Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2012 86
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 12 86 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Ergänzungsleistungen 1.A, geboren 2002, Tochter der B, geboren 1982, lebt seit ihrer Geburt bei Pflegeeltern. Über sie wurde eine Vormundschaft im Sinne von aArt. 368 ZGB errichtet. Da die (ebenfalls bevormundete) B, Mutter von A, Bezügerin einer Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen ist, bezog auch das Kind, in Ergänzung zu seiner IV-Kinderrente und gesondert von der Mutter, für die Zeit ab der Geburt Ergänzungsleistungen zwischen CHF 28.00 (2002) und CHF 32.00 (November 2005) pro Monat. Für die Zeit ab Dezember 2005 stieg die monatliche Ergänzungsleistung auf CHF 60.00, im Jahr 2006 betrug sie CHF 63.00, im Jahr 2007 CHF 64.00, im Jahr 2008 CHF 66.00, im Jahr 2009 CHF 73.00. Im Jahr 2010 wurde vorerst eine Ergänzungsleistung von CHF 81.00 berechnet. Diese wurde im März 2010, rückwirkend per 1. Januar 2010, auf CHF 107.00 korrigiert, weil erstmals zusätzlich zu Krankenversicherung, Bruttomiete und allgemeinem Lebensbedarf für Nichtheimbewohner unter der Position „Übrige Ausgaben“ auch „Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ berücksichtigt wurden. Im Jahr 2011 wurde die ursprünglich berechnete Ergänzungsleistung von CHF 113.00 aufgrund einer Erhöhung der „Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ von CHF 1'020.00 auf CHF 4'287.00 mit Wirkung ab

  1. März 2011 auf CHF 528.00 pro Monat korrigiert. 2.Aufgrund einer Anpassung des Pflegevertrages, nämlich einer Erhöhung des Pflegegeldes von ursprünglich CHF 1'350.00 monatlich zuzüglich Nebenkosten von CHF 1’000.00 auf neu CHF 1'763.55 monatlich inklusive Nebenkosten,

ersuchte die Vormundin von A, mit Antrag vom 2. Februar 2012 die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse), die Ergänzungsleistungen anzupassen. Mit Verfügung vom 9. März 2012 wies die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. April 2012 aufgrund eines errechneten Einnahmenüberschusses vollumfänglich ab. Gleichzeitig wurde einer allfälligen, gegen die Verfügung gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Eine zweite Verfügung desselben Inhalts wurde irrtümlicherweise am 16. März 2012 verschickt. 3.Gegen diese Verfügung erhoben die Vormundin von A und der Vormund von B am 10. April 2012 fristgerecht Einsprache. Sie rügten, mit der Einstellung der Leistungen würde A bedürftig werden. Ihr Existenzminimum sei nicht mehr garantiert, wenn nicht mehr, wie bis dahin, kostendeckende Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Zudem habe die AHV- Ausgleichskasse nicht begründet, weshalb sie die anerkannten Ausgaben im Vergleich zu den früheren Verfügungen reduziert habe. Dies sei unhaltbar und unverständlich, zumal sich weder die tatsächlichen noch rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Sie erläuterten eingehend, weshalb die Ergänzungsleistungen auch künftighin den vollen Existenzbedarf von A inklusive Fremdplatzierungskosten decken müssten. Schliesslich, so die Beschwerdeführerinnen, seien auch die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG für eine revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung nicht gegeben. Auf den Einwand der mangelnden Begründung hin reagierte die AHV- Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. Mai 2012. Sie wies die Einsprecherinnen darauf hin, dass der Sachverhalt mit Schreiben vom 9. Februar 2012 erklärt worden sei, legte eine Kopie desselben sowie entsprechende Auszüge aus der EL-Bundeswegleitung (vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 1. April 2011; WEL) mit den Hinweisen auf die massgebenden Randziffern (Rz) bei und

gewährte den Einsprecherinnen eine zusätzliche Frist für die Einreichung einer ergänzenden Begründung oder den Rückzug der Einsprache. Mit Ergänzung vom 29. Mai 2012 führten die Vormundin von A und der Vormund von B aus, die AHV-Ausgleichskasse mache mit keinem Wort geltend, es liege ein erheblich veränderter Sachverhalt vor oder die massgebliche Gesetzgebung sei per 1. Januar respektive April 2012 geändert worden. Daran, dass seit Jahren ein unveränderter Sachverhalt vorliege, änderten auch die angeführten Weisungen des Bundes nichts. Eine bloss andere rechtliche Beurteilung rechtfertige keine Revision der formell rechtskräftig zugesprochenen Ergänzungsleistungen. Die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG für eine Revision seien nicht gegeben. An der erhobenen Einsprache und der dazu vorgebrachten Begründung werde festgehalten. 4.Am 18. Juli 2012 erging der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse. Darin wurde ausgeführt, der Entscheid über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen habe, entgegen den Ausführungen der Einsprecherinnen, lediglich jeweils für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit, was bedeute, dass die Ergänzungsleistungen unabhängig vom Vorliegen von Revisionsgründen und ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden dürften. Im Übrigen stelle der neue Pflegevertrag auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weshalb der Entscheid über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen durchaus in Revision gezogen werden könne. Die AHV- Ausgleichskasse wies die Einsprache ab und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 5.Gegen diesen Entscheid der AHV-Ausgleichskasse erhoben die Vormundin von A (Beschwerdeführerin 1) und der Vormund von B (Beschwerdeführerin 2) am 16. August 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren:

„1.Der angefochtene EL-Einspracheentscheid der SVA des Kantons Graubünden vom 18.07.2012 betreffend Einstellung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für A sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen seien für sie rückwirkend ab 1. April 2012 und weiterhin kostendeckend auszurichten. 2.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die SVA des Kantons Graubünden sei sofort anzuweisen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV im bisherigen Umfang rückwirkend ab 1. April 2012 auszurichten. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4.Die Beschwerdeführerinnen seien im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege von jeglichen Kosten zu befreien, falls das Beschwerdeverfahren für sie wider Erwarten nicht kostenlos sein sollte.“ Zur Begründung führten sie aus, für die Beschwerdeführerin 1 seien bis dahin stets Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden, welche die laufenden Unterhalts- und Pflegekosten vollumfänglich gedeckt hätten. Mit der Einstellung der Leistungen sei nun ihr Existenzbedarf nicht mehr garantiert, weshalb die Beschwerdeführerin 1 seither bedürftig sei. Weder die massgebende Verfügung noch der angefochtene Einspracheentscheid enthielten eine materielle Begründung und die Vorinstanz habe sich zudem mit den vorgebrachten Argumenten überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine schwerwiegende und damit nicht heilbare Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Dies sei unhaltbar und unverständlich, zumal die Beschwerdeführerin 1 seit Jahren kosten- und existenzsichernde Ergänzungsleistungen erhalten habe und diese stets nach denselben Grundsätzen berechnet worden seien. Auch hätten sich per 1. April 2012 weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse geändert. Es gebe somit keinen Grund für die Einstellung der Ergänzungsleistungen. Mangels schriftlicher Begründung sei es nicht leicht, die Beschwerde zu begründen. Dennoch werde dies gemacht. In der Folge argumentierten die Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht, aus Verfassung und Gesetz ergebe sich, dass die Ergänzungsleistungen den vollen Existenzbedarf zu

decken hätten, auch denjenigen von Kindern von bedürftigen Rentnerinnen der AHV und IV. Es müsse daher verhindert werden, dass diese zusätzlich noch Sozialhilfeleistungen beanspruchen müssten. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für Kinder sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alles zu berücksichtigen, was zu seinem Unterhaltsanspruch gehöre. Dazu zu zählen seien unter anderem auch die Fremdplatzierungskosten. Dass die Kosten für die Betreuung der Beschwerdeführerin 1 bei ihren Pflegeeltern nicht voll berücksichtigt worden seien, verletze daher den verfassungs- und gesetzmässigen Anspruch auf volle Existenzsicherung. Es müsse vermieden werden, dass sie von der zuständigen Gemeinde öffentlich unterstützt werden müsse. In anderen Kantonen wie beispielsweise Thurgau, Bern, Zug und Wallis, würden für Kinder, die dauernd in Pflegefamilien untergebracht seien, die entsprechenden Fremdplatzierungskosten bis zur jeweiligen kantonalen Maximaltaxe angerechnet. Eine Dauerleistung wie die jährliche Ergänzungsleistung dürfe zudem nur dann angepasst werden, wenn sich die massgeblichen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Solches sei vorliegend nicht gegeben, weshalb das Vorgehen der AHV-Ausgleichskasse, die im Übrigen auch ihrer diesbezüglichen Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht nachgekommen sei, als rechtswidrig bezeichnet werden müsse. Auch die Rechtslage sei unverändert, daran änderten die neuen WEL in der ab dem 1. April 2011 gültigen Fassung nichts, handle es sich dabei doch lediglich um eine andere als die bisherige rechtliche Beurteilung des im vorliegenden Fall seit Jahren unveränderten massgeblichen Sachverhalts. Eine revisionsweise Anpassung, insbesondere eine Einstellung der Leistungen, sei daher und auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht statthaft. 6.Nach Einholung einer Stellungnahme der AHV-Ausgleichskasse zur Frage der aufschiebenden Wirkung, die mit Schreiben vom 24. August 2012 erging, entschied die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 3. September 2012, dass

die mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 entzogene aufschiebende Wirkung nicht wieder hergestellt werde. 7.Mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 beantragte die AHV-Aus- gleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und wies darauf hin, dass sie den Beschwerdeführerinnen auf deren Einsprache hin mit Schreiben vom 9. Mai 2012 die Grundlagen für die Anpassung der anrechenbaren Ausgaben erläutert und ihnen gleichzeitig eine Fristverlängerung für die Begründung der Einsprache gewährt habe. Zudem sei ihnen bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2012 mitgeteilt worden, dass gemäss WEL für Kinder, die in einer Pflegefamilie lebten, die Mietkosten nur noch anteilsmässig an die im Haushalt wohnenden Personen sowie der Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt werden könnten. In der Folge hätten die Beschwerdeführerinnen lediglich vorgebracht, es liege kein Revisionsgrund vor, die Berechnung der Ergänzungsleistung an sich hätten sie nicht gerügt. Daher sei diese Frage im Einspracheentscheid auch nicht mehr aufgegriffen worden. Ihnen müsse in jedem Fall klar gewesen sein, weshalb und inwiefern die anerkannten Ausgaben in der EL-Berechnung angerechnet worden seien. Der Vorwurf der Verletzung der Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht stelle zudem eine pauschale, von den Beschwerdeführerinnen nicht weiter begründete Rüge dar, die nicht nachvollziehbar sei. Was die Anrechnung der anerkannten Ausgaben, insbesondere der Mietkosten und des Lebensbedarfs betreffe, so habe der Gesetzgeber selbst den Grundsatz der vollen Deckung eingeschränkt. Die in Art. 10 ELG aufgeführten Positionen bildeten einen abschliessenden Katalog der anerkannten Ausgaben und stellten zwingendes Bundesrecht dar. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG ein Betrag von jährlich CHF 9'945.00 als anerkannte Ausgabe für den Lebensbedarf angerechnet worden. Dies stimme mit der Rz 3143.02 ff. der WEL überein. Was die Wohnkosten angehe, könnten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die

Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft, bei Kindern in häuslicher Gemeinschaft höchstens das Mietmaximum für Alleinstehende, als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Dieser Bestimmung entsprächen die Rz 3143.03 und 3143.06 der WEL. Bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnkosten sei für die Beschwerdeführerin 1, die in einer fünf-köpfigen Pflegefamilie lebe, gestützt auf die Rz 3231.03 der WEL ein Fünftel des Eigenmietwertes und der Pauschale für Nebenkosten, nämlich ein Betrag von CHF 5'106.00 berücksichtigt worden. Aus den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Gerichtsurteilen, die teilweise nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen würden, könnten diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von den Beschwerdeführerinnen erneut vorgebrachte Argumentation, es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb die Ergänzungsleistungen nicht abgeändert dürften, sondern im bisherigen Rahmen zu erbringen seien, sei nicht zu hören. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen im Einspracheentscheid auseinander gesetzt. Der Revisionsordnung von Art. 17 ATSG gehe ohnehin der Grundsatz vor, dass die EL-Stellen befugt seien, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet habe, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweise und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Werde die zweifellose Unrichtigkeit erst vom Gericht festgestellt, so könne dieses die Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen. Bei den früher zugesprochenen Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2010 seien massgebliche Bestimmungen bezüglich der anerkannten Ausgaben unrichtig angewendet worden, insbesondere seien die „Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ nicht in der abschliessenden Aufzählung in Art. 10 ELG aufgeführt, weshalb die entsprechenden Verfügungen zweifellos unrichtig und zu korrigieren seien.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist gegeben. b)Vorliegend war die Verfügung vom 9. März 2012 (AHV-act. 10) an den Regionalen Sozialdienst ... (Regionaler Sozialdienst) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 ebenfalls an diesen Dienst mit der Präzisierung „...“ adressiert. Sowohl in ihrer Einsprache vom 10. April 2012 (AHV-act. 7), deren Ergänzung vom 29. Mai 2012 (AHV-act. 3) und in der vorliegend zu beurteilenden Rechtsschrift vom 16. August 2012 erhoben die Vormundin der Beschwerdeführerin 1 und der Vormund der Beschwerdeführerin 2 (Mutter der Beschwerdeführerin 1) Beschwerde. Die Beschwerdelegitimation ist gestützt auf Art. 59 ATSG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, zu prüfen.

Die Anspruchsvoraussetzungen, gemäss denen Ergänzungsleistungen gewährt werden, sind in den Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, in Kraft seit Januar 2008; SR 831.30) aufgeführt. Wie bereits in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wird die Kinderrente dort nicht erwähnt. Kinder als Bezüger einer Kinderrente begründen daher nie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (BGE 122 V 300, Erw. 4.; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 32, S. 1661 f.). Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) bestimmt lediglich, dass bei einem Kind, das einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründet und das nicht bei den Eltern lebt, die Ergänzungsleistung gesondert berechnet werden muss. Die aus der gesonderten Berechnung resultierende Ergänzungsleistung steht demjenigen Elternteil zu, der originär rentenberechtigt ist, selbst wenn in aller Regel eine Drittauszahlung an eine andere Person erfolgt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37, Erw.1.1). Steht also der Anspruch auf die Ergänzungsleistung für die Beschwerdeführerin 1 ihrer originär rentenberechtigten Mutter, nämlich der Beschwerdeführerin 2 zu, ist die Beschwerdelegitimation der von deren Vormund vertretenen Beschwerdeführerin 2 zu bejahen. Dass vorliegend die Ergänzungsleistungen Dritten, dem Regionalen Sozialdienst, ausbezahlt werden, ist wie erwähnt unerheblich. Ob auch die durch ihre Vormundin vertretene Beschwerdeführerin 1, trotz Fehlen eines selbständigen EL-Anspruchs, beschwerdeberechtigt ist, kann vorliegend, angesichts der zu bejahenden Beschwerdeberechtigung der Mutter, offen bleiben (vgl. dazu auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37, Erw. 1.1, und Entscheid vom 11. August 2009, EL 2007/40, Erw. 3.2).

c)Auf die somit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a)Gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 100) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 132 V 368 Erw. 3.1; 126 V 130 Erw. 2.). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 1672 ff.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs und die Beachtung der Begründungspflicht bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). b)Die fragliche Verfügung vom 9. März 2012 (AHV-act. 10) enthält die Angaben zu den Ausgaben und Einnahmen und zum resultierenden Einnahmenüberschuss sowie das Berechnungsblatt, aus der die konkret eingesetzten Zahlen und die Berechnungsart hervorgehen. Der Verfügung lässt sich jedoch nicht entnehmen, weshalb im Vergleich zu den Verfügungen der Vorjahre anders gerechnet wurde. Insofern trifft die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu, in der

angefochtenen Verfügung sei der Grund für die Reduktion der anrechenbaren Ausgaben und für die Einstellung der Ergänzungsleistungen nicht genannt worden. Dasselbe gilt auch für den angefochtenen Einspracheentscheid. Allerdings ist auch richtig, dass die AHV-Ausgleichskasse die Neuberechnung bereits vor Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung, nämlich im Schreiben vom 9. Februar 2012 (AHV-act. 14) angekündigt hatte. Sie hatte darin darauf hingewiesen, gemäss „neuer Bundesweisung können ab 1. April 2011 für Kinder, die in einer Pflegefamilie leben, nur noch die Mietkosten anteilmässig an die im Haushalt wohnenden Personen sowie der Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt werden.“ Deshalb hatte sie die Herausgabe des Mietvertrages respektive der amtlichen Schätzung der Liegenschaft der Pflegefamilie sowie Angaben zur Anzahl der im Haushalt lebenden Bewohner verlangt (AHV-act. 14). Nach Eingang der Einsprache hatte die AHV- Ausgleichskasse im Schreiben vom 9. Mai 2012 (AHV-act. 4) zusätzlich auf die Rz 3143.02, 3143.03, 3143.06, 3143.11 sowie 3231.03 der WEL hingewiesen. Mit diesem Vorgehen hatte sie immerhin die Grundlagen für die Berechnung der Ergänzungsleistung für das Kalenderjahr 2012 bekannt gegeben. Ein Blick in diese Weisungen zeigt folgendes auf: Die Rz 3143.02 der WEL (Stand 1. Januar 2012; WEL 2012) betrifft den Lebensbedarf für Kinder in häuslicher Gemeinschaft, dessen Höhe seit dem 1. Januar 2011 nicht geändert hat, mithin auch nicht in der fraglichen Verfügung. Die Rz 3143.03 der WEL 2012 enthält eine Definition der Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Beide Konstellationen waren nicht strittig. In der Rz 3143.11 der WEL 2012 geht es um Kinder, die in einem Heim leben. Keine der Parteien brachte vor, die Beschwerdeführerin 1 lebe in einem Heim oder in einer heimähnlichen Pflege- oder Grossfamilie. Dafür sind vorliegend auch keine Hinweise gegeben, weshalb diese Bestimmung nicht zum Tragen kommt. Die von der AHV-Ausgleichskasse auch angegebene Rz 3143.06 der WEL 2012 regelt die Anrechnung der Wohnkosten bei Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft oder in einer nicht als Heim anerkannten Pflege- oder

Grossfamilie leben. Die fragliche Bestimmung ist im Vergleich zur Rz 3023 1/98 der WEL 2010 (WEL vom 1. Januar 2002, Stand 1. Januar 2010, WEL 2010) tatsächlich neu. Wesentlich ist allerdings der darin enthaltene Verweis auf die Rz 3231.03 der WEL 2012, die wiederum inhaltlich den Rz 3023 1/98 und 3023.1 1/98 der WEL 2010 entspricht, indem sie die Aufteilung der Wohnkosten bestimmt, wenn mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus leben. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren relevant. Obwohl sich aus den fraglichen Hinweisen der AHV-Ausgleichskasse nicht eindeutig entnehmen lässt, weshalb im März 2011 die Bruttomiete von CHF 5'400.00 auf CHF 7'116.00 (AHV-act. 22) und in der angefochtenen Verfügung (AHV-act. 10), somit im März 2012, erneut auf CHF 5'016.00 korrigiert wurde, rügten die Beschwerdeführerinnen in der Folge in ihrer Einspracheergänzung vom 29. Mai 2012 (AHV-act. 3) lediglich den Umstand, dass weder ein neuer Sachverhalt noch eine neue Rechtslage vorliege, mithin keine Revisionsgründe gegeben seien. Sie gingen jedoch nicht auf die konkrete Berechnung, auf die ihnen angegebenen Rz der WEL noch sonst wie materiell auf die Sache ein. c)Die Behauptung der AHV-Ausgleichskasse, die Beschwerdeführerinnen hätten im Einspracheverfahren lediglich gerügt, es liege kein Revisionsgrund vor, trifft für die Einspracheergänzung vom 29. Mai 2012 somit zwar zu, ist jedoch hinsichtlich der Einsprache vom 10. April 2012 nicht zutreffend. Zumindest in ihrer Einsprache beanstandeten sie, die Ergänzungsleistungen müssten kostendeckend sein, es müssten also die Fremdplatzierungskosten vollumfänglich berücksichtigt werden. Allerdings erfolgte diese Beanstandung seitens der damaligen Einsprecherinnen lediglich dem Grundsatz nach. Jedenfalls gingen sie mit keinem Wort auf die Berechnungsart, die ihnen aufgrund des der Verfügung beigelegten Berechnungsblattes bekannt war, sowie auf irgendwelche konkreten Zahlen ein. Sie setzten sich mit der konkreten Berechnung nicht auseinander und nannten auch nicht die Ausgaben, die ihrer Ansicht nach angerechnet werden sollten. In der

Einspracheergänzung nahmen sie schliesslich, wie oben erwähnt, auch nicht Bezug auf die ihnen zusätzlich zu diesem Einwand unterbreiteten Angaben der AHV-Ausgleichskasse. Vielmehr wiederholten sie lediglich, und teilweise wörtlich, die bereits in der Einsprache vorgebrachte Argumentation zur Frage der Revisionsvoraussetzungen. Dass die AHV-Ausgleichskasse unter diesen Umständen in ihrem Einspracheentscheid nur noch auf die Rüge einging, die Ergänzungsleistungen dürften mangels Vorliegen von erheblich veränderten Verhältnissen nicht geändert werden, ist somit nicht zu beanstanden. Immerhin hatten die Beschwerdeführerinnen das Hauptgewicht ihrer Argumentation eindeutig auf diese Frage gelegt. Davon durfte die AHV-Ausgleichskasse spätestens nach Eingang der Einspracheergänzung ausgehen. Letztere hätte gerade der Klärung von Fragen rund um die konkrete Berechnung dienen sollen, auf welche die Beschwerdeführerinnen jedoch mit keinem Wort eingegangen waren. Auch in der Beschwerde vom 16. August 2012 gingen die Beschwerdeführerinnen nicht auf diese zusätzlichen Angaben der AHV- Ausgleichskasse ein. Zudem verzichteten sie auf eine Replik, selbst nachdem die AHV-Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 erklärt hatte, ihrer Ansicht nach sei die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht bestritten worden, weshalb sie sich im angefochtenen Einsprache- Entscheid auf die Behandlung der Rüge des fehlenden Revisionsgrundes beschränkt habe, und nachdem diese ergänzend auch die Art und Weise der Berechnung der anrechenbaren Ausgaben im Detail erläutert sowie dazu die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die relevanten Rz der WEL genannt hatte. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das Vorgehen der AHV-Ausgleichskasse keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht darstellt. Wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen, waren die Angaben der AHV-Ausgleichskasse zumindest ausreichend, um sich

ein Bild der Art und Weise zu machen, wie und gestützt auf welche Bestimmungen die Ergänzungsleistung berechnet und weshalb der entsprechende Anspruch in der Folge eingestellt worden war. Selbst wenn jedoch eine Verletzung dieser Verfahrensgarantien bejaht würde, müsste diese als geheilt betrachtet werden, da das Verwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde mit voller Kognition prüfen kann. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung lässt nämlich eine Heilung einer nicht besonders schwer wiegenden Gehörsverletzung zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Eine Rückweisung würde vorliegend, nachdem im Beschwerdeverfahren die Details zur Berechnung der anrechenbaren Ausgaben vorgebracht worden sind, zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen. d)Schliesslich rügten die Beschwerdeführerinnen auch die Verletzung der Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG, unterliessen es jedoch, diese Rüge zu begründen. Mangels näherer Ausführungen dazu, kann darauf nicht eingegangen werden. 3. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse vom 18. Juli 2012. Zu prüfen ist vorliegend, ob die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu Recht eingestellt hat oder nicht. b)Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG sind Bestandteile der Ergänzungsleistungen die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben

die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Nicht bestritten sind vorliegend die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG sowie bei den anerkannten Ausgaben, soweit dies aus den Behauptungen der Beschwerdeführerinnen überhaupt erkennbar ist, die „Prämienverbilligung Krankenversicherung“ und der „Lebensbedarf für Nichtheimbewohner“. Strittig blieben hingegen die Anrechnung der Wohnkosten und die Frage, ob Mehrkosten für den Aufenthalt bei Dritten berücksichtigt werden dürfen oder nicht. c)Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt. Dabei beläuft sich der jährliche Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen auf CHF 13'200.00 (Ziff. 1). Gemäss Art. 16c

ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Für die Nebenkosten lässt Art. 16a ELV bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen oder eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht daran haben, eine Pauschale in der Höhe von CHF 1'680.00 pro Jahr zu (Abs. 1 bis 3). In den Rz 3143.03, 3143.06 und 3231.03 der WEL 2012 werden unter anderem die Bestimmungen zu den anrechenbaren Wohnkosten bestätigt und präzisiert. Demnach wird ein Kind, das mit mindestens einem Pflegeelternteil lebt, als in häuslicher Gemeinschaft lebend betrachtet (WEL 2012, Rz 3143.03). Als Mietzins darf in diesem Fall höchstens das Maximum für Alleinstehende berücksichtigt werden (Rz 3143.06 der WEL 2012). Dasselbe gilt bei Kindern, die in einer Pflege- oder Grossfamilie leben, die nicht als Heim anerkannt ist (Rz 3143.06 der WEL 2012). Unter dem Titel „Mietkosten“ (Rz 3.2.3), also nicht

spezifisch auf Kinder bezogen, bestimmt die Rz 3231.03 der WEL 2012, dass für den Fall, dass mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, der Mietzins zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen, die in der fraglichen Wohnung leben, aufzuteilen ist (auch Rz 3023 1/98 der WEL 2010). Gemäss den Fallnotizen aus dem Jahr 2005 ging die AHV-Ausgleichs-kasse bei der Berechnung der Bruttomiete vom damaligen Pflegegeld von CHF 16'200.00 (CHF 1'350.00 x 12) aus (AHV-act. 50) und setzte 1/3 davon, nämlich CHF 5'400.00 unter der Position „Bruttomiete“ ein (AHV-act. 49). Diese Berechnung entspricht Rz 3022 1/98 der WEL 2010, wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten, ausgenommen nahe Verwandte und Heime, ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden kann, wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist. Die fragliche Position „Bruttomiete“ mit CHF 5'400.00 blieb bis Februar 2011 (AHV-act. 24) unverändert. Im März 2011 korrigierte die AHV-Ausgleichskasse den Betrag für die Bruttomiete auf CHF 7'116.00 (AHV-act. 22). Dieser Betrag und ein entsprechendes Pflegegeld von CHF 21'348.00, zusammengesetzt aus CHF 16'200.00 [CHF 1'350.00 x 12] + CHF 5'148.00, erscheint im Pflegevertrag von Februar/März 2009 (AHV-act. 23, S. 4 unten), jedoch ohne weitere Angabe dazu, wozu die Berechnung dient und wofür der Betrag von CHF 5'148.00 steht. Im März 2012 korrigierte die AHV-Ausgleichskasse die Position „Bruttomiete“ nochmals (AHV-act. 10), nämlich auf CHF 5'016.00. Den Fallnotizen der AHV- Ausgleichskasse vom 9. Mai 2012 (AHV-act. 5) kann entnommen werden, dass sie dabei vom Mietwert der von der Pflegefamilie bewohnten Liegenschaft von CHF 23'400.00 ausging (AHV-act. 12), gestützt auf Art. 16a Abs. 3 ELV den Pauschalbetrag von CHF 1'680.00 für die Nebenkosten berücksichtigte und den Gesamtbetrag von CHF 25'080.00 durch fünf teilte (ergibt je Fr. 5‘016.00), da im Haushalt der Pflegefamilie fünf Personen leben.

Die AHV-Ausgleichskasse ist insofern korrekt vorgegangen, als sie auf den im Januar 2012 neu abgeschlossenen Pflegevertrag abstellte (AHV-act. 15). Mangels Differenzierung im Pflegevertrag verlangte sie erstmals weitere Unterlagen zu den Wohnkosten der Pflegefamilie und ging bei deren Berechnung neu vom Eigenmietwert der im Eigentum der Pflegeeltern stehenden Liegenschaft aus. Ob dieses Vorgehen richtig ist, ist zu prüfen. Der Eigenmietwert wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann eingesetzt, wenn die anspruchsberechtigte Person selbst Eigentümerin einer Liegenschaft ist (BGE 126 V 252). In einer solchen Konstellation sind auf der Ausgabenseite auch die Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Auf der Einnahmenseite ist unter dem Titel „Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen“ der Mietwert der eigenen Wohnung zu berücksichtigen, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Rz 3433.01 der WEL 2012 mit Hinweis auf ZAK 1968, S. 148; Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1732 N 142, S. 1780 N 205 sowie S. 1783 N 208). Vorliegend ist nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst die Eigentümerin der Liegenschaft. Vielmehr lebt sie dort bei ihren Pflegeeltern und bezahlt mit dem Pflegegeld für die Benützung des Wohnraums einen Anteil an den Wohnkosten (AHV-act. 15, Anhang). Die Beschwerdeführerin 1 ist insofern nicht Eigentümerin, sondern Mieterin. Der entsprechende Mietanteil ist im Pflegegeld enthalten, jedoch nicht separat ausgewiesen. Was die AHV-Ausgleichskasse in dieser Konstellation bewog, ihre Berechnungsart zu ändern, ist nicht ersichtlich. Das ursprüngliche, bis Januar 2011 praktizierte Vorgehen erscheint vorliegend aus verschiedenen Gründen gerechtfertigter. Bis dahin dürfte die AHV- Ausgleichskasse nach Rz 3022 der WEL 2010 vorgegangen sein, wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten - ausgenommen nahe Verwandte und Heime -, wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist, ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden konnte. Diese Bestimmung ersparte es den EL-Durchführungsstellen, im

Einzelfall anhand der konkreten Umstände den Mietzinsanteil am Pensionspreis, der einen Gesamtpreis ohne konkrete Angaben zum Anteil für die Wohnungsmiete ausweist, zu ermitteln (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1699, Fn 301). Nur wenn Indizien dafür bestanden, dass der Mietanteil deutlich tiefer oder höher sein könnte, musste die EL-Durchführungsstelle entsprechende Abklärungen vornehmen (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1699 Fn 301). Da die massgebliche Regelung auch in Rz 3237.01 der neuen WEL 2012 (gültig ab dem 1. April 2011) enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die AHV- Ausgleichskasse die Wohnkostenberechnung per 1. April 2012 änderte. Dass sie Indizien für einen deutlich höheren oder tieferen Mietzins gehabt hätte, legt sie nicht dar, noch ist dies ersichtlich, stieg doch das effektive Pflegegeld im Vergleich zum Jahr davor (2010) von CHF 1'350.00 (zuzüglich Nebenkosten) eher geringfügig auf CHF 1'463.55 (ab Mai 2011) zuzüglich Nebenkosten von CHF 300.00, wobei damit nicht Wohnnebenkosten gemeint sind, sondern zusätzliche Auslagen für Bekleidung, Schule, Freizeit, etc. Wollte man von der Regelung für Wohneigentümer ausgehen, hätte die AHV- Ausgleichskasse zu prüfen gehabt, ob nicht auf der Ausgabenseite ein Anteil an Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und auf der Einnahmenseite ein Anteil am Mietwert (Rz 3433.01 der WEL 2012) hätte berücksichtigt werden müssen. Das konkrete Vorgehen der AHV- Ausgleichskasse erscheint nicht systemgerecht und ist durch keinerlei Gesetzesbestimmung oder Regelung in der entsprechenden Wegleitung abgedeckt. Allenfalls hätte die AHV-Ausgleichskasse versuchen können, den effektiven Mietkostenanteil am Pflegegeld zu eruieren und dazu nebst dem Mietwert von den Pflegeeltern Angaben zu Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzins sowie zu allfälligen Mieterträgen verlangen können. Dazu hätte auch gehört, Überlegungen zum Marktwert der von der Beschwerdeführerin 1 mitbewohnten Liegenschaft anzustellen, stimmt doch dieser nicht immer mit dem Mietwert überein. Angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten, den „richtigen“ Wohnkostenanteil ausfindig zu machen, erscheint die Regelung,

dafür 1/3 des Pflegegeldes einzusetzen, gerechtfertigter und zudem zumindest von der WEL abgestützt, was auch eine Gleichbehandlung von Versicherten in ähnlichen Konstellationen garantiert. Das Gericht erachtet es folglich als richtig, bei den anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin 1 unter der Position „Bruttomiete“ weiterhin wie bisher 1/3 des Pflegegeldes, nämlich CHF 5'854.20 (CHF 1'463.55 [ohne Nebenkosten, da diese nicht das Wohnen betreffen] : 3 = CHF 487.85 x 12) einzusetzen. d)Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG wird bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe anerkannt. Dieser Bestimmung entspricht Rz 3143.02 der WEL 2012, wonach bei Kindern in häuslicher Gemeinschaft der Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen ist. Dieser Betrag belief sich in den Jahren 2011 und 2012 auf CHF 9'945.00. Diese Position „Lebensbedarf für Nichtheimbewohner“ ist vorliegend nicht bestritten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass je ein anderer Betrag als der Lebensbedarf für Kinder gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG und Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 aELG eingesetzt worden wäre. e)Erstmals im März 2010 (AHV-act. 29) setzte die AHV-Ausgleichskasse bei den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG zusätzlich unter der Position „Übrige Ausgaben“ einen Betrag für „Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ ein (AHV-act. 27) und korrigierte somit die im Januar 2010 erlassene Verfügung, bei der keine entsprechenden Ausgaben aufgeführt waren (AHV-act. 36). Aus den Fallnotizen desselben Monats (AHV-act. 28) ergibt sich, dass das Pflegegeld CHF 16'200.00 (CHF 1'350.00 x 12) betrug. Davon wurden 1/3, nämlich CHF 5'400.00, für die Miete, und der Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG von CHF 9'780.00 abgezogen, womit eine Differenz von CHF 1'020.00 resultierte. Diese wurde unter der Position „Übrige Ausgaben“ abgebucht. Auf diese Weise gerechnet, ergaben sich ausgabenseitig nebst den

Krankenversicherungskosten total CHF 17'088.00 (CHF 888.00 + CHF 5'400.00

  • CHF 9'780.00 + CHF 1'020.00), womit das tatsächlich anfallende Pflegegeld vollständig berücksichtigt war. Die anerkannten Ausgaben überstiegen damit die anrechenbaren Einnahmen von CHF 15'804.00 (IV-Rente CHF 7'296.00 und Unterhaltsbeiträge CHF 8'508.00) (AHV-act. 27) um CHF 1'284.00. Dieselbe Berechnungsart wurde im Jahr 2011 angewendet (AHV-act. 24). Im März 2011 wurde der Betrag unter der Position „Übrige Ausgaben, Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ auf CHF 4'287.00 erhöht (AHV-act. 22). Wie bereits erwähnt, wurde dabei auf eine im Pflegevertrag von Februar/März 2009 (AHV- act. 23, S. 4 unten) enthaltene Berechnung abgestellt, bei der von einem gesamten Pflegegeld von CHF 21'348.00, zusammengesetzt aus CHF 16'200.00 [CHF 1'350.00 x 12] + CHF 5'148.00 ausgegangen wurde, wobei nicht erwähnt wird, wofür der Betrag von CHF 5'148.00 steht. Weder in Art. 10 ELG noch in der ELV ist die Position „Übrige Ausgaben“ beschrieben. In einem (im Übrigen vom Verfasser des Kommentars zu den Ergänzungsleistungen, Ralph Jöhl, a.a.O., verfassten) Entscheid vom 11. März 2008 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (EL 2007/37) war ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Bei einem 17-jährigen Kind, das ebenfalls fremdplatziert worden war, im Rahmen eines betreuten Wohnens, das nicht als Heim oder heimähnliche Institution qualifiziert werden konnte (Erw. 2.1 bis 2.3), erachtete es das Gericht als richtig, dass die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite lediglich die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge und den pauschalen Lebensbedarf für ein Kind berücksichtigt hatte (Erw. 3.1). Jedoch bezeichnete es die interne Praxis der EL-Durchführungsstelle, die nach Abzug eines Mietzinsanteils und der Pauschale für den Lebensbedarf eines Kindes verbleibenden, nicht gedeckten Fremdplatzierungskosten unter dem Titel „Übrige Ausgaben“ anzurechnen, als gesetzeswidrig (Erw. 3.1 und 3.2). Es hielt fest, auf der Ausgabenseite dürften nur drei Positionen, nämlich die pauschale Krankenkassenprämie für ein Kind, der pauschale Lebensbedarf für ein Kind und der Mietzins berücksichtigt werden, und betonte, es gebe keine vierte Position „übrige Ausgaben“ (Erw. 3.2). Der Umstand, dass die anfallenden

Betreuungskosten als Teil einer Tagestaxe für Heime abzugsfähig wären, im konkreten Fall mangels Unterbringung in einem Heim jedoch nicht, stelle eine Ungleichbehandlung dar, müsse jedoch angesichts der klaren Gesetzeslage akzeptiert werden (Erw. 3.2). Der Vergleich der vorliegenden Sachlage mit dieser Rechtsprechung zeigt, dass es zwar im Resultat unbefriedigend ist, wenn die Ergänzungsleistungen nicht die gesamten Fremdplatzierungskosten decken, jedoch die - notabene erst seit März 2010 verwendete - Berechnungsart der AHV-Ausgleichskasse in der vorliegenden Konstellation nicht geschützt werden kann. So hat auch das Bundesgericht in BGE 131 V 256 (Urteil vom 4. August 2005) festgehalten, dass die Ergänzungsleistungsregelung nicht für alle tatsächlich anfallenden Auslagen eine Deckung vorsehe (Erw. 5.2). Der Grundsatz, wonach sich die Höhe der Ergänzungsleistungen aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben ergebe, habe der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen, beispielsweise mit Höchstgrenzen für den Lebensbedarf oder mit durch den Bundesrat festzusetzenden Pauschalen, eingeschränkt (Erw. 5.2). Es liege in der Natur einer Pauschale, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche. Konkret erachtete es die Durchbrechung des Bedarfsprinzips zu Gunsten der Praktikabilität bei der Anwendung von Heizkostenpauschalen als gesetzes- und verfassungsmässig (Erw. 5.5 und Regeste, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010 betreffend Pauschale für persönliche Auslagen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2003, P 1/03 betreffend zusätzliche Kosten während Betriebsferien des Arbeitsheims für Behinderte). In diesem Punkt ist die Verfügung vom 9. März 2012 respektive der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 somit zu schützen. Unbehelflich sind die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf die Gesetzesbestimmungen anderer Kantone, geht es doch dabei mehrheitlich um Tagestaxen für Heime oder heimähnliche Institutionen. Die Beschwerdeführerinnen machten nicht geltend, die Pflegefamilie sei als heimähnliche Institution zu betrachten. Dafür sind

vorliegend auch keine Hinweise gegeben. Sie zeigten auch nicht auf, welche konkreten Konsequenzen die kantonalrechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt haben sollten. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vom 11. August 2009, EL 2007/40, und vom 9. Juni 2010, EL 2009/50) sind nicht weiterführend, ging es darin eben gerade um Heimaufenthalte der fremdplatzierten Kinder und nicht um eine Fremdplatzierung in einer nicht als Heim taxierten Pflegefamilie. f)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die AHV- Ausgleichskasse einzig die Wohnkosten nicht korrekt berechnet, im Übrigen jedoch zu Recht weitere Kosten unter der Position „Übrige Ausgaben. Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten“ nicht berücksichtigt hat. Wird auf der Ausgabenseite ein Betrag von CHF 5'854.20 als „Bruttomiete“ (vgl. vorstehend Erw. 3c, S. 21) eingesetzt, ergeben sich anerkannte Ausgaben von CHF 16'735.20 (CHF 936.00 + CHF 5'854.20 + CHF 9'945.00), welche die anrechenbaren Einnahmen von CHF 15'936.00 um CHF 799.20, mithin um CHF 66.60 pro Monat, übersteigen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 ist damit aufzuheben. Der Beschwerdeführerin 2 steht eine errechnete Ergänzungsleistung von CHF 67.00 pro Monat (Art. 26b ELV) zu, welcher Betrag hier an den Regionalen Sozialdienst für die Beschwerdeführerin 1 auszuzahlen ist. 4. a)Ferner ist, auf Rüge der Beschwerdeführerinnen hin, zu prüfen, ob Ergänzungsleistungen jedes Jahr ohne Bindung an die vorangegangenen Verfügungen neu festgelegt werden dürfen, oder ob eine Anpassung nur dann - im Rahmen einer Revision - erfolgen darf, wenn sich die Gesetzeslage geändert oder die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert haben, wie die Beschwerdeführerinnen argumentierten. b)In BGE 128 V 39 (Urteil vom 5. März 2002, mit Hinweisen auf EVGE 1969, S. 246 Erw. 2., EVGE 1968, S. 132 Erw. 2., und auf Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Revision von

Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse, St. Gallen 1999, S. 33) hielt das Bundesgericht fest, eine Verfügung über Ergänzungsleistungen könne in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Daher könnten im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden. Im Urteil vom 5. März 2004 (P 55/03 Erw. 2.2.1) bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung, dass nämlich Ergänzungsleistungen formell-gesetzlich als eine auf das Kalenderjahr bezogene Leistung ausgestaltet seien, weshalb eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten könne. Daher kommt gemäss Bundesgericht eine Rechtsbeständigkeit über mehrere Jahre hinweg bereits aus systematischen Gründen nicht in Frage. Dies bedeutet, so das Bundesgericht mit Hinweis ebenfalls auf Meyer-Blaser (a.a.O., S. 33), dass die Ergänzungsleistung im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden kann, ohne Bindung an früher verwendete Berechnungsfaktoren und ohne dass - wie sonst üblich - die Voraussetzungen einer Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse erfüllt sein müssten. Es erachtete es in jenem Entscheid daher als zulässig, dass dem Versicherten im November des Vorjahres für das darauf folgende Kalenderjahr ein hypothetisches Einkommen angerechnet und die Ergänzungsleistungen reduziert würden, obwohl dies in den Jahren zuvor bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen nie geschehen war (Erw. 2.2.2; letzmals bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008, 8C_94/2007, Erw. 3.1, mit Hinweisen auch auf die Urteile vom 16. Februar 2005, P 75/02, vom 3. März 2004, P 55/03 und vom 17. November 2003, P 4/03).

Die Bestimmungen über die Revision gemäss Art. 25 ELV kommen somit lediglich zur Anwendung, wenn es um die Anpassung einer Verfügung während des Kalenderjahres und mit Wirkung darauf oder auf einzelne Monate desselben geht (Urteil vom 5. März 2004, P 55/03 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen auf Urteil B. vom 24. Mai 2002, P 44/00, P 47/00, Urteil F. vom 8. August 1996, P 1/96). Eine solche setzt in der Tat eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, wie dies Art. 25 ELV unter dem Titel „Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung“ denn auch vorsieht. c)Die AHV-Ausgleichskasse hatte die Ergänzungsleistungen jedes Jahr für das laufende Kalenderjahr, letztmals vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. März 2011 (AHV-act. 22) für das Jahr 2011, neu festgelegt. Eine entsprechende, im Januar 2012 vorbereitete Verfügung für das Jahr 2012 wurde nicht zugestellt (AHV-act. 16) respektive die Überprüfung und der Erlass der neuen Verfügung ergingen erst, nachdem die Vormundin der Beschwerdeführerin 1 der AHV-Ausgleichskasse anfangs Februar 2012 den neuen Pflegevertrag überlassen und die Anpassung an das neu festgelegte Pflegegeld verlangt hatte. Der im Januar 2012 unterzeichnete Pflegevertrag, mit dem auch das Pflegegeld angepasst worden war, sollte gemäss dessen Ziff. 2 seine Wirkung rückwirkend ab 1. Mai 2011 entfalten (AHV-act. 15). Vorliegend verlangte die AHV-Ausgleichskasse am 9. Februar 2012, also wenige Tage nach Einreichung des neuen Pflegevertrages, von der Vormundin der Beschwerdeführerin 1 weitere Auskünfte (Mietvertrag/amtliche Schätzung, Angaben zu Haushaltsbewohnern) (AHV-act. 13). Die entsprechenden Unterlagen tragen den Eingangsstempel vom 29. Februar 2012, am darauf folgenden 9. März 2012 erliess die AHV-Ausgleichskasse die Verfügung. Die Chronologie der Verwaltungshandlungen zeigt, dass es sich, auch wenn die Verfügung erst im März erging, nicht um eine Anpassung während des Kalenderjahres, mit Wirkung darauf oder auf einzelne Monate desselben handelte, sondern um die jährliche Festlegung der Ergänzungsleistungen für das kommende respektive bereits angebrochene Kalenderjahr. Ob Auslöser für

die Neuberechnung der neue Pflegevertrag war oder nicht, geht nicht aus den Akten hervor und ist unerheblich, ist doch die Verwaltung gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 V 40 und Urteil vom 5. März 2004, P 55/03 Erw. 2.2.1) berechtigt, im Rahmen der Festlegung der Ergänzungsleistungen für das jeweils aktuelle Kalenderjahr anders als in den Jahren zuvor zu rechnen. d)Nach dem Gesagten ändert der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf Art. 17 Abs. 2 ATSG nichts an dieser Beurteilung. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin nur erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden darf, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 V 40; Urteil vom 5. März 2004, P 55/03) kann sich diese Bestimmung bei Ergänzungsleistungen, ebenso wie Art. 25 ELV, nur auf erhebliche Veränderungen während des Kalenderjahres beziehen. Eine solche Konstellation ist vorliegend, wie oben ausgeführt, gerade nicht gegeben. Wie die AHV-Ausgleichskasse sodann in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen hat, ginge Art. 17 ATSG ohnehin der Grundsatz von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) vor, welcher bestimmt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatten, zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die Verfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368, Erw. 2. mit zahlreichen Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche

Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2012, 8C_136/2012, Erw. 2). Auch gestützt auf diese Bestimmung (Art. 53 Abs. 2 ATGS) war die Verwaltung somit berechtigt, von der Berechnungsart, die sie in den zuvor erlassenen Verfügungen vom 18. März 2011 (AHV-act. 22), vom 1. Januar 2011 (AHV-act. 24) und vom 19. März 2010 (AHV-act. 27) angewendet hatte, abzuweichen, zumal sich diese - insbesondere die Berücksichtigung der Position „Übrige Ausgaben“ -, wie das Gericht festgestellt hat, tatsächlich als unrichtig erwies. 5. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. b)Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat eine obsiegende Beschwerde führende Person einen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen durch ihre/n Vormundin/Vormund vertreten. Dabei handelt es sich um eine auf das Zivilgesetzbuch (ZGB) abgestützte und durch einen Akt der Verwaltung angeordnete gesetzliche Vertretung, nicht um eine vertragliche Rechtsvertretung. Die Vormundin und der Vormund nehmen mit der Vertretung vor den Gerichtsbehörden eine gesetzliche Aufgabe wahr, für die sie auch entschädigt werden. Unter diesen Umständen steht den Beschwerdeführerinnen vorliegend auch keine Parteientschädigung zu. c)Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Obsiegen der Beschwerdeführerinnen) wird das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig.

Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 wird aufgehoben. B steht mit Wirkung ab dem 1. April 2012 eine an A auszuzahlende Ergänzungsleistung von CHF 67.00 pro Monat zu. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

Zitate

Gesetze

21

aELG

  • Art. 3b aELG

ATGS

  • Art. 53 ATGS

ATSG

  • Art. 14 ATSG
  • Art. 15 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 27 ATSG
  • Art. 42 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 29 BV

ELG

  • Art. 3 ELG
  • Art. 9 ELG
  • Art. 10 ELG
  • Art. 11 ELG

ELV

  • Art. 16a ELV
  • Art. 16c ELV
  • Art. 25 ELV
  • Art. 26b ELV

ZGB

  • Art. 368 ZGB

Gerichtsentscheide

19