VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 60 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Simmen URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caflisch, Beschwerdeführerin gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.A._____ arbeitete seit dem Jahr 1986 als Zimmermädchen im Hotel C._____ in O.1._____. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis war sie bei
4 - Abs. 2 lit. f) UVV aufgeführten Sehnenrisse. Damit seien ihre Beschwerden als unfallähnliche Körperschädigungen zu qualifizieren, die auch ohne nachgewiesene ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2012 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei unklar, ob sie auf die Schulter, die Hand oder beides gestürzt sei. Eine blosse Vermutung genüge nicht als Nachweis eines Unfallereignisses beziehungsweise eines Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin habe der Arbeitgeber angegeben, dass sich der angebliche Unfall bereits im Jahr 2004 ereignet haben solle. Somit sei das Vorliegen eines Unfallereignisses am 30. November 2008 weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV vorliege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Rotatoren- manschettenruptur degenerativ und damit krankheitsbedingt sei, zumal die Beschwerdeführerin nach dem behaupteten Unfallereignis Ende November 2008 weiter gearbeitet und sich erst rund zweieinhalb Jahre später in ärztliche Behandlung begeben habe. 6.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest, ohne wesentlich neue Argumente anzuführen. 7.Am 31. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 133 I 100 und unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. I._____ vom 23. August 2012 zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung.
5 - 8.Am 10. September 2012 nahm die Beschwerdegegnerin zur beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 31. August 2012 und zum Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 23. August 2012 nochmals Stellung. 9.Am 12. November 2012 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin Dr. med. I._____ um eine Stellungnahme hinsichtlich der Frage der Kausalität zwischen dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Unfall von Ende November 2008 und der diagnostizierten Verletzung. Insbesondere möge er seine Schreiben vom 29. November 2011 an Dr. med. D._____ sowie vom 23. August 2012 an Rechtsanwalt Reto Caflisch präzisieren und begründet angeben, ob die festgestellten Verletzungen sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sturzereignis von Ende November 2008 zurückzuführen oder sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglicherweise degenerativ bedingt seien. 10.Am 19. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 12. November 2012 an Dr. med. I._____ das Gericht, dem Arzt den Fragebogen für Arbeitgebende vom
8 - des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 335 E.1, 117 V 360 E.4 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Dieser Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, und liegt anderseits unter demjenigen (etwa im Zivilprozess massgebenden) der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts U 96/03 vom 7. Juli 2003 E.2.2; BGE 126 V 353 E.5b, 125 V 193 E.2; RKUV 1986 Nr. U 9 S. 347; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung
9 - [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 29; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009 Art. 43 N. 30). c)Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; BGE 103 V 175 E.a). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Detail gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29). Ein Unfall unter Ausschluss von Zeugen gilt nicht an sich als unbewiesen. Doch müssen die Aussagen der versicherten Person als glaubwürdig erscheinen, dürfen keine Widersprüche aufweisen und müssen mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Die versicherte Person muss aber nicht einen strikten Beweis für alle zeitlichen und örtlichen Umstände erbringen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 30). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich aber selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260, 1990 Nr. U 86 S. 51). d)Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
10 - zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 259 f., 1990 Nr. U 86 S. 50, 1986 Nr. U 9 S. 347 f.; ALEXANDRA RUMO- JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 29).
14 - 2011 ihre Hausärztin Dr. med. D._____ auf. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin sodann erst ab dem Zeitpunkt der ersten Operation am 23. Juni 2011 attestiert (UV-act. 18, 26 f.), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. d)Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzulegen, dass sie sich beim von ihr geltend gemachten Sturz auf die Schulter oder die Hand Ende November 2008 eine Verletzung der Rotatorenmanschette zugezogen hat. Weil vorliegend niemand den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfall bezeugen kann, müssten ihre Aussagen zum Unfallereignis wie gesehen glaubwürdig erscheinen, keine Widersprüche aufweisen und mit den vorhandenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ansatzweisen Schilderungen bezüglich des geltend gemachten Unfallereignisses erscheinen jedoch unvollständig und teilweise sogar widersprüchlich, was praxisgemäss nicht zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt. Insgesamt ist damit das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan beziehungsweise ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG nicht als erwiesen anzusehen. 4.Auch die zunächst erhobenen medizinischen Befunde sind vorliegend zum Nachweis einer Verursachung des beschwerdeführerischen Schulterleidens durch eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, mithin durch ein Unfallereignis, nicht geeignet. Denn sie enthalten entweder gar keine oder aber keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Rotatorenmanschettenruptur traumatischen Ursprungs beziehungsweise Unfallfolge sein soll:
15 - • Weder dem Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 15. Juni 2011 (UV- act. 53 f.) noch den Operationsberichten vom 23. Juni 2011 (Bf-act. 7) beziehungsweise vom 11. August 2011 (UV-act. 16) noch dem Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 15. August 2011 (UV-act. 17) sind Angaben zur Kausalität zwischen dem geltend gemachten Unfallereignis Ende November 2008 und den Schulterbeschwerden zu entnehmen. • Im Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 29. November 2011 an die Hausärztin Dr. med. D._____ (UV-act. 65) hielt dieser fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihren Beruf zurückkehren könne, sodass eine IV-Anmeldung erfolgten sollte. Es gebe entsprechend dort ein gewisses Hin und Her zwischen Unfall- und Krankenversicherung. Die Schulterverletzung sei klar traumatischen Ursprungs und seiner Meinung nach über die Unfallversicherung abzuwickeln. Eine Begründung, warum die Verletzung klar traumatischen Ursprungs sein soll, ist dem Arztbericht indes nicht zu entnehmen. • Im Schreiben vom 23. August 2012 an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (Bf-act. 1) führte Dr. med. I._____ sodann was folgt aus: „Die Situation ist sicherlich komplex und im Nachgang immer schwierig zu beurteilen. Nach den mir vorliegenden Angaben war [die Beschwerdeführerin] vor dem stattgefundenen Unfall vom
18 - Parteigutachten handelt. Da auch die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme erst nach Erhebung der Beschwerde, mithin also zu einem Zeitpunkt, als sie bereits Partei in einem gerichtlichen Verfahren und dementsprechend nicht mehr ein zur Objektivität verpflichtetes gesetzesvollziehendes Organ war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E.3.2.2.2 m.w.H.), eingeholt hatte, kommt den Aktengutachten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beweiswürdigung (vgl. BGE 125 V 351 E.3) der gleiche Stellenwert zu, zumal überdies beide Aktengutachten für die streitigen Belange umfassend sind und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden. b)Stellt man das beschwerdeführerische Gutachten von Dr. med. M., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 9. April 2013 einschliesslich der Ergänzung vom 24. Juni 2013 und das beschwerdegegnerische Gutachten von Dr. med. L., Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 14. Januar 2013 einschliesslich der Ergänzung vom 29. April 2013 inklusive der entsprechenden Stellungnahmen der Parteien gegenüber, so erscheint das beschwerdegegnerische Gutachten von Dr. med. L._____ insgesamt überzeugender und schlüssiger als das beschwerdeführerische Gutachten von Dr. med. M.. Dr. med. L. kommt in seinem Aktengutachten vom 14. Januar 2013 zusammenfassend zur Erkenntnis, dass die Rotatorenmanschettenruptur unter Kausalitätsgesichtspunkten bloss möglicherweise, aus gutachterlicher und orthopädisch- traumatologischer Sicht aber keinesfalls sicher oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Arthrose des
19 - Schultergelenks rechts und die Formvariante des Schulterdaches vom Typ II seien dagegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vorbestehend gewesen, während das instabile Os acromiale als angeborener Zustand ohne Zweifel vorstehend gewesen sei (S. 14). Diese Einschätzung wird - zumindest bezüglich der Arthrose des rechten Schultergelenks, der Formvariante des Schulterdaches vom Typ II sowie der instabilen Os acromiale - auch von Dr. med. M._____ weitgehend bestätigt (vgl. sein Aktengutachten S. 6 f.). Erläuternd führte Dr. med. L._____ unter Verweis auf die medizinische Fachliteratur sodann was folgt aus: Tendinosen (= degenerative Entwicklungen an Sehnen) seien die Ausgangssituation für die Kontinuitätsunterbrechung einer oder mehrerer Sehnen der Rotatorenmanschette. Sie hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Altbefund bereits zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses bestanden. Aufgrund einer unzureichenden Ausstattung der Rotatorenmanschette mit Blutgefässen im Ansatzbereich am Oberarmkopf sei die Entstehung von Rotatorenmanschetten-Schäden spätestens im Alter von 50 Jahren als üblich anzusehen, auch wenn dies nicht bei allen Menschen zu einer Schmerzsituation führe und damit bemerkt werde. Im Falle eines Unfallereignisses könne es dann aber zu einer Manifestation (= Bewusstwerden) des Vorschadens kommen, auch wenn dabei möglicherweise noch nicht einmal eine teilweise oder komplette Kontinuitätsunterbrechung (bspw. im Sehnenbereich) entstehe. Eine unfallbedingte Entwicklung der Tendinose der Sehne des Obergrätenmuskels müsse daher als unwahrscheinlich angesehen werden. Bezüglich der Rotatorenmanschettenruptur bestehe in der deutschsprachigen wissenschaftlichen Gemeinde die Überzeugung, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle bei Stürzen auf das Schultergelenk mit direktem Anprall auf die Schulter beziehungsweise auch bei Stürzen mit ausgestrecktem Arm eine Kontinuitätsunterbrechung im Bereich der Rotatorenmanschette nicht entstehen könne beziehungsweise bei ihrem Auftreten zugleich auch degenerative Veränderungen als Vorschäden vorlägen. Eine direkte Gewalteinwirkung auf die Schulter oder ein Sturz auf die gestreckte Hand würde die Rotatorenmanschette nicht gefährden (S. 14 f., 17).
20 - Demgegenüber bleibt Dr. med. M._____ in seinem Gutachten vom
22 - bloss möglicherweise auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis zurückzuführen ist. Ebenso möglich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 an degenerativen beziehungsweise krankhaften Schulterbeschwerden leidet (vgl. vorne E.3c sowie auch Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Dezember 2011 [Bf-act. 5]). Die blosse Möglichkeit, dass die Rotatorenmanschettenruptur auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis von Ende November 2008 zurückzuführen ist, genügt indes nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 103 V 175 E.a). Diese Schlussfolgerung erscheint vorliegend im Übrigen auch vor dem Hintergrund korrekt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem geltend gemachten Unfallereignis nicht umgehend in ärztliche Behandlung begeben hat und dementsprechend bei den Akten keine unfallzeitnahe ärztliche Erstdokumentation sowie auch keine Angaben bezüglich der Frage, ab welchem Zeitpunkt, an welchen Körperstellen und bei welchen Bewegungen die Beschwerdeführerin an Schmerzen oder Beschwerden leidet, befinden. d)An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Einerseits vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass lediglich an der rechten Schulter Gelenksprobleme festgestellt wurden, nicht aber an der linken, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Anderseits ist auch unerheblich, dass die Beschwerdeführerin vor dem behaupteten Unfallereignis Ende November 2008 beschwerdefrei gewesen sein will, was im Übrigen diametral im Widerspruch zu den Angaben ihres früheren Arbeitgebers im Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Dezember 2011 steht (vgl. vorne E.3c). Schliesslich ist die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_631/2012 vom 4. Dezember 2012 E.4 und 8C_151/2012 vom 12. Juli
23 - 2012 E.5.4 m.w.H.). Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass die geklagten Schulterbeschwerden erst seit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignis aufgetreten sind, wäre damit nicht erstellt, dass diese Beschwerden durch einen Unfall verursacht worden sind. Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 96/03 vom 7. Juli 2003 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die von ihr geklagten und diagnostizierten Beschwerden typischerweise auch degenerativer beziehungsweise krankhafter Natur sein könnten, zumal die bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen wie gesehen nicht zu begründen vermögen, dass die Rotatorenmanschettenruptur im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischen Ursprungs sein soll.
24 - Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E.2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die weiteren Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (vgl. Art. 4 ATSG) - erfüllt sein müssen. Laut dieser Rechtsprechung kommt dabei dem äusseren Ereignis, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls, besondere Bedeutung zu. Wo kein unfallähnliches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eindeutig eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. c)Die Beschwerdeführerin leidet vorliegend unbestrittenermassen an einer Rotatorenmanschettenruptur (vgl. vorne E.3a), welche grundsätzlich unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden kann (vgl. BGE 123 V 43 E.2b). Wie vorstehend unter Erwägung 3 bereits dargestellt, ist im konkreten Fall jedoch bereits das Erfordernis eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, unfallähnlichen Ereignisses zweifelhaft und damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht auch gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint hat. 7.Nachdem vorliegend weder ein Unfallereignis Ende November 2008 im Sinne von Art. 4 ATSG noch ein natürlicher oder adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfallereignis und den diagnostizierten Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
25 - und auch die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verweigert. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]