Gelenksresektion und Reinsertion im Sinne der Straffung der elongierten Supraspinatussehne vom 6.12.02
inadäquate Fehlhaltung und Schonung mit progredienten tendomyotischen Beschwerden im Schultergürtel links und retraktiver Kapsulitis
14 - wonach der Beschwerdeführer eine Wohnung gekauft und diese eigens aufwändig saniert habe – zu Recht nicht bestritten, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen (vgl. zu einzelnen Kritikpunkten jedoch nachfolgend Erwägung 7d). Aus den Ermittlungs- und Observationsberichten vom 3. September 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Observationszeitraum diverse Hauswartarbeiten wie Fahrrad-, Vorplatz- und Fassadenabspritzen, Wisch-, Reinigungs- und Verputzarbeiten, Reparatur eines Holzzaunes sowie diverse Überkopf-Arbeiten erledigt und sich dabei vollkommen normal und unauffällig resp. gar ziemlich geschäftig verhalten habe. Zudem habe er sich wiederholt mit Nachbarn und anderen Leuten aus dem Dorf oder auf einer Baustelle unterhalten und sich rund 1¼ Stunden in seinem Schrebergarten aufgehalten. Bewegungseinschränkungen oder andere Auffälligkeiten, welche auf Beschwerden oder physische oder psychische Einschränkungen schliessen liessen, hätten absolut keine beobachtet werden können (vgl. IV-act. 104 sowie separates Dossier Aktendokumentation BVM). c)Der Beweiswert der im Rahmen des Revisionsverfahrens herangezogenen ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien
15 - Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b sowie 112 V 30 E.1a m.w.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4 und 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 ff. sowie 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b und 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE
16 - 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
18 - seien. In Anbetracht des passiv-erwartenden Verhaltens mit Unzufriedenheiten mit den Behandlungsergebnissen und Aggravation diagnostizierte Dr. med. D._____ eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD 10: F68:0), welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus psychiatrischer Sicht bestünden deshalb weder eine verminderte Arbeitsfähigkeit noch Funktionseinschränkungen. Diese aktuelle Beurteilung könne spätestens ab dem 1. Januar 2011 angenommen werden, nachdem Dr. med. E._____ ab Herbst 2010 über eine Aufhellung der depressiven Symptomatik berichtet habe und die Anamnese des Versicherten auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf schliessen lasse. cc)In der interdisziplinären RAD-Konsensbeurteilung (vgl. IV-act. 117 S. 26 ff.) gelangten Dres. med. C._____ und D._____ zum Schluss, dass die frühere Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund der dafür notwendigen Belastung der Schultergelenke und des Nackens sowohl hinsichtlich Überkopfarbeiten wie auch Gewichtsbelastungen nicht mehr möglich sei. In adaptierter Tätigkeit (leichte, wechselbelastende körperliche Tätigkeiten, bei denen der linke Arm nicht über 60 Grad gehoben werden müsse; keine repetitive Rotationsbewegungen bei einer Trag- und Hebebelastung des linken Armes bis maximal 10 kg; Überkopfarbeiten sollten auch bezüglich der Nackenproblematik vermieden werden; keine Tätigkeiten auf unebenem Boden oder im Knien) bestehe derzeit – und spätestens seit dem 1. Januar 2011 – aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Einer sofortigen beruflichen Eingliederung stünden keine medizinischen Hinderungsgründe entgegen, doch scheine eine solche in Anbetracht der erheblichen Vorbehalte des Versicherten als nicht erfolgsversprechend. dd)In seiner Stellungnahme zu den Ermittlungs- und Observationsergebnissen vom 20. Januar 2014 (vgl. IV-act. 133) führte Dr. med. D._____ aus, dass die Ergebnisse der Observation seine im Rahmen der psychiatrischen RAD-Abklärung gewonnen Erkenntnisse bestärkt und insbesondere seine Beurteilung, wonach den Aussagen des Versicherten nur wenig Gewicht beigemessen werden könne, unterstützt hätten. Vor allem in Bezug auf die geltend gemachten Einschränkungen in der Haushaltarbeit sowie den sozialen Rückzug erwiesen sich seine Aussagen als falsch resp. nicht glaubhaft. Mit anderen Worten sei die von ihm attestierte vollschichtige Arbeitsfähigkeit durch den erbrachten Tatbeweis bestätigt worden. ee)Dr. med. C._____ seinerseits hielt in seiner Stellungnahme zum Observa- tionsmaterial vom 6. Februar 2014 (vgl. IV-act. 153) fest, dass zwischen den unter Untersuchungsbedingungen gezeigten Einschränkungen der linken Schulter und dem im Rahmen der Observation beobachteten Einsatz im Alltag ausgeprägte Inkonsistenzen bestünden. Auch wenn eine gewisse Beschwerdeproblematik aufgrund des beobachteten Verhaltens
19 - (vorübergehendes Reiben der Schulter) nachvollziehbar erscheine, seien die Auswirkungen des Gesundheitsschadens stark verschlimmert bzw. überhöht dargestellt worden, sodass aus gutachterlicher Sicht eine deutliche Aggravation vorliege. Ob allenfalls gar eine Simulation vorliege, habe der Rechtsanwender zu entscheiden. Aufgrund der im Rahmen der Observation beobachteten Bewegungsabläufe könne im Nachhinein – entgegen den Ergebnissen seiner ersten Abklärung sowie der Begutachtung im Jahre 2005 – keine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ausgemacht werden. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich vorhandenen Gesundheitsschadens werde eine eingeschränkte Belastbarkeit der Schulter anerkannt; dies jedoch bei vollumfänglich nutzbarem Bewegungsumfang der Schulter. Somit bestehe für leichte Tätigkeiten (inkl. Arbeiten über Kopf, Zug- und Stossbewegungen mit der Schulter) eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch bei selten mittelschweren Tätigkeiten über Kopf dürften praktisch keine Einschränkungen vorliegen. Bei repetitiv mittelschweren Tätigkeiten vermindere sich die medizinische Zumutbarkeit jedoch mit zunehmendem Umfang der repetitiven Tätigkeit. b)Die soeben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und sind in Kenntnis der Vorakten sowie teilweise unter Berücksichtigung der aus der Observation gewonnenen Erkenntnisse erstellt worden. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in welchen sich die begutachtenden RAD-Ärzte mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt haben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt insbesondere für den Abklärungsbericht von RAD- Arzt Dr. med. D._____, welcher die in den vorherigen Arztberichten gestellten Diagnosen nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten ausführlich widerlegt hat. Die von ihm erwähnten Hinweise auf Aggravation beruhen sodann nicht nur auf seinen eigenen testpsychologischen Untersuchungen, sondern ergeben sich auch aus den bisherigen Akten (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 3. Juni 2004 in IV-act. 6 S. 7) und wurden durch die Ergebnisse der durchgeführten Observation eindrücklich bestätigt (vgl. Stellungnahme zu den
20 - Observationsergebnissen vom 20. Januar 2014 in IV-act. 133). So offenbart das Observationsmaterial erhebliche Inkonsistenzen zwischen den unter Untersuchungsbedingungen gezeigten Einschränkungen der linken Schulter und dem zu beobachtenden Einsatz im Alltag (vgl. hierzu insbesondere die Beurteilung des Observationsvideos vom 28. August 2013 durch RAD-Arzt pract. med. F._____ in IV-act. 98 S. 12 ff. sowie die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 6. Februar 2014 in IV-act. 153 und den Ermittlungsbericht vom 12. Februar 2014 in IV-act. 165 S. 8 ff.). Überdies hat Dr. med. D._____ entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung (vgl. Beschwerde S. 5 f.) auch testpsychologische Untersuchungen durchgeführt. Auch Dr. med. C., welcher in seiner ersten Beurteilung hinsichtlich der Schulterproblematik noch nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen war, setzte sich mit den bisherigen Arztberichten und insbesondere mit dem MZR-Gutachten aus dem Jahre 2005 auseinander. Seine Stellungnahme zu den Observationsergebnissen ist insofern nachvollziehbar und einleuchtend, als dieser darin sorgfältig und überzeugend begründet, weshalb er an seiner ursprünglichen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials nur noch beschränkt festhalten könne und für leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausserdem setzen sich die fraglichen Beurteilungen mit sämtlichen relevanten Aspekten auseinander, sind objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermögen angesichts der vertieften Auseinandersetzung mit dem früheren Gesundheitszustand insbesondere den revisionsrechtlichen Beweisanforderungen (vgl. vorstehend Erwägung 6d) zu genügen. Die soeben dargelegten Einschätzungen der RAD-Ärzte wurden von RAD-Arzt pract. med. F., Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter medizinischer
21 - Gutachter SIM, im Rahmen seiner Abschlussbeurteilung vom
25 - bb)Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Observationsdokumentation nur einen Augenblick betreffe. Auf den Bildern und im Film fehlten die Stimmungsschwankungen sowie die depressiven und aggressiven Momente. Um den Status eines Patienten zu erfassen, müsse man ihn über eine längere Periode stationär beobachten (vgl. Beschwerde S. 5). Diesen grundsätzlich nicht von der Hand zu weisenden Einwänden des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Kontext entgegenzuhalten, dass sein Status nicht in erster Linie gestützt auf das Observationsmaterial, sondern vielmehr aufgrund der bidisziplinären fachärztlichen Abklärungen des RAD festgestellt worden ist. Gerade in psychischer Hinsicht haben die Observationsergebnisse lediglich zu einer Bestätigung der fachärztlichen Einschätzungen von Dr. med. D._____ geführt (vgl. vorstehend Erwägung 7b). Was den physischen Aspekt des Gesundheitszustandes betrifft, so sind selbst einmalige resp. vereinzelte Aufnahmen bestimmter Bewegungsabläufe sehr wohl geeignet, um die Bewegungsmöglichkeiten der Schulterpartie – insbesondere im Vergleich zu den anlässlich der Untersuchung gezeigten Einschränkungen – zu beurteilen. Entgegen seinen Darstellungen in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer selbstverständlich nicht verboten, mit seinen Hunden spazieren zu gehen oder mit einem Bauarbeiter zu sprechen (so Beschwerde S. 5). Sein im Rahmen der Observation zu beobachtendes Verhalten – mithin das unauffällige Gangbild beim Gassigehen mit den Hunden, die diversen Konversationen mit Nachbarn, Passanten und Bauarbeitern, das Winken mit der linken Hand über dem Kopf sowie die diversen handwerklichen Tätigkeiten (vgl. IV-act. 104 S. 25 ff.) sprechen jedoch gegen die in der Untersuchungssituation sowie anlässlich der persönlichen Befragung geklagten Beschwerden und Einschränkungen in körperlicher Hinsicht sowie den geltend gemachten sozialen Rückzug und sind von den Fachleuten zu Recht als übertriebene Darstellungen resp.
26 - aggravatorisches Verhalten qualifiziert worden (vgl. hierzu auch nachfolgend Erwägung 10b ff.). cc)Hinsichtlich der Observationsergebnisse macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, deren Vorlage an die Gutachter beeinflusse diese und sei deshalb nicht zulässig. Auch diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Die RAD-Ärzte haben sich offenbar erst nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstattung der entsprechenden Abklärungsberichte (vgl. IV-act. 117) mit dem Observationsmaterial auseinandergesetzt. In Bezug auf die psychiatrische Untersuchung kann ohnehin nicht von einer Beeinflussung des Gutachters gesprochen werden, zumal sich Dr. med. D._____ durch die Observationsergebnisse in seiner ersten Einschätzung bestätigt sah (vgl. vorstehend Erwägung 7b). Auch hinsichtlich der rheumatologischen RAD-Beurteilung durch Dr. med. C._____ kann nicht von einer unzulässigen Beeinflussung des Gutachters die Rede sein, obschon dieser seine ursprüngliche Beurteilung in Kenntnis des Observationsmaterials revidiert und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 70 auf 100 % erhöht hat. Diese Abweichung wird in seiner Stellungnahme zum Observationsmaterial vom 6. Februar 2014 nämlich nachvollziehbar begründet und beruht auf einer sachlichen Würdigung der Ermittlungs- und Observationsberichte sowie insbesondere einem Vergleich der tatsächlichen Beweglichkeit der linken Schulter mit der anlässlich der Untersuchung demonstrierten Schulterbeweglichkeit (vgl. IV-act. 153). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial die Gutachter demnach nicht in einer zu beanstandenden Weise beeinflusst, sondern im Gegenteil gar den Beweiswert der fachmännischen Beurteilungen erhöht (so auch angefochtene Verfügung S. 4 f). Angesichts der nachvollziehbaren, objektiven Begründung der Abweichung von seiner
27 - ursprünglichen Beurteilung sowie vor dem Hintergrund der anzunehmenden situationsbedingten Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Begutachtungssituation war RAD-Arzt Dr. med. C._____ entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der abweichenden Beurteilung erneut persönlich zu untersuchen. Aus diesem Grunde ist auch der beantragten Prüfung der Schulterbeweglichkeit und der Schmerzen in einer stationären Institution nicht stattzugeben. Überdies ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Befragung vom 13. Januar 2014 bezüglich der Observationsergebnisse das rechtliche Gehör gewährt worden. dd)Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er höchstens zu 40 % arbeitsfähig sei und ihm auch seine langjährigen Ärzte sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht eine angeschlagene Gesundheit attestierten, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Wie vorstehend in Erwägung 7b dargestellt, sind die RAD-Abklärungsberichte in Kenntnis der Vorakten ergangen und werden insbesondere durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. E._____ und H._____ nicht in Zweifel gezogen. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sodann geltend macht, er "kann und würde gerne einer Beschäftigung nachgehen" (vgl. Beschwerde S. 5), so ist dies nicht nachvollziehbar und steht insofern im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten, als er sich sowohl anlässlich der fachärztlichen Untersuchungen als auch der persönlichen Befragungen durch die IV-Stelle stets ausserstande gesehen hat, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. etwa IV-act. 117 S. 13 und 25 oder IV-act. 126 S. 4). Zu relativieren ist zudem dessen apodiktisches Vorbringen, wonach es unmöglich sei, dass eine Person während bald 14 Jahren krank gewesen und nun plötzlich zu 100 % gesund sein soll. Zum einen ist es in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren
28 - "krank" ist, und zum anderen macht die IV-Stelle auch keine 100%ige Gesundheit geltend. Trotz gewisser anerkannter gesundheitlicher Einschränkungen hält sie es jedoch berechtigterweise für möglich, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag. e)In Würdigung der gesamten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom
29 - bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssituation nicht per se auf Aggravation hin (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2). b)Vorliegend kann zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 11. November 2014 in rentenbegründendem Umfang invalid war, auf die rheumatologisch- psychiatrischen RAD-Berichte vom 18. September resp. 15. Oktober 2013 sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen zu den Observationsergebnissen vom 20. Januar und 6. Februar 2014 sowie auf die Konsensbeurteilung vom 6. November 2013 (vgl. IV-act. 117, 133 und 153), welchen – wie vorstehend in Erwägung 7 dargestellt – voller Beweiswert zukommt, abgestellt werden. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig. Auf der Grundlage der erwähnten Abklärungsberichte und Stellungnahmen hat die IV-Stelle in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zu Recht auf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit erkannt. c)Fraglich und im Hinblick auf die ebenfalls streitgegenständliche Rückerstattungsverfügung (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 11) zu klären ist sodann, ab welchem Zeitpunkt von dieser vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen ist. Diesbezüglich führte RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seinem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2013 aus, dass spätestens ab dem 1. Januar 2011 von dieser vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, zumal Dr. med. E._____ ab Herbst 2010 über eine Aufhellung der depressiven Symptomatik berichtet habe und die Anamnese des Beschwerdeführers auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf schliessen lasse (vgl. IV-act. 117 S. 24 sowie auch Konsensbeurteilung in IV-act. 117 S. 27). Dieser retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch nicht zu folgen. Dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E._____ vom 23. Juli
30 - 2013 lässt sich zwar in der Tat eine gewisse Aufhellung der depressiven Symptomatik im Herbst 2010 entnehmen. Dass die Depression – im Vergleich zu einer schweren depressiven Episode Ende Sommer 2010 mit Suizidgedanken – seit Ende Herbst 2010 als mittelgradig eingestuft werden konnte, war jedoch offenbar in erster Linie auf eine Anpassung der Medikation (Einstellung auf Cymbalta bis 120mg und Trittico 200mg plus Stilnox CR 12.5 mg) zurückzuführen. Insgesamt hatte sich das psychopathologische Bild jedoch nicht wesentlich verändert, weshalb Dr. med. E._____ sowohl im damaligen Zeitpunkt als auch für die nächste Zukunft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (vgl. IV- act. 95). In einer E-Mail an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2014 hat dieser die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher beruflichen Tätigkeit sodann immer noch mit 70 % angegeben (vgl. Bf-act. 7). Ausserdem begründete Dr. med. D._____ nicht näher, inwiefern die Anamnese auf einen gleichförmigen seitherigen Verlauf des Gesundheitszustandes schliessen lasse. Entgegen der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. D._____ ist demnach nicht bereits seit dem 1. Januar 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. d)Der andere involvierte RAD-Arzt, Dr. med. C._____, äusserte sich in seinem Abklärungsbericht sowie in seiner Stellungnahme zum Observationsmaterial demgegenüber nicht explizit zur retrospektiven Frage, ab welchem Zeitpunkt von der nun festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen sei. Auch den übrigen medizinischen Berichten lassen sich diesbezüglich keine aufschlussreichen Anhaltspunkte entnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seitens der RAD-Ärzte erst gestützt auf eine Auseinandersetzung mit den Observationsergebnissen eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert worden ist, während diese zuvor von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen waren (vgl.
31 - vorstehend Erwägung 7), rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Juli 2013 – mithin dem Beginn des Durchführungsmonats der Observation – als adaptiert voll arbeitsfähig zu betrachten. 9.In der angefochtenen Verfügung ist das Valideneinkommen des Beschwerdeführers – ausgehend vom Einkommen, welches dieser vor dem Eintritt der Invalidität als Hilfsgipser erzielt hatte und unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung – für das Jahr 2014 auf Fr. 76'502.-- und das Invalideneinkommen – auf Basis der LSE 2011, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Männer, 100%-Pensum inkl. 5 % Leidensabzug – für das Jahr 2014 auf Fr. 60'340.-- festgelegt worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f. sowie die detaillierte Invaliditätsbemessung in IV-act. 171). Diese Berechnungen der IV-Stelle wurden seitens des Beschwerdeführers weder bemängelt noch sind Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten ersichtlich. Demnach ist die IV-Stelle zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 21 % ausgegangen, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
34 - Aussage, wonach er im Haushalt nur kleine Arbeiten verrichten könne, erweist sich demnach offenkundig als falsch. Erst nach der Konfrontation mit dem Observationsmaterial räumt der Beschwerdeführer ein, dass er im Rahmen einer Hauswartung arbeitsfähig sei, sich eine entsprechende Tätigkeit vorstellen könne und auch an beruflichen Integrationsmassnahmen interessiert sei. Auch seine Aussage, er wolle stets alleine sein und habe kein soziales Leben, ist in Anbetracht des Observationsmaterials, welches einen offenen, ungezwungenen Kontakt mit Nachbarn und Bekannten dokumentiert, nicht glaubhaft. Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber der IV-Stelle übertrieben dargestellt und zumindest eventualvorsätzlich unvollständige und/oder falsche Angaben hat. d)Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, dass er die 64%ige Invalidität so verstanden habe, dass er – im Umfang von 36 % – noch einen Teil an Arbeit habe leisten dürfen, ist sein Einwand zwar nicht gänzlich unbegründet. Es geht vorliegend jedoch nicht primär um den mit der Hauswarttätigkeit erzielten Verdienst von monatlich Fr. 570.--, den zu melden er unterlassen hat. Vielmehr geht es darum, dass er gegenüber der IV-Stelle bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit – wie soeben dargelegt – mehrfach unvollständige oder nachweislich falsche Angaben gemacht hat. Vorliegend wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, der IV-Stelle mitzuteilen, dass er ohne grössere körperliche Einschränkungen in der Lage sei, diverse Hauswarttätigkeiten zu erledigen. Diese Schilderungen hätten die IV- Stelle veranlasst, ein Revisionsverfahren einzuleiten, da solche Fähigkeiten einer deutlich über der angenommenen funktionellen Leistungsfähigkeit liegende Arbeitsfähigkeit entsprechen. Insofern ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften
35 - Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ohne weiteres gegeben, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen ist und die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend, d.h. heisst mit Wirkung ex tunc aufgehoben hat. e)Trotz eines entsprechenden Hinweises einer Drittperson (vgl. Beurteilung des Observationsvideos durch pract. med. F._____ vom 28. August 2013 in IV-act. 98 S. 2) sowie diverser Indizien (vgl. etwa Gutschriften für Eigenleistungen in IV-act. 159 sowie die Ausführungen im Ermittlungsbericht vom 12. Februar 2014 in IV-act. 165 S. 9) ist letztlich unbewiesen geblieben, ob resp. in welchem Umfang der Beschwerdeführer bei seinem neu erworbenen Einfamilienhaus handwerkliche Eigenleistungen erbracht hat. Ob der Beschwerdeführer diese teilweise schweren Arbeiten persönlich oder – wie er anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2014 behauptet hat – durch seinen Schwiegervater und Kollegen hat ausführen lassen, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, zumal sich die Meldepflichtverletzung bereits aus den unvollständigen resp. aktenkundig falschen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle ergibt.
38 - werden für das vorliegende Verfahren auf Fr. 700.-- angesetzt. In Anbetracht der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der Anpassung des Aufhebungszeitpunktes sowie des Rückforderungsbetrages ist der Beschwerdeführer vorliegend als zu 1/3 und die IV-Stelle, deren Verfügungen im Grundsatz nicht zu beanstanden sind, als zu 2/3 obsiegend zu betrachten. Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu 2/3 vom Beschwerdeführer und zu 1/3 von der IV- Stelle zu tragen. b)Im Rahmen seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 2. Februar 2015 Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'705.70, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'500.-- (12.5h à Fr. 200.--), Auslagen von Fr. 5.30 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 200.40 (8 % von Fr. 2'505.30), geltend. Ein solcher Aufwand erscheint dem Gericht angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung der Streitsache als angemessen. Angesichts des Verfahrensausgangs wird die Parteientschädigung folglich auf 1/3 des Aufwands von Fr. 2'705.70, mithin auf Fr. 902.-- festgelegt. In diesem Umfang hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer folglich aussergerichtlich zu entschädigen. Demgegenüber hat die teilweise obsiegende IV-Stelle keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 14.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer zu gewähren ist.
39 - a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (vgl. BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b sowie KIESER, a.a.O., Art. 61 N 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 129 I 129 E.2.3.1 sowie TRAUB, a.a.O., Rz. 5.202). b)Gemäss den eingereichten Unterlagen beträgt das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 570.--. Er lebt getrennt von seiner
40 - Ehefrau und wohnt bei seinen Schwiegereltern, welche ihn finanziell unterstützen. Wie aus einem Eheschutzentscheid eines Bezirksgerichts vom 12. Februar 2014 hervorgeht, ist er in Anbetracht der eingestellten Rentenzahlungen der IV und der SUVA momentan nicht in der Lage, seiner Familie Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Wie sich sowohl aus den abschlägigen Erlassentscheiden für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern sowie aus seiner eingereichten Übersicht ergibt, bestehen nebst den Steuerschulden für das Jahr 2014 im Umfang von Fr. 17'689.-- offenbar auch private Schulden in beträchtlicher Höhe. Aus dem Verkauf der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Miteigentum liegen auf einem Sperrkonto zwar noch rund Fr. 50'000.--, doch selbst wenn der Beschwerdeführer zeitnah auf seinen hälftigen Anteil zugreifen könnte, würde er in Anbetracht seiner Schulden sowie auch der streitgegenständlichen Rückerstattungsverfügung immer noch unter dem Existenzminimum liegen. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Überdies ist die vorliegende Beschwerde nicht als völlig aussichtslos und nicht als offensichtlich mutwillig zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Demzufolge wird der auf den Beschwerdeführer fallenden Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 466.70 von der Gerichtskasse übernommen. c)Angesichts der Komplexität der Materie erscheint zudem der Beizug einer Rechtsvertreterin notwendig und angemessen, weshalb auch deren Kosten – soweit sie nicht im Rahmen der aussergerichtlichen Entschädigung teilweise von der IV-Stelle übernommen werden – auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der für angemessen befundene Aufwand von Fr. 2'705.70, welcher auf dem für die unentgeltliche Vertretung vorgesehenen Stundenansatz von Fr. 200.-- beruht (Art. 76 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR
41 - 310.250]), ist demnach zu 2/3, mithin im Umfang von Fr. 1'803.70 auf die Gerichtskasse zu nehmen. d)Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Erlassene (Gerichtskosten) und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist.
42 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 14 177 und S 14 178 werden vereinigt. 2.Die am 11. resp. 12. November 2014 verfügte Rentenaufhebung sowie die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen erweisen sich im Grundsatz als rechtens. Die vorliegende Beschwerde ist jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als die rückwirkende Aufhebung der Rente erst per