Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 148
Entscheidungsdatum
29.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 148 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 29. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ arbeitete in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin. Am 4. No- vember 2009 verspürte sie beim Entsorgen eines Kehrichtsacks einen stechenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter. Ab dem 16. Febru- ar 2010 war sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 2.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte, für die Folgen des Unfallereignisses vom 4. November 2009 zuständig zu sein und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern bis zum 31. Juli 2012. Mit Verfügung vom 17. August 2012 wurde ein Rentenanspruch von A._____ verneint, da keine unfall- bedingte Erwerbseinbusse vorliege. Zudem wurde ihr bei einer Integrität- seinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu- gesprochen. 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache. Bereits am 6. Januar 2012 hatte sie erneut einen Unfall erlitten, als sie auf Schnee ausrutschte und dabei auf die linke Schulter fiel. Mit Verfügung vom 4. November 2013 nahm die SUVA die Verfügung vom 17. August 2012 zurück und sprach A._____ für die Folgen der Unfälle vom 4. November 2009 und
  1. Januar 2012 bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 20 % eine In- tegritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- zu. Die Ausrichtung einer Rente lehnte sie jedoch erneut mangels Erheblichkeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache von A._____ wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
  2. Februar 2014 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 4.Bereits am 15. Dezember 2010 war bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) die Anmeldung von A._____ zum Bezug von Versicherungsleistungen eingegangen. Mit Vorbescheid vom
  3. April 2014 stellte die IV-Stelle A._____ in Aussicht, ihr Leistungsbe- gehren auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. Juni 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 im Umfang einer ganzen IV-Rente gutzuheis-
  • 3 - sen und ab dem 1. November 2012 abzuweisen. Dagegen erhob sie am
  1. Mai 2014 Einwand und beantragte die Aufhebung des Vorbescheids und die Zusprechung einer ganzen unbefristeten IV-Rente sowie die Ein- holung eines polydisziplinären Gutachtens in den Bereichen Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. 5.Mit Verfügung vom 18. September 2014 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2012 bei einem – unter Anwendung der gemischten Methode ermittelten – Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente zu. Ab Ablauf des Wartejahres bis zum 31. Juli 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und adap- tierter Tätigkeit bestanden. Für die Zeit ab dem 1. November 2012 beste- he kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Da reine Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV- Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Gemäss Abklärungen gelte A._____ ab dem 1. August 2012 in angepass- ten Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig (leichte bis mittelschwere Tätig- keiten mit einem Gewichtslimit bis max. 15 kg). Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass A._____ ab dem 1. August 2012 einer vollen Er- werbstätigkeit nachgehen würde. Somit ergebe sich bei Anwendung der Berechnungsmethode bei 100%iger Erwerbstätigkeit ein nicht rentenbe- gründender IV-Grad von 2 %. 6.Am 22. Oktober 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden mit dem Begehren, die Verfügung der IV-Stelle vom
  2. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr auch ab dem 1. No- vember 2012 eine ganze, unbefristete IV-Rente zuzusprechen. Sie sei nicht nur wegen den Unfallfolgen sondern auch aufgrund weiterer Be- schwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die rechte Gebrauchshand sei nicht einsatzfähig. Sie leide an Osteoporose, Arthrose
  • 4 - und Meniskusschmerzen. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten notwen- dig. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 18. September 2014. Das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerde- führung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit ein- zutreten.
  1. a)In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen (1. Teil) und den Anspruch auf eine
  • 5 - IV-Rente ab dem 1. November 2012 verneint (2. Teil). Der erste Teil die- ser Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin explizit nicht angefoch- ten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wurde nur die Verneinung des Rentenanspruchs ab dem 1. November 2012. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ab dem
  1. November 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversi- cherung hat, bzw. ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt fest- gelegt hat. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 18. September 2014 eingetretene Sachverhalt (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2). b)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer in rentenbegründendem Um- fang invalid ist. Invalidität ist die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG liegt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, wenn eine Versicherte ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Versicherten nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28
  • 6 - Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist bei er- werbstätigen Versicherten der rentenbegründende Invaliditätsgrad auf- grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). c)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige der- selbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invali- ditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei glei- chem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invali- denversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Mi- litärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stelle muss die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbst- ständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei muss sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und darf von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März

  • 7 - 2014 E.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für ei- ne Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die In- validitätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). d)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

  • 8 - e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

  • 9 - Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

  1. a)Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie fehlende Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit. Diese habe primär auf die Akten der Unfallversicherung abgestellt und damit unfallfremde Be- schwerden ausser Acht gelassen, weshalb ein polydisziplinäres Gutach- ten eingeholt werden müsse. Dies sei erforderlich, da verschiedene Be- schwerdebilder vorlägen, welche zum Teil nicht unfallbedingt seien, aber
  • 10 - ihren Gesundheitszustand trotzdem erheblich und somit rentenbegrün- dend einschränken würden. Sie könne ihre rechte Gebrauchshand nur sehr ungenügend einsetzen und leide neben den Unfallfolgen an Osteo- porose, Arthrose und Meniskusschmerzen. Unter diesen Voraussetzun- gen sei sie nicht einmal für die einfachsten angepassten Tätigkeiten ar- beitsfähig. b)Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Invali- denversicherung nicht an eine von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsschätzung gebunden ist und auch unfallfremde Beeinträchti- gungen zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2013 vom 28. November 2013 E.4.4). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Invalidenversicherung die von der Unfallversicherung ein- geholten ärztlichen Berichte und Gutachten als Grundlage für die Beurtei- lung der eigenen Leistungen verwenden darf (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_360/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.1). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutet dies implizit, dass sie nicht zwingend noch zusätzliche eigene Abklärungen treffen muss. Hiervon kann sie folg- lich dann absehen, wenn die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen den oben (vgl. Erwägung 2) beschriebenen Beweisanforderungen ent- sprechen und damit (auch) im Verfahren der Invalidenversicherung eine abschliessende Beurteilung der streitigen Belange erlauben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2261/2013 vom 25. Sep- tember 2015 E.8.1). c)Im vorliegenden Fall führte die SUVA im unangefochten gebliebenen Ein- spracheentscheid vom 4. Februar 2014 aus, die Beschwerdeführerin sei trotz unfallbedingter Einschränkungen noch in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei einem Gewichtslimit bis max. 15 kg auszuü- ben. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 48‘865.-- mit dem für das Jahr 2013 mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 50‘105.30

  • 11 - resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘240.30 und damit ein Invali- ditätsgrad von 2.5 %. Die IV-Stelle übernahm diesen Invaliditätsgrad im Vorbescheid vom 22. April 2014 mit der Begründung, es lägen reine Un- fallfolgen vor. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erho- ben hatte, reichte Dr. med. B._____, FMH Innere Medizin, am 5. Mai 2014 einen Bericht über deren aktuelle Situation ein (IV-act. 134). Am

  1. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung und hielt an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Die Be- schwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie habe einen An- spruch auf eine IV-Rente, da von einer höheren Einschränkung ihrer Er- werbsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Dazu legte sie zwei Arztbe- richte von Dr. med. C._____, Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. Juli und 4. September 2014 ins Recht (vgl. beschwerdeführeri- sche Beilagen [Bf-act.] 3 und 4).
  2. a)Fraglich ist, wie bereits ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin noch an unfallfremden Beschwerden leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit ein- schränken. Vorliegend befinden sich verschiedene Arztberichte bei den Akten, deren Inhalt im Folgenden − zumindest im Wesentlichen − in chro- nologischer Reihenfolge kurz wiedergegeben wird. Ebenfalls kurz wieder- gegeben werden die Ergebnisse der Haushaltsabklärung.
  • Am 22. August 2012 fand bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung statt. Im da- zugehörigen Bericht vom 29. August 2012 wurde insbesondere festgehalten, es sei schwer nachvollziehbar, warum die Versicherte den rechten Arm überhaupt nicht ein- setze. Sie habe die Schachtel mit den Medikamenten aus dem Schrank geholt und eine Medikamentenverpackung in die rechte Hand genommen und die Verpackung geöffnet. Dies, ohne sichtbare Einschränkung des Ellbogens und der Finger. Die Ver- sicherte zeige, wie sie die Wäsche mit der linken Hand falte. Die rechte Hand setzte sie dabei als Hilfshand ein. Sie mache geltend, dass sie die Wäsche mehrheitlich mit der linken Hand erledige. Vor Ort sei eine massive Schonhaltung zu beobachten. Die Versicherte halte den Arm konsequent und wie „gelähmt“ auf der rechten Seite. Es sei von Seiten des Abklärungsdienstes nachvollziehbar, dass die Versicherte

  • 12 - Schmerzzustände in der rechten Schulter verspüren könnte. Das Ausmass der Ein- schränkungen sei aufgrund der Angaben der SUVA in dieser Intensität schwer nach- vollziehbar. Es stelle sich die Frage, ob eine fehlende Compliance dieses Verhalten noch verstärke. Der Abklärungsdienst empfehle den Abklärungsbericht zu plausibili- sieren. Die Versicherte würde ohne gesundheitliche Einschränkung heute – ab Au- gust 2012 – die ganze Woche und den ganzen Tag arbeiten, da die Kinder tagsüber ausser Haus seien sowie aus finanziellen Gründen.

  • Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz, stellte in seinem Bericht vom 18. Februar 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass im Vordergrund der Symptomatik Aggravati- on, wenn nicht Simulation stehe. Die Versicherte gebe vor, an Einschränkungen zu leiden, die offensichtlich nicht bestünden. So postuliere sie einen steifen Hals, bewei- se aber, dass Kopfdrehungen möglich seien. Sie behaupte eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit des rechten Armes, nutze ihn aber wiederholt für Bewegungen, die ihr angeblich gar nicht möglich seien. Angesichts der Feststellung in der kreisärztli- chen Abschlussuntersuchung über fehlende Hinweise auf Versteifung und Muskel- atrophie und angesichts des Berichts der Anästhesiologie vom 14. Dezember 2012 mit Feststellung einer geringen Einschränkung des alltäglichen Lebens durch die Schmerzen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in ihrem Alltag den rechten Arm durchaus nutze. Auch die Beobachtungen anlässlich des Ab- klärungsberichts Haushalt würden diese Beurteilung unterstützen (IV-act. 89 S. 7).

  • Mit Schreiben vom 23. August 2013 wandte sich Dr. med. E., Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, Manuelle Medizin SAMM, Homöopa- thie (SAHP), an Dr. med. B., FMH Innere Medizin. Er habe die Beschwerdefüh- rerin seit Oktober 2009 bis heute bei Bedarf als Hausarzt betreut und dieselbe wün- sche in Zukunft von Dr. med. B._____ betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin spreche auf keine Therapien an. Sie sei überzeugt davon, nie mehr arbeiten zu kön- nen. Zusehends bestünden auch finanzielle Probleme, sodass sie und ihre Familie wahrscheinlich auf eine Berentung hoffen würden (IV-act. 113 S. 3).

  • Am 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Balgrist untersucht. Mit Bericht vom 27. August 2013 wurde folgende Diagnose gestellt: Schulterschmerzen rechts, DD: Zervikobrachialgien (IV-act. 113 S. 5).

  • 13 -

  • Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. F._____, Fach- arzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 12. September 2013 wurde ausgeführt, die Symptomatik am rechten Arm und der rechten Schulter sei eingehend abgeklärt worden. In allen spezialärztlichen Untersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde gefunden, welche die Symptomatik der Be- schwerdeführerin auch nur annähernd hätten erklären können. Stark auffällig sei wei- terhin, dass trotz dieser seit Monaten bestehenden Paralyse am rechten Arm ge- genüber links keine Muskelatrophie aufgetreten sei. Obwohl klinisch nicht prüfbar, hätten sich doch keine Anhaltspunkte für eine Einsteifung dieser rechten Schulter er- geben. Eine Aggravation respektive eine Simulation seien demzufolge nicht auszu- schliessen. Die Symptomatik an der HWS sei als unfallfremd einzustufen. Hierbei handle es sich lediglich um ausgedehnte degenerative Veränderungen (IV-act. 117 S. 10 f.).

  • Im Ergänzungsbericht des RAD Ostschweiz vom 19. März 2014 wurde festgehalten, dass bezüglich unfallunabhängiger Gesundheitsschäden im Bereich der HWS zwar eine Schmerzproblematik infolge der erheblichen degenerativen Veränderungen nachvollziehbar sei, jedoch in den Abklärungen keine eindeutige radikuläre Sympto- matik habe nachgewiesen werden können. Auch habe keine schwerwiegende Funkti- onseinschränkung bestanden, die eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in adaptierter Tätigkeit begründen würde (IV-act. 147 S. 19).

  • Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte Dr. med. B._____ der IV-Stelle mit, er bitte dar- um, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen, da sei- ner Meinung nach eine invalidisierende relevante Arbeitseinschränkung (d.h. mindes- tens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit) vorliege; dies nicht nur wegen den Schulterbe- schwerden, bei denen eine massive Symptomausweitung vorhanden sei, sondern auch wegen zusätzlichen anderen Beschwerden (Knie und Rücken; IV-act. 134).

  • Dr. med. C., Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Arztbe- richt vom 18. Juli folgende Diagnose: - Knie rechts: Mediale Meniskusläsion, Aus- senmeniskusläsion mit Meniskusvorderhornganglion, Retropatellararthrose Grad IV; - St. n. Kniedistorsion links mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion (DD aktivierte Re- tropatellararthrose). Am 4. September 2014 berichtete Dr. med. C. über die Nachkontrolle der Versicherten. Bezüglich des rechten Knies blieb seine Diagnose unverändert. Bezüglich des linken Knies stelle er neu folgende Diagnose: Zustand nach Kniedistorsion mit medialer Meniskusläsion, Retropatellararthrose (vgl. Bf-act. 3 und 4).

  • 14 - b)Bezüglich der rechten Schulter bzw. des rechten Arms der Beschwerde- führerin sind gemäss den aufgeführten medizinischen Unterlagen von verschiedenen Ärzten deutliche Zeichen für eine Aggravation bzw. eine Simulation festgestellt worden. Augenfällig ist dabei insbesondere die feh- lende Versteifung sowie die fehlende Muskelrückbildung, obwohl die Be- schwerdeführerin geltend macht, den Arm und die Schulter kaum bewe- gen zu können (vgl. insbesondere die RAD-Untersuchung, die kreisärztli- che Untersuchung, sowie die Beobachtungen anlässlich der Haushalts- abklärung). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B., schätzte deren Arbeitsunfähigkeit bei mindestens 40 % ein. Dies auch wegen unfallfremden Beschwerden (rheumatische Beschwerden in Knie und Rücken). Er blieb aber völlig unbestimmt, stellte keine Diagnose und begründet diese Einschränkung von 40 % nicht. Es handelt sich dabei um einen knappen Arztbericht, dessen Beweiskraft eingeschränkt ist. Mit Arztberichten vom 18. Juli und 4. September 2014 diagnostizierte Dr. med. C. bei der Beschwerdeführerin Kniebeschwerden (Menis- kusläsionen). Aussagen zu ihrer Arbeitsfähigkeit machte er nicht. Auch diese Arztberichte blieben unbestimmt und äusserten sich in keiner Weise zu einer allfälligen Auswirkung der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die eben genannten Berichte vermögen demnach die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der HWS-Beschwerden wurden degenerati- ve Veränderungen konstatiert, aber keine relevanten Einschränkungen (vgl. RAD-Beurteilung). Es ist damit davon auszugehen, dass die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit bis max. 15 kg) 100 % beträgt. Somit erübrigt sich die Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

  • 15 - 5.Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Berechnungen der SUVA und die Abklärungen einen Einkommensvergleich vorgenommen und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer lei- densadaptierten Tätigkeit von 100 %, einem Invalideneinkommen für das Vergleichsjahr 2013 von Fr. 48‘865.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 50‘105.-- einen Invaliditätsgrad von 2.47 % ermittelt. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vor- zunehmen wäre und die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich auch nicht bestreitet, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. September 2014 nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb insgesamt ab- zuweisen. 6.Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Ver- fahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  • 16 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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