VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 160 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuar ad hocPaganini URTEIL vom 12. Mai 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch die Vereinigung für Beschützung der Menschenrechte "Freidenker-Bernblick", Dr. Nizif Veledar, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - lässlich sei. Er solle ihm melden, wann A._____ wieder reisefähig sei. Da sich der Rechtsvertreter in der Folge nicht mehr verlauten liess, wurde er mit Schreiben vom 1. Juli 2005 und 7. September 2006 entsprechend gemahnt. 5.Mit Schreiben von 10. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter von A._____ die SUVA erneut um rasche Fallerledigung. Diese wies ihn am 12. Juli 2010 wiederum darauf hin, dass zur Beurteilung der Leistungspflicht ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik unerlässlich sei. 6.Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 verlangte der Rechtsvertreter von A._____ von der SUVA die Ausstellung eines "rechtsbehelfsfähigen" Bescheides. In der Folge forderte ihn die SUVA mit Schreiben vom 10. Juli 2012 abermals auf, ihr mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt A._____ in die Schweiz für einen stationären Aufenthalt kommen könne, sowie ihr sämt- liche früheren und aktuellen MRI-Bilder von Kopf und Halswirbelsäule zu- zustellen. Dabei machte sie ihn unter Hinweis auf Art. 43 ATSG auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten aufmerksam. 7.Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 wies die SUVA A._____ ein weiteres Mal auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten hin. Der Rechtsvertreter von A._____ reichte am 22. Juli 2013 aber lediglich eine Reihe weiterer Arzt- berichte ein und machte geltend, dass A._____ zu mehr als 80 % invalid sei. 8.Mit ärztlicher Beurteilung vom 23. Januar 2014 erachtete der Kreisarzt Dr. med. C._____ die Unfallkausalität für lediglich möglich. Eine zuverlässige Kausalitätsbeurteilung setze die Vervollständigung der Aktendokumenta- tion voraus.
4 - 9.Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 lehnte die SUVA Chur ihre Leis- tungspflicht mit der Begründung ab, dass aufgrund der vorhandenen Un- terlagen zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 11. Dezember 1991 kein Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit bestehe. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, dass heute noch organisch strukturelle Folgen dieses Unfalles vorhanden sei- en. 10.Die dagegen erhobene Einsprache wurde nach erneuten Bemühungen der SUVA, A._____ zur Mitwirkung zu veranlassen, mit Entscheid vom
6 - die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden her- geleitet werden. b)Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Ein- spracheentscheids oder der Verfügung einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung genügt die Aufgabe der Sendung bei einer ausländischen Poststelle – anderslautende staatsver- tragliche Bestimmungen vorbehalten – für die Wahrung der Rechtsmittel- frist nicht. Um sich gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person auf die in Art. 39 Abs. 1 ATSG enthaltene Regel berufen zu können, muss die Verwaltung jedoch diese Gesetzesbestimmung in der Rechtsmittelbeleh- rung wörtlich wiedergeben, andernfalls auf die Beschwerde als Folge un- richtiger Rechtsmittelbelehrung einzutreten ist, wenn sie innert Frist bei der ausländischen Post aufgegeben wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2008 vom 27. Mai 2008 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). c)Der Einspracheentscheid vom 15. September 2014 wurde gemäss Bestätigung der schweizerischen Post nach Antwort des ausländischen Postpartners am 24. September 2014 zugestellt (Bg-act. 81). Die Be- schwerdefrist von 30 Tagen begann somit am 25. September 2014 zu laufen und endete am 24. Oktober 2014 (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Vorlie- gend wurde im Einspracheentscheid weder der Inhalt von Art. 39 Abs. 1 ATSG noch derjenige von Art. 20 des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo- slawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) – wonach Rechtsmittel als fristgerecht eingereicht gelten, wenn sie innert Frist bei
7 - einer entsprechenden Stelle des anderen (Vertrags-)Staates eingereicht werden – wiedergegeben, weshalb die Rechtsmittelbelehrung ungenü- gend war. Die der deutschen Poststelle am 24. Oktober 2014 übergebene Beschwerde ist nach der erwähnten Rechtsprechung (vgl. oben E.1b) somit als rechtzeitig zu betrachten. Daher kann es offen bleiben, ob die Beschwerde innerhalb der Frist, vorliegend also noch am 24. Oktober 2014, von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wurde. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 2.Anfechtungsobjekt bildet hier der Einspracheentscheid vom 15. Septem- ber 2014. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der gemeldeten Beschwerden zu Recht verneint hat.
8 - (UVV; SR 832.202) dahingehend präzisiert, dass der Versicherte alle er- forderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfü- gung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Rönt- genbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; er muss Dritte er- mächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.3.2 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versi- cherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich der Versicherte – soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungs- pflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwen- digkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich u.a. 2009, Art. 43 Rz. 44, S. 556). c)Hier ist die Notwendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Be- schwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Sodann ist festzuhalten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar betrachtet werden (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 44, S. 556). Dies trifft auch vorliegend zu. d)In Art. 43 Abs. 3 ATSG wird folgendes bestimmt: "Kommen die versicher- te Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
9 - oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin- weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen." Anzumer- ken bleibt ferner, dass es für versicherte Personen weder einen Rechts- anspruch auf eine Begutachtung im Ausland gibt (Urteil des Bundesge- richts 9C_235/ 2013 vom 10. September 2013 E.3.2 mit Hinweisen) noch auf eine Begutachtung durch einen oder mehrere Experten eigener Wahl besteht (so bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E.4.2). Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten des Ver- sicherten als völlig unverständlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 51, S. 558). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie dem Versicherten nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2 mit Hinweisen). Es obliegt primär dem Versicherten, darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt keine Reisefähigkeit besteht und dies plausibel zu begründen. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrund- satz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hin- sichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Diese Beurteilung hat dann erhebliche Bedeutung, wenn daraus eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und als Sanktion eine Renteneinstellung oder Ren- tenverweigerung abgeleitet werden soll. Dasselbe muss – wie im konkre- ten Fall – auch für das Nichteintreten auf ein Leistungsbegehren gelten. Die Verwaltung ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die erforderli- chen Abklärungen mit gebührender Sorgfalt anzuordnen und vorzuneh-
10 - men (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-461/2011 vom 3. De- zember 2012 E.4.2 und 4.2.1). e)Im konkreten Fall belegt der Beschwerdeführer mit keinem ärztlichen At- test resp. ergeht es auch sonst nicht aus den vorliegenden Akten, dass es ihm krankheitshalber oder aus anderen gesundheitsbedingten Gründen nicht zumutbar ist, die Reise von seinem aktuellen Wohnort in Y._____ in die Rehaklinik anzutreten und sich so den unbestritten notwendigen me- dizinischen Untersuchungen in der genannten Gutachterstelle zu unter- ziehen. Die behauptete Reiseunfähigkeit wird von keiner ärztlichen Fach- person bestätigt. Die Beschwerdegegnerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Einsprache vom 20. Fe- bruar 2014 noch anlässlich des Telefongesprächs mit dem SUVA- Mitarbeiter eine Reiseunfähigkeit erwähnte. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit stets eine medizinische Untersuchung in der Schweiz verweigerte, ohne die auch damals geltend gemachte Reiseunfähigkeit jemals ärztlich zu bele- gen. Ausserdem unterliess er es, die verlangten, früheren und aktuelleren MRI-Bilder des Kopfes und der Halswirbelsäule der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung zuzustellen. Demnach steht hier – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – fest, dass der Beschwerdefüh- rer seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten, sich den notwendigen Un- tersuchungen zu unterziehen sowie die bereits bestehenden MRI-Bilder auszuhändigen, in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. f)Schliesslich wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. oben E.3d) vorliegend formrichtig durchgeführt – was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird –, zu- mal der Beschwerdeführer mit Mahnschreiben vom 10. Juli 2012 resp. 28. Mai 2013 (Bg-act. 57 und 62) schriftlich gemahnt und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Beschwerde-
11 - gegnerin war daher berechtigt, ihren Leistungsentscheid aufgrund der Ak- tenlage zu fällen.
12 - b)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 125 V 351 E.3a). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2008 vom 1. April 2009 E.4.1). c)Bezüglich der von Dr. med. C._____ am 23. Januar 2014 vorgenommen Aktenbeurteilung (Bg-act. 66), der zufolge zwischen den aktuellen Befun- den und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1991 der Kausalzusam- menhang möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E.4a und b) und die kreisärztliche Beurteilung verwiesen werden. Diese kreisärztliche Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar und darauf kann abgestellt werden. Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch in seiner Beschwer- deschrift mit keinem Wort mit dieser ärztlichen Beurteilung auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern sie nicht richtig sein sollte und in den Akten finden sich auch keine medizinischen Berichte, welche die kreisärztliche Beurteilung widerlegen könnten. Die Beschwerdegegnerin sah daher zutreffenderweise keine berechtigten Gründe, um von dieser schlüssigen kreisärztlichen Einschätzung abzuweichen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen findet die beschwerdeführerische Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei bereits im Jahr 1991 über den Unfall informiert worden, keine Stütze in den Akten bzw. wird vom Be- schwerdeführer mit keinen Belegen untermauert.
13 - 5.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzu- sammenhang zwischen den im Jahr 2003 der Beschwerdegegnerin ge- meldeten Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1991 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Eine bloss möglicher Kausalzu- sammenhang genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs indes nicht (vgl. vorne E.4a). Der Beschwerdeführer hat es trotz mehrfacher Aufforderung mit entsprechender Androhung der gesetzlichen Säumnis- folgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG unterlassen, sich persönlich untersu- chen zu lassen oder zumindest der Beschwerdegegnerin die in seinem Heimatland erstellten CT- und MRI-Bilder zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstandene Beweislosigkeit geht daher zu seinen Lasten (vgl. vorne E.4a). Steht aufgrund der medizinischen Beurteilung fest, dass zwi- schen dem versicherten Ereignis und den gemeldeten Beschwerden ein Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinne nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, so entfällt eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 119 V 335 E.4c). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 5. Sep- tember 2015 nicht eingetreten (8C_527/2015).