VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 110 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ ist selbständiger Landwirt und arbeitete in den vergangenen Jah- ren während der Wintermonate jeweils als Skilehrer bei der Schweizer Schneesportschule X.. Am 18. und 19. Oktober 2012 wurde er im Kantonsspital Graubünden am Rücken operiert. In der Folge war er während mehrerer Wochen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ende Januar 2013 hatte sich seine gesundheitliche Verfassung insoweit ver- bessert, dass er wieder als Skilehrer bei der Schweizer Schneesportschu- le X. arbeiten konnte. Laut der Schadenmeldung der Schweizer Schneesportschule X._____ vom 11. März 2013 erlitt er am 20. Februar 2013 eine Rückenverletzung, als er beim Melken einem Schlag einer Kuh auswich. Die B._____ AG anerkannte, für die Folgen dieses Vorfalles leis- tungspflichtig zu sein und erbrachte bis zum 31. August 2013 die kurzfris- tigen Versicherungsleistungen. 2.Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 teilte die B._____ AG A._____ mit, der Vertrauensarzt habe festgestellt, der Vorzustand, wie er sich ohne das Ereignis vom 20. Februar 2013 verwirklicht hätte, sei drei Monate nach dem Unfallereignis eingetreten. Unter diesen Umständen stelle sie die Versicherungsleistungen per 31. August 2013 ein. An dieser Auffas- sung hielt die B._____ AG in der Verfügung vom 9. April 2014 grundsätz- lich fest, schloss den Fall infolge Eintritts des Status quo ante ab und stellte die Versicherungsleistungen ein. Die dagegen erhobene Einspra- che wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 ab. 3.Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 8. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, der Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben und die B._____ AG sei anzuweisen, über den 31. August 2013 hinaus Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (insbesondere Taggelder,
3 - Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung) zu übernehmen. Eventua- liter sei über die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs ein medi- zinisches Gutachten einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B._____ AG. In beweisrechtlicher Hinsicht begehrte der Beschwerdeführer, die Akten der B._____ AG beizuziehen sowie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, samt bildgebenden Materi- als, vom Kantonsspital Graubünden und der Klinik Gut edieren zu lassen. 4.Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2014 die Abweisung der Beschwer- de. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie ihre chronologisch geordneten und nummerierten Verfahrensakten, einschliesslich eines Aktenverzeich- nisses, ein. 5.In der Replik vom 22. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Die Be- schwerdegegnerin erneuerte in der Duplik vom 30. September 2014 ihre Anträge und setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers aus- einander. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2014. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erho-
4 - ben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhe- bung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in X., wes- halb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungs- gericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Be- schwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Folglich ist dessen Be- schwerdelegitimation zu bejahen. Auf die vom Beschwerdeführer zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer wurde am 18. und 19. Oktober 2012 im Kantons- spital Graubünden am Rücken operiert. In der Folge war er während meh- rerer Wochen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ende Januar 2013 hatte sich sein Gesundheitszustand insoweit verbessert, dass er bei der Schweizer Schneesportschule X. in einem Teilzeitpensum von über 20 % als Skilehrer tätig sein konnte (vgl. Lohnabrechnung Januar 2013 vom 5. Februar 2013 [Beilagen der Beschwerdegegnerin (Bg-act.) 6/1] und Bg-act. 7). Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses versicherte ihn die Schweizer Schneesportschule X._____ bei der Beschwerdegegnerin ge- gen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (vgl. dazu Art. 8
5 - Abs. 2 und 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dieser Sachverhalt ist unbestrit- ten geblieben und kann aufgrund der Akten als erstellt gelten. Demzufol- ge war der Beschwerdeführer, als er sich um den 20. Februar 2013 eine Rückenverletzung zuzog, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch un- fallversichert. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über den 31. August 2013 hinaus kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung sowie Taggeldern beanspruchen kann.
6 - degegnerin [Bg-act.] 1). In gleicher Weise wird dieser Vorfall in den Arzt- berichten vom 11. April 2013 (Bg-act. 4), 5. August 2013 (Bg-act. 13) so- wie 23. August 2013 (Bg-act. 15) geschildert, wobei aus dem erstgenann- ten Bericht überdies hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 20. Fe- bruar 2013 wegen akuter Rückenschmerzen in der Kreisspital Y._____ behandelt wurde. Unter diesen Umständen erscheint es als glaubhaft, dass sich das schädigende Ereignis in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Weise zugetreten hat. c)Damit gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer um den 20. Februar 2013 einem Schlag einer Kuh ausgewichen ist. Durch diesen programm- widrigen Bewegungsablauf hat er sich eine Rückenverletzung zugezogen. Nicht klar ist, ob es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) handelt, wovon sowohl der Beschwerdeführer (Mus- kelzerrung [Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV]) als auch die Beschwerdegegnerin (Verrenkungen von Gelenken [Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV]) ausgehen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das fragliche Ereignis sämtli- che Kriterien eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Demnach ist die Beschwerdegegnerin aufgrund dieses Vorfalles leistungspflichtig, un- geachtet dessen, ob sich der Beschwerdeführer dadurch eine Listenver- letzung zugezogen hat oder nicht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 8C_1029/2009 vom 26. Juli 2011 E.8 [nur eigentliche Verrenkun- gen]; BGE 116 V 145 E.5c [Muskelriss/Muskelzerrungen]; PATRICK THO- MANN, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit, Basel 2014, Rz. 16.52 und 16.54). Dies hat denn auch die Be- schwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt und stets anerkannt, für die Folgen dieses Nichtberufsunfalles leistungspflichtig zu sein.
7 - d)Entsprechend dieser Überzeugung richtete sie dem Beschwerdeführer bis zum 31. August 2013 kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern aus. Mit Verfügung vom 9. April 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer alsdann mit, ihre Leistungen per 31. Au- gust 2013 einzustellen und ab diesem Zeitpunkt für das Ereignis vom
9 - wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Vorzustand keinen relevanten Einfluss auf die Entwicklung nach dem Unfall gehabt habe. Damit stelle sich die Frage nach dem status quo ante vel sine überhaupt nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die begehrten Versicherungsleistungen folglich weiterhin auszurichten. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beur- teilung des hinzugezogenen Vertrauensarztes sei klar und unmissver- ständlich. Dieser sei Facharzt für orthopädische Chirurgie und damit be- fähigt, die rechtserheblichen medizinischen Zusammenhänge abschlies- send zu beurteilen. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdegegne- rin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf die vertrauens- ärztliche Beurteilung abgestellt. Danach sei der Status quo "ante" (recte: sine) spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten. Einem solchen Aktengutachten komme nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest- stehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Ausserdem würden weitere Untersu- chungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Rehabilitations- zeit unfallbedingter Verletzungen bei vorbestehender Schädigung lasse sich nur ausgehend von Erfahrungswerten bestimmen. Um einen Erfah- rungswert zu bestätigen, sei keine medizinische Begutachtung erforder- lich. Die medizinischen Akten seien damit vollständig und ergäben, dass über sechs Monate nach dem Ereignis vom 20. Februar 2013 der Status quo sine eingetreten sei. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht per 31. Au- gust 2013 eingestellt.
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11 - versicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entwe- der der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank- haften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328; RUMO- JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 54). c)Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsge- richt haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dau- ert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs er- forderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht oder die zur Verfü- gung stehenden Beweismittel ausgeschöpft sind (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 E.2.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Be- einträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage. Dagegen handelt es sich beim diesbezüglich erforderlichen natürlicher Kausalzusammenhang um eine Tatfrage, die mit dem im Sozi- alversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachzuweisen ist (BGE 129 V 177 E.3.1). Dasselbe gilt für den von der zuständigen Unfallversicherungsgesellschaft zu beweisenden Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob eine leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang be- steht, der Versicherte beweisbelastet ist, trägt die objektive Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität als anspruchsaufhebende Tat- sache die Versicherungsgesellschaft (Urteil des Bundesgerichts
12 - 8C_101/2008 vom 6. August 2008 E.2.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f.; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 54). d)Um beurteilen zu können, welche Verletzungen sich der Beschwerdefüh- rer durch das gemeldete schädigende Ereignis zugezogen hat und wie lange diese medizinisch behandelt werden müssen und/oder das funktio- nelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beeinträchtigen, hat die Beschwerdegegnerin ihren Vertrauensarzt, Dr. med. C._____, Facharzt (FMH) für orthopädische Chirurgie, hinzugezogen, der den Beschwerde- führer nicht persönlich untersucht hat. Den Beweiswert solcher Aktenbe- urteilungen hat das Bundesgericht mit der Begründung relativiert, ärztli- che Beurteilungen müssten sich grundsätzlich auf eine persönliche Unter- suchung abstützen. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt jedoch in den Hintergrund, wenn es im We- sentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.3.4.1, I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E.3.1.1). In einem solchen Fall kann auch eine reine Akten- beurteilung voll beweiskräftig sein, wenn sie für die streitigen Belange um- fassend ist, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag (vgl. zu diesen all- gemeinen Anforderungen BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Beweisrechtlich wertlos sind dagegen medizinische Beurteilungen, die auf einer reinen "post ergo propter hoc"-Argumentation beruhen, mithin die Kausalität einzig aufgrund des Umstandes bejahen, dass der Schaden zeitlich nach dem Unfallereignis eingetreten ist (Urteil
13 - des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). aa)Dr. med. C._____ stellte in seiner Beurteilung vom 25. April 2013 fest, der Beschwerdeführer habe durch das gemeldete schädigende Ereignis eine Distorsion der Lendenwirbelsäule mit Einblutung in die Paravertebralmus- kulatur erlitten. Hierbei handle es sich um eine Verrenkung an den Gelen- ken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Der Status quo werde in drei Monaten erreicht werden (Bg-act. 7). In der medizinischen Beurteilung vom 30. Januar 2014 führte Dr. med. C._____ alsdann aus, der Be- schwerdeführer habe sich um den 20. Februar 2013 eine Distorsion der Lendenwirbelsäule mit Einblutung in die Paravertebralmuskulatur zuge- zogen, die in natürlichem Kausalzusammenhang zum schädigenden Er- eignis stehe. Als unfallfremder Vorstand bestehe eine extraforaminale und mediale Dekompression und Mikrodiskektomie L4/5 rechts. Der Status quo ante sei nach sechs Monaten erreicht worden, somit spätestens per
15 - schwerdeführer danach um den 20. Februar 2013 eine Rückenverletzung erlitt, als er beim Melken einer Kuh einem Schlag auswich (vgl. Bg-act. 4, 8, 11, 13, 12, 14, 15 und E.3b). Damit ist die Unfallkausalität zwischen dem gemeldeten schädigenden Ereignis und der erlittenen Rückenverlet- zung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob das interessierende Unfallereignis (vgl. E.3c hiervor) mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit per August 2013 jede – auch nur teilweise – kausale Bedeutung für die darüber hinaus geklagten und behandelten Rückenbeschwerden verloren hat. Diesbezüglich liegen dem Verwal- tungsgericht folgende ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor, wel- che für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sind:
Dr. med. D., Arztpraxis Kreisspital Y., hielt im Unfallzeug- nis vom 11. April 2013 fest, der Beschwerdeführer sei am 20. Februar 2013 im Spital Y._____ behandelt worden. Er habe über erneut aufge- tretene, starke Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung in die Extre- mitäten berichtet. Festgestellt worden sei eine verhärtete und dolente Rückenmuskulatur lumbal bei uneingeschränkter Kraft und Sensibilität. Aufgrund dieses Befundes diagnostizierte Dr. med. D._____ eine Dis- torsion der Lendenwirbelsäule mit Einblutung in die Paravertebralmus- kulatur. Diese Verletzung sei ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen und es bestünden keine Umstände, die den Heilungs- verlauf ungünstig beeinflussen würden. Der Beschwerdeführer sei in- folge dieser Unfallverletzung ab dem 20. März 2013 zu 100 % arbeits- unfähig (Bg-act. 4). Dieselbe Diagnose findet sich in den Arztberichten vom 2. Mai 2013 (Bg-act. 8), 27. Juni 2013 (Bg-act. 11) und 12. Sep- tember 2013 (Bg-act. 14), ergänzt jeweils durch die Vorerkrankung des Beschwerdeführers in Form einer Spinalkanalstenose L4/5 und forami- naler bis extraforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, mediale Dekom- pression und Mikrodiskektomie L4/5 rechts.
Im Bericht der Klinik Gut vom 1. März 2013 führte Dr. med. E._____, FMH für Radiologie, in Analysierung des von ihm am 1. März 2013 an- gefertigten MRI LWS (Ilosakralgelenk, os sacrum, paravertebrale Weichteile) sodann aus, in der paravertebralen Muskulatur rechts zwi- schen Oberkante L4 und mittlerem Sacrum fände sich eine längsver- laufende Flüssigkeitskollektion mit faseriger Struktur. Die Wirbelsäule weise eine normale Lordose auf mit korrektem Alignement der Wirbel- körperhinterkanten. Im operierten Segment L4/5 fände sich ein Metall-
16 - artefakt extraforaminial rechts und eine freie Abgrenzbarkeit der Ner- venwurzeln, normale Verhältnisse links, normale übrige Segmente und Bandscheiben, normaler ossärer Spinalkanal und conus medullaris und cauda equina. Aufgrund dieser Befunde diagnostizierte Dr. med. E._____ eine Zerrung nach forcierter Bewegung in der paravertebralen rechtsseitigen Rückenmuskulatur zwischen L4 und S5 mit Einblutung in die Muskulatur. Bei Status nach Mikrodiskektomie L4/5 rechts fände sich ein extraforaminaler Metallartefakt bei im Übrigen postoperativ re- gulären Verhältnissen und ohne Anhaltspunkte für eine discogene oder narbige Nervenwurzeleinengung (Bg-act. 12).
Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, hielt im Arztbericht vom
Im Bericht des Kantonsspitals Graubünden führte Dr. med. G._____, Leitender Arzt, aus, der Beschwerdeführer berichte, Ende Februar 2013 beim Melken einer Kuh eine abrupte Drehbewegung gemacht zu haben, worauf er an Rückenschmerzen gelitten habe. In den nächsten Tagen habe er jedoch Skiunterricht gegeben, was zunächst gut gegan- gen sei, dann jedoch lumbale Blockaden mit Schmerzausstrahlung bis in die Hüfte verursacht habe. Es sei dabei ein Taubheitsgefühl im Be- reich des Schienbeins aufgefallen. Ausserdem habe er subjektiv einen
17 - Kraftverlust im rechten Bein verspürt. Deshalb sei Ende April in der Kli- nik Gut ein MRI durchgeführt worden, welches nach Angaben des Be- schwerdeführers regelrechte postoperative Verhältnisse gezeigt hätte mit Nachweis eines Muskelrisses. Aufgrund dieser Angaben gelangte Dr. med. G._____ nach eingehender Untersuchung des Beschwerde- führers zum Schluss, im MRI vom 5. August 2013 sei kein Diskusher- nien-Rezidiv erkennbar. Periradikulär fände sich Narbengewebe. Kli- nisch berichte der Beschwerdeführer über eine gewisse Besserung der Beinschwäche. Die Nervendehnungszeichen seien negativ. Klinisch bestehe keine Indikation für ein erneutes chirurgisches Vorgehen. Eine Weiterführung der physiotherapeutischen Massnahmen werde empfoh- len (Bg-act. 15). Aus diesen auszugsweise wiedergegebenen Arztberichten wird ersicht- lich, dass die Rückenverletzung, welche der Beschwerdeführer um den
18 - teilweise – kausale Bedeutung für die fortdauernden Rückenbeschwerden zukommt. Zu dieser Frage äussert sich indessen keiner der vorgenannten Arztberichte. Dr. med. D._____ hält im Unfallzeugnis vom 11. April 2013 zwar fest, die Verletzung sei ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen und es bestünden keine Umstände, die den Heilungsver- lauf beeinflussen würden (Bg-act. 4). Diese Beurteilung bezieht sich je- doch auf die bis und mit April 2013 bestehende Sachlage, womit sie für den strittigen Zeitraum ab dem 1. September 2013 nicht aussagekräftig ist. Die Akten erlauben es demnach weder die durch das interessierende Unfallereignis erlittene Rückenverletzung zuverlässig zu bestimmen noch zu beurteilen, ob diese Rückenverletzung im strittigen Zeitraum für die fortdauernden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zumindest mitursächlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen hinreichend abzuklären. f)Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer durch einen neutralen, bisher nicht mit der Sache befassten Facharzt begutachten lässt. Dabei wird einerseits abzu- klären sein, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer durch das interessierende Unfallereignis zugezogen hat, wobei bei dieser Beurtei- lung nicht nur das interessierende Unfallereignis, sondern auch die späte- ren Skifahrten mit einzubeziehen sein werden. Andererseits wird zu prü- fen sein, ob und gegebenenfalls wann sich mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit derjenige Zustand eingestellt hat, wie er vor dem interessie- renden Unfall bestanden hat (status quo ante), oder sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes des Be- schwerdeführers und einer allfälligen interkonkurrenten Erkrankung (Ski- fahrt) auch ohne den interessierenden Unfall früher oder später mit über-
19 - wiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht hätte (Status quo sine). Zudem wird sich der Gutachter – bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt des Er- reichens des Status quo ante vel sine – zu Verlauf und Ausmass der un- fallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Schliesslich dürfte es sich aufdrängen, den Gutachter zur Frage Stellung nehmen zu lassen, ob der Heilungsprozess nach den Rü- ckenoperationen bereits derart weit fortgeschritten war, dass die behan- delnden Ärzte den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses bezüglich des Melkens von Kühen als arbeitsfähig erachteten. Sobald das entsprechende fachärztliche Gutachten vorliegt, wird die Beschwerde- gegnerin alsdann abermals über die beschwerdeweise angefochtene Ein- stellung der kurzfristigen Versicherungsleistungen per 31. August 2013 zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Edi- tion der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, samt bildgebenden Materials, vom Kantonsspital Graubünden und der Klinik Gut, als entbehr- lich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des Beschwerdeführers. Folg- lich hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 61 lit. f ATSG). Die Anwältin des Beschwerdeführers beziffert den Aufwand für das vorliegende Verfahren ausgehend von einem vereinbar-
20 - ten Honorar von Fr. 250.-- und einem Arbeitsaufwand von insgesamt 9.333 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Hono- rarnote vom 3. Oktober 2014 mit Fr. 2'595.60. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Demzufolge ist die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergericht- lich mit Fr. 2'595.60, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen und der Einspra- cheentscheid der B._____ AG vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'595.60, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]