VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 109 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Lehmann als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. November 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. In der Beschwerde führte sie aus, dass sie nicht vorsätzlich gekündigt habe. An ihrem Arbeitsplatz sei es zu Problemen in der Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin gekommen. Diese sei weder gesprächsbereit noch kooperativ gewesen. Nach drei Monaten habe sie sich schliesslich an ihren Vorgesetzten gewandt. Dieser habe ausgeführt, dass unter den vorliegenden Umständen keine weitere Zusammenarbeit mehr möglich sei. Auf das Verhalten seiner Mitarbeiterin der Beschwerde- führerin gegenüber könne er keinen Einfluss nehmen. Im Anschluss an das Gespräch habe der Vorgesetzte ihr dann ein Schreiben zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vorgelegt. Die- ses habe sie widerwillig unterschrieben. Die sich aus der Unterschrift er- gebenden Konsequenzen seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Im Weiteren legte sie der Beschwerde ein Schreiben von Dr. phil. C._____, Psychotherapeutin SPV, vom 1. September 2014 bei und führte dazu aus, dass sie an ihrer vormaligen Arbeitsstelle gemobbt worden sei und ein Zusammenbruch mit darauffolgendem Burnout erlitten habe. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie noch bis vor kurzem in psycho- therapeutischer Behandlung gewesen. Die genannte Krankheit habe sie an der neu angetretenen Arbeitsstelle nicht noch einmal erleben wollen und das bestehende Arbeitsklima nicht länger ertragen können, weshalb sie das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin und ihrem Vorgesetzten gesucht habe. Leider hätten die Gespräche jedoch zu keinem Erfolg, sondern vielmehr zur direkten Auflösung des Arbeitsverhältnisses, geführt. Die Ar- beitsstelle habe sie aber nicht freiwillig verlassen. 6.In seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Im
4 - vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Eine sol- che Auflösung sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Selbstkündigung zu qualifizieren. Die Berechtigung zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nur dann vor, wenn das Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar erschei- nen würde. Ein angespanntes Verhältnis am Arbeitsplatz, was die Be- schwerdeführerin in casu sinngemäss geltend mache, führe noch nicht zur Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle. Dazu müsste das angespannte Verhältnis etwa zu gesundheitlichen Problemen der versicherten Person führen. Mache eine versicherte Person gesundheitli- che Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend, müsse dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch ärztliches Attest belegt werden. Bei Dr. phil. C._____ handle es sich nicht um eine Ärztin im Sinne dieser Rechtsprechung. Im Weiteren könne vorliegend auch nicht von einer Mobbing-Situation ausgegangen werden. Mobbing sei nur dann gegeben, wenn die Mobbing-Handlungen mindestens einmal pro Woche stattfinden und ein halbes Jahr lang andauern würden. Die Be- schwerdeführerin habe ihre Stelle nach knapp drei Monaten wieder auf- gegeben, womit keine Mobbing-Situation vorliege. Selbst wenn das Ar- beitsverhältnis tatsächlich unzumutbar gewesen wäre, wäre die Be- schwerdeführerin verpflichtet gewesen, noch eine Zeit lang im unbefriedi- genden Arbeitsverhältnis zu bleiben, um von dort aus eine neue, unmit- telbar anschliessende Stelle zu suchen. Das Bundesgericht halte dabei eine Frist von sechs Monaten für zumutbar. Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses wäre sanktionsfrei denkbar gewesen, wenn ein Arzt dringend dazu angeraten hätte, was aber vorliegend nicht der Fall gewe- sen sei.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
8 - sicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa). d)Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen wird aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als solche durch die versicherte Person betrachtet, sofern diese nicht gezwungen war, ihr Ein- verständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zu- vorzukommen. Ist die Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. BGE 124 V 234 E.2b, E.3c; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E.1.2.2; ARV 1977 Nr. 23 S. 120; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2015 [AVIG- Pra- xis ALE] D24). 4.Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin am 26. Juni 2014 auf den 30. Juni 2014 im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich aufgelöst hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Unbestritten ist so- dann auch, dass ihr im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass ihr die Konsequenzen der Unterschrift im Zeitpunkt der Auflö- sung nicht bewusst gewesen seien und sie dummerweise unterschrieben habe. Nicht geltend macht die Beschwerdeführerin hingegen, dass sie von ihrem Vorgesetzten etwa zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge- drängt worden sei. Dieser hat – wie die Beschwerdeführerin ausführt – die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wohl aufgrund der bestehenden Dif- ferenzen zwischen seinen Mitarbeiterinnen als chancenlos betrachtet und ihr das Schreiben zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnis-
9 - ses vorgelegt. Daraus lässt sich jedoch noch keine Zwangslage ableiten, in welcher der Beschwerdeführerin lediglich das widerwillige Einverständ- nis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übrig geblieben wäre. Dem Gericht liegen insbesondere keine weitergehenden Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin allenfalls die Kündigung seitens der Arbeitgebe- rin angedroht worden wäre und sie einer solchen mittels Auflösung im ge- genseitigen Einvernehmen hätte zuvorkommen müssen. Damit ist vorlie- gend von einer freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Dazu wäre sie aus arbeitslosenversi- cherungsrechtlicher Sicht indessen nur berechtigt gewesen, wenn ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a – i AVIG nicht zumutbar gewesen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen ein schlech- tes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskolleginnen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E.3.1 mit Hinweis auf SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel, dass ihr das Verbleiben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicher- heit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4, BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteil des Eidgenössischen Versiche-
10 - rungsgerichts C 155/00 vom 20. April 2001 E.2c; KUPFER BUCHER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 165).
11 - sprochen. Die Intensität bedingt mindestens eine Mobbing-Handlung pro Woche (vgl. ULRICH, Mobbing am Arbeitsplatz, in: Sicherheit und Recht Nr. 3 [2014], S. 223 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 08 100 vom 8. September 2008 E.4c mit Hinweis auf die Mobbing-Definition von Leymann). b)Nach dem vorstehend Gesagten ist damit in casu nicht von einer Mob- bing-Situation auszugehen. Anhand der Ausführungen der Beschwerde- führerin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein systemati- sches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, welches auf Isolation beziehungsweise Ausgrenzung gerichtet gewesen wäre. Insbesondere müssten sich die Handlungen über mindestens ein halbes Jahr erstreckt haben. Die Anstellung der Beschwerdeführerin dau- erte lediglich etwa drei Monate, womit das Vorliegen einer Mobbing- Situation schon aufgrund der fehlenden Dauer allfälliger Handlungen zu verneinen ist. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme sind damit vielmehr als angespanntes Verhältnis zu einer Mitarbeiterin zu qualifizieren, was die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstel- le jedoch grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. oben E.5). Selbst wenn aber vorliegend von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen vorläufig an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben, um von dort aus eine neue unmittelbar ansch- liessende Stelle zu suchen. Dies, zumal der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhält- nis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. oben E.3b sowie auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.4.2.1, in welchem das Gericht ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle während der Dauer von sechs Monaten als zu- mutbar erachtete).
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13 - beitsstelle habe sich aber schon bald gezeigt, dass das dortige Arbeits- klima ähnlich schlecht wie bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin gewesen sei. In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gesundheitlich auch wie- der deutlich schlechter gegangen. Dr. phil. C._____ hält sodann fest, dass ihr die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter dem neuen Be- triebsklima gefährdet schien, weshalb sie ihr zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses geraten habe. Was im Schreiben von Dr. phil. C._____ hin- gegen fehlt, sind weitergehende, konkrete Angaben zur Gesundheit der Beschwerdeführerin und die klare Feststellung, dass die sofortige Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischer Sicht notwendig gewe- sen wäre. Zudem wird auch nicht bescheinigt, dass sie im Zeitraum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, etwa verursacht durch die angespannte Situation am Arbeitsplatz beziehungsweise allenfalls durch Mobbing, arbeitsunfähig gewesen wäre. Selbst wenn somit vorliegend von einem ärztlichen Zeugnis auszugehen wäre, könnte damit die Unzu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtsgenüglich belegt werden, da sich das Schreiben von Dr. phil. C._____ in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin nicht als eindeutig erweist. Weitere allenfalls geeignete Beweismittel, welche auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden, liegen sodann keine vor. 8.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus dem vor- stehend erwähnten Schreiben zwar gesundheitliche Probleme der Be- schwerdeführerin hervorgehen. Vorliegend fehlen jedoch dahingehende, eindeutige Hinweise beziehungsweise ärztliche Bestätigungen, dass die Auflösung ihres letzten Arbeitsverhältnisses aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht notwendig und der Ver- bleib an der dortigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen wäre. Auch ist
14 - vorliegend nicht von einer Mobbing-Situation an ihrer letzten Arbeitsstelle auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte betriebliche Situation lässt vielmehr auf ein angespanntes Arbeitsklima und Mei- nungsverschiedenheiten mit Arbeitskolleginnen schliessen, welche recht- sprechungsgemäss grundsätzlich noch nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle führen. Damit konnte die Beschwerdefüh- rerin nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtverbleiben an der bisheri- gen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat- te, ohne das ihr eine unmittelbar anschliessende andere Arbeitsstelle zu- gesichert war (vgl. vorne Erwägung 4). Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
15 - ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein sol- cher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objekti- ve Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermes- sensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gros- ser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für 26 Tage, also im Bereich des mittelschweren Verschuldens, in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde die objektive Gegebenheit berücksichtigt, dass die Vertragsbeendigung noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Nachdem eine Kündigung in der Probezeit grundsätzlich als ent- schuldbar gilt und nicht zum vornherein als schweres Verschulden zu würdigen ist (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 120 f und 170), erscheint dem Ge- richt die verfügte Einstellungsdauer von 26 Tagen insgesamt als ange- messen und ist nicht zu beanstanden.
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