VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 38 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 14. April 2015 in der versicherungsrechtliche Streitsache A., vertreten durch Procap - Schweiz. Invaliden-Verband, Klägerin gegen B., Beklagte 1 und C._____, Beklagte 2 betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
1.Die kanadische Staatsangehörige A._____ leidet seit September 2003 an Rücken- und Nackenschmerzen. Vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 war sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zu einem Pensum von 80 % als Zell- und Molekularbiologin für das D._____ tätig. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der B._____ berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab dem 6. Juli 2004 bis zum 6. Dezember 2005 sowie vom 6. bis zum 30. Juni 2006 bezog A._____ sodann von der Arbeitslosenkasse Graubünden Arbeitslosenentschädigung, wobei die Arbeitslosenkasse Graubünden die im November sowie Dezember 2005 und Juni 2006 bezogenen Arbeitslosentaggelder mit Verfügung vom 19. August 2011 teilweise zurückforderte. Während dieses Zeitraumes war A._____ jedenfalls bis Oktober 2005 bei der C._____ für die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgerechtlich versichert. 2.Wegen anhaltender Rücken- und Nackenschmerzen meldete sich A._____ am 9. Februar 2004 bei der IV-Stelle Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) für die Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 lehnte die IV-Stelle dieses Gesuch ab. Am 23. Mai 2006 wandte sich A._____ abermals an die IV-Stelle und ersuchte diese, ihren Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu prüfen. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2010 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des fraglichen Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 18 % in Aussicht. Aufgrund des gegen diese Einschätzung erhobenen Einwands ordnete die IV-Stelle in der Folge eine berufliche Abklärung von A._____ an und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abklären. Auf der Grundlage dieser Beweiserhebungen kam die IV-Stelle im Vorbescheid vom 30. November 2010 zum Schluss, A._____ habe ab dem 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Nachdem
6 - vorliegenden Fall daher keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Sollte das Verwaltungsgericht entgegen diesen Ausführungen zur Überzeugung gelangen, der zeitliche Konnex zwischen der im Oktober 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität sei nicht unterbrochen worden, habe die Beklagte 1 ausschliesslich die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. In diesem Fall sei die Klägerin überdies anzuhalten, den Rückkauf der von ihr mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben begründeten Freizügigkeitspolice in dem Masse zu veranlassen, als dies für eine Reaktivierung der beruflichen Vorsorge erforderlich sei. 5.Die Stiftung Auffangrichtung BVG (nachfolgend: Beklagte 2) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 auf Abweisung der Klage, soweit sich diese gegen sie richte. Die Klägerin sei als arbeitslose Person von Juli 2004 bis Oktober 2005 bei ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen. Dass sich die interessierende (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, welche zunächst eine volle, anschliessend eine Teilinvalidität zur Folge gehabt habe, bereits vor Eintritt in die C._____ verwirklicht habe, sei von der Klägerin eingehend dargelegt worden, weshalb die Beklagte 2, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen der Klägerin verweise, denen sie sich anschliesse. Soweit sich die Klage im Übrigen gegen sie richte, erweise sie sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei. 6.Mit Replik vom 23. Juni 2013 erneuerte die Klägerin ihre Anträge und nahm zu den Ausführungen der Beklagten 1 Stellung. Am 25. Juni 2013 verzichtete sie alsdann darauf, sich zu den Ausführungen der Beklagten 2 zu äussern, wies jedoch darauf hin, entgegen der Darstellung der Beklag- ten 2 auch im November sowie teilweise im Dezember 2005 und Juni
7 - 2006 Arbeitslosenentschädigung bezogen zu haben. Schliesslich hielt die Beklagte 1 in ihrer Eingabe vom 2. Juli 2013 duplicando an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie aus, ob die Klägerin Chemie oder Molekularbiologie studiert habe, ändere nichts an ihrer Schadensminderungspflicht. Mit ihrer Ausbildung stünde ihr eine vielfältige Palette von Erwerbstätigkeiten offen. Aufgrund der Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2011 sei davon auszugehen, dass die Klägerin in einer ihrer akademischen Ausbildung entsprechenden Tätigkeit — wiewohl ohne Laborarbeit — bis Ende Oktober 2005 zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Die Beklagte 2 verzichtete am 1. Juli 2013 auf eine Duplik. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2013 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin den Beizug der die Klägerin betreffenden IV-Akten an. Am 9. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht diese Akten zu. Die Parteien nahmen dazu nicht Stellung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - b)Die Klägerin war vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 beim D., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert. Unter Berufung auf dieses Vorsorgeverhältnis verlangt die Klägerin von der Beklagten 1 einerseits, ihr ab dem 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % die gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen geschuldeten Invalidenrenten zuzüglich 5 % Verzugszins spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung auszurichten. Andererseits wünscht sie, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus der Beitragspflicht entlassen zu werden. Diese Streitigkeiten, welche die von der Beklagten 1 im Invaliditätsfall geschuldeten Versicherungsleistungen aus der beruflichen Vorsorge betreffen, sind vorsorgerechtlicher Natur. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin für den Fall der Abweisung dieser Klage, grundsätzlich dieselben Ansprüche gegenüber der Beklagten 2 erhebt (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 Eventualbegehren hiervor). Demzufolge erweist sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowohl für die Beurteilung der Haupt- als auch Eventualklage als sachlich zuständig. Hinsichtlich dessen örtlicher Zuständigkeit ist zu beachten, dass sich der Sitz des D. als letzte Arbeitgeberin der Klägerin in X._____ und damit im Kanton Graubünden befindet. Zudem hat die Klägerin während der zweijährigen Rahmenfrist von Juli 2004 bis Juni 2006 Arbeitslosentaggelder von der Arbeitslosenkasse Graubünden bezogen. Damit fallen die vorliegenden Klagen in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Folglich ist das Verwaltungsgericht für deren Beurteilung zuständig. Dasselbe gilt für die von der Beklagten 1 für den Fall der Gutheissung der Hauptklage der Klägerin erhobene Widerklage auf Rückerstattung der überwiesenen Freizügigkeitsleistung, soweit dies zur Reaktivierung der beruflichen Vorsorge erforderlich ist.
10 - 2.Die Klägerin beziffert die eingeklagten Invalidenrenten weder in ihrer Haupt- noch Eventualklage. Ebenso wenig äussert sie sich zur Höhe der zu erlassenden BVG-Beiträge. Ebenfalls unbeziffert ist die von der Beklagten 1 für den Fall der Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage erhobene Widerklage (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 hiervor). Solche Rechtsbegehren, mit welchen sich die Parteien darauf beschränken, den Anspruch aus der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge lediglich im Grundsatz gerichtlich feststellen zu lassen, ohne sich zur Höhe der geschuldeten Leistungen zu äussern, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (BGE 129 V 450 E.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_392/2012 vom 17. Dezember 2012). Sie haben jedoch zur Folge, dass es dem angerufenen Versicherungsgericht wegen der das Klageverfahren prägenden Dispositionsmaxime verwehrt ist, die geschuldeten Leistungen betraglich festzulegen. Der Streitgegenstand derartiger Klageverfahren ist deshalb darauf beschränkt, die eingeklagten Forderungen dem Grundsatz nach festzustellen. Es obliegt alsdann der im Falle der Gutheissung der Klage als leistungspflichtig bezeichneten Vorsorgeeinrichtung, auf dieser Grundlage die der versicherten Person zustehenden Leistungen aus der (weitergehenden) beruflichen Vorsorge zu bestimmen und die Höhe der ihr zu erstattenden Austrittsleistung festzulegen. Mit dieser Präzisierung ist auf die vorliegenden Klagen grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu hinsichtlich der Befreiung von der Beitragspflicht E.13 hernach).
11 - welche den Geltungsbereich des alten vom neuen Recht abgrenzt. Diese intertemporalrechtliche Frage ist daher aufgrund der allgemeinen, von Lehre und Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zu beantwor- ten. Danach beanspruchen im Regelfall diejenigen materiellrechtlichen Vorschriften Geltung, die bei der Verwirklichung des Sachverhalts in Kraft standen, der rechtlich zu würdigen ist oder zu Rechtsfolgen führt (BGE 139 II 263 E.6, 135 II 384 E.2.3, 130 V 329 E.2.2 und 2.3, 129 V 1 E.1.2, 127 V 467 E.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 326). Die Anwendung dieser intertemporalrechtlichen Regelung bietet keine Schwierigkeiten bei isolierten Ereignissen, die sich zu einem genau bestimmbaren Zeitpunkt zugetragen und sich demzufolge nur unter der Herrschaft des alten oder neuen Rechts verwirklicht haben. Ist jedoch ein bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch nicht abgeschlossener Dauersachverhalt zu beurteilen, so lässt sich das zu beurteilende Ereignis weder eindeutig dem alten noch neuen Recht zuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt in solchen Fällen im Allgemeinen ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (BGE 121 V 97 E.1a). b)Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Hauptklage im Wesentlichen vor, seit Oktober 2003 infolge anhaltender Rücken- und Nackenschmerzen in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig und in einer leidensadaptierten Tätigkeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt zu sein. Die IV-Stelle habe ihr vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 23. September 2011 ab dem 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zugesprochen. Demnach sei die Beklagte 1 gehalten, der Klägerin ab dem 1. November 2005 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % und ab dem 1. Dezember 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 49 % die gesetzlich und reglementarisch
12 - geschuldeten Invalidenleistungen auszurichten. Nach dieser Sachverhaltsdarstellung bildet Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens somit ein Dauersachverhalt, wobei zur Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung der Zeitraum ab Oktober 2003 in die Beurteilung einzubeziehen ist. Demzufolge hat sich der zu würdigende Sachverhalt teils vor, teils nach dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision zugetragen. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob eine der beklagten Vorsorgeeinrichtungen die geltend gemachten Versicherungsleistungen zu erbringen hat, rechtsprechungsgemäss nur nach dem neuen Recht zu entscheiden, soweit diesem neben den reglementarischen Regelungen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung eigenständige Bedeutung zukommt.
13 - Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der jährliche Mindestlohn von derzeit Fr. 21'060.-- (Art. 7 Abs. 1 BVG) unterschritten wird oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet (Art. 10 Abs. 2 BVG). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. In der weitergehenden überobligatorischen Vorsorge besteht gemäss Art. 331a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ebenfalls eine einmonatige Nachdeckungsfrist (BGE 125 V 171 E.5). b)Die Klägerin war aufgrund des vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem D._____, bei der Beklagten 1 berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab dem 1. Juli 2004 war sie alsdann bei der Arbeitslosenkasse Graubünden arbeitslos gemeldet und bezog nach Ablauf der fünftägigen Wartefrist Arbeitslosentaggelder (Art. 18 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 6a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; vgl. IV-act. 40 S. 1). Daraus folgt, dass die Klägerin vom 1. Juli 2003 bis zum 5. Juli 2004 (Montag) bei der Beklagten 1 und ab dem 6. Juli 2004 (Dienstag) bei der Beklagten 2 gegen das Invaliditätsrisiko berufsvorsorgerechtlich versichert war. Hiervon gehen denn auch die Verfahrensparteien, soweit ersichtlich, aus. Strittig ist hingegen, wie lange die Klägerin bei der Beklagten 2 versichert war. Während die Klägerin aufgrund der kontrollierten Arbeitslosigkeit und der ausbezahlten Taggelder annimmt, bis Juni 2006 bei der Beklagten 2 versichert gewesen zu sein, behauptet die Beklagte 2 unter Hinweis auf die ihr vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung
14 - gestellte Zusammenstellung, die Klägerin nur bis Oktober 2005 versichert zu haben. c)In tatsächlicher Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass sich die Klägerin ab dem 1. Juli 2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden als arbeitslos gemeldet hatte und in der Folge vom 6. Juli 2004 bis zum 6. Dezember 2005 sowie vom 6. bis zum 30. Juni 2006 Arbeitslosentaggelder bezog (klägerische Beilagen 5; Beilage der Beklagten 1). Erstellt ist im Weiteren, dass die IV-Stelle der Klägerin mit Verfügung vom 23. September 2011 ab dem 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zusprach (IV-act. 112 und 115). Aufgrund dieser Verfügung forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden daraufhin mit Verfügung vom 19. August 2011 einen Teil der für November und Dezember 2005 sowie Juni 2006 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zurück (vgl. die mit der Replik eingereichten Beilagen und Art. 95 Abs. 1 bis
AVIG). Ob diese Rückforderung zur Folge hat, dass das berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 per 31. Oktober 2005 geendet hat, erscheint fraglich, kann im vorliegenden Fall indes ebenso offengelassen werden wie die Frage einer allfälligen sich analog zu Art. 10 Abs. 3 BVG an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anschliessenden einmonatigen Nachdeckungsfrist (offengelassen vom höchsten eidgenössischen Gericht in den Urteilen 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E.5.2 sowie B 110/06 vom 27. Dezember 2007 E.6.3; vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 696). Es genügt festzustellen, dass die Klägerin jedenfalls vom 6. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2005 Arbeitslosentaggelder bezogen hat und infolgedessen zumindest während dieses Zeitraums bei der Beklagten 2 gegen das Invaliditätsrisiko berufsvorsorgerechtlich versichert war (Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG).
20 - nachmaligen Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E.3.2; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 896 S. 326; STAUFFER, a.a.O., Art. 23 S. 71). Diesbezüglich steht im vorliegenden Fall fest, dass die Klägerin ab Mitte 2003 über fortwährende Rücken- und Nackenschmerzen klagte und sich deshalb am 23. Oktober 2003 beim Befund einer Diskushernie C6/7 einer Rückenoperation unterzog, worauf die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat. Soweit zu diesen Rücken- und Nackenschmerzen in der Folge (zeitweilig) weitere Krankheiten hinzugetreten sind (z.B. Anpassungsstörung, depressive Symptome und Störung von anderen Emotionen, chronifiziert bei mannigfaltigen Belastungen [IV-act. 65], somatoforme Dysfunktion im Rahmen einer Anpassungsproblematik bei beruflicher psychosozialer Problematik [IV- act. 103]), hängen diese nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung aller konsultierten Ärzte unmittelbar mit den Belastungs- und Funktionsdefiziten der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulternackenregion zusammen, welche die IV-Stelle veranlassten, die Klägerin mit Verfügung vom 29. September 2011 zu berenten (vgl. IV- act. 1, 10, 28, 31, 33, 35, 65, 83, 102, 103, 104). Der von der Klägerin behauptete sachliche Zusammenhang zwischen der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit vom Oktober 2003 und der geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen (Teil-)Invalidität ist demnach zu bejahen. Dies wird denn auch von keiner Verfahrenspartei in Abrede gestellt. c)Die Beklagte 1 ist jedoch der Auffassung, die Klägerin hätte von Juli 2004 bis zum 6. November 2005 in einer leidensadaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können, womit der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der im Oktober 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen (Teil-)Invalidität unterbrochen worden sei.
21 - aa)In zeitlicher Hinsicht wird der Kausalzusammenhang zwischen einer berufsvorsorgerechtlich erheblichen Arbeitsunfähigkeit und einer späteren Invalidität unterbrochen, wenn zwischen diesen Ereignissen Perioden liegen, in denen die versicherte Person arbeitsfähig gewesen ist. Allerdings lässt nicht jede auch noch so kurzzeitige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachmaligen Invalidität entfallen. Vielmehr ist in Anlehnung an Art. 88a Abs. 1 IVV nur von einer anspruchsbeeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn die Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Diese Regel darf jedoch nicht schematisch angewandt werden, sondern es ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der zeitliche Konnex durch eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf abzustellen. Entscheidend ist, ob eine versicherte Person während drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können und dieser Grad der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich weiterhin anhalten wird (BGE 134 V 20 E.5.3; STAUFFER, a.a.O., Art. 23 S. 75). Dabei ist insbesondere auch den in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Umständen Rechnung zu tragen, wie etwa der Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Allerdings kann solchen Zeiten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden wie einer effektiven Erwerbstätigkeit. Ein mehrmonatiger Bezug von Arbeitslosentaggeldern kann jedoch zusammen mit weiteren Umständen genügen, um den zeitlichen Konnex zwischen einer Arbeitsunfähigkeit und einer
22 - nachmaligen Invalidität zu unterbrechen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E.4.2.1, B 100/02 vom 26. Mai 2006 E.4.1, B 23/01 vom 21. November 2002 E.3.3; HÜRZELER, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 23 N. 27 ff.; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 901). bb)Zur gesundheitlichen Verfassung der Klägerin seit Oktober 2003 sowie einer allfälligen hieraus resultierenden Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens derselben liegen folgende ärztliche Stellungnahmen, Atteste und Klinikberichte vor, die für die Beurteilung der Streitsache von Bedeutung sind:
der Kurzaustrittsbericht des Rätischen Kantons- und Regionalspitals vom 27. Oktober 2003. Danach wurde die Klägerin am 23. Oktober 2003 wegen einer Diskushernie C6/7 bei Cervikobrachialgien links, harter Protrusion C5/6 rechts und C4/5 flachbogig sowie breitbasig operiert. Der intraoperative Verlauf sowie die bisherige postoperative Entwicklung seien komplikationslos gewesen (IV-act. 1 S. 11).
der Arztbericht der X._____ vom 14. April 2004 von Dr. med. E._____. Dieser diagnostizierte als Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine grosse medianlaterale, linksseitige Diskushernie C6/7 mit C7 Nervenwurzelkompressionssyndrom links, ventraler Mikrodyskek-tomie C6/7 sowie Foraminotomie beidseits mit Dekompression des Myelons und der C7 Wurzeln beidseits mittels Käfigspondylodese mit TIPEEK-ACIF (Oktober 2003). Deshalb sei die Klägerin seit dem 22. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Der im Januar 2004 unternommene Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit sei wegen einer erneuten Exazerbation der Symptomatik gescheitert. Der Klägerin sei ihre angestammte Tätigkeit, die aus einer Labortätigkeit kombiniert mit wissenschaftlicher Arbeit am Computer bestehe, aufgrund ihrer Rückenprobleme nicht mehr zumutbar. Eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne Laborarbeit könne die Klägerin indessen im üblichen Rahmen (8 Stunden pro Tag) ausüben. Vor diesem Hintergrund werde die IV-Stelle ersucht, die Klägerin bei der beruflichen Neuorientierung zu unterstützen (IV-act. 10 S. 3 und 7).
der Arztbericht von Dr. med. F._____, Leitende Ärztin Rheumatologie, vom 29. September 2005. Diesem Bericht zufolge leidet die Klägerin an einem chronischen zervikobrachialen Syndrom links bei Status nach
23 - venetraler Mikrodiskektomie C6/7 mit Gage-Implantation am 23. Oktober 2003, durchgeführt wegen einer Diskushernie C6/7 rechts. Seit Juli 2005 bestünden nun wieder täglich starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm bis zu den Fingern, nachdem eine erneute Arbeit durch das Regionale Arbeitsvermittlungsamt mit hauptsächlicher Computertätigkeit aufgenommen worden sei. Trotz ambulanter physiotherapeutischen Massnahmen seit ca. August 2005 hätten die Beschwerden nicht nachgelassen. Auch die ergonomische Adaption des Arbeitsplatzes, der bis Dezember 2005 vorgesehen gewesen sei, habe die Beschwerden der Klägerin nicht verbessert. In der neu durchgeführten MRI-Untersuchung zeigten sich nun schwere degenerative Diskopathien auf der Höhe C4/5 und C5/6 mit dorsalen Diskusprotrusionen und prominenter rechtsbetonter Retrospondylose im Segment C5/6 mit dorsaler Dikusprotrusionen und prominenter rechtsbetonter Retrospondylose im Segment C5/6 mit epiduraler Raumforderung auf das bereits deformierte Myelon. Zurzeit bestünden keine myelopathischen Zeichen. Zudem darstellbar sei eine linksbetonte knöcherne Foramenenge C5/6 und rechtsbetonte knöcherne Foramenenge C4/5 durch Unkovertrebaralarthrosen (IV-act. 28 S. 3 f.).
der Arztbericht von Dr. med. G._____, Orthopä- die FMH, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, vom 2. Juni 2006 betreffend die erste postoperative Kontrolle nach der am 19. April 2006 durchgeführten Rückenoperation. Der postoperative Verlauf sei zeitgerecht. Deutliche Verspannungen der Schultermuskulatur seien durchaus noch verständlich und würden wahrscheinlich auch längerfristig therapiebedürftig bleiben. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Zell- und Molekularbiologin, die sich im Wesentlichen auf die Labortätigkeit beschränke, könne die Klägerin aufgrund der drei segmentalen Versteifungen der Halswirbelsäule nicht mehr ausüben. Denkbar sei jedoch eine ergänzende Ausbildung, so dass die Klägerin z.B. Biologieunterricht erteilen könnte (IV-act. 31).
das ärztliche Zeugnis des behandelnden Hausarztes der Klägerin, Dr. med. H._____, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Juni 2006. Bei Status nach ventraler Dekompression und Fusion C6/C7 im Kantonsspital Chur im Oktober 2003 sei in der Schulthess Klinik in Zürich am 19. April 2006 die ventrale Dekompression C4-C6 und ventrale intercorporelle Fusion mit Tutoplast-Span und Platte durchgeführt worden. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe seit dem
24 - ausüben werden könne. Es sei ihr zum Beispiel nicht möglich, Laborarbeiten an einem Mikroskop durchzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit an der bisherigen Stelle werde deshalb wohl bestehen bleiben. Bei entsprechender Umschulung dürfte die Klägerin jedoch weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sein (IV-act. 33).
der Arztbericht der Schulthess Klinik von Dr. med. G._____ vom 4. August 2006. Danach berichte die Klägerin, dass eine Besserung eingetreten sei. Sie habe sich intensiv physiotherapeutisch behandeln lassen und sei nunmehr wieder in der Lage, mehrere Stunden zu wandern. Jedoch gebe es durchaus Tätigkeiten, z.B. im Haushalt, in vornübergebeugter Position und Kopfneigung, die für sie nach wie vor völlig unmöglich seien. Die Klägerin könne die Belastung weiter steigern. Auch sportliche Aktivitäten seien erlaubt (IV-act. 35).
das im Auftrag der IV-Stelle erstellte Gutachten der Schulthess Klinik vom 30. September 2009. Darin diagnostizierten Dr. med. G._____ und Prof. Dr. med. I._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatik APPM, als Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein craniozervikobrachiales Schmerzsyndrom (bei Status nach Diskushernie C6/7 sowie ventraler interkorporeller Gage- Fusion 23. Oktober 2003, ventraler Dekompression C4-6 und ventraler interkorporeller Fusion mit Tutoplastspan und HWS-Platte am 19. April 2006 bei Diskushernien C4/5 und C5/6, Osteochondrose ohne Progredienz und beginnende Degeneration C3/4) sowie eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und Störung von anderen Emotionen, chronifiziert bei mannigfaltigen Belastungen (ICD- 10: F43.34 / DSM-IV: 309.28). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter ein Asthma bronchiale fest. Bei der Klägerin bestehe aufgrund der 3-Etagenfusion sowie der beginnenden Degeneration des cranialen und caudalen Anschlusssegments eine eingeschränkte Beweglichkeit in der Halswirbelsäule. Gewisse Zervikocranialgien könnten hierdurch durchaus erklärt werden. Das darüber hinausgehende Symptombild mit Gefühlstörungen, relativ akut auftretenden Verspannungen, degenerativen Veränderungen sowie vegetativen Störungen sei indes nicht unmittelbar auf die Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen. Es bestehe auf psychischer Ebene eine affektive Störung, welche zu einer relevanten Minderbelastbarkeit geführt habe und einer Anpassung im Weg stehe. Gleichwohl verfüge die Klägerin über Ressourcen, die eine Umsetzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit erlauben würden. In Betracht zu ziehen seien als leidensadaptierte Tätigkeiten administrative Arbeiten, welche keine Zwangshaltungen erforderten, Abwechslung böten und nicht streng an Zeitlimiten gebunden seien (z.B. Lehrerin) und in einem Teilpensum
25 - ausgeübt werden könnten. Der zeitliche Rahmen einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit müsse im Rahmen einer Arbeitsplatzerprobung bestimmt werden. Die bisherige Tätigkeit als Zell- und Molekularbiologin wäre der Klägerin zumindest in einem Teilzeitpensum mit der Möglichkeit, länger dauernde Zwangshaltungen durch Pausen zu unterbrechen, zumutbar. Eine mindestens über 20 % liegende, medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit habe in der Vergangenheit während Monaten im postoperativen Verlauf, insbesondere zwischen der ersten und zweiten Operation, bestanden. Auf Rückfrage der IV-Stelle präzisierten die Gutachter diese Angaben im Schreiben vom 8. Januar 2010 dahingehend (IV-act. 71), als die Klägerin für adaptierte Tätigkeiten, wie sie im Gutachten beschrieben worden seien, zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Aussage der Gutachter, wonach der zumutbare Arbeitsumfang im Rahmen einer Berufserprobung bestimmt werden solle, sei im Sinne eines Entgegenkommens zu verstehen gewesen, um der Klägerin zu signalisieren, dass ihre Sorgen ernst genommen würden (IV-act. 65).
das Schreiben von Dr. med. K._____ vom 21. März 2010. Die von den Gutachtern der Schulthesss Klink beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen würden weitgehend seiner Beurteilung entsprechen und eine (reaktive) depressive Entwicklung erscheine durchaus möglich. Ernsthafte Zweifel bestünden indessen hinsichtlich der angenommenen 100 % Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit, zumal sich die entsprechenden Ausführungen im Gutachten und im Schreiben vom 8. Januar 2010 widersprechen würden. Nach seiner Einschätzung sei die Klägerin derzeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit maximal im Umfang von 50-75 % arbeitsfähig (IV-act. 83).
der Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Appis- berg vom 15. Juni 2010 betreffend die Kurzabklärung der Klägerin vom
28 - erforderten, Abwechslung böten und nicht an strenge Zeitlimiten gebunden seien. Die fragliche Stellungnahme der Gutachter der Schulthess Klinik vermag daher nicht zu überzeugen und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der anderslautenden Stellungnahmen der übrigen Ärzte. Folglich ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit Oktober 2003 in ihrer angestammten Tätigkeit als Zell- und Molekularbiologin zu 100 % arbeitsunfähig ist. dd)Für die Annahme eines zeitlichen Konnexes zwischen der im Oktober 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der von der Klägerin geltend gemachten nachmaligen berufsvorsorgerechtlichen (Teil-)Invalidität genügt es indessen nicht, dass die Klägerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit Oktober 2003 anhaltend arbeitsunfähig ist. Hierfür ist vielmehr ihre Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausschlaggebend (vgl. 6c/aa hiervor). Diesbezüglich hielt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 14. April 2004 fest, die Klägerin sei zwar in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig; jedoch könne sie eine leidensangepasste Tätigkeit im üblichen Rahmen (8 Stunden pro Tag) ausüben (vgl. IV-act. 10 S. 3 und 10). Im Einklang mit dieser ärztlichen Stellungnahme meldete sich die Klägerin im Juli 2004 bei der Arbeitslosenkasse Graubünden an und bezog in der Folge vom 6. Juli 2004 bis zum 6. Dezember 2005 sowie vom 6. bis 30. Juni 2006 Arbeitslosenentschädigung, wobei die Arbeitslosenkasse Graubünden die im November und Dezember 2005 sowie Juni 2006 entrichteten Arbeitslosentaggelder mit Verfügung vom 19. August 2011 teilweise zurückforderte (vgl. E.4c hiervor). Ab Juli 2005 klagte die Klägerin sodann abermals täglich über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm bis zu den Fingern (vgl. Arztbericht der Klinik Valens von Dr. med. F._____ vom 25. September 2005 [IV-act. 28]). Wegen dieser Beschwerden attestierte Dr. med. H._____ der Klägerin zunächst vom
29 -
34 - hh)Welches Einkommen die Klägerin mit der Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte erzielen können (Invalideneinkommen), ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Fällen, wie dem vorliegenden, entweder aufgrund der DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) oder der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 3.b/aa, 117 V 18 E.2c/aa, je mit Hinweisen). Im letztgenannten Fall sind für die Bemessung des Invalideneinkommens praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) heranzuziehen, wobei vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Schliesslich hat das angerufene Versicherungsgericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern bisweilen lohnmässig benachteiligt werden und deshalb mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (sog. leidensbedingter Abzug). Aus diesem Grund ist zwar nicht automatisch und in jedem Fall, aber doch in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom LSE- Tabellenlohn vorzunehmen, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 134 V 322 E.5 und 6, BGE 126 V 75 E.5b/aa; SVR 2003 IV 1 S. 1) und nicht weniger als 10 % ausmachen sollte (Urteil des Verwaltungsgerichts S 13 72 vom 13. Mai 2014 E.9c). ii)Die Klägerin hat in Kanada Biophysik studiert und an der Universität von Bosten im Jahr 1995 in Molekularbiologie promoviert (IV-act. 97 S. 3).
35 - Laut dem Bericht der BEFAS Appisberg vom 15. Juni 2010 verfügt sie überdies über eine sehr gute Auffassungsgabe und eine ausgezeichnete Merkfähigkeit (IV-act. 97 S. 10). Vor dem Hintergrund dieser beruflich nutzbaren Ressourcen erscheint es angemessen, die Klägerin im System der Lohnstrukturerhebung dem Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, zuzuordnen. Der im Jahr 2004 mit einer solchen Tätigkeit erzielbare monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) betrug laut Tabelle TA1 der LSE 2004 im privaten Sektor für Frauen im Monat durchschnittlich Fr. 4'870.--. Daraus resultiert auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden ein monatliches Einkommen von Fr. 5'064.80 (Fr. 4'870.-- : 40 x 41.6), was einem Jahreseinkommen von Fr. 60'777.60 (12 x Fr. 5'064.80) entspricht. Es deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin, die in einer leidensadaptierten Tätigkeit 14. April 2004 bis zum 6. November 2005 zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist, diesen Lohn wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht hätte erzielen können. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Ausschöpfung der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von April 2004 bis Oktober 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 96'231.20 verdient hätte (Fr. 60'777.60 + Fr. 35'453.60 [Fr. 60'777.60 : 12 x 7]). jj)Ob diesem Verdienst rentenausschliessender Charakter zukommt, hängt vom Einkommen ab, das die Klägerin erzielt hätte, wenn sie im Oktober 2003 nicht erkrankt wäre und weiterhin ihre angestammte Tätigkeit als Zell- und Molekularbiologin beim D._____, hätte ausüben können (sog. Valideneinkommen). Mit dieser Tätigkeit hat sie im Jahr 2004 bei einem Pensum von 80 % im Monat Fr. 5'545.80 (5'119.-- x 13 : 12 [IV-act. 45 S. 4]) verdient. Demzufolge hätte sie im Jahr 2004 als vollzeitlich tätige Zell- und Molekularbiologin einen Jahreslohn von Fr. 83'187.-- erzielen
36 - können (12 x 6'932.25 [Fr. 5'545.80 : 8 x 10]). Damit hätte sie im interessierenden Zeitraum von April 2004 bis Oktober 2005 im Gesundheitsfall in ihrer angestammten Tätigkeit mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit Fr. 131'712.75 verdient (Fr. 83'187.-- + Fr. 48'525.75 [Fr. 83'187.--: 12 x 7]). kk)Infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung hat die Klägerin von April 2004 bis Oktober 2005 somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'481.65 (Fr. 131'712.15 – Fr. 96'231.10), was einem Invaliditätsgrad von 27 % (26.93 % [Fr. 35'481.65 : Fr. 131'712.15 x 100]; BGE 130 V 121 E.3) entspricht. Demzufolge wäre die Klägerin in der Zeitspanne von April 2004 bis November 2005, abgesehen vom 1. bis zum 7. August 2005, in der Lage gewesen, in einer leidensadaptierten Erwerbstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Damit wurde der zeitliche Konnex zwischen der im Oktober 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der von der Klägerin geltend gemachten nachmaligen (Teil-)Invalidität im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterbrochen. Die Beklagte 1 schuldet der Klägerin somit keine Versicherungsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. 7.Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich frei, das versicherte Risiko und die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung abweichend vom BVG festzulegen (VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, Art. 23 N. 4; HÜRZELER, a.a.O., N. 337, 512, 634). Dementsprechend hängt es von den massgeblichen reglementarischen Bestimmungen ab, ob die Beklagte 1 gegenüber der Klägerin aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge leistungspflichtig ist. Die diesbezüglich massgeblichen reglementarischen Bestimmungen haben am 1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten
37 - Vorsorgereglements der Beklagten 1 eine grundlegende Änderung erfahren (nachfolgend: Reglement 2005 [klägerische Beilage 4]). Ob diese Reglementsbestimmungen oder jene des bis dahin in Kraft stehende Reglements (nachfolgend: Reglement 1996 [beklagtische Beilage 3]) im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, ist nach Art. 28 Abs. 2 Reglement 2005 zu entscheiden. Danach wurden mit Inkrafttreten des Reglements 2005 sämtliche bisherigen Reglementsbestimmungen für alle Personen, bei denen der Versicherungsfall Tod, der Versicherungsfall Invalidität sowie der Vorsorgefall Alter nicht unter dem bisherigen Reglement eingetreten sind, aufgehoben. Als eingetretener Versicherungsfall Tod oder Invalidität gilt der Todestag bzw. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin hat sich im vorliegenden Fall die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit, die zu der behaupteten Invalidität geführt haben soll, im Oktober 2003 und damit unter der Herrschaft des Reglements 1996 verwirklicht. Entsprechend ist auf der Grundlage dieses Reglements zu prüfen, ob die Beklagte 1 die eingeklagten Invalidenrenten aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge schuldet. 8.Für die Beantwortung dieser Frage sind Art. 26 und Art. 5 Reglement 1996 von entscheidender Bedeutung. Die Auslegung dieser reglementarischen Bestimmungen, die von der Beklagten 1 als einer privaten Vorsorgeeinrichtung erlassen wurden, richtet sich nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (BGE 134 V 369, 131 V 27 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2013 vom 6. Mai 2014 E.4.1; GÄCHTER/SANER, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 49 N. 20). Danach ist der tatsächliche Wille der Vertragsparteien massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Liegt kein übereinstimmender tatsächlicher Wille vor oder lässt sich dieser aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht mehr
38 - ermitteln, ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Diesem Prinzip zufolge sind Reglementsbestimmungen so zu verstehen, wie sie ein durchschnittlicher Adressat der in Frage stehenden Regelung unter den gegebenen Umständen aufgefasst hätte (STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 1562). In Bezug auf die interessierenden Regelungen in Art. 26 sowie Art. 5 Reglement 1996 lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwillen feststellen, weshalb Inhalt und Tragweite der fragli- chen Regelungen nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen sind. Dabei sind unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen im Zweifel zu Lasten der Beklagten 1 auszulegen (Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2013 vom 6. Mai 2014 E.4.1, 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E.4.2).
40 - entspricht. Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der Invalidenversicherung festgelegten (Abs. 2). b)Mit dieser Formulierung setzt Art. 5 Abs. 1 Reglement 1996 den Begriff der Invalidität nicht mit der Berufsunfähigkeit gleich; mutet der versicherten Person die Ausübung anderer beruflicher Tätigkeiten allerdings nur zu, wenn diese ihre Lebensstellung, Kenntnisse und Fähig- keiten angemessen berücksichtigen. Welche beruflichen Tätigkeiten eine versicherte Person aufgrund dieser Regelung auszuüben hat, ist im Ein- zelfall unter Einbezug sämtlicher massgebenden Umstände zu entschei- den, wobei die Grenze der zu verlangenden beruflichen Umorientierung durch den Begriff der Zumutbarkeit gezogen wird, welcher den Umfang der Schadensminderungspflicht der versicherten Person bestimmt. Inso- fern konkretisiert Art. 5 Abs. 1 Reglement 1996 durch die Nennung einer dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten ange- messenen Erwerbstätigkeit den Begriff der Zumutbarkeit als Teilgehalt des in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips, das bei der Bestimmung der leidensadaptierten Tätigkeit in der Invaliden- versicherung als verfassungsmässiger Grundsatz ebenfalls zu beachten ist. Demzufolge stimmt der reglementarische Invaliditätsbegriff der Be- klagten 1 grundsätzlich mit demjenigen der Invalidenversicherung übe- rein, womit bei der Interpretation des berufsvorsorgerechtlichen Invali- ditätsbegriffs der Beklagten 1 die dazu in der Invalidenversicherung von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze herangezogen wer- den können (vgl. dazu: Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kan- tons Zürich BV.2002.00009 vom 20. Januar 2004 E.2.1, BV.2000.00052
41 - vom 25. April 2003; HÜRZELER, a.a.O., N. 349; einschränkender Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1997 E.2a, publiziert in: SZS 1999 S. 138). Indes weicht die Umschreibung des rentenbegründenden Invaliditätsbegriffs in Art. 5 Abs. 2 Reglement 1996 insofern von derjenigen in der Invalidenversicherung ab, als reglementarisch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % (über einem Viertel) ein Rentenanspruch besteht. c)Im interessierenden Zeitraum war die Klägerin vom 23. Oktober 2003 bis zum 13. April 2004 vollständig arbeitsunfähig, ab dem 14. April 2004 bis zum 6. November 2005 in einer körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und ab dem 7. November 2005 bis zum 31. August 2005 in beliebigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Seither ist die Klägerin in der Lage, eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum, verteilt auf den Vor- und Nachmittag, mit einer reduzierten Leistung infolge des erhöhten Pausenbedarfs auszuüben, woraus eine 70%ige Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. IV-act. 102, 103, 104). Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2011 und erweist sich nicht als offensichtlich falsch (vgl. die in E.6c/bb zitierten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte). Hinsichtlich der Bindungswirkung der fraglichen Feststellungen für das vorliegende berufsvorsorgerechtliche Verfahren gilt es zu beachten, dass die Beklagte 2 die Richtigkeit der fraglichen Feststellungen nur insoweit bestreitet, als diese die für den Zeitraum vom 14. April 2004 bis zum
Reglement, besucht am 10. März 2015). Ob diese Bestimmungen oder die bis dahin geltenden im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, ist in Ermangelung einer reglementarischen Übergangsbestimmung nach den allgemeinen von Lehre und Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, die nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung auch bei Reglements- und Statutenänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zu beachten sind (BGE 127 V 309 E.3b; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 1580). Danach ist bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs in Kraft stand (vgl. E.3a hiervor). Davon ausgehend, dass die geltend gemachte (Teil-)Invalidität am 1. November 2005 bzw. am 1. Dezember 2006 eingetreten ist, sind die eingeklagten Versicherungsansprüche aufgrund des Reglements 2005, Allgemeine Bestimmungen (nachfolgend: Reglement 2005), sowie des zugehörigen Vorsorgeplans zu beurteilen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft waren.
49 - mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge stimmt der Begriff der Invalidität grundsätzlich mit jenem der Invalidenversicherung überein. Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es der Vorsorgeeinrichtung indes frei, das versicherte Risiko im Rahmen von Art. 6 BVG abweichend zu umschreiben (vgl. E.5b hiervor; STAUFFER, Berufliche Vorsorge, N. 870). b)In den massgeblichen Reglementen der Beklagten 2 hat der Invaliditätsbegriff keine selbständige Umschreibung erfahren, womit bei der Bestimmung der geschuldeten Versicherungsleistungen von dem in der Invalidenversicherung geltenden invaliditätsbegriff auszugehen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007] bzw. Art. 28a IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bezüglich des Beginns des Leistungsanspruchs sieht Art. 18 Abs. 1 Reglement 2005 vor, dass der Leistungsanspruch nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist entsteht, frühestens indessen nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus einer Taggeldversicherung. Soweit diese Regelung den im Invalidenversicherungsgesetz zum Beginn des Rentenanspruch bestehenden Regelungen widersprechen sollte, entfaltet sie im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge keine Wirkung, da diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG zur Anwendung gelangen (Art. 26 Abs. 1 BVG). In BGE 132 V 159 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht allerdings, dass Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) von dieser Verweisung nicht erfasst
50 - wird. Demzufolge entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge selbst dann mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. IVG (in Kraft gestanden bis
53 - Versicherungsleistungen aus der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge zu handhaben ist. In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. MOSER ist der Meinung, der von Gesetzes wegen leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung sei in einem solchen Fall ein vorrangiges Anrechnungsinteresse auf der Basis von Art. 24 BVV 2 zuzubilligen (zitiert in HÜRZELER, a.a.O., N. 906). Dieser Lösungsvorschlag wird von HÜRZELER abgelehnt. Nach seiner Meinung muss den gesetzlichen Leistungen gegenüber denjenigen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge Priorität zukommen. Letztere würden alsdann komplementär zu den gesetzlichen Invalidenrenten hinzutreten. Auszugehen sei dabei von der Überlegung, dass BVG- Invalidenrenten gemäss Art. 24 BVV 2 auf die Limite von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu koordinieren seien. Allenfalls würde exzedenten Invalidenrenten, sofern sie nicht lebenslänglichen Charakter hätten, bis zur Übereinschädigungsgrenze von 100 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts eine Auffüllfunktion zukommen (HÜRZELER, a.a.O., N. 907). Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn im einen wie im anderen Fall kann eine Überentschädigung der Klägerin durch die kumulative Ausrichtung der ermittelten Versicherungsleistungen ausgeschlossen werden. Damit erscheint es nicht angezeigt, Art. 26 Abs. 2 Reglement 1996 in analoger Anwendung von Art. 9 VVG teilweise für nichtig zu erklären. Selbstverständlich steht es der Beklagten 1 frei, den Geltungsbereich Art. 26 Abs. 2 Reglement 1996 durch eine Neufassung der fraglichen Regelung zu beschränken, um eine Überversicherung, wie die vorliegend zu beurteilende, zukünftig zu vermeiden. c)Im vorliegenden Fall haben die beklagten Vorsorgeeinrichtungen die ermittelten Versicherungsleistungen indessen kumulativ auszurichten. Da
54 - das Verwaltungsgericht die der Klägerin zustehenden Versicherungsleistungen aufgrund der klägerischen Rechtsbegehren nicht betraglich festlegen darf (E.2 hiervor), hat es sich mit der Feststellung zu begnügen, dass der Klägerin die ermittelten Versicherungsleistungen unter dem Vorbehalt einer Übereinschädigung kumulativ zu. Über eine allfällige Leistungskürzung hätte das Verwaltungsgericht im Streitfall in Kenntnis der Höhe der geschuldeten Invalidenrente in einem Folgeprozess zu entscheiden. 18.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beklagte 1 in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin ab dem
56 - weshalb die Klägerin weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die B._____ wird in teilweiser Gutheissung der Hauptklage verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 27 % aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge gemäss den massgeblichen reglementarischen Bestimmungen zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. März 2013 auszurichten. Die- se Zusprache von Versicherungsleistungen steht unter dem Vorbehalt ei- ner allfälligen Überentschädigung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Klägerin wird verpflichtet, der B._____ die Freizügigkeitsleistung insoweit zurückzuerstatten, als sie zur Erbringung der auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 27 % aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge geschuldeten Invalidenleistung nötig ist. 3.Die C._____ wird in Gutheissung der Eventualklage verpflichtet, der Kläge- rin ab dem 1. November 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts- grad von 100 % und ab dem 1. Dezember 2006 eine Invalidenrente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 49 % jeweils zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 21. März 2013 auszurichten. Diese Zusprache von Versicherungsleis- tungen steht unter dem Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung. 4.Es werden keine Kosten erhoben
57 -
7.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Okto- ber 2015 gutgeheissen (9C_342/2015).