Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 52 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 30. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen B. Versicherungen AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Einstellung Rente)
3 - 3.Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Invalidenversicherung (IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA) beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) ein interdisziplinäres Gutachten ein. Dieses erging am 5. Juli 2011. Die Gutachter beurteilten die Arbeitsfähigkeit von A._____ in der bisherigen Tätigkeit als Alphirt, Schreiner oder Angestellter in einem Marmorwerk als nicht mehr zumutbar. Jedoch wurde festgehalten, dass in anderen (angepassten) Tätigkeiten keine medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Gestützt darauf und auf die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 12. Januar 2012 durch das ZMB verneinte die IVSTA mit Verfügung vom 30. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 5 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen von A._____ am 19. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist noch hängig (Verfahren B-3277/2012). 4.Die B._____ Versicherungen AG unterbreitete das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2012 ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.. Dieser beurteilte in seinem Bericht vom 28. September 2012 die Einschätzung von Dr. med. C. vom 27. März 2009 bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit als nicht schlüssig und die Schlussfolgerungen des ZMB als nachvollziehbar. 5.Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 liess die B._____ Versicherungen AG A._____ das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2012 und den Bericht von Dr. med. D._____ vom 28. September 2012 zukommen und teilte ihm mit, dass sie eine Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 2011 und die Einstellung der Rentenleistungen per 31. Dezember 2012 vorsehe. Sie räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 nahm A._____ dazu Stellung. Er erachtete die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung als nicht
4 - gegeben und das Gutachten des ZMB seinerseits als qualifiziert falsch, weshalb von einer Renteneinstellung Abstand zu nehmen sei. 6.Mit Verfügung vom 1. November 2012 zog die B._____ Versicherungen AG die Verfügung vom 19. Januar 2011 gestützt auf Art. 53 ATSG in Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen per 31. Dezember 2012 ein. Sie wies auf das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 hin, aus dem sich ergebe, dass die medizinische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009, auf die sie bei der Festlegung der Rente abgestellt hatte, unrichtig gewesen sei. Gleichzeitig entzog die B._____ Versicherungen AG einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. 7.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 5. November 2012 Einsprache, welche die B._____ Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 10. April 2013 abwies. Zur Begründung führte die B._____ Versicherungen AG im Wesentlichen aus, die ursprüngliche Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 sei falsch gewesen, was sich aus dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 und dem Bericht ihres beratenden Arztes Dr. med. D._____ vom 28. September 2012 ergebe. Bei der Invaliditätsberechnung könne auf das schlüssige Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 und die Berechnung der IVSTA vom 30. Mai 2012 abgestellt werden. So resultiere auch aus UVG- rechtlicher Sicht ein Invaliditätsgrad von 5 %, womit der Rentenanspruch zu verneinen sei. 8.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Verfügung vom
6 - 11.Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2013. 12.Dem Editionsbegehren des Beschwerdeführers, die Akten des IV- Verfahrens bei der IVSTA einzuholen, wurde stattgegeben. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2013 auf die Einsichtnahme in die eingegangenen Akten der IVSTA. Von der Beschwerdegegnerin ging keine entsprechende Stellungnahme ein. 13.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig (vgl. zur Zuständigkeit auch die Verfügung des Bundesverwaltungs- gerichts B-2292/2013 vom 26. April 2013, mit welcher die vorliegende Beschwerde, welche der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur weiteren Behandlung überwiesen wurde). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
7 -
8 - c)Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 verweist, führte sie aus, bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung sei einzig auf den Untersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 abgestellt worden. Die Verwaltung habe es damals unterlassen, den ärztlichen Bericht sorgfältig zu prüfen. Eine kritische Würdigung hätte schon damals ergeben, dass Dr. med. C._____ für die angeblich stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine überzeugende medizinische Begründung geliefert hatte. Dr. med. C._____ habe nämlich festgehalten, der Beschwerdeführer könne nur noch Gewichte von 1-2 kg heben und höchstens drei Stunden am Computer sitzen. Damit habe er in Bezug auf mögliche leidensangepasste Tätigkeiten lediglich zwei Tätigkeitsbereiche erwähnt, nämlich schwere manuelle Arbeiten und die Arbeit am Computer. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete indessen ein breites Spektrum von verschiedenen Tätigkeiten und es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer für sämtliche Verweistätigkeiten entsprechend eingeschränkt sein solle. Dass die von Dr. med. C._____ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 70 % - 75 % (2-3 Stunden mit einer längeren Pause) nicht schlüssig sei, habe auch ihr beratender Arzt, Dr. med. D., mit Stellungnahme vom 28. September 2012 bestätigt. Aufgrund der objektiven Einschränkungen erachte Dr. med. D. eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar. Die ursprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2011 beruhe damit auf einer ungenügenden Grundlage, womit der Untersuchungsgrundsatz klar verletzt sei. Die Verfügung sei zweifellos unrichtig und die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenanspruchs seien gegeben.
9 - Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde vom 23. April 2013 das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes mit der Begründung, das Gutachten des ZBM vom 5. Juli 2011 sei weitgehend falsch. Die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom
10 - Bezug auf weitere Tätigkeiten erwähnte er einzig das Arbeiten am Pult respektive am Computer, was seines Erachtens lediglich für kurze Zeit möglich sei. Diese Beurteilung ist insbesondere bezüglich weiterer möglicher und zumutbarer Verweistätigkeiten weder ausreichend detailliert noch umfassend. Zudem ist angesichts der Angaben, der Beschwerdeführer könne Gewichte von 1-2 kg heben und tragen (nicht über die seitliche Abduktions- und die Flexionsposition hinaus und ohne Heben des Arms auf Horizontalhöhe), nicht erklärt, weshalb auch in diesem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % - 30 % bestehen soll. Schliesslich gab Dr. med. C._____ auch nicht an, ob respektive wie sich die vorhandenen feinmotorischen Störungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Seine Beurteilung weicht auch erheblich von derjenigen ab, die er mit ärztlichem Bericht vom 13. Juni 2007 (UV-act. M9) abgegeben hatte. Darin hatte er ausgeführt, dass feinmotorisch nur leichte Einschränkungen bestehen würden, zudem hatte er noch eine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit von ca. 4-5 Stunden, eventuell, unter Einschaltung von vermehrten Pausen, auch mehr, als möglich erachtet. Dabei hatte er die rein theoretische Arbeitsfähigkeit mit ca. 50 % angegeben, obwohl er schwere manuelle Tätigkeiten, mithin das Arbeiten über Lenden-, Brust- oder Kopfhöhe und das Heben und Tragen auf Brusthöhe und darüber wegen der Schmerzsymptomatik bereits zu jenem Zeitpunkt als praktisch nicht mehr möglich erachtet hatte. Angesichts dieser Diskrepanzen und der mangelhaften, weil nicht ausreichend umfassenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit, hätte die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen anstatt einzig gestützt auf den Bericht von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 die Rentenverfügung vom 19.
11 - Januar 2011 zu erlassen. Das alleinige Abstellen auf die nicht schlüssige Beurteilung von Dr. med. C._____ war nicht rechtskonform. Dies bestätigte auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D., in seiner Beurteilung vom 28. September 2012 (UV-act. M28). Auch nach seiner Einschätzung ist der von Dr. med. C. am 27. März 2009 festgestellte Umfang der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 70 % - 75 % nicht schlüssig. Dr. med. D._____ erachtete eine angepasste Tätigkeit aufgrund der objektiven Einschränkungen als durchaus zumutbar. Die abweichende Beurteilung von Dr. med. C._____ erklärte sich Dr. med. D._____ damit, dass dieser sich zu sehr auf ausschliesslich körperliche Tätigkeiten konzentriert und ausser Acht gelassen habe, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung von auch körperlich nicht belastenden Tätigkeiten zugemutet werden könne. Zudem habe Dr. med. C._____ möglicherweise zu sehr auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, was methodisch nicht vertretbar respektive falsch sei. Zusammenfassend hielt Dr. med. D._____ fest, dass die schmerzhafte und deutliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter und das leichte neurologische Defizit eine körperlich gering belastende oder nicht belastende Tätigkeit zulassen würden. Unter Berücksichtigung der zweifellos vorhandenen Restfunktionsfähigkeit lasse sich demnach eine andere als die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht begründen. Die Beschwerdegegnerin ging folglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013 zu Recht davon aus, dass man bei der seinerzeitigen Rentenfestlegung mit Verfügung vom 19. Januar 2011 den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe und von einem falschen respektive ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen sei. War die ursprüngliche Beurteilung somit unrichtig, ist
12 - vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Januar 2011 in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E.3.1.3 und BGE 117 V 8 E.2c, je mit Hinweisen). Da es vorliegend um die Beurteilung von Dauerleistungen geht - in Frage steht die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und zumutbaren Tätigkeit im Vergleich zu einer solchen von lediglich ca. 25 % - 30 % - ist die Berichtigung der Verfügung vom 19. Januar 2011 in jedem Fall von erheblicher Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.5.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 379/2005 vom 26. Januar 2006 E.2.3), womit die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Strittig und damit fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der in diesem Zusammenhang erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auf das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 15, IV- act. 95) abstellen durfte.
15 - Einschränkung der Feinmotorik und Sensibilität der Finger IV und V der rechten Hand und damit leichte Einschränkungen in der Handfertigkeit und Kraftausübung der rechten Hand (S. 38). Dagegen seien aus orthopädisch-traumatologischer Sicht leichte bis mittelschwere manuelle Tätigkeiten weitgehend möglich. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten oder leichte Montagearbeiten, die auf Tisch- oder Brustkorbhöhe durchgeführt werden können (S. 25). Aus neurologischer Sicht lägen keine groben Paresen vor, welche die Funktionstüchtigkeit der Hand einschränken würden. Die Hauptbehinderung liege klar bei der immer noch sehr stark eingeschränkten Funktionsfähigkeit des rechten Schultergelenks, auch im Bewegungsumfang (S. 30 f.). Nur im Hintergrund respektive eher im Hintergrund ständen hingegen die Beschwerden wegen eines leichten bis mässiggradigen Karpaltunnelsyndroms beidseits und wegen der HWS mit noch schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit und Rotationsfähigkeit nach links. Stark im Hintergrund ständen die lumbalen Beschwerden. Die leichte depressive Episode sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und eindeutig auf die sozialen Folgen des Unfalls (Geldmangel, Arbeitslosigkeit, sozialer Druck, Zukunftsängste) zurückzuführen (S. 35). Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisherigen Tätigkeiten als Alphirt, Arbeiter in einem Marmorwerk und als Schreiner als nicht mehr, hingegen andere leidensangepasste Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar. Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen bestätigten die Gutachter mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (IV-act. 108), dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 30. Juni 2006 in dem von ihnen beschriebenen Mass für armbelastende, schwere Tätigkeiten und regelmässige Überschulterarbeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 2). Die anlässlich der Schulteroperation erlittene
16 - untere Armplexusläsion und die daraus resultierende persisitierende Hypästhesie in den unteren Plexusanteilen ulnar und leichte Schwäche in den ulnaris-innervierten kleinen Handmuskeln sowie die Hypästhesie in den Fingern IV und V der rechten Hand hätten relativ bescheidene Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und führten für sich allein genommen nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Gutachter ist in erster Linie die orthopädische Problematik verantwortlich für die Einschränkung in Bezug auf körperlich schwere Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Haltenmüssen von Lasten über 10 kg und dem regelmässigen Arbeiten über Schulterhöhe. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des ZMB vorbringt, vermag das entsprechende Gutachten nicht zu erschüttern. Sofern er ausführt, er könne geringe Gewichte bis 10 kg nur bis Beckenhöhe und entgegen dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 nicht über die Schultern heben, auch könne er keine Arbeiten über Kopf ausführen und aufgrund der Lähmung im rechten Arm keiner Verweisungstätigkeit nachgehen, so unterlässt er es, dies mit entsprechenden medizinischen Berichten zu untermauern. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten (Bf-act. 13, 14, 34, 35) geht nichts hervor, was die Schlussfolgerungen des Gutachtens des ZMB in Frage stellen könnte, insbesondere kann den eingereichten Berichten aber auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entnommen werden. Dasselbe geht aus den beiden Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone von Dr. med. F._____ vom 27. September 2012 (IV-act. 132, Stellungnahme) und vom 27. Februar 2012 (IV-act. 111, Schlussbericht) hervor. Insbesondere in der Stellungnahme vom 27. September 2012, die aufgrund von (im Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 30. Mai 2012 [IV-act. 121, 130, 131) neu
17 - vorgelegten medizinischen Akten (orthopädischer Befundbericht von Dr. med. E._____ vom 23./26. April 2012 und Befund von Dr. med. G., undatiert, vgl. IV-act. 129) eingefordert worden war, verglich die RAD- Ärztin Dr. med. F. die Untersuchungsbefunde des ZMB vom 5. Juli 2011 und diejenigen von Dr. med. E._____ vom 23. April 2012 (Bf-act. 14). Sie kam mit ausführlicher und schlüssiger Begründung zum Schluss, dass aus den neuen Akten nicht auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Es bestehe aufgrund der nachgelieferten ärztlichen Unterlagen kein Anlass dazu, die von ihr im Februar 2012 abgegebene Beurteilung zu ändern oder weitere Untersuchungen anzufordern (IV-act. 132, S. 3). Das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Bf-act. 15, IV-act. 95) erweist sich damit als ausreichend detailliert, ausführlich und umfassend. Es enthält eine zuverlässige Einschätzung der Arbeiten, die dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ein EFL-Gutachten einzuholen, ist nicht weiter begründet und es ist angesichts der nachvollziehbaren Einschätzung im Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 auch nicht ersichtlich, weshalb ein solches notwendig wäre (vgl. auch RAD-Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 27. September 2012, IV-act. 132, S. 3). Es ist grundsätzlich Sache der Gutachter, über Art und Umfang der auf Grund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 343/02 vom 10. September 2003 E.2.2). Hätten die Gutachter des ZMB eine EFL-Abklärung für notwendig erachtet, wären sie immerhin verpflichtet gewesen, eine solche einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_976/2010 vom 23. Februar 2011 E.5.5).
18 - Aus den dargelegten Gründen kommt dem Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (Bf-act. 15, IV-act. 95) sowie dem Schreiben des ZMB vom 12. Januar 2012 mit den Antworten zu den Zusatzfragen (IV-act. 108) voller Beweiswert zu, womit von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Weitere medizinische Abklärungen sind vorliegend nicht erforderlich, erweist sich einerseits das Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 als überzeugend und äussern sich doch andererseits die Gutachter dahingehend, dass der Endzustand erreicht sei (S. 46) respektive dass in neurologischer Hinsicht der Endzustand erreicht sei und dass in orthopädischer Hinsicht höchstens eine erneute Untersuchung mit vorsichtiger Mobilisation unter Narkose in Frage käme, wobei die übrigen möglichen Massnahmen bereits durchgeführt worden seien (S. 39). Sind aber, gemäss den Gutachtern des ZMB (vgl. S. 39), von weiteren medizinischen Massnahmen kaum Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit und von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neutralen Gutachtens durch das Gericht respektive durch die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b) abzuweisen. d)Selbst wenn das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG in casu verneint würde, müsste angesichts der Ergebnisse des Gutachtens des ZMB vom 5. Juli 2011 von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Wäre nämlich das Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. März 2009 (UV-act. M14) rechtens gewesen, so hätte sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit jenem Zeitpunkt erheblich verändert. Eine solche Veränderung würde einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen. Gemäss Art. 17
19 - ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich geändert hat. Vorliegend würde daher die Verbesserung des Gesundheitszustands und die Erweiterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch gestützt auf diese rechtliche Grundlage zur Anpassung des Invaliditätsgrades und einer Herabsetzung/Aufhebung der Rente führen. e)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 abgestellt hat, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die ursprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2011 in Bezug auf die Frage der Berentung in Wiedererwägung zu ziehen, korrekt war und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 in diesem Punkt (Wiedererwägung) zu schützen ist.
20 - Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (sogenanntes Valideneinkommen) (Art. 16 ATSG; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Aufl., 2012, Art. 18, S. 127). Das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 127; BGE 139 V 28 E.3.3.2). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar und liegen keine Daten von Branchenverbänden oder gesamtarbeitsvertraglich festgesetzte Löhne vor, kann auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zurückgegriffen werden (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 128). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, nämlich des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens, ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher der Versicherte konkret steht (BGE 126 V 75 E.3b/aa). Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Ist hingegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens
21 - keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E.3b/bb mit Hinweisen auf ZAK 1991 S. 321; OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 136). b)Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde vom 23. April 2013 davon aus, dass der von der IVSTA berechnete Invaliditätsgrad von 5 % unzutreffend sei und der Invaliditätsgrad in jedem Fall über 10 % liege. Er argumentiert damit, dass er in der Schweiz lediglich während weniger Monate als Alphirt tätig gewesen und in Italien keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, da er keine Stelle gefunden habe. In diesem Fall müsse auf die konkreten Verhältnisse des italienischen Arbeitsmarktes abgestellt werden. Eine Restarbeitsfähigkeit sei jedoch weder auf dem schweizerischen noch auf dem italienischen Arbeitsmarkt gegeben. Selbst wenn eine solche jedoch bejaht würde, müsse dem Beschwerdeführer aufgrund seiner besonderen Situation der maximale Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013, auf den sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 verweist, (stillschweigend respektive mit Verweis auf ihre Verfügung vom 1. November 2012) auf die Beurteilung der IVSTA ab, die eine Erwerbseinbusse von 5 % errechnet hatte. Gemäss Beschwerdegegnerin bestehe kein Anlass, im UVG-Verfahren von dem von der IVSTA ermittelten Invaliditätsgrad abzuweichen. Da der IV-Grad unter 10 % liege, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung zu verneinen und die Leistungen seien mit Verfügung vom 1. November 2012 zu Recht per 31. Dezember 2012 wiedererwägungsweise eingestellt worden.
22 - c)Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E.4 und 5; vgl. auch für die Invalidenversicherung BGE 137 V 20 E.5.2.3.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln sind (BGE 137 V 20 E.5.2.3.2). Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos, dass die versicherte Person im Ausland wohnt. Anderseits gestatten die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen über die Grenzen hinweg (BGE 137 V 20 E.5.2.3.2, 110 V 273 E.4b). Zu den angestammten beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zählen die Tätigkeiten als Alphirt, als Mitarbeiter eines Marmorwerks und als Hilfsschreiner. Gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers (UV-act. A65) war er seit dem Jahr 1992 jeweils für einige Monate als Alphirt in der Schweiz tätig (gemäss Schreiben des Rechtsvertreters vom 3. Juli 2009 seit 1994, UV-act. A52). Über die einzelnen Tätigkeiten liegen ausser dem IK-Auszug (mit den Zahlen für die Tätigkeit als Alphirt in der Schweiz) keinerlei Akten vor. Gemäss der beruflichen Anamnese im Gutachten des ZMB vom 5. Juli 2011 (IV-act. 95, S. 16) war der Beschwerdeführer seit seiner Jugend im Sommer jeweils als Alphirt und
23 - während der restlichen acht Monate des Jahres als Hilfsschreiner, bis Mitte der 90er Jahre, und danach als Mitarbeiter in einem Marmorwerk tätig gewesen. Gemäss eigenen Angaben ging der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weil er keine entsprechende Stelle mehr fand. Der Beschwerdeführer begründete nicht näher, weshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die Tabellenlöhne, sondern auf italienische Arbeitsmarktverhältnisse abgestellt werden müsse. In Bezug auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Italien sind keine konkreten Einkommenszahlen vorhanden. Auch der Beschwerdeführer bringt keine entsprechenden Zahlen und Berechnungen vor, auf die vorliegend abgestellt werden könnte. Daher und insbesondere aber in Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, beim vorzunehmenden Einkommensvergleich auf schweizerische Verhältnisse abzustellen. Entscheidend ist dabei, dass die massgebenden Vergleichseinkommen sich auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, um einen objektiven Vergleich zu ermöglichen. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, es müssten die Verhältnisse auf dem italienischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden, ist damit nicht zu hören. d)Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, ihm müsse aufgrund seiner singulären Ausgangslage (Saisonnier, befristete Arbeitsverhältnisse, schwere Arbeit, Arbeitslosigkeit im Wohnsitzland), welche die Verwertung einer allenfalls noch gegebenen Restarbeitsfähigkeit unmöglich mache, ein Leidensabzug von 25 % gewährt werden. Die IVSTA nahm in ihrer Verfügung vom 19. März 2012 (IV-act. 113), auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. November
24 - 2012 und (stillschweigend) im angefochtenen Einspracheentscheid vom
27 - Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2013 nicht, weshalb sie von ihrer ursprünglichen Berechnung abgewichen und die Berechnung der IVSTA unverändert übernommen hat. Dies ist insofern zu beanstanden, als auch für die Berechnung der IVSTA eine überzeugende Begründung fehlt. So konnte zwar, nach langwieriger Korrespondenz mit den betroffenen Gemeinden und dem Beschwerdeführer (IV-act. 25, S. 99, S. 121, S. 123, UV-act. A62, A66, A67), nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für seine Tätigkeit als Alphirt bei der Gemeinde N._____ einen Lohn von Fr. 12'000.-- erzielte (Schreiben der Gemeinde N._____ vom 6. November 2009, UV-act. A76, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Oktober 2010, IV-act. 64). Gleichzeitig findet sich in den Akten eine Gehaltsabrechnung der Gemeinde N._____ für den Sommer 2006 über brutto Fr. 12‘000.--, mit der Unterschrift des Beschwerdeführers, mit der er bestätigte, den Betrag von netto Fr. 10‘570.10 erhalten zu haben (IV-act. 25, S. 136), und der Arbeitsvertrag mit der Alpgenossenschaft „Alp P.“ in N. für das Jahr 2006 (IV-act. 25, S. 138 ff.). In dem bei den Akten liegenden IK- Auszug (UV-act. A65, Stand 3. September 2009) sind diese Angaben nicht enthalten, jedoch bestätigte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 13. November 2009 den Eingang des Lohnnachtrages für das Jahr 2006 (UV-act. A74). Ob es damit, ausgehend von einer von der IVSTA angenommenen Dauer eines Alpsommers von ungefähr drei Monaten, gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Valideneinkommens auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- abzustellen, ist fraglich. Im IK-Auszug (UV-act. A65) sind nämlich seit dem Jahr 1999 jeweils pro Jahr zwei Einkommen von zwei verschiedenen Arbeitgebern (Alpgenossenschaft Q._____ und Gemeinde N._____) für etwa denselben Zeitraum (Juni bis September) mit einem
28 - Gesamtlohn von jeweils rund Fr. 26'000.-- bis Fr. 27'000.-- deklariert. Dass er jeweils bei zwei Arbeitgebern tätig war, bestätigte der Beschwerdeführer in einem Fax vom 10. November 2010 (IV-act. 69). Auch für das Jahr 2005 sind dementsprechend im IK-Auszug für die Monate Mai bis September ein Lohn von Fr. 14‘910.-- (Alpgenossenschaft Q.) und für die Monate Juni bis September ein Lohn von Fr. 12‘000.-- (Gemeinde N.) ausgewiesen (UV-act. A65). Zudem geht aus dem Arbeitsvertrag mit der Alpgenossenschaft Q._____ für das Jahr 2006 (UV-act. A61, IV-act. 25, S. 119 f.) und der sich bei den Akten befindenden schriftlichen Bestätigung (UV-act. A68 und A75) hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2006 für die Alpgenossenschaft Q._____ hätte tätig sein sollen, er diese Arbeitsstelle jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht angetreten hatte. Da der Unfall im Übrigen bereits im Juni 2006 geschah, also relativ kurz nach Antritt der Arbeitsstelle, eignet sich das Einkommen aus diesem Jahr nicht als für die Rentenberechnung massgebliches Valideneinkommen. Weder die IVSTA noch die Beschwerdegegnerin lieferten eine Begründung dazu, weshalb sie angesichts der ausgewiesenen höheren Einkommen der Jahre vor dem Unfall von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 4‘000.-- für das Jahr 2006 ausgingen. Insbesondere führte die Beschwerdegegnerin nicht aus, aus welchen Gründen sie von dem in der ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) angenommenen, auf den LSE-Tabellen basierenden Valideneinkommen von Fr. 59‘980.-- abwich und nur noch auf die Berechnung der IVSTA abstellte. Immerhin entfaltet die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer (und umgekehrt) keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549). Zudem erscheint diese ursprüngliche Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin durchaus als sachgerecht, ist doch bei der Berechnung des Valideneinkommens von dem
29 - auszugehen, was die versicherte Person ohne Unfall verdient hätte, wobei der Lohn aufgrund einer ganzjährigen Beschäftigung zu bemessen ist (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 127). Die Arbeitsstelle als Alphirt ist als Saisonstelle anzusehen und das entsprechende, bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig erzielte Einkommen von rund Fr. 26'000.-- bis Fr. 27'000.-- konnte respektive kann nicht unbesehen auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet werden, würde dies doch unter anderem auch zu einem überdurchschnittlich hohen Valideneinkommen führen. Dies entsprach auch der ursprünglichen Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die in einem Schreiben vom 2. Juni 2009 an den Beschwerdeführer festhielt, dass die Tätigkeit als Alphirt für die Berechnung des Valideneinkommens wenig geeignet sei, da sich die Beschäftigungsdauer auf wenige Monate beschränke (UV-act. A51). Sind aber vorliegend weitere konkrete Zahlen nur schwer respektive nicht eruierbar, ist es legitim, auch bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die Zahlen der LSE zurückzugreifen, wobei diese der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen sind (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 18, S. 128, mit Hinweisen). Dabei kann auf die LSE-Tabelle 2010, TA1 Männer, Anforderungsnieveau 4, abgestellt werden, womit ein Valideneinkommen von Fr. 61‘164.48 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12) resultiert. Der Teuerung angepasst (Art. 34 UVG) mit einem Index für das Jahr 2011 von 1 % (T1.1.10 des Statistischen Lexikons der Schweiz, Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV]) und für das Jahr 2012 von 0.8 % ergibt dies ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 62‘270.33 (Index 2011 1 % = Fr. 61‘776.12, Index 2012 0.8 % = Fr. 62‘270.33). Beim Invalideneinkommen nahm die IVSTA gestützt auf die LSE-Tabelle 2010, ausgehend von verschiedenen Branchen und einem Leidensabzug von 5 % respektive von 10 % ab dem Jahr 2009, ein Invalideneinkommen
30 - von Fr. 4‘261.74 (bis 2008) respektive Fr. 4‘037.44 (ab 2009) an. Diese Berechnungsweise der IVSTA ist ebensowenig nachvollziehbar wie ihre Berechnung des Valideneinkommens. Insbesondere ist nicht ersichtlich und auch nicht begründet, weshalb die IVSTA auf ein Durchschnittseinkommen von verschiedenen, einzeln aufgezählten Branchen anstatt auf das Total aller Branchen abstellte. Hingegen ist die Festlegung des Leidensabzugs bei 10 % ab 2009 - wie oben bereits erwähnt (E.4d) - nicht zu beanstanden. Stellt man für die Berechnung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die LSE-Tabelle 2010, TA1 Männer, Anforderungsniveau 4, ab, resultiert bei einem Leidensabzug von 10 % ein auf das Jahr 2012 aufindexiertes Invalideneinkommen von Fr. 56‘043.30 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12, aufindexiert per 2011 mit 1 % und per 2012 mit 0.8 %, abzüglich 10 %) und damit aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 10 %. Damit ist der für die Ausrichtung einer Invalidenrente nach UVG massgebliche Invaliditätsgrad von 10 % erreicht (Art. 18 Abs. 1 UVG) und dem Beschwerdeführer steht auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2012 eine, im Vergleich zur ursprünglichen, entsprechend reduzierte Invalidenrente zu. Die Beschwerdegegnerin wird somit ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10 % die konkrete Höhe der Rente anhand des versicherten Verdienstes zu berechnen haben (Art. 15 UVG). Dabei kann auf die ursprüngliche Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) verwiesen werden, in der die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst bereits im Detail festgelegt hatte. Dieser wurde nicht bestritten und ist angesichts der zu den konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorhandenen Akten auch nicht zu beanstanden. Die Rente ist alsdann gestützt auf Art. 34 UVG jeweils der Teuerung anzupassen.
31 - f)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 19. Januar 2011 (UV-act. A102) gerechtfertigt war, jedoch nicht die vollständige Einstellung der ab 1. Juni 2009 gewährten Rente per 31. Dezember 2012 seitens der Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 ist daher insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente nach UVG auszurichten.
33 - werden können (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, 119 Ia 251 E.3b; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 1 bis 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4.a). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen (inkl. gerichtlichen) Kosten und Gebühren. Die Vorschrift über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 HV wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Vorliegend ist aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Verbeiständung erforderlich, weshalb dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Gestützt auf Art. 5 HV wird der geltend gemachte Aufwand von 4.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- pro Stunde berechnet,
34 - was ein Honorar von Fr. 860.00.--, zuzüglich 3 % Spesenpauschale (Fr. 25.80) und 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 885.80 x 8 % = Fr. 70.85), total also Fr. 956.65 ergibt. Die Hälfte davon (da der Beschwerdeführer zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin ausseramtlich entschädigt wird), nämlich ein Betrag von Fr. 478.35, geht als Auslage für die unentgeltliche Verbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse (2.15 Stunden). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihm vorgeschossenen Vertretungskosten (Fr. 478.35) zurückzuerstatten, falls er dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2013 insoweit aufgehoben, als die B._____ Versicherungen AG verpflichtet wird, A._____ ab dem 1. Januar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % eine monatliche, der Teuerung anzupassende Invalidenrente gemäss UVG auszurichten. Die B._____ Versicherungen AG hat die Höhe der monatlichen Rente noch zu berechnen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die B._____ Versicherungen AG bezahlt eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 645.75 (inkl. MWST) an A._____.