VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 136 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 19. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Integritätsentschädigung)
3 - 3.Nach mehrmaliger kreisärztlicher Abklärung und Ausschöpfung der zur Behandlung der Unfallfolgen zur Verfügung stehenden medizinischen Massnahmen sprach die SUVA A._____ mit Verfügung vom 28. März 2014 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. August 2014 ab. 4.Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 25. September 2014 an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. Au- gust 2014 sei aufzuheben und es sei ein versicherungsexternes Gutach- ten zur Festlegung des Integritätsschadens einzuholen, worauf dem Be- schwerdeführer auf dessen Grundlage eine Integritätsentschädigung von Fr. 53'000.-- zuzusprechen sei. Zur Begründung dieser Anträge brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das chronifizierte neuropathi- sche Schmerzsyndrom des Nervus plantaris lateralis links sowie der Sta- tus nach dem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) am linken Fuss hätten zu einer praktischen Aufhebung der Funktionsfähigkeit des linkes Beines und zur Aufhebung der Fortbewegungsfähigkeit der Beine überhaupt geführt. Die Funktionsstörung müsse mit Gebrauchsunfähigkeit eines Organs bzw. eines Beines verglichen werden. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch die ständige Schmerzproblematik sei all- gemein höher einzuschätzen als ein rein somatischer Verlust eines Glie- des, da mit der Amputation der Gliedmassen in der Regel auch die Schmerzprobleme beseitigt würden; dies sei aber beim neuropathischen Schmerzsyndrom eben nicht der Fall. Ferner sei der vorliegende Körper- schaden nicht mit einer teilweisen Fussamputation vergleichbar. Ebenfalls werde der Vergleich des Kreisarztes mit einer subtalaren Arthrose und ei- ner Fusswurzelarthrose der vorliegenden Problematik nicht gerecht, ins- besondere da Nerven wesentlich sensibler und schmerzempfindlicher
4 - seien als durch Arthrose veränderte Knochen und Gelenke. Zudem lasse sich kein wesentlicher Gewöhnungseffekt an den Schmerz feststellen. Die Funktionseinschränkung sei aus den genannten Gründen im Querver- gleich mit der SUVA-Tabelle 4 (Verlust im Bereich des Beines) oder mit der SUVA-Tabelle 2 festzulegen. Dabei sei zu beachten, dass durch das interessierende Unfallereignis neben der Funktionsbehinderung im unte- ren Sprunggelenk auch der Mittelfuss eine ausgeprägte Beeinträchtigung und Funktionsbehinderung erfahren habe. Aus diesem Grund sei eine Kombination von 30 % für die Funktionsbehinderung im unteren Sprung- gelenk und von 20 % für die ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des Mittelfusses gerechtfertigt. Die anderslautende Beurteilung von Dr. med. B._____ vermöge nicht zu überzeugen und sei durch ein versiche- rungsexternes Gutachten zu ergänzen. 5.In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2014 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 28. August 2014. Dies- bezüglich führte sie im Wesentlichen aus, die Beurteilung von Dr. med. Michael B._____, wonach der Integritätsschaden 15 % betrage, stimme mit der orthopädisch-chirurgischen und neurologischen Beurteilung vom
5 - schwerdeführers durch einen versicherungsexternen Facharzt sei daher nicht erforderlich. 6.In der Replik vom 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beurteilung von Dr. med. Ulrich W. F._____ vom 25. November 2014 ein, welcher einen Integritätsschaden von insgesamt 50 % als gerechtfertigt erachtete. 7.In der Duplik vom 14. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die mit der Duplik eingereichte neurologische Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2015 an ihrem Standpunkt fest. Weiter brachte sie vor, dass die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. med. F._____ nicht objektiv sei und die Grundsätze der Gleichbe- handlung und Verhältnismässigkeit verletzen würde. Ferner sei er nicht Neurologe, sondern Chirurg und daher nicht befähigt, einen neurologi- schen Integritätsschaden zu bemessen. 8.In der Triplik vom 26. Januar 2015 wies der Beschwerdeführer auf die fünf stark voneinander abweichenden ärztlichen Einschätzungen des Inte- gritätsschadens hin; es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen, weshalb ergänzende Abklärungen in Form eines versicherungsexternen Gutachtens erforderlich seien. 9.In der Quadruplik vom 4. Februar 2015 wies die Beschwerdegegnerin diese Argumentation unter Erneuerung ihrer Anträge zurück. 10.Mit Verfügung vom 13. November 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % und einem versicherten Jahresverdienst
6 - von Fr. 40'602.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ein (Verfahren S 15 21). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2014. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in Y._____, weshalb die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerde- führer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerde-
7 - legitimation ist damit zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
8 - tigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Inte- gritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritäts- entschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166). Der Integritätsschaden wird – mit Aus- nahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt (Anhang 3 zur UVV). c)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall an- gerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunder- hebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Er- heblichkeitsschwelle erreicht und, bejahendenfalls, welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen kei- ne schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts- schadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachver- haltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der exis- tierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteile
9 - des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2, U 121/06 vom
11 - UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häu- fig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (vgl. BGE 124 V 29 E.1b mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte In- tegritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Die SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala Bemes- sungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (sog. Feinraster), wel- che diese Einordnung erleichtern sollen (abrufbar unter http://www. su- va.ch/startseite-suva/ > Unfall > Fachpublikationen > Tabellen betreffend Integritätsschäden im Unfallversicherungsbereich, besucht am 15. De- zember 2015). Diese SUVA-Tabellen sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht nicht verbindlich. Sie sind aber mit dem Anhang 3 UVV ver- einbar, soweit sie blosse Richtwerte enthalten (vgl. BGE 124 V 29 E.1c mit Hinweis). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SU- VA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; vgl. BGE 113 V 218 E.3 sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg 1998, S. 196). b)Für den Gesundheitsschaden, den der Beschwerdeführer durch den Un- fall vom 7. April 2011 erlitten hat, existiert im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV kein Richtwert. Auch in den SUVA-Tabellen hat dieser Gesundheitsschaden keine Regelung erfahren. Welchem Integritätsscha- den die fragliche, unfallbedingte Gesundheitsschädigung entspricht, ist bei dieser Ausgangslage nach dem vorangehend Ausgeführten durch ei- nen Quervergleich mit den geregelten Fällen zu ermitteln.
12 - aa)Diesbezüglich hielt Dr. med. B._____ in seiner Beurteilung vom 28. Au- gust 2013 fest, eine Fusswurzelarthrose entspreche gemäss SUVA- Tabelle 5 "Integritätsschäden bei Arthrosen" einem Integritätsschaden von 5-10 %. Bei einer Lähmung des Nervus tibialis belaufe sich der Inte- gritätsschaden gemäss SUVA-Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funkti- onsstörungen an den unteren Extremitäten" auf 20 %. Im konkreten Fall liege eine Sensibilitätsstörung in einem Anteil des Nervus tibialis vor mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Die Beeinträchtigung sei weniger schwer als die Hälfte einer Tibialislähmung, vergleichbar mit einer Fuss- wurzelarthrose. Bei dieser Sachlage erscheine es gerechtfertigt, den Inte- gritätsschaden auf 7.5 % festzulegen (SUVA-act. 210 S. 1). Auf diese Einschätzung kam Dr. med. B._____ aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände in seiner Beurteilung vom 6. Januar 2014 insoweit zurück, als er den Integritätsschaden neu mit 15 % bezifferte (SUVA-act. 231). Diese Auffassung begründete er damit, dass eine Fusswurzelarthrose schweren Grades eine ähnliche Einschränkung der Belastbarkeit verursachen würde wie das beim Versicherten vorliegende chronifizierte neuropathische Schmerzsyndrom. Ausserdem betrage der Integritätsschaden bei einer Chopart-Arthrose laut SUVA-Tabelle 5 10- 20 %. Im Quervergleich mit diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erweise es sich als gerechtfertigt, den Integritätsschaden im vorliegenden Fall auf 15 % festzulegen (SUVA-act. 231 S. 1). bb)Mit einer anderen Begründung gelangten die SUVA-Versicherungs- mediziner, Dr. med. D., Fachärztin für Neurologie FMH, und Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, in ihrer Be- urteilung vom 3. November 2014 zu demselben Ergebnis (SUVA- act. 273). Begründend führten sie aus, beim Beschwerdeführer existiere aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine dauernde erhebliche Schädi- gung, die auf den Unfall vom 7. April 2011 zurückzuführen sei und einen
13 - Integritätsschaden begründe. Auf neurologischem Fachgebiet persistier- ten infolge des Unfalls vom 7. April 2011 neuropathische Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris lateralis links. Um den Inte- gritätsschaden für diese gesundheitliche Beeinträchtigung zu bestimmen, biete es sich an, die SUVA-Tabelle 7 "Integritätsschaden bei Wirbelsäule- naffektionen" heranzuziehen. Gemäss deren Punkt 1 "Frakturen" und 2 "Osteochondrose" sei bei Dauerschmerzen ohne wesentliche strukturelle Läsionen und ohne motorische Ausfälle respektive Paresen von einem In- tegritätsschaden von 10-20 % auszugehen. Ein Integritätsschaden von 10 % würde zumindest zeitweise eine Fussbelastung zulassen; ein Inte- gritätsschaden von 20 % läge gegebenenfalls bei starken Dauerschmer- zen vor. Laut dem Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. Au- gust 2013 habe der Versicherte leichte Ruheschmerzen im linken Fuss, die durch einschiessende Schmerzen verstärkt würden (vgl. SUVA-act. 205). Diese Charakterisierung und Quantifizierung der Symptomatik rechtfertige es, den Integritätsschaden vorliegend im Quervergleich auf 15 % festzulegen (SUVA-act. 273 S. 7). cc)Sowohl diese Beurteilung als auch jene von Dr. med. B._____ vom 6. Ja- nuar 2014 erachtet der vom Beschwerdeführer als Privatgutachter hinzu- gezogene Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, als unzutreffend (Bf- act. 2). Zur Begründung dieser Auffassung führte er in seiner Beurteilung vom 25. November 2014 primär aus, die SUVA ziehe zur Bemessung des streitigen Integritätsschadens verschiedene Unfallfolgen aus mehreren SUVA-Tabellen heran, die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermöch- ten. So seien die typischen Folgen einer Arthrose, wie sie in der SUVA- Tabelle 2 geregelt seien, mehr oder weniger ausgeprägte Einschränkun- gen der Gelenksbeweglichkeit. Führe die Arthrose zu einer Versteifung gingen die Schmerzen häufig zurück. Ausserdem liessen sich die Be- schwerden durch Entlastung deutlich verbessern und sei ein gewisser
14 - Gewöhnungseffekt zu beobachten. All dies treffe auf neurogene Schmer- zen, wie die vorliegend in Frage stehenden, nicht zu, weshalb sich ein Vergleich mit diesen Tabellenwerten nicht anbiete. Soweit die SUVA den zur Beurteilung stehenden Gesundheitsschaden mit der Lähmung des Nervus tibialis vergleiche, sei zu bemerken, dass eine solche Verletzung einen Funktionsausfall der durch den Nervus tibialis versorgten Muskula- tur am Fuss zur Folge habe. Die durch eine solche Lähmung bedingte In- validität sei deutlich geringer ausgeprägt als die zur Diskussion stehende Beeinträchtigung infolge neurogener Schmerzen. Gleiches gelte für die subtalare Arthrodese (SUVA-Tabelle 2.2), die meist nicht mit einer we- sentlichen Schmerzproblematik einhergehe. Auch die teilweise Fussam- putation (SUVA-Tabelle 4.3 Abbildung 7) führe in der Regel nicht zu einer neurogenen Schmerzproblematik, weshalb der entsprechende Tabellen- wert nicht als Richtwert herangezogen werden könne. Die vorliegend in Frage stehende gesundheitliche Beeinträchtigung zeichne sich dadurch aus, dass jede Reizung der Nerven bzw. der neuropathisch gestörten Re- gion durch Berührung, Bewegung oder mechanische Belastung mit aus- geprägten Schmerzen verbunden sei. Es bestünden Schmerzprobleme auch in ruhender Position. Neuropathisch gestörte Nerven seien wesent- lich sensibler und schmerzempfindlicher als durch Arthrose veränderte Knochen oder Gelenke. Im vorliegenden Fall sei typischerweise kein we- sentlicher Gewöhnungseffekt an den Schmerz erkennbar, sondern sei dieser permanent vorhanden. Diese organisch bedingte neurologische Schmerzproblematik bewirke eine deutlich ausgeprägtere Beeinträchti- gung der körperlichen Integrität als bei einer Arthrose, Versteifung oder Amputation im Fussbereich. Über die Schmerzproblematik wirke sie sich vor allem als Funktionsstörung aus. Zur Einschätzung der Beeinträchti- gung der körperlichen Integrität biete sich im Quervergleich daher in ers- ter Linie die SUVA-Tabelle 2 "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" an. Im vorliegenden Fall sei die Region des
15 - unteren Sprunggelenkes mit ausgeprägten Beeinträchtigungen und Funk- tionsbehinderungen durch die neurogene Störung massiv betroffen. Da- her sei es gerechtfertigt, den Integritätsschaden am oberen Limit von 30 % festzulegen. Zudem träten im Mittelfussbereich infolge der Schmer- zen Funktionsstörungen auf, denen mit einem Integritätsschaden von 20 % Rechnung zu tragen sei. Beide Bereiche stellten jeweils Triggerbe- reiche für die Auslösung neuropathischer Schmerzen dar, weshalb sich ihre Auswirkungen auf die gesamte Funktionsbehinderung des linken Fusses addierten. Demzufolge lasse sich gesamthaft eine Integritätsein- busse von 50 % nachvollziehbar begründen. dd)Diese Einschätzung von Dr. med. F._____ mitsamt der übrigen Akten leg- te die Beschwerdegegnerin ihrem Versicherungsmediziner, Dr. med. E., Facharzt für Neurologie FMH, vor. Dieser hielt in der Beurteilung vom 9. Januar 2015 fest, bei der Diagnose eines neuropathischen Schmerzbildes im Versorgungsgebiet des Nervus plantaris lateralis sei dieser Schmerz möglichst gut abzubilden und als Integritätsschaden zu entschädigen. Der objektivierbare Schaden ohne Berücksichtigung der Schmerzen beschreibe lediglich eine Sensibilitätsminderung am lateralen Fuss. Dieses Vorgehen biete einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Einordnung des unfallbedingten Gesundheitsschadens in die SUVA- Tabellenwerte. Dr. med. D. habe in ihrer Beurteilung dargelegt, die Schmerzen des Versicherten liessen sich am besten im Rahmen der SU- VA-Tabelle 7 einschätzen. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass der Integritätsschaden bei Ruheschmerzen, verstärkt durch einschies- sende Schmerzen, im Quervergleich auf 15 % festzulegen sei. Bei An- nahme eines Integritätsschadens von 20 % läge gegebenenfalls ein star- ker Dauerschmerz vor. Durch eine andere Herangehensweise habe Dr. med. D._____ im Ergebnis die Einschätzung von Dr. med. B._____ bestätigt. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Chirurg, Dr. med.
16 - F., weise darauf hin, dass die herangezogenen SUVA-Tabellen die zur Beurteilung stehenden Schmerzen und Schmerzcharakteristiken nicht befriedigend abbildeten. Dr. med. F. greife jedoch zur Bemessung des massgeblichen Integritätsschadens selbst auf die SUVA-Tabellen zurück. Der diesbezüglichen Argumentation von Dr. med. F._____ könne er sich zwanglos insoweit anschliessen, als dieser die vorliegende Pro- blematik mit der schmerzhaften Funktionsstörung nach Luxationsfrakturen im Lisfranc vergleiche (obschon die genannten Tabellen explizit nicht die Schmerzen, sondern eher die Funktionsbeeinträchtigungen abbildeten). In diesem Fall sei eine Bandbreite von 10-20 % ausgewiesen, welche den von Dr. med. D., Dr. med. G. (recte wohl C.) und Dr. med. B. diskutierten Werten nahe käme. Aus seiner Sicht könne durchaus diese Schätzung des Integritätsschadens zwischen 15 und 20 % akzeptiert werden, wobei sich die geringe Differenz aus einer unter- schiedlichen Bewertung der Schmerzproblematik ergäbe. Nicht gefolgt werden könne Dr. med. F._____ jedoch, wenn er postuliere, zusätzlich einen Integritätsschaden von 30 % wegen der Funktionsbeeinträchtigung des unteren Sprunggelenkes zu beachten. Bei einer Integritätsschadens- chätzung wegen Schmerzen sei es aus seiner Sicht nicht zulässig, für je- de einzelne biologische Struktur einen gesonderten Integritätsschaden anzunehmen. Zu bedenken sei, dass bei einem kompletten Verlust des Fusses gemäss SUVA-Tabellen 4 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten" ein Integritätsschaden von 30 % angenommen werde, im Falle eines Verlusts des Ober- und Unter- schenkels mit Amputationslinie Mitte Oberschenkel eine Integritätsschä- den von 50 % vorläge. Es sei unschwer zu erkennen, dass der Versicher- te ungleich besser da stehe. c)Die vorangehenden Ausführungen lassen erkennen, dass es ausgespro- chen schwierig ist, den vom Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom
17 -
18 - einträchtigung bzw. den Schmerz ermittelten Integritätsschäden ist aus- geschlossen. d)Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich der im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Integritätsschaden von 15 % durchaus als plausibel. Nach Auffassung von Dr. med. B._____ lässt sich die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionsbeeinträchtigung mit einer Fusswurzelarthrose schweren Grades vergleichen, für welche die SUVA- Tabelle 2 einen Integritätsschaden von 10-20 % vorsieht (vgl. SUVA-act. 231). Wird der neuropathische Schmerz als Gradmesser für die Bemes- sung des Integritätsschadens genommen, so lässt sich dieser Schmerz nach Meinung von Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____ dem Dauer- schmerz ohne wesentliche strukturelle Läsion und ohne motorische Aus- fälle bzw. Paresen gleichsetzen, für den in der SUVA-Tabelle 7 ein Inte- gritätsschaden von 10-20 % veranschlagt wird (vgl. SUVA-act. 273 S. 7). In demselben Bereich bewegt sich der Integritätsschaden, wenn der zur Diskussion stehende Gesundheitsschaden mit der Chopart-Arthrose ver- glichen wird (vgl. SUVA-act. 231). Wenn die Beschwerdegegnerin ausge- hend von diesen Richtwerten den beim Beschwerdeführer vorliegenden Integritätsschaden auf 15 % schätzt, so ist dies nicht zu beanstanden. Die davon abweichende Auffassung von Dr. med. F._____ beruht – wie Dr. med. E._____ überzeugend darlegt – auf einer stärkeren Gewichtung der neurologischen Schmerzproblematik, weshalb Dr. med. F._____ jeweils den für die geregelten Vergleichsfälle vorgesehenen Maximalwert als massgebend erachtet und dergestalt unter Zugrundelegung der SUVA- Tabelle 2 zu Integritätsschäden von 20 % bzw. 30 % gelangt. Wie er zu dieser unterschiedlichen Einschätzung kommt, begründet Dr. med. F._____ nicht, obgleich er damit sowohl von der Beurteilung von Dr. med. B._____ als auch jener von Dr. med. D._____ sowie Dr. med. C._____ abweicht. Zudem äussert er sich als Chirurg bei der in Frage stehenden
19 - neurogenen Schmerzproblematik zu einem ausserhalb seines Fachge- biets liegenden neurologischen Problem. Aus diesen Gründen sieht sich das Gericht aufgrund der Beurteilung von Dr. med. F._____ nicht veran- lasst, an der Richtigkeit der Einschätzungen des Kreisarztes und der SU- VA-Versicherungsmediziner zum interessierenden Integritätsschaden zu zweifeln. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzu- führen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 131 I 153 E.3, 124 V 90 E.4b). Der entsprechende Be- weisantrag des Beschwerdeführers ist demzufolge in antizipierter Be- weiswürdigung abzuweisen. e)In Würdigung der vorliegenden Beurteilungen der von der SUVA beigezo- genen Fachärzte gelangt das Gericht aus den vorgenannten Überlegun- gen zum Schluss, dass der Integritätsschaden für die unfallbedingte Ge- sundheitsschädigung des Beschwerdeführers im Quervergleich mit den SUVA-Tabellen 2, 5 und 7 auf 15 % zu schätzen ist. Da eine Addition der jeweils in Anknüpfung an die erlittene Funktionsbeeinträchtigung bzw. die neurologische Schmerzproblematik ermittelten Integritätsschäden un- zulässig ist, beläuft sich der massgebliche Integritätsschaden auf 15 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich bei einer In- tegritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-
(15 % x Fr. 126'000.--) zu entrichten (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Der ange- fochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Als zuständige Sozialversicherungsträgerin hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Dasselbe gilt für den Beschwerde-
20 - führer, der mit seinen Anträgen vollständig unterlegen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Mai 2016 abgewiesen (8C_141/2016).