Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 112
Entscheidungsdatum
27.01.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 112 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 27. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.Die in Bosnien geborene A._____ hält sich seit 1988 ganzjährig in der Schweiz auf. Am 4. August 2001 erlitt sie als Beifahrerin einen Autounfall, bei dem sie sich Verletzungen zuzog. Nach einigen Monaten nahm sie ih- re angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin in einem reduzierten Pen- sum wieder auf. Ende Juni 2002 löste ihre damalige Arbeitgeberin in der Folge indessen das Arbeitsverhältnis mit A._____ auf. Die Schweizeri- sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete kurzfristige Versiche- rungsleistungen aus, verweigerte jedoch Rentenzahlungen, da die fortbe- stehenden gesundheitlichen Probleme von A._____ nicht in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. August 2001 stünden. 2.Wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme meldete sich A._____ am
  1. Juni 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente) an. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die IV-Stelle A._____ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu und legte die Höhe der ihr zustehenden Renten fest. Im Jahr 2006 überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad von A._____ von Amtes wegen. Mit Schreiben vom 1. März 2007 teilte sie A._____ mit, keine Änderungen festgestellt zu haben, die sich auf ihren Rentenanspruch auswirken wür- den. 3.Am 1. Februar 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die IV-Stelle bei der Prüfung des Dossiers fest, dass A._____ laut den Eintragungen in den für sie von den AHV-Kassen geführten individuellen Konten seit Jahren beträchtliche Erwerbseinkünfte erzielte. Aufgrund dieser Eintragungen ordnete die IV- Stelle eine bidisziplinäre Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst an und liess A._____ vom 6. Mai 2013 bis zum 2. August 2013 ta-
  • 3 - geweise observieren. Ausserdem reichte sie Strafanzeige gegen A._____ wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht, evtl. Betrugs, ein. Auf der Grundlage der durch die RAD-Abklärungen sowie die Observation gewonnenen Ergebnisse stellte die IV-Stelle in der Folge mit Zwischen- verfügung vom 24. Oktober 2013 die Ausrichtung der A._____ zugespro- chenen Rente per sofort ein und entzog einer allfälligen gegen diese An- ordnung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Vorbe- scheid vom 13. Dezember 2013 kündigte die IV-Stelle alsdann an, die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Juni 2013 aufzuheben. An die- ser Auffassung hielt sie mit Verfügung vom 22. Juli 2014 grundsätzlich fest, wobei sie die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 31. Mai 2013 anordnete. Im Übrigen wies sie A._____ – wie bereits im Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 – darauf hin, es sei davon auszugehen, dass für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Oktober 2013 eine Melde- pflichtverletzung vorläge, weshalb A._____ die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen zurückzuerstatten habe. Über diese Rückforderung werde im Rahmen einer separaten Verfügung entschieden werden. Einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juli 2014 ent- zog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung. 4.Gegen diese Anordnung gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Beschwerde vom 9. September 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte sie, die Verfügung der IV- Stelle vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine un- befristete IV-Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei die rückwirkende Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt. Die Kehrtwendung des RAD-Psychiaters sei ausschliesslich aufgrund der Sichtung des Observationsmaterials zu-

  • 4 - stande gekommen. Eine weitere ärztliche Untersuchung habe nicht statt- gefunden. Diese Vorgehensweise sei nicht akzeptabel. Soweit die IV- Stelle der Beschwerdeführerin ausserdem vorwerfe, ihre Meldepflicht ver- letzt zu haben, sei anzumerken, dass die der Beschwerdeführerin anläss- lich der Befragung am 2. Oktober 2013 vorgelegte Lohnabrechnung ihren Ehemann betroffen habe. Die auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Lohnabrechnung betrage lediglich Fr. 384.--. Ein Einkommen in dieser Grössenordnung bewege sich im gesetzlichen Rahmen und müsse der IV-Stelle nicht gemeldet werden. Es bestehe deshalb keine Veranlas- sung, irgendwelche Leistungen von der Beschwerdeführerin zurückzufor- dern. Zudem sei festzuhalten, dass sich wohl auch ein Durchschnitts- mensch nicht veranlasst gesehen hätte, die von ihm ausgeübte Gartenar- beit als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die IV-Stelle darüber zu in- formieren. Von einem fahrlässigen oder sogar vorsätzlich rechtswidrigen Verhalten könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Schliesslich sei nicht erstellt, dass sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwer- deführerin erheblich und dauernd verbessert habe. Die angefochtene Ver- fügung erweise sich demnach als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei. 5.In der Vernehmlassung vom 29. September 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ab. 7.Am 8. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Die IV-Stelle nahm dazu mit Schreiben vom

  • 5 -

  1. Oktober 2014 Stellung. Am 17. Dezember 2014 liess die Beschwerde- führerin den Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, vom 12. Dezember 2014 einreichen. Die IV-Stelle hielt dazu mit Schrei- ben vom 29. Dezember 2014 fest, der eingereichte Arztbericht würde sich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Eintritt in die psychiatrische Klinik am 7. Oktober 2014 beziehen und vermöge daher von vornherein nichts zur Klärung der strittigen Fragen beizutragen. Er sei folglich für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. Juli 2014. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und mate- rielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefoch- tenen Verfügung ausserdem unmittelbar betroffen und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
  • 6 - rechts [ATSG; SR 830.1]). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorlie- gende Beschwerde ist damit einzutreten. 2.In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint und der Beschwerdeführerin die vormals zugesprochene Rente rückwirkend per 31. Mai 2013 aberkannt. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob diese rückwirkende Rentenaufhebung zulässig ist. a)Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgE._____chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad zu bestimmen ist

  • 7 - (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E.3.5; Ur- teile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2, I 554/05 vom 3. Januar 2006 E.2.1, I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3). Dagegen bildet die unter- schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei

  • 8 - Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom

  1. Juli 2013 E.3.1.2, 9C_418/2010 vom 20. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfah- ren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesge- richts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorlie- gen eines Revisionsgrunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. ULRICH MEYER / MARCO REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 13). d)Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Beschwer- deführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 2002 eine ganze Rente zu. Ob der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin seither eine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, prüfte die IV-Stelle erstmals im Rahmen des von Amtes wegen eingeleite- ten Revisionsverfahrens, das mit der Mitteilung vom 1. März 2007 seinen Abschluss fand (Art. 51 ATSG i.V.m. Art. 74 ter lit. f IVV). Darin beschied die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, bei der Überprüfung des Invali- ditätsgrads keine Änderung festgestellt zu haben, die sich auf die zuge- sprochene Rente auswirke (Beilagen der IV-Stelle [IV-act.] 9). Die fragli- che Anordnung vom 1. März 2007 beruht einerseits auf dem Arztbericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2006 (IV- act. 6), andererseits auf dem Arztbericht der Psychiaterin der Beschwer- deführerin vom 23. Februar 2007 (IV-act. 7). In diesen beiden Arztberich- ten wird die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin als un-
  • 9 - verändert geschildert, ohne das eine eingehende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und der hieraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigung erfolgt ist. Daraus ergibt sich folglich kein vollständiges Bild über den für die Bestimmung des Inva- liditätsgrads massgebenden medizinischen Sachverhalt. Unter diesen Umständen ist mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass diese Sachverhaltsabklärungen nicht genügen, um die Mitteilung vom
  1. März 2007 als Vergleichsbasis für die strittige Rentenrevision anzuse- hen. Ob sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und, als Folge davon, deren Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen, in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, beurteilt sich demnach durch den Vergleich des Sachverhalts, welcher der Verfügung vom 11. Februar 2004 zugrunde lag, mit jenem Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Juli 2014 verwirklicht hat. Davon ausgehend wird an- schliessend zunächst zu untersuchen sein, auf welchem Sachverhalt die Verfügung vom 11. Februar 2004 beruht. Daraufhin wird der rechtserheb- liche Sachverhalt zu ermitteln sein, der sich bis zum Abschluss des vorin- stanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Schliesslich wird durch Gegenü- berstellung dieser beiden Sachverhalte zu entscheiden sein, ob die massgeblichen Verhältnisse damit eine rechtserhebliche Änderung erfah- ren haben, welche die Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertigt. 3.In der Verfügung vom 11. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Be- schwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In der Beurteilung der dieser Anordnung zugrunde liegenden medizi- nischen Situation stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten der Medizi- nischen Begutachtungsstelle (MEDAS), Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), vom 4. November 2003 (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom
  2. Dezember 2003, Verfügungsteil 2 [Original Akten der IV]). Darin dia-
  • 10 - gnostizierten drei Ärzte als Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Störung ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10: F 32.2). Als Krankheit ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellten sie eine reversible Funkti- onsstörung des Bewegungsapparates suboccipital links und am cerviko- thorakalen Übergang, leichte Varikose beidseits sowie Adipositas fest. Die Beschwerdeführerin leide derzeit unter Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den Schultergürtel beidseits, praktisch immer vor- handen, verbunden mit Müdigkeit und Antriebsmangel. Bei der rheumato- logischen Untersuchung zeige sich eine Schulterprotraktion mit Haltungs- schwäche. Die BewE._____chkeit der Brustwirbelsäule und der Lenden- wirbelsäule sei nicht eingeschränkt und schmerzfrei. Die Untersuchung des cervikalen Achsenskeletts habe eine reversible Bewegungshemmung im Bereich C 1/2 links und am cervikothorakalen Übergang sowie eine leichte Varikose beidseits ergeben. Die festgestellten rheumatologischen Befunde seien gering ausgeprägt und bezüglich der Bewegungshem- mungen reversibel. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerde- führerin deshalb nicht eingeschränkt, weshalb sie aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen sei. Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin hingegen an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Diese Krankheit habe sich in den letzten zwei Jahren entwickelt und sei als eigenständige psychische Er- krankung anzusehen. Sie stünde nicht im Zusammenhang mit dem Au- tounfall vom August 2001. Im Vordergrund des psychischen Beschwerde- bildes stünden derzeit eine Hemmung bzw. Agitiertheit, der Verlust des Selbstwertgefühls, Schuldgefühle, Verzweiflung, Nutzlosigkeit sowie Lust- und Freudlosigkeit. Ausserdem bestehe eine latente Suizidalität. Wegen dieser psychischen Beschwerden sei die Versicherte gegenwärtig nicht arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei sie zurzeit in jeder beliebigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

  • 11 -

  1. a)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu diesem der Verfügung vom 11. Fe- bruar 2004 zugrunde liegenden Gesundheitszustand in einer für den Ren- tenanspruch massgeblichen Weise verbessert hat, beauftragte die IV- Stelle den RAD mit einer psychiatrischen sowie rheumatologischen Un- tersuchung der Beschwerdeführerin. Der RAD-Arzt, med. pract. B., Facharzt für Psychiatrie- und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, untersuchte die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck am 19. Dezember 2012 sowie am 29. Januar 2013 (IV-act. 54 S. 4). Die rheumatologische Untersuchung führte die RAD-Ärztin, med. pract. C., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierte Gutachterin SIM, am 29. Januar 2013 durch (IV-act. 54 S. 24). Auf der Grundlage dieser persönlichen Untersuchungen und der medizinischen Vorakten verfassten die involvierten RAD-Ärzte am 17. Juli 2013 (IV-act. 54 S. 4 ff.) sowie am
  2. Juli 2013 (IV-act. 54 S. 24 ff.) ihre Einzelbeurteilungen und am 17. Juli 2013 ihre Konsensbeurteilung als Ergebnis der angeordneten bidiszi- plinären RAD-Abklärung (IV-act. 54 S. 1 ff.). Vom 6. Mai 2013 bis zum
  3. August 20013 liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin sodann tage- weise observieren. Das Ergebnis dieser Observation legte sie daraufhin dem RAD-Psychiater, med. pract. B._____, vor, der dazu am 8. Novem- ber 2013 Stellung nahm (IV-act. 66 S. 1 ff.). b)Der Beweiswert der durch diese Beweisvorkehren gewonnenen ärztlichen Stellungnahmen hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung da- von ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die von der Beschwerdeführerin geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezoge-
  • 12 - nen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsexterner Ärz- te, insbesondere solche von MEDAS der Invalidenversicherung, vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E.3b/bb). Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkeh- ren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (vgl. BGE 121 Ia 146 E.1c). Dasselbe gilt grundsätzlich für Gutachten der RAD, die von versicherungsinternen Ärzten stammen. Stützt sich eine angefochtene Verfügung indessen im Wesentlichen oder ausschliesslich auf solche Be- weisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weite- re Beweiserhebungen zu veranlassen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; URS MÜLLER, Das Verwaltungserfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 1730; THOMAS FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 4.146). Für den vorliegen- den Fall bedeutet dies, dass die RAD-Beurteilungen vom 17. Juli 2013 sowie 24. Juli 2013 (IV-act. 54 S. 1 ff.) und die RAD-Stellungnahme vom
  1. November 2013 (IV-act. 66 S. 1 ff.) nur dann als alleinige Grundlage für
  • 13 - die angefochtene Rentenaufhebung genügen, wenn nicht die geringsten Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. c) aa)In der RAD-Konsensbeurteilung vom 17. Juli 2013 diagnostizierten die RAD-Ärzte, med. pract. C._____ sowie med. pract. B., als Krank- heit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40 [Vorliegen einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, F 68.0]), ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, Adipositas, ein zervico-craniales zerviko- brachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Fehlstatik mit Kopfprotrak- tion, jeweils ohne sensomotorische Defizite sowie ausreichendem Funkti- onszustand, Status nach einem 2001 erlittenen zervico-cranialen Be- schleunigungstrauma mit commotio cerebri und verbliebenen Restkopf- schmerzen, eine chronisch-venöse Insuffizienz beidseits, eine initiale Re- tropatellararthrose beidseits sowie Verdacht auf eine Stressfraktur an der Basis des os metatarsale II im Bereich des linken Fusses. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die RAD-Ärzte eine psychische Krankheit fest, die sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nach den ICD-10 Diagnosekriterien nicht zuverlässig einordnen liesse. Deshalb könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht sicher eingeschätzt werden. Sei, wie von den behandelnden Ärzten an- genommen, von einer schweren depressiven Störung auszugehen, so sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsun- fähig. Andernfalls wäre das Ausmass der bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der Zumutbarkeit, das empfundene Leiden zu überwinden, oder trotz der psychischen Symptome einer wenigsten teilschichtigen Tätigkeit nachzugehen, durchaus strittig (IV-act. 54 S. 2). Wie es sich diesbezüg- lich verhalte, könne jedoch letztlich offengelassen werden, da eine rele- vante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit 2003 oder das Vorliegen eines erfolgreichen Adaptionsprozesses an das Krankheitsgeschehen eindeutig zu verneinen sei. Im Gegenteil läge vorliegend eine auffällige Persistenz der Beschwerden vor. Der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im massgeblichen Zeit- raum folglich nicht verbessert. Aus rheumatologischer Sicht sei die Be- schwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, womit insofern eben- falls keine rechtserhebliche Veränderung des massgeblichen medizini- schen Sachverhalts vorliege (IV-act. 54 S. 2). Diese Konsensbeurteilung stimmt mit den in den Einzelbeurteilungen vom 17. Juli 2013 (IV-act. 54 S. 4 ff.) sowie 24. Juli 2013 (IV-act. 54 S. 24 ff.) vertretenen Auffassungen überein. bb)Auf diese Beurteilung kam der RAD-Psychiater, med. pract. B., in seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 zurück, nachdem ihm die

  • 14 - IV-Stelle die während der Observation gemachten Videoaufnahmen, den Observationsbericht, die eingeholten Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, den Fragebogen der derzeitigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und die ärztliche Stellungnahme des RAD-Arztes, med. pract. D._____, Allgemeinarzt, vorgelegt hatte (IV-act. 66 S. 1). Danach dokumentiert das Videomaterial eine Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche die angegebene deutlich übersteige. So zeige die Versicherte darin eine ruhige, konsequente Arbeitsdurchführung bei Betätigungen im Grünbe- reich. Die Versicherte sei in den Videosequenzen ausserdem in flüssi- gem, teils flottem Gehtempo, offensichtlich zielgerichtet unterwegs. Eben- so sei in einer Filmsequenz eine adäquate soziale Interaktion mit einer anderen Frau, die von einem Kind begleitet werde, dokumentiert. Die vor- liegenden Videoaufnahmen widerlegten die Angaben der Versicherten und ihres Umfelds, nahezu keine geordnete Handlung selbständig aus- führen zu können und selbst bei einfachen Hausarbeiten auf Hilfe ange- wiesen zu sein. Die in der Konsensbeurteilung vom 17. Juli 2013 und der dieser zugrunde liegenden Einzelbeurteilung getroffenen Annahmen und die darauf gestützt vorgenommene Beurteilung der gesundheitlichen Ver- fassung der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit seien damit widerlegt. Die fraglichen Beurteilungen könnten daher nicht mehr verwer- tet werden. Aufgrund des Observationsmaterials sei eine zumutbare Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Deren Höhe sei aber für den Unterzeichneten nicht einschätzbar. Die Beurteilung des Leistungsvermögens einer Versicherten aus psychiatrischer Sicht beruhe immer auch auf den Angaben der Versicherten. Mache diese, wie vorlie- gend, diesbezüglich falsche Angaben, so sei es ausgesprochen schwie- rig, deren Leistungsvermögen zuverlässig abzuschätzen. In den Videose- quenzen arbeite die Versicherte ruhig und gehe mit jedem Eimer voller Unkraut einzeln zum Müllcontainer. Extreme Leistungsfähigkeit oder op- timale Arbeitsökonomie bildeten sich hier nicht ab. Erkennbar sei auf den Videoaufnahmen ausserdem ein anhaltend freudloser, wie schwer belas- tend wirkender Gesichtsausdruck, der gegen das Vorhandensein von Le- bensfreude und/oder Zufriedenheit mit der bestehenden Lebenssituation spreche (IV-act. 66 S. 8). Die früher ausgeübte Tätigkeit der Versicherten, aber auch andere Tätigkeiten in ähnlichem Lohn- und Anforderungsni- veau setzten indes nicht unbedingt einen freundlich-aufgestellten Ge- sichtsausdruck, extreme Leistungsfähigkeit oder optimale Arbeitsökono- mie voraus. Ausserdem könnte es der Versicherten durchaus zumutbar sein, eine höhere Arbeitsökonomie zu praktizieren als die in den Vi- deoaufnahmen ausgewiesene. Umgekehrt könnten die vorliegenden Vi- deoaufnahmen auch "bessere Tage" der Beschwerdeführerin abbilden, belegten sie doch konkret nur Fähigkeiten bzw. Zumutbarkeiten für Minu- ten bis Sekunden. Unter den gegebenen Umständen sehe er sich daher ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig abzuschätzen. Im Fazit sei damit festzuhalten, dass die Aussagen in den

  • 15 - RAD-Abklärungen vom 17. Juli 2013 widerlegt seien, weshalb darauf bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr abgestellt werden könne. Die gesundheitliche Verfassung habe sich seit der Rentenzusprache eindeutig verbessert. Eine zumutbare Arbeitsfähig- keit sei anzunehmen. Deren Höhe könne er jedoch nicht zuverlässig ab- schätzen (IV-act. 66 S. 8). d)Die vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwer- deführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Observation gemachten Be- obachtungen erstellt. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönli- chen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in der sich die begutachten- den RAD-Ärzte mit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt haben. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammen- hänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Dies gilt ins- besondere für die Stellungnahme des RAD-Psychiaters, med. pract. B., vom 8. November 2013 (IV-act. 66). Darin begründet med. pract. B. sorgfältig und überzeugend, weshalb er an seiner ur- sprünglichen Auffassung, wonach sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe, nach Kenntnisnahme des Observationsmaterials nicht festhalten kann. Die fragliche Beurteilung setzt sich mit allen relevanten Aspekten ausein- ander, ist objektiv begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar. In den Akten finden sich damit keine konkreten Indizien, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der fraglichen RAD- Beurteilung wecken. Dasselbe gilt für die rheumatologische RAD- Beurteilung vom 24. Juli 2013 und jene vom 17. Juli 2013 als Teil der Konsensbeurteilung. Den fraglichen ärztlichen Stellungnahmen ist damit voller Beweiswert zuzuerkennen.

  • 16 - e)Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Beweisergebnis erhobe- nen Einwände rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei willkürlich, wenn med. pract. B._____ nach Sichtung des Videomaterials, in dem die Beschwerdeführe- rin einfachste Gartenarbeiten verrichte, zur Überzeugung gelange, ihre gesundheitliche Verfassung habe sich seit der Rentenzusprache verbes- sert, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab med. pract. B._____ gegenüber an, unter Freudlosigkeit, Schmerzen, Schlafstörungen und weiteren typischen depressiven Symptomen zu lei- den und deshalb selbst bei einfachsten hauswirtschaftlichen Verrichtun- gen auf Unterstützung angewiesen zu sein. Sie pflege nahezu keine sozi- alen Kontakte mehr, ziehe sich sogar vor familiären Kontakten zurück, in- dem sie vermehrt spazieren gehe (IV-act. 54 S. 14). Gleichlautende An- gaben machte die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. E., FMH für Innere Medizin (vgl. IV-act. 6 S. 2 f.), ihrer be- handelnden Psychiaterin, Dr. med. F., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-act. 7 S. 3), und in den IV-Fragebögen vom

  1. Dezember 2006 sowie 13. Februar 2012 (vgl. IV-act. 3, 15). Bereits in der Einzelbeurteilung vom 17. Juli 2013 wies med. pract. B._____ darauf hin, die gestützt auf diese Angaben angenommene vollständige Arbeits- unfähigkeit der Beschwerdeführerin liesse sich mit einer, auch nur teil- schichtigen Erwerbstätigkeit, wie sie im Case Report angeführt werde, nicht vereinbaren. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer berufli- chen Tätigkeit nachgehen, wären ihre Angaben sowie die mit der Selbst- einschätzung der Explorandin übereinstimmenden ärztlichen Einschät- zungen der Arbeitsfähigkeit derselben vollständig erschüttert und nicht mehr glaubwürdig (IV-act. 54 S. 21 f.). Mit diesem Vorbehalt brachte med. pract. B._____ zum Ausdruck, dass seine Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf deren durchaus plausiblen und über die Jahre hinweg gleichgebliebenen Angaben beruhte, praktisch
  • 17 - keine Arbeiten mehr selbständig verrichten zu können und selbst im Haushalt sowie in der Kindererziehung auf Hilfe angewiesen zu sein (vgl. IV-act. 3, 6, 7, 15, 54). Diese Angaben erweisen sich aufgrund der während der Observation gemachten Beobachtungen als unzutreffend. Zwar handelt es sich bei der dadurch dokumentierten Gartenarbeit nicht um eine intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit. Jedoch liegt die hierdurch ausgewiesene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der fachärztlichen Einschätzung von med. pract. B._____ über dem Leis- tungsvermögen schwer depressiver Personen. Dabei mag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von den behandelnden Ärzten zu Therapiezwecken zu solchen und ähnlichen Arbeiten, wie Töpfern, Hand- arbeit und Malen, angehalten worden sei, durchaus zutreffend sein (vgl. E-Mail der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin vom
  1. Januar 2014 [IV-act. 75 S. 5]; Schreiben des Hausarztes der Be- schwerdeführerin vom 5. November 2013 [IV-act. 75 S. 4]). Die Be- schwerdeführerin hat die dokumentierte Gartenarbeit indes aus eigenem Antrieb ohne therapeutische Hilfe aufgenommen und in einer ruhigen, konsequenten und organisierten Arbeitsweise zielgerichtet ausgeführt. Die sich darin abbildende Leistungsfähigkeit übersteigt nach fachärztli- cher Einschätzung jene, zu der Personen, die an einer schweren Depres- sion leiden, fähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführe- rin, wie von ihr geltend gemacht, damit ausschliesslich bezweckt haben sollte, eine einfache Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Aufgrund der in Berücksichtigung des Observationsmaterials erstellten Stellungnahme vom 8. November 2013 ist damit ausgewiesen, dass die Beschwerdefüh- rerin aus psychischer Sicht nicht mehr vollständig arbeitsunfähig ist. aa)Dass med. pract. B._____ erst nach Kenntnisnahme des Observations- materials zu dieser Überzeugung gelangt ist, ändert daran nichts, hat doch die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle
  • 18 - vom 6. Mai 2013 bis zum 2. August 2013 durchgeführten Observation zu Recht nicht bestritten (vgl. dazu statt vieler: BGE 137 I 327 E.5.2; 135 I 169 E.4.4; MEYER / REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 20 ff.). Solche Observa- tionen, die im Alltag ausgeübte Handlungen und darin zum Ausdruck kommende Fähigkeiten dokumentieren, können neue Erkenntnisse zur funktionellen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person liefern. Deshalb sind sie den Gutachtern vorzulegen, damit diese die gemachten Beobach- tungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person mit einbeziehen und deren Angaben zum beeinträchtigten Leistungsver- mögen auf dieser Grundlage einer kritischen Würdigung unterziehen kön- nen. In der Regel ist hierfür eine persönliche Untersuchung der versicher- ten Person unerlässlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom
  1. Dezember 2014 E.5.4). Eine solche hat im vorliegenden Fall denn auch stattgefunden, hat med. pract. B._____ die Beschwerdeführerin doch sowohl am 19. Dezember 2012 als auch am 29. Januar 2013 per- sönlich untersucht (IV-act. 54 S. 4). Dass eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführerin nach der Kenntnisnahme des Observationsmaterials zu neuen Erkenntnissen geführt hätte, kann aufgrund der Akten ausge- schlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit gegenüber med. pract. B._____ unrichtig dargestellt hat. Schliesslich hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 2. Ok- tober 2013 mit dem Observationsmaterial und den eingeholten Lohnab- rechnungen konfrontiert und ihr Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Befragungsprotokoll vom 2. Oktober 2013 im separaten Dossier). Dadurch wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht- liches Gehör gewahrt. Der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen erhobene Einwand, die fraglichen Sachverhaltserhebungen der IV-Stelle seien mangelhaft, erweist sich folglich als unbegründet. Auch in formeller Hinsicht besteht demnach kein Anlass, den Beweiswert der Stel-
  • 19 - lungnahme von med. pract. B._____ vom 8. November 2013 in Frage zu stellen. bb)Den Beweiswert der fraglichen Stellungnahme vermag auch das E-Mail der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F., vom 17. Januar 2014 nicht zu erschüttern (IV-act. 75 S. 5). Da- nach erzielt die Familie von A. seit 1999 einen Nebenerwerb als Hauswart, wobei es der Beschwerdeführerin seit dem Unfall (vom 4. Au- gust 2001) nicht mehr möglich gewesen sei, diese Arbeiten zu verrichten. Ihr Ehemann habe seither diese Aufgaben übernommen. Die Beschwer- deführerin habe nach Möglichkeit mitgeholfen, was aus psychiatrischer Sicht zu begrüssen sei (IV-act. 75 S. 5). Gleichermassen äusserte sich der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E., im Schreiben vom 5. November 2013, wobei er präzisierend ausführte, die Beschwerdeführerin habe vor allem kleinere Gartenarbeiten erledigt (IV- act. 75 S. 4). Diese Stellungnahmen erfolgten unter dem Eindruck der von der IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 angeordneten Renteneinstellung, welche die finanzielle Situation der Beschwerdeführe- rin verschlechtert und sich belastend auf ihre psychische Verfassung ausgewirkt haben soll. Die entsprechenden Einschätzungen der behan- delnden Ärzte beruhen ausserdem ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Unterschied zu den RAD-Ärzten hatten die be- handelnden Ärzte keine Kenntnis vom Gutachten des MZR vom 4. No- vember 2003 und dem Ergebnis der Observation der Beschwerdeführerin. Sie waren daher nicht in der Lage, die Angaben der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage einer kritischen Würdigung zu unterziehen und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus den vom RAD-Psychiater, med. pract. B., dargelegten Gründen deutlich höher einzustufen als angegeben. Im Übrigen ist bei der Würdigung von Stellungnahmen be- handelnder Ärzte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Er-

  • 20 - fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5). Dass Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ davon ausgehen, die Beschwerde- führerin sei aus psychischen Gründen seit der Rentenzusprache fort- während zu 100 % arbeitsunfähig und nur gelegentlich zu leichter Gar- tenarbeit fähig, vermag unter diesen Umständen nicht die geringsten Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Einschätzung des RAD- Psychiaters, med. pract. B._____, zu wecken. cc)Nichts anders ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR), vom 12. Dezember 2014. Denn dieser Arztbericht bezieht sich auf die gesundheitliche Verfassung der Be- schwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 und demzufolge auf einen Zustand, der sich nach dem Abschluss des vorin- stanzlichen Verfahrens zugetragen hat. Über diesen Sachverhalt hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden, weshalb das Verwaltungsgericht diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht beurteilen darf. Aus prozessökonomischen Gründen ist es dem beschwerdeweise angerufenen Verwaltungsgericht allerdings ausnahmsweise gestattet, auch die Verhältnisse nach dem Erlass der an- gefochtenen Verfügung zu beurteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass die- se in engem Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand stehen und der neue Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist (BGE 130 V 138 E.2.1; AN- DREAS TRAUB, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozia- len Sicherheit, a.a.O., N. 5.132). Diese Voraussetzungen sind im vorlie- genden Fall nicht erfüllt, ist doch der eingereichte Arztbericht allenfalls geeignet, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 7. Oktober 2014 glaubhaft zu machen, je- doch keinesfalls eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-

  • 21 - zuweisen (vgl. zum Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen behandelnder Ärzte im Allgemeinen: THOMAS FLÜCKIGER, in: STIEGER-SACKMANN / MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.145). Der Arztbe- richt der PDGR vom 12. Dezember 2014 ist im vorliegenden Verfahren demnach nicht zu beachten, womit er am bisherigen Beweisergebnis nichts zu ändern vermag. dd)Dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den vergangenen Jahren nicht ausgeschlossen hat, zeigen schliesslich die von der Beschwerdeführerin in den vergange- nen Jahren erzielten Erwerbseinkünfte. Fest steht diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann mit Wirkung ab dem 1. Novem- ber 1999 einen Hauswartungsvertrag für die Liegenschaft abgeschlossen hat, der nach dem Unfall vom 4. August 2001 nicht aufgelöst wurde (Bei- lage 1 zum Befragungsprotokoll vom 2. Oktober 2013 im separaten Dos- sier). Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann per 1. Februar 2007 die Hauswartung für eine weitere Liegen- schaft übernommen (Beilage 2 zum Befragungsprotokoll vom 2. Oktober 2013 im separaten Dossier). Die der Beschwerdeführerin auf der Grund- lage dieser Verträge zugeflossenen Gelder werden im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ab 2003 mit Fr. 3'276.-- bis 11'400.-- pro Jahr angegeben (vgl. IV-act. 14 S. 2 f, 86 S.4, Ermittlungsbericht S. 5 im separaten Dossier). Die Beschwerdeführerin behauptet, diese Erwerbs- einkünfte nicht erzielt zu haben. In Tat und Wahrheit habe nur ihr Ehe- mann als Hauswart gearbeitet. Sie habe ihn dabei gelegentlich unter- stützt, wenn sie dazu in der Lage gewesen sei. Dieser Sachverhaltsdar- stellung stehen nicht nur die anderslautenden IK-Auszüge der Beschwer- deführerin und ihres Ehemannes entgegen, sondern hinsichtlich des Zeit- raums von 2009-2011 überdies die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuer des Ehepaars (IV-act. 43, 44, 45).

  • 22 - Diesen zufolge hat die Beschwerdeführerin 2009 Fr. 15'333.-- (IV-act. 45), 2010 Fr. 8'006.-- (IV-act. 44) und 2011 Fr. 4'613.-- verdient. Die Richtig- keit dieser Angaben hat die Beschwerdeführerin in den diesen Veranla- gungsverfügungen zugrunde liegenden Steuererklärungen unterschriftlich bestätigt. Auf diese Erklärung ist sie zu behaften. Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin von 2009-2011 ein jährliches Bruttoein- kommen von Fr. 4'613.-- bis Fr. 15'333.-- erzielt hat. ee)In Bezug auf den Zeitraum ab 2012 bis zum Abschluss des vorinstanzli- chen Verfahrens liegen hingegen weder Veranlagungsverfügungen noch IK-Auszüge vor. Die IV-Stelle hat jedoch für diesen Zeitraum vereinzelt Lohnabrechnungen eingeholt und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 2. Oktober 2013 mit der Lohnabrechnung vom April 2013 konfrontiert (vgl. Beilage 3 zum Befragungsprotokoll vom 2. Oktober 2013 im separaten Dossier). Daraufhin hat die Beschwerdeführerin eingestan- den, für die Hauswarttätigkeit monatlich mit Fr. 410.-- entschädigt worden zu sein. Dabei wies sie daraufhin, diesen Lohn nicht nur für das gelegent- liche Kontrollieren der Sauberkeit des Treppenhauses und kleinere Putza- rbeiten, sondern auch für das Rasenmähen erhalten zu haben (Befra- gungsprotokoll vom 2. Oktober 2013 im separaten Dossier, S. 3). Da- durch hat sie eingeräumt, die fraglichen Zahlungen als Entgelt für von ihr erbrachte Arbeitsleistungen bekommen zu haben. Dass es sich hierbei um einmalige Zahlung gehandelt hat, wurde nicht behauptet und kann vor dem Hintergrund der bestehenden Hauswartungsverträge ausgeschlos- sen werden. Bei dieser Sachlage gilt als erwiesen, dass die Beschwerde- führerin in den Jahren 2012 und 2013 ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'920.-- (12 x Fr. 410.--) erzielt hat. Demzufolge sind vorliegend re- gelmässige Einkünfte der Beschwerdeführerin seit 2009 ausgewiesen, welche belegen, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerde-

  • 23 - führerin seit der Rentenzusprache verbessert hat und sie nicht mehr als zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen ist. f)In Würdigung der Akten gelangt das Verwaltungsgericht aus den vorge- nannten Gründen zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin seit der Verfügung vom 11. Februar 2004 insoweit keine Änderung erfahren hat, als die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähig- keit aus rheumatologischer Sicht nach wie vor nicht beeinträchtigt ist. Je- doch steht aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Stellung- nahme des med. pract. B._____ vom 8. November 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leidet, deretwegen sie vollständig arbeits- unfähig ist (IV-act. 66). Die seit der massgeblichen Rentenzusprache so- mit wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin seit 2009 auf dem Arbeitsmarkt insoweit verwertet, als sie einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und dadurch ein jährliches Bruttoein- kommen von Fr. 4'613.-- bis Fr. 15'333.-- erzielt hat. Ob sie mit dieser Er- werbstätigkeit ihr Erwerbspotential ausgeschöpft hat, kann aufgrund der Akten nicht beantwortet werden, da der RAD-Psychiater, med. pract. B._____, wegen der unrichtigen Angaben der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zuverlässig abzuschätzen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf- grund der Aktenlage eine erhebliche Besserung des Gesundheitszu- stands seit dem 11. Februar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Bei dieser Sachlage hat die IV-Stelle das Vorliegen ei- nes Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG zu Recht bejaht.

  1. a)Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat die IV-Stelle und das im Beschwer- defall angerufene Verwaltungsgericht ohne Bindung an frühere Beurtei- lungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei zu prüfen, ob eine
  • 24 - Versicherte im Zeitpunkt der Revisionsverfügung in rentenbegründendem Umfang invalid ist (BGE 141 V 9 E.2.3 und E.6.1; Urteile des Bundesge- richts 8C_209/2015 E.6.3, 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.2.2). Dabei liegt regelässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähn- lichen Erscheinungen beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserun- gen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmer- zen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; kei- ne medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaub- würdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Dagegen weist ein bloss verdeutlichendes Verhalten gerade in der Untersuchungssitua- tion nicht per se auf Aggravation hin (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.2.2.2). b)In Bezug auf die Sachverhaltsermittlung gilt im Rentenrevisionsverfahren, wie in der Invalidenversicherung im Allgemeinen, der Untersuchungs- grundsatz. Danach haben die zuständigen Behörden den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es − unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG) − Sache der zuständigen Behörden ist, für die Zusammentragung des Be- weismaterials besorgt zu sein. In der Invalidenversicherung tragen die Parteien in der Regel nur insofern eine Beweislast, als im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid nach der allgemeinen Beweislastregel von

  • 25 - Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220) zuunguns- ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver- halt Rechte ableiten wollte. Diese Beweislastregel gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Un- tersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b; Urteil des Bundesge- richts 9C_336/2012 vom 6. Mai 2013 E.6.3; FLÜCKIGER, in: STEIGER- SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.165). c)Im vorliegenden Fall ist erstellt und im Übrigen unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer Ar- beitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Dagegen steht nicht fest, inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychische Verfassung in ihrem funktionellen Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, da die Beschwerde- führerin sowohl gegenüber den behandelnden Ärzten als auch den Gut- achtern behauptete, selbst bei einfachsten hauswirtschaftlichen Verrich- tungen auf Unterstützung angewiesen zu sein. Diese Darstellung ihres Leistungsvermögens steht im Widerspruch zu der durch die Observation dokumentierten Hauswarttätigkeit, welche ein Leistungsvermögen abbil- det, welches deutlich über dem von der Beschwerdeführerin angegebe- nen liegt. Der RAD-Psychiater vermag indessen allein aufgrund des Ob- servationsmaterials das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwer- deführerin nicht zuverlässig abzuschätzen (vgl. E.4c/d/e hiervor). Dass ein Gutachter hierzu in der Lage wäre, kann solange ausgeschlossen werden, als sich die Beschwerdeführerin weigert, ihren tatsächlichen Ta- gesablauf minutiös zu schildern und den Gutachtern hierdurch zuverlässi- ge Rückschlüsse auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zu ermöglichen. Dass sie hierzu bereit ist, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend ge-

  • 26 - macht und kann aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Der Bewei- santrag der Beschwerdeführerin, ein psychiatrisches, allenfalls bidiszi- plinäres Gutachten bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit einzuholen, ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2013 vom 19. Juni 2013 E.4, 9C_309/2007 vom 5. September 2007 E.2.2.1; FLÜCKIGER, in: STEIGER-SACKMANN / MO- SIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., N. 4.175). Dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels anderer Beweisvor- kehren zuverlässig ermitteln lässt, durfte die IV-Stelle vorliegend in antizi- pierter Beweiswürdigung ausschliessen, ohne gegen die Untersuchungs- maxime zu verstossen (BGE 137 V 64 E.5.2; 134 I 140 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2015 vom 17. August 2015 E.6.3.2). Dies gilt insbesondere für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), welche in manchen Fällen zusätzlich zu einer medizinischen Be- gutachtung angeordnet wird, um das arbeitsbezogene Leistungsvermö- gen einer versicherten Person generell sowie im Hinblick auf deren ange- stammte Tätigkeit konkret zu beurteilen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25 N. 1703). Eine EFL führt jedoch nur zu zuverlässigen Ergebnissen, wenn die versi- cherte Person bereit ist, ihr Leistungspotential auszuschöpfen. Diesbe- züglich ist zu beachten, dass med. pract. B._____ in der RAD- Einzelbeurteilung vom 17. Juli 2013 im Hinblick auf die Eingliederungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin festhielt, die Beschwerdeführerin gebe an, bereit zu sein, probeweise eine zweistündige Reinigungsarbeit aufzu- nehmen. Es sei jedoch zu erwarten, dass sie den Versuch einer berufli- chen Wiedereingliederung, sei er auch noch so schonend ausgelegt, dazu "nutzen" würde, ihre Leistungsinsuffizienz zu demonstrieren, um (ein wei- teres Mal) zu versuchen, Anerkennung ihres Krankheitswerts und ihrer Leistungsminderung zu erhalten. Aus diesem Grund seien jedwede beruf- liche Massnahmen auf absehbare Zeit zum Scheitern verurteilt (IV-act. 54

  • 27 - S. 21). Angesichts dieser Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer EFL die Grenzen ihres Leistungsvermögens nicht ausloten würde, womit die erhaltenen Ergebnisse keine zuverlässi- gen Rückschlüsse auf ihr funktionelles Leistungsfähigkeit erlauben. Die der IV-Stelle zur Sachverhaltserhebung zur Verfügung stehenden Be- weismittel ermöglichen es folglich nicht, die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in einer Weise zu ermitteln, welche zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Die Fol- gen dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tra- gen, die aus dem Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als rentenbegründende Tatsache Rechte ableitet. Demzufolge erweist sich die in der angefochte- nen Verfügung angeordnete Rentenaufhebung als zutreffend.

  1. a)Bei diesem Ergebnis bleibt zu untersuchen, ob die IV-Stelle berechtigt war, die der Beschwerdeführerin zuerkannte Rente rückwirkend per
  2. Mai 2013 aufzuheben. Gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV darf die IV- Stelle eine Rente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erhebli- chen Änderung aufheben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder sie einer ihr obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.2.2). Gemäss Art. 77 IVV haben die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitsschadens, der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, des Zustandes der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilfslosenentschädigung und des As- sistenzbeitrags massgebenden Aufenthaltsorts sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. ausserdem Art. 31 Abs.1
  • 28 - ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaf- tes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E.2a, 112 V 97 E.2a, 110 V 180 E.3d). Dabei darf die versicherte Person als Arbeitnehmerin zwar von einem pflichtgemässen Vorgehen des Ar- beitgebers, welcher gehalten ist, der Ausgleichskasse den Lohn zu mel- den sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrich- ten, ausgehen. Dies entbindet sie jedoch nicht von der sie persönlich tref- fenden Meldepflicht. Mit anderen Worten ist das Wissen der Ausgleichs- kasse nicht der IV-Stelle anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E.4.2.2; ZAK 1981 S. 94). b)Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach. Dieser Verfügung liegt die Überzeugung zugrunde, dass die Beschwerdeführerin wegen ih- rer psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. E.3 hiervor). Entgegen dieser Annahme hat die Be- schwerdeführerin seit 2009 durch eine teilzeitliche Tätigkeit als Hauswar- tin ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'613.-- bis Fr. 15'333.-- pro Jahr erzielt (vgl. E.4e/f hiervor). Diese Einkünfte, welche die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich zu der in der Verfügung vom 11. Febru- ar 2004 angenommenen wesentlich verbessert haben, stellen einen mel- depflichtigen Tatbestand dar, über den die Beschwerdeführerin die IV- Stelle von sich aus, losgelöst von (periodischen) Leistungsüberprüfungen, hätte informieren müssen. Diese Obliegenheit hat die Beschwerdeführerin missachtet, indem sie es versäumt hat, die IV-Stelle von diesen Einkünf- ten in Kenntnis zu setzen. Ausserdem erklärte sie im IV-Fragebogen vom
  1. Februar 2012 auf entsprechende Nachfrage hin, kein Erwerbsein- kommen zu erzielen und bestätigte die Richtigkeit dieser Angabe unter-
  • 29 - schriftlich (IV-act. 15 S. 2). Gleichermassen äusserte sie sich sodann an- lässlich der Befragung vom 2. Oktober 2013 (vgl. IV-act. 61 S. 2 f.). Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin offenkundig gegen die ihr obliegende Meldepflicht verstossen. Hätte die IV-Stelle von der verbes- serten erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin bereits 2009 Kenntnis erhalten, so hätte sie unverzüglich Abklärungen in die Wege ge- leitet und dadurch von der Zunahme der Erwerbsfähigkeit der Beschwer- deführerin allenfalls bereits im Jahr 2009 erfahren, was es ihr ermöglicht hätte, die Rente auf diesem Zeitpunkt hin an die veränderte Sachlage an- zupassen. Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass die IV- Stelle berechtigt war, der Beschwerdeführerin die Rente rückwirkend per
  1. Mai 2013 abzuerkennen. c)Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu über- zeugen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das von ihr erzielte Einkommen von Fr. 384.-- netto bewege sich im Rahmen von Art. 31 IVG und müsse der IV-Stelle daher nicht gemeldet werden, erweist sich als unzutreffend. Der im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 in das Invalidenversicherungsgesetz aufgenommene Art. 31 IVG bezweckt Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihr Erwerbseinkommen erhöhen, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Versicherungsleistungen zu bestrafen, indem bis zu einem Einkommensfreibetrag von Fr. 1'500.-- auf eine sofortige revisionsrechtliche Herabsetzung der Rente verzichtet wird (BGE 136 V 216 E.5.3). Ob daraus zu folgern ist, dass die versicher- te Person die IV-Stelle über solche Einkommenssteigerungen nicht zu in- formieren hat, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Diese Frage kann im vorliegenden Fall indes offengelassen werden, hat doch die Beschwerdeführerin den in Art. 31 IVG vorgesehenen Freibetrag mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 4'613.-- um mehr als das Dreifache überschritten. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der
  • 30 - Beschwerdeführerin sodann, wenn sie behauptet, eine durchschnittliche Versicherte hätte sich nicht veranlasst gesehen, die ausgeübte Gartenar- beit als Erwerbsarbeit einzustufen und die IV-Stelle über die hierdurch er- zielten Einkünfte in Kenntnis zu setzen. Nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch handelt es sich beim Erwerbseinkommen um jenes Entgelt, welches eine Person für eine von ihr geleistete Arbeitstätigkeit erhält. Vor diesem Hintergrund hätte eine durchschnittliche Versicherte das Geld, welches die Beschwerdeführerin monatlich im Gegenzug für die von ihr übernommene Gartenarbeit erhalten hat, ohne weiteres als Erwerbsein- kommen eingestuft, zumal dieses Geld der Beschwerdeführerin auf der Grundlage zweier Hauswartungsverträge ausgerichtet wurde (vgl. E.4d/ee hiervor). Dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Einkünfte ebenfalls als Erwerbseinkommen angesehen hat, zeigen die Steuerer- klärungen 2009, 2010 und 2011 des Ehepaars, in denen die Beschwerde- führerin die entsprechenden Einkünfte als Erwerbseinkünfte aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat (vgl. E.4d/dd und 4d/ee hier- vor). Die Beschwerdeführerin war sich somit durchaus bewusst, mit der ausgeübten Tätigkeit als Hauswartin ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Schliessich hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet ist, der IV-Stelle Änderungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel die Auf- nahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, zu melden (vgl. etwa Mitte- lung vom 1. März 2007 [IV-act. 9 S. 1]). Bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt wäre die Beschwerdeführerin folglich im Stande gewesen, ihre Meldepflicht zu erkennen und die IV-Stelle über das von ihr seit 2009 er- zielten Erwerbseinkommen zu informieren. Indem sie davon abgesehen hat und der IV-Stelle die entsprechenden Einkünfte auf Nachfrage hin so- gar verschwiegen hat, hat sie ihre Meldepflicht verletzt. Unter diesen Um- ständen war die IV-Stelle berechtigt, die der Beschwerdeführerin zuge- sprochene Rente in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV rückwir-

  • 31 - kend per 31. Mai 2013 aufzuheben. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Sie werden vorliegend ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und entspre- chend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterliegen- der Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

Abs.1

  • Art. 31 Abs.1

ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 51 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 31 IVG

IVV

  • Art. 77 IVV

VRG

  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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