VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 148 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuar ad hocBott URTEIL vom 29. Juni 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
6 - Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist bei er- werbstätigen Versicherten der rentenbegründende Invaliditätsgrad auf- grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei- ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). c)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige der- selbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invali- ditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei glei- chem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invali- denversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Mi- litärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stelle muss die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbst- ständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei muss sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfallversicherer mitberücksichtigen und darf von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März
7 - 2014 E.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für ei- ne Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die In- validitätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invalidenversicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). d)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).
8 - e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
9 - Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c mit Hin- weisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
10 - ihren Gesundheitszustand trotzdem erheblich und somit rentenbegrün- dend einschränken würden. Sie könne ihre rechte Gebrauchshand nur sehr ungenügend einsetzen und leide neben den Unfallfolgen an Osteo- porose, Arthrose und Meniskusschmerzen. Unter diesen Voraussetzun- gen sei sie nicht einmal für die einfachsten angepassten Tätigkeiten ar- beitsfähig. b)Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Invali- denversicherung nicht an eine von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsschätzung gebunden ist und auch unfallfremde Beeinträchti- gungen zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2013 vom 28. November 2013 E.4.4). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Invalidenversicherung die von der Unfallversicherung ein- geholten ärztlichen Berichte und Gutachten als Grundlage für die Beurtei- lung der eigenen Leistungen verwenden darf (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_360/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.1). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutet dies implizit, dass sie nicht zwingend noch zusätzliche eigene Abklärungen treffen muss. Hiervon kann sie folg- lich dann absehen, wenn die bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen den oben (vgl. Erwägung 2) beschriebenen Beweisanforderungen ent- sprechen und damit (auch) im Verfahren der Invalidenversicherung eine abschliessende Beurteilung der streitigen Belange erlauben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2261/2013 vom 25. Sep- tember 2015 E.8.1). c)Im vorliegenden Fall führte die SUVA im unangefochten gebliebenen Ein- spracheentscheid vom 4. Februar 2014 aus, die Beschwerdeführerin sei trotz unfallbedingter Einschränkungen noch in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei einem Gewichtslimit bis max. 15 kg auszuü- ben. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 48‘865.-- mit dem für das Jahr 2013 mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 50‘105.30
11 - resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘240.30 und damit ein Invali- ditätsgrad von 2.5 %. Die IV-Stelle übernahm diesen Invaliditätsgrad im Vorbescheid vom 22. April 2014 mit der Begründung, es lägen reine Un- fallfolgen vor. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erho- ben hatte, reichte Dr. med. B._____, FMH Innere Medizin, am 5. Mai 2014 einen Bericht über deren aktuelle Situation ein (IV-act. 134). Am
Am 22. August 2012 fand bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung statt. Im da- zugehörigen Bericht vom 29. August 2012 wurde insbesondere festgehalten, es sei schwer nachvollziehbar, warum die Versicherte den rechten Arm überhaupt nicht ein- setze. Sie habe die Schachtel mit den Medikamenten aus dem Schrank geholt und eine Medikamentenverpackung in die rechte Hand genommen und die Verpackung geöffnet. Dies, ohne sichtbare Einschränkung des Ellbogens und der Finger. Die Ver- sicherte zeige, wie sie die Wäsche mit der linken Hand falte. Die rechte Hand setzte sie dabei als Hilfshand ein. Sie mache geltend, dass sie die Wäsche mehrheitlich mit der linken Hand erledige. Vor Ort sei eine massive Schonhaltung zu beobachten. Die Versicherte halte den Arm konsequent und wie „gelähmt“ auf der rechten Seite. Es sei von Seiten des Abklärungsdienstes nachvollziehbar, dass die Versicherte
12 - Schmerzzustände in der rechten Schulter verspüren könnte. Das Ausmass der Ein- schränkungen sei aufgrund der Angaben der SUVA in dieser Intensität schwer nach- vollziehbar. Es stelle sich die Frage, ob eine fehlende Compliance dieses Verhalten noch verstärke. Der Abklärungsdienst empfehle den Abklärungsbericht zu plausibili- sieren. Die Versicherte würde ohne gesundheitliche Einschränkung heute – ab Au- gust 2012 – die ganze Woche und den ganzen Tag arbeiten, da die Kinder tagsüber ausser Haus seien sowie aus finanziellen Gründen.
Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz, stellte in seinem Bericht vom 18. Februar 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass im Vordergrund der Symptomatik Aggravati- on, wenn nicht Simulation stehe. Die Versicherte gebe vor, an Einschränkungen zu leiden, die offensichtlich nicht bestünden. So postuliere sie einen steifen Hals, bewei- se aber, dass Kopfdrehungen möglich seien. Sie behaupte eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit des rechten Armes, nutze ihn aber wiederholt für Bewegungen, die ihr angeblich gar nicht möglich seien. Angesichts der Feststellung in der kreisärztli- chen Abschlussuntersuchung über fehlende Hinweise auf Versteifung und Muskel- atrophie und angesichts des Berichts der Anästhesiologie vom 14. Dezember 2012 mit Feststellung einer geringen Einschränkung des alltäglichen Lebens durch die Schmerzen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in ihrem Alltag den rechten Arm durchaus nutze. Auch die Beobachtungen anlässlich des Ab- klärungsberichts Haushalt würden diese Beurteilung unterstützen (IV-act. 89 S. 7).
Mit Schreiben vom 23. August 2013 wandte sich Dr. med. E., Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, Manuelle Medizin SAMM, Homöopa- thie (SAHP), an Dr. med. B., FMH Innere Medizin. Er habe die Beschwerdefüh- rerin seit Oktober 2009 bis heute bei Bedarf als Hausarzt betreut und dieselbe wün- sche in Zukunft von Dr. med. B._____ betreut zu werden. Die Beschwerdeführerin spreche auf keine Therapien an. Sie sei überzeugt davon, nie mehr arbeiten zu kön- nen. Zusehends bestünden auch finanzielle Probleme, sodass sie und ihre Familie wahrscheinlich auf eine Berentung hoffen würden (IV-act. 113 S. 3).
Am 20. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Balgrist untersucht. Mit Bericht vom 27. August 2013 wurde folgende Diagnose gestellt: Schulterschmerzen rechts, DD: Zervikobrachialgien (IV-act. 113 S. 5).
13 -
Im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. F._____, Fach- arzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 12. September 2013 wurde ausgeführt, die Symptomatik am rechten Arm und der rechten Schulter sei eingehend abgeklärt worden. In allen spezialärztlichen Untersuchungen hätten sich keine pathologischen Befunde gefunden, welche die Symptomatik der Be- schwerdeführerin auch nur annähernd hätten erklären können. Stark auffällig sei wei- terhin, dass trotz dieser seit Monaten bestehenden Paralyse am rechten Arm ge- genüber links keine Muskelatrophie aufgetreten sei. Obwohl klinisch nicht prüfbar, hätten sich doch keine Anhaltspunkte für eine Einsteifung dieser rechten Schulter er- geben. Eine Aggravation respektive eine Simulation seien demzufolge nicht auszu- schliessen. Die Symptomatik an der HWS sei als unfallfremd einzustufen. Hierbei handle es sich lediglich um ausgedehnte degenerative Veränderungen (IV-act. 117 S. 10 f.).
Im Ergänzungsbericht des RAD Ostschweiz vom 19. März 2014 wurde festgehalten, dass bezüglich unfallunabhängiger Gesundheitsschäden im Bereich der HWS zwar eine Schmerzproblematik infolge der erheblichen degenerativen Veränderungen nachvollziehbar sei, jedoch in den Abklärungen keine eindeutige radikuläre Sympto- matik habe nachgewiesen werden können. Auch habe keine schwerwiegende Funkti- onseinschränkung bestanden, die eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig- keit in adaptierter Tätigkeit begründen würde (IV-act. 147 S. 19).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte Dr. med. B._____ der IV-Stelle mit, er bitte dar- um, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen, da sei- ner Meinung nach eine invalidisierende relevante Arbeitseinschränkung (d.h. mindes- tens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit) vorliege; dies nicht nur wegen den Schulterbe- schwerden, bei denen eine massive Symptomausweitung vorhanden sei, sondern auch wegen zusätzlichen anderen Beschwerden (Knie und Rücken; IV-act. 134).
Dr. med. C., Chefarzt Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Arztbe- richt vom 18. Juli folgende Diagnose: - Knie rechts: Mediale Meniskusläsion, Aus- senmeniskusläsion mit Meniskusvorderhornganglion, Retropatellararthrose Grad IV; - St. n. Kniedistorsion links mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion (DD aktivierte Re- tropatellararthrose). Am 4. September 2014 berichtete Dr. med. C. über die Nachkontrolle der Versicherten. Bezüglich des rechten Knies blieb seine Diagnose unverändert. Bezüglich des linken Knies stelle er neu folgende Diagnose: Zustand nach Kniedistorsion mit medialer Meniskusläsion, Retropatellararthrose (vgl. Bf-act. 3 und 4).
14 - b)Bezüglich der rechten Schulter bzw. des rechten Arms der Beschwerde- führerin sind gemäss den aufgeführten medizinischen Unterlagen von verschiedenen Ärzten deutliche Zeichen für eine Aggravation bzw. eine Simulation festgestellt worden. Augenfällig ist dabei insbesondere die feh- lende Versteifung sowie die fehlende Muskelrückbildung, obwohl die Be- schwerdeführerin geltend macht, den Arm und die Schulter kaum bewe- gen zu können (vgl. insbesondere die RAD-Untersuchung, die kreisärztli- che Untersuchung, sowie die Beobachtungen anlässlich der Haushalts- abklärung). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B., schätzte deren Arbeitsunfähigkeit bei mindestens 40 % ein. Dies auch wegen unfallfremden Beschwerden (rheumatische Beschwerden in Knie und Rücken). Er blieb aber völlig unbestimmt, stellte keine Diagnose und begründet diese Einschränkung von 40 % nicht. Es handelt sich dabei um einen knappen Arztbericht, dessen Beweiskraft eingeschränkt ist. Mit Arztberichten vom 18. Juli und 4. September 2014 diagnostizierte Dr. med. C. bei der Beschwerdeführerin Kniebeschwerden (Menis- kusläsionen). Aussagen zu ihrer Arbeitsfähigkeit machte er nicht. Auch diese Arztberichte blieben unbestimmt und äusserten sich in keiner Weise zu einer allfälligen Auswirkung der diagnostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die eben genannten Berichte vermögen demnach die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der HWS-Beschwerden wurden degenerati- ve Veränderungen konstatiert, aber keine relevanten Einschränkungen (vgl. RAD-Beurteilung). Es ist damit davon auszugehen, dass die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit bis max. 15 kg) 100 % beträgt. Somit erübrigt sich die Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
15 - 5.Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Berechnungen der SUVA und die Abklärungen einen Einkommensvergleich vorgenommen und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer lei- densadaptierten Tätigkeit von 100 %, einem Invalideneinkommen für das Vergleichsjahr 2013 von Fr. 48‘865.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 50‘105.-- einen Invaliditätsgrad von 2.47 % ermittelt. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vor- zunehmen wäre und die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich auch nicht bestreitet, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 18. September 2014 nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb insgesamt ab- zuweisen. 6.Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Ver- fahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu überbinden (Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
16 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]