VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 150 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ meldete sich am 20. August 2004 infolge schwerer, wiederholter Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung und eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2004 zu. 2.Per 1. März 2008 wurde zur Prüfung des Anspruchs auf Rentenleistungen eine Revision von Amtes wegen eingeleitet. Bei der Prüfung des Invali- ditätsgrades wurden jedoch keine sich auf die Rente auswirkenden Ände- rungen festgestellt. Am 4. Juli 2008 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 3.Per 8. Dezember 2011 führte die IV-Stelle zur Prüfung des Rentenan- spruchs oder einer allfälligen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erneut eine Rentenrevision durch. Nach Einholung eines psychiatrisch- neuropsychologischen Gutachtens bei Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 in Aussicht, dass sie die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufheben werde. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. März beziehungsweise am 24. Mai 2013 Einwand mit dem sinngemässen Antrag auf Weiteraus- richtung einer ganzen Invalidenrente. Mit Verfügung vom 8. November 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Begründend führte die IV-Stelle aus, das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheit-
3 - lichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe in der Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ nicht ge- klärt werden können, weil A._____ nicht bereit gewesen sei, seine Leis- tungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausi- bel schlechte Leistungen erbracht habe. Durch sein Verhalten habe A._____ eine rechtsgenügliche Abklärung verhindert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Aus medizinischer Sicht liessen sich die erziel- ten Ergebnisse durch die Grunderkrankung nicht erklären. Es sei von Ag- gravation beziehungsweise Simulation auszugehen. In der nachvollzieh- baren und schlüssigen Beurteilung von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ bestehe entgegen dem Vorbringen von A._____ kein innerer Widerspruch. Das kurze pauschale Schreiben der Klinik D._____ vom
4 - sultate nicht möglich sei und sich das Ausmass der tatsächlich vorlie- genden Einschränkungen nicht sicher feststellen lasse. Auch habe er im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit keine zuverlässige Aussage machen können. Würde es sich um eine Simulation handeln, müsste der Gut- achter eine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit machen können, was er unterlassen habe. Sodann habe das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei den verschiedenen Tests von der Klinik D._____ plausibel erklärt werden können. Die IV-Stelle habe es über- dies unterlassen, bei der Klinik D._____ die erforderlichen Abklärungen einzuholen. • Dr. med. B._____ bestreite die Diagnose einer paranoiden Schizophre- nie nicht. Jedoch könne auch er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen. • In den Gutachten sei weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewie- sen. • Mangels schriftlicher Mahnung und Information bezüglich der Rechts- folgen unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit sei die Ver- fügung schon aus formellen Gründen aufzuheben. • Aus den Akten und Gutachten gehe nicht hervor, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, weshalb kein Revisionsgrund vorliege, zumal gutachterlich auch keine erhebli- che Veränderung des Invaliditätsgrades festgestellt worden sei. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine vollständi- ge Abklärung des Sachverhalts verschuldeterweise verhindert, weshalb die Leistungsverweigerung widerrechtlich sei. 5.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. • In Anbetracht der nachvollziehbaren und mit Literaturangaben belegten Beurteilung von Dr. phil. C._____ würden die Ausführungen von Dr. med. E._____ von der Klinik F._____ als pauschale und unfundierte Kritik erscheinen. Dr. med. E._____ nehme keine Stellung zu den Gut- achten von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ und zeige nicht auf, inwiefern vorliegend entgegen den im Gutachten von Dr. phil. C._____ angeführten Studien trotzdem von einer Auswirkung der psychotischen Symptomatik auszugehen sei. Dr. med. E._____ gehe gestützt auf si- mulierte Beschwerden von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus,
5 - was in Anbetracht der Gutachten sowie der sonstigen Aktenlage völlig unplausibel und willkürlich erscheine. • Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe durch Simulation eine vollständige Abklärung des Sachverhalts verhin- dert, sodass die Leistung zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren verweigert worden sei. 6.Am 27. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. • Die Erkenntnisse von Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ basierten auf einer einzigen Untersuchung, während Dr. med. E._____ den Be- schwerdeführer seit Jahren behandle. • Sodann seien Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der Test- verfahren angebracht, da diese nicht an akut psychotisch Erkrankten validiert worden seien, weshalb sie auf den vorliegenden Fall gar nicht anzuwenden seien. • Aufgrund der Voreingenommenheit der Gutachter sei die Einholung ei- nes Obergutachtens angezeigt. 7.Am 25. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. • An der wissenschaftlichen Fundiertheit der vorgenommenen Testver- fahren in der neuropsychologischen Beurteilung vom 25. Juni 2012 sei nicht zu zweifeln, wie dem Schreiben von Dr. phil. C._____ vom
7 - (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
8 - b)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs- fähigkeit, sondern etwa auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands er- heblich verändert haben, eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs ein- getreten ist (BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1; vgl. auch MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Inva- lidenversicherung, Diss., Freiburg 2003, S. 133 Rz. 486). Dagegen bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genom- men keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichtes 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E.2). c)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
9 - Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E.5; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E.2.1; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom
10 - aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemu- tet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). e)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entschei- dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti- gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei- lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnah- me als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli-
11 - nien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, wel- che auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdi- gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). f)Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es − unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der versicherten Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG) − Sache des Sozialversicherungsgerichtes (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b).
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13 - b)Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2013 stützt sich primär auf den Bericht der neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. C., Diplompsychologe, Klin. Neuropsychologe (GNP), vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2012 (IV- act. 119) sowie die Beurteilung von Dr. med. G._____ des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 15. Januar 2013 (IV-act. 155). • Neuropsychologische Beurteilung durch Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 (IV-act. 118) Im Bericht der neuropsychologischen Beurteilung führt Dr. phil. C._____ aus, dass sich in den Untersuchungen Auffälligkeiten ergeben hätten, die auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es sei da- her zu vermuten, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigent- lichen Leistungspotential übereinstimmten. Da der Beschwerdeführer auf Befragung hin angegeben habe, während der Untersuchung unter optischen und akustischen Halluzinationen gelitten zu haben, habe er geprüft, ob die Auffälligkeiten und schweren Beeinträchtigungen in Zu- sammenhang mit der angegebenem akuten psychotischen Symptoma- tik stünden, was aber verneint werden könne. Auch unter Berücksichti- gung der angegebenen Halluzinationen sei daher eine Aggravations- tendenz anzunehmen. Unter Berücksichtigung der diskutierten Befunde erachte er die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simu- lation entsprechend den Kriterien von Slick et al. (1999) als erfüllt. Zu den Testleistungen insgesamt könne gesagt werden, dass in der neu- ropsychologischen Untersuchung stark unterdurchschnittliche Leistun- gen bei den meisten durchgeführten Aufgaben zu beobachten seien. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leis- tungstests und des möglicherweise suboptimalen Leistungsverhaltens sei eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate nicht mög- lich. Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich daher nicht sicher festlegen. Es könne gesagt werden, dass im Be- reich des figuralen Gedächtnisses durchschnittliche Leistungen vorlä- gen und einfache Rechenaufgaben meist korrekt gelöst würden. Auf- grund der Angaben des Beschwerdeführers zu Auffälligkeiten in der Schulzeit könnten vorbestehende kognitive Auffälligkeiten vermutet werden. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne anhand der vorlie- genden Befunde keine zuverlässige Aussage gemacht werden.
14 - • Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 (IV- act. 119) Die von den Ärzten der PDGR immer wieder gestellte Diagnose para- noide Schizophrenie sei aufgrund der beschriebenen Symptomatik plausibel. Zum Untersuchungszeitpunkt am 30. Mai 2012 hätten gewis- se depressive Symptome bestanden, wobei diese nicht so stark ausge- prägt gewesen seien, dass die Diagnose einer eigentlichen depressiven Episode (leicht, mittelgradig oder schwer) hätte gestellt werden können. Zwar werde vom Hausarzt immer wieder eine Depression diagnosti- ziert, er habe hier wohl aber einfach die Diagnose übernommen, die im ersten Austrittsbericht der Klinik D._____ gestellt worden sei. Möglich sei auch, dass der Beschwerdeführer nur den psychiatrischen Behand- lern gegenüber ausgeprägte psychotische Symptome präsentiere und dass dies sonst im Alltag weniger der Fall sei. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit und zu den Fragen nach der Eingliede- rung könne nicht Stellung genommen werden, weil der Beschwerdefüh- rer neuropsychologische Einschränkungen simuliere und sich darum das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen nicht si- cher festlegen lasse. Allerdings bestünden doch erhebliche Zweifel an der von der Klink D._____ immer wieder attestierten 100%igen Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Wenn man nicht einfach von der Dia- gnose auf eine völlig aufgehobene Arbeitsfähigkeit schliesse, blieben doch erhebliche Unklarheiten. Der Oberarzt der PDGR, Dr. med. E., habe anlässlich der telefonischen Besprechung vom 2. Juli 2012 denn auch selber gesagt, dass das Ganze vielleicht etwas plaka- tiv sei. Eindeutig sei die neuropsychologische Abklärung inklusive Symptomva- lidierung durch Dr. phil. C. vom 25. Juni 2012 ausgefallen. Hoch auffällig sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Tests zur Systemvalidierung gewesen. Auch die Resultate in den neu- ropsychologischen Tests seien teilweise hoch auffällig gewesen, insbe- sondere habe sich auch eine deutliche Inkonsistenz der Leistung ge- zeigt. Dr. phil. C._____ habe auch deutlich gemacht, dass diese Inkon- sistenzen durch eine Schizophrenie nicht erklärt werden könnten. Neu- ropsychologische Einschränkungen bei Schizophrenie seien zwar häu- fig. Auch in diesem Fall wären jedoch konsistente Resultate zu erwar- ten. Insbesondere seien die Resultate im Rahmen der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie auch nicht durch eine Schizophrenie erklärbar. Dr. phil. C._____ gehe darum zu Recht davon aus, dass die neuropsychologischen Einschränkungen simuliert worden seien. Damit sei natürlich noch nicht gesagt, dass keine Einschränkungen bestünden oder dass der Beschwerdeführer gesund sei. Allerdings lasse sich auf- grund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, welches wie gesagt auch durch die Schizophrenie nicht erklärbar sei, nicht konkret zu Ein- schränkungen Stellung nehmen.
15 - • Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G._____ vom 15. Januar 2013 (IV-act. 155) Es bestünden klare Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert haben könnte. Allerdings habe das Ausmass der neuropsychologischen Beeinträchtigungen in der psychia- trisch-neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ aufgrund der simulierten neuropsychologischen Symptome nicht geklärt werden können. Durch die Simulation vereitle der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachver- halts. Er habe damit im Revisionsverfahren Beweislosigkeit herbeige- führt. Es erweise sich als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich habe, der Wirk- lichkeit zu entsprechen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. c)Der vorangehend auszugsweise wiedergegebene medizinische Bericht der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. C._____ vom
16 - während die Exploration vom 30. Mai 2012 durch Dr. med. B._____ knapp zwei Stunden gedauert hat (vgl. IV-act. 118 S. 1, IV-act. 119 S. 3). Sodann liegen entgegen den pauschalen und unsubstantiierten be- schwerdeführerischen Kritik auch keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach die Gutachter Dr. phil. C._____ und Dr. med. B._____ voreingenommen sein sollten. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, wor- auf diese Voreingenommenheit denn beruhen sollte. Folglich erweist sich aber auch der aufgrund der angeblichen Voreingenommenheit der Gut- achter gestellte beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines Ober- gutachtens als unbegründet. Aufgrund des nachvollziehbaren Berichts der neuropsychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. März 2014 und dem umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 bestand von Seiten der Beschwerde- gegnerin − entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht − des Weiteren auch kein Anlass, weitere Abklärungen zu tätigen beziehungsweise weite- re Arztberichte, so insbesondere bei Dr. med. E., Oberarzt der PD- GR, einzuholen. d)Indes konnte weder Dr. phil. C. anlässlich der neuropsychologi- schen Beurteilung vom 19. Juni 2012 noch Dr. med. B._____ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 30. Mai 2012 das Ausmass der aktuell noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit klären, weil der Beschwerdeführer of- fensichtlich nicht bereit war, seine Leistungsgrenze auch nur annähernd auszuschöpfen und gänzlich unplausibel schlechte Leistungen erbrachte. Weil sich die erzielten Ergebnisse, wie sowohl Dr. phil. C._____ und auch Dr. med. B._____ explizit ausführen (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37), durch die paranoide Schizophrenie nicht erklären lassen, ist mit den Gutachtern sowie dem RAD-Arzt Dr. med. G._____ davon auszuge-
17 - hen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Testung vom 19. Juni 2012 die neuropsychologischen Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit simuliert hat. Diese Schlussfolgerung, wonach die schlechten neuropsychologischen Testergebnisse infolge Ag- gravation beziehungsweise Simulation zustande gekommen sind, erweist sich auch vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage als gerechtfertigt. So ist der Beschwerdeführer offenbar im Stande, mehrmals pro Jahr al- leine in den Kosovo zu reisen (vgl. IV-act. 158 S. 13). Des Weiteren be- suchte er vom 18. März 2011 bis 3. Januar 2013 insgesamt 228-mal die Sportanlage X._____ (Saune, Hallenbad, Fitness/Kraftraum), wobei er dafür mindestens seit dem Jahr 2008 einen Generalpass für jeweils ein Jahr besitzt (vgl. IV-act. 108, 150 und 151). Sodann erwarb der Be- schwerdeführer aktenkundig am 15. Juli 2011 den Führerausweis für die Kategorien A1, B, D1, BE und D1E (vgl. IV-act. 86 S. 2). Und schliesslich konnte der Beschwerdeführer vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 die zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie und der Depressionen einge- nommenen Medikamente um rund die Hälfte (Seroquel) beziehungsweise gar um 80 % (Efexor) reduzieren (vgl. IV-act. 111). Würde der Beschwer- deführer tatsächlich an derart schweren Einschränkungen und Auffällig- keiten leiden, wie er sie anlässlich der neuropsychologischen Testung vom 19. Juni 2012 durch Dr. phil. C._____ zeigte, wäre es ihm jedenfalls kaum möglich, alleine in den Kosovo zu reisen und regelmässig − mithin jeden dritten Tag − zwecks Benutzung von Sauna, Hallenbad und Fit- ness-/Kraftraum alleine die Sportanlage X._____ aufzusuchen. Überdies lassen diese Aktivitäten auch erhebliche Zweifel an der noch im Jahr 2005 von der PDGR, Klinik D., beschriebenen massiven Antriebs- minderung des Beschwerdeführers aufkommen (vgl. IV-act. 21 S. 3). So- dann sind die neuropsychologischen Testergebnisse − wie Dr. phil. C. und Dr. med. B._____ explizit ausführten − keinesfalls mit dem sicheren Führen eines Fahrzeugs vereinbar. Vielmehr müsste bei ent-
18 - sprechend schweren Einschränkungen vermutet werden, dass bereits die selbständige Teilnahme am Verkehr als Fussgänger mit erheblichen Risi- ken einhergehe (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37 f.). Folglich lässt sich aber auch der Erwerb des Führerausweises für die Kategorien A1, B, D1, BE und D1E vom 15. Juli 2011 nicht mit den erzielten neuropsycholo- gischen Testergebnissen vereinen. Vor dem Hintergrund des soeben Ge- sagten legt auch die übrige Aktenlage den Schluss auf suboptimales Ver- halten anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 19. Juni 2012 und damit auf eine Aggravation beziehungsweise Simulation nahe. e)Dem hält der Beschwerdeführer unter Einreichung zweier Arztberichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. E., vom 22. November beziehungsweise vom 10. Dezember 2013 entgegen, dass das schlechte Abschneiden bei den verschiedenen neuropsychologischen Tests, wel- ches von Dr. phil. C. als Simulation gedeutet werde, plausibel er- klärt werden könne. So habe Dr. med. E._____ im Schreiben vom
19 - Diesen Ausführungen von Dr. med. E._____ ist indes zu entgegnen, dass Dr. phil. C._____ bei jedem der sechs eingesetzten Beschwerdevalidie- rungstests zum Schluss gekommen ist, dass die ungenügende Leistung des Beschwerdeführers weder von der geltend gemachten paranoiden Schizophrenie noch von der anlässlich der Untersuchung angegebenen akuten psychotischen Symptomatik derart beeinflusst worden sein könne. Vielmehr seien entsprechend schwere Beeinträchtigungen und Auffällig- keiten, wie sie beim Beschwerdeführer bestünden, auch im Zusammen- hang mit dem aktuellen Vorhandensein von Halluzinationen üblicherweise nicht zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der angegebenen Hallu- zinationen sei daher eine Aggravationstendenz anzunehmen und in Berücksichtigung der Beschwerdevalidierungstestes seien die Kriterien für das Vorliegen einer wahrscheinlichen Simulation nach Slick et al. (1999) als erfüllt zu erachten (vgl. IV-act. 118 S. 8). Dies Auffassung wird im Übrigen auch von Dr. med. B._____ geteilt, welcher im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2012 festhält, dass die Resultate im Rahmen der Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie nicht durch eine Schizo- phrenie erklärbar seien (vgl. IV-act. 119 S. 37). Wenn der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ somit vorbringt, der Beschwerdeführer sei in den Testverfahren unter grossem Druck gestanden, was zu einer Verstär- kung seiner paranoiden Symptome und/oder seiner Negativsymptomatik, vermehrter Angst und Überforderung geführt habe, was wiederum zu un- terschiedlichen neuropsychologischen Resultaten geführt habe, erscheint dies in Anbetracht der nachvollziehbaren und schlüssigen sowie mit Lite- raturangaben zu mehreren Studien belegten Beurteilung von Dr. phil. C._____ − wie bereits die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte − als pauschale und unfundierte Kritik. Dies zumal Dr. med. E._____ weder zur neuropsychologischen Beurteilung durch Dr. phil. C._____ noch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ explizit Stellung nimmt. Vielmehr hält Dr. med. E._____ offensichtlich gerade gestützt auf die si-
20 - mulierten Beschwerden weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gegeben, was in Anbetracht des nachvollziehbaren Berichts über die neu- ropsychologische Beurteilung von Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 und des umfassenden und schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 sowie auch der sonstigen Aktenlage als nicht nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls vermögen die kurzen Arzt- berichte von Dr. med. E._____ die erwähnten ausführlichen und schlüssi- gen Gutachten nicht im Geringsten zu erschüttern. Vielmehr machen die Ausführungen von Dr. med. E._____ im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vor allem die Unterschiede von behandelndem und begutachtendem Arzt deutlich: Während ein behandelnder Arzt grundsätzlich davon aus- geht, dass die Beschwerdeschilderungen seines Patienten zutreffen, ist ein Gutachter zur kritischen Würdigung dieser Beschwerdeschilderungen verpflichtet, insbesondere auch dann, wenn − wie vorliegend − deutliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen bestehen. f)Schliesslich äussert der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Schrei- ben von Dr. med. G., und Dr. med. E. vom 5. Februar 2014 Zweifel an der wissenschaftlichen Fundiertheit der angewandten neuro- psychologischen Testverfahren, da diese nicht an akut psychotisch Er- krankten validiert worden und somit in diesem Fall nicht anzuwenden sei- en. Wie Dr. phil. C._____ in seiner ausführlichen Stellungnahme vom
22 - trischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 sowie der erwähnten sonstigen Aktenlage (Reisen in den Kosovo, regelmässige Sauna/Hallenbad/Fitnessbesuche, Reduktion der Medikamente, Erwerb des Führerausweises) und auch des Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegeg- nerin vom 13. Februar 2013 (vgl. das entsprechende Befragungsprotokoll vom 13. Februar 2013 [IV-act. 159]) bestehen vorliegend doch unüber- sehbare Hinweise, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers seit dem 4. Oktober 2006 möglicherweise verbessert haben könnte. Ausschlaggebend für die Einschränkung in der beruflichen Tätig- keit sind nach wie vor die beklagten neuropsychologischen Beeinträchti- gungen, mithin die Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Ge- dächtnis. Deren Ausmass konnte aufgrund der simulierten neuropsycho- logischen Einschränkungen indes − wie gesehen − weder in der neuro- psychologischen Beurteilung von Dr. phil. C._____ noch in der psychiatri- schen Begutachtung von Dr. med. B._____ geklärt werden. Mit Dr. med. B._____ und Dr. phil. C._____ sowie dem RAD-Arzt Dr. med. G._____ sind die erzielten Ergebnisse daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Aggravation beziehungsweise als Simulation einzuordnen, zumal sich diese − wie von Dr. phil. C._____ und von Dr. med. B._____ beschreiben − durch die Grunderkrankung nicht erklären lassen (vgl. IV-act. 118 S. 8, IV-act. 119 S. 37). Durch die Aggravation beziehungsweise Simulation hat der Beschwerdeführer eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts vereitelt und dadurch Beweislosigkeit im Revisionsverfahren herbeige- führt, konnte doch aufgrund der simulierten neuropsychologischen Ein- schränkungen weder Dr. phil. C._____ noch Dr. med. B._____ zuverläs- sige Aussagen im Hinblick auf die beschwerdeführerische Arbeitsfähigkeit machen (vgl. IV-act. 118 S. 9, IV-act. 119 S. 35).
23 - b)Wie vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.2f) entfällt im Sozialversiche- rungsrecht aufgrund der Massgeblichkeit des Untersuchungsgrundsatzes eine Beweisführungslast. Vielmehr ist es Sache des Versicherungsträ- gers, für das Zusammentragen des Beweismaterials besorgt zu sein. Im- merhin tragen die Parteien eine dahingehende Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Da die Beweislast für eine Tatsache nach der Grundregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bei derjenigen Seite liegt, welche daraus Rechte ableiten will, trägt die versicherte Person grundsätzlich die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf anspruchsbe- gründende Tatsachen, der Versicherungsträger für anspruchsaufhebende Tatsachen, wie etwa den Eintritt einer erheblichen Veränderung bei einer Rentenreduktion im Rahmen von Art. 17 ATSG. Indessen kann der Fall eintreten, dass die Beweislast umgekehrt wird. Dies verhält sich so, wenn eine Partei es zu verantworten hat, dass die andere Partei einen Beweis nicht (mehr) zu erbringen vermag oder wenn die versicherte Person im Rentenrevisionsverfahren ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in un- entschuldbarer Weise verletzt (BGE 124 V 372 E.3; Urteil des Bundesge- richtes 8C_717/2010 vom 11. Februar 2011 E.7.4.2; vgl. FLÜCKIGER, in STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, So- zialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Beraten und Prozessieren, Ba- sel 2014, Rz. 4.166 f.; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 39 f.; ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss., Zürich 1998, § 23 Rz. 7 in fine; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 279). c)Vorliegend verunmöglichte der Beschwerdeführer aufgrund der mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit simulierten neuropsychologischen Ein- schränkungen anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom
24 -
25 - Dr. phil. C._____ vom 25. Juni 2012 noch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 4. Juli 2012 eingehend Stellung nimmt. Der beschwerdeführerische Rentenanspruch ist daher zufolge Beweislosigkeit im Revisionsverfahren sowie einer Umkehr der Beweislast zu verneinen. Denn dem Beschwerdeführer ist der Nachweis, dass sich sein Gesund- heitszustand oder andere entscheidwesentlichen Umstände nicht in ei- nem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben − wie gesehen − nicht gelungen. 5.Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG die Rente zu Recht ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufgehoben hat. a)Ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG eine Kürzung oder Verweigerung erfolgen, wenn die versicherte Per- son Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu er- wirken versucht hat. Beim entsprechenden Entscheid sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Die verschärfte Sanktionierung (deren Tatbestand sich ter- minologisch weitgehend mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV deckt) bedeutet nicht, dass nunmehr jede mangelnde Kooperation im Abklärungsverfah- ren eine Leistungsverweigerung ohne vorgängiges Mahn- und Bedenk- zeitverfahren rechtfertigen würde. Der als Ausnahmebestimmung konzi- pierte Art. 7b Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_816/2008 vom 12. März 2009 E.3.3) lässt eine Rentenverweigerung nur bei qualifi- zierter Pflichtverletzung zu, was beispielsweise bei einer strafrechtlich re- levanten Betrugshandlung zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_325/2010 vom 27. September 2010) oder - zumindest - eine bewuss- te Verfälschung der medizinischen Untersuchungsergebnisse voraus-
26 - setzt, etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszu- stands mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E.6.2). In allen an- deren Fällen, selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungs- pflicht, d.h. wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist, muss zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden (so auch MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1228; Urteil des Bundesgerichtes 9C_744/2011 vom