VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 22 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 28. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ (Jahrgang 1928) meldete sich im Frühjahr 2012 bei der AHV- Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubün- den (AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab an, mit der ihr zustehenden AHV-Rente von monatlich CHF 1‘054.00 kein genügendes Auskommen zu haben. Bei der Anmeldung kreuzte sie die Frage, ob sie in früheren Jahren Vermögen, Vermögens- werte oder Grundeigentum an Dritte übertragen, verkauft, als Erbvoremp- fang abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet habe, mit „Ja“ an. Nach ver- schiedenen Abklärungen bejahte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und bezifferte diesen auf CHF 693.00 pro Monat. Die AHV-Ausgleichskasse rechnete A._____ wegen des Verzichts auf Nutzniessungserträge aus zwei Wohnungen einen Betrag von insgesamt CHF 15‘076.00 (CHF 11‘871.00 und CHF 3‘205.00) an zusätzlichem Einkommen an, womit sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 27‘724.00 beliefen und eine Differenz über CHF 8‘306.00 (: 12 = CHF 693.00) zu den anre- chenbaren Ausgaben von CHF 36‘030.00 resultierte. 2.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Einsprache mit dem Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungsleis- tungen und Zusprechung eines monatlichen Betrages von CHF 1‘948.50. Der ihr angelastete Verzicht auf die Nutzniessungsrechte sei nicht unent- geltlich, sondern entgeltlich erfolgt, habe ihr doch der Sohn dafür einen Betrag von CHF 155‘640.00 bezahlt. Dies bedeute, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet würden, nicht zur Anwendung ge- lange. Vielmehr müsse das effektive Vermögen berücksichtigt werden. 3.Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 wies die AHV-Ausgleichs- kasse die Einsprache ab. Sie führte aus, A._____ sei rechtlich nicht ver- pflichtet gewesen, auf den ihr zustehenden Nutzniessungsertrag zu ver-
3 - zichten. Daher müsse ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin der Nutzniessungsertrag und somit für beide Liegenschaften die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und den abziehbaren Unterhalts- und Hypothekarzinsaufwendungen als Verzichtseinkommen angerechnet werden. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 18. Februar 2013 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte dessen kostenfäl- lige Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Verzicht auf die Aufrechnung „Einnahmen diverse“ über total CHF 15‘076.00 und somit die Zusprechung einer Ergänzungsleistung von monatlich CHF 1‘948.50, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurtei- lung. Sie begründete ihre Anträge damit, dass sie das Nutzniessungs- recht an den beiden Wohnungen in X._____ ausgelöst habe, weil sie be- reits damals zu wenig Einkommen gehabt habe und die flüssigen Mittel verbraucht gewesen seien. Zum gleichen Zweck habe sie zudem auch Möbel für CHF 15‘000.00 verkauft. Diese Gelder seien nun verbraucht. Der von der AHV-Ausgleichskasse zitierte Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen diese bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, sei mit dem vor- liegenden Fall nicht vergleichbar, habe es sich doch in jenem um einen unentgeltlichen Verzicht gehandelt, beim vorliegenden hingegen um einen entgeltlichen. Die Beschwerdeführerin habe als effektive Gegenleistung den Betrag von CHF 155‘000.00 erhalten. Daran habe sie keine Nutz- niessung mehr gehabt, vielmehr habe sie das erhaltene Vermögen ver- brauchen müssen, da sie allein mit der AHV-Rente nicht hätte leben kön- nen. 5.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 11. März 2013 zur Beschwerde vernehmen. Sie bean- tragte deren Abweisung mit Hinweis auf den Einspracheentscheid vom
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6 - liches Einkommen aufrechnete. Die übrigen Positionen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen wurden zu recht nicht bestritten. b)Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Nicht bestritten sind vorliegend die anerkannten Ausgaben über CHF 36‘030.00 und die anrechenbaren Einnahmen aus der AHV-Rente. Bestritten ist die Anrechnung einer Einnahme über insgesamt CHF 15‘076.00 für den Verzicht auf Nutzniessungserträge. Als anrechenbare Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Rz. 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Ausgabe 1. Januar 2012) bestimmt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet werde. Rz. 3482.12 präzisiert für den Fall eines gänzlichen Verzichts auf eine Nutzniessung (Löschung im Grundbuch oder fehlende Eintragung), dass dann deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. „Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten)“ (Rz. 3482.12 Satz 2).
7 - c)Aus den von der Beschwerdeführerin der AHV-Ausgleichkasse mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen eingereichten Akten (AHV-act. 1) geht hervor, dass sie ihrem Sohn am 19. Dezember 1994 die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 14 (3 ½-Zimmer-Wohnung) und Miteigentumsanteile mit Sonderrecht an zwei Autoabstellplätzen sowie am 11. August 2004 die Stockwerkeigentumswohnung Nr. 10 (1-Zimmer- Wohnung) mit Benützungsrecht an einem Autoeinstellplatz und einen Miteigentumsanteil mit Sonderrecht an einer Doppelgarage in X._____ verkauft hatte. Im Gegenzug hatte der Sohn seiner Mutter ein lebenslängliches Nutzungsrecht/Nutzniessungsrecht an diesen Grundstücken eingeräumt. Die vom Kaufpreis abgezogene Entschädigung für das Nutzungsrecht an der Wohnung Nr. 14 betrug CHF 199‘320.00 (kapitalisierter indexierter Eigenmietwert), diejenige für das Nutzniessungsrecht an der Wohnung Nr. 10 CHF 39‘300.00. Am 22. August 2008 wurden beide Nutzniessungsrechte im Grundbuch gelöscht, jeweils mit den entsprechenden Autoabstellplätzen (AHV-act. 1; Löschungsbewilligung). Die dafür ausgerichtete Entschädigung von total CHF 155‘640.00 seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin umfasste einen Betrag von CHF 123‘420.00 für die Wohnung Nr. 14 und von CHF 32‘220.00 für die Wohnung Nr. 10. Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge bei der Berechnung der konkreten Ergänzungsleistung (vgl. AHV-act. 15 und Stellungnahme vom
8 - act. 1) betrug. Davon zog sie Unterhaltskosten von 20 % des Eigenmietwertes, somit CHF 3‘298.00 für die Wohnung Nr. 14 und CHF 1‘474.00 für die Wohnung Nr. 10, sowie die Hypothekarzinsen von CHF 1‘319.00 für die Wohnung Nr. 14 (AHV-act. 11, für 2008) und CHF 2‘689.00 für die Wohnung Nr. 10 (AHV-act. 11, für 2008) ab. Auf diese Weise resultierten hypothetische Einnahmen von CHF 11‘871.00 (CHF 16‘488.00 - CHF 3‘298.00 - CHF 1‘319.00) für die Wohnung Nr. 14 und von CHF 3‘205.00 (CHF 7‘368.00 - CHF 1‘474.00 - CHF 2‘689.00) für die Wohnung Nr. 10, somit ein Totalbetrag von CHF 15‘076.00, der bei den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG angerechnet wurde. d)Die Beschwerdeführerin kritisierte die mangelnde Rechtswirksamkeit der WEL und deren Anwendung seitens der Beschwerdegegnerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die WEL Verwaltungsweisungen, die sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 57 vom 23. August 2011 E.5b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll sie bei der Entscheidfindung allerdings dann berücksichtigen, wenn die WEL eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, d.h. es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4, BGE 132 V 321 E.3.3). Vorliegend bezog sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich auf Rz. 3482.12 der WEL, in welcher der Fall eines gänzlichen Verzichts auf die Nutzniessung beschrieben
9 - wird. Ferner zitierte sie das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom
10 - beides nicht der Fall, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen; gleich wie bei einer bestehenden Nutzniessung ist dabei der - entäusserte - Ertrag in die EL-Berechnung einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527). Der Verzicht auf eine Nutzniessung wird mithin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Einkommensverzicht (mit Anrechnung eines hypothetischen Nutzniessungsertrags) und nicht als Vermögensverzicht (mit Kapitalisierung des entgehenden Nutzniessungsertrags und Abzug einer allfälligen bisherigen Amortisation nach Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] zuzüglich hypothetischem Ertrag darauf) behandelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997, S. 146 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rz. 3482.12 WEL. Darauf kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, ebenso wie auf Rz. 3481.02 WEL, die folgendes festhält: „Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte, oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde“ (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527).
11 - 3.Vorliegend erfolgte die Löschung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin ohne ersichtliche Rechtspflicht, jedoch nicht ohne Gegenleistung (CHF 155'640.00), weshalb diese bei der Berechnung des entäusserten Ertrags (Ertrag, auf den verzichtet wurde, vgl. oben E.2d S.