VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 124 3. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Brülisauer URTEIL vom 1. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.Mit Meldung vom 28. März 2011 ersuchte A._____ (Jg. 1962) die IV- Stelle des Kantons Graubünden um Früherfassung. Betreffend ihre ge- sundheitliche Beeinträchtigung gab sie an, dass sie seit dem 21. Januar 2011 infolge Depression/Burnout zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die An- meldung für die berufliche Integration/Rente erfolgte am 19. April 2011. 2.Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2012 eröffnete die IV-Stelle A., dass ihr für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 bei einem Invali- ditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zustehe. Ab dem 1. August 2012 sei kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen. 3.Dagegen erhob A. am 10. Juli 2012 Einwand. Ihre Hausärztin Dr. med. B._____ führte dazu gleichentags ergänzend aus, der vorzeitig und ohne Erreichen des Zieles abgebrochene Arbeitswiedereingliederungs- versuch habe gezeigt, dass eine Belastungssteigerung über 60 % nicht möglich sei. Es müsse von einer chronischen Belastungsbeschränkung ausgegangen werden. Die Rechtsvertretung von A._____ bekräftigte mit Schreiben vom 12. November 2012, dass sie bezüglich Arbeitsfähigkeit ab dem 18. Juni 2012 nach wie vor nicht einverstanden sei. Sie sei ab diesem Datum zu 40 % arbeitsunfähig. 4.Die IV-Stelle hielt mit Vorbescheid vom 6. Februar 2013, welcher den Vorbescheid vom 28. Juni 2012 ersetzte, an ihrer Beurteilung fest. Nach Erlass ihres Vorbescheides vom 28. Juni 2012 und nach Eingang des Einwandes von A._____ habe sie neue Abklärungen in Form einer medi- zinischen Begutachtung durch med. pract. C._____ getroffen. Dieses spezialärztliche Gutachten vom 24. Januar 2013 bestätige die angerech- nete Arbeitsfähigkeit.
3 - 5.Gegen den Vorbescheid vom 6. Februar 2013 erhob A._____ am 20. Fe- bruar 2013 Einwand. In ihrer nachgereichten Begründung vom 25. März 2013 verwies sie auf verschiedene Arztberichte unter anderem von Dr. med. B._____ und von Dr. med. D., wonach sie nur zu 60 % ar- beitsfähig sei. Die IV-Stelle habe voreilig eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an- genommen. Demgegenüber sei die mindestens 40%ige Arbeitsunfähig- keit vom 1. Januar bis 22. April 2012 und vom 13. Juli bis 31. Dezember 2011, die mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 12. Juli 2011 sowie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 16. Januar 2011 und vom 21. Januar bis 28. Februar 2011 unbestritten. Das Gutachten von med. pract. C. enthalte Widersprüche und unbegründete Schlussfolgerungen, weshalb die IV-Stelle sich nicht darauf abstützen dürfe. Es müsse eine neue Begutachtung in Auftrag gegeben werden. 6.Mit Verfügung vom 4. September 2013 bestätigte die IV-Stelle den Vor- bescheid vom 6. Februar 2013, wonach A._____ ab dem 1. Januar bis
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurtei- lung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdefüh- rerin ist als Verfügungsadressantin zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert, da sie durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Vorliegend ist vordergründig die Frage streitig und zu prü- fen, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Juli 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Mithin gilt es zu klären, ob betreffend die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten vom 24. Januar 2013 abgestellt werden darf. 2.Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente wenn er
6 - zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindes- tens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 % invalid ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medi- zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzie- len könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
7 - einzigen Termins und ohne Berücksichtigung der ärztlichen Berichte von Dr. med. B._____ und von Dr. med. D._____ das Gutachten erstellt. Bei einem Arbeitspensum von 60 % habe sie ihren Leidensgrad erreicht. Im Weiteren seien die Ausführungen zu ihrem Sozialleben willkürlich. Sie habe die Therapie schliesslich nicht abgebrochen. Diese sei beendet ge- wesen und die Therapeutin habe keinen weiteren Bedarf gesehen. c)Nachfolgend gilt es dementsprechend zu prüfen, ob das Gutachten von med. pract. C._____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin herangezogen werden darf. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. statt vieler BGE 122 V 157 E.1c, mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch externe Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf der Richter nach der Recht- sprechung in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweis- kraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 134 V 231 E.5.1; 125 V 351 E.3; 122 V
8 - 157 E.1c, je mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc; 124 I 170 E.4, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 8 E.3b/cc). Parteigutachten haben nicht den gleichen Rang wie eine von der IV-Stelle im Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise (vgl. BGE 125 V 351 E.3c). d)Das Gutachten von med. pract. C._____ (Bg. act. 77/1 ff.) wird den aus- geführten, von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachärztin hat sich im Gutachten mit der Vorge- schichte, den Vorakten und den subjektiven Angabe der Beschwerdefüh- rerin ausführlich auseinandergesetzt. Auch bildet Grundlage für die Erar- beitung des Gutachtens die eingehende psychiatrische Untersuchung vom 10. Januar 2013 durch med. pract. C._____ selbst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend nicht gesagt werden, dass eine einzige Untersuchung durch die Gutachterin nicht genügend ist, zumal – wie nachfolgend näher aufzuzeigen ist – das Gutachten vollstän- dig und schlüssig ist. Überdies hat die Gutachterin med. pract. C._____ die Beschwerdeführerin aktenkundig während drei Stunden begutachtet (Bg. act. 77/15). Das Gutachten zeigt in überzeugender Art und Weise auf, dass aus psychiatrischer Sicht bei der Beschwerdeführerin aktuell – wahrscheinlich seit Juni 2012 bzw. spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung im Januar 2013 – keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Es bestünden bei ihr allenfalls leichte qualitati- ve Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leichtgradig ver- minderten emotionalen Belastbarkeit mit einer etwas eingeschränkten Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit aufgrund der persönlichkeitsstrukturel- len Besonderheiten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
9 - Beurteilung von Dr. med. D._____ (Bg. act. 56/2 ff.; 59/5 ff.), Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermag das Gutachten hingegen nicht zu erschüttern. Seine Einschätzung basiert auf der Untersuchung vom
10 - meine Innere Medizin, wonach die Beschwerdeführerin einen Arbeitswie- dereingliederungsversuch abbrechen habe müssen, da sie ein Pensum von mehr als 60 % nicht toleriere und infolge ihrer deutlichen sozialen Rückzugstendenz unter anderem das Arbeiten in der angestammten Tätigkeit (G._____ AG) nicht zumutbar sei, begründet keine Zweifel am Gutachten. Denn wie die Fachärztin med. pract. C._____ im Gutachten (Bg. act. 77/21) überzeugend ausführt, sei das Scheitern des im Februar 2012 begonnenen Arbeitsversuchs der Beschwerdeführerin im Frühsom- mer 2012 aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nur zum Teil auf die bei ihr – retrospektiv – vorliegenden depressiven Symptome zurückzuführen. Teils gründe das Scheitern auf psychosozialen Belastungsfaktoren. Ent- gegen der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin greift das Gut- achten (Bg. act. 77/25) die genannten psychosozialen Faktoren ebenso auf. Weiter weist med. pract. C._____ darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter nach IV-rechtlichen Kriterien gehalten sei, nach objektiven Be- funden und Kriterien zu beurteilen. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien IV-fremde Kriterien und dürften daher nicht für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden. Wie die Gutachterin im Weite- ren zu Recht ausführt (Bg. act. 77/24 f.), vermögen die früheren psychia- trischen Berichte von Dr. med. H._____ (Bg. act. 15/5 ff.; 22/3 ff.), Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht vollumfänglich zu überzeugen. Schliesslich sind auch die Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend willkürlicher Ausführung zum Sozialleben der Be- schwerdeführerin und bezüglich Therapiebeendigung unbehelflich. Nach dem Gesagten ist das Gutachten – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin – umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerde- gegnerin hat zu Recht auf die im Gutachten von med. pract. C._____ ge- stellten Diagnosen und der damit einhergehenden Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Bg. act. 77/22) abgestellt. Die Be- schwerdeführerin ist aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich seit Juni
11 - 2012, spätestens jedoch seit der Untersuchung vom 10. Januar 2013 durch med. pract. C._____ in der bisherigen (angestammten) wie auch in anderen (adaptieren) Tätigkeiten zu 0 % arbeitsunfähig. Dass die Be- schwerdegegnerin ab dem 1. August 2012 den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin verneint, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstan- den. 4.Damit geht einher, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin um Begut- achtung durch einen unabhängigen Spezialisten nicht stattzugeben ist. Beweise sind im Rahmen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent- scheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes be- wiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebote- ne Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E.1d; BGE 104 V 209 E.a, mit Hinweisen). In der damit verbundenen antizipier- ten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) erblickt werden (BGE 119 V 335 E.3c in fine, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts we- gen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 122 V 157 E.1d). Vorliegend ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. J., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, des Regional Ärztli- chen Dienstes (RAD) respektive jene der Gutachterin med. pract. C. gestützt auf die vorhandenen Akten und Untersuchungen rechtsgenüglich, denn sie ist nachvollziehbar und schlüssig (vgl. Erwä-
12 - gung 3d). Von einer weiteren Untersuchung sind keine neuen Befunde zu erwarten, weshalb kein Anlass zu einer weiteren Begutachtung besteht. 5.Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ihr Ren- tenanspruch an sich zu überprüfen. Was die verfügte Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2012 anbelangt, sind keine offensicht- lichen Ungereimtheiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führt denn in ihrer Begründung auch nicht aus, inwiefern der ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % (Einkommensvergleich: Fr. 68'111.90 [ohne Behinderung] – Fr. 40'867.15 [mit Behinderung] = Fr. 27'244.75 [Erwerbseinbusse]) feh- lerhaft sein soll. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Argumentation betreffend Rentenanspruch über den 31. Juli 2012 hinaus auf den für diesen Zeit- raum ermittelten Invaliditätsgrad. Die angefochtene Verfügung ist diesbe- züglich ebenso nicht zu beanstanden.