VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 64 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Trümpler URTEIL vom 5. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin 1 und B. Krankenversicherung AG, Beschwerdeführerin 2 gegen C._____ Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch MLaw Severin Riedi, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - Rückfälle zu betrachten. Ferner könne auch nicht von verordneten Massnahmen zur namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen werden, sondern nur von präventiven Massnahmen zur Vermeidung einer temporären Verminderung der Arbeitsfähigkeit, was allerdings zu keiner Leistungspflicht des Unfallversicherers führe. Replicando hielt die Beschwerdeführerin 2 sodann an ihren Anträgen fest. Was ihr die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Anträge duplicando gleich tat. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der C._____ vom 23. April 2012. Zur Zeit der Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdeführerin 1 ihren Wohnsitz in O._____. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin 2 als Krankenversicherer der Beschwerdeführerin 1 die Legitimationsvor- aussetzungen gemäss Art. 59 ATSG, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (vgl. BGE 134 V 153 E.5.3.1).
6 - Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden kann eingetreten werden. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin 1 über den Februar 2012 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Vornehmlich geht es um die Weiterführung der von der Beschwerdegegnerin seit der Rückfallmeldung im Jahre 2003 übernommenen Kosten für Physiotherapien. Nicht streitig ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin 1 geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 21. Januar 2001. So wurde die natürliche Kausalität von Dr. med. H._____ vom vertrauensärztlichen Dienst der Beschwerde- gegnerin stets als wahrscheinlich angesehen (vgl. etwa die beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 13, 17, 21 und 27) und von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. etwa Ziffer 2.5 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. April 2012).
7 - Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen an ein bestehendes Unfallereignis an, weshalb die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung bedingt (vgl. BGE 118 V 293 E.2c mit Hinweisen). Ein Leistungsanspruch ist sodann unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht etwa unter demjenigen des Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während einer leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehene über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). Hierbei ist aber zu erkennen, dass ein vorhersehbares Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Gesundheitszustand nicht mit dem Rückfall kennzeichnenden Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E.3.2 mit Hinweisen). c)Vorliegend wurde zwar im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. G._____ vom 3. September 2003 (Bg-act. 11) von einem Rückfall im Juni 2003 ausgegangen − was Dr. med. H._____ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 18. September 2003 grundsätzlich
8 - bestätigte (vgl. Bg-act. 13) − doch sind im weiteren Verlauf keine Rückfälle zu erkennen, respektive wurden keine Rückfälle von den behandelnden Ärzten oder von der Beschwerdeführerin 1 gemeldet (vgl. dazu die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin zu den entsprechenden Telefongesprächen mit der Beschwerdeführerin 1 [Bg-act. 19, 20, 23 und 25]). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 1 konstante Behandlungsintervalle mit jährlich auftretender Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerden vorlagen, die entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 nicht als sporadisch bezeichnet werden können. So wurde auch von ärztlicher Seite die Situation bei der Beschwerdeführerin 1 als „seit Juni 03 in etwa stationär“ angesehen und infolgedessen eine „Dauerphysiotherapie“ beziehungsweise eine „Dauertherapie“ verordnet (vgl. den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. G._____ vom 28. November 2007 [Bg- act. 26] sowie die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin zu den entsprechenden Telefongesprächen [Bg-act. 19, 20, 23 und 25]). Am
10 - mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). An diese Regelung schliesst Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach sollen Heilbehandlungen nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, etwa bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Erwerbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, wenn nämlich einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und andererseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E.4.2). Was als namhafte Besserung des Gesundheitszustandes angesehen wird, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So bestimmt sich dies namentlich aufgrund der zu erwartenden Steigerung oder
11 - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.1). Entsprechend bezieht sich die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person. Ist eine versicherte Person in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall deshalb grundsätzlich abzuschliessen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung von medizinischen Behandlungen noch verbessert werden könnte (vgl. ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ P. HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich 2012, S. 144; im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E.5.1.2.2). Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.3.2). Eine namhafte Besserung muss sodann nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich sein, was das Bundesgericht bei einer über zwei Jahre dauernden physiotherapeutischen Behandlung ohne entsprechende Besserung beispielsweise auch schon verneint hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2). c)In Anbetracht der soeben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Praxis zu Art. 19 UVG, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Fallabschluss gestützt auf die Beurteilungen des Vertrauensarztes Dr. med. H._____ vom 13.
12 - Dezember 2010 (Bg-act. 33) und vom 30. Januar 2012 (Bg-act. 36), wonach keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und eine Defektheilung mit erhöhter Anfälligkeit für Schmerzschübe bestehe, vorliegend zu Recht erfolgt ist. Vorliegend war die Beschwerdeführerin 1 nach ihrem Unfall am 21. Januar 2001 bereits wieder im Mai 2001 voll arbeitsfähig. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig. Somit waren die verordneten Physiotherapien und Massagen − zumindest nach Mai 2001 − nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nötig. In diesem Zusammenhang hielt lediglich Dr. med. G._____ in einem ärztlichen Zwischenbericht vom 28. November 2007 fest, dass die rezidivierenden Nacken- und Armschmerzen mit Gefühlsstörungen im rechten Arm beziehungsweise die entsprechenden Parästhesien der Beschwerdeführerin 1 mit ein- bis zweiwöchentlichen Physiotherapiesitzungen erträglich wären und sie zwar nie ganz schmerzfrei, mit der Therapie jedoch arbeitsfähig bleibe (vgl. Bg-act. 26). Diese Aussage ist so zu verstehen, dass die Physiotherapie bei der Beschwerdeführerin 1 eine präventive Wirkung zeigt und zur Vermeidung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit beitragen kann. Damit ist aber nicht gesagt − und mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad, das heisst überwiegend wahrscheinlich, erstellt −, dass eine Arbeitsunfähigkeit ohne Physiotherapie auch tatsächlich eingetreten wäre beziehungsweise eintreten würde (vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2010 vom 21. Juli 2010 E.2.2). In diesem Zusammenhang ist sodann erwähnenswert, dass die Beschwerde- führerin 1 in der Vergangenheit auch schon selbstständig Übungen anstelle von Physiotherapien gemacht hat und insofern mit eigenen Massnahmen und ohne Physiotherapien zugange kam (vgl. dazu die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zu einem entsprechenden Telefongespräch vom 12. Dezember 2003 [Bg-act. 14]). An dieser Ausgangslage ändert auch die Aussage im Arztbericht von
13 - Dr. med. G._____ vom 2. Dezember 2010 nichts, dass die Beschwerdeführerin 1 mit regelmässigen Kräftigungsübungen und Stabilisierungsübungen der HWS im Rahmen der Physiotherapie praktisch immer arbeitsfähig gewesen sei (Bg-act. 32 und 32a). Insgesamt haben die verordneten therapeutischen Massnahmen lediglich einen präventiven Charakter. Es ist − auch in Anbetracht der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung − hier durch die Physiotherapien nicht von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine solche namhafte Besserung im Sinne der Rechtsprechung wird im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Wie bereits eingangs erwähnt wurde, hat die Beschwerdegegnerin entsprechend den Fall zu Recht abgeschlossen. d)Die Beschwerdeführerin 2 sieht ferner den Tatbestand von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als erfüllt an. Dr. med. G._____ gehe in seinem Arztbericht vom