Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2012 92
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 12 92 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 27. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1.Der im Jahr 1975 geborene ... (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gelernter Kaufmännischer Angestellter. Seit dem Jahr 2008 war er bei ... als Kundenberater tätig. Diese Stelle kündigte er mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 per 31. März 2012. Am 22. März 2012 meldete der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. April 2012 an. 2. a)Mit Schreiben vom 10. April 2012 forderte die zuständige Arbeitslosenkasse Graubünden den Beschwerdeführer auf, zum Vorwurf der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit Stellung zu nehmen. b)In seiner Stellungnahme vom 13. April 2012 führte der Beschwerdeführer aus, seine 100%ige Arbeitstätigkeit bei der ... habe sich seit Beginn aus der Tätigkeit als Kunden- und Reiseberater in ..., jeweils von Oktober bis März, und der Tätigkeit im Railservice, jeweils von April bis September, zusammengesetzt. Sein Auto habe er sich aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können, weshalb er im Oktober 2011 nach ... umgezogen sei und das Auto verkauft habe. Von ... aus sei es ihm ohne Auto beziehungsweise mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich gewesen, rechtzeitig zum Dienstantritt seinen zeitweiligen Arbeitsplatz in ... zu erreichen. Der zweite Grund für die Kündigung sei die stetige Zunahme des psychischen Drucks an der Arbeitsstelle im

Railservice in ... gewesen. Aufgrund der dadurch aufgetretenen Schlafstörungen und Magenbeschwerden habe er sich in homöopathische Behandlung begeben. Dadurch hätten noch schlimmere Konsequenzen vermieden werden können. c)Mit Verfügung vom 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. April 2012 für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wurde von der Arbeitslosenkasse Graubünden mit Verfügung vom 1. Mai 2012 insoweit gutgeheissen, als die Anzahl verfügter Einstelltage von 42 auf 31 Tage reduziert wurde. Begründet wurde die Reduktion der Einstelltage in erwähnter Verfügung nicht. 3. a)Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) mit der Begründung, ein weiterer Verbleib an seiner Arbeitsstelle bei der ... sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Dies ergebe sich aus einem beiliegenden Schreiben des Homöopathen ... Gesundheitliche Beschwerden bei stressbedingter Belastung am Arbeitsplatz seien schon in früheren Jahren aufgetaucht, wie der beiliegenden Bestätigung von ... entnommen werden könne. b)Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 wies das KIGA die Einsprache ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, die eingereichten Schreiben des Homöopathen und der Naturheilpraktikerin entsprächen nicht den notwendigen Anforderungen an medizinisch fundierte Arztzeugnisse. Es sei demnach nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers negativ beeinflusst hätten beziehungsweise dass sich eine Kündigung aus medizinischer Sicht aufgedrängt hätte. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer von ... aus seinen Arbeitsplatz in ... nicht rechtzeitig hätte antreten können, wenn auch nicht bestritten sei, dass der Arbeitsweg kürzer als zwei Stunden gewesen

wäre. Der Beschwerdeführer sei aber jung, ledig und habe keine Betreuungspflichten zu erfüllen, weshalb er die Möglichkeit gehabt hätte, sich als Wochenaufenthalter bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle eine Wohnung oder ein Zimmer zu mieten. 4.Gegen diesen Entscheid des KIGA erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Herabsetzung der Einstelltage. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Leistungen der beiden Komplementärmedizinier von der Krankenkasse anerkannt würden. Dementsprechend sei nicht einleuchtend, weshalb deren Beurteilung medizinisch nicht fundiert sein sollte. Er habe während seiner Tätigkeit bei der ... in den dreieinhalb Jahren insgesamt lediglich 6 Tage krankheitshalber gefehlt. Trotz der ständigen psychischen und physischen Belastung an der Arbeitsstelle im Railservice in ... sei er stets arbeiten gegangen und habe sich durchgebissen, obwohl er fast jeden Abend am Ende seiner Kräfte gewesen sei. Nach dem ersten belastenden halben Jahr im Frühling/Sommer 2010 habe er nicht einfach gekündigt, sondern es im Frühling/Sommer 2011 noch einmal versucht. Das Arbeitsverhältnis sei nicht bloss unbefriedigend, sondern gesundheitlich belastend gewesen. Dank der Therapie von ... habe er diese Zeit ein zweites Mal überstanden, ohne dass es zu einem kompletten Burn-Out geführt habe. Wenn sich die Kündigung nicht aufgedrängt habe - was könnten dann wohl die Gründe gewesen sein, dass es ihm jeweils nach Arbeitsbeginn in ... im Herbst 2010 und 2011 gesundheitlich und psychisch wieder viel besser gegangen sei und er während des Einsatzes am Bahnhof ... nie unter solchen Beschwerden gelitten habe? Es sei zwar richtig, dass er keine Betreuungspflichten zu erfüllen habe. Er müsse jedoch nach wie vor Schulden abzahlen, weshalb es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei, zusätzlich zu seiner Wohnung noch ein Zimmer zu mieten. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen pauschal gefällten Entscheid ohne Rücksichtnahme auf seine persönlichen Umstände und ohne Einbezug sozialkompetenter

Aspekte. Es sei ihm bewusst, dass er neben den zehn fixen Einstelltagen bei Beginn der Arbeitslosigkeit mit einigen zusätzlichen Einstelltagen habe rechnen müssen. 41 (recte: 31) Einstelltage, was einem totalen Erwerbsausfall von mehr als zwei Arbeitsmonaten entspreche, seien aber völlig unverständlich. 5.Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Es sei nach wie vor nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers negativ beeinflusst hätten, beziehungsweise dass sich eine Kündigung aus medizinischer Sicht aufgedrängt hätte. Die Bestätigung der Naturheilpraktikerin sei schon deshalb irrelevant, weil sie den Zeitraum vor Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der ... betreffe. Sodann zweifle das KIGA nicht an den fachlichen Kompetenzen des Homöopathen ... Es folge bloss der ständigen Praxis des Bundesgerichtes, wonach Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis belegt sein müsse. Die teilweise Anerkennung von Leistungen von Komplementärmedizinern durch die Krankenkasse ändere nichts an der behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Akzeptanz von medizinischen Attesten. Auch betreffend Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes sei die durch den Beschwerdeführer gekündigte Arbeitsstelle nicht unzumutbar. Zwar sei ein pünktlicher Beginn des Frühdienstes von ... aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Betreuungspflichten zu erfüllen, welche bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden müssten. Hinsichtlich der finanziellen Zumutbarkeit einer zeitweiligen Unterkunft während der Einteilung des Beschwerdeführers im Frühdienst sei zwar das Existenzminimum zu beachten. Die Rückzahlung von Schulden könne diesbezüglich jedoch nicht als Rechtfertigungsgrund herbeigezogen werden. Aufgrund des letzten Einkommens bei der ... von Fr. 5‘130.90 wäre zumindest die vorübergehende Organisation einer Unterkunft zumutbar gewesen. Die Sanktion von 31 Einstelltagen liege im untersten Bereich des schweren Verschuldens und sei nach Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht zu beanstanden.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 4. Juli 2012 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 1. Mai 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht für 31 Tage ab dem 1. April 2012 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. a)Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2009 [8C_958/2008] E. 2.2). Als selbstverschuldet gilt die Arbeitslosigkeit unter anderem auch dann, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]).

b)Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs. 1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Abs. 2 lit. a – i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E. 3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der Annahme einer solchen (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 30 Rz 13). c)Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig („volontairement“) und ohne triftigen Grund („sans motif légitime“) aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (BGE 124 V 234 E. 3b). Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 E. 3c). Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahingehend umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens auszulegen, gilt doch nach ständiger Rechtsprechung

der Grundsatz der staatskonformen Auslegung (BGE 122 V 47 E. 3). Damit dürfen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 234 E. 4b/aa). 3.Vorliegend gilt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der ... mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 per 31. März 2012 gekündigt hat, womit von einer Selbstkündigung auszugehen ist. Klar und unbestritten ist sodann auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle in Aussicht hatte beziehungsweise ihm keine solche zugesichert war. Unklar ist hingegen die Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, bis zum Auffinden einer neuen Anstellung an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben. 4. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, seiner Arbeitstätigkeit bei ... nachzugehen. Diesbezüglich reichte er ein Schreiben des Homöopathen vom 29. Mai 2012 sowie ein Schreiben der Naturheilpraktikerin vom 25. Mai 2012 ein. In erwähntem Schreiben führte der Homöopath aus, der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Rückenschmerzen, Neurodermitis, Müdigkeit, Stimmungsschwankungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Stressüberempfindlichkeit. Das Befinden des Beschwerdeführers habe sich während der Zeit, als er jeweils in ... im Railservice gearbeitet habe, durch die viele Anfragen per Telefon und Mail

jeweils deutlich verschlechtert. Es sei somit nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei ... aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Die Naturheilpraktikerin bestätigte in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2012 die Behandlung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 23. August 2007 wegen anhaltender Müdigkeit aufgrund eines Energiemangels, psychischen Schwankungen und eines akuten Hautausschlags am linken Fuss. Die Sitzungen hätten jeweils eine Linderung dieser Beschwerden ergeben. b)Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Dabei muss sich die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegen lassen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.2). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Homöopathen - an dessen fachlicher Kompetenz in seinem Fachgebiet nicht zu zweifeln ist - vermag den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ein ärztliches Arztzeugnis nicht zu genügen, kann erwähntes Schreiben einem ärztlichen Attest doch in keiner Art und Weise gleichgesetzt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass beispielsweise auch Berichte eines Physiotherapeuten oder jeder anderen Person, die sich mit gesundheitlichen Fragen befasst, anerkannt werden müssten. Im Übrigen kann auch gegenüber dem Arbeitgeber, der Invalidenversicherung oder auch der Unfallversicherung nur ein Arzt, nicht aber ein Homöopath oder eine Naturheilpraktikerin, den rechtsgenüglichen Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters oder eines Versicherten bescheinigen. An der Tatsache, dass die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges und fundiertes ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel zu belegen ist, vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach gewisse Leistungen von Komplementärmedizinern durch die Krankenkasse anerkannt

würden, nichts zu ändern. Denn zum einen steht es den Krankenkassen - wie das KIGA zu Recht ausführte - frei, Therapiemethoden jeglicher Art im Rahmen von Zusatzversicherungen anzubieten. Zum anderen sind zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ebenfalls nur anerkannte Leistungserbringer wie Ärzte, Spitäler etc. (vgl. die diesbezügliche Aufzählung unter Art. 35 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) zugelassen. Hinsichtlich des Schreibens der Naturheilpraktikerin vom 25. Mai 2012 ist zu beachten, dass dieses den Zeitraum vom 27. Dezember 2006 bis 23. August 2007, mithin einen Zeitraum vor Stellenantritt des Beschwerdeführers bei ... per 15. Dezember 2008, betrifft und dementsprechend für vorliegendes Beschwerdeverfahren nicht zu beachten ist. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Naturheilpraktikerin um eine Nicht-Medizinerin, weshalb das vorstehend hinsichtlich des Erfordernisses eines ärztlichen Attestes Gesagte auch hier gilt. Insgesamt ist demzufolge nicht rechtsgenüglich mittels eines eindeutigen ärztlichen Attestes erwiesen, dass die Verhältnisse am Arbeitsplatz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers negativ beeinflusst hätten beziehungsweise dass sich eine Kündigung aus medizinischer Sicht aufgedrängt hätte. 5. a)Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verbleiben im Arbeitsverhältnis bei ... sei ihm aufgrund von Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes unzumutbar gewesen. Insbesondere sei es ihm von ... aus mit dem öffentlichen Verkehr nicht möglich gewesen, rechtzeitig zum Dienstantritt seinen zeitweiligen Arbeitsplatz in ... zu erreichen. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, zusätzlich zu seiner Wohnung in ... noch ein Zimmer in ... zu mieten. b)Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeitsstelle unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden

Unterkunft seine Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Die Dauer des als zumutbar erachteten Arbeitswegs wird folglich auf vier Stunden täglich fixiert. Dabei wird vom Versicherten eine gewisse Mobilität oder gar die Bereitschaft zum Wochenaufenthalt verlangt (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 00 112 vom 23. Juni 2000 E. 2b). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen festen Wohnsitz in ..., während seine Arbeitsstelle jeweils von April bis September zeitweilig in ... war. Der Arbeitsweg war damit kürzer als die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG genannten 2 Stunden pro Arbeitsweg, doch bestand unbestrittenermassen die Schwierigkeit, dass die Arbeitsstelle in ... mit dem Zug von ... aus nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, was mit Schreiben vom 29. Mai 2012 auch von der Bahn bestätigt wurde. Dies allein begründet indessen noch keine Unzumutbarkeit, geht doch aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein zu langer beziehungsweise mit öffentlichem Verkehr unmöglicher Arbeitsweg eine Stelle nur dann unzumutbar macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, beziehungsweise wenn es keine Alternative zum öffentlichen Verkehr gibt oder wenn der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, während der zeitweiligen Arbeitstätigen in im Railservice jeweils von April bis September eine Unterkunft in ... zu mieten. c)Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen. Von ihm wird nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG und nach der Praxis der Gerichte die Bereitschaft zum Umzug an den Arbeitsort oder zum Wochenaufenthalt verlangt (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 00 112 vom 23. Juni 2000 E. 2b). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils bloss von April bis September in ... arbeitstätig war, hätte sich die Miete eines Zimmers oder einer kleinen Wohnung während dieser Zeit geradezu

aufgedrängt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass diese Möglichkeiten durchführbar gewesen wären. Er macht aber geltend, dass er nach wie vor am Abzahlen seiner Schulden sei, weshalb es ihm finanziell nicht möglich gewesen wäre, zusätzlich zu seiner Wohnung in ... noch ein Zimmer in ... zu mieten. Diese Argumentation ist - wie nachfolgend gezeigt wird - nicht stichhaltig. d)Einerseits werden in Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG die Unzumutbarkeitsgründe abschliessend aufgezählt. Die Unzumutbarkeit der Miete eines Zimmers am Arbeitsort aufgrund Rückzahlung von Schulden beziehungsweises aufgrund finanzieller Schwierigkeiten figuriert nicht in dieser Aufzählung. Und der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG verwendete Begriff „angemessene Unterkunft“ meint primär eine Unterkunft mit genügendem Komfort und nur sekundär die Angemessenheit der Kosten. Aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht wird von einem Versicherten verlangt, dass er vorübergehend, mithin bis er eine andere Arbeitsstelle verbindlich zugesichert erhalten hat, eine Unterkunft am Arbeitsort bezieht, auch wenn dadurch Kosten entstehen, welche ihn allenfalls in seiner Lebensführung einschränken. Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seines Einkommens von monatlich Fr. 5‘130.-- (laut KIGA) beziehungsweise von jährlich Fr. 65‘000.-- zuzüglich allfälliger Zulagen und Entschädigungen gemäss Arbeitsvertrag in finanzieller Hinsicht ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich zumindest vorübergehend, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte, eine bescheidene Bleibe zu organisieren, ohne dass dadurch sein Existenzminimum tangiert worden wäre. Insbesondere hätte vom Beschwerdeführer auch erwartet werden können, die Rückzahlung seiner Schulden in der Höhe von ursprünglich rund Fr. 100‘000.--, welche aber in den Akten in keiner Weise belegt sind, zugunsten der Miete eines Zimmers zumindest vorübergehend bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle zurückzustellen. Somit wäre es dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht zumutbar gewesen, bis zum Auffinden einer neuen Arbeitsstelle an der

bisherigen zu verbleiben, womit seine Einsprache auch in diesem Punkt zu Recht abgewiesen wurde. e)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt und dem Beschwerdeführer das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle hätte zugemutet werden können. Durch die Auflösung dieses zumutbaren Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle hat er seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit zu Recht. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 6. a)Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Unter einem "entschuldbaren Grund" ist dabei nach der Rechtsprechung ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann (BGE 130 V 125 E. 3.5). Ein solcher Grund ist vorliegend indes nicht gegeben. Zum Zeitpunkt seiner Kündigung musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass das Risiko, unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine neue Stelle zu finden, gross war. Mit der Kündigung hat er somit eine vorübergehende Arbeitslosigkeit und die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Kauf genommen, so dass von einem schweren Verschulden auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens grundsätzlich ein Mittelwert der Skala zu wählen (BGE 123 V 150 E. 3c). Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, andererseits aber auch eine angemessene

Reduktion bei Vorliegen von Milderungsgründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes C 179/04 vom 21. August 2006 E. 4). Dabei können für die individuelle Verschuldensbeurteilung die in Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dabei ist massgeblich, ob dem Versicherten aus der Sicht der damaligen Verhältnisse ein Vorwurf gemacht werden kann (Karl Spühler, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1985, S. 50 f. zu aArt. 63 StGB). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient im Übrigen nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selbst zu tragen (Jacqueline Chopard, a.a.O., S. 169). Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Einstellungsdauer, dass den Verfügungsinstanzen auf diesem Gebiet ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b)Im vorliegenden Fall wurden die Einstelltage im Rahmen des Einspracheverfahrens von ursprünglich 42 auf 31 Tage reduziert, womit offenbar bereits schuldmindernde Gründe durch das KIGA berücksichtigt wurden. Demnach erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits im gesetzlich vorgesehenen Mindestmass (Art. 45 Abs. 3 AVIV), weshalb die verfügte Einstelldauer nicht zu beanstanden ist. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend keine Umstände gegeben sind, welche die Kündigung entschuldigen würden, ist eine weitere Reduktion der Einstelltage somit weder angebracht noch möglich. 7.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG

AVIV

  • Art. 44 AVIV
  • Art. 45 AVIV

StGB

  • Art. 63 StGB

Gerichtsentscheide

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