Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 96
Entscheidungsdatum
18.02.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 96 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.Die im Jahr 1934 geborene A._____ bezieht neben ihrer ordentlichen einfachen Altersrente, welche laufend an die Rentenerhöhung angepasst wurde, seit dem 1. Januar 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV. Am
  1. November 2011 trat sie ins Alters- und Pflegeheim N._____ in X._____ ein. A._____ war Eigentümerin eines 4.5-Zimmer- Einfamilienhauses in Y._____ (Gemeinde Z.). Mit Schätzungseröff- nung vom 19. März 2010 bezifferte die kantonale Schätzungskommission den Wert der Liegenschaft bei einer hypothekarischen Belastung von Fr. 285'000.-- mit einem Verkehrswert von Fr. 439'800.--. Mit Kaufvertrag vom 15. Februar 2013 veräusserte A. ihre Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 340'000.--. 2.Aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen berechnete die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskas- se) mit Verfügung vom 30. Mai 2013 die Ergänzungsleistungen neu. Dar- aus resultierte ab dem 1. April 2013 ein Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen in der Höhe von monatlich Fr. 2'717.-- (= Fr. 32'604.-- pro Jahr). Da- bei rechnete die Ausgleichkasse einen der Differenz zwischen dem amtli- chen Schätzwert von Fr. 439'800.-- und dem Verkaufspreis von Fr. 340'000.-- entsprechenden Vermögensverzicht von Fr. 99'800.-- an, weil die Liegenschaft von A._____ unter dem von der kantonalen Schät- zungskommission bezifferten Verkehrswert verkauft worden sei. Die da- gegen vom Beistand von A._____ erhobene Einsprache vom 16. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juli 2013 ab. Be- gründend führte die Ausgleichskasse im Wesentlichen aus, die einge- reichten Beweismittel reichten nicht aus, um die Rechtmässigkeit der Be- rechnung des Verzichtsvermögens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umzustossen.
  • 3 - 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Sep- tember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV ab dem 1. April 2013 im Betrag von jährlich Fr. 36‘677.--. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Begründend führte sie zu- sammenfassend aus, die von der Ausgleichskasse vorgenommene An- rechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 99‘800.-- sei zu Unrecht er- folgt, da ihre Liegenschaft nicht zu einem höheren Preis habe verkauft werden können. Vielmehr habe sie diese zum effektiven Marktpreis ver- kauft. Die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 habe somit nicht dem Marktpreis entsprochen. 4.Die Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden führt für die Beschwerdeführerin eine nach altem Vormundschaftsrecht errich- tete Beistandschaft auf eigenes Begehren zur Vertretung, Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (aZGB; SR 210). Diese Massnahme wurde noch nicht nach Art. 14 Abs. 2
  • 4 - SchlTZGB in eine Massnahme nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt, weshalb sie noch nach der altrechtlichen Wirkung weitergeführt wird. Beistandschaften gemäss Art. 394 aZGB haben keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person. Dem bei den Akten lie- genden Schreiben von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2013 sowie demjenigen der KESB Nordbünden vom 9. September 2013 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin auch urteilsfähig ist. Dementspre- chend konnte die Beschwerdeführerin ihrem Beistand rechtsgültig und ohne Zustimmung der KESB die Einwilligung zur Prozessführung erteilen. Damit erweist sich auch die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny zur Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren durch ihren Beistand (im Einverständnis mit der Beschwerdeführe- rin) als rechtens. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013, mit welchem die Beschwerde- gegnerin die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache abgewie- sen und ihre Verfügung vom 30. Mai 2013 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert der Liegenschaft per 19. März 2010 von Fr. 439‘800.-- und dem Ver- kaufspreis der Liegenschaft von Fr. 340‘000.--, ausmachend Fr. 99‘800.--, zu Recht als Vermögensverzicht angerechnet hat. Die übrigen Positionen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV sind - zu Recht - unbestritten, weshalb von weiteren Äusserungen hierzu abgesehen wer- den kann.
  1. a)Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. Der den Sozi- alversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61
  • 5 - lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgeset- zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) schliesst die Beweislast im Sinne ei- ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungs- prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso- fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 161 E.3a mit Hinweisen). Im Bereich der Er- gänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim - ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbe- gründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich die Leistungsanspre- cherin die Beweislast (BGE 121 V 204 E.6a mit weiteren Hinweisen). b)Im vorliegenden Verfahren ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Die Richter haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 193 E.2 mit Hinweisen).
  1. a)Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Perso- nen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Er- gänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungs- leistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite
  • 6 - und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grund- satz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschränkung, wo die Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E.4a mit weite- ren Hinweisen). b)Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die an- erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E.4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schen- kungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ER- WIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Bei der entgeltlichen oder unentgeltli- chen Entäusserung eines Grundstücks ist für die Prüfung, ob ein Vermö- gensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Ver- kehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem

  • 7 - tieferen Wert besteht (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

  1. a)Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von monatlich Fr. 2‘717.-- hat. Aus der Berechnung der Ergänzungsleistung, die sich im Anhang zur Verfügung befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Ver- mögensverzicht von Fr. 99‘800.-- angerechnet wurde. Hintergrund dieses Sachverhalts ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft in Y._____ mit Kaufvertrag vom 15. Februar 2013 zum Preis von Fr. 340‘000.-- verkaufte, während die kantonale Schätzungskommission mit Schätzungseröffnung vom 19. März 2010 (bei einer hypothekarischen Belastung von Fr. 285‘000.--) den Wert der Liegenschaft mit einem Ver- kehrswert von Fr. 439‘800.-- bezifferte. Da die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft zu einem unter dem amtlichen Schätzwert liegenden Ver- kaufspreis veräusserte, fand die Differenz zwischen dem Schätzwert und dem Verkaufspreis - in Form eines Vermögensverzichts - Eingang in die Berechnung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen. b)Gegen die erfolgte Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 99‘800.-- bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
  2. September 2013 vor, sie habe im Herbst 2011 beschlossen, ins Alters- und Pflegeheim N._____ in X._____ umzuziehen. Um diesen Umzug fi- nanzieren zu können, sei ihr Beistand im Herbst 2012 angewiesen wor- den, ihre Liegenschaft baldmöglichst zu veräussern. Dieser habe sodann einen Immobilienmakler mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt. Auf das vom Immobilienmakler zu einem Verkaufspreis von Fr. 380‘000.--
  • 8 - ausgeschriebene Verkaufsangebot hätten sich insgesamt 15 Personen beworben. Nach diversen Absagen und einem Widerruf eines Kaufange- bots über Fr. 350‘000.-- sei die Liegenschaft schliesslich für Fr. 340‘000.-- verkauft worden. Die Verkaufsbemühungen des Immobilienmaklers zeig- ten, dass die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 nicht dem Markt- preis entspreche, weil sich dieser Wert auf dem Markt nicht habe erzielen lassen. Die Reduktion des Kaufpreises sei insbesondere aufgrund des sehr schlechten Zustands der Liegenschaft erfolgt. Der beauftrage Immo- bilienmakler habe ein Interesse an einem möglichst hohen Kaufpreis ge- habt, weil er prozentual daran beteiligt gewesen sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser die Immobilie zum maximal möglichen Kaufpreis verkauft habe. Hätte die Liegenschaft zuerst zum amtlichen Schätzwert angeboten werden müssen, hätte aufgrund des Zeitverlusts und der hohen hypothekarischen Belastung von Fr. 290‘000.-

  • die Gefahr bestanden, dass die Liegenschaft in die Konkursmasse übergegangen wäre. Sodann sei die Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt bereits 15 Monate leer gestanden. In dieser Zeit habe die Liegenschaft aufgrund des fehlenden Unterhalts im Vergleich zum kantonalen Schätz- wert massiv an Wert verloren. Die Beschwerdeführerin habe sich zu kei- nem Zeitpunkt veranlasst gesehen, die amtliche Schätzung aus dem Jahr 2010 anzufechten, sei sie doch gutgläubig davon ausgegangen, diese entspreche dem damaligen effektiven Verkehrswert. Sie habe die Liegen- schaft extra von einem Immobilienmakler zum Verkauf ausschreiben las- sen, um einen Vermögensverzicht zu vermeiden. Dieser habe am 1. März 2004 selber eine Liegenschaft am M.-weg in Y. für Fr. 230‘000.-- erworben, welche am 15. Mai 2001 noch mit einem Ver- kehrswert von Fr. 501‘000.-- und ein Jahr später am 16. Juli 2002 mit ei- nem solchen von Fr. 275‘000.-- geschätzt worden sei. Auch hier sei somit die Liegenschaft Fr. 45‘000.-- unter dem Schätzwert verkauft worden. Dieses Beispiel zeige, dass die kantonalen Schätzungen innert kurzer

  • 9 - Frist stark variieren könnten. Jedenfalls habe die vorliegend zur Diskus- sion stehende Liegenschaft nicht zu einem höheren Preis verkauft werden können, sondern sei zum effektiven Marktpreis veräussert worden. Dem- entsprechend habe die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögenswerte verzichtet. c)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die von der Beschwerdefüh- rerin aufgeführten Gründe für den schlechten Zustand der Liegenschaft hätten, soweit tatsächlich vorhanden, bereits zum Zeitpunkt der Schät- zung am 19. März 2010 vorgelegen, und seien daher bereits berücksich- tigt worden. Zwischen der amtlichen Schätzung und den Verkaufs- bemühungen hätten hier nur gerade zwei Jahre gelegen, weshalb praxis- gemäss davon ausgegangen werden könne, dass zum Zeitpunkt der Ver- kaufsbemühungen der damals aktuelle Marktwert immer noch dem ge- schätzten Verkehrswert per März 2010 entsprochen habe. Die für einen Wertzerfall des Gebäudes während dieser Zeit vorgebrachten Punkte seien nicht stichhaltig. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen Ge- brauch gemacht von der Möglichkeit einer Neueinschätzung vor dem Ver- kauf der Liegenschaft. Die Verkaufsbemühungen hätten sich sodann le- diglich über einen halben Monat hingezogen. Dies sei ein deutliches Indiz für einen verfrühten Verkauf der Liegenschaft, zumal der Immobilienmak- ler im Schreiben vom 23. August 2013 selber ausgeführt habe, dass der Verkauf aus finanziellen Gründen habe vorangetrieben werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im November 2011 ins Alters- heim eingetreten sei, habe der Beistand erst knapp ein Jahr später im Herbst 2012 auf Anweisung der Präsidentin der vormaligen Vormund- schaftsbehörde mit den Verkaufsbemühungen begonnen. Schliesslich sei bisher auch unklar, ob und wo die Liegenschaft überhaupt jemals zum Verkauf ausgeschrieben worden sei. Auch hätten mit einer vollständigen Reinigung sicherlich ein besserer Eindruck und ein höherer Verkaufspreis

  • 10 - erzielt werden können. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass bei wiederholten, vollständigen Verkaufsbemühungen ein weitaus höherer Preis als Fr. 340‘000.-- hätte erzielt werden können. Das von der Be- schwerdeführerin erwähnte Beispiel einer Liegenschaft am M.-weg in Y. sei ein Einzelfall, welcher keine Rückschlüsse auf die vorlie- gend betroffene Liegenschaft zulasse. Die Beschwerdeführerin zeige da- mit zu ihren Ungunsten auf, dass die Schätzungskommissionen nach- weisliche Wertverminderungen in ihren Einschätzungen berücksichtigen würden, was aber bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im März 2010 nicht der Fall gewesen sei.

  1. a)Folglich ist im vorliegenden Fall einzig die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Einnahmeseite umstritten. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass für die Bewertung des anrechenbaren Vermögens auf den amtlich ermittelten Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft abzustellen sei und dafür die Schätzung vom 19. März 2010 eine genügend zuverlässige Ermittlungs- basis darstelle, vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auf- fassung, die Schätzung sei angesichts des Zustands des Gebäudes zu hoch ausgefallen und insofern für die Berechnung der Ergänzungsleis- tungen nicht aussagekräftig, weshalb die Differenz zwischen dem amtlich ermittelten Verkehrswert und dem Verkaufspreis der Liegenschaft nicht als abgetretenes Vermögen angerechnet werden könne. b)Was unter dem Begriff des Verkehrswerts zu verstehen ist, hat das Bun- desgericht bereits in BGE 120 V 10 E.1 entschieden, indem es feststellte, dass es sich hierbei um den Wert handle, den ein Vermögensgegenstand im normalen Geschäftsverkehr besitze. Im Einzelfall kann die Ermittlung des Verkehrswertes jedoch Schwierigkeiten bereiten und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden sein. Wohl nicht zuletzt aus diesem
  • 11 - Grund erachtete es das Bundesgericht als zulässig, bei der Bestimmung des Wertes einer Liegenschaft auf die amtliche Schätzungseröffnung ab- zustellen; es sei denn, es lägen Umstände vor, welche Zweifel an der Zu- verlässigkeit der amtlichen Schätzung weckten (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes P 48/04 vom 22. Februar 2005 E.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHI 3/1993 S. 129 ff.; Ur- teil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 02 302 vom
  1. Januar 2003 E.3b; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 171 f.; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 376). c)Angesichts dieser Praxis sowie des klaren Wortlauts von Art. 17 Abs. 5 ELV ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf der Basis der amtli- chen Schätzungseröffnung vom 19. März 2010 den Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft mit Fr. 439'800.-- zu beziffern, nicht zu beanstan- den. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Liegenschaft habe sich in einem sehr schlechten Zustand befunden. Es hätten bauliche Mängel vorgelegen, die Küche hätte ausgewechselt werden müssen, für die Besichtigung sei keine vollständige Reinigung ausgeführt worden, die Plattenarbeiten im Bad/WC seien nicht fertiggestellt gewesen, die Hei- zung sei sehr teuer und nicht mehr zeitgemäss, der Boiler sei zu klein di- mensioniert, seit mindestens 13 Jahren sei keine Renovation und kein Unterhalt mehr durchgeführt worden, der Garten sei verwildert, Bäume würden die Besonnung und Aussicht beeinträchtigen, der Kaufpreis hätte aufgrund einer Servitut gemindert werden müssen (nur ein Parkplatz für die gesamte Liegenschaft an dieser Wohnlage), es bestehe kein ebener Zugang zum Haus (problematisch für Schneeräumung), ein eingetrage- nes Wegrecht vom Nachbar der darunterliegenden Parzelle beeinträchti-
  • 12 - ge die Privatsphäre und schliesslich sei nur die Hälfte des Hauses unter- kellert. All diese Positionen hätten zu einem reduzierten Preis geführt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die geltend ge- machten baulichen Mängel, soweit tatsächlich vorhanden, bzw. die gel- tend gemachten Gründe wie Heizung, Boiler, Küche, Zugang zum Haus, Servitut, Unterkellerung, Wegrecht, schon im Zeitpunkt der amtlichen Schätzung im März 2010 vorgelegen haben. Damit aber wurden diese Faktoren in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die amtli- chen Schätzungen (SchV; BR 850.110), wonach für die Schätzung alle den betreffenden Wert beeinflussenden Faktoren, wie unter anderem die Bauart, das Alter, der Zustand und die Zweckbestimmung der Gebäude (lit. a), die Anzahl, die Grösse, der Ausbau, der Zustand, die Zweckmäs- sigkeit, die Grundausstattung und die Isolation der einzelnen Räume (lit. b) sowie die Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (lit. c) zu berücksichtigen sind, im Rahmen der amtlichen Schätzung auch beachtet. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion stehenden amtlichen Schätzung vom 19. März 2010 so war. Hinsichtlich der nicht fertiggestellten Plattenarbeiten im Bad/WC führt die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass diese Plattenarbeiten wohl eher ein Zeichen einer be- gonnenen Renovation denn eines baulichen Mangels seien. Auch bezüg- lich des angeblich verwilderten Gartens und der dadurch beeinträchtigten Besonnung und Aussicht weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim am 20. November 2011 und den Mitte Oktober 2012 an die Hand genommenen Verkaufsbemühungen lediglich elf Monate lagen und dementsprechend die Verwilderung noch nicht so weit fortgeschritten sein konnte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Dem Ein- wand der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft von der kantonalen Schätzungskommission zu hoch bewertet worden sei, ist zu entgegnen,

  • 13 - dass die entsprechende Schätzungseröffnung vom 19. März 2010 unan- gefochten geblieben und mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist zu beachten, dass zwischen der amtlichen Schätzung im März 2010 und den Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 nur gerade zwei- einhalb Jahre lagen, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 der damals aktuelle Marktwert nach wie vor dem geschätzten Verkehrswert per 19. März 2010 entsprach. Dies gilt umso mehr, als die von der Be- schwerdeführerin erwähnten Punkte, welche einen Wertzerfall zwischen dem Zeitpunkt der amtlichen Schätzung und demjenigen der Verkaufs- bemühungen belegen sollten, nicht stichhaltig sind und auch den einge- reichten Akten keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden können, wel- che einen Wertzerfall des Gebäudes während dieser Zeitspanne belegen. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch von der in Art. 9 SchV statuier- ten Möglichkeit einer Neuschätzung vor dem Verkauf der Liegenschaft keinen Gebrauch gemacht. Ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdefüh- rerin ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich die Verkaufs- bemühungen offensichtlich bloss über einen halben Monat, nämlich vom

  1. bis 29. Oktober 2010, hingezogen haben (vgl. dazu die Liste mit den Verkaufsbemühungen, beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 13). Dies stellt ein deutliches Indiz für einen verfrühten Verkauf der Liegenschaft dar, zumal der Immobilienmakler im Schreiben vom 23. August 2013 an den beschwerdeführerischen Rechtsanwalt selber explizit ausgeführt hat, dass er die Verkaufsabwicklung aus finanziellen Gründen habe vorantrei- ben müssen, ansonsten die Liegenschaft in die Konkursmasse überge- gangen wäre (vgl. Bf.-act. 15). Vor dem Hintergrund, dass die Verkaufs- abwicklung offenbar vorangetrieben werden musste, ist es überdies auch nicht nachvollziehbar, weshalb mit den Verkaufsbemühungen nicht be- reits früher, mithin vor dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim, zumindest aber spätestens im Zeitpunkt, als der Heimeintritt
  • 14 - der Beschwerdeführerin feststand, begonnen wurde. Vorliegend wurden diese Bemühungen aktenkundig erst im Herbst 2012 und damit rund elf Monate nach dem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim an die Hand ge- nommen, nachdem die Liegenschaft zuvor bereits seit knapp einem Jahr leer gestanden hatte. Schliesslich ist auch zu Ungunsten der Beschwer- deführerin zu berücksichtigen, dass den Akten keinerlei Hinweise zu ent- nehmen sind, ob, wo und wie oft die Liegenschaft überhaupt zum Verkauf ausgeschrieben wurde und überdies laut den Akten gar nicht erst ver- sucht wurde, die Liegenschaft zum geschätzten Verkehrswert zu verkau- fen. Ebenfalls hätte mit einer vollständigen Reinigung der Liegenschaft auch ein besserer Eindruck erweckt werden können. Dementsprechend kann aber nicht gesagt werden - und ist im Übrigen auch nicht nachge- wiesen - dass der geschätzte Verkehrswert mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht erzielbar gewesen wäre. Insgesamt bestehen damit gewichtige Indizien, welche für einen verfrühten Verkauf der Liegenschaft sprechen. Nach den gesamten Umständen ist denn auch nicht auszusch- liessen, dass bei wiederholten Verkaufsbemühungen über einen längeren Zeitraum - und nicht nur beschränkt auf einen halben Monat - ein höherer Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre respektive die Liegenschaft zum amtlich geschätzten Verkehrswert hätte verkauft werden können. Vor die- sem Hintergrund hat aber die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die amt- liche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt und die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert von Fr. 439‘800.-- und dem Verkaufspreis von Fr. 340‘000.-- als Vermögensverzicht angerechnet. d)An diesem Ergebnis vermag sodann auch der beschwerdeführerische Hinweis auf eine Liegenschaft am M.-weg in Y., welche in- nerhalb eines Jahres massiv tiefer eingeschätzt worden sei und danach auch zu einem unter dem geschätzten Verkehrswert liegenden Preis ver- kauft worden sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

  • 15 - Vernehmlassung zu Recht ausführt, handelt es sich dabei einerseits um einen anderen Zeitraum und andererseits um einen Einzelfall. Sodann sind die näheren Umstände des von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiels nicht bekannt, weshalb sich daraus insgesamt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Präsi- dentin der vormaligen Vormundschaftsbehörde, des Beistandes der Be- schwerdeführerin, des Immobilienmaklers sowie der Kaufinteressenten bzw. auf die eventualiter beantragte Einholung schriftlicher Auskünfte derselben kann vorliegend verzichtet werden, da hiervon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis- würdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin auf Ergänzungsleistungen in korrekter Weise auf die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid und folglich auch die Anrechnung eines Vermögensverzich- tes in der Höhe von Fr. 99‘800.-- erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

  1. a)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege. Da das vorliegende Verfahren - wie erwähnt -
  • 16 - kostenlos ist, betrifft dies lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil- ligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbei- ständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). c)Dem ausgewiesenen Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Fr. 5‘057.-- (bestehend aus der AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen zur AHV) stehen Ausgaben von monatlich Fr. 5‘431.75 (gemäss EL-Berechnung bestehend aus der Prämienpauschale Kranken- versicherung [IPV], den persönlichen Auslagen sowie den Kosten des Heimaufenthalts) gegenüber. Sodann weist das auf die Beschwerdeführe- rin lautende Bankkonto per 31. Dezember 2013 einen Saldo von Fr. 13‘110.27 aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ei- ner Gesuchstellerin, die über Vermögen verfügt, grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten „Notgro-

  • 17 - schen“, übersteigt. (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom

  1. Februar 2009). Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls, wie namentlich Alter und Gesundheit der Gesuchstellerin, Rechnung zu tragen. So hat das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (heutiges Bundesgericht) in beson- deren Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20‘000.-- und mehr zuerkannt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 362/05 vom 9. Au- gust 2005 E.5.3). Vorliegend stehen dem Vermögen der Beschwerdefüh- rerin in der Höhe von Fr. 13‘110.27 indes ausgewiesene Schulden von Fr. 44‘438.85 per 30. November 2013 entgegen. In Anbetracht dieser Überschuldung und des Umstandes, dass es der heute 80-jährigen Be- schwerdeführerin wohl unmöglich wäre, die zur Finanzierung des Prozes- ses verbrauchten Ersparnisse wieder zu äufnen (vgl. ZBJV 2000 S. 601 f.), rechtfertigt es sich davon abzusehen, erwähntes Bankkonto zur Fi- nanzierung des Prozesses heranzuziehen. Die Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist folglich ausgewie- sen. Im Übrigen erscheint die eingereichte Beschwerde nicht von vorn- herein aussichtslos und rechtfertigt angesichts der Komplexität der Mate- rie eine anwaltliche Vertretung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny ist somit stattzugeben. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). d)Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 102 zu Art. 61). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand
  • 18 - der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die ein- gereichte, ergänzte Honorarnote vom 5. Februar 2014 ist somit nur zu ei- nem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) zu ge- nehmigen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 4‘040.30 (18.16 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3‘632.--] zzgl. Kleinspesenpau- schale von 3 % [= Fr. 109.--] zzgl. 8 % MWST [= Fr. 299.30]) ergibt. In dieser Höhe wird Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny durch die Staatskas- se entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 77 VRG verpflichtet, die erlassenen Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls sie dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
  1. a)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 4‘040.30 (inkl. MWST) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4.[Rechtsmittelblehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

10

ATSG

aZGB

  • Art. 394 aZGB

ELG

ELV

i.V.m

  • Art. 76 i.V.m

SchV

  • Art. 9 SchV

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

11