Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2012 97
Entscheidungsdatum
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 12 97 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren 1949, arbeitet für die Schweizer Schneesportschule in ... und ist über diese obligatorisch bei der ... Kranken- und Unfallversicherungen AG unfallversichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 17. April 2012 und Schadenmeldung vom 23. April 2012 teilte die Arbeitgeberin der Versicherung mit, dass ... am 16. April 2012 während eines Tennisspiels mit einem Kollegen bei einem Schlag plötzlich Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt habe. Die Schmerzen seien im Verlaufe des Spiels stärker bis zuletzt unerträglich geworden. Die Erstbehandlung von ... nahm Dr. med. ..., Allgemeine Medizin FMH, am 17. April 2012 in ... vor. Im Arztzeugnis vom 15. Mai 2012 hielt Dr. med. ... als Befund eine deutliche Bewegungseinschränkung und Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks, vor allem ulnar, fest und diagnostizierte eine Distorsion des rechten Handgelenks. Als Therapie ordnete er entzündungshemmende Massnahmen sowie eine Physiotherapie an und schrieb ... auf unbestimmte Dauer zu 50% arbeitsunfähig. Im Fragebogen der Versicherung hielt ... am 30. April 2012 fest, dass er beim Tennisspielen plötzlich einen starken Schmerz im Handgelenk rechts verspürt habe. Betreffend die Ursache des Ereignisses schrieb er: „Sport in der Freizeit. Der Vorhandschlag mit einem Tennisschläger“. Die Fragen, ob bei dem Ereignis etwas Ungewöhnliches geschehen sei und ob er schon früher Probleme mit dem Handgelenk gehabt habe, verneinte er. 2.Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 wurde sowohl ... als auch seiner Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die ... ihre Leistungspflicht ablehne. Im Schreiben

an ... führte die Versicherung weiter aus, dass es sich beim Ereignis vom 16. April 2012 nicht um einen Unfall im Sinne des ATSG handle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der UVV vorliege. Diese Auffassung bestätigte sie in der Folge in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012. 3.Am 3. Juli 2012 erhob ... gegen die Verfügung der Versicherung Einsprache, wobei er seine Aussage im Fragebogen vom 30. April 2012 zum Hergang des Ereignisses in dem Sinne ergänzte, dass der starke, plötzliche Schmerz beim Tennisspielen durch einen harten Gegen-Tennisschlag des Gegenspielers ausgelöst worden sei. Ferner reichte er mit seiner Einsprache einen Bericht von Dr. med. ..., Facharzt Radiologie FMH, vom MRI-Institut des Spitals ..., datierend vom 22. Mai 2012 ein. In diesem radiologischen Bericht wurde unter anderem auf einen radialseitigen Riss des Discus articularis Palmer 1A hingewiesen. Nachdem die Versicherung hierzu eine Stellungnahme ihres vertrauensärztlichen Dienstes eingeholt hatte, wies sie mit Entscheid vom 25. Juli 2012 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass der Vorhandschlag im Tennis Teil der sportlichen Übung sei und nicht genüge, um die Voraussetzungen der Ungewöhnlichkeit zu erfüllen. Ferner sei die Art der Verletzung von ... nicht explizit in der Liste von Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt. 4.Mit seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vom 11. September 2012 verlangte ... den Einspracheentscheid der Versicherung (Beschwerdegegnerin) vom 25. Juli 2012 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für das Unfallereignis vom 16. April 2012 die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer dabei vor, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht die Voraussetzungen verneint habe, unter welchen sie zu Versicherungsleistungen nach UVG verpflichtet sei; insbesondere das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei vorliegend erfüllt, eventualiter liege beim Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Beschwerdegegnerin beantragte demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort

vom 24. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend sei auf die Aussagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers abzustellen. Die Schilderung des Ereignisses vom 16. April 2012 lasse keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor erkennen, weshalb ein Unfall zu verneinen sei. Auch liege keine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. 5.Am 27. September 2012 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Dabei erwähnte er dennoch, dass er aufgrund der Angaben seines Arztes zur Verletzung von einem Unfallereignis ausgegangen sei. Als Rechtsunkundiger sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Versicherung derart detaillierte Angaben zum Unfallhergang benötige. Er halte an seinen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2012. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in ..., womit zur Beurteilung seiner Beschwerde das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden − aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) − örtlich und sachlich zuständig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.Streitig ist vorliegend die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 16. April 2012. Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während des Tennisspiels mit einem Kollegen am 16. April 2012 einen Unfall im Rechtssinne, d.h. im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegt. 3. a)Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden − soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt − Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). b)Ein Unfall wird in Art. 4 ATSG als eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper definiert, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht, womit ungewöhnliche Auswirkungen allein noch keine Ungewöhnlichkeit im Sinne von Art. 4 ATSG begründen (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann insbesondere in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen − beispielsweise in einem Ausgleiten, Stolpern oder reflexartigen Abwehren eines Sturzes (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 368 vom 16. November 1999 E. 2d [= RKUV 2000/2

S. 99 ff.]; BGE 130 V 117 E.2.1; UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall − Haftung − Versicherung, Zürich 2012, N. 47). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Ohne besonderes Vorkommnis ist auch bei Sportverletzungen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit − und damit das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne − regelmässig zu verneinen (BGE 130 V 117 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3). Für einen Sportunfall im Rechtssinne ist das Vorliegen einer Programmwidrigkeit, die den normalen Bewegungsablauf bei der sportlichen Tätigkeit unterbricht oder stört, demnach gleichfalls (be- griffs-)wesentlich (vgl. dazu KIESER/LANDOLT, a.a.O., N. 77 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3 je mit Beispielen). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall jeweils dann angenommen werden kann, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis im Rechtssinne vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des für den Sport Üblichen bewegt (Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.4). 4.Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 17. April 2012 und Schadenmeldung vom 23. April 2012 hat der Beschwerdeführer am 16. April 2012 „mit Kollegen Tennis gespielt und bei einem Schlag plötzlich Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt. [Die] Schmerzen wurden im Verlaufe des Spiels immer stärker bis zuletzt unerträglich.“ Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 16. April 2012 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG, insbesondere das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, zu Recht verneint hat. Der geschilderte Hergang enthält keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor, welchen den Rahmen des Üblichen

überschreitet. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin an, das vorliegend das Ereignis vom 16. April 2012 in der Einsprache und der Beschwerde gegenüber den ersten Schilderungen in der Bagatell-Unfallmeldung und der Schadenmeldung sowie gegenüber den weiteren Schilderungen im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2012 dramatisiert wird. In solchen Fällen erkennt die Rechtsprechung an, dass die spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen (Urteil des Bundesgerichts U 236/03 vom 19. Mai 2004 E.3.3.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 47 E.2a). Hier fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen ersten Stellungnahmen, das heisst in der Bagatell- Unfallmeldung vom 17. April 2012, der Schadenmeldung vom 23. April 2012 wie auch im Fragebogen vom 30. April 2012, jeweils das Vorliegen von etwas Ungewöhnlichem verneint hat und unspezifisch den (Vorhand-)Schlag mit einem Tennisschläger als Ursache für das Ereignis vom 16. April 2012 angegeben hat. Erst in seiner Einsprache vom 3. Juli 2012 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11) und seiner Beschwerde vom 11. September 2012 macht er geltend, dass der plötzliche Schmerz durch einen harten Gegen-Tennisschlag des Gegenspielers ausgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang erachtet der Beschwerdeführer sodann in seiner Beschwerde, dass der Return eines stark vom Gegenspieler geschlagenen Balles vergleichbar mit einem Sturz auf das Handgelenk sei. Allerdings ist es nicht vorstellbar, dass im Amateurbereich beim Return eines stark geschlagenen Tennisballes dieselben Kräfte wie bei einem Sturz auf das Handgelenk wirken können, insbesondere da ein Tennisball sehr leicht wiegt (bei handelsüblichen Marken-Tennisbällen [Babolat, Dunlop, Head, Wilson etc.] liegt das Gewicht eines Balles zwischen 57 und 60 Gramm). Selbst bei Aufschlaggeschwindigkeit eines von einem Amateurspieler geschlagenen Balles ist nicht der gleiche Druck auf den retournierenden Schlägerkopf des Gegners zu erwarten, wie bei einem Sturz einer erwachsenen Person mit vollem Gewicht auf ihr eigenes Handgelenk. Dass die hohe Geschwindigkeit von gegnerischen Bällen gemäss einer vom Beschwerdeführer zitierten Studie im American Journal of Sports Medicine aus dem Jahr 2009 (ALBERTO STEFANO

TAGLIAFICO et al., Wrist Injuries in Nonprofessional Tennis Players: Relationships with different Grips; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11) ursächlich für Handgelenksverletzungen von Profispielern sein soll, ergibt sich im Übrigen nicht aus der zitierten Studie. Auf Seite 765 des Papers ist einzig davon die Rede, dass Handgelenksverletzungen insbesondere bei professionellen Tennisspielern möglich sind, welche den Ball (selber) stark und mit viel top-spin schlagen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann sodann auch keine Programmwidrigkeit bei der Ausführung des erwähnten Vorhandschlages ersehen werden. Eine relevante Programmwidrigkeit läge etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auf sein Handgelenk gestürzt wäre − etwa weil ihn ein hart oder trickreich geschlagener Ball des Gegenspielers überrascht und aus dem Gleichgewicht gebracht hätte oder er auf einer rutschigen Stelle des Platzes (beispielsweise wegen stellenweise zu viel Sand/Granulat oder feuchten und daher rutschigen Spielfeldmarkierungen) ausgeglitten wäre. Ein derartiges Vorkommnis wäre vergleichbar gewesen, etwa mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, welche im Falle eines Skifahrers zur Bejahung des Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors geführt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E.4.3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht ferner auch nicht geltend, dass der ungewöhnliche äussere Faktor dadurch erfüllt sein könnte, dass er den hart geschlagenen Ball des Gegners versehentlich mit dem Schlägerrahmen abgefangen hätte oder ihm während der Ausführung des Schlages eine Saite der Bespannung gerissen sei. Wäre Entsprechendes vorgefallen, darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Unfallmeldung, der Schadenmeldung oder zumindest auf dem ergänzenden Fragebogen erwähnt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die sportliche Tätigkeit nicht anders als geplant verlaufen ist. Daran ändert auch nichts, dass die erlittene Verletzung eventuell untypisch ist, wie der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die bereits erwähnte Studie (Bf-act. 11) geltend macht. Zudem sind die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In zwei der zitierten Urteile beurteilte das

Bundesgericht beispielsweise Ereignisse, bei denen Personen bei körperbetonten Sportarten durch eine äussere Einwirkung eines Gegenspielers programmwidrig im vorgesehenen Bewegungsablauf gestört wurden. Es handelte sich bei den Vorgängen um eigentliche Körperattacken von Gegner (Check gegen eine Bande im Eishockey, BGE 130 V 117 E.3; Grätsche in die Beine beim Fussball, vgl. BGE 130 V 117 E.2.2.2), wobei sich die attackierten Sportler sodann im weiteren Bewegungsablauf verletzten (Verdrehen des Knies; Aufprall auf Bande). Ferner ist auch das Urteil des Bundesgerichts U 43/92 vom 14. September 1992 (teilweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ff.) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es dort um eine schlechte Landung einer geübten Turnerin bei einem Hechtsprung ging, wobei die Existenz eines aussergewöhnlichen äusseren Faktors im schlechten Abschluss der Übung erblickt wurde. Wie bereits oben ausgeführt wurde, macht der Beschwerdeführer vorliegend gerade nicht geltend, dass er den Vorhandschlag nicht korrekt ausgeführt habe. Es ist deshalb auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung festzuhalten, dass das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint worden ist. 5. a)Nachdem ein Unfall im Rechtsinne vorliegend zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a.Knochenbrüche, b.Verrenkungen von Gelenken, c. Meniskusrisse, d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen, f. Sehnenrisse,

  1. Bandläsionen,
  2. Trommelfellverletzungen.

Die Beschwerdegegnerin verneinte eine unfallähnliche Körperschädigung mit

der Begründung, dass keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a -

h UVV vorliege. Angesichts des abschliessenden Charakters der in Art. 9

Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen

sei eine Erweiterung der Liste durch Analogieschluss unzulässig. Art. 9 Abs. 2

UVV könne deshalb nicht auf dem Weg der Lückenfüllung ergänzt werden, wie

es der Beschwerdeführer verlange.

b)Dem ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zuzustimmen.

Die Aufzählung der Gesundheitsschäden in Art. 9 Abs. 2 UVV ist abschliessend

und darf weder vom Versicherer noch vom Gericht durch Analogieschlüsse

erweitert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November

2011 E.4.3.3). Die Gerichte sind lediglich befugt, durch Auslegung zu ermitteln,

was unter den in der Liste aufgeführten Körperschädigungen zu verstehen ist,

sofern diese nicht eindeutig umschrieben sind (BGE 116 V 136 E.4a; 116 V 147

E.2b in fine). So hat das Bundesgericht beispielsweise in einem kürzlich

ergangenen Entscheid das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung

im Falle einer erlittenen Knieverletzung verneint, da gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b

UVV ausschliesslich Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst seien, nicht

aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen

(Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen) (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E.5.2).

c)Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen radialseitigen Riss des

Discus articularis Palmer 1A erlitten hat (vgl. den Befund im Bericht von Dr.

med. ... vom 22. Mai 2012; vgl. Bg-act. 11; Bf-act. 5), was aber offensichtlich

nicht eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV darstellt. Der

Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Discus

articularis die gleichen Funktionen, die gleiche Struktur und die gleiche

Blutversorgung wie der Meniskus im Kniegelenk aufweise. Dies macht die

Verletzung am rechten Handgelenk allerdings noch nicht zu einer Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Die in dieser Bestimmung aufgeführten „Meniskusrisse“ beziehen sich nicht auf Risse des Diskus (am Handgelenk), sondern nur auf Risse des Meniskus am Knie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_118/2011 vom 9. November 2011 E.4.3.3 mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 204; so auch die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. ... vom 19. Juli 2012 [Bg-act. 12]). Dies erkennt letztlich auch der Beschwerdeführer an, wenn er eine Gesetzeslücke annimmt und ausdrücklich eine sinngemässe Ergänzung der Bestimmung durch das Gericht fordert, welche aber gerade nicht − wie oben ausgeführt − stattfinden kann, da das Tatbestandselement „Meniskusriss“ nicht auf dem Weg der Analogie auf andere Körperteile − welche allenfalls ähnlicher Natur sein oder ähnliche Aufgaben haben könnten − ausgedehnt werden kann (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ P. HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 83). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV erlitten hat und somit auch keine Versicherungsleistungen geschuldet sind. d)Auch wenn in casu eine Listenverletzung vorliegen würde, wäre es fraglich, ob beim Ereignis vom 16. April 2012 von einem unfallähnlichen Vorfall im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gesprochen werden könnte. So müssen nämlich zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit) erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E.2.2), wobei diesem Geschehen ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial inhärent sein muss. Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein

äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, wobei dies zu bejahen ist, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa bei vielen sportlichen Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E.4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129

V 466 E.4.3). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. c)Wie bereits in Erwägung 4 dargelegt wurde, verwirklichte sich beim Beschwerdeführer bei einem Vorhandschlag das dem Tennisspiel inhärente Risiko einer Verletzung an der schlägerführenden Hand. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass der Gegenschlag seines Kollegen dermassen hart geschlagen worden sei, dass auf das Handgelenk die gleichen Kräfte wie bei einem Sturz eingewirkt hätten. Da sich sein Unterarm beim Vorhandschlag in Pronation befand, sei der Discus articularis eingerissen. Dabei handle es sich um eine Verletzung die nicht degenerativ, sondern nur traumatisch entstehen könne. Es müsse von einem äusseren schädigenden Faktor ausgegangen werden, da man sich beim Tennisspielen in einer gesteigerten Gefahrenlage befinde. Unerwartete Aktionen des Gegenspielers und das Verhalten des geschlagenen Balles erforderten heftige und plötzliche Reaktionen. Zu dieser gesteigerten Gefahrenlage gehöre auch das Retournieren eines vom Gegner geschlagenen Balles mittels Vorhand. Dem Beschwerdeführer kann hier grundsätzlich nicht gefolgt werden. Der als Beleg für die eigene Rechtsposition angeführte Entscheid des Bundesgerichts U 398/06 vom 21. November 2006 betraf eine beim „Serve-and-Volley-Spiel“ eines Tennisspielers zugezogene Achillessehnenverletzung, welche vom Bundesgericht aufgrund des gesteigerten Gefährdungspotenzials des spezifischen Spielzugs als unfallähnliches Ereignis angesehen wurde. Das Bundesgericht erkannte, dass gerade das Angreifen beim „Serve-and-Volley-Spiel“ − d.h. das unmittelbar auf den Aufschlag folgende, explosionsartige Vorrücken eines Spielers zum Netz, mit dem Ziel den retournierten Ball des Gegners aus möglichst kurzer Distanz und ohne dass der Ball in der eigenen Platzhälfte aufspringt, platziert ins gegnerische Feld zurückzuschlagen − ein erhöhtes Gefährdungspotential besitze. Das Bundesgericht spricht denn auch von einer „gleichermassen offensiven wie sportlichen Spielweise“ und sieht darin und in der während des Spielzuges ausgeführten Vielzahl von nicht alltäglichen, den gesamten Körper beanspruchenden Bewegungen ein spezifisch gesteigertes Gefahrenpotenzial

des Tennissports. Demgegenüber kann das Retournieren des vom Gegner (hart oder weich) geschlagenen Balles mittels Vorhand nicht als gesteigerte Gefahrenlage angesehen werden, da dieser Schlag einerseits zum Standardrepertoire jedes Tennisspielers gehört und er andererseits auch keiner besonderen Ausführungstechnik bedarf. Es handelt sich dabei nicht um eine spezifisch offensive oder sportliche Spielweise. Die Pronation beim Vorhandschlag (insbesondere bei einer „top-spin“-Vorhand) zählt zudem im Tennissport seit Jahren zum Grundmuster dieses Schlages und stellt keineswegs eine gefahrensteigendere Besonderheit dar. Ferner erfordert der gewöhnliche Vorhandschlag auch keine spezifische Koordination von unüblichen und den gesamten Körper beanspruchenden Bewegungen, wie etwa bei einem eingesprungenen Schmetterball („Smash“ oder „Backhand- Smash“), einem Erreichen eines vom Gegner nahe ans Netz gelegten Stopp- Balles mittels eines Sprints oder dem bereits erwähnten „Serve-and-Volley- Spiel“. Es verhält sich vielmehr so, dass der Vorhandschlag in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des Tennissports fällt (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E.5.2 mit Hinweisen betreffend den Volleyball-Sport). Somit wäre vorliegend auch davon auszugehen, dass das Erfordernis des äusseren Faktors bei Änderung der Körperlage nicht erfüllt ist und das Ereignis vom 16. April 2013 keinen unfallähnlichen Vorfall im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellte. 6. a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Unfall im Rechtsinne als auch das Vorliegen einer Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2012 erweist sich somit als rechtens. Die dagegen geführte Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden.

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

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