VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 143 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni/28. Oktober 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
2 - 1.A._____ bezog seit dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung erfuhr die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Ausgleichskasse) im März 2013, dass A._____ an einer unverteilten Erbschaft beteiligt ist. 2.Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 negierte die Ausgleichskasse aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung einen Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2008 und forderte von ihm die vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 106'470.-- zurück. Begründend führte die Ausgleichskasse aus, dass ihr nicht gemeldet worden sei, dass A._____ an der Erbschaft seiner Mutter beteiligt sei. Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen sei der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft massgebend und nicht derjenige, in welchem Ergänzungsleistungsbezüger über ihren Erbteil effektiv verfügen könnten. Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft stelle ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei. Somit müsse im vorliegenden Fall der Erbanspruch ab Februar 2008 berücksichtigt werden. 3.Am 10. Juli 2013 stellte A._____ ein Erlassgesuch an die Ausgleichskasse. Er habe die Ergänzungsleistungen bis vor kurzem in Unkenntnis der Erbschaft und damit in gutem Glauben erhalten. Deren Rückforderungen würde eine grosse Härte bedeuten. Er sei ausser Stande, den geforderten Betrag zu vergüten, da er unter dem Existenzminimum lebe. Er habe bloss einen Anspruch auf einen Drittel der Erbschaft, ausmachend bestenfalls Fr. 66'666.--. Sein Bruder verweigere indes die Erbteilung.
3 - 4.Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Erlass der Ergänzungsleistungs-Rückforderung ab, da die kumulativen Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte nicht erfüllt seien. Die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 13. August 2013 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 ab. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
8 - einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13; BGE 112 V 97 E.2c, 110 V 180 E.3c, 108 V 202 E.3a, 102 V 245 E.a; KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 33 ff.; MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995 S. 481 ff.). b)Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) hat die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Erfasst werden ausschliesslich Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Eine wesentliche Änderung liegt mit anderen Worten dann vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 7 und 9).
9 - 4.Die Beschwerdegegnerin lehnt den Erlass der Rückerstattungsforderung ab, da sie der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise zu spät über den Hinschied seiner Mutter respektive über seine Beteiligung an der Erbschaft seiner Mutter benachrichtigt habe, was eine Meldepflichtverletzung darstelle und den guten Glauben ausschliesse. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom
10 - dem 1. Januar 2004 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Dabei enthielten sämtliche der an den Beschwerdeführer adressierten Verfügungen der Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen den expliziten Hinweis darauf, dass die Erhöhung oder die Verminderung des Einkommens oder Vermögens − beispielsweise infolge Erbschaften − meldepflichtig sei (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 8, 10, 11, 12, 13, 14, 20, 21, 22, 23, 24, 25). Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Denn bei genügender Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er der Beschwerdegegnerin den Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an deren Erbschaft hätte melden müssen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden definitiven Steuerveranlagungen der Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuer der Jahre 2008 bis 2011 (vgl. Bg-act. 32) den Ertrag aus der unverteilten Erbschaft seiner Mutter korrekterweise als Einkommen beziehungsweise den auf ihn entfallenden Anteil der unverteilten Erbschaft als Vermögen versteuerte. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer mit der von ihm zu erwartenden Umsicht ohne Weiteres merken müssen, dass der Tod seiner Mutter beziehungsweise seine Beteiligung an deren Erbschaft auch gegenüber der Beschwerdegegnerin meldepflichtig gewesen wäre. Wenn er dies nicht erkannte, liegt darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug während des Zeitraums vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2013 zu Recht verneint hat.
11 - b)Nicht von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob die Erbschaft − wie vom Beschwerdeführer behauptet − noch unverteilt oder bereits verteilt ist. Ebenfalls irrelevant ist, ob der Bruder des Beschwerdeführers − wie dieser bereits im Erlassgesuch ausführte − die Erbteilung verweigert. Denn für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern vielmehr bereits jener des Erwerbs der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin massgebend; denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden und stellt damit ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, welcher auch im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 635 ZGB; MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 3c Rz. 417). Folglich ist der beschwerdeführerische Erbanspruch im vorliegenden Fall sicherlich ab Februar 2008 zu berücksichtigen, verstarb die Mutter des Beschwerdeführers doch − wie gesehen − bereits am