VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 72 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser Vizepräsident Priuli, Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 13. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Balmer, Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphaël Bossy, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
7 - sein, die D._____ habe eine Rechtsverweigerung begangen, stehe es ihm frei, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die D._____ einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe die Pflicht zur Erbringung von langfristigen Versicherungsleistungen von Beginn weg anerkannt und die in diesem Bereich erforderlichen Verfügungen erlassen. b)Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die obligatorischen Unfallversicherungsleistungen durch die D._____ und die Beschwerdegegnerin in einer Zusammenarbeit im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG erbracht werden. In einem solchen Fall existieren zwei Versicherungsverhältnisse, wobei die beteiligten Versicherer ihre Zusammenarbeit in einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Vereinbarung zu regeln haben (vgl. Art. 93 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Sind in einer solchen Konstellation Leistungen gegenüber dem Versicherten streitig, so hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darüber jeweils derjenige Versicherer zu entscheiden, welcher die im Streit liegenden Versicherungsleistungen laut dem Zusammenarbeitsvertrag zu erbringen hat. Wurde eine Frage, welche für die Leistungspflicht beider Versicherer gleichermassen von Bedeutung ist, gegenüber einem Versicherer gerichtlich entschieden, so ist dieser Entscheid auch für den anderen Versicherer verbindlich (BGE 138 V 161 E.2.7 = SVR 2012 UV 14 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E.8.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 272; vgl. im Weiteren THOMAS GÄCHTER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung des Jahres 2012 zum Verfahrensrecht der Sozialversicherung, in: ZBJV 2013 S. 980).
8 - c)Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3'105.-- zugesprochen. Bei dieser in Anwendung von 18 ff. UVG und Art. 28 ff. UVV festgelegten Invalidenrente handelt es sich um eine langfristige Versicherungsleistung. In BGE 138 V 161 E.2.1 hat das Bundesgericht festgestellt, dass laut der zwischen der D._____ und der B._____ geschlossenen Vereinbarung vom 21./30. September 1987, mit Nachtrag vom 12. Februar respektive 12./19. August 1988, langfristige Versicherungsleistungen von der B._____ zu erbringen sind. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall berechtigt, über die strittige Invalidenrente zu entscheiden. Deren sachliche Zuständigkeit zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides und der diesem zugrundeliegenden Verfügung ist demnach zu bejahen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unzutreffend. 4.Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Beschwerdegegnerin weigere sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen von demselben Invaliditätsgrad wie die IV-Stelle auszugehen und ihm gestützt darauf eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der zuständige Unfallversicherer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden ist. Dieser hat den für die Leistungszusprache massgebliche Invaliditätsgrad vielmehr in jedem Fall selbständig zu ermitteln. Keinesfalls darf er sich ohne weitere eigene Prüfung mit der Übernahme des von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E.6, 131 V 362 E.2.2, 126 V 288 E.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 126; UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008,
9 - St. Gallen 2009, S. 61 ff.). Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Januar 2011 und in dem sich daran anschliessenden Einspracheverfahren die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle nicht einfach übernommen, sondern diese einer kritischen Überprüfung unterzogen. Dabei hat sie festgestellt, dass die IV-Stelle die Sachverhaltsabklärungen als ungenügend erachtet (IV-act. 94 S. 6), sich jedoch wegen des Alters des Beschwerdeführers, der vorhandenen Arztberichte und der im Vorbescheid vorgesehenen Dreiviertelsrente aus Kostengründen gegen die Einholung eines medizinischen Gutachtens ausgesprochen hat (IV- act. 94 S. 13). Dass sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund dazu entschieden hat, weitere Sachverhaltserhebungen zu tätigen und auf deren Grundlage den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Vorgehen vorgebrachte Kritik ist demzufolge unbegründet.
10 - behauptet noch bewiesen. Auch nach Massgabe des bundesgerichtlichen Urteils 8C_205/2013 vom 5. September 2013 sei es der Beschwerdeführerin verwehrt, die mit Verfügung vom 14. Juli 2008 zugesprochene Rente einer freien Überprüfung zu unterziehen und im angefochtenen Einspracheentscheid abzuändern. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, bei der mit Verfügung vom 14. Juli 2008 zugesprochenen Invalidenrente handle es sich um eine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 UVV, die als befristete Rente besonderer Art mit dem Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, mit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung oder mit der Festsetzung der definitiven Rente von Gesetzes wegen erlösche. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Zusprache der interessierenden Übergangsrente bereits anwaltlich vertreten gewesen sei, bekannt gewesen. Soweit sich dieser nunmehr auf den Standpunkt stelle, die per 1. Februar 2011 angeordnete Aufhebung der Übergangsrente sei nicht zulässig, da hiermit eine rechtskräftig festgelegten Dauerrente abgeändert worden sei, könne ihm nicht gefolgt werden. Wäre der Beschwerdeführer mit der Zusprache einer Übergangsrente seinerzeit nicht einverstanden gewesen, hätte er die entsprechende Verfügung anfechten müssen. Nachträglich sei es nicht statthaft, dieser den Charakter einer Dauerleistung zuzuweisen. b)Der Unfallversicherer hat, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren (Art. 6 Abs. 1 UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des versicherten Risikos voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ferner ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des
11 - versicherten Risikos zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG ausserdem Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen grundsätzlich dahin. Ferner entsteht zusammen mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung oder der Festlegung der Invalidenrente unter den Voraussetzungen von Art. 24 UVG ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. c)Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG ist der Bundesrat berechtigt, nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs zu erlassen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, der Entscheid der zuständigen IV-Stelle über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 30 UVV Gebrauch gemacht und damit die Möglichkeit geschaffen, in solchen Fällen vorübergehend eine Rente auszurichten, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festzusetzen ist. Diese sog. Übergangsrente erlaubt es dem Unfallversicherer, eine Invalidenrente zuzusprechen, obgleich der massgebliche Invaliditätsgrad und infolgedessen die geschuldete Invalidenrente noch nicht definitiv festgelegt werden können, weil das Ergebnis der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt ist (BGE 116 V 246 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2011 vom 12. Oktober 2010 E.8.2, 8C_344/2010 vom 25. Oktober 2010 E.3). Der fragliche Rentenanspruch erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung (Art. 30 Abs. 1 lit. a
12 - UVV), mit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV) oder mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV). Die Übergangsrente, die von ihrer Natur her nur solange geschuldet ist, bis sie von der definitiven Invalidenrente abgelöst wird, schränkt den Entscheidungsspielraum des Unfallversicherers bei der Bemessung der definitiven Invalidenrente nicht ein. Der Unfallversicherer kann bei deren Festlegung auf seine Beurteilung bei der Bemessung der Übergangsrente zurückkommen, ohne einen Revisionsgrund (Art. 17 ATSG), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder jene einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) nachweisen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2010 vom
15 - 6.Davon ausgehend ist nachfolgend zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die strittige Invalidenrente im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt festgelegt hat. a)Eine versicherte Person hat gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Als Invalidität gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese entspricht dem durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). In Bezug auf den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von erwerbstätigen Versicherten wird diese Regelung in Art. 16 ATSG dahingehend konkretisiert, als dieser anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln ist, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen ist zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). b)Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid hinsichtlich des rentenbegründenden Invaliditätsgrades fest, aus dem orthopädischen Gutachten der Rehaklinik gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht und mit Blick auf die
16 - unfallbedingten Beschwerden eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit während vier Stunden pro Tag (verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag) zumutbar sei. Im Übrigen führe Dr. med. E._____ aus, dass die fragliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu 50-60 % durch unfallfremde Faktoren bedingt sei. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin demnach gebührend Rechnung getragen, indem sie bei der Bemessung des massgeblichen Invaliditätsgrads von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen sei. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausschöpfung dieser Restarbeitsfähigkeit sei sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2012 mitgeteilt habe, nach dem Unfall altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen zu haben. Für die Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads sei daher Art. 28 UVV anwendbar, womit dem Beschwerdeführer diejenigen Vergleichseinkommen anzurechnen seien, welche eine versicherte Person im mittleren Alter erzielen könne. Mit der vom Gutachter festgelegten leidensadaptierten Tätigkeit (Minderbelastung und Schmerzhaftigkeit der unteren Extremitäten) vermöge der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 einen Jahreslohn von Fr. 31'163.10 zu erzielen. Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 81'035.05 gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 %. Ausgehend vom unbestritten gebliebenen versicherten Verdienst im Betrag von Fr. 70'850.-- stehe dem Beschwerdeführer folglich ab dem 1. Februar 2011 eine definitive Invalidenrente von Fr. 3'105.-- zu.
17 - c)Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der detaillierten Begründung im Case Report der IV-Stelle vom
21 - rechte, wenngleich die Frakturen konsolidiert seien (S. 35). Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der Beschwerdeführer neben der eingeschränkten Gehfähigkeit über zeitweise brennende Schmerzen, insbesondere vor Wetterwechseln, im linken Bein berichtet. Bei bestimmten Bewegungen erwache er auch nachts. Bei stabiler Wetterlage sei die Situation deutlich besser. Er gehe dann umher und lege sich wieder ins Bett. Kürzere Laufstrecken bis maximal anderthalb Kilometer könne er mit einem Handstock unter Einschaltung von Pausen absolvieren. Die freie Gehstrecke betrage ungefähr 300 bis 400 Meter (S. 32). Die durchgeführte bildgebende Diagnostik vom Unterschenkel links zeige eine beginnende Retropatellararthrose, die jedoch als altersentsprechend einzustufen sei. Hingegen bestehe im Bereich des OSG eine Verschmälerung des Gelenkspaltes, der in seiner Gesamtheit jedoch noch gut abgrenzbar sei. Die Bewegungseinschränkung der Dorsalextension/Plantarflexion links dürfte daher durch die Weichteilsituation verursacht sein. Die linke Tibia zeige eine knöcherne, vollständig konsolidierte Unterschenkelfraktur. Knöchern konsolidiert sei ebenfalls die Fibula. Eine Osteopenie sei insbesondere im Bereich der distalen Tibia sowie des linken Sprunggelenkes nachweisbar (S. 32 f.). Aufgrund der zahlreichen Weichteileingriffe im Bereich der Tibia müsse auch eine Kapselschrumpfung als Ursache der Bewegungseinschränkung in Betracht gezogen und dem Unfallereignis zugeordnet werden. Die Tätigkeit als Koch, welche einer überwiegend stehenden Tätigkeit entspreche, sei dem Beschwerdeführer wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 37). Aufgrund der während der Untersuchung erhobenen Befunde und der Ergebnisse der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer indes leichte sitzende Tätigkeiten zumutbar, sofern nach ungefähr 30 Minuten ein Positionswechsel stehend/gehend möglich
22 - sei. Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen (ungefähr 70 %) ausgeübt werden Das Heben von Lasten über 10 kg sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (vgl. S. 34). Befragt, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch unfallfremde (Vor-)Erkrankungen beeinträchtigt werde, hielt Dr. med. E._____ fest, die gestellten unfallfremden Diagnosen (vgl. S. 30), insbesondere die nach Nikotinabusus (kumuliert 60-80 packet year [Packungsjahre]) im Jahr 2001 diagnostizierte generalisierte Arteriosklerose, würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse einschränken (S. 33). Unter diesem Aspekt müsse die Unfallkausalität des im Mai 2005, also rund acht Monate nach dem Unfallereignis aufgetretenen Verschlusses der Arteria poplitea links beurteilt werden. Ob diesbezüglich eine Unfallkausalität vorliege, könne aus orthopädischer Sicht nicht gesagt werden. Möglicherweise hätte der Beschwerdeführer einen solchen Verschluss auch ohne das Unfallereignis erlitten. Sicherlich sei der gesamte posttraumatische Heilungsverlauf durch die generalisierte Arteriosklerose wesentlich mitbeeinflusst worden (S. 37). Die periphere arterielle und zerebrovaskuläre Verschlusskrankheit sowie der im Juli 2011 erfolgte Zentralarterienverschluss mit Amaurose des linken Auges würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 50 bis 60 % einschränken (S. 39). Der Unfall habe indes zu einer richtungsgebenden Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers geführt (S. 40). bb)Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich einerseits auf die von Dr. med. E._____ vorgenommenen Untersuchungen, andererseits auf die Ergebnisse der am 14./15. Dezember 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Bg-act. M 78). Danach weist der Beschwerdeführer als arbeitsrelevante Probleme eine erheblich
23 - eingeschränkte Gehfähigkeit, bewegungs- und belastungsverstärkte Unterschenkelschmerzen im linken Bein, die Blindheit des linken Auges sowie einen Sensibilitätsverlust des Klein- und Ringfingers rechts auf. Aus unfallkausaler und somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Küchenchef nicht mehr zumutbar. Hingegen seien dem Beschwerdeführer leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten während vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, zumutbar, wobei längerdauerndes Stehen zu vermeiden sei. Eine solche wesentliche Reduktion der täglichen Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers sei erforderlich, weil dessen Beschwerden im Laufe der Zeit, insbesondere bei der Kumulation verschiedener Belastungsfaktoren (längeres Stehen, Gehen und Sitzen), erheblich zunehmen würden. Unter Berücksichtigung der vermuteten schweren Depression, die anlässlich einer fachärztlichen Beurteilung zu verifizieren sei, dürfte freilich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sein (vgl. M 78 S. 3). cc)Im auf diese Empfehlung hin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Teilgutachten der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 führte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus (Bg-act. M 84), der Beschwerdeführer sei kontaktfreudig und es gelinge leicht, mit ihm in eine angeregte Gesprächssituation zu kommen. Er sei im Rahmen der Untersuchung durchaus zu positiven, mimischen Reaktionen anzuregen, könne kurzzeitig lachen, referiere lebendig, anschaulich, breit und mit lebhafter Gestik. Während der gut 2 ¼ Stunden dauernden Untersuchung sei der Beschwerdeführer ohne Ausweichbewegungen gesessen und habe sich nicht spontan über Schmerzen beklagt. Vom Unfall selber könne er ohne intrusiven Druck erzählen und berichte auch ansonsten von keinen Phänomenen, die auf eine aktive psychotraumatologische Störung schliessen liessen (S. 2). Es ergebe sich sowohl aus den
24 - Untersuchungsbefunden wie auch aus den Berichten des Beschwerdeführers über seine Aktivitäten im Alltag und seine Befindlichkeit mit aller Deutlichkeit, dass aktuell keine psychische Störung vorliege, so insbesondere keine relevante Depression und keine Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung, S. 2). Die Feststellung des Gutachters, wonach keine psychische Krankheit, insbesondere keine Depression, vorliege, akzeptiere der Beschwerdeführer ohne Probleme (S. 5). Eine posttraumatische Belastungsstörung – wie im Bericht des Spitals X._____ vom
25 - c)Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ beleuchten in ihren vorangehend auszugsweise wiedergegebenen Teilgutachten die orthopädische und psychiatrische Problematik des Beschwerdeführers umfassend. Die fraglichen Stellungnahmen beruhen ausserdem auf einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, nehmen zu diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers Stellung und sind in Kenntnis der Vorakten erarbeitet worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzen sich die Gutachter ausserdem mit abweichenden ärztlichen Stellungnahmen auseinander. So hat Dr. med. F._____ die von Dr. med. G._____ im Jahr 2005 diagnostizierte posttraumatische Belastungs- (ICD-10 F43.1) sowie Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) erwähnt (vgl. IV-act. 15 S. 64) und dargelegt, weshalb er diese Diagnosen für unrichtig erachtet. Zugleich hat er jedoch eingeräumt, der Beschwerdeführer dürfte im fraglichen Zeitraum depressiv und mutmasslich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein (vgl. Bg-act. M 84 S. 2). Welche dieser Auffassung zutrifft, spielt vorliegend keine Rolle, da aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 eine länger dauernde psychische Krankheit des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf dessen Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, hat dieser doch zu keinen Zeitpunkt behauptet, psychisch krank zu sein. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der behandelnden Ärzte und der Gutachter ist ausserdem erstellt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Koch wegen der verminderten Belastbarkeit seines linken Beines nicht mehr ausüben kann. Dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, wird überdies nicht nur von Dr. med. E., sondern ebenfalls von Dr. med. H., Co-Chefarzt Chirurgie /
26 - Orthopädie des Spitals X._____ vertreten, der den Beschwerdeführer mehrfach operiert und anschliessend betreut hat. Laut dessen Arztbericht vom 9. September 2006 sei zwei Jahre nach der komplizierten Unterschenkelfraktur links mit komplikationsreichem Heilungsverlauf nunmehr die Plattenentfernung geplant. Möglicherweise würden die Schmerzen hierdurch etwas gelindert. In einem stehenden Beruf – wie jenem als Koch – sei der Beschwerdeführer jedoch wahrscheinlich nie mehr arbeitsfähig. Eine sitzende Tätigkeit während vier Stunden pro Tag sei dem Beschwerdeführer indes möglicherweise zumutbar (IV-act. 26 S. 6). In den Arztberichten vom 24. Mai 2005 (IV-act. 15 S. 48) und vom
27 - einstellen würde, weshalb der Beschwerdeführer aufstehen und einige Schritte gehen müsse. Der Beschwerdeführer könne somit keine Tätigkeiten ausüben, bei denen er Lasten tragen müsse und die mit längerem Stehen, Sitzen oder Umhergehen verbunden seien (Bg-act. M 63 S. 7). Wird dieses Leistungsprofil, das im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. I._____ beruht, mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der in der Rehaklinik durchgeführten orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. E._____ und den Beobachtungen von Dr. med. F._____ während der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers sowie den bei der EFL erzielten Ergebnissen verglichen, so zeigt sich, dass sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verbessert hat. So hatte der Beschwerdeführer damals im Oktober 2007 gegenüber Dr. med. I._____ angegeben, maximal 300 bis 500 Meter laufen und höchstens anderthalb Stunden sitzen zu können (Bg-act. 63 S. 2 f. und S. 7), während er gegenüber Dr. med. E._____ im Dezember 2011 angab, kurze Laufstrecken bis maximal anderthalb Kilometer mit einem Handstock absolvieren zu können (Bg-act. M 79 S. 32), und anlässlich seiner psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. F._____ im Mai 2012 rund 2 ¼ Stunden gesessen ist, ohne sich über Schmerzen zu beklagen (Bg-act. M 83 S. 2). In den Akten finden sich somit keine Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. E._____ erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnose und der gestützt darauf festgelegten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken vermögen, zumal letztere neben eigenen Untersuchungen auf den Ergebnissen der am 14./15. Dezember 2011 durchgeführten EFL beruht (vgl. Bg-act. 78). Sowohl dem psychiatrischen Teilgutachten der Klinik vom 23. Mai 2012 als auch dem orthopädischen Teilgutachten der Klinik vom 29. Februar
28 - 2012, einschliesslich der diesem zugrundeliegenden EFL, ist nach dem vorangehend Ausgeführten demzufolge voller Beweiswert zuzuerkennen, womit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen ist. d)Was der Beschwerdeführer gegen dieses Ergebnis einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er seine behauptete 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den Ausführungen der IV-Stelle im Case Report vom 19. April 2010 begründet, ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den massgeblichen Sachverhalt im Case Report, wie bereits ausgeführt (vgl. E.4 hiervor), als unzureichend ermittelt eingestuft, jedoch aus Kostengründen von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen hatte (IV-act. 94 S. 1 und 6). Die von der IV-Stelle auf dieser Grundlage vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermag daher keine Zweifel an der anderslautenden gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____ habe ihm empfohlen, sich das Bein amputieren zu lassen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Dr. med. E._____ im Teilgutachten vom 29. Februar 2012 zu den medizinischen Massnahmen Stellung nahm, mittels derer sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers nach seiner Auffassung verbessern liesse. Dabei empfahl er einerseits – wie bereits Dr. med. I._____ (Bg-act. M 63 S. 9) – drei Behandlungseinheiten Physiotherapie à neun Stunden pro Jahr, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten (Bg-act. M 79 S. 39), andererseits regte er an, das Gangbild des Beschwerdeführers durch eine angepasste Schuhversorgung (Fersenkeil) zu verbessern (Bg- act. M 79 S. 34). Im Übrigen hielt er jedoch fest, nach mehr als sieben Jahren sei der Endzustand erreicht. Mit einer erneuten medizinischen
29 - Behandlung liesse sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verbessern (Bg-act. M 79 S. 34). Aufgrund dieser Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass Dr. med. E._____ dem Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung eine Amputation seines linken Beines empfohlen hat. Im psychiatrischen Teilgutachten der Rehaklinik vom 23. Mai 2012 ist in Bezug auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers denn auch von einem Missverständnis die Rede (Bg- act. M 83 S. 3 und 6). Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, den Beweiswert des orthopädischen Teilgutachtens der Klinik vom
30 - Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung noch zumutbar sind (vgl. BGE 132 V 93 E.4). Bei dieser Folgeeinschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit kommt der (begutachtenden) Arztperson zwar keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2013 E.3.2). Sie bildet aber eine unerlässliche Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer versicherten Person noch zugemutet werden können, weshalb sich der Gutachter hierzu zu äussern hat (vgl. BGE 132 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Indem Dr. med. E._____ zu den dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten Stellung und diese so konkret als möglich umschreiben hat, hat er folglich den ihm von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrag erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht seines Hausarztes, Dr. med. K., vom 4. Februar 2013 nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen zu wecken (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Bei dessen Würdigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.2b/cc; Urteil des Bundegerichts 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.5.2). Dies dürfte denn auch erklären, weshalb Dr. med. K. für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst auf die Abklärungen in der Rehaklinik verweist, dem Beschwerdeführer jedoch in der Folge ohne weitere Begründung in Abweichung zu der darin festgestellten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine seit dem
31 -
34 - rentenbegründenden Invalidität nicht ausgeblendet werden. Vielmehr ist das fortgeschrittene Alter, obgleich es sich hierbei an sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4 m.w.H.). Diese sich auf Art. 16 ATSG stützende bundesgerichtliche Praxis, welche das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil IV.2010.00839 vom 22. März 2012 angewandt hat, gilt in der Unfallversicherung in den unter Art. 28 Abs. 4 UVV fallenden Fällen indes nicht, da der Verordnungsgeber darin den rentenbegründenden Invaliditätsbegriff für ältere Versicherte spezialgesetzlich umschrieben hat, um zu verhindern, dass ältere Versicherte ohne schwere, unfallbedingte Invalidität eine lebenslang auszurichtende Invalidenrente erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall daher unter Ausklammerung des Alters des Beschwerdeführers zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf dem für ihn in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwerten kann. d)Referenzpunkt für die Beantwortung dieser Frage ist nicht der effektive Arbeitsmarkt, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG und E.6a hiervor). Hierbei handelt es sich um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Er umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht
35 - vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare Stelle und geeignete Stelle zu finden, ab. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfragen nach Stellen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen umfasst (BGE 134 V 64 E.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gerade in Form von Teilzeitstellen durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E.5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Erst wenn ein entsprechender Arbeitsplatz als absoluter Glücksfall anzusehen ist oder wo aufgrund entsprechender Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weiteres gefunden werden kann, ist von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1; KIESER, ATSG- Kommentar, Art. 7 N. 26, RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., Art. 18 S. 133). e)Der Beschwerdeführer hat eine Kochlehre absolviert und mit seiner verstorbenen Ehefrau während 16 ½ Jahren verschiedene Restaurants geführt, unter anderem ein Haus mit 19 Betten und eine grosse Sportstätte (Bg-act. M 83 S. 4). Er verfügt somit über einen breiten beruflichen Erfahrungsschatz, der sich nicht nur auf das Zubereiten von Speisen beschränkt, sondern ebenfalls die Führung eines eigenen
36 - Betriebes, einschliesslich der hiermit verbundenen Personalführung sowie der Erledigung anspruchsvoller administrativer Arbeiten, erstreckt. Vor diesem Hintergrund bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer eine breite Palette von verschiedenen Betätigungsmöglichkeiten, die von Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten von (halb-)automatischen Maschinen und Produktionsstätten bis zu Bürotätigkeiten mit beratender und/oder Führungsfunktion reichen. Solche leidensadaptierten Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer freilich nur während vier Stunden pro Tag, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, zumutbar. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich jedoch zu Recht daraufhin, dass bei einfachen Tätigkeiten, insbesondere im Dienstleistungssektor, Anstellungen zu einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 % keine Seltenheit sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.4.1). Dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten praktisch nicht kennt, kann daher ausgeschlossen werden. Hingegen dürfte die längere Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt eine längere Einarbeitungszeit nach sich ziehen, was jedoch bei einem 40- bis 45-jährigen Arbeitnehmer, der das ordentliche Rentenalter erst in zwanzig Jahren erreicht, nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage im angefochtenen Einspracheentscheid stillschweigend angenommen hat, der Beschwerdeführer könne die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm offenstehenden allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, beruht dies folglich weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Die entsprechende Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
37 - 9.Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen, das der Beschwerdeführer mit einer der obgenannten Tätigkeiten mit der Ausschöpfung seiner Restarbeitsfähigkeit erzielen könnte, aufgrund der LSE bestimmt und mit Fr. 2'573.-- beziffert. Dieses Vorgehen erachtet der Beschwerdeführer als unzutreffend, weil er nicht in der Lage sei, ein solches Einkommen zu erzielen. a)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens primär von der konkreten, beruflich- erwerblichen Situation des Versicherten auszugehen. Hat dieser nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist das massgebliche Invalideneinkommen indes entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 136). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, da die LSE aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruht (BGE 124 V 321 E.3b/bb). b)Die Beschwerdegegnerin konnte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers nicht auf einen von ihm erzielten Verdienst abstellen, da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2. August 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn sie dessen
38 - Invalideneinkommen aufgrund der LSE ermittelt hat, wobei sie von den LSE 2010, TA1 (privater Sektor), Total, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fachkenntnisse), ausgegangen ist. Mit dieser Einstufung in das Anforderungsniveau 4 hat die Beschwerdegegnerin dem reichen beruflichen Erfahrungsschatz des Beschwerdeführers, der in der Vergangenheit verschiedene Restaurants geführt (vgl. E.8e hiervor) und dadurch Berufs- und Fachkenntnisse ausserhalb seines erlernten Berufs als Koch erworben hat, die er im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit nutzen kann, indessen unzureichend Rechnung getragen. Deshalb erscheint es angezeigt, den Beschwerdeführer dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zuzuordnen. Ausgehend vom entsprechenden Bruttolohn (LSE 2010, TA1 [privater Sektor], Total, Männer, Anforderungsniveau 3) von Fr. 5'909.-- ergibt sich bei einem Erwerbspensum von 50 %, umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 37'240.88 (Fr. 5'909.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 [index] x 0.5 [AUF]). c)Wird das Invalideneinkommen einer versicherten Person anhand LSE bestimmt, so ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Die Beschwerdegegnerin hat den für die Berechnung des erzielbaren Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn im angefochtenen Einspracheentscheid nicht herabgesetzt und damit einen leidensbedingten Abzug stillschweigend verneint. Der Beschwerdeführer
39 - hat dieses Vorgehen nicht gerügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2 = Pra 2011 Nr. 91 E.5.2), die das Verwaltungsgericht als solche von Amtes wegen zu untersuchen hat. Nachfolgend ist demnach unter Berücksichtigung sämtlicher einkommensbeeinflussender persönlicher und beruflicher Merkmale (z.B. Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Tabellenlohn zu reduzieren ist. Dabei darf der gegebenenfalls zu gewährende leidensbedingte Abzug vom statistischen Lohn höchstens 25 % betragen (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1), während er 10 % nicht unterschreiten sollte (ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 314). d)Der Beschwerdeführer kann aufgrund der auf den Unfall vom 2. August 2004 zurückzuführenden eingeschränkten Belastbarkeit seines linken Beins nur mehr einer 50%igen Erwerbstätigkeit, verteilt auf zwei Stunden am Morgen und zwei Stunden am Nachmittag, nachgehen, wobei er ausschliesslich körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausüben kann. Demzufolge ist der Beschwerdeführer selbst in körperlich leichten Tätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug zuzuerkennen ist (BGE 126 V 75 E.5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt nur mehr eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben und deshalb erfahrungsgemäss weniger gut entlöhnt wird als ein vollzeitlich erwerbstätiger Mann. Die entsprechende Lohndifferenz beträgt laut der Tabelle *T2 der LSE 2008 bei Männern im
40 - Anforderungsniveau 3, die im privaten und öffentlicher Sektor (Bund) tätig sind, ausgehend vom standardisierten Bruttolohn (Zentralwert) 5 % (Fr. 5'863.-- [Vollzeit] x 100 : Fr. 5'547.-- [Teilzeit]). Gemäss der Tabelle *T2 der LSE 2006, Privater und öffentlicher Sektor (Bund) fällt die fragliche Lohndifferenz mit 5.7 % sogar noch etwas höher aus (Fr. 5'688.-
[Vollzeit] x 100 : Fr. 5'378.-- [Teilzeit]). Dem Beschwerdeführer ist wegen seiner teilzeitlichen Erwerbstätigkeit folglich ein leidensbedingter Abzug in dieser Grössenordnung zu gewähren. Weitere Merkmale, aufgrund derer der massgebliche Tabellenlohn zu reduzieren wäre, liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt und dessen Alter bei der Bemessung des rentenbegründenden Invaliditätsgrads gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV nicht berücksichtigt werden darf. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von insgesamt 15 % zuzugestehen. Der Beschwerdeführer könnte demnach mit einer leidensadaptierten Tätigkeit jährlich Fr. 31'654.75 verdienen (Fr. 37'240.88 – 5'586.00 [Fr. 37'654.75 x 0.15]). e)Das diesem Invalideneinkommen gegenüberzustellende Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin in Anknüpfung an den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienst ermittelt, den sie der Nominallohnentwicklung angepasst und mit Fr. 81'035.05 beziffert hat. Dieses Valideneinkommen ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. insbesondere IV-act. 94 S. 11) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Wird vom fraglichen Valideneinkommen das ermittelte Invalideneinkommen in Abzug gebracht, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 49'380.33 (Fr. 81'035.05 - Fr. 31'654.75), woraus ein gerundeter Invaliditätsgrad von 61 % resultiert (60.93 %; vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdegegnerin
41 - hat im angefochtenen Einspracheentscheid einen geringfügig höheren Invaliditätsgrad von 62 % ermittelt, da sie bei der Bemessung des Invalideneinkommens von dem für den Beschwerdeführer günstigeren Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Berufskenntnisse) ausgegangen ist, jedoch von einen leidensbedingten Abzug abgesehen hat. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsweise hat sich somit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt und führt zu einer derart geringen Abweichung vom an sich korrekten Invaliditätsgrad, dass von einer Berichtigung von Amtes wegen abzusehen ist. Damit erweisen sich der im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegte Invaliditätsgrad und die auf dessen Grundlage, unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 70'850.-- und der massgeblichen Teuerung, ermittelte definitive Invalidenrente von Fr. 3'105.-- im Ergebnis als rechtens. 10.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin sachlich zuständig war, um im angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom
43 - gegeneinander abzugrenzen, hat auf Seiten des Beschwerdeführers zu Schwierigkeiten geführt. Im Übrigen fordert der Beschwerdeführer in der Hauptsache, entsprechend der Einschätzung der IV-Stelle als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft zu werden und infolgedessen eine ganze UVG- Invalidenrente zugesprochen zu erhalten. Dass er bei der Begründung dieses Begehrens von einem Sachverhalt ausgeht, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, kann nicht gesagt werden. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen sich durchaus mit den Akten vereinbaren und sind vom Bedürfnis getragen, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt gerichtlich beurteilen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erscheint die Prozessführung des Beschwerdeführers somit weder mutwillig noch leichtsinnig. Infolgedessen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. c)Nachdem die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Abweichen von der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht erfüllt sind, kann der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden, die Beschwerdegegnerin als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft für ihre Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g e contrario ATSG). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin ist demnach abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
44 - 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]