Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 52 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Lan- dolt, Beschwerdeführer gegen B. Versicherungen AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Einstellung Rente)
2 - 1.A., Jahrgang 1963, war im Jahr 2006 bei der Gemeinde N. als Alphirt angestellt. In diesem Zusammenhang war er bei der B._____ Versicherungen AG für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 30. Juni 2006 erlitt er einen Unfall, als ihn ei- ne Kuh bei der Behandlung des Euters mit dem Huf gegen die rechte Schulter trat und er auf den Rücken fiel. A._____ war mehrere Tage ar- beitslos. In der Folge konnte er den rechten Arm kaum mehr einsetzen und die Schmerzen nahmen zu. Die B._____ Versicherungen AG er- brachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten). Am 18. November 2008 wurde A._____ in der Universitätsklinik P._____ an der rechten Schulter operiert. Die Operation brachte eine Verstärkung der Schulterproblematik mit sich. 2.Die B._____ Versicherungen AG holte bei Dr. med. C._____ eine medizi- nische Beurteilung ein. Mit Bericht vom 27. März 2009 bejahte Dr. med. C._____ den Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 30. Juni 2006. Er verneinte die Arbeitsfähig- keit von A._____ in seiner bisherigen Tätigkeit und erachtete eine Arbeits- fähigkeit von 25 % - 30 % in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit als möglich. Gestützt auf diesen Bericht verfügte die B._____ Versiche- rungen AG am 19. Januar 2011, basierend auf einem errechneten Invali- ditätsgrad von 64 %, eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juni 2009. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den vorliegenden Unfall zurückzu- führen und somit krankheitsbedingt seien. Die Verfügung erging gestützt auf einen vergleichsweisen Erledigungsvorschlag der B._____ Versiche- rungen AG vom 5. Januar 2011. 3.Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Invalidenversicherung (IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA) beim Zentrum für Medizinische Be-
3 - gutachtung (ZMB) ein interdisziplinäres Gutachten ein. Dieses erging am
4 - 6.Mit Verfügung vom 1. November 2012 zog die B._____ Versicherungen AG die Verfügung vom 19. Januar 2011 gestützt auf Art. 53 ATSG in Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen per 31. Dezember 2012 ein. Sie wies auf das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 hin, aus dem sich ergebe, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009, auf die sie bei der Festlegung der Rente abgestellt hatte, unrichtig gewesen sei. Gleichzeitig entzog die B._____ Versicherungen AG einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wir- kung. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 5. November 2012 Einspra- che, welche die B._____ Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 10. April 2013 abwies. Zur Begründung führte die B._____ Versiche- rungen AG im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 sei falsch gewesen, was sich aus dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 und dem Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. D._____ vom 28. September 2012 ergebe. Bei der Invali- ditätsberechnung könne auf das schlüssige Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 und die Berechnung der IVSTA vom 30. Mai 2012 abgestellt werden. So resultiere auch aus UVG-rechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 5 %, womit der Rentenanspruch zu verneinen sei. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 23. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2013 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den überwies. Der Beschwerdeführer beantragte die kostenfällige Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. April 2013, even- tualiter die Aufhebung und Zurückweisung an die Vorinstanz. A._____ machte geltend, dass sowohl die Schulter- wie auch die Rückenbe-
5 - schwerden unfallkausal seien. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Operation im Jahre 2008 nicht verbessert, ein Revisionsgrund liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht ge- geben, insbesondere seien die damaligen medizinischen Abklärungen umfassend und nachvollziehbar gewesen. Das Gutachten des ZMB vom
8 - schon damals ergeben, dass Dr. med. C._____ für die angeblich stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine überzeugende medizinische Be- gründung geliefert hatte. Dr. med. C._____ habe nämlich festgehalten, der Beschwerdeführer könne nur noch Gewichte von 1-2 kg heben und höchstens drei Stunden am Computer sitzen. Damit habe er in Bezug auf mögliche leidensangepasste Tätigkeiten lediglich zwei Tätigkeitsbereiche erwähnt, nämlich schwere manuelle Arbeiten und die Arbeit am Compu- ter. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete indessen ein breites Spektrum von verschiedenen Tätigkeiten und es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer für sämtliche Verweistätigkeiten entsprechend ein- geschränkt sein solle. Dass die von Dr. med. C._____ geschätzte Ar- beitsunfähigkeit von 70 % - 75 % (2-3 Stunden mit einer längeren Pause) nicht schlüssig sei, habe auch ihr beratender Arzt, Dr. med. D., mit Stellungnahme vom 28. September 2012 bestätigt. Aufgrund der objekti- ven Einschränkungen erachte Dr. med. D. eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar. Die ursprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2011 beruhe damit auf einer ungenügenden Grundlage, womit der Untersu- chungsgrundsatz klar verletzt sei. Die Verfügung sei zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenan- spruchs seien gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 23. April 2013 das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes mit der Begründung, das Gutachten des ZBM vom 5. Juli 2011 sei weitgehend falsch. Die Be- schwerdegegnerin habe vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 weitgehende Abklärungen getroffen. Vergleichsweise sei der Beschwerdeführer damals damit einverstanden gewesen, dass der Invali- ditätsgrad auf 64 % festgelegt, die Invalidenrente gestützt auf diesen In- validitätsgrad berechnet werde und die Rückenbeschwerden als nicht un- fallbedingt qualifiziert würden. Die Gutachter des ZMB vom 5. Juli 2011
9 - beschrieben denselben unfallbedingten Gesundheitsschaden wie Dr. med. C._____ und würden lediglich die Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich anders beurteilen. Eine ab- weichende Gutachtermeinung stelle jedoch keinen Wiedererwägungs- grund dar. d)Vorliegend erachtet das Gericht die Voraussetzungen für eine Wiederer- wägung als gegeben. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 (UV-act. M14) ist in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit tatsächlich mangelhaft. Auf die Frage nach der maximal zumutbaren Arbeitszeit in einer den Unfallfolgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit attestierte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer eine solche von ca. 2 Stunden pro Tag respektive maximal 3 Stunden mit einer längeren Pause, mithin eine Arbeitsfähigkeit von maximal ca. 25 % - 30 %. Er begründete diese Einschätzung jedoch nicht näher, noch führte er aus, inwiefern und für welche Verweistätigkeiten auf dem konjunktur-unabhängigen, ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (unter Berücksichtigung allfälliger beruflicher Mass- nahmen und einer beruflichen Neuorientierung) die abgegebene Beurtei- lung gelte. Dr. med. C._____ hielt lediglich fest, dass er die bisherige Tätigkeit als Alphirt und überhaupt eine manuelle Tätigkeit mit dem rech- ten Arm „im Moment“ als nicht möglich erachte. In Bezug auf weitere Tätigkeiten erwähnte er einzig das Arbeiten am Pult respektive am Com- puter, was seines Erachtens lediglich für kurze Zeit möglich sei. Diese Beurteilung ist insbesondere bezüglich weiterer möglicher und zumutba- rer Verweistätigkeiten weder ausreichend detailliert noch umfassend. Zu- dem ist angesichts der Angaben, der Beschwerdeführer könne Gewichte von 1-2 kg heben und tragen (nicht über die seitliche Abduktions- und die Flexionsposition hinaus und ohne Heben des Arms auf Horizontalhöhe), nicht erklärt, weshalb auch in diesem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % - 30 % bestehen soll. Schliesslich gab Dr. med. C._____
10 - auch nicht an, ob respektive wie sich die vorhandenen feinmotorischen Störungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Seine Beurteilung weicht auch erheblich von derjenigen ab, die er mit ärztlichem Bericht vom 13. Juni 2007 (UV-act. M9) abgegeben hatte. Dar- in hatte er ausgeführt, dass feinmotorisch nur leichte Einschränkungen bestehen würden, zudem hatte er noch eine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit von ca. 4-5 Stunden, eventuell, unter Einschaltung von vermehrten Pausen, auch mehr, als möglich erachtet. Dabei hatte er die rein theoretische Arbeitsfähigkeit mit ca. 50 % angegeben, obwohl er schwere manuelle Tätigkeiten, mithin das Arbeiten über Lenden-, Brust- oder Kopfhöhe und das Heben und Tragen auf Brusthöhe und darüber wegen der Schmerzsymptomatik bereits zu jenem Zeitpunkt als praktisch nicht mehr möglich erachtet hatte. Angesichts dieser Diskrepanzen und der mangelhaften, weil nicht ausrei- chend umfassenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit, hätte die Be- schwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt weitere medizinische Ab- klärungen vornehmen müssen anstatt einzig gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 die Rentenverfügung vom 19. Ja- nuar 2011 zu erlassen. Das alleinige Abstellen auf die nicht schlüssige Beurteilung von Dr. med. C._____ war nicht rechtskonform. Dies bestätig- te auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D., in seiner Beurteilung vom 28. September 2012 (UV-act. M28). Auch nach seiner Einschätzung ist der von Dr. med. C. am 27. März 2009 festgestellte Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % - 75 % nicht schlüssig. Dr. med. D._____ erachtete ei- ne angepasste Tätigkeit aufgrund der objektiven Einschränkungen als durchaus zumutbar. Die abweichende Beurteilung von Dr. med. C._____ erklärte sich Dr. med. D._____ damit, dass dieser sich zu sehr auf aus-
11 - schliesslich körperliche Tätigkeiten konzentriert und ausser Acht gelassen habe, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung von auch körperlich nicht belastenden Tätigkeiten zugemutet werden könne. Zudem habe Dr. med. C._____ möglicherweise zu sehr auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, was methodisch nicht vertretbar re- spektive falsch sei. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._____ fest, dass die schmerzhafte und deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter und das leichte neurologische Defizit eine körperlich gering be- lastende oder nicht belastende Tätigkeit zulassen würden. Unter Berück- sichtigung der zweifellos vorhandenen Restfunktionsfähigkeit lasse sich demnach eine andere als die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin ging folglich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 10. April 2013 zu Recht davon aus, dass man bei der seiner- zeitigen Rentenfestlegung mit Verfügung vom 19. Januar 2011 den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt habe und von einem falschen respektive ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen sei. War die ursprüngliche Beurteilung somit unrichtig, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Ja- nuar 2011 in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.3.1.3 und BGE 117 V 8 E.2c, je mit Hinweisen). Da es vorliegend um die Beurteilung von Dauer- leistungen geht - in Frage steht die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit im Vergleich zu einer solchen von lediglich ca. 25 % - 30 % - ist die Berichtigung der Verfügung vom 19. Ja- nuar 2011 in jedem Fall von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesge- richts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.5.2, Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 379/2005 vom 26. Januar 2006 E.2.3), womit die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Strittig
12 - und damit fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der in diesem Zu- sammenhang erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auf das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 15, IV-act. 95) abstellen durfte.
14 - sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren ein cervikoverte- brales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Diskopathien ohne Neu- rokompression bei C5/6 und C6/7, ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont, rezidivierende Lumbalgie bei Diskopathie L4/5 und L5/S1, ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallssymptomatik, eine leichte depressive Episode und ein Status nach Tonsillektomie. Die Gutachter bestätigten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Einschränkungen seit dem Unfall im Juni 2006 keine körperlich belasten- den Tätigkeiten wie diejenigen als Alphirt, Arbeiter in einem Marmorwerk oder als Schreiner mehr ausüben könne (S. 38). Der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten mit bimanuellem Heben von Lasten über mehr als 5-10 kg und auch keine regelmässigen Arbeiten über der Horizontalen ausführen (S. 24, S. 39). Repetitive Tätigkeiten über Brusthöhe und ein Anheben des rechten Arms über die Horizontale seien nicht mehr möglich (S. 38). In der rechten oberen Extremität finde sich auch eine leichte se- kundäre Kraftminderung. Infolge der unteren Armplexuslähmung bestehe eine Einschränkung der Feinmotorik und Sensibilität der Finger IV und V der rechten Hand und damit leichte Einschränkungen in der Handfertigkeit und Kraftausübung der rechten Hand (S. 38). Dagegen seien aus or- thopädisch-traumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten weitgehend möglich. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten oder leichte Montagearbeiten, die auf Tisch- oder Brustkorbhöhe durchgeführt werden können (S. 25). Aus neurologi- scher Sicht lägen keine groben Paresen vor, welche die Funktionstüchtig- keit der Hand einschränken würden. Die Hauptbehinderung liege klar bei der immer noch sehr stark eingeschränkten Funktionsfähigkeit des rech- ten Schultergelenks, auch im Bewegungsumfang (S. 30 f.). Nur im Hinter- grund respektive eher im Hintergrund ständen hingegen die Beschwerden wegen eines leichten bis mässiggradigen Karpaltunnelsyndroms beidseits und wegen der HWS mit noch schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit
15 - und Rotationsfähigkeit nach links. Stark im Hintergrund ständen die lum- balen Beschwerden. Die leichte depressive Episode sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und eindeutig auf die sozialen Folgen des Unfalls (Geldmangel, Arbeitslosigkeit, sozialer Druck, Zukunftsängste) zurückzu- führen (S. 35). Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisheri- gen Tätigkeiten als Alphirt, Arbeiter in einem Marmorwerk und als Schrei- ner als nicht mehr, hingegen andere leidensangepasste Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar. Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen bestätigten die Gutachter mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (IV-act. 108), dass der Beschwerde- führer seit dem Unfall vom 30. Juni 2006 in dem von ihnen beschriebenen Mass für armbelastende, schwere Tätigkeiten und regelmässige Über- schulterarbeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 2). Die anlässlich der Schulteroperation erlittene untere Armplexusläsion und die daraus resultierende persisitierende Hypästhesie in den unteren Plexu- santeilen ulnar und leichte Schwäche in den ulnaris-innervierten kleinen Handmuskeln sowie die Hypästhesie in den Fingern IV und V der rechten Hand hätten relativ bescheidene Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führten für sich allein genommen nicht zu einer relevanten Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Gutachter ist in erster Linie die orthopädische Problematik verantwortlich für die Einschränkung in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Hal- tenmüssen von Lasten über 10 kg und dem regelmässigen Arbeiten über Schulterhöhe. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des ZMB vorbringt, vermag das entsprechende Gutachten nicht zu erschüttern. Sofern er ausführt, er könne geringe Gewichte bis 10 kg nur bis Beckenhöhe und entgegen dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 nicht über die Schul-
16 - tern heben, auch könne er keine Arbeiten über Kopf ausführen und auf- grund der Lähmung im rechten Arm keiner Verweisungstätigkeit nachge- hen, so unterlässt er es, dies mit entsprechenden medizinischen Berich- ten zu untermauern. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten (Bf-act. 13, 14, 34, 35) geht nichts hervor, was die Schlussfolgerungen des Gut- achtens des ZMB in Frage stellen könnte, insbesondere kann den einge- reichten Berichten aber auch keine Verschlechterung des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers entnommen werden. Dasselbe geht aus den beiden Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invaliden- versicherung (RAD) Rhone von Dr. med. F._____ vom 27. September 2012 (IV-act. 132, Stellungnahme) und vom 27. Februar 2012 (IV-act. 111, Schlussbericht) hervor. Insbesondere in der Stellungnahme vom 27. September 2012, die aufgrund von (im Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 30. Mai 2012 [IV-act. 121, 130, 131) neu vorgelegten medizinischen Akten (or- thopädischer Befundbericht von Dr. med. E._____ vom 23./26. April 2012 und Befund von Dr. med. G., undatiert, vgl. IV-act. 129) eingefor- dert worden war, verglich die RAD-Ärztin Dr. med. F. die Untersu- chungsbefunde des ZMB vom 5. Juli 2011 und diejenigen von Dr. med. E._____ vom 23. April 2012 (Bf-act. 14). Sie kam mit ausführlicher und schlüssiger Begründung zum Schluss, dass aus den neuen Akten nicht auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers geschlossen werden könne. Es bestehe aufgrund der nachgelieferten ärztlichen Unterlagen kein Anlass dazu, die von ihr im Februar 2012 abgegebene Beurteilung zu ändern oder weitere Untersu- chungen anzufordern (IV-act. 132, S. 3). Das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Bf-act. 15, IV-act. 95) erweist sich damit als ausreichend detailliert, ausführlich und umfassend. Es enthält eine zuverlässige Einschätzung der Arbeiten, die dem Beschwer-
17 - deführer noch zugemutet werden können. Der Einwand des Beschwerde- führers, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein EFL- Gutachten einzuholen, ist nicht weiter begründet und es ist angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung im Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches notwendig wäre (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 27. September 2012, IV- act. 132, S. 3). Es ist grundsätzlich Sache der Gutachter, über Art und Umfang der auf Grund der konkreten Fragestellung erforderlichen Unter- suchungen zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts U 343/02 vom 10. September 2003 E.2.2). Hätten die Gutachter des ZMB eine EFL-Abklärung für notwendig erachtet, wären sie immerhin verpflichtet gewesen, eine solche einzuholen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E.5.5). Aus den dargelegten Gründen kommt dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Bf-act. 15, IV-act. 95) sowie dem Schreiben des ZMB vom 12. Januar 2012 mit den Antworten zu den Zusatzfragen (IV-act. 108) voller Beweiswert zu, womit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht erforderlich, erweist sich einerseits das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 als überzeugend und äussern sich doch andererseits die Gutachter dahingehend, dass der Endzustand erreicht sei (S. 46) respektive dass in neurologischer Hinsicht der Endzustand erreicht sei und dass in orthopädischer Hinsicht höchs- tens eine erneute Untersuchung mit vorsichtiger Mobilisation unter Narko- se in Frage käme, wobei die übrigen möglichen Massnahmen bereits durchgeführt worden seien (S. 39). Sind aber, gemäss den Gutachtern des ZMB (vgl. S. 39), von weiteren medizinischen Massnahmen kaum Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit und von weiteren medizinischen Ab- klärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, ist der Antrag des
18 - Beschwerdeführers auf Einholung eines neutralen Gutachtens durch das Gericht respektive durch die Beschwerdegegnerin in antizipierter Be- weiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) abzuweisen. d)Selbst wenn das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG in casu verneint würde, müsste angesichts der Ergebnisse des Gutachtens des ZMB vom 5. Juli 2011 von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Wäre nämlich das Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 (UV-act. M14) rechtens gewesen, so hätte sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit jenem Zeitpunkt er- heblich verändert. Eine solche Veränderung würde einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen. Gemäss Art. 17 ATSG ist die Ren- te von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich geändert hat. Vorliegend würde daher die Verbesserung des Gesundheitszustands und die Erweiterung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf diese rechtliche Grundlage zur Anpassung des Invaliditätsgrades und einer Herabset- zung/Aufhebung der Rente führen. e)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer- degegnerin zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 abgestellt hat, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die ur- sprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2011 in Bezug auf die Frage der Berentung in Wiedererwägung zu ziehen, korrekt war und der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 in diesem Punkt (Wieder- erwägung) zu schützen ist.
19 -
20 - Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, nämlich des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E.3b/aa). Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Ist hingegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E.3b/bb mit Hinweisen auf ZAK 1991 S. 321; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 136). b)Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 23. April 2013 da- von aus, dass der von der IVSTA berechnete Invaliditätsgrad von 5 % un- zutreffend sei und der Invaliditätsgrad in jedem Fall über 10 % liege. Er argumentiert damit, dass er in der Schweiz lediglich während weniger Monate als Alphirt tätig gewesen und in Italien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da er keine Stelle gefunden habe. In diesem Fall müsse auf die konkreten Verhältnisse des italienischen Arbeitsmarktes abgestellt werden. Eine Restarbeitsfähigkeit sei jedoch weder auf dem schweizerischen noch auf dem italienischen Arbeitsmarkt gegeben. Selbst wenn eine solche jedoch bejaht würde, müsse dem Beschwerde-
21 - führer aufgrund seiner besonderen Situation der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013, auf den sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 verweist, (stillschweigend respektive mit Verweis auf ihre Verfügung vom 1. November 2012) auf die Beurteilung der IVSTA ab, die eine Er- werbseinbusse von 5 % errechnet hatte. Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe kein Anlass, im UVG-Verfahren von dem von der IVSTA ermittel- ten Invaliditätsgrad abzuweichen. Da der IV-Grad unter 10 % liege, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der obligatori- schen Unfallversicherung zu verneinen und die Leistungen seien mit Ver- fügung vom 1. November 2012 zu Recht per 31. Dezember 2012 wieder- erwägungsweise eingestellt worden. c)Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkom- men eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Ar- beitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnni- veaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht ge- statten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E.4 und 5; vgl. auch für die Invalidenversiche- rung BGE 137 V 20 E.5.2.3.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln sind (BGE 137 V 20 E.5.2.3.2). Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. An- derseits gestatten die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
22 - haltungskosten zwischen den Ländern nicht einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hinweg (BGE 137 V 20 E.5.2.3.2, 110 V 273 E.4b). Zu den angestammten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zählen die Tätigkeiten als Alphirt, als Mitarbeiter eines Marmorwerks und als Hilfsschreiner. Gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers (UV-act. A65) war er seit dem Jahr 1992 jeweils für einige Monate als Alphirt in der Schweiz tätig (gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 3. Juli 2009 seit 1994, UV-act. A52). Über die einzelnen Tätigkeiten liegen ausser dem IK-Auszug (mit den Zahlen für die Tätigkeit als Alphirt in der Schweiz) keinerlei Akten vor. Gemäss der beruflichen Anamnese im Gut- achten des ZMB vom 5. Juli 2011 (IV-act. 95, S. 16) war der Beschwerde- führer seit seiner Jugend im Sommer jeweils als Alphirt und während der restlichen acht Monate des Jahres als Hilfsschreiner, bis Mitte der 90er Jahre, und danach als Mitarbeiter in einem Marmorwerk tätig gewesen. Gemäss eigenen Angaben ging der Beschwerdeführer in den letzten Jah- ren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weil er keine entsprechende Stelle mehr fand. Der Beschwerdeführer begründete nicht näher, weshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die Tabellenlöhne, sondern auf italie- nische Arbeitsmarktverhältnisse abgestellt werden müsse. In Bezug auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Italien sind keine konkreten Einkommenszahlen vorhanden. Auch der Beschwerdeführer bringt keine entsprechenden Zahlen und Berechnungen vor, auf die vor- liegend abgestellt werden könnte. Daher und insbesondere aber in Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, beim vorzunehmenden Einkommensvergleich auf schweizerische Verhältnisse abzustellen. Entscheidend ist dabei, dass die massgebenden Vergleichseinkommen sich auf denselben Arbeitsmarkt
23 - beziehen, um einen objektiven Vergleich zu ermöglichen. Der entspre- chende Einwand des Beschwerdeführers, es müssten die Verhältnisse auf dem italienischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden, ist damit nicht zu hören. d)Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm müsse aufgrund seiner singulären Ausgangslage (Saisonnier, befristete Arbeitsverhältnisse, schwere Arbeit, Arbeitslosigkeit im Wohnsitzland), welche die Verwertung einer allenfalls noch gegebenen Restarbeitsfähigkeit unmöglich mache, ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Die IVSTA nahm in ihrer Verfügung vom 19. März 2012 (IV-act. 113), auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. November 2012 und (stillschweigend) im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25 - ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden und die für das Invalideneinkommen herbeizuziehenden Zahlen der LSE-Tabelle, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Männer, sich eben auch auf die ausländische Wohnbevölkerung beziehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4, mit Hinweisen). Immerhin brachte der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund seines Ausländer- status auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse hinnehmen müsste. Auch der von ihm geltend gemachte Umstand, dass er jeweils nur befristete Arbeitsverhältnisse eingegangen sei, ist nicht zu hören, zu- mal die LSE-Tabellen von einem hypothetischen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt ausgehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4, mit Hinweisen). e)In ihrer Verfügung vom 1. November 2012 und (stillschweigend auch) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013 verwies die Be- schwerdegegnerin auf die Invaliditätsbemessung der IVSTA vom 19. März 2012 (IV-act. 113). Die IVSTA stellte bei ihrer Berechnung - ausge- hend von einem Validenlohn von Fr. 4'000.-- im Jahr 2006 als Alphirt -, auf einen per 2010 aufindexierten Validenlohn von Fr. 4'272.10 und einen Invalidenlohn von Fr. 4'486.04 gemäss LSE 2010 ab und errechnete unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 % respektive 10 % ab dem Jahr 2009 einen Invaliditätsgrad von 5 % ab dem 18. Februar 2009. Diese Invaliditätsberechnung, auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, er- gab, dass dem Beschwerdeführer auch im UVG-rechtlichen Verfahren keine Rente zustehen würde, weil die gemäss Art. 18 UVG massgebliche Grenze von 10 % für die Ausrichtung einer Invalidenrente nicht erreicht wurde.
26 - In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) hatte die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung auf die LSE- Tabelle für das Jahr 2008, TA1 Männer, Anforderungsniveau 4, abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 59'980.-- angenommen. Diesem hatte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 21'593.-- (36 % von Fr. 59'980.--) ge- genübergestellt, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 38'387.-- (64 %) ergeben hatte. Würde bei dieser Berechnungsweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und einem Lei- densabzug von 10 % ausgegangen, würde eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘998.-- (Fr. 59‘980.-- x 10 %) und ein Invaliditätsgrad von 10 % resultieren, womit die Voraussetzungen von Art. 18 UVG für die Ausrich- tung einer Rente nach UVG erfüllt wären. Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 10. April 2013 nicht, weshalb sie von ihrer ur- sprünglichen Berechnung abgewichen und die Berechnung der IVSTA unverändert übernommen hat. Dies ist insofern zu beanstanden, als auch für die Berechnung der IVSTA eine überzeugende Begründung fehlt. So konnte zwar, nach langwieriger Korrespondenz mit den betroffenen Ge- meinden und dem Beschwerdeführer (IV-act. 25, S. 99, S. 121, S. 123, UV-act. A62, A66, A67), nachgewiesen werden, dass der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2006 für seine Tätigkeit als Alphirt bei der Gemeinde N._____ einen Lohn von Fr. 12'000.-- erzielte (Schreiben der Gemeinde N._____ vom 6. November 2009, UV-act. A76, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Oktober 2010, IV-act. 64). Gleichzeitig findet sich in den Akten eine Gehaltsabrechnung der Gemeinde N._____ für den Sommer 2006 über brutto Fr. 12‘000.--, mit der Unterschrift des Beschwerdeführers, mit der er bestätigte, den Betrag von netto Fr. 10‘570.10 erhalten zu haben (IV-act. 25, S. 136), und der Arbeitsvertrag mit der Alpgenossenschaft „Alp P.“ in N. für das Jahr 2006 (IV-act. 25, S. 138 ff.). In dem
27 - bei den Akten liegenden IK-Auszug (UV-act. A65, Stand 3. September
28 - kommen der Jahre vor dem Unfall von einem Valideneinkommen von le- diglich Fr. 4‘000.-- für das Jahr 2006 ausgingen. Insbesondere führte die Beschwerdegegnerin nicht aus, aus welchen Gründen sie von dem in der ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) ange- nommenen, auf den LSE-Tabellen basierenden Valideneinkommen von Fr. 59‘980.-- abwich und nur noch auf die Berechnung der IVSTA abstell- te. Immerhin entfaltet die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversiche- rung für den Unfallversicherer (und umgekehrt) keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549). Zudem erscheint diese ursprüngliche Berechnungswei- se der Beschwerdegegnerin durchaus als sachgerecht, ist doch bei der Berechnung des Valideneinkommens von dem auszugehen, was die ver- sicherte Person ohne Unfall verdient hätte, wobei der Lohn aufgrund einer ganzjährigen Beschäftigung zu bemessen ist (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 127). Die Arbeitsstelle als Alphirt ist als Saisonstelle anzusehen und das entsprechende, bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig er- zielte Einkommen von rund Fr. 26'000.-- bis Fr. 27'000.-- konnte respekti- ve kann nicht unbesehen auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet werden, würde dies doch unter anderem auch zu einem überdurchschnittlich ho- hen Valideneinkommen führen. Dies entsprach auch der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die in einem Schreiben vom 2. Juni 2009 an den Beschwerdeführer festhielt, dass die Tätigkeit als Alphirt für die Berechnung des Valideneinkommens wenig geeignet sei, da sich die Beschäftigungsdauer auf wenige Monate beschränke (UV-act. A51). Sind aber vorliegend weitere konkrete Zahlen nur schwer respektive nicht eruierbar, ist es legitim, auch bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die Zahlen der LSE zurückzugreifen, wobei diese der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen sind (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 128, mit Hinweisen). Dabei kann auf die LSE-Tabelle 2010, TA1 Männer, Anforderungsnieveau 4, abge- stellt werden, womit ein Valideneinkommen von Fr. 61‘164.48 (Fr. 4‘901.--
29 - : 40 x 41.6 x 12) resultiert. Der Teuerung angepasst (Art. 34 UVG) mit ei- nem Index für das Jahr 2011 von 1 % (T1.1.10 des Statistischen Lexikons der Schweiz, Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversiche- rung [SSUV]) und für das Jahr 2012 von 0.8 % ergibt dies ein massgebli- ches Valideneinkommen von Fr. 62‘270.33 (Index 2011 1 % = Fr. 61‘776.12, Index 2012 0.8 % = Fr. 62‘270.33). Beim Invalideneinkommen nahm die IVSTA gestützt auf die LSE-Tabelle 2010, ausgehend von verschiedenen Branchen und einem Leidensabzug von 5 % respektive von 10 % ab dem Jahr 2009, ein Invalideneinkommen von Fr. 4‘261.74 (bis 2008) respektive Fr. 4‘037.44 (ab 2009) an. Diese Berechnungsweise der IVSTA ist ebensowenig nachvollziehbar wie ihre Berechnung des Valideneinkommens. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch nicht begründet, weshalb die IVSTA auf ein Durchschnittsein- kommen von verschiedenen, einzeln aufgezählten Branchen anstatt auf das Total aller Branchen abstellte. Hingegen ist die Festlegung des Lei- densabzugs bei 10 % ab 2009 - wie oben bereits erwähnt (E.4d) - nicht zu beanstanden. Stellt man für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE-Tabelle 2010, TA1 Männer, Anforderungsniveau 4, ab, resultiert bei einem Leidensabzug von 10 % ein auf das Jahr 2012 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 56‘043.30 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12, aufindexiert per 2011 mit 1 % und per 2012 mit 0.8 %, abzüg- lich 10 %) und damit aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkom- men ein Invaliditätsgrad von 10 %. Damit ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG massgebliche Invaliditätsgrad von 10 % erreicht (Art. 18 Abs. 1 UVG) und dem Beschwerdeführer steht auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2012 eine, im Vergleich zur ursprünglichen, ent- sprechend reduzierte Invalidenrente zu. Die Beschwerdegegnerin wird somit ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % die konkrete Höhe der Rente anhand des versicherten Verdienstes zu berechnen haben
30 - (Art. 15 UVG). Dabei kann auf die ursprüngliche Verfügung vom 19. Ja- nuar 2011 (UV-act. A102) verwiesen werden, in der die Beschwerdegeg- nerin den versicherten Verdienst bereits im Detail festgelegt hatte. Dieser wurde nicht bestritten und ist angesichts der zu den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorhandenen Akten auch nicht zu beanstanden. Die Rente ist alsdann gestützt auf Art. 34 UVG jeweils der Teuerung an- zupassen. f)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Wiederer- wägung der ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) gerechtfertigt war, jedoch nicht die vollständige Einstellung der ab
32 - b)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 1 bis 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4.a). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschrift über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 HV wird für den berechtigten Auf- wand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stun- de zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Be- schwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung er-
33 - forderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsan- walt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen ist. Gestützt auf Art. 5 HV wird der geltend gemachte Aufwand von 4.3 Stun- den zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde berechnet, was ein Honorar von Fr. 860.00.--, zuzüglich 3 % Spesenpauschale (Fr. 25.80) und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 885.80 x 8 % = Fr. 70.85), total also Fr. 956.65 ergibt. Die Hälfte davon (da der Beschwerdeführer zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin ausseramtlich entschädigt wird), nämlich ein Betrag von Fr. 478.35, geht als Auslage für die unentgeltliche Verbei- ständung zu Lasten der Gerichtskasse (2.15 Stunden). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vor- geschossenen Vertretungskosten (Fr. 478.35) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 insoweit aufgehoben, als die B._____ Versicherungen AG verpflichtet wird, A._____ ab dem 1. Januar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % eine monatliche, der Teuerung anzupassende Invalidenrente gemäss UVG auszurichten. Die B._____ Versicherungen AG hat die Höhe der monatli- chen Rente noch zu berechnen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
34 - 3.Die B._____ Versicherungen AG bezahlt eine ausseramtliche Entschädi- gung von Fr. 645.75 (inkl. MWST) an A._____.