VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 158 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 5. Juni 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.Der im Jahr 1949 geborene A._____ war seit dem 1. September 2000 bei der B._____ AG als Schweisser und Hilfsschlosser angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Zuvor war er als Schlosser im Schienenwagenbau tätig, wo er jahrelang Asbeststaub ausgesetzt war. Infolge dieser Asbestexposition entwickelte sich bei A._____ ein Adenokarzinom des apikalen Lungenoberlappensegments rechts. Am 19. April 2011 wurde am Kantonsspital Graubünden eine posterolaterale Thorakotomie sowie eine Bisegmentektomie des rechten Oberlappens und eine mediastinale Lymphadenektomie durchgeführt. Die SUVA anerkannte mit Schreiben vom 26. Juli 2011 das Adenokarzinom als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. 2.Nach der Operation vom 19. April 2011 wurde bei A._____ eine COPD Gold II als kausale Folge der erwähnten Operation diagnostiziert sowie eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts seit der Operation beschrieben. Am 8. Mai 2012 wurde A._____ hinsichtlich seiner rechten Schulter am Kantonsspital Graubünden untersucht. Dabei wurde eine Scapula alata rechts diagnostiziert. Am 18. Juni 2012 schätzten die SUVA-Arbeitsmediziner Dres. med. C._____ und D._____ den Integritätsschaden aus pulmonaler Sicht auf 10 %. Am 15. Mai 2013 erfolgte die ärztliche Abschlussuntersuchung beim SUVA-Kreisarzt Dr. med. E._____. Dieser führte aus, dass es bei der kreisärztlichen Untersuchung lediglich um die Beurteilung allfälliger Restfolgen im Bereiche der rechten Schulter gehe. Hier bestehe nur noch eine minimale Restsymptomatik bei voller Funktion und guter Kraftentfaltung. Eine weitere ärztliche Behandlung oder Therapie sei nicht notwendig. Rein bezogen auf die rechte Schulter bestehe keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Der Endzustand sei erreicht. Im Rahmen der pulmonalen Erkrankung bestehe weiterhin eine 100%ige
3 - Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 teilte die SUVA A._____ mit, dass sie die Heilkosten und Taggeldleistungen per 31. Juli 2013 einstellen werde. Am 3. Juni 2013 hielt der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. C._____ hinsichtlich Integritätsschadens aus pulmonaler Sicht an seiner Beurteilung vom 18. Juni 2012 fest. 3.Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 sprach die Suva A._____ für die verbleibenden Folgen der Berufskrankheit bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine Invalidenrente ab dem 1. August 2013 und in Bezug auf die Lungenproblematik eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 4.Dagegen erhob A._____ am 30. August 2013 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %, eventualiter auf 80 %, sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf mindestens 50 %. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die SUVA eine weitere pneumologische Untersuchung von A._____ durch Dr. med. F.. Diese wurde am 4. September 2014 durchgeführt. Gestützt auf den entsprechenden Untersuchungsbericht vom selbigen Tag nahm der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. D. am 24. September 2014 eine neuerliche Schätzung der Integritätseinbusse vor und legte diese auf 15 % fest. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2014 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 78 % sowie die Integritätsentschädigung auf 15 %. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
10 - an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E.3 mit weiteren Hinweisen). c)Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 387 E.3.1, 115 V 302 E.2e; KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 42 Rz. 14). d)Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung
11 - verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2A.444/1995 vom 13. August 1996). e)Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.6.4; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 E.3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 132 V 387 E.4.1, 131 V 431 E.2.1.2.2). f)Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens auf Antrag des Beschwerdeführers eine weitere pneumologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. F., FMH für Innere Medizin und Pneumologie, leitender Arzt für Pneumologie, veranlasste, welche am 4. September 2014 durchgeführt wurde. Gestützt auf den entsprechenden Untersuchungsbericht von Dr. med. F. nahm Dr. med. D._____, FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, am
15 - Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Beschwerdegegnerin weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA- Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E.1c, 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum
16 - Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom
17 - ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c; MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1724). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten versicherungsinterner Ärzte, wie den von den Unfallversicherern beigezogenen Vertrauensärzten. Stützt sich die angefochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf derartige Beurteilungen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, a.a.O., N. 1730). b)Von diesen beweisrechtlichen Grundsätzen ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 sowie insbesondere dem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht von Dr. med. E._____ vom 15. Mai 2013 zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt hat. Dr. med. F._____ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 21. Januar 2013 unter anderem zwar eine Scapula alata rechts, führte aber aus, dass sich der Zustand in der Zwischenzeit (seit seinem letzten ausführlichen Bericht vom 24. Juli 2012) etwas verbessert habe. Insbesondere seien die Schmerzen in der rechten Schulter unter Physiotherapie praktisch verschwunden. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass sich die Situation unter physiotherapeutischer Behandlung an der rechten Schulter unterdessen deutlich verbessert habe. Aktuell habe er nur noch eine leichte Restsymptomatik mit geringfügigen Schmerzen und Druckgefühl in der Schulter und der Scapula bei stärkerer Belastung. Dreimal pro Woche gehe er ins Fitness. Eine physiotherapeutische Behandlung werde aktuell nicht mehr durchgeführt. Auch sei er nicht auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. In Ruhe sei er bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei.
18 - Unter dem Titel "Beurteilung" führte der Kreisarzt Dr. med. E._____ im Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 sodann aus, dass es bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung lediglich um die Beurteilung allfälliger Restfolgen im Bereiche der rechten Schulter gehe. Hier bestehe nur noch eine minimale Restsymptomatik bei voller Funktion und guter Kraftentfaltung. Eine weitere ärztliche Behandlung oder Therapie sei nicht notwendig. Rein bezogen auf die rechte Schulter bestehe keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Der Endzustand sei erreicht. c)Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Arztberichte von Dr. med. F._____ sowie insbesondere jener von Dr. med. E._____ sind für die strittigen Belange, mithin die Schulterbeschwerdesymptomatik, im Umfang ausreichend, berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Zudem beruhen sowohl der Arztbericht von Dr. med. F._____ als auch derjenige des Kreisarztes Dr. med. E._____ auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Schliesslich leuchten sowohl der Arztbericht von Dr. med. F._____ als auch jener von Dr. med. E._____ in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In den medizinischen Akten finden sich zudem keine konkreten Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der erwähnten Arztberichte wecken. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen ist demnach voller Beweiswert zuzuerkennen. 5.Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag − wie nachfolgend dargestellt − nicht zu überzeugen. a)Zum einen weist der Beschwerdeführer auf verschiedene ärztliche Beurteilungen hin, in welchen mehrfach auf die eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts hingewiesen beziehungsweise eine Scapula alata rechts diagnostiziert worden sei. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. E._____, wonach von keiner bleibenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität im Bereich der oberen Extremität auszugehen sei,
19 - sei ein "Ausreisser" und stehe im Widerspruch zu den in zeitlicher Hinsicht vorangegangenen Befunderhebungen verschiedener Ärzte. Diese Ausführungen zielen ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 zu Recht ausführt, sind für die Bestimmung des Integritätsschadens die medizinischen Verhältnisse am Ende des Heilungsprozesses (medizinischer Endzustand) massgebend. Sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten medizinischen Berichte (mithin die Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 31. August 2011 [Bg-act. 52], 18. Januar 2012 [Bg-act. 83] und
20 - wurde. Diese Beschwerde betrafen aber − wie gesehen − noch den Heilungsprozess und nicht den medizinischen Endzustand, weshalb sie für die Festlegung der Integritätsentschädigung nicht zu beachten sind. b)Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er leide nach wie vor täglich an Schulterbeschwerden, welche trotz intensiver Eigenanstrengung mit mehrmaligem Fitnesstraining pro Woche seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung weiter zugenommen hätten. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 durch Dr. med. E._____ keine anderslautenden Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen bei den Akten liegen, welche Zweifel an dessen Beurteilung aufkommen lassen könnten. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 21. Januar 2013 (Bg-act. 136), dass sich der Zustand des Beschwerdeführers schon im damaligen Zeitpunkt etwas verbessert hatte und die Schmerzen in der rechten Schulter unter Physiotherapie praktisch verschwunden waren. Auch anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 2013 (vgl. Bg- act. 161 S. 3) führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E._____ aus, dass sich die Situation an der rechten Schulter unterdessen deutlich verbessert habe und er aktuell nur noch eine leichte Restsymptomatik mit geringfügigen Schmerzen und Druckgefühl in der Schulter und der Scapula bei stärkerer Belastung verspüre. In Ruhe sei er bezüglich der rechten Schulter beschwerdefrei. Diese Aussagen bestätigte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 auch gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin (vgl. Besprechungsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2013 [Bg-act. 159]). Den medizinischen Akten lassen sich sodann auch keine Hinweise entnehmen, wonach seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2013 eine Zustandsverschlechterung eingetreten ist. Schliesslich
21 - begründete Dr. med. G._____ in seinem ärztlichen Zeugnis vom
22 - Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen ist die Entschädigung neu festzulegen, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert. Dem Erfordernis der angemessenen Entschädigung ist einzig dann Genüge getan, wenn die versicherte Person eine zusätzliche Kapitalabfindung erhält, die zusammen mit der früheren Leistung dem endgültigen Integritätsschaden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E.2.2.1; RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 46/90 E.4b). Die Prognose (fallbezogene medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Einzelfall) ist eine Tatfrage, die anhand medizinischer Feststellungen zu beurteilen ist (BGE 132 V 393 E.3.2). Vorliegend ist eine Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschädigung aus zwei Gründen ausgeschlossen. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Kontext von Art. 36 Abs. 4 UVV, dass voraussehbare Verschlimmerungen beim Fallabschluss ohnehin nur dann angemessen zu berücksichtigen sind, sofern in diesem Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands bereits ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden besteht. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Schulterproblematik rechts − wie gesehen − nicht der Fall, führte doch Dr. med. E._____ im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 161 S. 4) aus, dass bezogen auf die rechte Schulter keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe. Folglich entfällt die Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV von vornherein. Selbst wenn man aber − entgegen der Auffassung von Dr. med. E._____ sowie des streitberufenen Gerichtes − davon ausginge, dass im Zeitpunkt des medizinischen Endzustands
23 - hinsichtlich der Schulterproblematik rechts ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorläge, wäre hier eine Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens bei der Bemessung der Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Denn den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten sind keinerlei Indizien auf eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens zu entnehmen. Einzig Dr. med. G._____ führt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2014 (Bf-act. 2) aus, dass damit gerechnet werden müsse, dass sich die Symptomatik mit fortschreitender Dauer weiter verschlechtern könnte. Wie vorstehend dargestellt genügt die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens indes noch nicht, um eine solche bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen. Vielmehr müsste die voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zumindest als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_32/2010 vom
24 - die gesamte Beeinträchtigung berücksichtigt werden, was eine medizinische Gesamtbeurteilung bedinge. Wie nachfolgen dargestellt erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV ist die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen, wenn mehrere körperliche oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Von verschiedenen Integritätsschäden ist auszugehen, wenn sich die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststellen und in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen. Klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden sind grundsätzlich zu addieren (SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E.6). Bei einer gegenseitigen Überlagerung verschiedener Beeinträchtigungen darf der Gesamtwert indessen nicht dazu führen, dass ein Teil der Beeinträchtigungen doppelt entschädigt wird. Umgekehrt kann sich eine Erhöhung rechtfertigen, wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen in ihrer Wirkung verstärken (Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.3.2; FREI, a.a.O., S. 45). Vorliegend besteht jedoch einzig in Bezug auf die Lungenproblematik eine bleibende und zu entschädigende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Demgegenüber führt die Schulterbeschwerdesymptomatik rechts − wie Dr. med. E._____ im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 (Bg-act. 161 S. 4) schlüssig und nachvollziehbar ausführt − nicht zu einer bleibenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Folglich fallen vorliegend aber nicht mehrere Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, weshalb auch die Anwendung von Art. 36 Abs. 3 UVV von vornherein entfällt. Eine Festsetzung der Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung käme bloss dann in Frage, wenn
25 - hinsichtlich der Schulterbeschwerdesymptomatik rechts ebenfalls ein Integritätsschaden vorliegen würde, was vorliegend aber − wie gesehen − nicht der Fall ist. 6.Abschliessend ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. Nachdem Dr. med. E._____ in seinem kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 15. Mai 2013 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, dass hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik im Bereich der rechten Schulter nur noch eine minimale Restsymptomatik bei voller Funktion und guter Kraftentfaltung bestehe beziehungsweise bezogen auf die rechte Schulter keine bleibende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bestehe und sich in den medizinischen Akten überdies keine konkreten Indizien finden, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des erwähnten Arztberichtes von Dr. med. E._____ wecken, ist denn auch kein weiterer Abklärungsbedarf angebracht. Die Aktenlage ist ausreichend, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. Dementsprechend kann auf weitergehende medizinische Abklärungen in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) verzichtet werde, zumal hiervon einerseits keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind und anderseits im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen rechtsprechungsgemäss kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_541/2012 E.4.1). Demnach erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach das streitberufene Gericht die weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen zu tätigen und anschliessend die Integritätsentschädigung aufgrund des Beweisergebnisses der zusätzlichen Abklärungen festzusetzen hat, als unbegründet.
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