Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 69
Entscheidungsdatum
04.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 69 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichte- rin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Calu- ori URTEIL vom 4. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Radek Janis, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ meldete sich am 11. September 2001 zum Bezug von IV- Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden an. Sie machte ei- ne Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Gonarthrose am Knie rechts geltend. Am 12. Februar 2002 lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ab. 2.Am 5. Mai 2003 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Ausrichtung einer IV-Rente. Sie machte wiederum Kniebe- schwerden geltend, diesmal beidseitig, und wies im Anmeldungsschrei- ben darauf hin, dass sie wegen Depressionen in Behandlung stehe. Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 attestierte die IV-Stelle A._____ zwar eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der geltend gemach- ten Kniebeschwerden, eine behindertengerechte, angepasste Tätigkeit sei aber weiterhin in vollem Ausmass möglich. Ausgehend von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit und einem Leidensabzug von 10 % wurde ein Invaliditätsgrad von 0.59 % berechnet, womit das Leistungsbegehren ab- zuweisen war. 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 10. Mai 2004 erfolglos Ein- sprache. Am 30. Juni 2004 gelangte sie gegen den Einspracheentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Aufgrund eines neuen Arztberichts hob die IV-Stelle am 8. September 2004 den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Der Arztbericht, wo- nach A._____ neben Kniebeschwerden auch an chronischen Rücken- schmerzen sowie an einer aktuell akuten Depression leide, verlange eine Neubeurteilung. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2004 ab. 4.Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 wurde A._____ unter Berücksichti- gung einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit und eines Leidensabzugs von 10 % für leichte Arbeiten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 53 % rückwirkend

  • 3 - per 6. April 2004 eine halbe Invaliditätsrente zugesprochen. Dies nach- dem Dr. med. B., damaliger Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik N., in seinem Gutachten vom 12. Juli 2006 festgestellt hatte, dass eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit mit vor allem in Konfliktsituationen wiederkehrend auftretenden depressiven Epi- soden vorliege, die gegenwärtig eine ca. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit be- wirke. Die ebenfalls festgestellte Persönlichkeitsstörung sei zwar allenfalls bei der Auswahl einer adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen, gemäss Dr. med. B._____ bestehe diesbezüglich aber keine quantifizierbare Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Kniebeschwerden wurden von der IV-Stelle lediglich im Rahmen eines Leidensabzugs von 10 % berücksich- tigt, nachdem Dr. med. C._____ in seiner fachärztlichen Beurteilung zum Schluss kam, dass die Kniebeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit be- gründen würden, sondern in adaptierter Tätigkeit (leichte bis mittelschwe- re Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne anhaltendes Stehen oder Sitzen) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. 5.Am 1. September 2011 leitete die IV-Stelle die ordentliche Rentenrevision ein. Im Fragebogen an die versicherte Person führte A._____ aus, dass sich ihr Gesundheitszustand langsam zunehmend verschlechtert habe. Neben der Befragung des Hausarztes, Dr. med. D._____, wurde eine Be- gutachtung durch den RAD angeordnet. Die RAD-Untersuchung fand am

  1. April 2012 statt. Gestützt auf diese Begutachtung, wonach A._____ ei- ne volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit seit dem 1. Januar 2012 attestiert wurde, fällte die IV-Stelle am 7. Mai 2012 einen Vorbescheid, wonach die Rente eingestellt werde. Dagegen erhob A._____ am 9. Mai 2012 und am 30. Oktober 2012 Einsprache. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 bestätigte die IV-Stelle ihren negativen Vorbescheid und hob die IV- Rente per Ende Juni 2013 auf.
  • 4 - 6.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Juni 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung ei- ner IV-Rente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von mindestens 50 %. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf Kosten der Vorinstanz eine gutachterliche Abklärung der Erwerbsfähigkeit durchzuführen. Als prozessualen Antrag verlangte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das RAD-Gutachten genüge den Qua- litätsanforderungen eines medizinischen Gutachtens nicht, es sei wider- sprüchlich, unvollständig, insbesondere hinsichtlich der Anamnese, und beruhe nicht auf allseitigen Untersuchungen. Es bestehe deshalb keine hinreichende Grundlage zur Rentenkürzung. Für einen Entscheid hätte neben einer vertieften psychiatrischen Abklärung auch eine neuropsycho- logische Abklärung stattfinden müssen. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden nicht ernst genommen und nicht weiter abgeklärt, womit sie ihre Abklärungspflicht verletzt habe. Sie sei durch Dr. med. B._____ untersuchen zu lassen. 7.Am 9. Juli 2013 reichte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der RAD habe genügende medizinische Abklärungen vorgenommen. Sollte das Gericht indes zur Auffassung gelangen, dass weitere medizini- sche Abklärungen erforderlich sind, seien diese durch das Gericht vorzu- nehmen. Die somatischen Beschwerden (diagnostizierte Gonarthrose) hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die IV-Rente. Das RAD-Gutachten sei widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar und beinhalte eine umfassende Anamnese. Die Notwendigkeit neuropsycho- logischer Untersuchungen sei nicht gegeben.

  • 5 - 8.Am 19. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine freigestellte Replik ins Recht. Es sei ihr nie mitgeteilt worden, dass der RAD als Ex- perte ein Gutachten verfassen würde. Zudem sei sie nicht über ihre Rech- te nach Art. 44 ATSG informiert worden, wonach der Versicherungsträger der Partei die Möglichkeit geben müsse, einen Gutachter abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Der Bericht des RAD genüge den gesetzli- chen Anforderungen nicht. Der RAD habe nur eine Familienanamnese erhoben und gefragt, wie es ihr gehe. Das sei keine professionelle Befra- gung. Die Darstellungen des RAD seien einseitig zu Ungunsten der Be- schwerdeführerin. Zudem habe er Hinweise auf eine neuropsychologi- sche Störung unterschlagen. Es sei davon auszugehen, dass die Be- schwerden seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ im Jahr 2006 unverändert geblieben seien. 9.In der am 23. August 2013 eingereichten Duplik entgegnete die Be- schwerdegegnerin, Art. 44 ATSG sei nicht verletzt. Die Beschwerdeführe- rin sei am 28. Februar 2012 zu einer RAD-Untersuchung eingeladen wor- den. Die Beschwerdeführerin habe nicht dagegen opponiert. Der Gutach- ter sei sodann zur Beurteilung der Depression strukturiert vorgegangen und habe anhand der Fragen der Hamilton-Skala das Vorliegen einer De- pression geprüft. Dies entspreche dem üblichen, sorgfältigen Standard einer psychiatrischen Abklärung bei einer möglichen Depression. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Mai 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG;
  • 6 - SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführe- rin beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die IV-Rente zu Recht aufgehoben hat. Während diese nämlich davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestehe, gibt die Beschwer- deführerin an, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb ihr weiterhin eine IV-Rente auf der Grundlage eines Invaliditäts- grads von mindestens 50 % auszurichten sei. Umstritten ist dabei insbe- sondere, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abge- klärt hat und ihren Entscheid in der Folge auf das RAD-Gutachten abstüt- zen durfte. 2.In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das Gutachten sei in Verletzung von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erho- ben worden, weil ihr zu keiner Zeit mitgeteilt worden sei, dass der RAD als Sachverständiger ein Gutachten verfassen würde. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit informiert worden, die Gutachterstelle abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen. Gemäss Art. 44 ATSG muss der Ver- sicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutach- ten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholt, der Partei deren oder dessen Namen bekannt geben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Wie das

  • 7 - Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, handelt es sich bei versicherungsinternen Gutachten aber nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (BGE 135 V 254 E.3.4.2, 135 V 465 E.4.2). Demnach wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der versicherten Person im Vor- feld einer medizinischen Untersuchung beim RAD weder der Name des Arztes bekannt gegeben würde, noch mitgeteilt würde, dass eine Begut- achtung durchgeführt werde. Beides ist aber vorliegend nicht einmal der Fall. Im Einladungsschreiben des RAD Ostschweiz an die Beschwerde- führerin vom 28. Februar 2012 heisst es: „Die Überprüfung Ihres An- spruchs erfordert eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst.“ Sodann wird im Schreiben ausdrücklich angegeben, dass die Un- tersuchung durch Dr. med. E._____ erfolgen werde und dass ohne Nach- richt davon ausgegangen werde, dass die versicherte Person den Termin wahrnehme (IV-act. 120). Gemäss RAD-Bericht wurde die Beschwerde- führerin sodann zu Beginn der Untersuchung nochmals über den Zweck und das Prozedere der Untersuchung aufgeklärt (IV-act. 121, S. 1). Die Beschwerdeführerin wurde also vorgängig sehr wohl darüber informiert, dass sie durch den RAD-Arzt Dr. med. E._____ zur Überprüfung des Leistungsanspruchs begutachtet werde. Sie opponierte dagegen nicht, weshalb sie nach erfolgter Begutachtung ohnehin nicht verlangen könnte, sie sei durch einen anderen Arzt zu begutachten. Denn nach dem Grund- satz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.4, I 607/03 vom 12. Februar 2004 E.5.3 m.H.). 3.In materiell rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat, oder ob die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben hat. Nach Art. 28 IVG haben Versicherte bei einem

  • 8 - Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem Einkommen verglichen, das bei voller Gesundheit erzielt werden könnte. Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozent. Bei einer Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit wird die Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern wird. Sie muss auf je- den Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV).

  1. a)Der Invaliditätsgrad bemisst sich also nach der wirtschaftlichen Erwerbs- unfähigkeit. Diese wiederum hängt wesentlich von der medizinischen Ar- beitsunfähigkeit ab. Eine Bestimmung des Invaliditätsgrades ist deshalb nur möglich, wenn die medizinische Arbeitsunfähigkeit durch medizini- sche Fachleute umfassend abgeklärt und zuverlässig beschrieben ist (vgl. BGE 125 V 256 E.4). b)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der
  • 9 - medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutba- re Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Dabei sind sie in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Ihre Untersuchungsergebnisse halten sie schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 IVV). Die IV-Stelle kann damit bei der Beurteilung der medizini- schen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene medizinische Fachperso- nen zurückgreifen. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungs- medizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversi- cherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zustän- digkeit zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversi- cherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) ge- schaffen werden. Der RAD bezeichnet die zumutbare Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch be- gründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgrei- che Eingliederung eine objektivere Feststellung der massgebenden funk- tionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versi- cherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 m.w.H.). c)Auch auf die Stellungnahmen des RAD kann indes nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in ihren Schlussfolgerungen begründet sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1). Will der Versicherungsträger

  • 10 - ohne Einholung eines externen Gutachtens einzig aufgrund von verwal- tungsinternen Abklärungen entscheiden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen gestellt. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende, versicherungsexterne Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d). d)Soweit sich die versicherte Person auf abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten oder anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen, be- ruft, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung konzentrieren und deren Berichte damit nicht den gleichen Zweck verfolgen, wie die RAD-Beurteilungen (vgl. hierzu E.4b). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstat- sache, dass Hausärzte und andere behandelnde Ärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E.3a/cc m.w.H., 135 V 254, nicht publ. E.4.4.1), wird im Streitfall eine direkte Leistungszuspra- che einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E.4.5). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht jedoch nicht von seiner Pflicht einer korrekten Beweiswürdi- gung. Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind daraufhin zu prü- fen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen we- cken. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandeln- den Arztes in Zweifel gezogen, hat das Gericht grundsätzlich ein Ge- richtsgutachten anzuordnen (BGE 137 V 210 E.4.4.1) .

  • 11 -

  1. a)Im Rahmen der Rentenrevision kontaktierte die IV-Stelle zunächst die Beschwerdeführerin. Diese gab im entsprechenden Fragebogen an, dass sich ihr Gesundheitszustand langsam zunehmend verschlechtert habe. Die Änderung betreffe sowohl die psychische Gesundheit, als auch die körperlichen Probleme, die psychisch bedingt seien. Beim Aufstehen aus liegender Position benötige sie zum Teil Hilfe Dritter. Sodann habe sie ei- ne Teilzeit-Haushaltshilfe und benötige Unterstützung beim Erledigen von administrativen Angelegenheiten sowie Hilfe wegen ihrer Vergesslichkeit. Sie nehme wegen der Nebenwirkungen (Abhängigkeit, schlechte Verträg- lichkeit) keine Psychopharmaka ein. Diese würden bei ihr auch nicht wir- ken, weil ihre Depression chronisch (angeboren) sei. Sie behandle sich mit Naturmedizin (IV-act. 115). b)Im Oktober 2011 gelangte die IV-Stelle an den Hausarzt der Beschwerde- führerin, Dr. med. D., mit der Bitte, einen entsprechenden Fragebo- gen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszufüllen. Dr. med. D. führte in seiner Antwort vom 4. Oktober 2011 aus, die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer Distorsionsbehandlung am
  2. September 2010 seit 2006 nicht mehr regelmässig betreut zu haben. Deshalb konnte er den Arztbericht nur sehr lückenhaft ausfüllen. Dr. med. D._____ vermochte insbesondere den aktuellen Zustand und die Arbeits- fähigkeit nicht zu beurteilen (vgl. IV-act. 119). c)Weitere psychiatrische Beurteilungen zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin waren nicht aktenkundig. Aus diesem Grund ordnete die IV-Stelle eine Untersuchung durch den RAD an. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 3. April 2012 fest, dass aktuell keine wesentliche depressive Symptomatik mehr bestehe, weshalb entsprechend der Beurteilung von Dr. med. B._____ von 2006 davon ausgegangen werden könne, dass die Depression remit-
  • 12 - tiert sei und die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit zu 100 % ar- beitsfähig sei (vgl. IV-act. 121). d)Mit Schreiben vom 3. September 2012 meldete Dr. med. D._____ der IV- Stelle, seit seinem letzten Bericht im Oktober 2011 verschiedentlich Kon- takt mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. Die Beschwerdeführe- rin habe über einen zunehmend massiven depressiven Zustand berichtet, der ihr teils sogar die Hausarbeit verunmögliche. In den letzten Monaten habe sich die Situation sehr stark verschlechtert, sodass eine Aufnahme einer Arbeitsfähigkeit unmöglich erscheine. Er sei der Auffassung, dass aufgrund der Konzentrationsstörungen, der chronischen Müdigkeit und der depressiven Stimmungslage eine erneute Beurteilung angezeigt sei (vgl. IV-act. 142). 6.Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass auf das RAD-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten sei unvollständig und ent- halte eine ungenügende Anamnese. Zudem sei das Vorgehen bei der Diagnosestellung Depression unprofessionell und die Schlussfolgerungen gestützt auf die gestellte Diagnose seien widersprüchlich und nicht nach- vollziehbar. Kurzum bilde das RAD-Gutachten keine Grundlage für eine Rentenkürzung. Wie auf dem Fragebogen zur Rentenrevision angegeben, habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Ihr seien deshalb weiterhin die Leistungen der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 53 % zu erbringen.
  1. a)Nach Art. 49 Abs. 1 IVV beurteilt der RAD die medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durch-
  • 13 - führen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Ein entsprechender Bericht des RAD muss – wie dargelegt – den allge- meinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen die RAD-Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die Berichte durch das Ge- richt zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.3.1). Dr. med. E._____ ist Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und verfügt da- mit zweifellos über die erforderlichen Qualifikationen. Zur Klärung des Gesundheitszustands führte er am 3. April 2012 eine eigene zweistündige psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch. Seine Be- funderhebung unterstützte er mit einem Standardtest bei Depressionen (Hamiltontest) und dem Amsterdam Kurzzeitgedächtnistest. Die Ergeb- nisse seiner Untersuchungen hielt er unter Berücksichtigung der Vorakten und anderer fachärztlicher Beurteilungen in einem ausführlichen Bericht vom 24. April 2012 fest (IV-act. 121). In diesem Vorgehen des RAD sind keine formellen Mängel auszumachen. b)Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten unvollständig sein soll. Insbesondere enthält es auch Angaben über die von der Beschwer- deführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Symptome: Kon- zentrationsstörung, rasche Ermüdbarkeit, Schwindel, Verwirrtheit und Schwächegefühlt. So stellte der RAD-Arzt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Die Aufmerksamkeit, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis ungestört und die subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen im Gespräch nicht ob- jektivierbar gewesen seien. Das formale Denke sei kohärent und flüssig gewesen. Es gäbe keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben und es lä- gen weder Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen vor (IV-act. 121

  • 14 - S. 5 f.). Den Schlaf habe die Beschwerdeführerin als aktuell gut geschil- dert (IV-act. 121 S. 7). Zudem führte der RAD den Amsterdam Kurzzeit- gedächtnistest (AKGT) durch, der als Konzentrations- und Gedächtnis- test, aber auch als Aggravations- und Simulationstest diene. Dabei er- reichte die Beschwerdeführerin 59 Punkte, wobei ein Resultat von unter 84 Punkten auf eine Aggravation hinweise. Es würden damit deutliche Hinweise für eine Aggravation bestehen. Weiter beinhaltet das Gutachten auch eine umfassende Anamnese. Dr. med. E._____ hat nach der Familienanamnese und der Arbeitsana- mnese auch die subjektiven und die aktuellen Beschwerden erhoben. Dabei hat sich der RAD – entgegen der Behauptung der Beschwerdefüh- rerin – offensichtlich nicht nur auf die Frage beschränkt, wie es der Be- schwerdeführerin gehe. Aus dem Bericht ergibt sich, dass sich Dr. med. E._____ nach der „offenen Eröffnungsfrage“ weiter erkundigte „ob sie noch weitere Beschwerden habe“. Sodann befragte er die Beschwerde- führerin zur Krankheitsentwicklung und präzisierte jeweils mit Zusatzfra- gen, beispielsweise, wie sich denn die geltend gemachten Konzentrati- onsstörungen äussern würden. Sodann lässt der wiedergegebene Ge- sprächsinhalt darauf schliessen, dass die umfassende Anamnese mit konkreten Ergänzungsfragen erhoben wurde. Dass die Fragen im Bericht nicht alle ausdrücklich wiedergegeben werden, ist nicht zu beanstanden. Sodann erhob Dr. med. E._____ auch die Sozialanamnese und die Suchtstoffanamnese. Die Anamnese ist damit umfassend erhoben und festgehalten worden. c)Schliesslich zeigt Dr. med. E._____ in seinem Bericht nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei auf, warum und wie sich der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbes- sert hat bzw. aufgrund welcher Befunde und Anamnese die Depression –

  • 15 - welche ausschlaggebend für die Arbeitsunfähigkeit und die Rentenzu- sprache war – remittiert ist. Seine Beurteilung widerspricht auch nicht der Beurteilung von Dr. med. B.. Dieser begründete die damals 50%- ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in seinem Gutachten vom 12. Juli 2006 mit der depressiven Symptomatik. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass eine Remission der depressiven Episoden durchaus möglich sei und eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erreicht wer- den könne (IV-act. 95 S. 17, 21). Die übrigen Symptom – die sehr einge- schränkte Bewältigungsstrategie, in Konfliktsituationen zumeist recht ste- reotype Reaktion mit innerer und äusserer Flucht verbunden mit körperli- chen, geistig-kognitiven, psychischen und sozialen Symptomen – ordnete Dr. med. B. im Kontext einer Persönlichkeitsstörung ein und klassi- fiziert sie als psychoneurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8; vgl. IV-act. 95, S. 14 f.). Die Persönlichkeitsstörung sei allenfalls bei der Auswahl einer adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigen, zurzeit bewirke sie aber keine quantifizierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV- act. 95, S. 18). Obwohl es sich bei der psychoneurotischen Persönlich- keitsstörung um eine „sonstige“ spezifische Persönlichkeitsstörung ohne Nennung einzelner Kriterien handle, seien die Herleitungen und die Aus- führungen zu dieser Klassifizierung von Dr. med. B._____ sehr nachvoll- ziehbar, weshalb sich Dr. med. E._____ dieser diagnostischen Zuordnung ausdrücklich anschloss. Übereinstimmend mit der Einschätzung von Dr. med. B._____ sollte ein an die Störung adaptierter Arbeitsplatz nach Dr. med. E._____ jedoch ein klar umgrenztes Aufgabengebiet umfassen, in möglichst konfliktfreiem Arbeitsklima sein, mit geringer Verantwortlich- keit einher gehen und ohne Teamarbeit und Kundenkontakt sein (IV- act. 12 S. 7). d)Die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Beurteilung zu begründen. Im

  • 16 - Oktober 2011 führte Dr. med. D._____ im Fragebogen zuhanden der IV- Stelle aus, die Beschwerdeführerin zuletzt am 1. September 2010 wegen einer OSG-Distorsion gesehen zu habe, sonst aber seit 2006 keine re- gelmässigen Untersuchungen mehr durchgeführt zu haben. Ohne Konsul- tation sei für ihn weder der aktuelle Zustand noch die Arbeitsfähigkeit be- urteilbar. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht darauf beru- fen, Dr. med. D._____ habe in seinem Fragebogen angegeben, die Be- schwerden seien unverändert geblieben, weil nicht ersichtlich ist, gestützt worauf Dr. med. D._____ diese Beurteilung vornahm. Am 3. September 2012 (also nachdem die Beschwerdeführerin vom ablehnenden Vorbe- scheid Kenntnis erhalten hatte) führte Dr. med. D._____ in einem kurzen Schreiben zuhanden der IV-Stelle aus, dass eine erneute Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin angezeigt sei. Zur Begrün- dung führt er an, er habe in den letzten Monaten vermehrt Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt, wobei diese über einen zunehmend massi- ven depressiven Zustand berichtet habe. In den letzten Monaten habe sich die Situation sehr stark verschlechtert, sodass eine Aufnahme der Arbeitstätigkeit als unmöglich erscheine. Es wird aus dem Schreiben nicht klar, ob und welche spezifischen Untersuchungen und diagnostischen Tests Dr. med. D._____ durchgeführt hat. Der Formulierung nach hat sich Dr. med. D._____ denn auch eher an den subjektiven Beschreibungen seiner Patientin orientiert, als eine eigene medizinische Einschätzung des Gesundheitszustands abgegeben. Das Gericht darf und soll der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen. Zudem darf berücksichtigt werden, dass Dr. med. D._____ für die Beurteilung der psychischen Erkrankung im Vergleich zu Dr. med. E._____ nicht über besonderes Fachwissen ver- fügt. Die Aussagen von Dr. med. D._____ vermögen vor diesem Hinter- grund an der Beweiskraft der RAD-Beurteilung keine Zweifel zu begrün-

  • 17 - den. Insbesondere vermögen sie nicht glaubhaft zu machen, dass sich der Gesundheitszustand seit der RAD-Untersuchung verschlechtert hat, sodass eine weitere Abklärung angezeigt wäre. e)Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das versicherungsinterne fachärztliche RAD-Gutachten in Kenntnis aller relevanten medizinischen Akten und aufgrund einer eigenen Untersuchung erstellt wurde. Das Gut- achten erscheint hinsichtlich des rentenbegründenden Gesundheitszu- stands umfassend, es berücksichtigt die geklagten psychischen Be- schwerden, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dem RAD-Gutachten durfte deshalb zu Recht Beweis- wert zuerkannt werden. Der medizinisch relevante Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt, daran vermag das Schrei- ben von Dr. med. D._____ keine Zweifel zu begründen. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt, weshalb weitere neuropsychologische Abklärungen vorgenommen hätten werden müssen.

  1. a)Soweit die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch gestützt auf die diagnostizierte Gonarthrose geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kniebeschwerden bereits bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 lediglich im Rahmen eines Leidensabzugs von 10 % berücksichtigt wurden. In einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mit- telschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne anhaltendes Stehen oder Sitzen) wurde der Beschwerdeführerin damals von Dr. med. C._____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 26). Für die IV-Stelle gab es vorliegend keinen Anlass, die damalige Beurteilung der Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nochmals zu überprüfen oder weitere medizinische Untersuchungen durchzuführen. Zwar gab die Be-
  • 18 - schwerdeführerin im Fragebogen zur Rentenrevision an, dass sich die psychischen und psychisch bedingten körperlichen Probleme verschlech- tert hätten. Der RAD-Arzt stellte demgegenüber in seinem überzeugen- den und nachvollziehbaren Bericht eine deutliche Verbesserung des psy- chischen Gesundheitszustands fest. Zudem bestätigte die Beschwerde- führerin anlässlich der RAD-Untersuchung ausdrücklich, dass die Kniebe- schwerden unverändert geblieben seien (IV-act. 121, S. 2). Übereinstim- mend hat auch Dr. med. D._____ in seinem Fragebogen vom 4. Oktober 2011 zuhanden der IV-Stelle angegeben, dass die Kniebeschwerden un- verändert geblieben seien (IV-act. 119). b)Sofern die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften über weitere, nicht näher definierte somatische Beschwerden klagt, erübrigt sich eine weitere Abklärung ebenfalls. Denn die Beschwerdeführerin gab weder an, an welchen übrigen somatischen Beschwerden sie denn leide, noch hat sie solche – abgesehen von einer Sehschwäche – gegenüber dem RAD erwähnt, und dies obwohl sie anlässlich der RAD-Untersuchung aus- drücklich nach weiteren Beschwerden befragt wurde. c)Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im Sinne von Art. 43 ATSG umfassend abgeklärt hat. Die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens oder die Rückweisung zur nochmaligen Abklärung an die Vorinstanz erübrigt sich damit.
  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festge- legt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen.
  • 19 - Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die obsiegen- de Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person also ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Partei- kosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als die- jenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit aus- gegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei

  • 20 - vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kos- tet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 61 N. 102). Ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund ei- ner vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). c)Zentrales Argument der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung war eine angebliche Verletzung von Art. 44 ATSG. Das Bun- desgericht hat aber in mehrfach bestätigter Rechtsprechung festgestellt, dass verwaltungsinterne Gutachten, wie jenes des RAD, keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sind, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als gänzlich aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. dazu die Hinweise in E.2). Auch die übrigen Rügen, die alle darauf abzielen, die Abklärung der Arbeitsfähigkeit als ungenügend darzustellen, sind wenig erfolgsver- sprechend. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die medizinische Akten- lage grundsätzlich unbestritten ist und der RAD gestützt auf die Vorakten und einer eigens durchgeführten Untersuchung einen umfassenden Be- richt erstellte, welcher weder an einem inneren Widerspruch leidet, noch im Widerspruch zu der Beurteilung von Dr. med. B._____ steht, dessen Beurteilung ausschlaggebend für die Rentengewährung im Jahr 2006 war. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was begründe- te Zweifel am Beweiswert der RAD-Beurteilung auszulösen vermöchte. Ihre eigenen Ausführungen im Fragebogen zuhanden der IV-Stelle waren eher unspezifisch und auch die Angaben ihres Hausarzt Dr. med. D._____ vermögen am Beweiswert der RAD-Beurteilung nicht zu rütteln. Die Erfolgsaussichten für die vorliegende Beschwerde mussten deshalb

  • 21 - von vornherein als beträchtlich geringer bezeichnet werden als die Ver- lustgefahr. Aus diesem Grund ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzulehnen. Eine Beurteilung der Bedürftigkeit kann damit unterbleiben. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Sep- tember 2014 abgewiesen (8C_385/2014).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG

IVV

  • Art. 49 IVV

RAD

  • Art. 59 RAD

Gerichtsentscheide

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