Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2014 109
Entscheidungsdatum
10.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 109 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Lehmann als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. November 2014 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 1. April 2014 für die Firma B._____ AG in X._____. Dieses Arbeitsverhältnis lösten sie und ihre Arbeitgeberin am
  1. Juni 2014 auf den 30. Juni 2014 im gegenseitigen Einvernehmen auf. Am 3. Juli 2014 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversi- cherungstaggeld im Umfang von 70 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 6. August 2014 gab die Arbeitslosenkasse (ALK) Graubünden A._____ Gelegenheit, sich zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 26. Juni 2014 zu äussern. Daraufhin ging am 21. August 2014 eine Stellungnahme bei der ALK Graubünden ein. 3.Mit Verfügung vom 18. August 2014 stellte die ALK Graubünden A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in der Anspruchs- berechtigung ein. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass A._____ ihr Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer anderen Arbeitsstel- le aufgelöst habe. In ihrer Stellungnahme vermöge sie keine triftigen Gründe vorzubringen, die geeignet seien, eine Unzumutbarkeit des Ver- bleibens am bisherigen Arbeitsplatz zu begründen. 4.Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 erhob A._____ am 19. August 2014 Einsprache bei der ALK Graubünden. Zur Begründung führte sie wie bereits in ihrer vorgängigen Stellungnahme aus, dass ihr die Arbeit grundsätzlich gefallen habe und dass lediglich die Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin das Problem gewesen sei. Dies könne ihr jedoch nicht angelastet werden. Sie habe die Stelle nicht freiwillig verlassen bezie- hungsweise nicht vorsätzlich gekündigt, weshalb von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei. Die Einsprache von A._____ wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 28. August 2014 ab.
  • 3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Sep- tember 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. In der Beschwerde führte sie aus, dass sie nicht vorsätzlich gekündigt habe. An ihrem Arbeitsplatz sei es zu Problemen in der Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin gekommen. Diese sei weder gesprächsbereit noch kooperativ gewesen. Nach drei Monaten habe sie sich schliesslich an ihren Vorgesetzten gewandt. Dieser habe ausgeführt, dass unter den vorliegenden Umständen keine weitere Zusammenarbeit mehr möglich sei. Auf das Verhalten seiner Mitarbeiterin der Beschwerde- führerin gegenüber könne er keinen Einfluss nehmen. Im Anschluss an das Gespräch habe der Vorgesetzte ihr dann ein Schreiben zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vorgelegt. Die- ses habe sie widerwillig unterschrieben. Die sich aus der Unterschrift er- gebenden Konsequenzen seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Im Weiteren legte sie der Beschwerde ein Schreiben von Dr. phil. C._____, Psychotherapeutin SPV, vom 1. September 2014 bei und führte dazu aus, dass sie an ihrer vormaligen Arbeitsstelle gemobbt worden sei und ein Zusammenbruch mit darauffolgendem Burnout erlitten habe. Aufgrund dieser Ereignisse sei sie noch bis vor kurzem in psycho- therapeutischer Behandlung gewesen. Die genannte Krankheit habe sie an der neu angetretenen Arbeitsstelle nicht noch einmal erleben wollen und das bestehende Arbeitsklima nicht länger ertragen können, weshalb sie das Gespräch mit ihrer Mitarbeiterin und ihrem Vorgesetzten gesucht habe. Leider hätten die Gespräche jedoch zu keinem Erfolg, sondern vielmehr zur direkten Auflösung des Arbeitsverhältnisses, geführt. Die Ar- beitsstelle habe sie aber nicht freiwillig verlassen. 6.In seiner Stellungnahme vom 26. September 2014 verlangte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Im

  • 4 - vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Eine sol- che Auflösung sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Selbstkündigung zu qualifizieren. Die Berechtigung zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses liege aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nur dann vor, wenn das Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar erschei- nen würde. Ein angespanntes Verhältnis am Arbeitsplatz, was die Be- schwerdeführerin in casu sinngemäss geltend mache, führe noch nicht zur Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle. Dazu müsste das angespannte Verhältnis etwa zu gesundheitlichen Problemen der versicherten Person führen. Mache eine versicherte Person gesundheitli- che Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend, müsse dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch ärztliches Attest belegt werden. Bei Dr. phil. C._____ handle es sich nicht um eine Ärztin im Sinne dieser Rechtsprechung. Im Weiteren könne vorliegend auch nicht von einer Mobbing-Situation ausgegangen werden. Mobbing sei nur dann gegeben, wenn die Mobbing-Handlungen mindestens einmal pro Woche stattfinden und ein halbes Jahr lang andauern würden. Die Be- schwerdeführerin habe ihre Stelle nach knapp drei Monaten wieder auf- gegeben, womit keine Mobbing-Situation vorliege. Selbst wenn das Ar- beitsverhältnis tatsächlich unzumutbar gewesen wäre, wäre die Be- schwerdeführerin verpflichtet gewesen, noch eine Zeit lang im unbefriedi- genden Arbeitsverhältnis zu bleiben, um von dort aus eine neue, unmit- telbar anschliessende Stelle zu suchen. Das Bundesgericht halte dabei eine Frist von sechs Monaten für zumutbar. Eine frühere Auflösung des Arbeitsverhältnisses wäre sanktionsfrei denkbar gewesen, wenn ein Arzt dringend dazu angeraten hätte, was aber vorliegend nicht der Fall gewe- sen sei.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

  1. a)Aus Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 831.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) er- gibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Chur/GR hat, ist das angerufene Verwaltungsgericht auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 4‘006.--. Dieser wird ihr im Umfang von 80 % entschädigt, womit sie ein Taggeld von Fr. 147.70 er- hält (Fr. 4‘006.-- × 0.8 ÷ 21.7 Tage/Monat). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 26 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 3‘840.20 (26 x Fr. 147.70). Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünfer- besetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin of- fensichtlich gegeben.
  • 6 - 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 28. August 2014. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt wurde.
  1. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnis- sen vermeidbaren Verhalten der Versicherten liegt, für das die Arbeitslo- senversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn die Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). b)Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumut- baren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumut- bar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b).
  • 7 - Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, da- mit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahme- pflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumut- barkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab an- zuwenden, als bei der Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommen- tar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeits- verhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übe- reinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom
  1. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung ver- weigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Be- schäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschul- den gegeben sein (vgl. BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesge- richt festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsauf- gabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die ver-
  • 8 - sicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa). d)Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen wird aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als solche durch die versicherte Person betrachtet, sofern diese nicht gezwungen war, ihr Ein- verständnis zu geben, um zum Beispiel einer drohenden Kündigung zu- vorzukommen. Ist die Versicherte vom Arbeitgeber zur Selbstkündigung gedrängt worden, gibt dies praxisgemäss Anlass zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV (vgl. BGE 124 V 234 E.2b, E.3c; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 212/04 vom 16. Februar 2005 E.1.2.2; ARV 1977 Nr. 23 S. 120; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2015 [AVIG- Pra- xis ALE] D24). 4.Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin am 26. Juni 2014 auf den 30. Juni 2014 im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich aufgelöst hat (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Unbestritten ist so- dann auch, dass ihr im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bringt die Beschwerdeführerin zwar vor, dass ihr die Konsequenzen der Unterschrift im Zeitpunkt der Auflö- sung nicht bewusst gewesen seien und sie dummerweise unterschrieben habe. Nicht geltend macht die Beschwerdeführerin hingegen, dass sie von ihrem Vorgesetzten etwa zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge- drängt worden sei. Dieser hat – wie die Beschwerdeführerin ausführt – die Fortführung des Arbeitsverhältnisses wohl aufgrund der bestehenden Dif- ferenzen zwischen seinen Mitarbeiterinnen als chancenlos betrachtet und ihr das Schreiben zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnis-

  • 9 - ses vorgelegt. Daraus lässt sich jedoch noch keine Zwangslage ableiten, in welcher der Beschwerdeführerin lediglich das widerwillige Einverständ- nis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übrig geblieben wäre. Dem Gericht liegen insbesondere keine weitergehenden Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin allenfalls die Kündigung seitens der Arbeitgebe- rin angedroht worden wäre und sie einer solchen mittels Auflösung im ge- genseitigen Einvernehmen hätte zuvorkommen müssen. Damit ist vorlie- gend von einer freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Dazu wäre sie aus arbeitslosenversi- cherungsrechtlicher Sicht indessen nur berechtigt gewesen, wenn ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a – i AVIG nicht zumutbar gewesen wäre, was nachfolgend zu prüfen ist. 5.Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen ein schlech- tes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskolleginnen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E.3.1 mit Hinweis auf SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323, C 128/96). Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel, dass ihr das Verbleiben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. Aus Gründen der Rechtssicher- heit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4, BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteil des Eidgenössischen Versiche-

  • 10 - rungsgerichts C 155/00 vom 20. April 2001 E.2c; KUPFER BUCHER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 165).

  1. a)Vorliegend führte die Beschwerdeführerin bezüglich der betrieblichen Situation mehrfach aus, dass es zu Problemen in der Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin gekommen sei. Diese sei nicht gut auf sie zu spre- chen gewesen, habe sich quergestellt und sei weder gesprächsbereit noch kooperativ gewesen. Auch habe sie Informationen zurückbehalten und die Beschwerdeführerin angehalten, Fehler auszubügeln. Diese Feh- ler seien jedoch von der Mitarbeiterin selbst verursacht worden (vgl. Bg- act. 8 und 10). Der Beschwerdegegner hält dazu in seiner Stellungnahme fest, dass die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen sinngemäss ein angespanntes Verhältnis am Arbeitsplatz geltend mache. Eine Mobbing- Situation könne bereits aufgrund der kurzen Dauer der Anstellung nicht vorliegen. Dazu ist vorab zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin kei- ne expliziten Mobbing-Vorwürfe erhebt, welche im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin oder ihrem Vorgesetzten stehen würden. Von Mobbing (aus dem Englischen: to mob = anpöbeln, attackieren, angreifen, schika- nieren) wäre nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition etwa dann auszugehen, wenn ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten besteht, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2013 vom
  2. Mai 2014 E.4.2). Eine Mobbing-Situation liegt aber beispielsweise nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsat- mosphäre besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2010 vom
  3. Januar 2011 E.4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird dem- nach eine gewisse Intensität und Dauer der Mobbing-Tathandlungen. Von einem längeren Zeitraum wird gemäss Lehre ab einem halben Jahr ge-
  • 11 - sprochen. Die Intensität bedingt mindestens eine Mobbing-Handlung pro Woche (vgl. ULRICH, Mobbing am Arbeitsplatz, in: Sicherheit und Recht Nr. 3 [2014], S. 223 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 08 100 vom 8. September 2008 E.4c mit Hinweis auf die Mobbing-Definition von Leymann). b)Nach dem vorstehend Gesagten ist damit in casu nicht von einer Mob- bing-Situation auszugehen. Anhand der Ausführungen der Beschwerde- führerin bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein systemati- sches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, welches auf Isolation beziehungsweise Ausgrenzung gerichtet gewesen wäre. Insbesondere müssten sich die Handlungen über mindestens ein halbes Jahr erstreckt haben. Die Anstellung der Beschwerdeführerin dau- erte lediglich etwa drei Monate, womit das Vorliegen einer Mobbing- Situation schon aufgrund der fehlenden Dauer allfälliger Handlungen zu verneinen ist. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme sind damit vielmehr als angespanntes Verhältnis zu einer Mitarbeiterin zu qualifizieren, was die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstel- le jedoch grundsätzlich nicht zu begründen vermag (vgl. oben E.5). Selbst wenn aber vorliegend von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen vorläufig an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben, um von dort aus eine neue unmittelbar ansch- liessende Stelle zu suchen. Dies, zumal der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhält- nis zu bleiben und sich von dort aus um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. oben E.3b sowie auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E.4.2.1, in welchem das Gericht ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle während der Dauer von sechs Monaten als zu- mutbar erachtete).

  • 12 -

  1. a)Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerde- führerin ist zunächst festzuhalten, dass diese im Verfahren vor der Vorin- stanz keine gesundheitlichen Gründe für die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses angab. Auch in der vorliegenden Beschwerde vom 4. Septem- ber 2014 bringt sie nicht explizit vor, ihr Arbeitsverhältnis aufgrund von gesundheitlichen Problemen aufgelöst zu haben. Indes legt sie der Be- schwerde ein Schreiben von Dr. phil. C._____ vom 1. September 2014 bei (vgl. Beilage der Beschwerdeführerin), welches Auskunft über ihre Gesundheit im Zeitraum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob ihr das Verbleiben an der letzten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). b)Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E.5), hat die versicherte Person die Un- zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben von Dr. phil. C._____ vom 1. September 2014 vermag diesen Anforderungen allerdings nicht zu genügen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erkannt hat, müsste es von einer Ärztin oder Arzt verfasst beziehungsweise ausgestellt worden sein. Bei Dr. phil. C._____ handelt es sich – ohne an deren fachlicher Kompetenz zu zweifeln – nicht um eine Ärztin im Sinne der vorstehend erwähnten Rechtsprechung (vgl. oben E.5). Im Weiteren wird im genann- ten Schreiben zwar unter anderem bestätigt, dass die Beschwerdeführe- rin vom Juli 2013 bis im August 2014 in psychotherapeutischer Behand- lung war und an ihrem vormaligen Arbeitsplatz ein Zusammenbruch und Burnout aufgrund von Mobbing erlitten hatte. Sodann wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Burnout an ihrem vormaligen Arbeitsplatz wieder erholt habe und anschliessend auch eine neue Ar- beitsstelle habe antreten können. Nach Antritt ihrer neuen (letzten) Ar-
  • 13 - beitsstelle habe sich aber schon bald gezeigt, dass das dortige Arbeits- klima ähnlich schlecht wie bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin gewesen sei. In der Folge sei es der Beschwerdeführerin gesundheitlich auch wie- der deutlich schlechter gegangen. Dr. phil. C._____ hält sodann fest, dass ihr die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter dem neuen Be- triebsklima gefährdet schien, weshalb sie ihr zur Auflösung des Arbeits- verhältnisses geraten habe. Was im Schreiben von Dr. phil. C._____ hin- gegen fehlt, sind weitergehende, konkrete Angaben zur Gesundheit der Beschwerdeführerin und die klare Feststellung, dass die sofortige Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischer Sicht notwendig gewe- sen wäre. Zudem wird auch nicht bescheinigt, dass sie im Zeitraum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, etwa verursacht durch die angespannte Situation am Arbeitsplatz beziehungsweise allenfalls durch Mobbing, arbeitsunfähig gewesen wäre. Selbst wenn somit vorliegend von einem ärztlichen Zeugnis auszugehen wäre, könnte damit die Unzu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtsgenüglich belegt werden, da sich das Schreiben von Dr. phil. C._____ in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin nicht als eindeutig erweist. Weitere allenfalls geeignete Beweismittel, welche auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden, liegen sodann keine vor. 8.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus dem vor- stehend erwähnten Schreiben zwar gesundheitliche Probleme der Be- schwerdeführerin hervorgehen. Vorliegend fehlen jedoch dahingehende, eindeutige Hinweise beziehungsweise ärztliche Bestätigungen, dass die Auflösung ihres letzten Arbeitsverhältnisses aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands aus medizinischer Sicht notwendig und der Ver- bleib an der dortigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen wäre. Auch ist

  • 14 - vorliegend nicht von einer Mobbing-Situation an ihrer letzten Arbeitsstelle auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte betriebliche Situation lässt vielmehr auf ein angespanntes Arbeitsklima und Mei- nungsverschiedenheiten mit Arbeitskolleginnen schliessen, welche recht- sprechungsgemäss grundsätzlich noch nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle führen. Damit konnte die Beschwerdefüh- rerin nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtverbleiben an der bisheri- gen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Ar- beitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat- te, ohne das ihr eine unmittelbar anschliessende andere Arbeitsstelle zu- gesichert war (vgl. vorne Erwägung 4). Die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

  1. a)Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Als sach- gemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen. Diese Vorgehensweise ermöglicht unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkre- ten Einzelfalls einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion. Anderseits erlauben Milderungsgründe eine angemessene Re- duktion (vgl. BGE 123 V 150 E.3c). Von Gesetzes wegen liegt nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein schweres Verschulden vor, wenn die versi- cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle
  • 15 - ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der geeignet ist, das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen zu lassen. Ein sol- cher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objekti- ve Gegebenheit (z.B. die Befristung einer Stelle) beschlagen (vgl. BGE 130 V 125 E.3.4.3. und 3.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E.3.2). b)Da es sich bei der Dauer der Einstellung naturgemäss um einen Ermes- sensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gros- ser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle des- jenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). c)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für 26 Tage, also im Bereich des mittelschweren Verschuldens, in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde die objektive Gegebenheit berücksichtigt, dass die Vertragsbeendigung noch innerhalb der Probezeit erfolgte. Nachdem eine Kündigung in der Probezeit grundsätzlich als ent- schuldbar gilt und nicht zum vornherein als schweres Verschulden zu würdigen ist (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 120 f und 170), erscheint dem Ge- richt die verfügte Einstellungsdauer von 26 Tagen insgesamt als ange- messen und ist nicht zu beanstanden.

  • 16 -

  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punk- ten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 58 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG

AVIV

  • Art. 44 AVIV
  • Art. 45 AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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