VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 16 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 18. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente (Einstellung)
2 - 1.A._____ wurde in Serbien geboren und reiste erstmals im Jahr 1986 in die Schweiz ein. Im Jahr 1990 heiratete sie B.. Aus dieser Ehe gin- gen zwei Kinder (Jahrgang 1992 und 1994) hervor. Bis am 19. Januar 2013 arbeitete A. vollzeitlich als Servicefachangestellte. Das letzte entsprechende Arbeitsverhältnis wurde am 24. November 2003 wegen fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit auf Ende 2003 vom Arbeitgeber aufgelöst. 2.Am 4. November 2003 meldete sich A._____ aufgrund seit längerem be- stehender Rückenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die gesundheitliche und er- werbliche Situation von A._____ ab und kam zum Schluss, diese sei auf- grund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und einer rezidivie- renden depressiven Störung in beliebigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsun- fähig. Davon ausgehend sprach sie A._____ nach vorgängiger Ablehnung von beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 13. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 20. Januar 2004 eine ganze IV-Rente sowie zwei Kinderrenten zu. Die anlässlich der amtlichen Revisionen in den Jahren 2006 und 2011 vorgenommenen Abklärungen ergaben keine Änderung der rechtserheblichen Sachlage, weshalb die IV-Stelle die zu- gesprochenen Renten weiterhin ausrichtete. 3.Anlässlich der Observation von B._____ im September 2012 wurde A._____ beobachtet, wie sie mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes alleine wegfuhr und zwei Stunden später mit diversen Einkäufen zurückkehrte, die sie ohne Schwierigkeiten aus dem Kofferraum auslud und in das Wohnhaus hineintrug. Aufgrund dieser Beobachtungen leitete die IV- Stelle ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie A._____ beob- achten und deren Arbeitsfähigkeit unter Vorlage des gewonnenen Obser- vationsmaterials fachärztlich beurteilen liess. Nach Durchführung des
3 - Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die A._____ zugesprochenen Renten in der Folge mit Verfügung vom 7. Januar 2014 bei einem Invali- ditätsgrad von 12 % mit Wirkung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. 4.Gegen diese Anordnung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 4. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ein, mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom
5 - rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, womit sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist dem- zufolge einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die der Beschwer- deführerin am 13. Juni 2005 zugesprochene ganze Rente in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht auf Ende des der Zustellung folgenden Monats eingestellt hat. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes über die Invalidenversicherung invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten, wie der Beschwerdeführerin, gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraus- sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegrün- dende Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be- stimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Er-
6 - werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein- kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er- folgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidenti- scher Basis ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge- genüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbs- fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Per- son nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zu- steht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).
7 - b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet die unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom
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11 - nicht vorlegen dürfen, mit der Folge, dass die darauf fussenden ärztlichen Beurteilungen im vorliegenden Verfahren nicht hätten verwendet werden dürfen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Filmaufnahmen keine Rück- schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuliessen. Es sei hinlänglich bekannt, dass durch die Auswahl der Bilder das "Bild" des Betrachters massgeblich beeinflusst werden könne. Die IV-Stelle habe von der tatsächlichen Überwachung, die mehr als 80 Stunden gedauert habe, nur gerade eine halbe Stunde Filmmaterial verwendet. Der objekti- ve Betrachter sehe, dass diese erhebliche Observationstätigkeit einzig ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, Auto zu fahren, zu spazieren und einzukaufen. Die aufgezeichneten Tätigkeiten seien aus- schliesslich körperlich leichter Natur, wobei sich auf den Bildern deutlich zeige, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder abstützen müsse, sich äusserst schonend bewege und durchwegs nur leichte Sachen trage. Die Aufnahmen würden sodann nichts über eine kontinuierliche Arbeits- tätigkeit der Beschwerdeführerin in der beobachteten Zeitspanne aussa- gen. Sie würden mit Sicherheit überhaupt nichts über die psychische Ver- fassung der Beschwerdeführerin aussagen. Die anlässlich der Observati- on angefertigten Videosequenzen seien somit nicht geeignet, Rück- schlüsse auf die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin zuzulassen. Anlässlich der Befragung vom 18. März 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt Graubünden habe die Be- schwerdeführerin überdies darauf hingewiesen, dass es ihr unterschied- lich gut gehe. Immer wieder gebe es Tage, an denen sie sich sehr schlecht fühle und nicht aus dem Haus gehe. Sie habe auch ausgeführt, dass sie – zwar selten, aber doch auch – selbst mit dem Auto fahre. Re- gelmässige Spaziergänge seien ihr vom Arzt empfohlen worden, an guten Tagen gehe sie deshalb spazieren und verschaffe sich auf diese Weise die erforderliche Tagesstruktur. Die Observation habe nichts anders er- geben. Ohnehin sei es rechtsprechungsgemäss nicht entscheidend, ob
12 - mit der Observation eine Diskrepanz zwischen anamnestischen Aussa- gen und dem Alltagsverhalten aufgezeigt werden könnten, sondern Ob- servationsergebnisse seien nur dann von Bedeutung, wenn das aufge- zeigte Alltagsverhalten eine medizinische Einschätzung der Arbeitsfähig- keit erlaube. Eine derartige Schlussfolgerung ziehe die IV-Stelle aus dem Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. Mai 2013 und der Beurteilung des RAD Arztes, Dr. med. I._____, vom 13. Juni 2013. Deren Einschät- zungen stünden jedoch die anderslautenden, aktuellen Diagnosen mehre- rer, nachbehandelnder Psychiater entgegen, welche die Beschwerdefüh- rerin während Monaten im Rahmen von stationären psychiatrischen Be- handlungen beurteilt hätten und diese gerade auch im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung als schwer depressiv eingestuft hät- ten. Demzufolge habe sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der Ren- tenzusprache nicht in rechtserheblicher Weise verändert, weshalb vorlie- gend kein Revisionsgrund gegeben und die zugesprochenen Renten wei- terhin auszurichten seien. b)Die IV-Stelle hält dieser Argumentation entgegen, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Ärzteschaft und der IV-Stelle stets angegeben, in ih- rem Alltag sowohl aus somatischer als auch psychischer Sicht erheblich eingeschränkt zu sein. Die anlässlich der Observation des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 18. September 2012 gemachten Beobach- tungen hätten Zweifel an der Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung geweckt, da die Beschwerdeführerin darin allein mit ihrem Fahrzeug weg- fahre und zwei Stunden später mit diversen Einkäufen zurückgekehrt sei, die sie ohne Schwierigkeiten aus dem Kofferraum ausgeladen und in das Wohnhaus hineingetragen habe. Aufgrund dieser Beobachtung sei die objektive Gebotenheit der am 27. September 2012 in Auftrag gegebenen Observation gegeben gewesen. Die durchgeführte Observation erweise sich ausserdem als verhältnismässig, womit das hierdurch gewonnene
13 - Material im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfe. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren behaupte, es läge kein Revisionsgrund vor, sei festzuhalten, dass in der psychiatrischen Begutachtung vom
14 - fähig sei, woraus sich bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Inva- liden- und Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 12.28 % ergebe. Damit liege im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund vor, weshalb die zu- gesprochene Rente einer Überprüfung zu unterziehen und in Anpassung an die veränderte Sachlage auf den der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monat aufzuheben sei. c)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung der Be- schwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit seit dem 13. Januar 2005 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, be- auftragte die IV-Stelle einerseits den RAD-Arzt, Dr. med. I., FMH Rheumatologie, Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, andererseits Dr. med. H., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, mit der Beurteilung der funktionellen Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer bzw. psychiatri- scher Sicht. Dabei stellte die IV-Stelle den Gutachtern die Informationen zur Verfügung, welche sie anlässlich der Observation der Beschwerdefüh- rerin im Zeitraum vom 8. bis zum 30. Oktober 2012 gewonnen hatte (Er- hebungsprotokoll BVM S. 16). Angesichts der von der Beschwerdeführe- rin gegen dieses Vorgehen erhobenen Rügen ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Observation der Beschwerdeführerin unter den gegebe- nen Umständen zulässig gewesen ist. Ist dies zu bejahen und durfte die IV-Stelle den beigezogenen Fachpersonen folglich das Observationsma- terial für ihre Beurteilung zur Verfügung stellen, wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob sich die auf dieser Grundlage und der wei- teren Abklärungen vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als überzeugend erweisen und einen Revisions- grund darstellen, wobei sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusam- menhang insbesondere mit den von der Beschwerdeführerin eingereich-
15 - ten ärztlichen Stellungnahmen auseinanderzusetzen haben wird. Erweist sich die Observation dagegen als unzulässig, so können die Beweismittel, jedenfalls soweit sie sich auf die fraglichen Ergebnisse stützen, nicht ver- wertet werden, mit der Folge, dass zu prüfen sein wird, ob der rechtser- hebliche Sachverhalt gleichwohl ausreichend ermittelt wurde oder weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. 5.Die Überwachung einer versicherten Person stellt einen Eingriff in deren Privatsphäre dar und tangiert damit, wenn sie, wie vorliegend, von der IV- Stelle als einer eine öffentliche Aufgabe erfüllenden Behörde vorgenom- men wird, das Grundrecht auf Privatsphäre (Art. 13 der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 137 I 327 E.4.4; 135 I 171; Urteile des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009 E.4 und 5; 8C_806/2007 vom 7. August 2007 E.4.2; MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Jusletter
16 - b)Das öffentliche Interesse der IV-Stelle an der Observation einer versicher- ten Person liegt darin, die Gemeinschaft der Versicherten nicht durch die Erbringung nicht geschuldeter Leistungen zu schädigen (BGE 129 V 323 E.3.3.3). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Verhinderung von Versicherungsbetrug ist im Sozialversiche- rungsrecht, wie im Privatversicherungsbereich, als Rechtfertigungsgrund für den mit einer Observation verbundenen Eingriff in die Privatsphäre anerkannt (vgl. BGE 137 I 327 E.5.3; 129 V 325 E.3.3.3). Demzufolge liegt die angeordnete Observation, mithilfe der das tatsächliche, funktio- nelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ermittelt werden sollte, um einen allfälligen ungerechtfertigten Bezug von Versicherungsleistun- gen zu unterbinden, im öffentlichen Interesse. c)Dass diese beiden Voraussetzungen für den strittigen Grundrechtseingriff erfüllt sind, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Diese bestreitet hingegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Observation. Um beurteilen zu können, ob sich eine Observation als verhältnismässig er- weist, hat eine Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten der Eig- nung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) derselben zu erfolgen (BGE 137 I 327 E.5.4; MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 510; MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 21 f.). Bei dieser Interessenabwägung ist zu beachten, dass die von der Observation betroffene Person gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands, ihrer Arbeitsfähigkeit und der für die Bemessung der begehrten Versicherungsleistungen massge- blichen erwerblichen Verhältnisse mitzuwirken (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Aus diesem Grund hat sie es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dulden, dass der zuständige Versicherungsträger, sofern erforderlich,
17 - ohne ihr Wissen die objektiv gebotenen Untersuchungen durchführt (BGE 136 III 410 E.2.2.3, 129 V 323 E.3.3.3). aa)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Observation grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen. Denn eine solche, unmit- telbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen anderen Erkenntnisgewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung dienen kann (BGE 137 I 327 E.5.4). Ungeeignet ist eine Observation dann, wenn sie am Ziel vorbeis- chiesst, d.h. keine Wirkung im Hinblick auf den angestrebten Zweck ent- faltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
19 - Diesbezüglich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die IV-Stelle zwar keine stationäre Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet hat, jedoch als Basis für den rheumatologischen Bericht des RAD-Arztes, Dr. med. I., eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) der Beschwerdeführerin und in Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. H. eine neurokognitive Testung des Leis- tungsvermögens der Beschwerdeführerin durchführen liess. Bei Letzterer gelangten Dr. phil L., Fachpsychologe für Psychotherapie, Fach- psychologe für Personal- und Rehabilitationspsychologie, und Dr. med. H. im Bericht vom 12. Februar 2013 zur Überzeugung, es sei gemäss den 'Slick'-Kriterien von einem hinreichenden Verdacht einer Si- mulation geltend gemachter neurokognitiver Einschränkungen auszuge- hen, weshalb die gezeigten neurokognitiven Einschränkungen nicht dem effektiven Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin entsprechen wür- den (IV-act. 130 S. 83). Ebenfalls als für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar qualifizierte die Klinik G._____ im Bericht vom 15. Februar 2013 (IV-act. 105) die Resultate der durchgeführten Leistungstests wegen erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin bei gutem Effort eine bessere Leistung erbringen könnte als in den ge- zeigten Leistungstests. Zudem liesse sich das Ausmass der demonstrier- ten physischen Einschränkungen nur unzureichend mit den objektivierba- ren pathologischen Befunden erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit müsse sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen stützen (IV-act. 105 S. 11). Bei dieser Ausgangslage ist es mithilfe der gewöhnlichen Mittel der ärztlichen Diagnostik schwierig das effektive Leis- tungsvermögen der Beschwerdeführerin zu bestimmen.
20 - Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Leistungs- vermögens gegenüber der IV-Stelle, den Gutachtern sowie behandelnden Ärzten in der Vergangenheit unrichtige Angaben gemacht hat. So hat sie im Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom
21 - 2012 bewegte sich die Beschwerdeführerin sodann beim Einkaufen in der Migros ohne Schonhaltung locker und harmonisch zwischen den Ein- kaufsregalen, wobei sie den Einkaufskorb im linken Arm eingehängt hatte. Problemlos konnte sie in die tiefe Hocke gehen, um Gegenstände aus dem untersten Regal zu holen, konnte sich daraufhin wieder aufrichten und weglaufen, wobei sie sich ohne Einschränkung mit dem Oberkörper zurück zum Regal wendete. Beim Spazieren am 30. Oktober 2012 zeigte die Beschwerdeführerin schliesslich einen speditiven, hinkfreien Gang mit lockerem Mitschwingen der Arme. Aus diesen Aufnahmen ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gegenüber den Ärzten falsche Angaben zu ihrem funktionellen Leistungsvermögen gemacht hat. Die Angaben der Patienten über ihre gesundheitliche Verfassung sind, wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, vor allem bei psychischen Be- schwerden, aber auch im Fall somatischer Krankheiten eine wesentliche Quelle für die Diagnose und die ärztlicherseits angenommene funktionelle Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Macht eine versicherte Per- son diesbezüglich falsche und/oder unvollständige Angaben, so ziehen die Ärzte daraus fast zwangsläufig unrichtige Schlussfolgerungen in Be- zug auf Art und Umfang des vorliegenden Gesundheitsschadens. Unter diesen Umständen erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte stationäre Begutachtung zu einem gleichermassen hohen Erkenntnisgewinn geführt hätte wie die Observati- on. Demnach stellte die Observation in Verbindung mit den von der IV- Stelle zusätzlich angeordneten Beweisvorkehren das einzige probate Mit- tel dar, um die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig zu ermitteln. Dass die IV-Stelle die Beschwerdeführerin in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in einem über das gebotene Mass hinausgehenden Umfang beobachten liess, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden, wurde doch die Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2012 bis zum 30. Oktober 2012
22 - einzig in der Ausübung von für die Anspruchsbeurteilung relevanten All- tagsverrichtungen im Freien oder in dem vom öffentlichen Grund von je- dermann einsehbaren Bereich gefilmt. Damit erweist sich die strittige Ob- servation vorliegend als erforderlich, um den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebende Einschränkung ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit zuverlässig abschätzen zu können. cc)In Bezug auf die im Weiteren strittige Zumutbarkeit der Observation (Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinn) ist schliesslich zu prüfen, ob der mit der Observation erfolgte Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführe- rin in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel steht. Zudem setzt ein Überwachungsauftrag einen besonders begründeten Verdacht voraus, d.h. es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können bei- spielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicher- ten Person, wenn Zweifel an deren Redlichkeit bestehen (eventuell durch Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, Aggravation, Simulation oder Selbstschädi- gung. Diese Elemente können einzeln oder in Kombination zureichende Hinweise liefern, die eine Observation als objektiv geboten erscheinen lassen (BGE 137 I 327 E.5.4.2.1, 136 III 410 E.4.2.1). Eine Überwachung, die bloss auf Misstrauen gründet und sich nicht auf objektive Verdachts- momente stützen kann, erweist sich demgegenüber als unzulässig (MÜL- LER, a.a.O., N. 513). Anlässlich der Observation ihres Ehemannes wurde die Beschwerdefüh- rerin am 18. September 2012 beobachtet, wie sie mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes alleine wegfuhr und zwei Stunden später wieder mit diversen Einkäufen zurückkehrte, die sie ohne Schwierigkeiten aus dem Koffer-
23 - raum auslud und in das Wohnhaus hineintrug. Diese Beobachtungen ste- hen im Widerspruch zu dem der Verfügung vom 13. Januar 2005 zugrun- de liegenden Leistungsprofil (vgl. E.3 hiervor), dem von den behandeln- den Ärzten im Rahmen der amtlichen Revisionen im Jahr 2006 und 2011 geschilderten Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin (vgl. IV- act. 42-45, 58, 62, 63) und den von ihr im Fragebogen "Revision der Inva- lidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 12. August 2011 (IV-act. 56) ge- machten Angaben (vgl. E.5c/bb hiervor). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechungen genügen derartige Inkonsistenzen, welche Zweifel an der Redlichkeit der versicherten Person und infolgedessen an der von ihr beklagten Leistungseinschränkung nähren, um auf begründeten Verdacht hin eine Observation anzuordnen. Schliesslich steht der durch die Observation erfolgte Eingriff in die Pri- vatsphäre der Beschwerdeführerin in einem vernünftigen Verhältnis zum hierdurch angestrebten Ziel, einen ungerechtfertigten Leistungsbezug zu verhindern, den die IV-Stelle mit Fr. 504'936.-- (mit Kinderrente) bzw. Fr. 485'520.-- (ohne Kinderrente) beziffert. Dabei wiegt der vorliegend in Frage stehende Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht besonders schwer. Denn die Beschwerdeführerin wurde zum einen im öffentlichen Raum bei Tätig- keiten observiert, die sie aus freiem Willen ausführte, wie z.B. Autofahren, Tragen von Lasten, Knien, in die Hocke gehen oder Sparzieren (vgl. BGE 135 I 169 E.4.3; BGE 132 V 241 E.2.5.1), zum anderen auf der zu ihrer Wohnung gehörenden Terrasse, die vom öffentlichen Raum von je- dermann ohne weiteres frei einsehbar ist (vgl. BGE 137 I 327 E.5.6). Im einen wie im anderen Fall wurde die Beschwerdeführerin ausschliesslich bei der Ausübung von für die Anspruchsbeurteilung relevanten Alltagsver- richtungen gefilmt und dies nur im Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis zum
26 - ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c, je m.w.H.). b)Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der gesundheitlichen Verfas- sung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die folgenden Unterla- gen: -den ärztlichen Bericht der rheumatologischen RAD-Abklärung von Dr. med. I._____ vom 21. Januar 2013 (IV-act. 105). Dieser diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht als Krankheiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospon- dylogenes Schmerzsyndrom rechts mit / bei Fehlstatik und Fehlhal- tung der Wirbelsäule (Hohlrundrücken mit verstärkter tiefgezogener thorakaler Kyphose sowie linkskonvexer Skoliose des thorako- lumbalen Überganges mit Verlagerung des Körpergewichst auf die lin- ke Seite im Sinne einer Schonhaltung), Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie eine muskuläre Dysbalance. Als Diagnose ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit führte er einen Verdacht auf funktionelle Überlagerung bei positiven Waddel-Zeichen (4 von 5) auf. Zur auf- grund dieser Beschwerden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht letztmals im Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 5. Juli 2003 Stellung genommen worden. Danach sei nach einem langsamen Wiedereinstieg die Aufnahme der angestamm- ten Tätigkeit als Servicefachangestellte anzustreben. In demselben Bericht werde festgehalten, dass die arbeitsbezogene körperliche Leistungsfähigkeit bei Klinikaustritt einer leichten Arbeitsbelastung entsprochen habe. Diese Beurteilung dürfte aufgrund der erhobenen Untersuchungsergebnisse weiterhin Gültigkeit haben. Die Ergebnisse der im Januar 2013 durchgeführten EFL könnten infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beur-
27 - teilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin nur teilweise herangezogen werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit müsse sich daher vorwiegend auf medizinisch-theoretische Überlegungen stützen. Aus rheumatologi- scher Sicht könne allein aufgrund der objektivierbaren Befunde und unter Berücksichtigung der festgestellten Diskrepanzen zwischen die- sen und den gezeigten ausgeprägten funktionellen Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule angenommen werden. Die angestammte Tätigkeit, welche zumindest teilweise mit nicht ergonomischen Belastungen des Rückens und mit dem Hantieren von Gewichten bis hin zu einem mittelschweren Aus- mass verbunden gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Resultate der EFL vom Januar 2013 nicht mehr möglich. Nach dem Gesagten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht seit der Rentenzu- sprache im Jahr 2005 nicht verändert. -den ergänzenden RAD-Bericht von Dr. med. I._____ vom 27. Mai 2013 (IV-act. 129), den dieser nach Kenntnisnahme und Sichtung des Observationsmaterials verfasst hat. Darin hielt Dr. med. I._____ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der rheumatologischen Unter- suchung vom 21. Januar 2012 einen Gang mit ausgeprägtem Schon- hinken rechts gezeigt, das Körpergewicht im Stehen immer wieder auf die linke Seite verlagert, die Beugung nach vorne sei stark einge- schränkt gewesen und beim Ab- und Anziehen der Kleider seien star- ke Ausweichbewegungen zu beobachten gewesen, wobei sich die Be- schwerdeführerin immer wieder abgestützt habe, Bewegungen abge- brochen habe und Pausen eingelegt habe. Diese bei der Untersu- chung gezeigten Einschränkungen seien aufgrund des Observations- materials medizinisch nicht nachvollziehbar, da daraus ersichtlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin hinkfrei bewegen könne, ohne Schonhaltung stehen und sich problemlos weit nach vorne beugen könne, ohne dass dabei irgendwelche Ausweichbewegungen oder Schmerzmanifestationen zu beobachten seien. Sämtliche Bewegun- gen seien ihr harmonisch, in normalem Tempo ohne Einschränkung möglich gewesen. Aufgrund der Diskrepanz dieses Verhaltens zu dem anlässlich der Untersuchung gezeigten müsse von einer klaren Ver- deutlichungstendenz ausgegangen werden. Die vorhandenen Bilder würden den Eindruck bestärken, dass die Beschwerdeführerin zumin- dest in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Zu den anlässlich der Befragung bei der Sozialversicherungsan- stalt Graubünden gezeigten deutlichen Einschränkungen der Bewe- gungsabläufe sei festzuhalten, dass es normal erscheine, dass in sol- chen Drucksituationen mit Verdeutlichung und Aggravation reagiert
28 - werde. Die Frage, ob nicht eine krankheitsbedingte verzerrte Selbst- wahrnehmung diesen Umstand zu erklären vermöge, sei vom begut- achtenden Psychiater zu klären. Dass eine Selbstlimitierung vorliege, stehe ausser Frage. Aus medizinischer Sicht weise das Verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt darauf hin, dass diese Selbstlimitie- rung im Alltag problemlos überwindbar sei. -das Gutachten von Dr. med. H._____ vom 31. Mai 2013 (IV-act. 130). Diesem zufolge leidet die Beschwerdeführerin derzeit aus psychiatri- scher Sicht an keiner Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. H._____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär- tig remittiert (ICD-10: F 33.4). Zur Begründung dieser Auffassung führ- te er im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der aktuellen Untersuchung vom 20. Februar 2013 auf gezieltes Nach- fragen hin gewisse depressive Symptome beklagt. Hierbei handle es sich jedoch weitgehend um subjektive Angaben, die nicht überprüfbar seien. Wo sie überprüfbar seien, wie beispielsweise bei den neuropsy- chologischen Einschränkungen, fänden sich keine eindeutigen Hin- weise auf neuropsychologische Beeinträchtigungen, sondern vielmehr Hinweise auf die Simulation derselben. Abgesehen davon, dass von einer starken Tendenz zur Aggravation bis Simulation auch von psy- chischen Einschränkungen ausgegangen werden müsse, habe die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung in der Hamilton Depressionsskale lediglich 15 Punkte erreicht. Wenn sie vom Gutach- ter nicht konkret danach befragt worden sei, habe sie kaum über de- pressive Symptome geklagt. Bei der aktuellen Untersuchung wirke die Beschwerdeführerin etwas hypomim. Bei den gefilmten Sequenzen seien Mimik und Gestik, soweit beurteilbar, unauffällig. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Kriterien für das Vorliegen einer ei- gentlichen depressiven Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) zum jetzigen Zeitpunkt noch erfüllt seien. In den Akten werde wiederholt ei- ne rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, allerdings liesse sich deren Verlauf aufgrund der Aktenlage (Gründe unter Ziff. 8.4 ge- nannt) nicht sicher nachzeichnen. Es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen neurotischer Belastungs- oder somatoformer Störungen. Weder in den Akten noch in der aktuellen Untersuchung fänden sich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Aus psychia- trischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit daher nicht eingeschränkt. Im Vergleich zur Rentenzusprache sei da- mit von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand auszuge- hen. Wann genau diese Verbesserung in Form des vollständigen Rückgangs der depressiven Störung eingetreten sei, könne aufgrund der Akten nicht festgelegt werden. In Bezug auf die Selbsteinschät- zung der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. H._____ im Weiteren fest,
29 - die Beschwerdeführerin gehe davon aus, wegen ihrer Schmerzen nicht arbeiten zu können. Nun sei es aber so, dass sich in den Akten Hinweise auf Simulation von Einschränkungen fänden. Auffallend sei diesbezüglich, dass die Aktenlage unklar und diskrepant sei. Überdies zeige die Beschwerdeführerin das von den Behandlern be- schE.ne Verhalten bei der Observation eindeutig nicht. Auch ge- linge es ihr, wie durch die Observation erstellt, verschiedene Tätigkei- ten auszuführen, von denen sie selber angegeben habe, dazu nicht in der Lage zu sein. Bei der neuropsychologischen Abklärung der Be- schwerdeführerin seien schliesslich eindeutige Hinweise auf die Simu- lation neuropsychologischer Einschränkungen gefunden worden. Auch bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei man von ei- ner erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsis- tenzen ausgegangen. Der Gutachter gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit sowohl ihre Behandler getäuscht als auch anlässlich der aktuellen arbeitsmedizinischen Ab- klärung eindeutig Einschränkungen simuliert habe. -die RAD-Beurteilung vom 13. Juni 2013 von med. pract. M., Facharzt für Allgemeinmedizin (IV-act. 146). Danach sei der Fall mit der durch die beigezogenen Fachärzte empfohlenen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit abzuschliessen. Bezüglich der mittlerweile erfolgten Einweisung in die Psychosomatik / REHA gehe er von einer, wie von Dr. med. H., beschriebenen Simulation einer psychiatrischen Symptomatik aus. Auch den dort täti- gen Ärzten spiele die Beschwerdeführerin das bestens bekannte Spielchen mit ausgeprägter Symptomatik vor, die sich, wie bei der Ob- servation dokumentiert, in der Realität nicht nachweisen lasse. Dieser Fall sei aus seiner Sicht längst kein medizinischer Fall mehr, sondern gehöre vor den Staatsanwalt zur Prüfung des Versicherungsbetrugs. c)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Berichte des RAD- Arztes, Dr. med. I., sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ sind für die strittigen Belange umfassend, beruhen auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtig- ten deren geklagte Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie in Beachtung der durch die Observation der Beschwerdeführerin gewonne- nen Erkenntnisse erstellt. Ausserdem leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation und der auf dieser Grundlage vorgenommenen Abschätzung der
30 - Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Insoweit Dr. med. H._____ diesbezüglich von der Auffassung anderer Ärzte abweicht, begründet er jeweils ausführlich, weshalb er deren Einschätzung für unzutreffend er- achtet. Dies trifft insbesondere für die Stellungnahme vom 27. Januar 2013 zu (IV-act. 104 S. 18 f.), die Dr. med. E.____ eigens für das vorlie- gende Verfahren (IV-act. 104 S. 18 f.) verfasst hat (IV-act. 130 S. 65-70). Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, an der Richtigkeit der RAD-Berichte vom 21. Januar 2013 und 27. Mai 2013 sowie des psychiatrischen Gutachtens vom 31. Mai 2013 zu zweifeln, womit diesen voller Beweiswert zuzuerkennen ist. d)Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine begründe- ten Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu wecken. Freilich trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich vom 8. Mai bis zum 5. Juni 2013 (Rehabilitationszentrum K.; Beilagen der Be- schwerdeführerin [Bf-act.] 5), vom 5. Juni 2013 bis zum 30. August 2013 (psychiatrische Klinik C.; Bf-act. 6) und vom 10. Februar 2014 bis zum 21. März 2014 (psychiatrische Klinik C._____; Bf-act. 7) in stationäre Behandlung begab und von den behandelnden Ärzten in den Arztberich- ten vom 4. Juni 2013, 30. August 2013 und 1. April 2014 jeweils für den Zeitraum des stationären Aufenthalts als zu 100 % arbeitsunfähig einge- stuft wurde. Die letztgenannte Einschätzung, welche die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10. Februar 2014 bis zum 21. März 2015 widerspiegelt, ist für das vorliegende Revisions- verfahren indes von vornherein ohne Bedeutung, da in diesem nur der Sachverhalt zu berücksichtigen ist, der sich bis zum Abschluss des vorin- stanzlichen Verfahrens am 7. Januar 2014 verwirklicht hat (vgl. E.2 hier- vor). Bei der Würdigung der übrigen Arztberichte hat das Verwaltungsge- richt sodann rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte bisweilen im Hinblick auf ihre auf-
31 - tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; 125 V 351 E.3b/cc; MÜLLER, a.a.O., N. 1742). Ausserdem lässt es die unterschiedliche Natur des Be- handlungsauftrags und der Funktion der amtlich bestellten Gutachter nicht zu, ein medizinisches Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun- desgerichts I 514/06 vom 25. April 2007 E.2.2.1) oder wenn die Schlüs- sigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Fachpersonen durch ei- nen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel ge- zogen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E.4.6; MÜLLER, a.a.O., N. 1748). Weder das eine noch das andere trifft im vorliegenden Fall zu. Vielmehr reihen sich die Arztberichte vom
32 - IV-act. 130 S,. 65-70) und begründet, weshalb diesen Beurteilungen, wel- che ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, wegen deren Tendenz zur Aggravation, Selbstlimitierung und Simulation mit aller grösster Zurückhaltung zu begegnen ist und nicht als Grundlage für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin taugen. Erläuternd führte er in diesem Zusammenhang im We- sentlichen aus, die psychiatrische Diagnostik stütze sich weitgehend auf die subjektiven Angaben der Patienten. Sie müsse sich darauf verlassen, dass, was beschrieben werde, tatsächlich dem inneren Erleben der Pati- enten entspreche. Es gebe nur wenige Symptome, die von aussen beob- achtbar und gemessen werden könnten. Messbar seien etwa neuropsy- chologische Einschränkungen, allerdings habe sich bei der neuropsycho- logischen Abklärung gezeigt, dass die Beschwerdeführerin derartige Ein- schränkungen simuliere. Im Übrigen fänden sich viele Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Einschränkungen beklage, die, wie die Observation gezeigt habe, nicht vorliegen würden. Damit sei indessen nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzen habe. Sicherlich bestün- den jedoch die von ihr beklagten und sowohl gegenüber den Behandlern als auch dem Gutachter demonstrierten Einschränkungen in dieser Form nicht. Um die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und deren effektives Leistungsvermögen zu bestimmen, hat Dr. med. H._____ deshalb nicht auf deren Angaben, sondern auf das von ihr während der Untersuchung, in der EFL sowie der neuropsychologischen Testung ge- zeigte und während der Observation beobachtete Verhalten abgestellt. Daraus folgert er nachvollziehbar und schlüssig, dass die Beschwerdefüh- rerin derzeit an keiner psychischen Krankheit leidet, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Den behandelnden Ärzten war das Observationsmaterial, welches die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. med. H._____ wesentlich be- einflusst hat, nicht bekannt. Sie waren daher nicht in der Lage, die Anga-
33 - ben der Beschwerdeführerin bezüglich Art und Umfang ihrer gesundheitli- chen Beschwerden und der daraus resultierenden Beeinträchtigung ihres funktionelles Leistungsvermögens auf der Grundlage der dadurch gewon- nenen Erkenntnisse einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Schliess- lich nehmen die behandelnden Ärzte in den fraglichen Berichten nur am Rande zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung, während sich die von der IV-Stelle beigezogenen Fachärzte, Dr. med. I._____ und Dr. med. H., zu dieser Frage eingehend äussern und zu diesem Zweck nicht nur die gesamten medizinischen Vorakten wie auch die EVAL und neuropsychologischen Untersuchung, sondern ebenfalls das Observationsmaterial mit einbezogen haben. Bei dieser Ausgangslage vermögen die Arztberichte vom 4. Juni 2013 und 30. August 2013 keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. med. H. zu we- cken. Dass Dr. med. I._____ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht falsch eingeschätzt hätte, macht die Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend und kann, wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt, aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. 7.Infolgedessen gilt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2013 in einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dass die Beschwerdeführerin dieses Erwerbspotential auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt etwa in Form der von der IV-Stelle beispielhaft angeführten leichten Tätigkeit in der Maschinenbedienung, in einer Kontrollfunktion sowie bei einer leichten Sortier-, Prüf- oder Verpackungsarbeit nicht ver- werten kann, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Den von ihr derzeit mit einer solchen Tätigkeit erzielbaren Verdienst hat die IV- Stelle aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt. Danach belief
34 - sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) bei einer wöchentlichen Ar- beitszeit von 40 Stunden für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforde- rungsniveau 4) gemäss Tabelle TA 1 im privaten Sektor bei Frauen im Jahr 2010 auf Fr. 4‘225.--. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ergibt dies in Berücksichtigung der massgeblichen durchschnittlichen Lohnentwicklung von 1 % ein Invali- deneinkommen von Fr. 54'325.10 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.01 x 1.01). Dieses Einkommen hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin allerdings nicht angerechnet, da sie der Erfahrungstatsache Rechnung getragen hat, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen. Aus diesem Grund hat sie der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 5 % zugestanden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist versicherten Person, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur mehr körperlich leichte Tätigkeiten ausüben können, grundsätzlich ein leidensbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 72 vom 13. Mai 2014 E.9c; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 104). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen, womit der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 10 % zuzugestehen ist. Davon ausgehend kann die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres Erwerbspotentials mit einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 48'893.15 (0.9 x Fr. 54'325.10) erzielen. Der Vergleich dieses Invali- deneinkommens mit dem von der IV-Stelle korrekterweise auf der Grund- lage des letzten Verdienstes der Beschwerdeführerin ermittelten und der allgemeinen Lohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 58‘834.70 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'941.55 (Fr. 58‘834.70 – 48'893.15), was einem gerundeten Invaliditätsgrad (BGE 130 V 121
35 - E.3) von 17.0 % (Fr. 9'941.55 : Fr. 58‘834.70 x 100 = 16.89742 %) ent- spricht. Ein solcher Invaliditätsgrad begründet gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Rentenanspruch, weshalb die Beschwerdeführer keine Invaliden- rente und demzufolge ebenfalls keine Kinderrenten (Art. 35 IVG) bean- spruchen kann. 8.Der rechtserhebliche Sachverhalt hat folglich seit der Verfügung vom
36 - soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag oder wenn die Behörde den Sachver- halt gestützt auf eigene Sachkenntnisse würdigen kann. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so darf die angegangene Behörde auf die Ab- nahme des begehrten Beweismittels verzichten (BGE 122 V 162 E.1d; MÜLLER, a.a.O., N. 1360). b)Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liess die IV-Stelle die Be- schwerdeführerin observieren, psychiatrisch begutachten, durch den RAD abklären und ordnete ausserdem eine EFL sowie eine neuropsychologi- sche Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Welche Schlüsse aus diesen Beweisvorkehren in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit zu ziehen sind, haben Dr. med. I._____ und Dr. med. H._____ in ihren ärztlichen Stellungnah- men vom 21. Januar 2013, 27. Mai 2013 und 31. Mai 2013 überzeugend dargelegt, weshalb den fraglichen Berichte, wie festgehalten (vgl. E.5b/c hiervor), voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine abermalige bi- bzw. monodisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin zu neuen Erkenntnissen führen würde. Die IV-Stelle hat den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend folglich hinlänglich abgeklärt, weshalb der eventualiter gestellte Bewei- santrag um abermalige Begutachtung der Beschwerdeführerin in antizi- pierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach auch in Bezug auf diesen Antrag als unbegründet abzuweisen. 10.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung on von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kos- tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Fall werden sie ermessensweise auf Fr. 500.-- festgelegt
37 - und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]