VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 96 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Simmen URTEIL vom 18. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
(= Fr. 32'604.-- pro Jahr). Dabei rechnete die Ausgleichkasse einen der Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert von Fr. 439'800.-- und dem Verkaufspreis von Fr. 340'000.-- entsprechenden Vermögensverzicht von Fr. 99'800.-- an, weil die Liegenschaft von A._____ unter dem von der kantonalen Schätzungskommission bezifferten Verkehrswert verkauft worden sei. Die dagegen vom Beistand von A._____ erhobene Einsprache vom 16. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. Juli 2013 ab. Begründend führte die Ausgleichskasse im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel reichten nicht aus, um die Rechtmässigkeit der Berechnung des Verzichtsvermögens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umzustossen.
3 - 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - nach Art. 14 Abs. 2 SchlTZGB in eine Massnahme nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt, weshalb sie noch nach der altrechtlichen Wirkung weitergeführt wird. Beistandschaften gemäss Art. 394 aZGB haben keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person. Dem bei den Akten liegenden Schreiben von Dr. med. B._____ vom 7. Februar 2013 sowie demjenigen der KESB Nordbünden vom 9. September 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch urteilsfähig ist. Dementsprechend konnte die Beschwerdeführerin ihrem Beistand rechtsgültig und ohne Zustimmung der KESB die Einwilligung zur Prozessführung erteilen. Damit erweist sich auch die Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny zur Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Beistand (im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin) als rechtens. Da die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. b)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2013, mit welchem die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache abgewiesen und ihre Verfügung vom 30. Mai 2013 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert der Liegenschaft per 19. März 2010 von Fr. 439‘800.-- und dem Verkaufspreis der Liegenschaft von Fr. 340‘000.--, ausmachend Fr. 99‘800.--, zu Recht als Vermögensverzicht angerechnet hat. Die übrigen Positionen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV sind - zu Recht - unbestritten, weshalb von weiteren Äusserungen hierzu abgesehen werden kann.
5 -
12 - werden müssen, für die Besichtigung sei keine vollständige Reinigung ausgeführt worden, die Plattenarbeiten im Bad/WC seien nicht fertiggestellt gewesen, die Heizung sei sehr teuer und nicht mehr zeitgemäss, der Boiler sei zu klein dimensioniert, seit mindestens 13 Jahren sei keine Renovation und kein Unterhalt mehr durchgeführt worden, der Garten sei verwildert, Bäume würden die Besonnung und Aussicht beeinträchtigen, der Kaufpreis hätte aufgrund einer Servitut gemindert werden müssen (nur ein Parkplatz für die gesamte Liegenschaft an dieser Wohnlage), es bestehe kein ebener Zugang zum Haus (problematisch für Schneeräumung), ein eingetragenes Wegrecht vom Nachbar der darunterliegenden Parzelle beeinträchtige die Privatsphäre und schliesslich sei nur die Hälfte des Hauses unterkellert. All diese Positionen hätten zu einem reduzierten Preis geführt. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass die geltend gemachten baulichen Mängel, soweit tatsächlich vorhanden, bzw. die geltend gemachten Gründe wie Heizung, Boiler, Küche, Zugang zum Haus, Servitut, Unterkellerung, Wegrecht, schon im Zeitpunkt der amtlichen Schätzung im März 2010 vorgelegen haben. Damit aber wurden diese Faktoren in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV; BR 850.110), wonach für die Schätzung alle den betreffenden Wert beeinflussenden Faktoren, wie unter anderem die Bauart, das Alter, der Zustand und die Zweckbestimmung der Gebäude (lit. a), die Anzahl, die Grösse, der Ausbau, der Zustand, die Zweckmässigkeit, die Grundausstattung und die Isolation der einzelnen Räume (lit. b) sowie die Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (lit. c) zu berücksichtigen sind, im Rahmen der amtlichen Schätzung auch beachtet. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nichts vor, was darauf hindeuten würde, dass dem nicht auch bei der zur Diskussion stehenden amtlichen Schätzung vom 19. März 2010 so war. Hinsichtlich der nicht fertiggestellten Plattenarbeiten im Bad/WC führt die
13 - Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass diese Plattenarbeiten wohl eher ein Zeichen einer begonnenen Renovation denn eines baulichen Mangels seien. Auch bezüglich des angeblich verwilderten Gartens und der dadurch beeinträchtigten Besonnung und Aussicht weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zwischen dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim am 20. November 2011 und den Mitte Oktober 2012 an die Hand genommenen Verkaufsbemühungen lediglich elf Monate lagen und dementsprechend die Verwilderung noch nicht so weit fortgeschritten sein konnte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Liegenschaft von der kantonalen Schätzungskommission zu hoch bewertet worden sei, ist zu entgegnen, dass die entsprechende Schätzungseröffnung vom 19. März 2010 unangefochten geblieben und mittlerweile längst in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist zu beachten, dass zwischen der amtlichen Schätzung im März 2010 und den Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 nur gerade zweieinhalb Jahre lagen, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass zum Zeitpunkt der Verkaufsbemühungen im Oktober 2012 der damals aktuelle Marktwert nach wie vor dem geschätzten Verkehrswert per 19. März 2010 entsprach. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin erwähnten Punkte, welche einen Wertzerfall zwischen dem Zeitpunkt der amtlichen Schätzung und demjenigen der Verkaufsbemühungen belegen sollten, nicht stichhaltig sind und auch den eingereichten Akten keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden können, welche einen Wertzerfall des Gebäudes während dieser Zeitspanne belegen. Sodann hat die Beschwerdeführerin auch von der in Art. 9 SchV statuierten Möglichkeit einer Neuschätzung vor dem Verkauf der Liegenschaft keinen Gebrauch gemacht. Ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich die Verkaufsbemühungen
14 - offensichtlich bloss über einen halben Monat, nämlich vom 12. bis
15 - Umständen ist denn auch nicht auszuschliessen, dass bei wiederholten Verkaufsbemühungen über einen längeren Zeitraum - und nicht nur beschränkt auf einen halben Monat - ein höherer Verkaufserlös zu erzielen gewesen wäre respektive die Liegenschaft zum amtlich geschätzten Verkehrswert hätte verkauft werden können. Vor diesem Hintergrund hat aber die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt und die Differenz zwischen dem amtlichen Schätzwert von Fr. 439‘800.-- und dem Verkaufspreis von Fr. 340‘000.-- als Vermögensverzicht angerechnet. d)An diesem Ergebnis vermag sodann auch der beschwerdeführerische Hinweis auf eine Liegenschaft am M.-weg in Y., welche innerhalb eines Jahres massiv tiefer eingeschätzt worden sei und danach auch zu einem unter dem geschätzten Verkehrswert liegenden Preis verkauft worden sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, handelt es sich dabei einerseits um einen anderen Zeitraum und andererseits um einen Einzelfall. Sodann sind die näheren Umstände des von der Beschwerdeführerin erwähnten Beispiels nicht bekannt, weshalb sich daraus insgesamt auch nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt. e)Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Präsidentin der vormaligen Vormundschaftsbehörde, des Beistandes der Beschwerdeführerin, des Immobilienmaklers sowie der Kaufinteressenten bzw. auf die eventualiter beantragte Einholung schriftlicher Auskünfte derselben kann vorliegend verzichtet werden, da hiervon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b).
16 - 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen in korrekter Weise auf die amtliche Schätzung vom 19. März 2010 abgestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid und folglich auch die Anrechnung eines Vermögensverzichtes in der Höhe von Fr. 99‘800.-- erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
kostenlos ist, betrifft dies lediglich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
17 - Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b). c)Dem ausgewiesenen Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Fr. 5‘057.-- (bestehend aus der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen zur AHV) stehen Ausgaben von monatlich Fr. 5‘431.75 (gemäss EL-Berechnung bestehend aus der Prämienpauschale Krankenversicherung [IPV], den persönlichen Auslagen sowie den Kosten des Heimaufenthalts) gegenüber. Sodann weist das auf die Beschwerdeführerin lautende Bankkonto per
18 - Finanzierung des Prozesses verbrauchten Ersparnisse wieder zu äufnen (vgl. ZBJV 2000 S. 601 f.), rechtfertigt es sich davon abzusehen, erwähntes Bankkonto zur Finanzierung des Prozesses heranzuziehen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist folglich ausgewiesen. Im Übrigen erscheint die eingereichte Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos und rechtfertigt angesichts der Komplexität der Materie eine anwaltliche Vertretung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny ist somit stattzugeben. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden durch die Gerichtskasse übernommen (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). d)Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 102 zu Art. 61). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Stundenansatz von Fr. 200.--. Die eingereichte, ergänzte Honorarnote vom 5. Februar 2014 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 240.--) zu genehmigen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von total Fr. 4‘040.30 (18.16 h x Fr. 200.-- [= Fr. 3‘632.--] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 109.--] zzgl. 8 % MWST [= Fr. 299.30]) ergibt. In dieser Höhe wird Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny durch die Staatskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 77 VRG verpflichtet, die erlassenen Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls sie dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse dazu im Stande sein sollte.
19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.