Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 116
Entscheidungsdatum
06.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 116 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Vizepräsidentin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 6. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ war als Maurer/Vorarbeiter durch die Schweizerische Unfallver- sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert, als er sich am 14. Dezember 1987 beim Abladen von Holzschwellen den zwei- ten und dritten Lendenwirbel, das rechte Fersenbein sowie den rechten Knöchel brach. Wegen der Restfolgen der erlittenen Verletzungen bezog A._____ seit dem 1. August 1988 eine SUVA-Rente von 20 %. Am
  1. November 1988 wurde ihm eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen, wovon 10 % die Wirbelsäule betrafen. Nach dem Unfall arbeitete A._____ mit Einschränkungen wieder als Maurer/Vorarbeiter bei verschiedenen Bauunternehmungen. 2.Seit dem 30. März 1998 arbeitete A._____ als Polier. Am 13. November 2012 erfolgte eine Rückfallmeldung an die SUVA, in welcher Dr. med. B., Facharzt FMH für Innere Medizin, bei A. eine chronische Lumbago diagnostizierte. 3.Vom 4. Februar 2013 bis zum 12. März 2013 weilte A._____ in einer Re- haklinik. Im Austrittbericht derselben vom 12. März 2013 wurde festgehal- ten, dass A._____ die bisherige Tätigkeit als Polier nicht mehr zumutbar sei. Zumutbar sei ihm eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Einschrän- kend wurde festgehalten, dass eine wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wir- belsäule zumutbar sei. Ausserdem sei die Arbeit in unebenem Gelände auf ein Minimum zu reduzieren (maximal eine Stunde am Stück) und es dürften keine Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des rechten Fusses erfolgen. Schliesslich sei eine häufige Zwangshaltung desselben zu vermeiden.
  • 3 - 4.Am 19. März 2013 meldete sich A._____ zum Leistungsbezug (Renten- leistung und berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Gemäss Bericht der kreisärztli- chen Untersuchung durch Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
  1. Mai 2013, sei diesem die frühere Tätigkeit als Maurer/Polier nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei ihm jedoch eine ganztägige Tätigkeit, bei der keine Gewichte über zehn bis 15 Kilogramm repetitiv gehoben werden müssten, eine solche in Wechselbelastung ohne Tätigkeiten mit länger- dauernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibra- tionsbelastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule. Bezüglich des rechten Fusses seien kein Gehen auf unebener Unterlage, keine Vi- brationsbelastung oder Schläge und keine häufigen Zwangshaltungen desselben zumutbar. 5.Nach Prüfung der Verhältnisse erhöhte die SUVA ab dem 1. August 2013 die SUVA-Rente von A._____ von bisher 20 % auf neu 29 %. Ausserdem wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der ärztlichen Beurteilung eine In- tegritätseinbusse von insgesamt 30 % ergebe. Davon seien 20 % bereits ausbezahlt worden, weshalb nun zusätzlich noch 10 % ausgerichtet wür- den. 6.Gegen den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 13. Februar 2014, mit welchem sowohl ein allfälliger Anspruch von A._____ auf berufliche Massnahmen als auch ein allfälliger Anspruch desselben auf eine Invali- denrente verneint wurde, erhob A._____ am 13. März 2014 Einwand. Er sei damit nicht einverstanden und bitte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen, um weitere Abklärungen zu treffen. Daraufhin erstreckte die IV- Stelle A._____ die Frist bis zum 28. April 2014, um zu ihrem Vorbescheid noch ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Am 28. März 2014 ver-
  • 4 - fügte die IV-Stelle, dass bei A._____ kein Anspruch auf berufliche Mass- nahmen bestehe. 7.Gemäss Bericht von Dr. med. B._____ vom 4. April 2014, könne A._____ aufgrund der Verlaufsbeobachtungen in den vergangenen sechs bis zwölf Monaten eine Tätigkeit im Umfang von 50 % zugemutet werden. Dies un- ter der Bedingung, dass das Heben von Lasten von mehr als fünf bis zehn Kilogramm, längeres Stehen und Sitzen sowie das Gehen in unebe- nem Gelände vermieden würden. Am 28. April 2014 bestätigte die IV- Stelle den Erhalt des Einwands vom 13. März 2014 und des obgenannten Berichts. 8.Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C._____ vom
  1. Juni 2014 wurde ausgeführt, die Untersuchung erfolge gut ein Jahr nach der letzten kreisärztlichen Untersuchung. Naturgemäss habe sich in der Zwischenzeit nicht sehr viel verändert. Allerdings würden einerseits eine deutlich verminderte psychische Resistenz und eine gegenüber der Voruntersuchung deutlichere Haltungsschwäche auffallen. Die verminder- te Kraft für die Körperhaltung wirke sich selbstverständlich auf die Belast- barkeit der Wirbelsäule aus. Deshalb sei in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Anpassung angezeigt. Zumutbar sei eine ganztägige Tätigkeit, bei der keine Gewichte über fünf bis zehn Kilogramm repetitiv gehoben wer- den müssten, eine solche in Wechselbelastung ohne Tätigkeiten mit län- gerdauernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vi- brationsbelastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule. Bezüg- lich des rechten Fusses seien kein Gehen auf unebener Unterlage, keine Vibrationsbelastung oder Schläge und keine häufigen Zwangshaltungen desselben zumutbar.
  • 5 - 9.Mit Verfügung vom 13. August 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren ab. Der Versicherte habe aufgrund eines am 14. Dezember 1987 erlittenen Unfalls am 13. November 2012 einen Rückfall gemeldet. Auf- grund des Unfalls habe er bereits ab dem 1. August 1988 eine Rente von 20 % bezogen. Die SUVA sei für den Rückfall aufgekommen und habe Leistungen gewährt. Inzwischen habe sie den Fall abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. August 2013 eine Rente von neu 29 % zu- gesprochen. Da reine Unfallfolgen vorliegen würden, schliesse sich die IV-Stelle sowohl der Taxation als auch dem Invaliditätsgrad der SUVA an. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Aufgrund des erhobenen Einwands seien die Abklärungen erneut aufge- nommen worden. Wie diese nun ergeben hätten, habe der Versicherte in- zwischen wohl einen Rückfall erlitten und es bestünden gewisse zusätzli- che Einschränkungen, die nur mehr die Ausübung von leichten Tätigkei- ten ermöglichten. Daneben würden noch unfallfremde Beschwerden vor- liegen. Diese unter „unfallfremd“ aufgeführten Diagnosen hätten aber kei- ne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die dokumentierten psoriati- schen Hautveränderungen hätten zwar zusätzliche qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zur Folge. Gesamt- haft gesehen seien deshalb weiterhin adaptierte Tätigkeiten ganztägig voll zumutbar. Aus diesem Grund müsse am getroffenen Entscheid festgehal- ten werden. 10.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Sep- tember 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und explizit die Zusprache einer IV-Rente. Begründend wurde ausgeführt, er könne beruflich nicht mehr als Maurer bzw. Polier arbeiten oder andere schwere Tätigkeiten ausüben. Aufgrund seines Unfalls vom
  1. Dezember 1987 befinde er sich körperlich und allgemein in einem
  • 6 - schlechten Zustand. Die Folgen seines Unfalls seien sehr starke Schmer- zen, Unruhe, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit. Zusätzlich habe er auch seelische Beschwerden. Ausserdem belaste ihn seine schlechte finanziel- le Situation sehr. 11.Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2014 beantragte die IV- Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwer- de unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte sie aus, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12. September 2014 keine neuen rechtserhebli- chen Vorbringen anführe, werde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und auf die angefochtene Verfügung vom 13. August 2014 verwiesen, an welcher vollumfänglich festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 13. August 2014. Eine solche An- ordnung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegt (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versi- cherungsgericht angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als for- meller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von
  • 7 - der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung, womit er zur Be- schwerdeführung legitimiert ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da die Beschwerde dem Verwaltungsgericht überdies form- und fristgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.Vm. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 19. Septem- ber 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung hat, beziehungsweise ob die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und damit das Invalideneinkommen korrekt festgelegt hat. Mass- gebend für die Beantwortung dieser Frage ist der bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. August 2014 eingetretene Sachverhalt (BGE 129 V 1 E.1.2). Unbestritten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter/Polier seit dem
  1. November 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenfalls unbestritten ist das Valideneinkommen von Fr. 79'300.-- für das Vergleichsjahr 2013.
  2. a)Ist eine versicherte Person zu mindestens 40 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei einer Invalidität von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einer solchen von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einer solchen von 70 % auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Invalidität erwerbstätiger Versicherter wird nach der Methode des Einkommensvergleichs bemes- sen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden- einkommen), in Beziehung gesetzt zum so genannten Valideneinkom-
  • 8 - men, das heisst dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. b)Grundsätzlich gilt für die verschiedenen Sozialversicherungszweige der- selbe Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), und die Bemessung des Invali- ditätsgrades erfolgt nach derselben Methode (Art. 16 ATSG). Bei glei- chem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invali- denversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Mi- litärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 133 V 549 E.6.1). Diese Koordination der Invaliditätsbemessung geht aber nicht so weit, dass seitens der Invalidenversicherung eine absolute Bindung an die Entscheide des Unfallversicherers bestehen würde (BGE 133 V 549 E.6). Die IV-Stellen müssen die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vornehmen (BGE 133 V 549 E.6.1). Dabei müssen sie eine allfällige bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegung durch den Unfall- versicherer mitberücksichtigen und dürfen von dieser nur abweichen, wenn triftige Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E.6.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 42 zu Art. 16 ATSG). Zu beachten ist allerdings, dass die Vorausset- zungen für eine Rente in der Unfallversicherung und in der Invalidenversi- cherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind. Die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung berücksichtigt le- diglich die unfallkausalen Gesundheitsprobleme, während die Invaliden- versicherung alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt, insbesondere auch krankhafte Vorzustände oder psychische Fehlentwick- lungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale Ursache darstellt (BGE 133 V 549 E.6.2). Von einem von Seiten der Unfallversicherung rechtskräftig festgelegten Invaliditätsgrad darf und soll die IV-Stelle somit

  • 9 - dann abweichen, wenn nebst den vom Unfallversicherer berücksichtigten unfallkausalen Beschwerden weitere, krankheitsbedingte Leiden eine in- validisierende Wirkung haben, oder wenn es sonstige triftige Gründe gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E.4.1). c)Ein wichtiger Faktor für die Festlegung des Invaliditätsgrades bezie- hungsweise des Invalideneinkommens ist die Frage, inwieweit die versi- cherte Person in einer zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zur Beant- wortung dieser Frage sind die IV-Stellen und die Sozialversicherungsge- richte auf die Einschätzungen medizinischer Experten angewiesen. Sie können sich auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis

IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf ex- terne medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Bei der Würdigung der medizinischen Unterlagen ist das Versicherungsgericht frei (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich- tes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). 3. a)Im vorliegenden Fall legte die SUVA mit Verfügung vom 26. Juli 2013 ab dem 1. August 2013 einen Invaliditätsgrad von 29 % fest. Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in einer ad- aptierten Tätigkeit, bei welcher keine Gewichte über zehn bis 15 Kilo- gramm repetitiv gehoben werden müssen, aus. Ebenfalls solle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Beschäftigungen mit längerdau- ernder, vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, ohne Vibrations- belastung und ohne Schläge bezüglich der Wirbelsäule handeln. Bezüg-

  • 10 - lich des rechten Fusses sollten das Gehen auf unebener Unterlage, Vi- brationsbelastungen oder Schläge sowie Zwangshaltungen vermieden werden. Dabei stützte sich die SUVA insbesondere auf die Einschätzun- gen ihres Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 24. Mai 2013 (IV-act. 26 S. 10 ff.) und den Austrittsbericht der Rehaklinik vom 12. März 2013 (IV-act. 26 S. 1 ff.). Die IV-Stelle übernahm diesen Invaliditätsgrad im Vorbe- scheid vom 19. März 2013 mit der Begründung, es lägen reine Unfallfol- gen vor. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hat- te, reichte Dr. med. B._____ am 4. April 2014 einen Bericht über die aktu- elle Situation des Beschwerdeführers ein (IV-act. 43). Am 30. Juni 2014 erfolgte abermals eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. C._____ (IV-act. 57). Am 13. August 2014 erliess die IV-Stelle die ange- fochtene Verfügung und hielt auch nach den erneuten Einschätzungen der medizinischen Experten an der Begründung ihres Vorbescheids fest. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, er habe einen Anspruch auf eine IV-Rente und bringt somit sinngemäss vor, es müsse von einer höheren Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. b)Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeits- fähigkeit reine Unfallfolgen darstellen. Die Hautveränderung hat keine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich einer möglichen Alkoholproblematik ergibt sich aus den Arztberichten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist daher auf die Einschätzung der SUVA abzustellen. Einzige Differenz zwischen der Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2014 und der Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 4. April 2014, ist, dass Letzterer dem Be- schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, wohingegen Ers- terer von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeht. Der Kreisarzt hat den

  • 11 - Beschwerdeführer jedoch mehrmals über einen langen Zeitraum unter- sucht. Seine unter Einbezug der Vorakten erfolgten Einschätzungen er- scheinen nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. So adaptierte er in seiner letzten Einschätzung das Gewichts-Limit zum Heben von Las- ten für den Beschwerdeführer und reduzierte dieses auf fünf bis zehn Ki- logramm wegen deutlicher Haltungsschwäche. An seiner Einschätzung, wonach beim Beschwerdeführer bei leidensadaptierter Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % vorliege, hielt er jedoch fest. D._____ vom RAD Ostschweiz folgte dieser Einschätzung. In ihrem Abschlussbericht vom

  1. August 2014 führte sie hinsichtlich der unter „unfallfremd“ angeführten Diagnosen aus, es bestünden keine solchen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der kreisärztlich geäusserte Verdacht auf eine Äthylpro- blematik sei in den bisherigen medizinischen Unterlagen insbesondere was relevante Folgen anbelange nicht dokumentiert, wobei vermehrter Alkoholkonsum allein, so ein solcher bestünde, keine längere oder über- dauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Die dokumentierten psoriati- schen Hautveränderungen würden zwar zu zusätzlichen qualitativen, nicht aber quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führen (IV-act. 59 S. 9 f.). Der Beschwerdeführer selbst bringt nichts anderes vor, indem er ausführt, er könne beruflich nicht mehr als Maurer bzw. Polier arbeiten oder andere schwere Tätigkeiten ausüben und aufgrund seines Unfalls vom 14. Dezember 1987 befinde er sich körperlich und allgemein in einem schlechten Zustand und die Folgen seines Unfalls seien sehr starke Schmerzen, Unruhe, Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit. Denn es ist unbestritten, dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und erhebliche Unfallfolgen vorliegen. c)Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf „seelische Beschwerden“ und somit auf psychische Einschränkungen. Hierzu ist jedoch festzustel- len, dass in keinem der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte eine
  • 12 - psychiatrische Diagnose gestellt wird oder sich Hinweise auf einen psy- chischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er- geben. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls keine solchen Berichte einge- reicht. Auch aus den nichtmedizinischen Akten ergeben sich keine Hin- weise auf invalidisierende psychische Probleme. Vor diesem Hintergrund bestand für die IV-Stelle keine Veranlassung, den Beschwerdeführer psychiatrisch abklären zu lassen. Zu einer solchen Abklärung wäre die IV- Stelle nur dann verpflichtet gewesen, wenn zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden vorgelegen hätten (BGE 127 V 228 E.3b). Inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn seine schlechte finanzielle Situation sehr belaste, seine Arbeitsfähigkeit beeinflusst, wird von ihm nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht er- sichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. d)Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeits- fähig (ganztags verwertbar) ist. Der Vollständigkeit halber sei hierbei noch erwähnt, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und der damit verbleiben- den Aktivitätsdauer und unter Würdigung aller Umstände (Ausbildung, deutsche Muttersprache, langjährige Berufserfahrung, nicht derart gravie- rende gesundheitliche Einschränkungen, dass keine seinen Leiden ange- passte Tätigkeit mehr möglich wäre) ohne Weiteres zu bejahen ist (BGE 138 V 457 E.3). e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keine triftigen Gründe gibt, welche ein Abweichen von dem von der SUVA festgelegten Invaliditätsgrad gebieten würden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers wurde zum massgeblichen Zeitpunkt am 13. August 2014 nur durch die unfallbedingten Beschwerden eingeschränkt, krankheitsbeding-

  • 13 - te Beschwerden spielten keine relevante Rolle, weder auf körperlicher noch auf psychischer Ebene. 4.Die SUVA hat ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100 %, einem Invalidenein- kommen für das Vergleichsjahr 2013 von Fr. 56‘627.45 und einem Vali- deneinkommen von Fr. 79‘300.-- einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelt (IV-act. 32 S. 2). Auf diesen Invaliditätsgrad hat die IV-Stelle zu Recht ab- gestellt. Weil der Beschwerdeführer damit den für eine Invalidenrente er- forderlichen Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht, hat die IV-Stelle ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ebenfalls zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemes- sen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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