Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2012 63
Entscheidungsdatum
19.02.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 12 63 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., Jahrgang 1979 (Beschwerdeführerin), arbeitete seit Januar 2006 zu 100 % als Pflegefachfrau in der Klinik Valens und war bei der ... Kranken- und Unfallversicherungen AG (Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Am 1. August 2010 stürzte sie mit dem Fahrrad, weil sie nicht aus der Klick- Bindung kam, und fiel auf das linke Handgelenk. Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals Graubünden, Dr. med. ...und Dr. med. .., diagnostizierten gleichentags eine vertikal verlaufende, extraartikuläre Fraktur des distalen Radius links. Der Bruch wurde konservativ mit einer Gipsfixation behandelt. Die Gipsentfernung erfolgte am 13. September 2010. Ab dem 16. September 2010 war ... wieder voll arbeitsfähig. 2.Am 15. November 2011 wurde am linken Handgelenk von ... im Kantonsspital Graubünden eine MRI-Untersuchung durchgeführt. Gemäss dem MRI-Bericht seien neue radiocarpale Schmerzen aufgetreten. Am 23. November 2011 kam es im Kantonsspital Graubünden zu einer Nachuntersuchung, da es zu einem kurzen schmerzhaften Intervall im Bereich des dorsalen Handgelenksganglions an der rechten Hand gekommen sei. In ihrem Bericht vom 24. November 2011 hielten Dr. med. ... und Dr. med. ... fest, dass das Arthro-MRI des linken Handgelenks unauffällig sei; es habe keine Pathologie des linken Handgelenks darstellen können. Zur Stabilisierung des rechten und linken Handgelenks bei insgesamt laxalen Gelenken wurden ergotherapeutische Massnahmen empfohlen.

3.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Ergotherapie an der rechten Hand ab. Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. August 2010 eine Radiusfraktur links zugezogen. Die jetzige Behandlung betreffe jedoch Beschwerden an der rechten Hand, wofür sie als Unfallversicherer nicht zuständig sei; die Kostengutsprache sei an die zuständige Krankenversicherung zu richten. Gemäss Aktennotiz der ... vom 20. Dezember 2011 teilte die behandelnde Ergotherapeutin anlässlich eines Telefonats der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin betreffend die linke Hand (Radiusfraktur) bei ihr in Behandlung sei. Der diesbezügliche Fallabschluss sei ihr bekannt, die Beschwerdeführerin habe jedoch erneute Beschwerden (Spätfolgen) und komme deshalb wieder zu ihr in Behandlung. Die rechte Hand sei momentan gar nicht relevant. Die Beschwerdegegnerin wies die Ergotherapeutin darauf hin, dass gemäss des Berichts des Kantonsspitals Graubünden nur die Beschwerden der rechten Hand (Ganglion) beschrieben seien. 4.Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. ..., Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, vom 30. Dezember 2011, wonach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuell beklagten Beschwerden „eher nicht“ respektive „nur möglich“ sei, lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Januar 2012 weitere Leistungen aus der Unfallversicherung ab. 5.Am 19. Januar 2012 teilte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. ..., der Beschwerdegegnerin mit, dass sie und ihre Patientin mit der Verfügung nicht einverstanden seien. Vor allem treffe die darin enthaltene Aussage nicht zu, dass die Behandlung am 14. Dezember 2010 abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei an diesem Tag das letzte Mal bei ihr in Behandlung gewesen. Sie habe damals immer noch Beschwerden angegeben, habe jedoch noch etwas abwarten und sich wieder melden wollen, falls die Beschwerden schlimmer würden. Sie habe deshalb auf dem Unfallschein nicht das

Abschlussdatum ausgefüllt, da sie dies noch habe offen halten wollen. Im September 2011 habe sich die Beschwerdeführerin dann wieder bei ihr gemeldet, da die Beschwerden nicht gebessert hätten. 6.Am 23. Januar 2012 erhob ... Einsprache gegen die Verfügung der ... vom 11. Januar 2012. Dass die Behandlung am 14. Dezember 2010 abgeschlossen worden sei, sei nicht korrekt. Das in diesem Zusammenhang geführte Telefonat habe nicht mit der behandelnden Ärztin, Dr. med. ..., sondern mit der medizinischen Praxisassistentin stattgefunden. Aus diesem Telefonat könne nicht geschlossen werden, dass die Behandlung abgeschlossen sei. 7.Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Dr. med. ..., Vertrauensarzt der ..., am 22. Februar 2012 eine Aktenbeurteilung vor bezüglich der Frage, ob es sich bei den von ... im Herbst 2011 geltend gemachten Beschwerden um einen Rückfall oder eventuell fortlaufende Folgen des Unfallereignisses vom 1. August 2010 handeln könne. Dr. med. ... kam zum Schluss, dass sich die Wahrscheinlichkeit der natürlichen Kausalität der im Herbst 2011 geltend gemachten Beschwerden (inkl. Verlauf) mit der am 1. August 2010 zugezogenen distalen Radiusfraktur lediglich mit „eventuell möglich“, aber keineswegs als „überwiegend wahrscheinlich“ einschätzen lasse. 8.Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2012 lehnte die ... die Einsprache von ... ab. 9.Gegen diesen Entscheid erhob ... (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. April 2013. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 1. August 2010 seit September 2011 zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, der Fall sei Ende 2010 abgeschlossen worden, was jedoch nicht zutreffe. Die Schmerzen seien immer existent gewesen und hätten sie im September 2011 wieder zur Ärztin geführt.

Der status quo sine oder ante sei bis heute nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin habe den Fall denn auch nie mit einer Verfügung abgeschlossen. Die erste und einzige Verfügung habe sie von ihr am 11. Januar 2012 erhalten. Der Fall sei deshalb nicht abgeschlossen gewesen, was Auswirkungen auf die Beweislast habe. Selbst wenn wegen der nicht erfolgten Arztkontakte zwischen anfangs Januar 2011 und September 2011 von einem Rückfall auszugehen wäre, bliebe die Beschwerdegegnerin nach Art. 11 UVV zur Gewährung von Versicherungsleistungen verpflichtet. Die Beurteilung durch die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin (Dr. med. ... und Dr. med. ...) erweise sich als ungenügend. Es habe nie ein persönlicher Kontakt stattgefunden und sie sei nicht von ihnen selbst untersucht worden. Diese hätten denn auch übersehen, dass die Schwangerschaft mit der Geburt des Kindes schon im November 2010 zu Ende gegangen sei und sie, die Beschwerdeführerin, bis zur Konsultation der Hausärztin im September 2011 nicht wieder schwanger geworden sei und damit auch keine hormonell bedingte Laxizität der Gelenke vorliegen könne. Hinzu komme, dass keiner der Ver- trauensärzte ausgewiesenes Fachwissen in Hand- und Unfallchirurgie habe. Es sei deshalb in höchstem Masse zweifelhaft, ob sie in der Lage seien, die Ursachen für die von ihr geklagten Beschwerden zuverlässig zu klären. Ihre Berichte genügten den Beweisanforderungen nicht. Die vorhandenen medizinischen Akten liessen keinen klaren Entscheid darüber zu, inwieweit hinsichtlich der im September 2011 gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 1. August 2010 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe oder ob sie uneingeschränkt auf die neu gestellte, unfallfremde Diagnose einer hormonell bedingten Laxizität der Gelenke zurückzuführen sei. Ein Sachverhalt, von dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, er treffe zu, könne demzufolge vorliegend nicht als ausgewiesen gelten. Die Beschwerdegegnerin wäre in dieser Situation verpflichtet gewesen, eine umfassende medizinische Begutachtung zu veranlassen und davor bei den behandelnden Ärzten Berichte einzuholen.

10.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es handle sich vorliegend um einen Rückfall, die Behandlung sei abgeschlossen gewesen. Zwischen Dezember 2010 und November 2011 seien keine medizinischen Leistungen in Anspruch genommen worden. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin immer unter Schmerzen am Handgelenk gelitten habe, finde in den Akten keine Stütze. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt worden. Weil von einem Rückfall auszugehen sei, müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass die nunmehr geklagten Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, was vorliegend nicht zutreffe. Die geklagten Beschwerden seien vielmehr krankhafter Natur und stünden mit dem Unfallereignis vom 1. August 2010 in keinem natürlichen Kausalzusammenhang. 11.In ihrer Replik vom 22. August 2012 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Vorbringen fest. Sie verlangte ergänzend die Vornahme einer Arthroskopie, um der Vermutung von Dr. med. ..., Handchirurgie im Kantonsspital Graubünden, wonach auf dem MRI nicht erkennbare Narbenstränge die geklagten Beschwerden verursachen könnten, nachgehen zu können. 12.In ihrer Duplik vom 12. September 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbringen fest. Die Angaben der behandelnden Ärzte und die angefertigten Bilder des Handgelenks hätten den Vertrauensärzten eine Beurteilung ohne Untersuchung der Beschwerdeführerin ermöglicht. Sie sei deshalb ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die angeblichen Aussagen von Dr. med. ..., wonach Narbenstränge die Ursache der Schmerzen sein könnten, seien ihr nicht bekannt. Es sei schleierhaft, weshalb die Beschwerdeführerin Dokumente, die solche Aussagen enthalten würden, nicht offen lege. Die Beschwerdeführerin komme ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und es könne ihr nicht ungenügende Abklärung des Sachverhalts vorgeworfen

werden. Dass Narbenstränge Ursache der Beschwerde seien, werde ausdrücklich bestritten. 13.Auf Begehren der Beschwerdeführerin wurde deren Krankengeschichte bei Dr. med. ... und beim Kantonsspital Graubünden zur Edition verlangt. In ihrer Stellungnahme dazu vom 27. November 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein neutrales Gutachten zur Unfallkausalität der Schmerzen einzuholen. Im Übrigen hielt sie an den bereits vorgebrachten Rügen fest. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 geltend, der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass kein behandelnder Arzt einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis am 1. August 2010 behauptet habe. Vielmehr werde auf einen vollständig ausgeheilten Bruch hingewiesen. Neue Erkenntnisse lägen nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eigegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2012. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer zu Recht ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den ab Herbst 2011 am linken Handgelenk der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden verneint hat. Zu klären gilt es hierbei namentlich, ob diese Beschwerden im Zusammenhang stehen mit dem Unfallereignis vom 1. August 2010, für dessen Behandlung die Beschwerdegegnerin die Kosten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) übernommen hatte.

  1. a)Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG; SR 832.20) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1; 118 V 286 E.1b; 117 V 369 E.3a; Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 Unfallversicherung [UV] Nr. 11 E.3.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E.3.1.1). b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.3.2; 125 V 456 E.5a; 123 V 137 E.3c; 122 V 415 E.2a; 121 V 45 E.3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E.3.2.1; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3; 125 V 456 E.5c; 123 V 98 E.3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen (SVR 9/2002 UV Nr. 11 E.2b). Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen.

c)Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Laut Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu weiterer Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 105 V 35 E.1c; 118 V 293 E.2c; vgl. auch RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1991, S. 41). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden kann (SVR 8-9/2003 UV Nr. 14 E.4 S. 43; BGE 118 V 296 E.2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E.3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 293/01 vom 17. Mai 2002 E.1, mit Hinweisen auf die Literatur).

d)Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle die Leistungen ein (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3; 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1). In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden litt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). 3. a)Zu entscheiden ist zunächst, ob bei den von der Beschwerdeführerin im Herbst 2011 geklagten Beschwerden ein Rückfall im unter E.2 beschriebenen Sinn vorliegt oder ob vom Grundfall im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom

  1. August 2010 auszugehen ist. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen des am 1. August 2010 erfolgten Unfalls im Herbst/Winter 2010 in ärztlicher Behandlung war. Nach der Geburt ihrer Tochter (24. November 2010) konnte die Beschwerdeführerin gemäss der Krankengeschichte ihrer Hausärztin nicht mehr in die Ergotherapie gehen, obwohl sie angeblich noch Schmerzen hatte. Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2010 teilte ihr die Beschwerdeführerin mit, dass sie noch Schmerzen beim Aufstützen des

Handgelenks und bei Belastungen habe. Sie werde mit ihrer Hausärztin, Dr. med. ..., Kontakt aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen. Sie denke, dass es bis zur Heilung noch Zeit brauche. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, gemäss eigener Aktennotiz vom 18. Januar 2011 habe ihr die Praxisassistentin von Dr. med. ... mitgeteilt, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2010 abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass am 14. Dezember 2010 nicht die Behandlung abgeschlossen worden sei, sondern die (vorläufig) letzte Behandlung stattgefunden habe. Mit ihrer Hausärztin sei sie so verblieben, dass sie sich im Januar 2011 wieder melden würde, falls die Fortsetzung der Ergotherapie nötig wäre. In welcher Weise die Beschwerdegegnerin von der Hausärztin der Beschwerdeführerin bzw. deren Praxisassistentin informiert wurde, kann vorliegend offen gelassen werden. Denn fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Hausärztin am 6. Januar 2011 mitteilte, es gehe ihr soweit gut bzw. dass sie sich wieder melden würde, falls eine erneute Verschlechterung eintreten würde. Dahingehend wurde auch die Beschwerdegegnerin informiert. Der nächste Eintrag in der Krankengeschichte datiert vom 27. September 2011, als sich die Beschwerdeführerin wegen der geklagten Beschwerden erneut in Behandlung begab. Gestützt auf die Krankengeschichte der Hausärztin ergibt sich somit, dass im Jahr 2011 während mehrerer Monate keine Arztkonsultationen bezüglich der geklagten Schmerzen stattfanden. b)Was den Fallabschluss betrifft, so erfolgte dieser – jedenfalls was den Zeitraum betrifft, in dem keine Arztkonsultationen stattfanden – nicht mittels formeller Verfügung. Eine solche wurde von der Beschwerdegegnerin erst am 11. Januar 2012 erlassen, nachdem sie mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 die Kostenübernahme für die Ergotherapie an der rechten Hand ab Herbst 2011 abgelehnt hatte. Die Beschwerdeführerin ist deshalb der Auffassung, dass kein Fallabschluss erfolgt sei und die im Herbst 2011 geklagten Beschwerden nicht

als Rückfall zu werten, sondern im Rahmen des Grundfalles zu behandeln seien. Die Beweislast, dass zwischen diesen Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang bestehe, obliege deshalb der Beschwerdegegnerin und nicht ihr. Massgeblich ist jedoch nicht, ob der Fallabschluss mittels formeller Verfügung erfolgte, sondern ob aufgrund einer ex-ante-Betrachtung gesagt werden kann, dass der Grundfall abgeschlossen sei. Gemäss den Akten, insbesondere gemäss der Krankengeschichte von Dr. med. ..., standen keine weiteren Leistungen mehr zur Diskussion, nachdem ihr die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2011 gemeldet hatte, es gehe ihr soweit gut. Angesichts der gesamten Umstände, namentlich dem nicht allzu gravierenden Unfallereignis, der kurzen Behandlungsdauer, der kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Unfall am 1. August 2010, seit 16. September 2010 wieder voll arbeitsfähig), konnte angenommen werden, dass die Unfallfolgen geheilt und weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit auftreten würden. Es fehlt im Weiteren an aktenkundigen, fortdauernden Beschwerden während der rund neun Monaten ohne Arztkonsultation. Demgegenüber ging die Hausärztin der Beschwerdeführerin, wie ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2012 zu entnehmen ist, selbst von einem Rückfall aus. Wie einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2011 zu entnehmen ist, ging auch die Ergotherapeutin der Beschwerdeführerin bei den im Herbst 2011 aufgetretenen Schmerzen von erneuten Beschwerden aus, welche die Beschwerdeführerin wieder in Behandlung geführt hätten. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, die Beschwerden hätten immer bestanden, seien aber aufgrund der schwangerschaftsbedingten körperlichen Schonung nicht zutage getreten. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin an ihre Hausärztin, es gehe ihr soweit gut (6. Januar 2011), erfolgte jedoch nach der Geburt ihrer Tochter (24. November 2010). Es kann angenommen werden, dass sie zu jenem Zeitpunkt körperlich wieder voll belastbar war und sich insbesondere auch gelegentlich auf die linke Hand abstützte, zumal es sich dabei um einen ganz alltäglichen Vorgang handelt. Die beschriebene Bewegung gab die

Beschwerdeführerin im Herbst 2011 als schmerzverursachend an. In der Zwischenzeit sind keine Beschwerden aktenkundig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass solche während der rund neunmonatigen Zeit ohne Arztkonsultation nicht bestanden. Die ab September 2011 geltend gemachten Beschwerden sind somit – auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an die Beschwerdeführerin – unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls (und nicht des Grundfalls) zu prüfen. 4. a)Liegt ein Rückfall vor, so obliegt es, wie bereits erwähnt, der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Ein bloss möglicher Zusammenhang reicht demnach nicht aus, weshalb bei einem solchen keine Leistungspflicht für die Versicherung besteht. b)Bezüglich der ab September 2011 geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk kann dem Bericht von Dr. med. ... vom 27. Oktober 2011 zusammenfassend entnommen werden, dass betreffend das linke Handgelenk Beschwerden dorsal über dem SL-Intervall bei Flexion und Extension vorlägen. Sowohl das linke als auch das rechte Handgelenk würden eine klinisch leichte radiocarpale Instabilität aufweisen, midcarpal seien sie jedoch stabil. Durchblutung und Sensibilität seien jeweils ohne Pathologie. Radiologisch würden beide Handgelenke ein normales carpales Alignement zeigen. Der Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. med. ... vom 24. November 2011 erwähnt, dass mit ergotherapeutischen Massnahmen zur Stabilisierung des rechten und linken Handgelenks bei insgesamt laxalen Gelenken begonnen werde. Dr. med. ... und Dr. med. ... gehen somit von beidseitig laxalen Handgelenken aus. In ihrem Bericht werden in diesem Zusammenhang weder die Schwangerschaft noch der Unfall erwähnt. Diese Einschätzung steht in Einklang mit dem Bericht von Dr. med. ..., Leitender Arzt Radiologie im Kantonsspital Graubünden, über die Arthro-MRI-

Untersuchung des linken Handgelenks vom 15. November 2011. Dr. med. ... stellte vereinzelte artefizielle Lufteinschlüsse intraartikulär, ein homogenes Knochenmarksignal, keine Ödemzonen, normales carpales Allignement, reguläre Knorpelbeläge sowie eine normale Darstellung der intrinsischen Ligamente (insbesondere des SL-Bandes bei normaler scarpholunärer Distanz) fest. Es bestehe kein Nachweis einer ganglionverdächtigen Struktur. Der TFCC (triangulärer fibrokartilaginärer Komplex) sei ohne Rissbildung und normal. Die Darstellung der Flexoren- und Extensorensehnen sei unauffällig. Das Arthro- MRI des linken Handgelenkes erweise sich als unauffällig und es bestehe insbesondere kein Ganglionnachweis. Die distale Radiusfraktur sei vollständig konsolidiert. Keiner der behandelnden Ärzte stellte demnach einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall her. Vielmehr wurde übereinstimmend festgehalten, dass die unfallbedingte Radiusfraktur an der linken Hand vollständig ausgeheilt sei und die geklagten Schmerzen auf insgesamt laxale Gelenke zurückzuführen seien. Ein Zusammenhang zwischen diesen Schmerzen und dem Unfall wurde weder festgestellt noch auch nur in Erwägung gezogen. Ob die geschilderte Laxizität der Gelenke hormonell bedingt und allenfalls mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Verbindung zu bringen ist, kann vorliegend offen gelassen werden. In Anbetracht der obigen Feststellungen lässt sich jedenfalls kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab September 2011 geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis am 1. August 2010 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. c)Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. ..., ohne persönliche Untersuchung erfolgt sei, und beantragt ein neutrales Gutachten. Ein Aktengutachten bzw. eine aktengestützte Beurteilung ist indes nach der Rechtsprechung zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und

gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E.2.3; U 277/01 vom 29. April 2002 E.3c). aa)Dr. med. ... kam in seiner Beurteilung vom 27. Februar 2012 zum Schluss, dass anhand des Verlaufs respektive der Beschreibung der Verletzung von einer korrekt behandelten und mindestens in ossärem Sinne folgenlos ausgeheilten banalen Fraktur des distalen Radius links auszugehen sei. Objektivierbare Spätfolgen dieser Fraktur seien weder mit bildgebendem Verfahren noch mit klinischer Untersuchung zu erheben. Die von der Handchirurgie des Kantonsspitals Graubünden erwogenen und verordneten Massnahmen im November 2011 würden auf eine durch Gelenkinstabilität bedingte Problematik und nicht auf mögliche Folgen einer früher stattgefundenen, ausgeheilten Radiusfraktur zielen. Über die Beschwerden zwischen Dezember 2010 und die erste medizinische Behandlung im Herbst 2011 würden nur Selbstangaben der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Frakturschwere und die Unkompliziertheit der Nachbehandlung liessen sich auch anhand der raschen vollen Arbeitsaufnahme am 16. September 2010 illustrieren. Anhand dieser Tatsachen lasse sich die Wahrscheinlichkeit der natürlichen Kausalität der im Herbst 2011 geltend gemachten Beschwerden (inkl. Verlauf) mit der am 1. August 2010 zugezogenen distalen Radiusfraktur lediglich mit „eventuell möglich“, aber keineswegs als „überwiegend wahrscheinlich“ einschätzen. Gemäss der Beurteilung im Kantonsspital Graubünden vom 24. November 2011 sei die krankheitsbedingte Kausalität sogar als wahrscheinlicher einzuschätzen (erhöhte Laxizität beider Handgelenke, hormonell bedingte Zunahme der Laxizität der Gelenke gegen Ende der Schwangerschaft etc.). Medizinisch gesehen sei die damalige Fraktur als folgenlos ausgeheilt zu betrachten. bb)Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. med. ... sei am 27. Februar 2012 mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass die Unfallfolgen vollständig ausgeheilt seien. Die jetzigen Beschwerden seien auf die Laxizität der Gelenke zurückzuführen. Aufgrund dieser schlüssigen Beurteilung habe für

sie keine Veranlassung bestanden, weitere Abklärungen zu treffen, zumal sie im Einklang mit dem MRI vom 15. November 2011 und den Ausführungen der Handchirurgen des Kantonsspitals Graubünden vom 24. November 2011 gestanden hätten. Die Beurteilung des MRI vom 15. November 2011 durch Dr. med. ... lasse keine Fragen offen. Demnach gehe deutlich hervor, dass das Unfallereignis vollständig ausgeheilt sei. Es sei von einer vollständig konsolidierten distalen Radiusfraktur die Rede. Laut Dr. med. ... und Dr. med. ... habe das MRI vom 15. November 2011 keine Pathologie des linken Handgelenks darstellen können. Angeordnet worden seien ergotherapeutische Massnahmen zur Stabilisierung des rechten und linken Handgelenks bei insgesamt laxalen Gelenken. Die Problematik habe an beiden Handgelenken in gleicher Weise bestanden. Ursächlich seien die laxalen Gelenke gewesen. cc)Aufgrund der gesamten Aktenlage erscheint die Beurteilung von Dr. med. ... schlüssig und nachvollziehbar. Ihm lagen sowohl das MRI des Kantonsspitals Graubünden vom 15. November 2011 als auch die übrigen medizinischen Akten für seine Beurteilung vor. Dr. med. ... konnte sich so ein lückenloses Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status machen, weshalb seine Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Für die Beschwerdegegnerin bestand somit auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen anzuordnen. Sie ist damit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. d)Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, auf deren Beurteilung sich die Beschwerdegegnerin stützt, seien keine Fachärzte für Handchirurgie, womit sie deren Beurteilung in Zweifel zieht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als widersprüchlich und unbehelflich. Denn zum einen beanstandet sie das (angeblich) fehlende Fachwissen der Vertrauensärzte, zum anderen kritisiert sie, dass sich die Vertrauensärzte nur auf die Fachärzte des Kantonsspitals Graubünden – allesamt Handchirurgen – und nicht auch auf die Vorbringen der Hausärztin verlassen hätten. Festzuhalten ist jedoch erneut, dass sich die auch

den Vertrauensärzten der Beschwerdegegnerin vorgelegene medizinische Aktenlage als in sich widerspruchsfrei und schlüssig darstellte. Dr. med. ... zog diese nicht in Zweifel, sondern stützte sich in seinem Bericht vom 27. Februar 2012 auf die Einschätzungen der Fachärzte des Kantonsspital Graubünden. Seine Beurteilung erscheint insofern nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden. e)Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Replik, die Beschwerdegegnerin gehe in der Vernehmlassung nicht darauf ein, dass die Schmerzen, wie Dr. med. ... vermute, auf den Einfluss von Narbensträngen, die auf dem MRI nicht erkennbar seien, zurückgehen könnten. Um diese Verdachtsdiagnose, welche die Unfallkausalität belegen würde, verifizieren zu können, sei eine Arthroskopie vorzunehmen. Hinweise auf eine solche „Verdachtsdiagnose“ ergeben sich aus den Akten jedoch nicht, und ein Dokument, welches eine solche Aussage enthalten könnte, hat die Beschwerdeführerin auch nicht eingereicht. Somit besteht auch in dieser Hinsicht keine Veranlassung für weitere Abklärungen. 5.Insgesamt lassen sich die ab September 2011 geklagten Beschwerden am linken Handgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. August 2010 zurückführen. Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang und die Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 61 ATSG

UVV

  • Art. 11 UVV

Gerichtsentscheide

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