VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 96 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
6 - und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grund- satz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschränkung, wo die Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein- künfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E.4a mit weite- ren Hinweisen). b)Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die an- erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E.4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schen- kungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ER- WIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Bei der entgeltlichen oder unentgeltli- chen Entäusserung eines Grundstücks ist für die Prüfung, ob ein Vermö- gensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Ver- kehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem
7 - tieferen Wert besteht (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
8 - ausgeschriebene Verkaufsangebot hätten sich insgesamt 15 Personen beworben. Nach diversen Absagen und einem Widerruf eines Kaufange- bots über Fr. 350‘000.-- sei die Liegenschaft schliesslich für Fr. 340‘000.-- verkauft worden. Die Verkaufsbemühungen des Immobilienmaklers zeig- ten, dass die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 nicht dem Markt- preis entspreche, weil sich dieser Wert auf dem Markt nicht habe erzielen lassen. Die Reduktion des Kaufpreises sei insbesondere aufgrund des sehr schlechten Zustands der Liegenschaft erfolgt. Der beauftrage Immo- bilienmakler habe ein Interesse an einem möglichst hohen Kaufpreis ge- habt, weil er prozentual daran beteiligt gewesen sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser die Immobilie zum maximal möglichen Kaufpreis verkauft habe. Hätte die Liegenschaft zuerst zum amtlichen Schätzwert angeboten werden müssen, hätte aufgrund des Zeitverlusts und der hohen hypothekarischen Belastung von Fr. 290‘000.-
die Gefahr bestanden, dass die Liegenschaft in die Konkursmasse übergegangen wäre. Sodann sei die Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt bereits 15 Monate leer gestanden. In dieser Zeit habe die Liegenschaft aufgrund des fehlenden Unterhalts im Vergleich zum kantonalen Schätz- wert massiv an Wert verloren. Die Beschwerdeführerin habe sich zu kei- nem Zeitpunkt veranlasst gesehen, die amtliche Schätzung aus dem Jahr 2010 anzufechten, sei sie doch gutgläubig davon ausgegangen, diese entspreche dem damaligen effektiven Verkehrswert. Sie habe die Liegen- schaft extra von einem Immobilienmakler zum Verkauf ausschreiben las- sen, um einen Vermögensverzicht zu vermeiden. Dieser habe am 1. März 2004 selber eine Liegenschaft am M.-weg in Y. für Fr. 230‘000.-- erworben, welche am 15. Mai 2001 noch mit einem Ver- kehrswert von Fr. 501‘000.-- und ein Jahr später am 16. Juli 2002 mit ei- nem solchen von Fr. 275‘000.-- geschätzt worden sei. Auch hier sei somit die Liegenschaft Fr. 45‘000.-- unter dem Schätzwert verkauft worden. Dieses Beispiel zeige, dass die kantonalen Schätzungen innert kurzer
9 - Frist stark variieren könnten. Jedenfalls habe die vorliegend zur Diskus- sion stehende Liegenschaft nicht zu einem höheren Preis verkauft werden können, sondern sei zum effektiven Marktpreis veräussert worden. Dem- entsprechend habe die Beschwerdeführerin nicht auf Vermögenswerte verzichtet. c)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die von der Beschwerdefüh- rerin aufgeführten Gründe für den schlechten Zustand der Liegenschaft hätten, soweit tatsächlich vorhanden, bereits zum Zeitpunkt der Schät- zung am 19. März 2010 vorgelegen, und seien daher bereits berücksich- tigt worden. Zwischen der amtlichen Schätzung und den Verkaufs- bemühungen hätten hier nur gerade zwei Jahre gelegen, weshalb praxis- gemäss davon ausgegangen werden könne, dass zum Zeitpunkt der Ver- kaufsbemühungen der damals aktuelle Marktwert immer noch dem ge- schätzten Verkehrswert per März 2010 entsprochen habe. Die für einen Wertzerfall des Gebäudes während dieser Zeit vorgebrachten Punkte seien nicht stichhaltig. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen Ge- brauch gemacht von der Möglichkeit einer Neueinschätzung vor dem Ver- kauf der Liegenschaft. Die Verkaufsbemühungen hätten sich sodann le- diglich über einen halben Monat hingezogen. Dies sei ein deutliches Indiz für einen verfrühten Verkauf der Liegenschaft, zumal der Immobilienmak- ler im Schreiben vom 23. August 2013 selber ausgeführt habe, dass der Verkauf aus finanziellen Gründen habe vorangetrieben werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im November 2011 ins Alters- heim eingetreten sei, habe der Beistand erst knapp ein Jahr später im Herbst 2012 auf Anweisung der Präsidentin der vormaligen Vormund- schaftsbehörde mit den Verkaufsbemühungen begonnen. Schliesslich sei bisher auch unklar, ob und wo die Liegenschaft überhaupt jemals zum Verkauf ausgeschrieben worden sei. Auch hätten mit einer vollständigen Reinigung sicherlich ein besserer Eindruck und ein höherer Verkaufspreis
10 - erzielt werden können. Jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass bei wiederholten, vollständigen Verkaufsbemühungen ein weitaus höherer Preis als Fr. 340‘000.-- hätte erzielt werden können. Das von der Be- schwerdeführerin erwähnte Beispiel einer Liegenschaft am M.-weg in Y. sei ein Einzelfall, welcher keine Rückschlüsse auf die vorlie- gend betroffene Liegenschaft zulasse. Die Beschwerdeführerin zeige da- mit zu ihren Ungunsten auf, dass die Schätzungskommissionen nach- weisliche Wertverminderungen in ihren Einschätzungen berücksichtigen würden, was aber bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im März 2010 nicht der Fall gewesen sei.
12 - ge die Privatsphäre und schliesslich sei nur die Hälfte des Hauses unter- kellert. All diese Positionen hätten zu einem reduzierten Preis geführt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die geltend ge- machten baulichen Mängel, soweit tatsächlich vorhanden, bzw. die gel- tend gemachten Gründe wie Heizung, Boiler, Küche, Zugang zum Haus, Servitut, Unterkellerung, Wegrecht, schon im Zeitpunkt der amtlichen Schätzung im März 2010 vorgelegen haben. Damit aber wurden diese Faktoren in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die amtli- chen Schätzungen (SchV; BR 850.110), wonach für die Schätzung alle den betreffenden Wert beeinflussenden Faktoren, wie unter anderem die Bauart, das Alter, der Zustand und die Zweckbestimmung der Gebäude (lit. a), die Anzahl, die Grösse, der Ausbau, der Zustand, die Zweckmäs- sigkeit, die Grundausstattung und die Isolation der einzelnen Räume (lit. b) sowie die Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (lit. c) zu berücksichtigen sind, im Rahmen der amtlichen Schätzung auch beachtet. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion stehenden amtlichen Schätzung vom 19. März 2010 so war. Hinsichtlich der nicht fertiggestellten Plattenarbeiten im Bad/WC führt die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass diese Plattenarbeiten wohl eher ein Zeichen einer be- gonnenen Renovation denn eines baulichen Mangels seien. Auch bezüg- lich des angeblich verwilderten Gartens und der dadurch beeinträchtigten Besonnung und Aussicht weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim am 20. November 2011 und den Mitte Oktober 2012 an die Hand genommenen Verkaufsbemühungen lediglich elf Monate lagen und dementsprechend die Verwilderung noch nicht so weit fortgeschritten sein konnte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Dem Ein- wand der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft von der kantonalen Schätzungskommission zu hoch bewertet worden sei, ist zu entgegnen,
13 - dass die entsprechende Schätzungseröffnung vom 19. März 2010 unan- gefochten geblieben und mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist zu beachten, dass zwischen der amtlichen Schätzung im März 2010 und den Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 nur gerade zwei- einhalb Jahre lagen, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 der damals aktuelle Marktwert nach wie vor dem geschätzten Verkehrswert per 19. März 2010 entsprach. Dies gilt umso mehr, als die von der Be- schwerdeführerin erwähnten Punkte, welche einen Wertzerfall zwischen dem Zeitpunkt der amtlichen Schätzung und demjenigen der Verkaufs- bemühungen belegen sollten, nicht stichhaltig sind und auch den einge- reichten Akten keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden können, wel- che einen Wertzerfall des Gebäudes während dieser Zeitspanne belegen. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch von der in Art. 9 SchV statuier- ten Möglichkeit einer Neuschätzung vor dem Verkauf der Liegenschaft keinen Gebrauch gemacht. Ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdefüh- rerin ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich die Verkaufs- bemühungen offensichtlich bloss über einen halben Monat, nämlich vom
14 - der Beschwerdeführerin feststand, begonnen wurde. Vorliegend wurden diese Bemühungen aktenkundig erst im Herbst 2012 und damit rund elf Monate nach dem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim an die Hand ge- nommen, nachdem die Liegenschaft zuvor bereits seit knapp einem Jahr leer gestanden hatte. Schliesslich ist auch zu Ungunsten der Beschwer- deführerin zu berücksichtigen, dass den Akten keinerlei Hinweise zu ent- nehmen sind, ob, wo und wie oft die Liegenschaft überhaupt zum Verkauf ausgeschrieben wurde und überdies laut den Akten gar nicht erst ver- sucht wurde, die Liegenschaft zum geschätzten Verkehrswert zu verkau- fen. Ebenfalls hätte mit einer vollständigen Reinigung der Liegenschaft auch ein besserer Eindruck erweckt werden können. Dementsprechend kann aber nicht gesagt werden - und ist im Übrigen auch nicht nachge- wiesen - dass der geschätzte Verkehrswert mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht erzielbar gewesen wäre. Insgesamt bestehen damit gewichtige Indizien, welche für einen verfrühten Verkauf der Liegenschaft sprechen. Nach den gesamten Umständen ist denn auch nicht auszusch- liessen, dass bei wiederholten Verkaufsbemühungen über einen längeren Zeitraum - und nicht nur beschränkt auf einen halben Monat - ein höherer Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre respektive die Liegenschaft zum amtlich geschätzten Verkehrswert hätte verkauft werden können. Vor die- sem Hintergrund hat aber die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die amt- liche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt und die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert von Fr. 439‘800.-- und dem Verkaufspreis von Fr. 340‘000.-- als Vermögensverzicht angerechnet. d)An diesem Ergebnis vermag sodann auch der beschwerdeführerische Hinweis auf eine Liegenschaft am M.-weg in Y., welche in- nerhalb eines Jahres massiv tiefer eingeschätzt worden sei und danach auch zu einem unter dem geschätzten Verkehrswert liegenden Preis ver- kauft worden sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
15 - Vernehmlassung zu Recht ausführt, handelt es sich dabei einerseits um einen anderen Zeitraum und andererseits um einen Einzelfall. Sodann sind die näheren Umstände des von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiels nicht bekannt, weshalb sich daraus insgesamt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Präsi- dentin der vormaligen Vormundschaftsbehörde, des Beistandes der Be- schwerdeführerin, des Immobilienmaklers sowie der Kaufinteressenten bzw. auf die eventualiter beantragte Einholung schriftlicher Auskünfte derselben kann vorliegend verzichtet werden, da hiervon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis- würdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwer- degegnerin bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin auf Ergänzungsleistungen in korrekter Weise auf die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid und folglich auch die Anrechnung eines Vermögensverzich- tes in der Höhe von Fr. 99‘800.-- erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
16 - kostenlos ist, betrifft dies lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewil- ligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbei- ständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). c)Dem ausgewiesenen Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Fr. 5‘057.-- (bestehend aus der AHV-Rente und Ergän- zungsleistungen zur AHV) stehen Ausgaben von monatlich Fr. 5‘431.75 (gemäss EL-Berechnung bestehend aus der Prämienpauschale Kranken- versicherung [IPV], den persönlichen Auslagen sowie den Kosten des Heimaufenthalts) gegenüber. Sodann weist das auf die Beschwerdeführe- rin lautende Bankkonto per 31. Dezember 2013 einen Saldo von Fr. 13‘110.27 aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ei- ner Gesuchstellerin, die über Vermögen verfügt, grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten „Notgro-
17 - schen“, übersteigt. (Urteil des Bundesgerichtes 9C_874/2008 vom