VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 14 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Dezember 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen
2 - 1.A._____ ist promovierter Forstingenieur ETH. Am 30. April 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld zu 100 % ab sofort an. Die Arbeitslosenkasse Graubünden (Arbeitslosenkasse) richtete ab dem 1. Mai 2008 Versicherungsleistungen aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Mai 2009 S 09 24, aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009 8C_583/2009). Davor war A._____ seit 1991 für das Oberfortsamt des Kantons X._____ tätig. Seit Juli 2007 war er krankheitsbedingt zuerst zu 100 %, später zu 80 % arbeitsunfähig. Der Krankenversicherer des Arbeitgebers zahlte dafür Krankentaggeld. Per Ende April 2008 kündigte der damalige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit A.. 2.Am 18. März 2008 teilte die B. AG (namens des Krankenversicherers) A._____ mit, dass ab dem 15. März 2008 keine Taggeldleistungen mehr bezahlt würden, weil sein Gesundheitsleiden ohne Krankheitswert sei und somit keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (mehr) vorliege. 3.Am 27. März 2009 stellte die Arbeitslosenkasse beim Krankenversicherer einen Verrechnungsantrag. 4.Am 23. Dezember 2009 liess die IV-Stelle des Kantons Graubünden der Arbeitslosenkasse eine Kopie ihrer Mitteilungsverfügung an A._____ zukommen, wonach dessen Invaliditätsgrad 100 % seit dem 1. Juli 2008 betrage. Im Februar 2010 und März 2010 erliess die IV-Stelle entsprechende Rentenverfügungen zu Gunsten von A.. 5.Per Ende Dezember 2009 meldete sich A. vom Bezug auf Arbeitslosenversicherungstaggeld ab.
3 - 6.Am 20. Juli 2010 verlangte der Krankenversicherer von der Arbeitslosenkasse Einsicht in die Akten der Arbeitslosenversicherung. 7.Laut Abrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 an den Kanton X._____ hatte Erstgenannter ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 95‘868.55 (seit dem 1. Mai 2008 bis zur Beendigung der Leistungsdauer von 730 Tagen) an A._____ aus-/nach-bezahlt. 8.Am 12. April 2011 teilte die Arbeitslosenkasse A._____ mit, dass sie anlässlich einer internen Revision auf das Schreiben des Krankenversicherers gestossen sei und sich für sie nun die Frage stelle, ob seit Beginn der Rahmenfrist vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010 vom Krankenversicherer Krankentaggelder an A._____ ausbezahlt worden seien. 9.Mit Schreiben vom 27. April 2011 antwortete A._____ der Arbeitslosenkasse, dass er mit dem fraglichen Krankenversicherer keine Taggeldversicherung abgeschlossen habe. 10.Am 22. September 2011 forderte die Arbeitslosenkasse A._____ auf, zum Vorwurf unwahrer oder unvollständiger Angaben Stellung zu nehmen, was A._____ sodann mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 auch machte. 11.Mit Verfügung vom 8. März 2012 teilte die Arbeitslosenkasse A._____ mit, dass er im Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2009 zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und daher von ihm nun ein Betrag von Fr. 44‘278.30 zurückgeforderten werde. Aufgrund der Einsprache von A._____ vom 19. April 2012 fand am 22. Juni 2012 noch eine mündliche Besprechung zwischen der Arbeitslosenkasse und A._____ statt. Auf das weitere Schreiben vom 31. Juli 2012 und die
4 - zweimalige Aufforderung der Arbeitslosenkasse an diesen zur Stellungnahme respektive Ergänzung seiner Einsprache reagierte A._____ indessen nicht mehr. 12.Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache vom 19. April 2012 schliesslich ab. 13.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 31. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er brachte vorab diverse Ergänzungen des Sachverhalts vor (vgl. Ziff. 2. lit. a-h, S. 3 ff.). Der Rückerstattungsanspruch sei bei Erlass der Verfügung am 8. März 2012 verwirkt bzw. verjährt gewesen, weil die Arbeitslosenkasse vor diesem Datum Kenntnis des Rückforderungsanspruches gehabt habe. Die Verwaltung habe ihm gegenüber auch falsche Auskünfte erteilt bzw. eine Unterlassung begangen, weil sie ihre Meldepflichten versäumt habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der (angeblichen) Doppelzahlungen Dispositionen getroffen, welche nun nicht mehr ohne Nachteil für ihn rückgängig gemacht werden könnten. Ein Revisionsgrund liege – laut Kreisschreiben RVEI Rz. A8 und A25 – nicht vor, da keine neuen erheblichen Tatsachen entdeckt worden seien, welche die Arbeitslosenkasse nicht schon vorher gekannt habe oder hätte kennen müssen. 14.In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte der Beschwerdegegner geltend, dass er nur zufälligerweise zur Taggeldabrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 gelangt
5 - sei. Der Beschwerdeführer habe den empfangenen Betrag von Fr. 95‘868.55 verschwiegen. Die Berufung auf die Verjährung bzw. Verwirkung sei zumindest stossend. Der Fristenlauf habe frühestens mit Kenntnis der Taggeldabrechnung des Krankenversicherers am 6. April 2011 zu laufen begonnen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012 sei die gesetzliche Anfechtungsfrist daher eingehalten worden. 15.In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer noch, dass der Beschwerdegegner von Anfang an vollständig darüber informiert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer Antrag auf Weiterzahlung des Krankentaggeldes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner schon 2008 mitgeteilt, dass er nicht in eine Einzelversicherung übergetreten sei. Der Beschwerdegegner habe offenkundig vor dem 27. März 2009 Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch gehabt, andernfalls kein Anlass bestanden hätte, an diesem Datum einen Verrechnungsantrag zu stellen. Aus den Gesprächsprotokollen – spätestens also am 10. März 2010 – hätten klare Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer Leistungen des Krankenversicherers beansprucht habe. Wegen offenbar unsorgfältiger Dossierführung sei die rechtzeitige Feststellung des behaupteten Rückforderungsanspruchs versäumt worden. Der Beschwerdegegner könne daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten, denn er sei zur systematischen Unterlagenerfassung nach Art. 46 ATSG verpflichtet gewesen. Nachdem der Beschwerdegegner einen Verrechnungsantrag gegenüber dem Krankenversicherer gestellt habe, sei es ihm nicht mehr erlaubt gewesen, Rückforderungen an den Beschwerdeführer zu richten (Kreisschreiben RVEI Rz. B8). Der Verrechnungsanspruch sei auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu schützen.
6 - 16.Nach der Zustellung der beschwerdegegnerischen Akten an den Beschwerdeführer durch das Gericht ergänzte der Beschwerdeführer die Replik noch wie folgt: In den Protokollen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) sei einiges nicht korrekt. Daraus ergebe sich aber, dass der Beschwerdegegner bereits im Laufe 2008 Kenntnis davon gehabt habe, dass der Krankenversicherer vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei. Gemäss den Akten habe der Beschwerdegegner den Verrechnungsanspruch beim Krankenversicherer bereits im März 2009 angemeldet. Im Protokoll vom März 2010 des RAV – wenn auch zuhanden der Invalidenversicherung - sei ein Verrechnungsantrag bereits erwähnt worden. Der Brief des Krankenversicherers an die Arbeitslosenkasse vom Juli 2010 bestätige, dass eine Taggeldversicherung bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe folglich weit mehr als ein Jahr bzw. zwei Jahre vor Erlass der Verfügung Kenntnis vom Rückforderungsanspruch gehabt. 17.Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 18.Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner am 22. August 2013 die vollständigen Akten samt Aktenverzeichnis ein. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2013 auf eine Stellungnahme zu den nachgereichten Akten. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidung von Bedeutung, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung:
9 - Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Berechtigung zu einer Revision oder einer Wiedererwägung gilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E.1, 125 V 475 E.1; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich u.a. 2009, Art. 53 Rz. 10 und 28; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Aufl., Zürich u.a. 2013, Art. 95 S. 342). Die Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse vom 7. März 2012 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 14), welche vorliegend nicht in Form einer förmlichen Verfügung erfolgte, weist aber materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Bundesgerichts C 7/02 vom 14. Juli 2003 E.3.1; BGE 122 V 367 E.3, 121 V 51 E.1). Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solch formlosen Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Derartig formlose Entscheide können nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abgeändert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf ein Zurückkommen auf eine faktische Verfügung – wie z.B. eine Taggeldabrechnung – hingegen eines Rückkommenstitels gemäss Art. 53 ATSG, also einer Revision oder Wiedererwägung (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS RVEI], April 2008, Abschnitte A + B). Vorliegend ist die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten worden. Ebenso wurde die Höhe der Rückforderungssumme von Fr. 44‘278.30 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angezweifelt. An der nach Monaten gegliederten Zusammenstellung (Mai 2008 bis Juli 2009) und Gesamtberechnung in der Taggeldabrechnung vom 7. März 2012 gibt es somit nichts auszusetzen (Bg-act. 14). Die vom Beschwerdegegner gebilligte
10 - Vorleistungspflicht ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Die betragsmässige Beschränkung der Rückerstattungspflicht – hier von Fr. 95‘868.55 auf Fr. 44‘278.30 – ist gesetzlich in Art. 95 Abs. 1 bis des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) verankert und gibt deshalb ebenfalls zu keinen Korrekturen Anlass. b)Nachfolgend sind aber noch die bis zuletzt strittig gebliebenen Rechtsfragen betreffend (Nicht-)Vorliegen eines Rückkommenstitels (E.3), Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs (E.4), Bedeutung des Verrechnungsantrags vom 27. März 2009 (E.5) sowie Verzicht auf die Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes (E.6) zu klären und zu entscheiden.
11 - bis zur Ausschöpfung der Rahmenfrist von 730 Tagen – hier also bis Juli 2009 – an den Beschwerdeführer aus-/nachbezahlt wurden (Bg-act. 6). Am doppelten Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen für dieselbe Zeitspanne besteht daher kein Zweifel. Diese Erkenntnis stellt aber eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, deren Unkenntnis hier nicht die Arbeitslosenkasse zu vertreten hat (so auch BGE 132 V 357 E.3.1), weil diese mit ihrem Verrechnungsantrag vom 27. März 2009 (Bg-act. 3) an den Krankenversicherer offensichtlich bemüht war, Ordnung und Klärung in die Leistungspflichten der involvierten Versicherungsträger zu bringen. Im gleichen Sinne dürfen auch die beiden Schreiben vom 12. April 2011 und 22. September 2011 der Arbeitslosenkasse an den Beschwerdeführer verstanden werden, worin die Arbeitslosenkasse den betreffenden Leistungsempfänger unmissverständlich über ihre Abklärungen bezüglich Doppelbezug von Sozialversicherungsgeldern informierte und ihn dann zur Stellungnahme einlud (vgl. Bg-act. 7 und 10). Diese Vorgehens- und Verhaltensweise der Arbeitslosenkasse belegt hinreichend, dass sie im hier allein massgeblichen Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2009 gerade noch nicht um die wahren Verhältnisse des zweifachen Leistungsbezugs durch den Beschwerdeführer wusste bzw. wissen konnte und dieser Umstand deshalb nun als Grund für eine prozessuale Revision und damit eben auch als Rückkommenstitel für die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggeldleistungen berücksichtigt werden kann. Selbst wenn man diesbezüglich aber anderer Meinung sein sollte und die Voraussetzungen für eine Revision verneinen wollte, wären vorliegend zumindest die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung – wozu sich der Beschwerdeführer nicht äusserte – als erfüllt zu betrachten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG sowie Art. 73 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 837.0) gilt nämlich was folgt: Taggelder der Krankenversicherung, die Erwerbsersatz darstellen,
12 - werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Arbeitslose, die ihren Anspruch nach [Art. 28] Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf (lit. a) das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind, oder (lit. b) das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind. Entsprechendes wird in Art. 73 Abs. 1 KVG bezüglich der Koordination mit der Arbeitslosenversicherung bestimmt. Eine Wiedererwägung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG hat jeweils dann zu erfolgen, wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Beides kann hier aufgrund der Akten bejaht werden. Zunächst richtete der Krankenversicherer dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % aus und ab dem 26. Februar 2010 noch auf einer Basis von 55 %. In korrekter Anwendung der beiden vorerwähnten Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG und Art. 73 Abs. 1 KVG) hätte für die Zeitspanne vor dem 25. Februar 2010 somit aber überhaupt kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung und ab dem 26. Februar 2010 lediglich ein Anspruch auf reduzierte Arbeitslosentaggelder bestanden. Die Ausrichtung der vollen Taggelder durch die Arbeitslosenkasse an den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum war folglich zweifellos unrichtig. Das zweite Erfordernis für die Wiedererwägung – die erhebliche Bedeutung der Berechtigung – darf angesichts der doch beträchtlichen Rückforderungssumme von Fr. 44‘278.30 ebenfalls klar als erfüllt angesehen werden, zumal die Grenze dafür betragsmässig bereits bei wenigen Hundert Franken liegt (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 34 mit weiteren Hinweisen). Damit steht fest, dass mindestens einer der beiden
13 - Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG für die Überprüfung der Streitfragen gegeben ist.
14 - Dezember 2002 E.3.3, BGE 110 V 306 E.2b; bestätigt in SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 95 vom 1. September 2009 E.2b). Ist für die Leistungsfestsetzung oder die Rückforderung das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Praxis erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 431 E.3a, 112 V 180 E.4c; ZAK 1989 S. 558, Urteile des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E.3.2.2 und 9C_1057/ 2008 vom 4. Mai 2009 E.4.1.2). Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verlangt nur, dass die Versicherungseinrichtung vom Rückforderungsanspruch Kenntnis erhält; auf welchem Wege dies geschieht, spielt grundsätzlich keine Rolle. So hat sich eine Ausgleichskasse das Wissen um einen zur Rentenrückforderung Anlass gebenden Sachverhalt rechtsprechungsgemäss auch dann anrechnen zu lassen, wenn ihr dieser im Zusammenhang mit der beitragsrechtlichen Erfassung des Rentenbezügers als Nichterwerbstätiger zur Kenntnis gelangt ist (vgl. BGE 139 V 6 E.5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 26/93 vom 25. Oktober 1995 E.4d). b)Der Beschwerdeführer bestreitet die Rückerstattungspflicht vorliegend zwar nicht im Grundsatz, er bringt indes vor, dass diese aufgrund der verstrichenen Zeitdauer seit Erlass der strittigen Verfügung vom 8. März 2012 verwirkt sei, da die Arbeitslosenkasse weit mehr als ein respektive zwei Jahre vor Erlass ihrer Rückforderungsverfügung bereits Kenntnis von den Taggeldzahlungen des Krankenversicherers gehabt habe. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die vorher dazu ergangene Korrespondenz. Danach habe die Arbeitslosenkasse mehrfach – teils direkt selbst, teils über die Regionale Arbeitsvermittlung – von den Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung von Leistungen
15 - durch den Krankenversicherer Kenntnis erhalten. Dabei habe es sich um Krankentaggelder gehandelt, die tatsächlich bezahlt worden seien (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2-10). Spätestens ab der letzten internen Revision am 8. Januar 2009 sei dieser Umstand der Arbeitslosenkasse bekannt gewesen (Bf-act. 11). Die Arbeitslosenkasse habe zudem im Jahre 2008 bereits einmal eine kleinere Verrechnung – anstelle einer Rückforderung – vorgenommen (Bf-act. 7-9). Die Arbeitslosenkasse hätte sich also schon damals darum kümmern können und müssen, was sie aber nachweislich bis März 2012 versäumt habe. Die Arbeitslosenkasse habe sodann auch die entsprechende Meldung an den Krankenversicherer unterlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (Bf-act. 13). Auch aufgrund der IV-Mitteilung vom 23. Dezember 2009 hätte die Arbeitslosenkasse das Meldeverfahren einleiten können, was zeitlich ebenfalls viel früher zur Rückforderung geführt hätte. Die Arbeitslosenkasse habe durch den Verrechnungsantrag vom 27. März 2009 an den Krankenversicherer ausserdem selbst bewiesen, dass sie über die Ausrichtung von Krankentaggeldern informiert gewesen sei (Bg- act. 3). Der Beschwerdegegner sei bei seinen Zusagen zu behaften, wonach beim RAV auch die Auseinandersetzungen mit dem Krankenversicherer immer wieder ein Thema gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe deshalb weder etwas verheimlicht noch die Unwahrheit gesagt. Die Arbeitslosenkasse sei von Anfang an vollständig darüber informiert gewesen, dass der Beschwerdeführer beim Krankenversicherer seines Arbeitgebers Antrag auf Weiterzahlung des Taggeldes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe der Arbeitslosenkasse bereits im Jahre 2008 mitgeteilt, dass er nicht in eine Einzelversicherung übergetreten sei (Bg-act.7). Aus all diesen Gründen sei die Beschwerde daher gutzuheissen.
16 - c)Das Gericht ist demgegenüber zu einer anderen Auffassung gelangt und erachtet die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Wie sich dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2008 (Bf-act.1) sowie den nachgereichten Vorakten des Beschwerdegegners (Bg-Ordner F18) entnehmen lässt, hatte der Krankenversicherer die Taggeldleistungen auf dieses Datum hin eingestellt, weil seither ein Leiden ohne Krankheitswert vorliege. Richtig ist, dass die Krankentaggelder in den Beratungsgesprächen verschiedentlich ein Thema waren (Bg-act. 2); was durch die Gesprächsprotokolle vom 6. Mai 2009, 29. September 2008, 18. Juni 2008 und 14. Mai 2008 bestätigt wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich daraus aber nichts, woraus der Beschwerdegegner bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben und ihm alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben hätte (vgl. zur Rechtsprechung vorne E.4a). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche Kenntnis aus der letzten internen Revision vom 8. Januar 2009 hätte ergeben sollen, da dort einzig Abrechnungskorrekturen für die Monate Mai 2008 (Abzug Warte- und Einstelltage) und Juni 2008 (Korrektur der aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit zu viel bezahlten 3.3 Taggelder) zur Diskussion standen, die nichts mit der vorliegenden Rückforderung betreffend doppelt bezogener Leistungen zu tun haben (vgl. Bf-act.11 S. 2; Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 9. Januar 2009). Richtig ist, dass die Arbeitslosenkasse am 27. März 2009 und offenbar erneut am 13. November 2009 einen Verrechnungsantrag an den Krankenversicherer stellte. Diese zwei Anträge blieben indessen – im Gegensatz zu denjenigen an die Invalidenversicherung und die berufliche
17 - Vorsorgeeinrichtung – aktenkundig unbeantwortet (Bg-act. 3; Vorakten Bg-Ordner F10-12), womit erstellt ist, dass die Arbeitslosenkasse im Ungewissen über den Bezug von Krankentaggeldern durch den Beschwerdeführer gelassen wurde. Wie aus dem Schreiben des Krankenversicherers vom 20. Juli 2010 hervorgeht, verlangte derselbe erst viel später – d.h. 18 respektive 9 Monate danach - bei der Arbeitslosenkasse Akteneinsicht (Bg-act. 5). Wiederum erst geraume Zeit später, nämlich am 6. April 2011, erliess der Krankenversicherer die Taggeldabrechnung (Bg-act. 6; Vorakten Bg-Ordner F13; vgl. Bf-act. 6 Schreiben vom 18. März 2011 mit Hinweis auf Wiedererwägungsentscheid vom 18. März 2008 betreffend Einstellung der Krankentaggeldleistungen per 15. März 2008). Im Schreiben des Krankenversicherers vom 20. Juli 2010 an die Arbeitslosenkasse wurde zwar auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den ehemaligen Arbeitgeber beim Krankenversicherer für Taggeldleistungen versichert war (Bg-act. 5). Allein aus der Bestätigung der Existenz dieser Versicherung kann aber nicht gefolgert werden und war für die Arbeitslosenkasse daher auch noch nicht erkennbar, dass auch tatsächlich Krankentaggelder an den Beschwerdeführer aus-/nach- bezahlt wurden. Das gilt vorliegend umso mehr, als derselbe Krankenversicherer mit Wiedererwägungsentscheid vom 18. März 2008 ja gerade die Ausrichtung von Taggeldern per 15. März 2008 einstellte (Bf- act. 6). Gleichermassen kann auch aus der mit Schreiben vom 6. August 2008 vorgenommenen geringfügigen Verrechnung (Korrektur Abrechnungen für die Monate Mai/Juni 2008 in der Höhe von Fr. 541.35) der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschwerdeführer nichts hergeleitet werden, weil es damals nicht um doppelt bezahlte Versicherungsleistungen ging, sondern um die Verneinung eines Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit sowie den medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers (Bf-act. 9).
18 - Aufgrund der erwähnten Korrespondenzen und aufgezeigten Faktenlage ist das Gericht deshalb zur Überzeugung gelangt, dass die Arbeitslosenkasse erst mit der Taggeldabrechnung des Krankenversicherers vom 6. April 2011 zuverlässig Kenntnis über die tatsächliche Dauer (Mai 2008 bis Juli 2009) und die präzise Höhe (Fr. 95‘868.55) der - parallel zu ihren Arbeitslosengeldern – ausbezahlten Krankenversicherungsbeiträgen erhielt. Der Beginn des Fristenlaufs seit „Kenntnisnahme“ der zu viel bezogenen Sozialversicherungsleistungen ist bezüglich der Arbeitslosenkasse daher auf den 6. April 2011 festzulegen (vgl. zur Rechtsprechung vorne E.4a). Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wäre demnach am 6. April 2012 eingetreten. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse datiert aber aktenkundig vom 8. März 2012 (Bg-act. 1), womit der geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Fr. 44‘278.30 noch rechtzeitig erfolgt bzw. eben nicht infolge Verwirkung bereits untergegangen ist. Dem Inkasso der betreffenden Rückforderung steht unter diesem Gesichtspunkt somit nichts entgegen. 5.Zur Bedeutung und den Wirkungen des Verrechnungsantrags vom 27. März 2009 der Arbeitslosenkasse an den Krankenversicherers gilt es zunächst auf Art. 94 Abs. 2 AVIG zu verweisen. Darin wird zur Verrechnung von bereits erbrachten Leistungen durch verschiedene Sozialversicherungsträger bestimmt: Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall. - Im konkreten Fall wendet der Beschwerdeführer dazu ein, dass die Arbeitslosenkasse schon im März 2009 die strittige Verrechnung gegenüber dem Krankenversicherer beantragt habe (Bg-act. 3) und es ihr daher später nicht mehr erlaubt
19 - gewesen sei, ihre Rückforderung auch noch direkt an den Beschwerdeführer zu stellen (KS RVEI Rz. B8). Die Arbeitslosenkasse habe mit ihrem Verrechnungsantrag folglich selbst das Recht auf ein späteres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer verwirkt. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich nicht falsch; er erweist sich hier bei näherer Betrachtungsweise indessen als unbegründet. Vorweg gilt es klarzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung im Sozialversicherungsrecht analog den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 120 ff. OR; SR 220) folgen und nach diesen Kriterien durchzuführen sind, weil das ATSG selbst keine eigenständigen Vorschriften kennt und somit die Verrechnung auch nicht regelt. Bei analoger Anwendung von Art. 120 OR für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist somit auch vorliegend massgebend, dass die zur Diskussion stehenden Forderungen verschiedener Versicherungsträger gegenseitig und gleichartig sind und zum Zeitpunkt der Verrechnung überdies schon fällig waren (vgl. BGE 132 V 127 E.6.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren ist die Verrechnung nur dann möglich, falls gegenseitige Forderungen zwischen den einzelnen Versicherungsträgern überhaupt noch bestehen. Bereits getilgte Forderungen können demgegenüber nicht mehr miteinander verrechnet bzw. in eine spätere Verrechnung einbezogen werden (vgl. HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.] Basler Kommentar zum OR, 5. Aufl., Basel 2011, zu Art. 120 Rz. 2, 2. Absatz Satz 1, S. 748). Vorliegend fehlt es für die Zulässigkeit der Verrechnung bereits an der Fälligkeit der gegenseitigen Forderungen im Zeitpunkt des Verrechnungsantrags am 27. März 2009. Der so datierte Verrechnungsantrag der Arbeitslosenkasse dürfte somit frühestens am 30./31. März 2009 beim Krankenversicherer eingegangen sein. Die Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse waren zu diesem Zeitpunkt aber bis und mit März 2009 bereits getilgt und daher zum vornherein nicht mehr mit anderen Versicherungsleistungen in Verrechnung zu bringen
20 - (vgl. Bg-act. 14; Vorakten Bg-Ordner, Rubrik I). Im Zeitpunkt des Verrechnungsantrags Ende März 2009 waren damit lediglich noch die Forderungen ab April 2009 bis Juli 2009 fällig und nicht bereits getilgt. Umgekehrt haben für diese Zeitspanne aber auf Seiten des Krankenversicherers keine fälligen und damit verrechenbaren Forderungen bestanden, weil dessen Taggeldleistungen aktenkundig ja schon viel früher, nämlich per 15. März 2008, eingestellt worden waren (Bg-act. 1; Vorakten Bg-Ordner F18). Dieser Einstellungsentscheid wurde erst im März 2011 in Wiedererwägung gezogen (Bf-act. 6) und die darauf folgenden Taggeldleistungen des Krankenversicherers erst wieder im April 2011 aus-/nachbezahlt. Eine (interne) Verrechnung zwischen den zwei beteiligten Sozialversicherungsträgern wäre demnach nicht statthaft bzw. nicht rechtens gewesen, weshalb die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderung mit Verfügung vom 8. März 2012 (für den Zeitraum Mai 2008 bis Juli 2009) mangels Erfüllung aller gesetzlichen Verrechnungskriterien zu Recht direkt und persönlich an den Beschwerdeführer stellte. Dem Rückforderungsanspruch steht infolgedessen auch insofern nichts im Wege, was das Inkasso der zu Unrecht zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 44‘278.30 durch den Beschwerdegegner verunmöglicht hätte.
21 - der Vertrauensschutz im gesamten Bereich des Bundessozialversicherungsrechts und ist auch dort zu beachten, wo das Gesetz – wie in Art. 95 Abs. 2 AVIG – Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen enthält (Urteil 2C 25/02 E.2b). Diese Grundsätze gelten umso mehr, falls die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern Anordnungen getroffen hat; denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (E.3a). Entscheidend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist, dass der Versicherte den Sachverhalt wahrheitsgetreu dargestellt hat und die Verwaltung ihm in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse Leistungen erbracht hat. Überdies wird vorausgesetzt, dass der Versicherte die Unrichtigkeit der Leistungszusprechung ohne Weiteres hätte erkennen können und er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht (mehr) ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (E.3b; vgl. zum Ganzen: ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Verfahrensfragen in Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 284 f.; und BGE 122 V 270 E.4; KUPFER BUCHER a.a.O. S. 347; KS RVEI Rz. A25). b)Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich in der Beschwerde vor, dass die Arbeitslosenkasse ihre Meldepflichten versäumt habe, obwohl sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre (Beschwerde Ziff. 3a S. 10). Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den - allfälligen – Doppelzahlungen Dispositionen getroffen, deren Rückgängigmachung für ihn Nachteile ergäbe. So habe er konkret den AHV-Minimalbeitrag, den er zur Vermeidung von Versicherungslücken jährlich einzuzahlen habe, durch die entsprechenden Abzüge an den bezogenen Arbeitslosentaggeldern geleistet. Somit würden, wenn die
22 - Arbeitslosenkasse ihre Taggelder zurückerhalten würde, auch diese Beiträge storniert, womit eine AHV-Beitragslücke und im Ergebnis bei der Erreichung des Rentenalters eine Rentenkürzung die Folge wäre (Ziff. 3b S. 10). Die Arbeitslosenkasse habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder, zumindest in prozentual beschränktem Umfang, durch die Eröffnung einer Rahmenfrist (vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2010) auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2‘924.-- selbst vorbehaltlos bejaht und durch entsprechende Abrechnungen und Zahlungen (vgl. Bf-act.15 und 16) bis zur Rückforderung untermauert. Es könne hier deshalb offen gelassen werden, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch damals zu Recht anerkannt habe, nachdem die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon damals durchgehend deutlich unter 50 % gelegen habe (Bf-act. 14). Jedenfalls sei die vorgenommene Einschränkung, nämlich dass das Arbeitslosentaggeld lediglich bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % und einer dafür entsprechend höheren Vermittelbarkeit geschuldet sei, für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. In diesem guten Glauben müsse der Beschwerdeführer nun geschützt werden. Zu diesen Vorwürfen betreffend behördliche Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben äusserte sich der Beschwerdegegner nicht (Verzicht auf Duplik). c)Im konkreten Fall sind keine vertrauensbegründenden Massnahmen von Seiten der Arbeitslosenkasse erkennbar, welche den Beschwerdeführer im Vertrauen auf den Erhalt von Arbeitslosengeldern getäuscht hätten und deshalb eine Rückforderung der offensichtlich zu viel bezogenen Sozialversicherungsleistungen ausgeschlossen hätten. Die Interessens- und Güterabwägung zwischen dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der rückwirkend aufzuhebenden Verfügung einerseits und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und Gesetzmässigkeit staatlichen
23 - Handelns andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Einhaltung und Beachtung des Legalitätsprinzips aus, was einen Verzicht auf die strittige Leistungsrückforderung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Im Besondern gilt es indessen noch den Einwand der – auf falscher Vertrauensbasis - getroffenen Dispositionen des Beschwerdeführers zu klären; namentlich derjenigen Handlungen die für ihn nicht mehr ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten (Eintritt AHV-Beitragslücke mit späterer Rentenkürzung). Den diesbezüglich gehegten Befürchtungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die von ihm zur Diskussion gestellten Sozialversicherungsbeiträge (hier konkret die obligatorischen AHV/IV/EO-Beiträge) in der Praxis jeweils direkt von Taggeldern der Arbeitslosenkasse abgezogen werden, was zur Konsequenz hat, dass jeweils einzig der Nettobetrag der geschuldeten Arbeitslosentaggelder zur Auszahlung gelangt (vgl. dazu Taggeldabrechnungen; Vorakten Bg-Ordner Rubrik I act. 2/1-2, 3-7, 8/1-3, 9/1-3, 10/1-3, 11/1, 12/1-2, 13/1-3, 14/1-3, 15/1-5, 16/1-2, 17/1-2, 18/1-2, 19/1-3, 20/1-3, 21/1-2, 22/1-2, 23/1-2). Bei diesem Abrechnungssystem kann ein Versicherter – hier namentlich der Beschwerdeführer – aber zum vornherein überhaupt keine eigenen Dispositionen treffen, die ihm später zu einem nicht wieder rückgängig zumachenden Nachteil gereichen könnten. Im Übrigen bestünde für den Beschwerdeführer stets noch die Möglichkeit, allfällige Beitragslücken bis zur Erreichung des Pensionierungsalters aus eigener Kraft freiwillig zu schliessen. Nichterwerbstätige zahlen dabei einen AHV-Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (so Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Überdies sind die Taggelder wegen Krankheit oder Unfall – im Gegensatz zu denjenigen der Arbeitslosenversicherung – überhaupt nicht AHV-pflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 352/05 vom 27. Juni 2006 E.2.3.2; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und
24 - Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl., Zürich u.a. 2005, Art. 5 Rz 143 S. 70 mit Hinweis auf BGE 113 V 161 E.5b; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Unfallversicherungsgesetz, 3. Aufl., Zürich u.a 2003, Art. 3 Abs. 5 S. 14). Sollte vorliegend aber tatsächlich aufgrund der Rückerstattung der Taggelder an die Arbeitslosenkasse eine AHV-Beitragslücke entstanden sein, bliebe es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger zu melden und so allfällige Beitragslücken selbst zu schliessen. Ein entsprechendes Defizit wäre hier – wenn überhaupt – bloss für die Zeitspanne bzw. Kontrollperiode von Mai 2008 bis Februar 2009 denkbar (vgl. Bg-act. 14). Zusammengefasst lässt sich damit festhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit der Berufung auf den Vertrauensschutz wegen irreversibler Nachteile bei seiner Altersvorsorge nicht durchdringt, da die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall ebenfalls nicht erfüllt sind. d)Schliesslich sei einzig noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer immer noch ein Gesuch um Erlass der Rückforderung – im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 AVIG - einreichen kann, weil im Bereich der sozialversicherungsrechten Rückforderung auch das Institut des Erlasses für den gebotenen Interessenausgleich zwischen dem Vertrauensschutz und dem Legalitätsprinzip sorgen kann (vgl. BGE 122 V 270 E.4 in fine; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O. Art. 25 Rz. 28-37 S. 360-363; KUPFER BUCHER a.a.O. S. 353; KS RVEI Rz. C1-12 [zum Erlassverfahren]).