Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 22
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 22 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 28. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

  • 2 - 1.A._____ (Jahrgang 1928) meldete sich im Frühjahr 2012 bei der AHV- Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün- den (AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab an, mit der ihr zustehenden AHV-Rente von monatlich CHF 1‘054.00 kein genügendes Auskommen zu haben. Bei der Anmeldung kreuzte sie die Frage, ob sie in früheren Jahren Vermögen, Vermögens- werte oder Grundeigentum an Dritte übertragen, verkauft, als Erbvoremp- fang abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet habe, mit „Ja“ an. Nach ver- schiedenen Abklärungen bejahte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und bezifferte diesen auf CHF 693.00 pro Monat. Die AHV-Ausgleichskasse rechnete A._____ wegen des Verzichts auf Nutzniessungserträge aus zwei Wohnungen einen Betrag von insgesamt CHF 15‘076.00 (CHF 11‘871.00 und CHF 3‘205.00) an zusätzlichem Einkommen an, womit sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 27‘724.00 beliefen und eine Differenz über CHF 8‘306.00 (: 12 = CHF 693.00) zu den anre- chenbaren Ausgaben von CHF 36‘030.00 resultierte. 2.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Einsprache mit dem Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungsleis- tungen und Zusprechung eines monatlichen Betrages von CHF 1‘948.50. Der ihr angelastete Verzicht auf die Nutzniessungsrechte sei nicht unent- geltlich, sondern entgeltlich erfolgt, habe ihr doch der Sohn dafür einen Betrag von CHF 155‘640.00 bezahlt. Dies bedeute, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet würden, nicht zur Anwendung ge- lange. Vielmehr müsse das effektive Vermögen berücksichtigt werden. 3.Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 wies die AHV-Ausgleichs- kasse die Einsprache ab. Sie führte aus, A._____ sei rechtlich nicht ver- pflichtet gewesen, auf den ihr zustehenden Nutzniessungsertrag zu ver-

  • 3 - zichten. Daher müsse ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin der Nutzniessungsertrag und somit für beide Liegenschaften die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und den abziehbaren Unterhalts- und Hypothekarzinsaufwendungen als Verzichtseinkommen angerechnet werden. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 18. Februar 2013 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte dessen kostenfäl- lige Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Verzicht auf die Aufrechnung „Einnahmen diverse“ über total CHF 15‘076.00 und somit die Zusprechung einer Ergänzungsleistung von monatlich CHF 1‘948.50, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurtei- lung. Sie begründete ihre Anträge damit, dass sie das Nutzniessungs- recht an den beiden Wohnungen in X._____ ausgelöst habe, weil sie be- reits damals zu wenig Einkommen gehabt habe und die flüssigen Mittel verbraucht gewesen seien. Zum gleichen Zweck habe sie zudem auch Möbel für CHF 15‘000.00 verkauft. Diese Gelder seien nun verbraucht. Der von der AHV-Ausgleichskasse zitierte Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen diese bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, sei mit dem vor- liegenden Fall nicht vergleichbar, habe es sich doch in jenem um einen unentgeltlichen Verzicht gehandelt, beim vorliegenden hingegen um einen entgeltlichen. Die Beschwerdeführerin habe als effektive Gegenleistung den Betrag von CHF 155‘000.00 erhalten. Daran habe sie keine Nutz- niessung mehr gehabt, vielmehr habe sie das erhaltene Vermögen ver- brauchen müssen, da sie allein mit der AHV-Rente nicht hätte leben kön- nen. 5.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 11. März 2013 zur Beschwerde vernehmen. Sie bean- tragte deren Abweisung mit Hinweis auf den Einspracheentscheid vom

  • 4 -

  1. Januar 2013, an dem sie vollumfänglich festhielt. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei rechtlich nicht zur Löschung der Nutzniessung verpflichtet gewesen. Zudem sei die erhaltene Gegenleistung von CHF 155‘640.00 keineswegs gleichwertig gewesen, hätte diese doch mit einem Zinssatz von 10 % angelegt werden müssen, um ein ähnliches Nutzniessungseinkommen zu erzielen. In diesem Zusammenhang ver- wies sie auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutzniessung deren Jahreswert als Einkommen anzurechnen sei (Rz. 3482.12 WEL). 6.Mit Replik vom 15. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. Sie machte geltend, der von der Beschwerdegegnerin zitier- ten Wegleitung komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu und der Ver- gleich mit der 10%igen Geldanlage sei unbehelflich. Der Fall sei gleich zu behandeln, wie wenn ein Anspruchsberechtigter vor fünf Jahren ein klei- nes Vermögen gehabt hätte, das er mangels zweiter Säule habe verbrau- chen müssen. Die frühere Nutzniessung sei nicht mehr massgebend. 7.In ihrer Duplik vom 21. März 2013 mit unverändertem Rechtsbegehren bestätigte die Beschwerdegegnerin die Ausführungen in ihrer Vernehm- lassung vom 11. März 2013. 8.Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin das nachgebesserte Aktendossier nach und beantwortete die entsprechende Frage der Instruktionsrichterin damit, dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten amtlichen Schätzungen vom 2. Dezember 1998 für die Wohnung Nr. 10 ein Eigen- mietwert von CHF 7‘368.00 (CHF 6‘240.00 + CHF 48.00 + CHF 1‘080.00) und für die Wohnung Nr. 14 ein Eigenmietwert von CHF 16‘488.00 (CHF 14‘040.00 + CHF 2‘400.00 + CHF 48.00) hervorgehe.
  • 5 - 9.Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie be- streite nicht den Eigenmietwert an sich, sondern den Umstand, dass ein solcher überhaupt aufgerechnet werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einsprache-entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist ge- geben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprache- entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2013. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen korrekt berechnet hat oder nicht, indem sie der Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Nutzniessungsrechte als zusätz-
  • 6 - liches Einkommen aufrechnete. Die übrigen Positionen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wurden zu recht nicht bestritten. b)Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Nicht bestritten sind vorliegend die anerkannten Ausgaben über CHF 36‘030.00 und die anrechenbaren Einnahmen aus der AHV-Rente. Bestritten ist die Anrechnung einer Einnahme über insgesamt CHF 15‘076.00 für den Verzicht auf Nutzniessungserträge. Als anrechenbare Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Ausgabe 1. Januar 2012) bestimmt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet werde. Rz. 3482.12 präzisiert für den Fall eines gänzlichen Verzichts auf eine Nutzniessung (Löschung im Grundbuch oder fehlende Eintragung), dass dann deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. „Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten)“ (Rz. 3482.12 Satz 2).

  • 7 - c)Aus den von der Beschwerdeführerin der AHV-Ausgleichkasse mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eingereichten Akten (AHV-act. 1) geht hervor, dass sie ihrem Sohn am 19. Dezember 1994 die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 14 (3 ½-Zimmer-Wohnung) und Miteigentumsanteile mit Sonderrecht an zwei Autoabstellplätzen sowie am 11. August 2004 die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 10 (1-Zimmer- Wohnung) mit Benützungsrecht an einem Autoeinstellplatz und einen Miteigentumsanteil mit Sonderrecht an einer Doppelgarage in X._____ verkauft hatte. Im Gegenzug hatte der Sohn seiner Mutter ein lebenslängliches Nutzungsrecht/Nutzniessungsrecht an diesen Grundstücken eingeräumt. Die vom Kaufpreis abgezogene Entschädigung für das Nutzungsrecht an der Wohnung Nr. 14 betrug CHF 199‘320.00 (kapitalisierter indexierter Eigenmietwert), diejenige für das Nutzniessungsrecht an der Wohnung Nr. 10 CHF 39‘300.00. Am 22. August 2008 wurden beide Nutzniessungsrechte im Grundbuch gelöscht, jeweils mit den entsprechenden Autoabstellplätzen (AHV-act. 1; Löschungsbewilligung). Die dafür ausgerichtete Entschädigung von total CHF 155‘640.00 seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin umfasste einen Betrag von CHF 123‘420.00 für die Wohnung Nr. 14 und von CHF 32‘220.00 für die Wohnung Nr. 10. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge bei der Berechnung der konkreten Ergänzungsleistung (vgl. AHV-act. 15 und Stellungnahme vom

  1. Juni 2013) auf den Eigenmietwert der beiden Wohnungen ab, der für die Wohnung Nr. 14 inklusive Autoabstellplätze CHF 16‘488.00 (CHF 14‘040.00 + CHF 2‘400.00 + CHF 48.00, vgl. amtliche Schätzung vom 2. Dezember 1998, AHV-act. 1) und für die Wohnung Nr. 10 inklusive Autoabstellplätze CHF 7‘368.00 (CHF 6‘240.00 + CHF 48.00 + CHF 1‘080.00, vgl. amtliche Schätzung vom 2. Dezember 1998, AHV-
  • 8 - act. 1) betrug. Davon zog sie Unterhaltskosten von 20 % des Eigenmietwertes, somit CHF 3‘298.00 für die Wohnung Nr. 14 und CHF 1‘474.00 für die Wohnung Nr. 10, sowie die Hypothekarzinsen von CHF 1‘319.00 für die Wohnung Nr. 14 (AHV-act. 11, für 2008) und CHF 2‘689.00 für die Wohnung Nr. 10 (AHV-act. 11, für 2008) ab. Auf diese Weise resultierten hypothetische Einnahmen von CHF 11‘871.00 (CHF 16‘488.00 - CHF 3‘298.00 - CHF 1‘319.00) für die Wohnung Nr. 14 und von CHF 3‘205.00 (CHF 7‘368.00 - CHF 1‘474.00 - CHF 2‘689.00) für die Wohnung Nr. 10, somit ein Totalbetrag von CHF 15‘076.00, der bei den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG angerechnet wurde. d)Die Beschwerdeführerin kritisierte die mangelnde Rechtswirksamkeit der WEL und deren Anwendung seitens der Beschwerdegegnerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die WEL Verwaltungsweisungen, die sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 57 vom 23. August 2011 E.5b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll sie bei der Entscheidfindung allerdings dann berücksichtigen, wenn die WEL eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, d.h. es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4, BGE 132 V 321 E.3.3). Vorliegend bezog sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich auf Rz. 3482.12 der WEL, in welcher der Fall eines gänzlichen Verzichts auf die Nutzniessung beschrieben

  • 9 - wird. Ferner zitierte sie das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom

  1. Januar 2009, nämlich den Fall eines Verzichts auf die Nutzniessung im Rahmen des Verkaufs der entsprechenden Liegenschaft an Dritte. Das Bundesgericht hielt darin fest, dass, wenn an die Stelle des Nutzniessungsertrags das Kapital der Entschädigung trete, weiterhin der Nutzniessungsertrag bzw. die Differenz zwischen angemessenem Kapitalertrag und bisherigem Nutzniessungsertrag anrechenbar sei. Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögenswert (Art. 745 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Die Nutzniessungsberechtigte hat den vollen Genuss an der Sache, wird jedoch nicht deren Eigentümerin. Der wirtschaftliche Wert umfasst das, was ohne Nutzniessung zur anderweitigen Beschaffung der gleichen Leistung aufgewendet werden müsste. Die Nutzniessung stellt dementsprechend eindeutig einen Einkommensbestandteil dar, der EL- rechtlich nicht ausser Acht gelassen werden darf (zum Ganzen: BGE 122 V 394 E.6a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 526 f.). Hingegen wird weder der Vermögenswert, den das Nutzniessungsrecht als solches darstellt (kapitalisierter Wert), dem Nutzniesser, noch das nutzniessungsbelastete Vermögensobjekt dem Eigentümer als Vermögen belastet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI- Praxis 3/1997, S. 146 mit Hinweisen; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 2006, aArt. 3c N. 335). Im Falle eines Verzichts auf eine ursprünglich eingeräumte Nutzniessung ist vorerst zu prüfen, ob dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand oder ob die Nutzniessungsberechtigte eine adäquate Gegenleistung erhielt; ist
  • 10 - beides nicht der Fall, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen; gleich wie bei einer bestehenden Nutzniessung ist dabei der - entäusserte - Ertrag in die EL-Berechnung einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527). Der Verzicht auf eine Nutzniessung wird mithin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Einkommensverzicht (mit Anrechnung eines hypothetischen Nutzniessungsertrags) und nicht als Vermögensverzicht (mit Kapitalisierung des entgehenden Nutzniessungsertrags und Abzug einer allfälligen bisherigen Amortisation nach Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] zuzüglich hypothetischem Ertrag darauf) behandelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997, S. 146 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rz. 3482.12 WEL. Darauf kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, ebenso wie auf Rz. 3481.02 WEL, die folgendes festhält: „Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte, oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde“ (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527).

  • 11 - 3.Vorliegend erfolgte die Löschung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin ohne ersichtliche Rechtspflicht, jedoch nicht ohne Gegenleistung (CHF 155'640.00), weshalb diese bei der Berechnung des entäusserten Ertrags (Ertrag, auf den verzichtet wurde, vgl. oben E.2d S.

  1. zu berücksichtigen ist. Bei der vorliegenden Konstellation besteht allerdings kein Raum für einen Vergleich von Leistung - als Verkehrswert des entäusserten Vermögensobjekts bei einem Verkauf der Liegenschaft
  • und Gegenleistung - als kapitalisierter Nutzniessungswert für die Einräumung einer Nutzniessung an der entäusserten Liegenschaft. Dieser Vergleich entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Vorgehensweise bei einem Verkauf eines Grundstücks gegen Einräumung eines Nutzniessungsrechts an diesem Grundstück, was als Vermögensverzicht und eben gerade nicht als Einkommensverzicht qualifiziert wird (BGE 122 V 394 E.6a, BGE 120 V 182 E.4e). Vielmehr stellt sich die Frage, wie in der vorliegenden Konstellation der entäusserte Ertrag (Ertrag, auf den verzichtet wurde, vgl. oben E.2d S.
  1. und damit der hypothetische Nutzniessungsertrag zu berechnen ist. Im Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.3 (mit Hinweisen) rechnete das Bundesgericht der versicherten Person als entäusserten Ertrag (Ertrag aus verzichteter Nutzniessung) „un revenu fictif correspondant aux intérêts sur la valeur vénale de l'immeuble sur lequel portait l'usufruit“ (einen Zins auf dem Verkehrswert) an. Dabei begründete das Bundesgericht das Abstellen auf den Ertrag aus dem Verkehrswert (und nicht auf den Mietwert) des mit dem Nutzniessungsrecht belasteten Grundstücks mit der Gleichbehandlung von Versicherten, die ihre in ihrem Eigentum stehende Wohnung unentgeltlich abtreten würden, und von Versicherten, die lediglich auf ihr Nutzniessungsrecht verzichteten. „Le second se verrait imputer un revenu fictif correspondant à la valeur locative du logement, alors que pour le premier, un revenu fictif
  • 12 - correspondant à l'intérêt sur la valeur vénale serait pris en considération.“ Dieser Vergleich von Eigentumsverzicht („le premier“) und Nutznies- sungsverzicht („le second“) hinkt allerdings insofern, als es sich bei der unentgeltlichen Abtretung von Eigentum um einen Vermögensverzicht handelt, bei dem sowohl das Verzichtsvermögen unter Abzug einer jährlichen Amortisation nach Art. 17a ELV als auch ein hypothetischer Er- trag auf diesem Vermögen als Einkommen zu berücksichtigen sind (Urtei- le des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010, P 80/99 vom
  1. Februar 2001 E.3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997 S. 146/148, BGE 120 V 182 E.4e), währenddem beim Verzicht auf eine Nutzniessung nur ein Ein- kommensverzicht vorliegt (AHI-Praxis 3/1997, S. 146/148). Will man also, wie das Bundesgericht hervorhebt, eine Gleichbehandlung von versicher- ten Personen herbeiführen, die auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet haben, ist die Beschwerdeführerin so zu stellen wie eine versicherte Per- son, die nicht auf die Nutzniessung verzichtet hat und der somit der aus der Nutzniessung fliessende Ertrag als Einkommen angerechnet wird (Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997, S. 148; MÜLLER, a.a.O., aArt. 3c N. 337 und N. 413). Aus dem Gesagten folgt, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu beanstanden ist, als sie für die Berechnung des aus der Nutzniessung fliessenden Ertrags auf den Mietwert (nach Abzug der Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten) von CHF 15'076.00 abgestellt hat (vgl. oben E.2c S. 7f.). Was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt hat, ist die erhaltene Gegenleistung. In der vorliegenden Konstellation ist dies der Ertrag aus der konkret erhaltenen Summe von CHF 155‘640.00, welcher der Beschwerdeführerin hypothetisch anzurechnen ist, zumal beim Einkommensverzicht kein Raum für die Berücksichtigung von jährlichen Amortisationen gemäss Art.
  • 13 - 17a ELV und mithin des Verbrauchs der Gegenleistung besteht (vgl. oben E.2d S. 9 Absatz 1 und S. 10). Bei der Bestimmung dieses Ertrags als an- rechenbares Einkommen ist von einem mittleren Zinsfuss auf Eidgenössi- sche Obligationen und Termingelder („bon de caisse“) für das Jahr, das der Gewährung der Ergänzungsleistung voranging, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2). Abzustel- len ist vorliegend auf das Jahr 2011, in dem der entsprechende durch- schnittliche Zinssatz für Kassenobligationen bei 1.85 % lag (vgl. Statisti- sches Lexikon der Schweiz, Bundesamt für Statistik, Rendite eidgenössi- scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung, T.12.3.2). Dies er- gibt einen für das Jahr 2012 massgeblichen Ertrag von CHF 2‘879.35 (CHF 155‘640.00 x 1.85 %), der vom korrekt ermittelten und unbestritten gebliebenen Mietwert von CHF 15‘076.00 abzuziehen ist. Damit resultiert ein Betrag von CHF 12‘197.00 (gemäss Art. 26b ELV aufgerundet). Die- ser ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 (die Ergänzungsleistung für die weiteren Jahre ist jeweils jedes Jahr anhand des Zinssatzes des Vorjahres neu zu berechnen) als anrechenbare Ein- nahme zu berücksichtigen. Den anerkannten Ausgaben von CHF 36‘030.00 stehen somit im konkreten Fall anrechenbare Einnahmen von CHF 24‘845.00 (CHF 12‘648.00 + CHF 12‘197.00) gegenüber, was eine Differenz von CHF 11‘185.00 und eine der Beschwerdeführerin zu- stehende monatliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 von CHF 932.00 (CHF 11‘185.00 : 12) ergibt. In diesem Sinn ist die Be- schwerde teilweise gutzuheissen.
  1. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  • 14 - b)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden. Vorliegend verlangte die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Er- gänzungsleistung von monatlich CHF 1‘948.50 anstatt der zugesproche- nen von CHF 693.00 pro Monat. Tatsächlich wird der angefochtene Ein- spracheentscheid insofern korrigiert, als eine Ergänzungsleistung von CHF 932.00 pro Monat festgelegt wird. Trotz teilweisen Obsiegens recht- fertigt es sich vorliegend nicht, der Beschwerdeführerin eine volle Partei- entschädigung zuzusprechen. Eine solche kommt nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Mass- lichen (teilweise) unterliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
  1. November 2010 E.4.1). Dem Grundsatz nach, nämlich was die Art der Berechnung der Ergänzungsleistung betrifft, wurde vorliegend der vorin- stanzliche Entscheid geschützt und es wurde lediglich eine Korrektur im Quantitativen vorgenommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2013 eine Kostennote über CHF 1‘904.10 ein. Das Honorar setzt sich zusam- men aus dem Zeitaufwand für 6 Stunden 35 Minuten à CHF 260.00/h, Kleinspesen à 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 %. Die Berechnung er- folgte korrekt, jedoch kann der Beschwerdeführerin nur der Aufwand als Parteientschädigung zugesprochen werden, der im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens angefallen ist, d.h. nach der Mitteilung des Einspra- cheentscheids am 18. Januar 2013, was somit total CHF 1‘277.40 aus- macht (4 Stunden 25 Minuten à CHF 260.00/h [CHF 1‘148.25], zuzüglich Kleinspesen 3 % [CHF 34.45] und Mehrwertsteuer 8 % [CHF 94.60]). Da die Beschwerdeführerin zu rund einem Viertel mit ihrem Begehren durch-
  • 15 - gedrungen ist, wird die Parteientschädigung, welche die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin zu entrichten hat, auf CHF 319.35 (CHF 1‘277.40 : 4) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 18. Januar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ für die Zeit ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Ergän- zungsleistung für das Jahr 2012 von CHF 932.00 pro Monat hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (AHV- Ausgleichskasse) hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 319.35 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Beschwerde an Bundesgericht noch hängig.

Zitate

Gesetze

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ATSG

ELG

ELV

Schweizerisches

  • Art. 745 Schweizerisches

Gerichtsentscheide

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