VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 22 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Parolini URTEIL vom 28. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
2 - 1.A._____ (Jahrgang 1928) meldete sich im Frühjahr 2012 bei der AHV- Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Sie gab an, mit der ihr zustehenden AHV- Rente von monatlich CHF 1‘054.00 kein genügendes Auskommen zu haben. Bei der Anmeldung kreuzte sie die Frage, ob sie in früheren Jahren Vermögen, Vermögenswerte oder Grundeigentum an Dritte übertragen, verkauft, als Erbvorempfang abgetreten oder auf Einkünfte verzichtet habe, mit „Ja“ an. Nach verschiedenen Abklärungen bejahte die AHV-Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26. November 2012 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und bezifferte diesen auf CHF 693.00 pro Monat. Die AHV-Ausgleichskasse rechnete A._____ wegen des Verzichts auf Nutzniessungserträge aus zwei Wohnungen einen Betrag von insgesamt CHF 15‘076.00 (CHF 11‘871.00 und CHF 3‘205.00) an zusätzlichem Einkommen an, womit sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 27‘724.00 beliefen und eine Differenz über CHF 8‘306.00 (: 12 = CHF 693.00) zu den anrechenbaren Ausgaben von CHF 36‘030.00 resultierte. 2.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Einsprache mit dem Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und Zusprechung eines monatlichen Betrages von CHF 1‘948.50. Der ihr angelastete Verzicht auf die Nutzniessungsrechte sei nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erfolgt, habe ihr doch der Sohn dafür einen Betrag von CHF 155‘640.00 bezahlt. Dies bedeute, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet würden, nicht zur Anwendung gelange. Vielmehr müsse das effektive Vermögen berücksichtigt werden.
3 - 3.Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 wies die AHV-Ausgleichs- kasse die Einsprache ab. Sie führte aus, A._____ sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, auf den ihr zustehenden Nutzniessungsertrag zu verzichten. Daher müsse ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiterhin der Nutzniessungsertrag und somit für beide Liegenschaften die Differenz zwischen dem Eigenmietwert und den abziehbaren Unterhalts- und Hypothekarzinsaufwendungen als Verzichtseinkommen angerechnet werden. 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Februar 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte dessen kostenfällige Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen unter Verzicht auf die Aufrechnung „Einnahmen diverse“ über total CHF 15‘076.00 und somit die Zusprechung einer Ergänzungsleistung von monatlich CHF 1‘948.50, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Sie begründete ihre Anträge damit, dass sie das Nutzniessungsrecht an den beiden Wohnungen in X._____ ausgelöst habe, weil sie bereits damals zu wenig Einkommen gehabt habe und die flüssigen Mittel verbraucht gewesen seien. Zum gleichen Zweck habe sie zudem auch Möbel für CHF 15‘000.00 verkauft. Diese Gelder seien nun verbraucht. Der von der AHV-Ausgleichskasse zitierte Entscheid des Bundesgerichts, auf welchen diese bei ihrer Beurteilung abgestellt habe, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, habe es sich doch in jenem um einen unentgeltlichen Verzicht gehandelt, beim vorliegenden hingegen um einen entgeltlichen. Die Beschwerdeführerin habe als effektive Gegenleistung den Betrag von CHF 155‘000.00 erhalten. Daran habe sie keine Nutzniessung mehr gehabt, vielmehr habe sie das erhaltene Vermögen verbrauchen müssen, da sie allein mit der AHV-Rente nicht hätte leben können.
4 - 5.Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 11. März 2013 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte deren Abweisung mit Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013, an dem sie vollumfänglich festhielt. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei rechtlich nicht zur Löschung der Nutzniessung verpflichtet gewesen. Zudem sei die erhaltene Gegenleistung von CHF 155‘640.00 keineswegs gleichwertig gewesen, hätte diese doch mit einem Zinssatz von 10 % angelegt werden müssen, um ein ähnliches Nutzniessungseinkommen zu erzielen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wonach bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutzniessung deren Jahreswert als Einkommen anzurechnen sei (Rz. 3482.12 WEL). 6.Mit Replik vom 15. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie machte geltend, der von der Beschwerdegegnerin zitierten Wegleitung komme keine rechtsverbindliche Wirkung zu und der Vergleich mit der 10%igen Geldanlage sei unbehelflich. Der Fall sei gleich zu behandeln, wie wenn ein Anspruchsberechtigter vor fünf Jahren ein kleines Vermögen gehabt hätte, das er mangels zweiter Säule habe verbrauchen müssen. Die frühere Nutzniessung sei nicht mehr massgebend. 7.In ihrer Duplik vom 21. März 2013 mit unverändertem Rechtsbegehren bestätigte die Beschwerdegegnerin die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2013. 8.Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin das nachgebesserte Aktendossier nach und beantwortete die entsprechende Frage der Instruktionsrichterin damit, dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten amtlichen
5 - Schätzungen vom 2. Dezember 1998 für die Wohnung Nr. 10 ein Eigenmietwert von CHF 7‘368.00 (CHF 6‘240.00 + CHF 48.00 + CHF 1‘080.00) und für die Wohnung Nr. 14 ein Eigenmietwert von CHF 16‘488.00 (CHF 14‘040.00 + CHF 2‘400.00 + CHF 48.00) hervorgehe. 9.Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie bestreite nicht den Eigenmietwert an sich, sondern den Umstand, dass ein solcher überhaupt aufgerechnet werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einsprache-entscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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8 - die Wohnung Nr. 14 inklusive Autoabstellplätze CHF 16‘488.00 (CHF 14‘040.00 + CHF 2‘400.00 + CHF 48.00, vgl. amtliche Schätzung vom 2. Dezember 1998, AHV-act. 1) und für die Wohnung Nr. 10 inklusive Autoabstellplätze CHF 7‘368.00 (CHF 6‘240.00 + CHF 48.00 + CHF 1‘080.00, vgl. amtliche Schätzung vom 2. Dezember 1998, AHV- act. 1) betrug. Davon zog sie Unterhaltskosten von 20 % des Eigenmietwertes, somit CHF 3‘298.00 für die Wohnung Nr. 14 und CHF 1‘474.00 für die Wohnung Nr. 10, sowie die Hypothekarzinsen von CHF 1‘319.00 für die Wohnung Nr. 14 (AHV-act. 11, für 2008) und CHF 2‘689.00 für die Wohnung Nr. 10 (AHV-act. 11, für 2008) ab. Auf diese Weise resultierten hypothetische Einnahmen von CHF 11‘871.00 (CHF 16‘488.00 - CHF 3‘298.00 - CHF 1‘319.00) für die Wohnung Nr. 14 und von CHF 3‘205.00 (CHF 7‘368.00 - CHF 1‘474.00 - CHF 2‘689.00) für die Wohnung Nr. 10, somit ein Totalbetrag von CHF 15‘076.00, der bei den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG angerechnet wurde. d)Die Beschwerdeführerin kritisierte die mangelnde Rechtswirksamkeit der WEL und deren Anwendung seitens der Beschwerdegegnerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die WEL Verwaltungsweisungen, die sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 11 57 vom 23. August 2011 E.5b mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll sie bei der Entscheidfindung allerdings dann berücksichtigen, wenn die WEL eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, d.h. es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
9 - Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E.6.1, BGE 132 V 121 E.4.4, BGE 132 V 321 E.3.3). Vorliegend bezog sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich auf Rz. 3482.12 der WEL, in welcher der Fall eines gänzlichen Verzichts auf die Nutzniessung beschrieben wird. Ferner zitierte sie das Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom
10 - Bundesgerichts zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 2006, aArt. 3c N. 335). Im Falle eines Verzichts auf eine ursprünglich eingeräumte Nutzniessung ist vorerst zu prüfen, ob dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand oder ob die Nutzniessungsberechtigte eine adäquate Gegenleistung erhielt; ist beides nicht der Fall, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen; gleich wie bei einer bestehenden Nutzniessung ist dabei der - entäusserte - Ertrag in die EL-Berechnung einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527). Der Verzicht auf eine Nutzniessung wird mithin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Einkommensverzicht (mit Anrechnung eines hypothetischen Nutzniessungsertrags) und nicht als Vermögensverzicht (mit Kapitalisierung des entgehenden Nutzniessungsertrags und Abzug einer allfälligen bisherigen Amortisation nach Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] zuzüglich hypothetischem Ertrag darauf) behandelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997, S. 146 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der von der Beschwerdegegnerin zitierten Rz. 3482.12 WEL. Darauf kann somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, ebenso wie auf Rz. 3481.02 WEL, die folgendes festhält: „Ein Verzicht auf Einkünfte oder Vermögenswerte ist in der Regel zu vermuten, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten, oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte, ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund erfolgte, oder wenn keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde“ (vgl. dazu Urteil des
11 - Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern S 02 425 vom 20. Mai 2003 E.3c; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 31908 vom 14. Mai 1991, BVR 1991, S. 527). 3.Vorliegend erfolgte die Löschung des Nutzniessungsrechts der Beschwerdeführerin ohne ersichtliche Rechtspflicht, jedoch nicht ohne Gegenleistung (CHF 155'640.00), weshalb diese bei der Berechnung des entäusserten Ertrags (Ertrag, auf den verzichtet wurde, vgl. oben E.2d S.
12 - Grundstücks mit der Gleichbehandlung von Versicherten, die ihre in ihrem Eigentum stehende Wohnung unentgeltlich abtreten würden, und von Versicherten, die lediglich auf ihr Nutzniessungsrecht verzichteten. „Le second se verrait imputer un revenu fictif correspondant à la valeur locative du logement, alors que pour le premier, un revenu fictif correspondant à l'intérêt sur la valeur vénale serait pris en considération.“ Dieser Vergleich von Eigentumsverzicht („le premier“) und Nutzniessungsverzicht („le second“) hinkt allerdings insofern, als es sich bei der unentgeltlichen Abtretung von Eigentum um einen Vermögensverzicht handelt, bei dem sowohl das Verzichtsvermögen unter Abzug einer jährlichen Amortisation nach Art. 17a ELV als auch ein hypothetischer Ertrag auf diesem Vermögen als Einkommen zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010, P 80/99 vom 16. Februar 2001 E.3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI- Praxis 3/1997 S. 146/148, BGE 120 V 182 E.4e), währenddem beim Verzicht auf eine Nutzniessung nur ein Einkommensverzicht vorliegt (AHI- Praxis 3/1997, S. 146/148). Will man also, wie das Bundesgericht hervorhebt, eine Gleichbehandlung von versicherten Personen herbeiführen, die auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet haben, ist die Beschwerdeführerin so zu stellen wie eine versicherte Person, die nicht auf die Nutzniessung verzichtet hat und der somit der aus der Nutzniessung fliessende Ertrag als Einkommen angerechnet wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 1996, AHI-Praxis 3/1997, S. 148; MÜLLER, a.a.O., aArt. 3c N. 337 und N. 413). Aus dem Gesagten folgt, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insofern nicht zu beanstanden ist, als sie für die Berechnung des aus der Nutzniessung fliessenden Ertrags auf den Mietwert (nach Abzug der Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten) von CHF 15'076.00
13 - abgestellt hat (vgl. oben E.2c S. 7f.). Was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt hat, ist die erhaltene Gegenleistung. In der vorliegenden Konstellation ist dies der Ertrag aus der konkret erhaltenen Summe von CHF 155‘640.00, welcher der Beschwerdeführerin hypothetisch anzurechnen ist, zumal beim Einkommensverzicht kein Raum für die Berücksichtigung von jährlichen Amortisationen gemäss Art. 17a ELV und mithin des Verbrauchs der Gegenleistung besteht (vgl. oben E.2d S. 9 Absatz 1 und S. 10). Bei der Bestimmung dieses Ertrags als anrechenbares Einkommen ist von einem mittleren Zinsfuss auf Eidgenössische Obligationen und Termingelder („bon de caisse“) für das Jahr, das der Gewährung der Ergänzungsleistung voranging, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E.4.2.2). Abzustellen ist vorliegend auf das Jahr 2011, in dem der entsprechende durchschnittliche Zinssatz für Kassenobligationen bei 1.85 % lag (vgl. Statistisches Lexikon der Schweiz, Bundesamt für Statistik, Rendite eidgenössischer Obligationen und durchschnittliche Verzinsung, T.12.3.2). Dies ergibt einen für das Jahr 2012 massgeblichen Ertrag von CHF 2‘879.35 (CHF 155‘640.00 x 1.85 %), der vom korrekt ermittelten und unbestritten gebliebenen Mietwert von CHF 15‘076.00 abzuziehen ist. Damit resultiert ein Betrag von CHF 12‘197.00 (gemäss Art. 26b ELV aufgerundet). Dieser ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 (die Ergänzungsleistung für die weiteren Jahre ist jeweils jedes Jahr anhand des Zinssatzes des Vorjahres neu zu berechnen) als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Den anerkannten Ausgaben von CHF 36‘030.00 stehen somit im konkreten Fall anrechenbare Einnahmen von CHF 24‘845.00 (CHF 12‘648.00 + CHF 12‘197.00) gegenüber, was eine Differenz von CHF 11‘185.00 und eine der Beschwerdeführerin zustehende monatliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2012 von CHF 932.00 (CHF 11‘185.00 : 12) ergibt. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
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