VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 158 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 5. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - vom 21. Mai 2013 teilte die SUVA A._____ mit, dass sie die Heilkosten und Taggeldleistungen per 31. Juli 2013 einstellen werde. Am 3. Juni 2013 hielt der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. C._____ hinsichtlich Inte- gritätsschadens aus pulmonaler Sicht an seiner Beurteilung vom 18. Juni 2012 fest. 3.Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 sprach die Suva A._____ für die verblei- benden Folgen der Berufskrankheit bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine Invalidenrente ab dem 1. August 2013 und in Bezug auf die Lungen- problematik eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- auf Basis ei- ner Integritätseinbusse von 10 % zu. 4.Dagegen erhob A._____ am 30. August 2013 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Erhöhung der Invali- denrente auf 100 %, eventualiter auf 80 %, sowie eine Erhöhung der Inte- gritätsentschädigung auf mindestens 50 %. Im Rahmen des Einsprache- verfahrens veranlasste die SUVA eine weitere pneumologische Untersu- chung von A._____ durch Dr. med. F.. Diese wurde am 4. Septem- ber 2014 durchgeführt. Gestützt auf den entsprechenden Untersuchungs- bericht vom selbigen Tag nahm der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. D. am 24. September 2014 eine neuerliche Schätzung der Inte- gritätseinbusse vor und legte diese auf 15 % fest. Mit Einspracheent- scheid vom 30. September 2014 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 78 % sowie die Integritätsent- schädigung auf 15 %. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. Novem- ber 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit folgenden Anträgen:
4 - "1.Die Verfügung vom 04. Juli 2013 und der Einspracheentscheid vom 30. Septem- ber 2014 seien mit Bezug auf die festgesetzte Integritätsentschädigung von 15 % aufzuheben. 2.1Die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung (Einholung eines rheumato- logischen/orthopädischen Gutachtens) und Neubeurteilung der Integritätsent- schädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2Eventualiter seien vom Verwaltungsgericht die weiteren erforderlichen medizini- schen Abklärungen zu tätigen und anschliessend die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen zugunsten der Beschwerdeführerin (recte: des Beschwerdefüh- rers), insbesondere die IE aufgrund des Beweisergebnisses der zusätzlichen Ab- klärungen festzusetzen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer, zulasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass hinsichtlich der pulmonalen Invalidität keine weiteren medizinischen Abklärungen erfor- derlich seien. Die Beschwerde richte sich einzig gegen die Nichtberück- sichtigung der Schulterbeschwerdesymptomatik bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung. Die SUVA stütze sich ausschliesslich auf die wenig überzeugende Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E._____ vom
5 - keit einer aktualisierten rheumatologischen/orthopädischen Abklärung eindeutig und unmissverständlich befürworten. Bezüglich der Schulter- problematik sei daher eine weitergehende medizinische Abklärung erfor- derlich. Der Bericht von Dr. med. E._____ äussere sich nicht zur länger- fristigen Entwicklung der Symptomatik mit zunehmendem Alter des Be- schwerdeführers, obwohl die voraussehbare Verschlimmerung des Inte- gritätsschadens bei der Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigt werden müsse. Dr. med. G._____ habe aus- drücklich bestätigt, dass sich die Symptomatik mit fortschreitender Dauer weiter verschlechtern könnte. Um letztlich die Integritätsentschädigung beurteilen zu können, müsse zudem gestützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV die gesamte Beeinträchtigung berücksichtigt werden, was wiederum eine medizinische Gesamtbeurteilung bedinge. Schliesslich habe die SUVA den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm kei- ne Möglichkeit gewährt habe, sich zu den im Einspracheverfahren einge- holten medizinischen Berichten vernehmen zu lassen. Dies müsse bei der Kosten- und Entschädigungsfolge unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens berücksichtigt werden. 6.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwer- deantwort vom 20. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Streitgegenstand sei ausschliesslich das Rechtsverhältnis der Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer erwähnten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2011 und 2012 seien irrelevant, weil diese während des Heilungsverlaufs erstellt worden seien. Für die Bestimmung des Integritätsschadens seien die medizinischen Verhältnisse am Ende des Heilungsprozesses mass- gebend, vorliegend am 1. August 2013. Bereits aus dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 ergebe sich, dass die Schmerzen an der rechten Schulter praktisch verschwunden seien. Der kreisärztli- chen Beurteilung vom 15. Mai 2013 von Dr. med. E._____ komme voller
6 - Beweiswert zu. Bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2013 bezie- hungsweise des Einspracheentscheids vom 30. September 2014 seien der Beschwerdegegnerin keine anderweitigen ärztlichen Unterlagen zum Zustand der rechten Schulter zugegangen. Dr. med. G._____ begründe in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2014 nicht, weshalb die verlangte ex- terne orthopädische und rheumatologische Abklärung erforderlich sein solle. 7.Am 10. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Der Verweis der Be- schwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 sei insoweit nicht einschlägig, als dieser als Pneumologe die Schmerzproblematik der Schulter nicht abschliessend beurteilen könne. Der Kreisarzt Dr. med. E._____ habe sich nicht zur voraussehbaren Ver- schlimmerung des Integritätsschadens geäussert. Im Hinblick auf Art. 36 Abs. 4 UVV sei die kreisärztliche Beurteilung nicht nachvollziehbar bezie- hungsweise lückenhaft. Insoweit sei der rechtserhebliche Sachverhalt in Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von der Be- schwerdegegnerin nicht ausreichend abgeklärt worden. 8.Am 19. Februar 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einrei- chung einer einlässlichen Duplik. Ergänzend zu ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 führte sie lediglich aus, dass sich den medizini- schen Akten keine konkreten Hinweise auf eine im August 2013 voraus- sehbare künftige dauerhafte Zustandsverschlechterung an der rechten Schulter entnehmen liessen. Voraussehbare Verschlimmerungen seien beim Fallabschluss ohnehin nur dann zu berücksichtigen, wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden beste- he. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, womit die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV entfalle. Sollte sich künftig im Rahmen einer Zu- standsverschlechterung ein nachweisbarer entschädigungspflichtiger In-
7 - tegritätsschaden an der rechten Schulter einstellen, könnte der Be- schwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin immer noch einen entsprechenden Anspruch auf Integritätsentschädigung geltend machen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2014 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
10 - der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwal- tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Aktenein- sichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt an- derseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich ver- pflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). d)Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akten- einsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akten- einsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). e)Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra- che anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwal- tung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wah- ren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in
11 - die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheent- scheid abstützt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_738/2014 vom
12 - Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, hat doch die Verwaltung − wie vorstehend erläutert − spätestens im Einspracheverfahren die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indes nicht als derart gravierend und nachhaltig einzustufen, als dass sie im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Ge- richt nicht (mehr) geheilt werden könnte. "Heilung" bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichtes nämlich, dass eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise dann geheilt wird, sofern die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist sodann selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1; Urteil des Bundesgerichtes 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E.3.1). Vorliegend sind die Voraus- setzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung offenkundig erfüllt. Es wur- de vor Verwaltungsgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in dem sich die Parteien zu sämtlichen Sach- und Rechtsfragen (auch zu den im Einspracheverfahren von der Beschwerdegegnerin auf Antrag des Beschwerdeführers eingeholten Arztberichten von Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____) noch einmal frei äussern konnten. Hinzu kommt, dass das streitberufene Gericht über eine volle/uneingeschränkte Kognitions- und Überprüfungsbefugnis verfügt, sodass dem Beschwerdeführer auch aus einem allfällig verkürzten Instanzenzug keine Rechtsnachteile er-
13 - wachsen können. Eine Rückweisung der ganzen Streitangelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Behebung allfälliger Formmängel würde im konkreten Fall daher lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten und im Resultat zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend denn auch nicht die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur formgerechten Durch- führung des Beweisverfahrens, sondern einen Entscheid in der Sache. Er beantragt lediglich die Berücksichtigung der Gehörsverletzung bei der Kosten- und Entschädigungsfolge. Darauf wird im Rahmen der Festle- gung der Parteientschädigung zurückzukommen sein (vgl. nachstehend E.7b).
14 - Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die kör- perliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch- tigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Inte- gritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritäts- entschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Be- schwerdegegnerin weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheits- schäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA-Tabellen stel- len keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als sol- che für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe- handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV verein- bar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E.1c, 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurtei- lenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen An-
15 - hang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall an- gerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunder- hebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Er- heblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen kei- ne schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts- schadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachver- haltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der exis- tierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2; FREI, a.a.O., S. 68 ff.).
16 - Rechtsprechung davon ab, ob sie für die strittigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder als Gut- achten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungs- externer Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforde- rungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c; MÜLLER, Das Verwaltungsverfah- ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1724). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten versicherungsinterner Ärzte, wie den von den Unfallversicherern beigezogenen Vertrauensärzten. Stützt sich die ange- fochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf derartige Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforde- rungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, a.a.O., N. 1730).
17 - b)Von diesen beweisrechtlichen Grundsätzen ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 sowie insbesondere dem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht von Dr. med. E._____ vom 15. Mai 2013 zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt hat. Dr. med. F._____ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 21. Januar 2013 unter anderem zwar eine Scapula alata rechts, führte aber aus, dass sich der Zustand in der Zwischenzeit (seit seinem letzten ausführli- chen Bericht vom 24. Juli 2012) etwas verbessert habe. Insbesondere seien die Schmerzen in der rechten Schulter unter Physiotherapie prak- tisch verschwunden. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass sich die Situation unter physiotherapeutischer Behandlung an der rechten Schulter unterdessen deutlich verbessert habe. Aktuell habe er nur noch eine leichte Restsym- ptomatik mit geringfügigen Schmerzen und Druckgefühl in der Schulter und der Scapula bei stärkerer Belastung. Dreimal pro Woche gehe er ins Fitness. Eine physiotherapeutische Behandlung werde aktuell nicht mehr durchgeführt. Auch sei er nicht auf die Einnahme von Medikamenten an- gewiesen. In Ruhe sei er bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei. Unter dem Titel "Beurteilung" führte der Kreisarzt Dr. med. E._____ im Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 sodann aus, dass es bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung lediglich um die Beurtei- lung allfälliger Restfolgen im Bereiche der rechten Schulter gehe. Hier be- stehe nur noch eine minimale Restsymptomatik bei voller Funktion und guter Kraftentfaltung. Eine weitere ärztliche Behandlung oder Therapie sei nicht notwendig. Rein bezogen auf die rechte Schulter bestehe keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Der Endzustand sei erreicht. c)Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Arztberichte von Dr. med. F._____ sowie insbesondere jener von Dr. med. E._____ sind für die strittigen Belange, mithin die Schulterbeschwerdesymptomatik, im Umfang ausreichend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklag- ten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sowohl der Arztbericht von Dr. med. F._____ als auch derjenige des Kreisarztes Dr. med. E._____ auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Schliesslich leuchten sowohl der Arztbericht von
18 - Dr. med. F._____ als auch jener von Dr. med. E._____ in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In den medizinischen Akten finden sich zudem keine konkreten Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der erwähnten Arztberichte wecken. Den fraglichen ärztli- chen Stellungnahmen ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. 5.Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag − wie nachfol- gend dargestellt − nicht zu überzeugen. a)Zum einen weist der Beschwerdeführer auf verschiedene ärztliche Beur- teilungen hin, in welchen mehrfach auf die eingeschränkte Schulterbe- weglichkeit rechts hingewiesen beziehungsweise eine Scapula alata rechts diagnostiziert worden sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E., wonach von keiner bleibenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Bereich der oberen Extremität auszugehen sei, sei ein "Ausreisser" und stehe im Widerspruch zu den in zeitlicher Hin- sicht vorangegangenen Befunderhebungen verschiedener Ärzte. Diese Ausführungen zielen ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 zu Recht ausführt, sind für die Bestimmung des Integritätsschadens die medizinischen Verhält- nisse am Ende des Heilungsprozesses (medizinischer Endzustand) massgebend. Sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten medizinischen Berichte (mithin die Arztberichte von Dr. med. F. vom 31. August 2011 [Bg-act. 52], 18. Januar 2012 [Bg-act. 83] und 22. Februar 2013 [Bg- act. 145], von Dr. med. G., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 15. September 2011 [Bg-act. 56] und vom 13. August 2012 [Bg- act. 115], von Dr. med. H., Facharzt FMH für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Mai 2012 [Bg- act. 96] sowie auch der Bericht über die Beurteilung des Integritätsscha- dens von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Der-
19 - matologie, und Dr. med. D._____ vom 18. Juni 2012 [Bg-act. 104]) sind indes noch während des Heilungsprozesses und damit vor dem Erreichen des medizinischen Endzustands erstellt worden. Der Kreisarzt Dr. med. E._____ hat denn auch in seinem Arztbericht vom 23. Mai 2012 (Bg- act. 97) zu Recht festgehalten, dass die Integritätsentschädigung aktuell nicht zu entscheiden sei, da der Verlauf noch abgewartet werden müsse. Im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 161) führte derselbe Dr. med. E._____ sodann aus, dass hinsichtlich der Situation an der rechten Schulter unterdessen der Endzu- stand erreicht sein dürfte und die Frage einer allfälligen Integritätsent- schädigung nun zu prüfen sei. Folglich kann aber der Beschwerdeführer aus den von ihm erwähnten Arztberichten nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, auch wenn darin mehrfach auf die eingeschränkte Schulterbeweg- lichkeit rechts hingewiesen beziehungsweise eine Scapula alata rechts diagnostiziert wurde. Diese Beschwerde betrafen aber − wie gesehen − noch den Heilungsprozess und nicht den medizinischen Endzustand, weshalb sie für die Festlegung der Integritätsentschädigung nicht zu be- achten sind. b)Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er leide nach wie vor täglich an Schulterbeschwerden, welche trotz intensiver Eigenanstrengung mit mehrmaligem Fitnesstraining pro Woche seit der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung weiter zugenommen hätten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass seit der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 durch Dr. med. E._____ keine anderslautenden Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen bei den Akten liegen, welche Zweifel an dessen Beurteilung aufkommen las- sen könnten. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 (Bg-act. 136), dass sich der Zu- stand des Beschwerdeführers schon im damaligen Zeitpunkt etwas ver-
20 - bessert hatte und die Schmerzen in der rechten Schulter unter Physiothe- rapie praktisch verschwunden waren. Auch anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 (vgl. Bg-act. 161 S. 3) führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E._____ aus, dass sich die Si- tuation an der rechten Schulter unterdessen deutlich verbessert habe und er aktuell nur noch eine leichte Restsymptomatik mit geringfügigen Schmerzen und Druckgefühl in der Schulter und der Scapula bei stärkerer Belastung verspüre. In Ruhe sei er bezüglich der rechten Schulter be- schwerdefrei. Diese Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer am
21 - Verschlimmerung des Integritätsschadens bei der Festsetzung der Ent- schädigung gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigt werden müsse. Auch diese Rüge zielt − wie nachfolgend dargestellt − ins Leere. Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussichtliche Verschlimmerungen des Inte- gritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zwar angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Revisionen sind nur im Aus- nahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimme- rung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschä- digung eine solche als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch ge- schätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E.2.6.2). Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädi- gung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemes- senen Entschädigung ist einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen Integritätsschaden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.2.2.1; RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 46/90 E.4b). Die Prognose (fallbezogene medi- zinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) ist eine Tatfrage, die anhand medizinischer Feststellungen zu beurteilen ist (BGE 132 V 393 E.3.2). Vorliegend ist eine Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimme- rung des Integritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschä-
22 - digung aus zwei Gründen ausgeschlossen. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Kontext von Art. 36 Abs. 4 UVV, dass voraus- sehbare Verschlimmerungen beim Fallabschluss ohnehin nur dann an- gemessen zu berücksichtigen sind, sofern in diesem Zeitpunkt bezie- hungsweise im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands bereits ein ent- schädigungspflichtiger Integritätsschaden besteht. Dies ist vorliegend hin- sichtlich der Schulterproblematik rechts − wie gesehen − nicht der Fall, führte doch Dr. med. E._____ im kreisärztlichen Abschlussuntersu- chungsbericht vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 161 S. 4) aus, dass bezogen auf die rechte Schulter keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe. Folglich entfällt die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV von vornherein. Selbst wenn man aber − entgegen der Auffassung von Dr. med. E._____ sowie des streitberufenen Gerichtes − davon ausginge, dass im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands hinsichtlich der Schulterproblematik rechts ein entschädigungspflichtiger Integritätsscha- den vorläge, wäre hier eine Berücksichtigung einer voraussehbaren Ver- schlimmerung des Integritätsschadens bei der Bemessung der Inte- gritätsentschädigung ausgeschlossen. Denn den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten sind keinerlei Indizien auf eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens zu entnehmen. Einzig Dr. med. G._____ führt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2014 (Bf- act. 2) aus, dass damit gerechnet werden müsse, dass sich die Sympto- matik mit fortschreitender Dauer weiter verschlechtern könnte. Wie vor- stehend dargestellt genügt die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens indes noch nicht, um eine solche bei der Bemes- sung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Vielmehr müsste die voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zumindest als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_32/2010 vom 6. September 2010 E.2.6.2). Wie vor- stehend dargestellt ist über die Integritätsentschädigung neu zu befinden,
23 - wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker verschlimmert als prognostiziert. Sollte sich die Schulterbeschwerdesymptomatik rechts des Beschwerdeführers somit inskünftig bedeutend verschlechtern, könn- te der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin immer noch einen entsprechenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geltend machen. Die Beschwerdegegnerin hätte dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung erfüllt sind oder nicht (so die Beschwerdegegnerin auch explizit in ihrer Rechts- schrift vom 19. Februar 2015, S. 2 Ziff. 2). d)Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, es müsse zur Bemes- sung der Integritätsentschädigung gestützt auf Art. 36 Abs. 3 UVV die ge- samte Beeinträchtigung berücksichtigt werden, was eine medizinische Gesamtbeurteilung bedinge. Wie nachfolgen dargestellt erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV ist die Integritätsentschädigung nach der ge- samten Beeinträchtigung festzusetzen, wenn mehrere körperliche oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zu- sammenfallen. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen. Klar unter- scheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E.6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchti- gungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchti- gungen in ihrer Wirkung verstärken (Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2; FREI, a.a.O., S. 45).
24 - Vorliegend besteht jedoch einzig in Bezug auf die Lungenproblematik eine bleibende und zu entschädigende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Demgegenüber führt die Schulterbeschwerdesymptomatik rechts − wie Dr. med. E._____ im kreisärztlichen Abschlussuntersu- chungsbericht vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 161 S. 4) schlüssig und nach- vollziehbar ausführt − nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität. Folglich fallen vorliegend aber nicht mehrere Inte- gritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, weshalb auch die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 UVV von vornherein entfällt. Eine Festsetzung der Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträch- tigung käme bloss dann in Frage, wenn hinsichtlich der Schulterbe- schwerdesymptomatik rechts ebenfalls ein Integritätsschaden vorliegen würde, was vorliegend aber − wie gesehen − nicht der Fall ist. 6.Abschliessend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Beschwer- degegnerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. Nachdem Dr. med. E._____ in seinem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik im Bereich der rechten Schulter nur noch eine minimale Restsymptomatik bei voller Funktion und guter Kraftentfaltung bestehe beziehungsweise bezogen auf die rechte Schulter keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe und sich in den medizinischen Akten über- dies keine konkreten Indizien finden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des erwähnten Arztberichtes von Dr. med. E._____ wecken, ist denn auch kein weiterer Abklärungsbedarf angebracht. Die Aktenlage ist ausreichend, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. Dementsprechend kann auf weitergehende medizinische Ab- klärungen in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) verzichtet werde, zumal hiervon einer- seits keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind
25 - und anderseits im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen rechtsprechungsgemäss kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_541/2012 E.4.1). Dem- nach erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wo- nach das streitberufene Gericht die weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen zu tätigen und anschliessend die Integritätsentschädigung aufgrund des Beweisergebnisses der zusätzlichen Abklärungen festzu- setzen hat, als unbegründet.