VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 110 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - (insbesondere Taggelder, Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung) zu übernehmen. Eventualiter sei über die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs ein medizinisches Gutachten einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der B._____ AG. In beweisrechtlicher Hinsicht begehrte der Beschwerdeführer, die Akten der B._____ AG beizuziehen sowie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers, samt bildgebenden Materials, vom Kantonsspital Graubünden und der Klinik Gut edieren zu lassen. 4.Die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in der Vernehmlassung vom 16. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie ihre chronologisch geordneten und nummerierten Verfahrensakten, einschliesslich eines Aktenverzeichnisses, ein. 5.In der Replik vom 22. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und vertiefte seine Argumentation. Die Beschwerdegegnerin erneuerte in der Duplik vom 30. September 2014 ihre Anträge und setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2014. Gegen solche Entscheide
4 - kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer wohnt in X., weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf (Art. 59 ATSG). Folglich ist dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die vom Beschwerdeführer zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer wurde am 18. und 19. Oktober 2012 im Kantonsspital Graubünden am Rücken operiert. In der Folge war er während mehrerer Wochen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Ende Januar 2013 hatte sich sein Gesundheitszustand insoweit verbessert, dass er bei der Schweizer Schneesportschule X. in einem Teilzeitpensum von über 20 % als Skilehrer tätig sein konnte (vgl. Lohnabrechnung Januar 2013 vom 5. Februar 2013 [Beilagen der Beschwerdegegnerin (Bg-act.) 6/1] und Bg-act. 7). Aufgrund dieses
5 - Arbeitsverhältnisses versicherte ihn die Schweizer Schneesportschule X._____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 und 7 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dieser Sachverhalt ist unbestritten geblieben und kann aufgrund der Akten als erstellt gelten. Demzufolge war der Beschwerdeführer, als er sich um den 20. Februar 2013 eine Rückenverletzung zuzog, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über den 31. August 2013 hinaus kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern beanspruchen kann.
8 - dabei eine Distorsion der Lendenwirbelsäule bzw. eine Verrenkung von Gelenken zugezogen habe. Diese Diagnose stehe im Widerspruch zur Beurteilung der Klinik Gut, wo von einer Zerrung in der paravertebralen rechtsseitigen Rückenmuskulatur mit Einblutung in die Muskulatur die Rede sei. Welche dieser beiden Diagnosen zutreffen würde, sei vorliegend insofern von Bedeutung, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung verneint habe, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers würde sich ab dem 31. August 2013 ohne das Unfallereignis gleich präsentieren wie sie sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes entwickelt hätte (Status quo sine). Der von der Beschwerdegegnerin angesprochene Vorzustand betreffe jedoch die Wirbelsäule und nicht die Rückenmuskulatur. Aber selbst wenn der Gesundheitsschaden auch im Zusammenhang mit der Rückenoperation stünde, sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft solange leistungspflichtig bleibe, als die gesundheitlichen Beschwerden auch nur teilweise auf das Unfallereignis vom 20. Februar 2013 zurückzuführen seien. Erst wenn ausgeschlossen sei, dass die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung dem in Frage stehenden Unfallereignis zuzuordnen sei, stelle sich überhaupt die Frage nach dem Status quo sine vel ante. Im Übrigen kranke die Beurteilung der Beschwerdegegnerin an nicht nachvollziehbaren Widersprüchen. Dies angesichts der Tatsache, dass durch das Ereignis vom 20. Februar 2013 die Wirbelsäule nicht verletzt worden sei und der Beschwerdeführer bis zum 20. Februar 2013 weder präoperativ noch postoperativ Muskelbeschwerden beklagt habe. Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin basiere ausserdem auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt (fehlendes Gutachten trotz widersprüchlicher medizinischer Beurteilung durch die behandelnden Ärzte und den
9 - Vertrauensarzt). Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein Gutachten einzuholen. Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Muskelfaserriss mit Einblutung regelmässig innert längstens sechs Monaten abheile, finde in den Akten keine Stütze und sei gutachterlich abzuklären. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 20. Februar 2013 trotz der im Oktober durchgeführten Operation bereits wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der Vorzustand keinen relevanten Einfluss auf die Entwicklung nach dem Unfall gehabt habe. Damit stelle sich die Frage nach dem status quo ante vel sine überhaupt nicht. Die Beschwerdegegnerin habe die begehrten Versicherungsleistungen folglich weiterhin auszurichten. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beurteilung des hinzugezogenen Vertrauensarztes sei klar und unmissverständlich. Dieser sei Facharzt für orthopädische Chirurgie und damit befähigt, die rechtserheblichen medizinischen Zusammenhänge abschliessend zu beurteilen. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf die vertrauensärztliche Beurteilung abgestellt. Danach sei der Status quo "ante" (recte: sine) spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten. Einem solchen Aktengutachten komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts gehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Ausserdem würden weitere Untersuchungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Rehabilitationszeit unfallbedingter Verletzungen bei vorbestehender Schädigung lasse sich nur ausgehend
10 - von Erfahrungswerten bestimmen. Um einen Erfahrungswert zu bestätigen, sei keine medizinische Begutachtung erforderlich. Die medizinischen Akten seien damit vollständig und ergäben, dass über sechs Monate nach dem Ereignis vom 20. Februar 2013 der Status quo sine eingetreten sei. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht per
11 - Kausalzusammenhang ergebenden Haftung der Unfallversicherungsgesellschaft spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen allerdings praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 117 V 359 E.6). b)Ist die Unfallkausalität zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog. status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (sog. status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 E.3b S. 328; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 54). c)Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsgericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht oder die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft sind (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2009 E.2.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage. Dagegen handelt es sich beim diesbezüglich erforderlichen natürlicher Kausalzusammenhang
12 - um eine Tatfrage, die mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (BGE 129 V 177 E.3.1). Dasselbe gilt für den von der zuständigen Unfallversicherungsgesellschaft zu beweisenden Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob eine leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang besteht, der Versicherte beweisbelastet ist, trägt die objektive Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität als anspruchsaufhebende Tatsache die Versicherungsgesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom 6. August 2008 E.2.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f.; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., S. 54). d)Um beurteilen zu können, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer durch das gemeldete schädigende Ereignis zugezogen hat und wie lange diese medizinisch behandelt werden müssen und/oder das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beeinträchtigen, hat die Beschwerdegegnerin ihren Vertrauensarzt, Dr. med. C._____, Facharzt (FMH) für orthopädische Chirurgie, hinzugezogen, der den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat. Den Beweiswert solcher Aktenbeurteilungen hat das Bundesgericht mit der Begründung relativiert, ärztliche Beurteilungen müssten sich grundsätzlich auf eine persönliche Untersuchung abstützen. Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt jedoch in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E.7.1, Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E.3.4.1, I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1). In einem solchen Fall kann auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiskräftig sein, wenn sie für die streitigen Belange umfassend ist, die
13 - geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Beweisrechtlich wertlos sind dagegen medizinische Beurteilungen, die auf einer reinen "post ergo propter hoc"- Argumentation beruhen, mithin die Kausalität einzig aufgrund des Umstandes bejahen, dass der Schaden zeitlich nach dem Unfallereignis eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). aa)Dr. med. C._____ stellte in seiner Beurteilung vom 25. April 2013 fest, der Beschwerdeführer habe durch das gemeldete schädigende Ereignis eine Distorsion der Lendenwirbelsäule mit Einblutung in die Paravertebralmuskulatur erlitten. Hierbei handle es sich um eine Verrenkung an den Gelenken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Der Status quo werde in drei Monaten erreicht werden (Bg-act. 7). In der medizinischen Beurteilung vom 30. Januar 2014 führte Dr. med. C._____ alsdann aus, der Beschwerdeführer habe sich um den 20. Februar 2013 eine Distorsion der Lendenwirbelsäule mit Einblutung in die Paravertebralmuskulatur zugezogen, die in natürlichem Kausalzusammenhang zum schädigenden Ereignis stehe. Als unfallfremder Vorstand bestehe eine extraforaminale und mediale Dekompression und Mikrodiskektomie L4/5 rechts. Der Status quo ante sei nach sechs Monaten erreicht worden, somit spätestens per 31. August 2013 (Bg-act. 16). bb)Dr. med. C._____ beantwortet in den vorangehend wiedergegebenen Beurteilungen, die insgesamt gerade einmal eine halbe Seite umfassen,
14 - die ihm gestellten Fragen nur stichwortartig. Dabei nimmt er auf die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen keinen Bezug. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die entsprechenden Beurteilungen auf den gesamten medizinischen Vorakten beruhen. Ausserdem hat Dr. med. C._____ seine Beurteilung insofern geändert, als er am 25. April 2013 angenommen hat, der Status quo werde drei Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sein, während er am 30. Januar 2014 bei unveränderter Diagnose die Auffassung vertritt, der Status quo ante läge spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vor. Weshalb er zu dieser unterschiedlichen Einschätzung gelangt, ist nicht erkennbar, da er weder in der Beurteilung vom 25. April 2013 noch in jener vom 30. Januar 2014 darlegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. Nicht bekannt ist ausserdem die Grundlage für den angenommenen regelgerechten Heilungsverlauf von zunächst drei, alsdann sechs Monaten nach dem gemeldeten Unfallereignis. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 30. Januar 2014 auf den status quo ante, also den Zustand bezieht, wie er vor dem Unfall bestand. Diese Aussage ist möglicherweise dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, vor dem interessierenden Nichtberufsunfall infolge der Rückenoperationen vom 18. und 19. Oktober 2012, soweit aktenkundig, erst zu 50 % arbeitsfähig war. In den Akten finden sich indessen keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass sich der Beschwerdeführer ohne den zu beurteilenden Nichtberufsunfall in den kommenden Wochen nicht vollends von den Folgen der fraglichen Rückenoperationen erholt hätte. Mit den Verfahrensbeteiligten ist daher davon auszugehen, dass die Beurteilung vom 30. Januar 2014 trotz anderslautender Bezeichnung den Zustand betreffen dürfte, der nach Auffassung von Dr. med. C._____ nach dem schicksalhaften Verlauf der Vorerkrankung des Beschwerdeführers auch ohne den interessierenden
15 - Unfall eingetreten wäre (status quo sine). Die Notwendigkeit solcher spekulativer Überlegungen zeigt exemplarisch, dass die Beurteilungen von Dr. med. C._____ als reine Behauptungen im Raum stehen, deren Plausibilität mangels argumentativer Basis nicht ansatzweise überprüft werden kann. Die Beurteilungen von Dr. med. C._____ erweisen sich daher weder als schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb sie nicht beweiskräftig sind. e)Die Beurteilungen von Dr. med. C._____ vom 25. April 2013 (Bg-act. 7) und vom 30. Januar 2014 (Bg-act. 16) stimmen jedoch insoweit mit den übrigen aktenkundigen ärztlichen Stellungnahmen überein, als der Beschwerdeführer danach um den 20. Februar 2013 eine Rückenverletzung erlitt, als er beim Melken einer Kuh einem Schlag auswich (vgl. Bg-act. 4, 8, 11, 13, 12, 14, 15 und E.3b). Damit ist die Unfallkausalität zwischen dem gemeldeten schädigenden Ereignis und der erlittenen Rückenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zu prüfen bleibt, ob das interessierende Unfallereignis (vgl. E.3c hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per August 2013 jede – auch nur teilweise – kausale Bedeutung für die darüber hinaus geklagten und behandelten Rückenbeschwerden verloren hat. Diesbezüglich liegen dem Verwaltungsgericht folgende ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor, welche für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit von Bedeutung sind:
Dr. med. D., Arztpraxis Kreisspital Y., hielt im Unfallzeugnis vom 11. April 2013 fest, der Beschwerdeführer sei am
18 - Von derselben Diagnose dürften sodann Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ (Muskelriss) ausgehen, wobei nicht klar ist, ob sie diese Rückenverletzung dem interessierenden Nichtberufsunfall zuordnen oder die spätere Skifahrt, bei der erstmals Lähmungserscheinungen auftraten, als ursächlich ansehen. Die vorliegenden Arztberichte erlauben es daher nicht, die Art der durch das interessierende Unfallereignis erlittenen Rückenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die fragliche Rückenverletzung zunächst nur durch die Einnahme von Dafalgan behandelt wurde und der Beschwerdeführer vorerst weiterhin als Skilehrer tätig sein konnte. Erst ab dem 20. März 2013, mithin mindestens einen Monat nach dem Unfallereignis, stufte ihn Dr. med. D._____ als zu 100 % arbeitsunfähig ein (Bg-act. 4). Diese zeitliche Abfolge lässt daran zweifeln, dass der um den 20. Februar 2013 erlittenen Rückenverletzung über den 31. August 2013 hinaus – auch nur teilweise – kausale Bedeutung für die fortdauernden Rückenbeschwerden zukommt. Zu dieser Frage äussert sich indessen keiner der vorgenannten Arztberichte. Dr. med. D._____ hält im Unfallzeugnis vom 11. April 2013 zwar fest, die Verletzung sei ausschliesslich auf das Unfallereignis zurückzuführen und es bestünden keine Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen würden (Bg-act. 4). Diese Beurteilung bezieht sich jedoch auf die bis und mit April 2013 bestehende Sachlage, womit sie für den strittigen Zeitraum ab dem 1. September 2013 nicht aussagekräftig ist. Die Akten erlauben es demnach weder die durch das interessierende Unfallereignis erlittene Rückenverletzung zuverlässig zu bestimmen noch zu beurteilen, ob diese Rückenverletzung im strittigen Zeitraum für die fortdauernden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zumindest mitursächlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat es folglich versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen hinreichend abzuklären.
19 - f)Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer durch einen neutralen, bisher nicht mit der Sache befassten Facharzt begutachten lässt. Dabei wird einerseits abzuklären sein, welche Verletzungen sich der Beschwerdeführer durch das interessierende Unfallereignis zugezogen hat, wobei bei dieser Beurteilung nicht nur das interessierende Unfallereignis, sondern auch die späteren Skifahrten mit einzubeziehen sein werden. Andererseits wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls wann sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenige Zustand eingestellt hat, wie er vor dem interessierenden Unfall bestanden hat (status quo ante), oder sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes des Beschwerdeführers und einer allfälligen interkonkurrenten Erkrankung (Skifahrt) auch ohne den interessierenden Unfall früher oder später mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwirklicht hätte (Status quo sine). Zudem wird sich der Gutachter – bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt des Erreichens des Status quo ante vel sine – zu Verlauf und Ausmass der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Schliesslich dürfte es sich aufdrängen, den Gutachter zur Frage Stellung nehmen zu lassen, ob der Heilungsprozess nach den Rückenoperationen bereits derart weit fortgeschritten war, dass die behandelnden Ärzte den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses bezüglich des Melkens von Kühen als arbeitsfähig erachteten. Sobald das entsprechende fachärztliche Gutachten vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin alsdann abermals über die beschwerdeweise angefochtene Einstellung der kurzfristigen Versicherungsleistungen per 31. August 2013 zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Edition der
20 - Krankengeschichte des Beschwerdeführers, samt bildgebenden Materials, vom Kantonsspital Graubünden und der Klinik Gut, als entbehrlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des Beschwerdeführers. Folglich hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 61 lit. f ATSG). Die Anwältin des Beschwerdeführers beziffert den Aufwand für das vorliegende Verfahren ausgehend von einem vereinbarten Honorar von Fr. 250.-- und einem Arbeitsaufwand von insgesamt 9.333 Stunden zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer in der Honorarnote vom 3. Oktober 2014 mit Fr. 2'595.60. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht ohne weiteres als angemessen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 2'595.60, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen und der Einspracheentscheid der B._____ AG vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben.
21 - Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die B._____ AG zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ AG wird verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'595.60, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]