Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 123
Entscheidungsdatum
10.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 14 123 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocAllemann URTEIL vom 10. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A., geboren 1966, war vom 1. August 2006 bis am 31. März 2008 bei der B. in X._____ im Umfang von 60 % als Reinigungsange- stellte erwerbstätig. Anschliessend war sie bis zum 24. Juli 2012 als selbständige Reinigungsangestellte tätig. Im August 2012 erlitt sie einen Hirnschlag. Am 13. Februar 2013 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zur Früherfassung und am 22. Februar 2013 zum Bezug von Leistungen an. 2.Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 25. September 2013 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege und deshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen erhob A._____ am 30. Januar 2014 Einwand. 3.Am 22. April 2014 wurde A._____ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) untersucht. Mit Bericht vom 12. Mai 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ fest, dass Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten und die keine wesentlichen feinmotori- schen Einsätze der rechten Hand erforderten im Umfang von 100 % (be- zogen auf das bisherige Teilzeitpensum der Versicherten von 30 bis 50 %) zumutbar seien. 4.Mit Verfügung vom 6. August 2014 hielt die IV-Stelle vollumfänglich an ihrem Vorbescheid vom 25. September 2013 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit dem 26. Juli 2012 erheblich eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Reini- gungsangestellte sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit eines Krafteinsatzes und ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik des rechten Armes und der rech- ten Hand bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ohne Gesundheits- schaden würde A._____ weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestell- te zu einem Pensum von 60 % nachgehen. Die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Das Valideneinkommen bei einem Ar-

  • 3 - beitspensum von 60 % betrage Fr. 30'474.--, das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 %, belaufe sich auf Fr. 27'706.--. Der IV-Grad beim Erwerbsanteil betrage 9 %, beim Haus- haltsanteil 0 %. Dies ergebe einen IV-Grad von total 5 %, womit keine Rentenberechtigung bestehe. Die gemischte Methode sei zu Recht an- gewendet worden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 15. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Es sei ihr eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen. Allenfalls sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die IV-Stelle nicht einfach auf die Tabellenlöhne hätte abstützen dürfen. Es sei mit einem Validenein- kommen von mindestens Fr. 60'000.-- zu rechnen. Ohne Gesundheits- schaden hätte sie mehr als 60 % gearbeitet. Selbst wenn davon ausge- gangen würde, dass sie lediglich zu 80 % gearbeitet hätte, ergebe dies immer noch ein Valideneinkommen von über Fr. 50'000.--. Darüber hin- aus sei dem RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein Teilzeit- pensum von ca. 30-50 % verrichten könne. Es sei nicht ersichtlich, wieso die IV-Stelle trotzdem von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'000.-- ergebe dies einen IV-Grad von 70 %. 6.Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 7.In der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie

  • 4 - vertrete die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesund- heitlichen Einschränkungen zu 60 % erwerbstätig wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihr Pensum plötzlich auf 80 % oder 100 % er- höht hätte. Die Beschwerdeführerin habe vor Beginn ihrer Arbeitsunfähig- keit als selbständige Geschäftsfrau ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 9'000.-- und Fr. 12'500.-- erwirtschaftet. Ein Jahreseinkommen von Fr. 36'000.-- bezogen auf ein 60%-Pensum könne daher ausgeschlossen werden. Es wirke sich daher zu ihren Gunsten aus, wenn sich die IV- Stelle auf die Tabellenlöhne beziehe und ein Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- ermittle. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig- keit habe Dr. med. C._____ in der Stellungnahme des RAD vom 5. Au- gust 2014 dargelegt, dass – entgegen ihrem neurologischen Untersu- chungsbericht vom 12. Mai 2014 – nicht von einer 30-50%igen, sondern von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Selbst wenn die Ar- beitsfähigkeit 30-50 % betragen würde, wäre der IV-Grad 23 % und damit nicht rentenbegründend. 8.Der Instruktionsrichter forderte die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 auf, Auskunft zu erteilen, von welcher Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit aus- zugehen sei. 9.Im Schreiben vom 7. Oktober 2015 führte Dr. med. C._____ aus, dass eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % – also im selben Pensum, das die Beschwerdeführerin früher für die Arbeit im Reinigungsdienst verwertet habe – zumutbar sei. Sie sei zuerst fälschlicherweise von einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. 10.Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 16. Oktober 2015 Stellung und reichte am 19. Oktober 2015 und am 13. November 2015 Berichte von

  • 5 - Dr. med. D._____ sowie Dr. med. E._____ zuhanden von Dr. med. F._____ ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Dem- nach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.

  1. a)Die Beschwerdeführerin leidet unter arterieller Verschlusskrankheit bei mehreren Risikofaktoren (insbesondere das Rauchen). Dadurch ist sie in der Feinmotorik gestört. Zudem wirken sich Schwindelbeschwerden auf das Tätigkeitsgebiet aus. Daneben leidet sie an den Folgen eines Hirn- schlags mit bleibender Schwäche von Arm und Hand rechts.
  • 6 - b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. August 2014 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva- lidenrente zu Recht verneint hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden in der angestamm- ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100 % arbeitsunfähig ist. 3.Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht An- spruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades wird das Invalideneinkommen (Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Validen- einkommen (Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre [vgl. Art. 16 ATSG]). Unerheblich ist, ob eine zu- mutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. 4.Vorab ist die Frage zu klären, ob die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemes- sung zu Recht von der gemischten Methode ausgegangen ist und ein Va- lideneinkommen von Fr. 30'474.-- berechnet hat. a)Die IV-Stelle vertritt die Auffassung, dass sich die Ermittlung des Validen- einkommens relativ schwierig gestalte, zumal die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage lieferten. Sie sei da- von ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 60 % arbeitsfähig wäre. In der vorliegend zu beurtei- lenden Verfügung vom 6. August 2014 wurde daher das Valideneinkom- men auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet. Auf Basis der LSE 2010,

  • 7 - im Wirtschaftszweig sonstige persönliche Dienstleistungen, Anforde- rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeit) belaufe sich das Vali- deneinkommen bei einer weiblichen Person mit einem Arbeitspensum von 60 % auf Fr. 30'474.--. b)Gegen diese Berechnung des Valideneinkommens wendet die Be- schwerdeführerin ein, sie habe am 9. September 2013 erklärt, dass sie eigentlich immer so viel gearbeitet hätte, wie sie zum Leben gebraucht habe. Daraus lasse sich allerdings nicht schliessen, dass sie auch heute ohne Behinderung lediglich zu 60 % arbeiten würde. Ohne den Gesund- heitsschaden hätte sie als selbständig Erwerbende sicherlich mehr als 60 % gearbeitet. Im Weiteren hätte die IV-Stelle sich nicht auf die Tabel- lenlöhne abstützen dürfen, sondern vielmehr den Lohn einer selbständig erwerbenden Geschäftsfrau im Bereich Reinigung heranziehen müssen. Daher sei mit einem Einkommen von mindestens Fr. 60'000.-- zu rech- nen. Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass sie nur zu 80 % gearbeitet hätte, ergäbe dies immer noch ein Einkommen von über Fr. 50'000.--. c)Ob eine Person, wenn sie keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte, voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder im bisherigen Aufgabenbe- reich tätig gewesen wäre, was je nach dem zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich bzw. gemischte Methode) führt, hängt davon ab, was diese als Gesunde bei im Übrigen unveränderten Umständen getan hätte. Ent- scheidend ist somit nicht, welches Erwerbspensum der versicherten Per- son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern ob und in wel- chem Umfang sie als Gesunde erwerbstätig und im bisherigen Aufgaben- bereich tätig gewesen wäre. Diese Frage ist aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der versicherten Per- son zu beantworten. Bei verheirateten Versicherten ist überdies die Auf-

  • 8 - gaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt (vgl. BGE 137 V 334 E.3.2, 133 V 504 E.3.3, 131 V 51 E.5.1.2, 125 V 150 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. No- vember 2013 E.3.1, 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E.4.1, 9C_932/2011 vom 29. Mai 2012 E.3.1.1) d)Am 9. September 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin im Formular "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" der IV-Stelle, dass sie ohne den Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre (vgl. IV-act. 26). Im Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 17. Septem- ber 2013 wiederholte sie diese Aussage und gab darüber hinaus zu Pro- tokoll, dass ein höheres Arbeitspensum nicht möglich wäre, da sie auch noch den Haushalt ihrer Mutter führe und diese im Alltag betreue (vgl. IV- act. 31, S. 3). Sie habe eigentlich immer so viel gearbeitet, wie sie zum Leben brauche. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B._____ in X._____ aufgrund der Schliessung der Schule im März 2008 habe sie Stellen im Rahmen zwischen 60 % und maximal 80 % gesucht. Stehen zwei Aussagen einer Person in einem Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubhafter, welche die Person zu- erst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverläs- siger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a; 115 V 133 E.8c). Die IV-Stelle durfte aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon

  • 9 - ausgehen, dass sie heute ohne Behinderung lediglich im Umfang von 60 % arbeiten würde. Einerseits war sie schon vor dem Hirnschlag im Umfang von 60 % erwerbstätig und andererseits erklärte sie der IV-Stelle, wie oben ausgeführt, sowohl mündlich als auch schriftlich, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre. Es ist aufgrund der vor- liegenden Umstände nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihr Arbeitspensum plötzlich erhöht hätte. Das Argument im Einwand vom 30. Januar 2014 (IV-act. 31), sie habe die hypothetische Frage in keiner Weise verstanden und es wäre ihr bei guter Gesundheit sicher möglich und auch nötig eine 80%ige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist nicht überzeugend und scheint von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die IV-Stelle zu Recht von der gemischten Methode, mit einem Erwerbsanteil von 60 % ausgegangen. e)Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei von einem Validenein- kommen von mindestens Fr. 60'000.-- bzw. bei 80%iger Arbeitsfähigkeit von Fr. 50'000.-- auszugehen ist nicht nachvollziehbar und vermag nicht zu überzeugen. Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte, wurde das Validen- einkommen korrekt und sogar zu Gunsten der Beschwerdeführerin fest- gelegt. Ihr Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 schwankte zwischen Fr. 9'300.-- und Fr. 12'500.--. Bei der Berechnung des Valideneinkom- mens wurde nicht auf dieses bedeutend tiefer ausfallende, effektiv erzielte Jahreseinkommen vor dem Gesundheitsschaden abgestellt. Stattdessen wurden die höheren LSE-Löhne beigezogen und ein Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.

  1. a)Sodann stellt sich die Frage, nach der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, welche für die Bemessung der IV-Rente notwendig ist. Die Ver- waltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht ist hierbei auf Un- terlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den
  • 10 - Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits- unfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). b)Vorliegend ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerde- führerin macht geltend, aus dem RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit ein Pen- sum von 30-50 % verrichten könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die IV-Stelle von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. c)Die RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Neurologie, ging in ih- rem RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 (IV-act. 45, S. 10) von ei- ner 30-50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Sie führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf das bisherige Teilzeit- pensum der Beschwerdeführerin von 30-50% – 100 % betrage. Aus der RAD-Notiz von Dr. med. C. vom 5. August 2014 (IV-act. 50, S. 11) geht hervor, dass sie sich in der RAD-Abklärung bei der Bemessung fäl- schlicherweise auf die Angaben im FE-Protokoll gestützt habe (gemeint ist wohl das Früherfassungsprotokoll, wo festgehalten ist, dass die Versi- cherte eine 30-50%ige Anstellung im Verkauf oder Reinigung suche [vgl. IV-act. 5, S. 3]). In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 erklärte Dr. med. C._____ ein weiteres Mal, dass sie fälschlicherweise von einer 30-50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Es sei eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 %, also im selben Pensum, indem die Be- schwerdeführerin früher gearbeitet hat, zumutbar. Die Beschwerdeführe- rin habe im Untersuchungsbericht festgehalten, dass sie ihre Arbeiten meistens auf wenige Tage zusammengelegt habe, so dass sie drei Tage

  • 11 - lang von morgens bis abends geputzt und dann vier Tage frei gehabt ha- be. Die Erklärung, warum Dr. med. C._____ – entgegen ihrer Beurteilung vom 12. Mai 2014 – letztlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit ausgeht, erscheint trotz der vom Gericht eingeholten er- gänzenden Stellungnahme nicht nachvollziehbar. Offenbar hat sich Dr. med. C._____ für die Bemessung der adaptierten Arbeitsfähigkeit an den Angaben der Beschwerdeführerin zum gewünschten Pensum bei der Stellensuche sowie an ihrem bisherigen Pensum orientiert. Hierbei ist aber auch unklar, was die Aussage "drei Tage lang von morgens bis abends geputzt und dann vier Tage frei" für ein Pensum darstellt. Die ge- naue Arbeitszeit ist nicht bekannt und aus dieser Aussage lässt sich auch nicht unbedingt schliessen, dass ein Pensum von 60 % gemeint ist. An- gesichts der verlangten abstrakten medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint diese Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte helfen bei der Beurteilung auch nicht weiter. Dr. med. G., Fachärztin für Neurolo- gie, ging in ihrem Bericht vom 24. Juni 2013 (vgl. IV-act. 21) davon aus, dass die Art der Beschäftigung und die Belastbarkeit praktisch evaluiert werden müssten. Dabei gab sie jedoch keine Beurteilung der Arbeits- fähigkeit ab. Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich von der im RAD-Abklärungsbericht vom 12. Mai 2014 beschriebenen adaptierten Ar- beitsfähigkeit von 30-50 % (vgl. IV-act. 45) auszugehen, zumal auch Dr. med. D., Facharzt für Angiologie, im Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 16. Oktober 2015 zum Schluss kommt, es scheine plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit nicht in gewohntem Mass (60 %) nachgehen könne. Betreffend Rentenfrage führt dies aller- dings zum gleichen Ergebnis wie bei einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 60 %, womit die Beschwerdeführerin folglich keinen Anspruch auf ei- ne Invalidenrente hat.

  • 12 -

  1. a)Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die IV-Stelle zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- ausgegangen ist. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 40 % ([30 % + 50 %]: 2) arbeitsfähig wäre. Dies ergibt dann Invalideneikommen von Fr. 18'616.67. Der Invaliditätsgrad mit einer Einschränkung im Erwerbsbe- reich (Valideneinkommen von Fr. 30'715.-- und Invalideneinkommen von Fr. 18'616.67) von 39 % kommt somit auf 23 % (39 % x 0.6 + 0 % x 0.4) zu liegen. Damit hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine In- validenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b)Das Beschwerdeverfahren ist – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei Streitigkeiten um die Gutheissung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskos- ten der Beschwerdeführerin auferlegt. In Anbetracht der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (hiernach lit. c) werden diese Kosten vorlie- gend auf die Gerichtskasse genommen. Eine aussergerichtliche Entschä- digung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). c)Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 VRG einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die un- entgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offen- sichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person ist ein unentgeltlicher Rechts-
  • 13 - beistand zu gewähren, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn eine finanzielle Bedürftigkeit besteht, das Verfahren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung notwendig oder doch geboten ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 Rz. 104). Im vorliegenden Fall sind deshalb die Kriterien für die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung gegeben. Die Beschwerdeführerin wird ausgewiesenermassen von der Gemeinde Lumnezia unterstützt, womit ihre Bedürftigkeit feststeht. Sodann kann das vorliegende Beschwerde- verfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltli- che Vertretung erscheint als geboten. Das Gericht erachtet den mit Hono- rarnote vom 2. November 2015 geltend gemachten Arbeitsaufwand von 15.75 Stunden angesichts des Umfangs und der geringen Komplexität der sich vorliegend stellenden Fragen jedoch als nicht angemessen und nicht erforderlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Festsetzung der vom Staat (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten auf Fr. 2'500.-- pauschal inkl. MWST. In diesem Umfang ist der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist.

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

6