Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2013 14
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 14 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen

  • 2 - 1.A._____ ist promovierter Forstingenieur ETH. Am 30. April 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu 100 % ab so- fort an. Die Arbeitslosenkasse Graubünden (Arbeitslosenkasse) richtete ab dem 1. Mai 2008 Versicherungsleistungen aus (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Mai 2009 S 09 24, auf- gehoben durch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009 8C_583/2009). Davor war A._____ seit 1991 für das Oberfortsamt des Kantons X._____ tätig. Seit Juli 2007 war er krankheitsbedingt zuerst zu 100 %, später zu 80 % arbeitsunfähig. Der Krankenversicherer des Ar- beitgebers zahlte dafür Krankentaggeld. Per Ende April 2008 kündigte der damalige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit A.. 2.Am 18. März 2008 teilte die B. AG (namens des Krankenversiche- rers) A._____ mit, dass ab dem 15. März 2008 keine Taggeldleistungen mehr bezahlt würden, weil sein Gesundheitsleiden ohne Krankheitswert sei und somit keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) vorliege. 3.Am 27. März 2009 stellte die Arbeitslosenkasse beim Krankenversicherer einen Verrechnungsantrag. 4.Am 23. Dezember 2009 liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden der Arbeitslosenkasse eine Kopie ihrer Mitteilungsverfügung an A._____ zu- kommen, wonach dessen Invaliditätsgrad 100 % seit dem 1. Juli 2008 be- trage. Im Februar 2010 und März 2010 erliess die IV-Stelle entsprechen- de Rentenverfügungen zu Gunsten von A.. 5.Per Ende Dezember 2009 meldete sich A. vom Bezug auf Arbeits- losenversicherungstaggeld ab.

  • 3 - 6.Am 20. Juli 2010 verlangte der Krankenversicherer von der Arbeitslosen- kasse Einsicht in die Akten der Arbeitslosenversicherung. 7.Laut Abrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 an den Kan- ton X._____ hatte Erstgenannter ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 95‘868.55 (seit dem 1. Mai 2008 bis zur Beendigung der Leistungsdauer von 730 Tagen) an A._____ aus-/nach-bezahlt. 8.Am 12. April 2011 teilte die Arbeitslosenkasse A._____ mit, dass sie an- lässlich einer internen Revision auf das Schreiben des Krankenversiche- rers gestossen sei und sich für sie nun die Frage stelle, ob seit Beginn der Rahmenfrist vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 vom Krankenversicherer Krankentaggelder an A._____ ausbezahlt worden seien. 9.Mit Schreiben vom 27. April 2011 antwortete A._____ der Arbeitslosen- kasse, dass er mit dem fraglichen Krankenversicherer keine Taggeldver- sicherung abgeschlossen habe. 10.Am 22. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse A._____ auf, zum Vorwurf unwahrer oder unvollständiger Angaben Stellung zu nehmen, was A._____ sodann mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 auch machte. 11.Mit Verfügung vom 8. März 2012 teilte die Arbeitslosenkasse A._____ mit, dass er im Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2009 zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und daher von ihm nun ein Betrag von Fr. 44‘278.30 zurückgeforderten werde. Aufgrund der Ein- sprache von A._____ vom 19. April 2012 fand am 22. Juni 2012 noch ei- ne mündliche Besprechung zwischen der Arbeitslosenkasse und A._____ statt. Auf das weitere Schreiben vom 31. Juli 2012 und die zweimalige

  • 4 - Aufforderung der Arbeitslosenkasse an diesen zur Stellungnahme respek- tive Ergänzung seiner Einsprache reagierte A._____ indessen nicht mehr. 12.Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 wies das Amt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache vom 19. April 2012 schliesslich ab. 13.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 31. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem An- trag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er brachte vorab diverse Ergänzungen des Sachverhalts vor (vgl. Ziff. 2. lit. a-h, S. 3 ff.). Der Rückerstattungsanspruch sei bei Erlass der Verfügung am 8. März 2012 verwirkt bzw. verjährt gewesen, weil die Arbeitslosenkasse vor diesem Datum Kenntnis des Rückforderungsanspruches gehabt habe. Die Verwaltung habe ihm gegenüber auch falsche Auskünfte erteilt bzw. eine Unterlassung begangen, weil sie ihre Meldepflichten versäumt habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der (angeblichen) Doppelzahlun- gen Dispositionen getroffen, welche nun nicht mehr ohne Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden könnten. Ein Revisionsgrund liege – laut Kreisschreiben RVEI Rz. A8 und A25 – nicht vor, da keine neuen erhebli- chen Tatsachen entdeckt worden seien, welche die Arbeitslosenkasse nicht schon vorher gekannt habe oder hätte kennen müssen. 14.In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte der Beschwerde- gegner geltend, dass er nur zufälligerweise zur Taggeldabrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 gelangt sei. Der Beschwerdefüh- rer habe den empfangenen Betrag von Fr. 95‘868.55 verschwiegen. Die Berufung auf die Verjährung bzw. Verwirkung sei zumindest stossend. Der Fristenlauf habe frühestens mit Kenntnis der Taggeldabrechnung des

  • 5 - Krankenversicherers am 6. April 2011 zu laufen begonnen. Mit der Rück- forderungsverfügung vom 8. März 2012 sei die gesetzliche Anfechtungs- frist daher eingehalten worden. 15.In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer noch, dass der Beschwer- degegner von Anfang an vollständig darüber informiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer Antrag auf Weiterzahlung des Krankentaggeldes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner schon 2008 mitgeteilt, dass er nicht in eine Einzelver- sicherung übergetreten sei. Der Beschwerdegegner habe offenkundig vor dem 27. März 2009 Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch gehabt, an- dernfalls kein Anlass bestanden hätte, an diesem Datum einen Verrech- nungsantrag zu stellen. Aus den Gesprächsprotokollen – spätestens also am 10. März 2010 – hätten klare Hinweise bestanden, dass der Be- schwerdeführer Leistungen des Krankenversicherers beansprucht habe. Wegen offenbar unsorgfältiger Dossierführung sei die rechtzeitige Fest- stellung des behaupteten Rückforderungsanspruchs versäumt worden. Der Beschwerdegegner könne daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, denn er sei zur systematischen Unterlagenerfassung nach Art. 46 ATSG verpflichtet gewesen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Verrech- nungsantrag gegenüber dem Krankenversicherer gestellt habe, sei es ihm nicht mehr erlaubt gewesen, Rückforderungen an den Beschwerdeführer zu richten (Kreisschreiben RVEI Rz. B8). Der Verrechnungsanspruch sei auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu schützen. 16.Nach der Zustellung der beschwerdegegnerischen Akten an den Be- schwerdeführer durch das Gericht ergänzte der Beschwerdeführer die Replik noch wie folgt: In den Protokollen des Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrums (RAV) sei einiges nicht korrekt. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdegegner bereits im Laufe 2008 Kenntnis davon ge-

  • 6 - habt habe, dass der Krankenversicherer vom Beschwerdeführer in An- spruch genommen worden sei. Gemäss den Akten habe der Beschwer- degegner den Verrechnungsanspruch beim Krankenversicherer bereits im März 2009 angemeldet. Im Protokoll vom März 2010 des RAV – wenn auch zuhanden der Invalidenversicherung - sei ein Verrechnungsantrag bereits erwähnt worden. Der Brief des Krankenversicherers an die Ar- beitslosenkasse vom Juli 2010 bestätige, dass eine Taggeldversicherung bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe folglich weit mehr als ein Jahr bzw. zwei Jahre vor Erlass der Verfügung Kenntnis vom Rückforde- rungsanspruch gehabt. 17.Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 18.Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Be- schwerdegegner am 22. August 2013 die vollständigen Akten samt Ak- tenverzeichnis ein. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom

  1. September 2013 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Ak- ten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entschei- dung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. a)Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 14. De- zember 2012, worin das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubün- den (Beschwerdegegner), die Verfügung von 8. März 2012 der Arbeitslo- senkasse betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen in
  • 7 - der Höhe von Fr. 44‘278.30 (Zeitraum Mai 2008 bis Juli 2009) bestätigte und damit die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. April 2012 abwies. Strittig und zu klären ist, ob der geltend ge- machte Rückforderungsanspruch inzwischen verjährt bzw. verwirkt ist oder andere Gründe gegen die Rechtmässigkeit und das Inkasso der be- treffenden Geldforderung durch den Beschwerdegegner sprechen. Liegen solche Gründe vor, ist auf die Rückforderung zu verzichten bzw. kann diese nicht (mehr) mit Erfolg geltend gemacht werden; sind solche Recht- fertigungsgründe zu verneinen, ist die Rückforderung berechtigt und sind die Beiträge zu erstatten, wobei dem Beschwerdeführer diese Forderung immer noch, auf entsprechendes Gesuch hin, durch den Beschwerde- gegner erlassen werden kann. b)Ausgangspunkt sind die unterschiedlichen Sachdarstellungen der Partei- en. Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer ihn nicht korrekt infor- miert habe. Dieser habe ihm nämlich absichtlich verschwiegen, dass er für den gleichen Zeitraum auch Leistungen des Krankenversicherers be- antragt habe, weshalb er eben auch nicht früher einen Verrechnungsan- spruch habe geltend machen können. Der Krankenversicherer habe so- dann (ohne Kenntnis der Arbeitslosenkasse) direkt an den Beschwerde- führer gezahlt. Der Beschwerdegegner sei deshalb zur Rückforderung der zu viel (doppelt) ausgerichteten Leistungen verpflichtet. Der Krankenver- sicherer habe den Fall für lange Zeit zu den Akten gelegt und auch der Beschwerdeführer habe sich nach September 2009 nicht mehr um Tag- gelder des Krankenversicherers gekümmert. Im Jahre 2010 habe sich der Krankenversicherer zwar um die Akten der Arbeitslosenkasse bemüht, danach habe er sich aber wieder in Schweigen gehüllt. Weder der Kran- kenversicherer noch der Beschwerdeführer hätten dem Beschwerdegeg- ner mitgeteilt, dass der Krankenversicherer dem Beschwerdeführer am 6.

  • 8 - April 2011 Krankentaggelder von Fr. 95‘868.55 ausgerichtet habe. Der Beschwerdegegner habe nur zufälligerweise von dieser Auszahlung er- fahren. Die Frist für die Rückforderung habe demnach frühestens mit der Taggeldabrechnung am 6. April 2011 zu laufen begonnen, womit die Ver- fügung vom 8. März 2012 (Rückforderung von Fr. 44‘278.30) rechtzeitig erfolgt sei bzw. zum Inkasso weder die absolute noch die relative Ver- jährungsfrist abgelaufen sei. In der Folge wird die Rechtmässigkeit dieser Vorgaben im Einzelnen geprüft.

  1. a)Nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für eine Revision oder eine Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 95 vom 1. September 2009 E.2a). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versiche- rungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache- entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Berechtigung zu einer Revision oder einer Wiedererwägung gilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leis- tungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E.1, 125 V 475 E.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, Art. 53 Rz. 10 und 28; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichtes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 95 S. 342). Die Taggeldabrechnung der Ar-
  • 9 - beitslosenkasse vom 7. März 2012 (beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 14), welche vorliegend nicht in Form einer förmlichen Verfügung er- folgte, weist aber materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Bundesge- richts C 7/02 vom 14. Juli 2003 E.3.1; BGE 122 V 367 E.3, 121 V 51 E.1). Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solch formlosen Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Derartig formlose Entscheide können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abgeändert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf ein Zurückkommen auf eine faktische Verfügung – wie z.B. eine Taggeldabrechnung – hingegen eines Rückkommenstitels gemäss Art. 53 ATSG, also einer Revision oder Wie- dererwägung (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben über Rückforde- rung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS RVEI], April 2008, Abschnitte A + B). Vorliegend ist die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht be- stritten worden. Ebenso wurde die Höhe der Rückforderungssumme von Fr. 44‘278.30 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angezweifelt. An der nach Monaten gegliederten Zusammenstellung (Mai 2008 bis Juli 2009) und Gesamtberechnung in der Taggeldabrechnung vom 7. März 2012 gibt es somit nichts auszusetzen (Bg-act. 14). Die vom Beschwerdegeg- ner gebilligte Vorleistungspflicht ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Die betragsmässige Beschränkung der Rückerstattungspflicht – hier von Fr. 95‘868.55 auf Fr. 44‘278.30 – ist gesetzlich in Art. 95 Abs. 1 bis des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) verankert und gibt deshalb ebenfalls zu keinen Korrekturen Anlass. b)Nachfolgend sind aber noch die bis zuletzt strittig gebliebenen Rechtsfra- gen betreffend (Nicht-)Vorliegen eines Rückkommenstitels (E.3), Verwir- kung des Rückerstattungsanspruchs (E.4), Bedeutung des Verrech- nungsantrags vom 27. März 2009 (E.5) sowie Verzicht auf die Rückforde-

  • 10 - rung aus Gründen des Vertrauensschutzes (E.6) zu klären und zu ent- scheiden.

  1. a)Art. 53 ATSG regelt die Voraussetzungen der Revision (Abs. 1; siehe vorne E.2a) und der Wiedererwägung (Abs. 2) als unverzichtbaren Rück- kommenstitel für unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistun- gen. Während der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass keine neu- en erheblichen Tatsachen vorlägen, welche der Beschwerdegegner zuvor nicht kannte oder hätte kennen können (vgl. KS RVEI Rz. A8 und A25), ist der Beschwerdegegner dazu gerade gegenteiliger Meinung. Der Be- schwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Missachtung von Tatsachen, eine andere Beurteilung derselben oder die nachträgliche Entdeckung von vorher falsch ausgelegten Tatsachen noch nicht aus- reichten, um eine neue rechtliche Würdigung herbeizuführen. b)Nach Auffassung des Gerichts liegt eine neue erhebliche Tatsache vor, weil für den gleichen Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2009 nebst den form- los erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse rückwirkend auch noch Krankenversicherungstaggelder in der Höhe von Fr. 95‘868.55 bis zur Ausschöpfung der Rahmenfrist von 730 Tagen – hier also bis Juli 2009 – an den Beschwerdeführer aus-/nachbezahlt wurden (Bg-act. 6). Am doppelten Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen für dieselbe Zeit- spanne besteht daher kein Zweifel. Diese Erkenntnis stellt aber eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, deren Un- kenntnis hier nicht die Arbeitslosenkasse zu vertreten hat (so auch BGE 132 V 357 E.3.1), weil diese mit ihrem Verrechnungsantrag vom 27. März 2009 (Bg-act. 3) an den Krankenversicherer offensichtlich bemüht war, Ordnung und Klärung in die Leistungspflichten der involvierten Versiche- rungsträger zu bringen. Im gleichen Sinne dürfen auch die beiden Schrei- ben vom 12. April 2011 und 22. September 2011 der Arbeitslosenkasse
  • 11 - an den Beschwerdeführer verstanden werden, worin die Arbeitslosenkas- se den betreffenden Leistungsempfänger unmissverständlich über ihre Abklärungen bezüglich Doppelbezug von Sozialversicherungsgeldern in- formierte und ihn dann zur Stellungnahme einlud (vgl. Bg-act. 7 und 10). Diese Vorgehens- und Verhaltensweise der Arbeitslosenkasse belegt hin- reichend, dass sie im hier allein massgeblichen Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2009 gerade noch nicht um die wahren Verhältnisse des zweifa- chen Leistungsbezugs durch den Beschwerdeführer wusste bzw. wissen konnte und dieser Umstand deshalb nun als Grund für eine prozessuale Revision und damit eben auch als Rückkommenstitel für die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggeldleistungen berücksichtigt werden kann. Selbst wenn man diesbezüglich aber anderer Meinung sein sollte und die Voraussetzungen für eine Revision verneinen wollte, wären vorliegend zumindest die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung – wozu sich der Beschwerdeführer nicht äusserte – als erfüllt zu betrachten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG sowie Art. 73 Abs. 1 des Krankenver- sicherungsgesetzes (KVG; SR 837.0) gilt nämlich was folgt: Taggelder der Krankenversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach [Art. 28] Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllen, Anspruch auf (lit. a) das volle Taggeld, wenn sie zu min- destens 75 % arbeitsfähig sind, oder (lit. b) das um 50 % gekürzte Tag- geld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. Entsprechendes wird in Art. 73 Abs. 1 KVG bezüglich der Koordination mit der Arbeitslo- senversicherung bestimmt. Eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG hat jeweils dann zu erfolgen, wenn Verfügungen oder Ein- spracheentscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er-

  • 12 - heblicher Bedeutung ist. Beides kann hier aufgrund der Akten bejaht wer- den. Zunächst richtete der Krankenversicherer dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % aus und ab dem 26. Februar 2010 noch auf einer Basis von 55 %. In korrekter Anwendung der beiden vorerwähnten Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG) hätte für die Zeitspanne vor dem 25. Fe- bruar 2010 somit aber überhaupt kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und ab dem 26. Februar 2010 lediglich ein Anspruch auf reduzierte Arbeitslosentaggelder bestanden. Die Ausrich- tung der vollen Taggelder durch die Arbeitslosenkasse an den Beschwer- deführer im fraglichen Zeitraum war folglich zweifellos unrichtig. Das zwei- te Erfordernis für die Wiedererwägung – die erhebliche Bedeutung der Berechtigung – darf angesichts der doch beträchtlichen Rückforderungs- summe von Fr. 44‘278.30 ebenfalls klar als erfüllt angesehen werden, zumal die Grenze dafür betragsmässig bereits bei wenigen Hundert Fran- ken liegt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 34 mit weiteren Hinweisen). Da- mit steht fest, dass mindestens einer der beiden Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG für die Überprüfung der Streitfragen gegeben ist.

  1. a)Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (relati- ve Verwirkungsfrist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei diesen Fristen – gleich wie bei der Rückforderung ge- stützt auf Art. 95 AVIG - um Verwirkungsfristen (BGE 139 V 6 E.2, 138 V 74 E.4.1). Unter dem für den Fristbeginn massgebenden Datum der „Kenntnisnahme“ ist dabei jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er- kennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung be-
  • 13 - stehen (so BGE 139 V 6 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_983/2010 vom 16. Mai 2011 E.2.2 und 9C_1010/2009 vom 28. Mai 2010 E.3.1; BGE 124 V 380 E.1, 122 V 270 E.5a; vgl. überdies ZBJV 4/2013 S. 388; KUPFER BUCHER a.a.O. S. 351). Der Verwaltung müssen alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Aus- mass ergibt. Es genügt aber nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, der Amtsstelle sonst wie bekannt werden oder dass dieser Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in quantifizierbarer Hinsicht feststeht. Nach herrschender Rechtsprechung ist zudem nicht das erstmalige un- richtige Handeln fristauslösend, sondern es ist jeweils auf jenen Tag ab- zustellen, an dem sich die Amtsstelle später (z.B. anlässlich der Rech- nungskontrolle) unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (so bereits Eid- genössisches Versicherungsgericht P 17/02 vom 2. Dezember 2002 E.3.3, BGE 110 V 306 E.2b; bestätigt in SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 95 vom 1. September 2009 E.2b). Ist für die Leistungsfestsetzung oder die Rückforderung das Zu- sammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrau- ter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Ver- waltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E.3a, 112 V 180 E.4c; ZAK 1989 S. 558, Urteile des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Fe- bruar 2010 E.3.2.2 und 9C_1057/ 2008 vom 4. Mai 2009 E.4.1.2). Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verlangt nur, dass die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält; auf welchem Wege dies ge- schieht, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskas- se das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen,

  • 14 - wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BGE 139 V 6 E.5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E.4d). b)Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückerstattungspflicht vorliegend zwar nicht im Grundsatz, er bringt indes vor, dass diese aufgrund der ver- strichenen Zeitdauer seit Erlass der strittigen Verfügung vom 8. März 2012 verwirkt sei, da die Arbeitslosenkasse weit mehr als ein respektive zwei Jahre vor Erlass ihrer Rückforderungsverfügung bereits Kenntnis von den Taggeldzahlungen des Krankenversicherers gehabt habe. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die vorher dazu ergan- gene Korrespondenz. Danach habe die Arbeitslosenkasse mehrfach – teils direkt selbst, teils über die Regionale Arbeitsvermittlung – von den Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung von Leistungen durch den Krankenversicherer Kenntnis erhalten. Dabei habe es sich um Krankentaggelder gehandelt, die tatsächlich bezahlt worden seien (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2-10). Spätestens ab der letzten in- ternen Revision am 8. Januar 2009 sei dieser Umstand der Arbeitslosen- kasse bekannt gewesen (Bf-act. 11). Die Arbeitslosenkasse habe zudem im Jahre 2008 bereits einmal eine kleinere Verrechnung – anstelle einer Rückforderung – vorgenommen (Bf-act. 7-9). Die Arbeitslosenkasse hätte sich also schon damals darum kümmern können und müssen, was sie aber nachweislich bis März 2012 versäumt habe. Die Arbeitslosenkasse habe sodann auch die entsprechende Meldung an den Krankenversiche- rer unterlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Bf-act. 13). Auch aufgrund der IV-Mitteilung vom 23. Dezember 2009 hätte die Ar- beitslosenkasse das Meldeverfahren einleiten können, was zeitlich eben- falls viel früher zur Rückforderung geführt hätte. Die Arbeitslosenkasse habe durch den Verrechnungsantrag vom 27. März 2009 an den Kran-

  • 15 - kenversicherer ausserdem selbst bewiesen, dass sie über die Ausrich- tung von Krankentaggeldern informiert gewesen sei (Bg-act. 3). Der Be- schwerdegegner sei bei seinen Zusagen zu behaften, wonach beim RAV auch die Auseinandersetzungen mit dem Krankenversicherer immer wie- der ein Thema gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe deshalb we- der etwas verheimlicht noch die Unwahrheit gesagt. Die Arbeitslosenkas- se sei von Anfang an vollständig darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer seines Arbeitgebers Antrag auf Weiterzahlung des Taggeldes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitslosenkasse bereits im Jahre 2008 mitgeteilt, dass er nicht in eine Einzelversicherung übergetreten sei (Bg-act.7). Aus all diesen Gründen sei die Beschwerde daher gutzuheissen. c)Das Gericht ist demgegenüber zu einer anderen Auffassung gelangt und erachtet die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als nicht stich- haltig. Wie sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 (Bf-act.1) sowie den nachgereichten Vorakten des Beschwerdegeg- ners (Bg-Ordner F18) entnehmen lässt, hatte der Krankenversicherer die Taggeldleistungen auf dieses Datum hin eingestellt, weil seither ein Lei- den ohne Krankheitswert vorliege. Richtig ist, dass die Krankentaggelder in den Beratungsgesprächen verschiedentlich ein Thema waren (Bg-act. 2); was durch die Gesprächsprotokolle vom 6. Mai 2009, 29. September 2008, 18. Juni 2008 und 14. Mai 2008 bestätigt wird. Entgegen der Mei- nung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus aber nichts, woraus der Beschwerdegegner bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforde- rung gegeben und ihm alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber dem Beschwer- deführer ergeben hätte (vgl. zur Rechtsprechung vorne E.4a). Auch ist

  • 16 - nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche Kenntnis aus der letzten inter- nen Revision vom 8. Januar 2009 hätte ergeben sollen, da dort einzig Ab- rechnungskorrekturen für die Monate Mai 2008 (Abzug Warte- und Ein- stelltage) und Juni 2008 (Korrektur der aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit zu viel bezahlten 3.3 Taggelder) zur Diskussion standen, die nichts mit der vorliegenden Rückforderung betreffend doppelt bezogener Leistungen zu tun haben (vgl. Bf-act.11 S. 2; Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 9. Januar 2009). Richtig ist, dass die Arbeitslosenkasse am 27. März 2009 und offenbar erneut am 13. November 2009 einen Verrechnungsantrag an den Krankenversicherer stellte. Diese zwei Anträge blieben indessen – im Gegensatz zu denjenigen an die Invalidenversicherung und die berufli- che Vorsorgeeinrichtung – aktenkundig unbeantwortet (Bg-act. 3; Vorak- ten Bg-Ordner F10-12), womit erstellt ist, dass die Arbeitslosenkasse im Ungewissen über den Bezug von Krankentaggeldern durch den Be- schwerdeführer gelassen wurde. Wie aus dem Schreiben des Kranken- versicherers vom 20. Juli 2010 hervorgeht, verlangte derselbe erst viel später – d.h. 18 respektive 9 Monate danach - bei der Arbeitslosenkasse Akteneinsicht (Bg-act. 5). Wiederum erst geraume Zeit später, nämlich am 6. April 2011, erliess der Krankenversicherer die Taggeldabrechnung (Bg-act. 6; Vorakten Bg-Ordner F13; vgl. Bf-act. 6 Schreiben vom 18. März 2011 mit Hinweis auf Wiedererwägungsentscheid vom 18. März 2008 betreffend Einstellung der Krankentaggeldleistungen per 15. März 2008). Im Schreiben des Krankenversicherers vom 20. Juli 2010 an die Arbeitslosenkasse wurde zwar auch festgehalten, dass der Beschwerde- führer durch den ehemaligen Arbeitgeber beim Krankenversicherer für Taggeldleistungen versichert war (Bg-act. 5). Allein aus der Bestätigung der Existenz dieser Versicherung kann aber nicht gefolgert werden und war für die Arbeitslosenkasse daher auch noch nicht erkennbar, dass auch tatsächlich Krankentaggelder an den Beschwerdeführer aus-/nach- bezahlt wurden. Das gilt vorliegend umso mehr, als derselbe Krankenver-

  • 17 - sicherer mit Wiedererwägungsentscheid vom 18. März 2008 ja gerade die Ausrichtung von Taggeldern per 15. März 2008 einstellte (Bf-act. 6). Glei- chermassen kann auch aus der mit Schreiben vom 6. August 2008 vor- genommenen geringfügigen Verrechnung (Korrektur Abrechnungen für die Monate Mai/Juni 2008 in der Höhe von Fr. 541.35) der Arbeitslosen- kasse gegenüber dem Beschwerdeführer nichts hergeleitet werden, weil es damals nicht um doppelt bezahlte Versicherungsleistungen ging, son- dern um die Verneinung eines Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit sowie den medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad des Be- schwerdeführers (Bf-act. 9). Aufgrund der erwähnten Korrespondenzen und aufgezeigten Faktenlage ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass die Arbeitslosenkasse erst mit der Taggeldabrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 zuverlässig Kenntnis über die tatsächliche Dauer (Mai 2008 bis Juli 2009) und die präzise Höhe (Fr. 95‘868.55) der - parallel zu ihren Arbeitslosengeldern – ausbezahlten Krankenversicherungsbeiträgen erhielt. Der Beginn des Fristenlaufs seit „Kenntnisnahme“ der zu viel bezogenen Sozialversicherungsleistungen ist bezüglich der Arbeitslosenkasse daher auf den 6. April 2011 festzulegen (vgl. zur Rechtsprechung vorne E.4a). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wäre demnach am 6. April 2012 einge- treten. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse datiert aber aktenkundig vom

  1. März 2012 (Bg-act. 1), womit der geltend gemachte Rückforderungs- anspruch von Fr. 44‘278.30 noch rechtzeitig erfolgt bzw. eben nicht infol- ge Verwirkung bereits untergegangen ist. Dem Inkasso der betreffenden Rückforderung steht unter diesem Gesichtspunkt somit nichts entgegen. 5.Zur Bedeutung und den Wirkungen des Verrechnungsantrags vom 27. März 2009 der Arbeitslosenkasse an den Krankenversicherers gilt es zunächst auf Art. 94 Abs. 2 AVIG zu verweisen. Darin wird zur Verrech- nung von bereits erbrachten Leistungen durch verschiedene Sozialversi-
  • 18 - cherungsträger bestimmt: Hat eine Kasse einem anderen Sozialversiche- rer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser sei- ne Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die ver- sicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall. - Im konkreten Fall wendet der Beschwerdeführer dazu ein, dass die Arbeitslosenkasse schon im März 2009 die strittige Verrechnung gegenü- ber dem Krankenversicherer beantragt habe (Bg-act. 3) und es ihr daher später nicht mehr erlaubt gewesen sei, ihre Rückforderung auch noch di- rekt an den Beschwerdeführer zu stellen (KS RVEI Rz. B8). Die Arbeitslo- senkasse habe mit ihrem Verrechnungsantrag folglich selbst das Recht auf ein späteres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer verwirkt. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich nicht falsch; er erweist sich hier bei näherer Betrachtungsweise indessen als unbegrün- det. Vorweg gilt es klarzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Ver- rechnung im Sozialversicherungsrecht analog den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 120 ff. OR; SR 220) folgen und nach diesen Kri- terien durchzuführen sind, weil das ATSG selbst keine eigenständigen Vorschriften kennt und somit die Verrechnung auch nicht regelt. Bei ana- loger Anwendung von Art. 120 OR für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist somit auch vorliegend massgebend, dass die zur Diskussion stehen- den Forderungen verschiedener Versicherungsträger gegenseitig und gleichartig sind und zum Zeitpunkt der Verrechnung überdies schon fällig waren (vgl. BGE 132 V 127 E.6.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Weite- ren ist die Verrechnung nur dann möglich, falls gegenseitige Forderungen zwischen den einzelnen Versicherungsträgern überhaupt noch bestehen. Bereits getilgte Forderungen können demgegenüber nicht mehr miteinan- der verrechnet bzw. in eine spätere Verrechnung einbezogen werden (vgl. HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.] Basler Kommentar zum OR, 5. Aufl., Ba- sel 2011, zu Art. 120 Rz. 2, 2. Absatz Satz 1, S. 748). Vorliegend fehlt es für die Zulässigkeit der Verrechnung bereits an der Fälligkeit der gegen-

  • 19 - seitigen Forderungen im Zeitpunkt des Verrechnungsantrags am 27. März

  1. Der so datierte Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse dürfte somit frühestens am 30./31. März 2009 beim Krankenversicherer einge- gangen sein. Die Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse waren zu die- sem Zeitpunkt aber bis und mit März 2009 bereits getilgt und daher zum vornherein nicht mehr mit anderen Versicherungsleistungen in Verrech- nung zu bringen (vgl. Bg-act. 14; Vorakten Bg-Ordner, Rubrik I). Im Zeit- punkt des Verrechnungsantrags Ende März 2009 waren damit lediglich noch die Forderungen ab April 2009 bis Juli 2009 fällig und nicht bereits getilgt. Umgekehrt haben für diese Zeitspanne aber auf Seiten des Kran- kenversicherers keine fälligen und damit verrechenbaren Forderungen bestanden, weil dessen Taggeldleistungen aktenkundig ja schon viel früher, nämlich per 15. März 2008, eingestellt worden waren (Bg-act. 1; Vorakten Bg-Ordner F18). Dieser Einstellungsentscheid wurde erst im März 2011 in Wiedererwägung gezogen (Bf-act. 6) und die darauf folgen- den Taggeldleistungen des Krankenversicherers erst wieder im April 2011 aus-/nachbezahlt. Eine (interne) Verrechnung zwischen den zwei beteilig- ten Sozialversicherungsträgern wäre demnach nicht statthaft bzw. nicht rechtens gewesen, weshalb die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderung mit Verfügung vom 8. März 2012 (für den Zeitraum Mai 2008 bis Juli 2009) mangels Erfüllung aller gesetzlichen Verrechnungskriterien zu Recht di- rekt und persönlich an den Beschwerdeführer stellte. Dem Rückforde- rungsanspruch steht infolgedessen auch insofern nichts im Wege, was das Inkasso der zu Unrecht zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 44‘278.30 durch den Beschwerdegegner verunmöglicht hätte.
  2. a)Zum beantragten Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des Ver- trauensschutzes nahm das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. Urteil C 25/02 vom 29. August 2002) bereits wie folgt Stellung: Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den
  • 20 - Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 127 I 36 E.3a). Als verfassungsmässiger Grundsatz gilt der Vertrauensschutz im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu beachten, wo das Gesetz – wie in Art. 95 Abs. 2 AVIG – Bestim- mungen über die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält (Urteil 2C 25/02 E.2b). Diese Grundsätze gelten umso mehr, falls die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getrof- fen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (E.3a). Entscheidend unter dem Gesichtspunkt des Ver- trauensschutzes ist, dass der Versicherte den Sachverhalt wahrheitsge- treu dargestellt hat und die Verwaltung ihm in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen erbracht hat. Überdies wird vorausgesetzt, dass der Versicherte die Unrichtigkeit der Leistungszusprechung ohne Weite- res hätte erkennen können und er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht (mehr) ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können (E.3b; vgl. zum Ganzen: ALEXANDRA RU- MO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfü- gung, in: Verfahrensfragen in Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 284 f.; und BGE 122 V 270 E.4; KUPFER BUCHER a.a.O. S. 347; KS RVEI Rz. A25). b)Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Beschwerde vor, dass die Arbeitslosenkasse ihre Meldepflichten versäumt habe, obwohl sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 3a S. 10). Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den - allfälligen – Doppelzahlungen Dispositionen getroffen, deren Rückgän-

  • 21 - gigmachung für ihn Nachteile ergäbe. So habe er konkret den AHV- Minimalbeitrag, den er zur Vermeidung von Versicherungslücken jährlich einzuzahlen habe, durch die entsprechenden Abzüge an den bezogenen Arbeitslosentaggeldern geleistet. Somit würden, wenn die Arbeitslosen- kasse ihre Taggelder zurückerhalten würde, auch diese Beiträge storniert, womit eine AHV-Beitragslücke und im Ergebnis bei der Erreichung des Rentenalters eine Rentenkürzung die Folge wäre (Ziff. 3b S. 10). Die Ar- beitslosenkasse habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits- losentaggelder, zumindest in prozentual beschränktem Umfang, durch die Eröffnung einer Rahmenfrist (vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010) auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘924.-- selbst vorbehaltlos bejaht und durch entsprechende Abrechnungen und Zahlungen (vgl. Bf- act.15 und 16) bis zur Rückforderung untermauert. Es könne hier deshalb offen gelassen werden, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch damals zu Recht anerkannt habe, nachdem die ärztlich attestierte Arbeitsunfähig- keit des Beschwerdeführers schon damals durchgehend deutlich unter 50 % gelegen habe (Bf-act. 14). Jedenfalls sei die vorgenommene Ein- schränkung, nämlich dass das Arbeitslosentaggeld lediglich bei einer Ar- beitsunfähigkeit von weniger als 50 % und einer dafür entsprechend höheren Vermittelbarkeit geschuldet sei, für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. In diesem guten Glauben müsse der Beschwerde- führer nun geschützt werden. Zu diesen Vorwürfen betreffend behördliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben äusserte sich der Be- schwerdegegner nicht (Verzicht auf Duplik). c)Im konkreten Fall sind keine vertrauensbegründenden Massnahmen von Seiten der Arbeitslosenkasse erkennbar, welche den Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Erhalt von Arbeitslosengeldern getäuscht hätten und deshalb eine Rückforderung der offensichtlich zu viel bezogenen So- zialversicherungsleistungen ausgeschlossen hätten. Die Interessens- und

  • 22 - Güterabwägung zwischen dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der rückwirkend aufzuhebenden Verfügung einerseits und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und Gesetzmässigkeit staatlichen Handelns andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Einhaltung und Beachtung des Legalitäts- prinzips aus, was einen Verzicht auf die strittige Leistungsrückforderung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Im Besondern gilt es indessen noch den Einwand der – auf falscher Vertrauensbasis - getroffenen Dispositionen des Beschwerdeführers zu klären; namentlich derjenigen Handlungen die für ihn nicht mehr ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (Eintritt AHV-Beitragslücke mit späterer Rentenkürzung). Den diesbezüglich gehegten Befürchtungen des Beschwerdeführers ist entge- genzuhalten, dass die von ihm zur Diskussion gestellten Sozialversiche- rungsbeiträge (hier konkret die obligatorischen AHV/IV/EO-Beiträge) in der Praxis jeweils direkt von Taggeldern der Arbeitslosenkasse abgezo- gen werden, was zur Konsequenz hat, dass jeweils einzig der Nettobetrag der geschuldeten Arbeitslosentaggelder zur Auszahlung gelangt (vgl. da- zu Taggeldabrechnungen; Vorakten Bg-Ordner Rubrik I act. 2/1-2, 3-7, 8/1-3, 9/1-3, 10/1-3, 11/1, 12/1-2, 13/1-3, 14/1-3, 15/1-5, 16/1-2, 17/1-2, 18/1-2, 19/1-3, 20/1-3, 21/1-2, 22/1-2, 23/1-2). Bei diesem Abrechnungs- system kann ein Versicherter – hier namentlich der Beschwerdeführer – aber zum vornherein überhaupt keine eigenen Dispositionen treffen, die ihm später zu einem nicht wieder rückgängig zumachenden Nachteil ge- reichen könnten. Im Übrigen bestünde für den Beschwerdeführer stets noch die Möglichkeit, allfällige Beitragslücken bis zur Erreichung des Pensionierungsalters aus eigener Kraft freiwillig zu schliessen. Nichter- werbstätige zahlen dabei einen AHV-Beitrag nach ihren sozialen Verhält- nissen (so Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Überdies sind die Tag- gelder wegen Krankheit oder Unfall – im Gegensatz zu denjenigen der Arbeitslosenversicherung – überhaupt nicht AHV-pflichtig (vgl. Urteil des

  • 23 - Bundesgerichts C 352/05 vom 27. Juni 2006 E.2.3.2; UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, 2. Aufl., Zürich u.a. 2005, Art. 5 Rz 143 S. 70 mit Hinweis auf BGE 113 V 161 E.5b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 3. Aufl., Zürich u.a 2003, Art. 3 Abs. 5 S. 14). Sollte vorliegend aber tatsächlich aufgrund der Rückerstat- tung der Taggelder an die Arbeitslosenkasse eine AHV-Beitragslücke entstanden sein, bliebe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger zu melden und so allfällige Beitragslücken selbst zu schliessen. Ein entsprechendes De- fizit wäre hier – wenn überhaupt – bloss für die Zeitspanne bzw. Kontroll- periode von Mai 2008 bis Februar 2009 denkbar (vgl. Bg-act. 14). Zu- sammengefasst lässt sich damit festhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit der Berufung auf den Vertrauensschutz wegen irreversibler Nachteile bei seiner Altersvorsorge nicht durchdringt, da die Vorausset- zungen dafür im konkreten Fall ebenfalls nicht erfüllt sind. d)Schliesslich sei einzig noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer immer noch ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG - einreichen kann, weil im Bereich der sozialversicherungsrechten Rückfor- derung auch das Institut des Erlasses für den gebotenen Interessenaus- gleich zwischen dem Vertrauensschutz und dem Legalitätsprinzip sorgen kann (vgl. BGE 122 V 270 E.4 in fine; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 25 Rz. 28-37 S. 360-363; KUPFER BUCHER a.a.O. S. 353; KS RVEI Rz. C1-12 [zum Erlassverfahren]).

  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012 betref- fend Bestätigung der Rückforderung in der Höhe von Fr. 44‘278.30 wegen zu Unrecht bezogener Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse durch
  • 24 - den Beschwerdeführer ist demnach in jeder Beziehung rechtmässig und schützenswert, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde vom 31. Januar 2013 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung steht dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. August 2014 abgewiesen (8C_328/2014).

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 25 ATSG
  • Art. 46 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG
  • Art. 70 ATSG

AVIG

  • Art. 28 AVIG
  • Art. 94 AVIG
  • Art. 95 AVIG

BV

  • Art. 9 BV

KVG

  • Art. 73 KVG

OR

  • Art. 120 OR

Gerichtsentscheide

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