S 12 5 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.Der Beschwerdeführer ..., geboren 1944, arbeitete seit dem 15. März 2001 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 1. Februar 2009 als Küchenbursche bei der ... Am 9. Mai 2007 erlitt er einen Berufsunfall, indem er beim Verladen eines Transportwagens beide Hände und Arme zwischen der Wand und dem Wagen einklemmte, quetschte und verstauchte. Die Erstbehandlung fand durch Dr. med. ... Spital ..., statt, welche eine Handgelenkskontusion rechts diagnostizierte. Anlässlich der Nachkontrollen am 15. und 23. Mai 2007 diagnostizierte sie zudem vermehrte Zysten im Bereich der Handwurzelknochen, eine Rhizarthrose und stellte die Differenzialdiagnose einer Scaphoidfraktur/Fissur. Dr. med. ..., Spital ..., diagnostizierte sodann am 29. Mai und 19. Juni 2007 eine hochgradig traumatisierte Rhizarthrose mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im Lunatum und Capitatum, wobei das Hauptproblem die Rhizarthrose sei. Aufgrund dieses Berufsunfalls war der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2007 bis 11. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 12. Juni 2007 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. 2.Aufgrund persistierender Schmerzen und nach Ausschöpfung sämtlicher konservativen Behandlungsmethoden unterzog sich der Beschwerdeführer am 20. September 2007 im Spital ... einer Operation (Trapezektomie mit Interpositionsarthroplastik rechts). Daraufhin wurde ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 19. September 2007 und dem 16. Januar 2008 attestiert sowie eine Ergotherapie verordnet. Ab dem 17. Januar 2008
konnte der Beschwerdeführer die Arbeit halbtags wieder aufnehmen (Arbeitsfähigkeit 50 %) und ab dem 3. März 2008 bestand noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Anlässlich der Sprechstunde bei Dr. med. ... vom 18. März 2008 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dr. med. ... verordnete die Fortsetzung der Ergotherapie und hielt fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 überwies Dr. med. ... den Beschwerdeführer an Dr. med. ..., FMH Handchirurgie, vom ... Nach einem CT diagnostizierte dieser ein freies Rest-Trapeziumfragment nach Trapezektomie und Aufhängeplastik rechts und empfahl eine operative Entfernung des Fragments sowie die Durchführung einer Sardellenplastik mit der PL-Sehne oder der halben FCR-Sehne. Die Operation fand am 7. August 2008 statt. Im Austrittsbericht des ... attestierte Dr. med. ... vom 6. bis 22. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Sprechstundenbericht vom 6. Oktober 2008 hielt er fest, der Patient klage ständig über Schmerzen. Nach Angaben der Ergotherapeutin seien keine weiteren Erfolge von den Therapien mehr zu erwarten und auch aus medizinischer Sicht dürfte der Endzustand erreicht sein. Eine weitere Operation könne daher nicht vorgeschlagen werden. Der Beschwerdeführer sei in der Küche definitiv nicht mehr einsetzbar. Am 17. Dezember 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer einer kreisärztlichen Untersuchung. Kreisarzt (KA) Dr. med. ... hielt in seinem Bericht fest, es bestehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik. Von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere operativen Therapiemassnahmen, sei keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei übereinstimmend erreicht. Aus medizinischer Sicht bestehe ein dekompensierter, hochgradig degenerativer, symptomatischer, rhizarthrotischer Arthropathie-Befund im Anschluss an das Unfallereignis vom 9. Mai 2007. Der diesbezügliche Gesundheitszustand der rechten Hand sei nicht durch weitere unfallfremde Faktoren beeinträchtigt, jedoch sei der Rhizarthrosenbefund vorbestehend. Im bisherigen Beruf als Küchenhilfe sei der Beschwerdeführer durch die Schmerzsymptomatik und die funktionelle Einschränkung stark beeinträchtigt. Medizinisch-theoretisch seien dem demnächst 65-jährigen
Beschwerdeführer aufgrund ausschliesslich unfallkausaler Befunde nurmehr leichte, behinderungsgerechte, leidensadaptierte, ganztägige Beschäftigungen mit Zudienerhandfunktion rechts zumutbar. Anlässlich einer ergänzenden Beurteilung vom 13. Januar 2009 durch Dr. med. ... schätzte dieser den unfallbedingten Integritätsschaden für die rechte Hand auf 10 - 15%. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, ergänzend zu den leichtgradigen, behinderungsgerechten, leidensadaptierten, ganztägigen Beschäftigungen seien dem Beschwerdeführer insbesondere sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen für die rechte Hand mit Hebe- und Traglimite bei 5 kg für repetitive Handeinsätze, oft leichtem feinmotorischem Hantieren mit Werkzeugen für repetitive Einsätze und (seltenen) Handrotationsbewegungen zumutbar. Am 17. Dezember 2008/17. März 2009 attestierte KA Dr. med. ... in Abweichung von KA Dr. med. ...eine Integritätsschädigung von 1 %. Er begründete dies damit, dass gemäss Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) eine Rhizarthrose mit Gelenkresektion mit 10% veranschlagt werde. Aufgrund des Vorzustandes ausgeprägter Natur sei jedoch eine Kürzung von 90 % vorzunehmen. 3.Mit Vorbescheid der IV-Stelle Graubünden vom 31. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Mai 2007 ab dem 1. September 2008 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 61 %) und ab dem 1. Dezember 2008 befristet bis 31. Januar 2009 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen. Weiter hielt die IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Januar 2009 das AHV-Alter erreicht habe. 4.Aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Mai 2007 sprach die ... Versicherung AG dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2009 eine Integritätsentschädigung von 1% zu. Einen Rentenanspruch lehnte sie mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in der Erwerbsfähigkeit weniger als 10% eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2010 abgewiesen. Zur Begründung führte die ...
aus, der Einkommensvergleich zwischen dem Validen- und Invalideneinkommen ergebe eine betragsmässige Differenz (Minderverdienst) von Fr. 2'815.40 (Fr. 42'408.60 - Fr. 39'593.20). Daraus resultiere ein IV-Grad von 6.64 %. Zum Valideneinkommen wurde ausgeführt, dass dieses einem üblichen Lohn im Gastgewerbe entspreche und nicht unterdurchschnittlich sei. In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens seien die LSE- Tabellenlöhne (TA1 Ziff. 93, Anforderungsniveau 4) heranzuziehen. Dabei könne ein Invalidenlohn von Fr. 52'790.94 festgestellt werden (gemäss LSE 2006, nach Indexierung auf das Jahr 2009) wovon ein leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden müsse, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 39'593.20 resultiere. 5. a)Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid der ... Versicherung AG vom 13. Januar 2010 sei aufzuheben und ihm sei eine UVG-Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung von 10% zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend sei erneut über die UVG-Ansprüche zu entscheiden. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die ... verlangte mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. b)Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. August 2010 (VGU S 10 29) wurde der Einspracheentscheid der ... Versicherung vom 13. Januar 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und zur Neuberechnung der Invalidenrente bzw. des Invaliditätsgrades gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ausgehend vom Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde des Weiteren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ... bestellt. Das Verwaltungsgericht hielt in Erw. 2d des genannten Urteils (VGU S 10 29) Folgendes fest: „Massgebend für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens ist dabei - wie von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Juli 2010 anerkannt - die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 TA1. Dabei ist beim Valideneinkommen auf das Einkommen einer Person mittleren Alters im Gastgewerbe, ohne Berufsausbildung und mit einer üblichen wöchentlichen Arbeitszeit abzustellen, wobei auch die Nominallohnentwicklung 2009 zu berücksichtigen ist. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann auf die unter Erwägung 2c dargelegte medizinische Einschätzung von KA Dr. med. ... abgestellt werden, der unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der rechten Hand beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht. Dabei ist die durch die Unfallrestfolgen eingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. AB Dr. med. ... 13. Januar 2009) im Rahmen eines Leidensabzuges durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. In Anlehnung an den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 ist sodann beim Invalideneinkommen auf den LSE-Tabellenlohn 2008 (nicht 2006; vgl. dazu Schreiben ... 7. Juli 2010) TA1 Ziff. 93 Anforderungsniveau 4 abzustellen, wobei auch diesbezüglich die Nominallohnentwicklung 2009 zu berücksichtigen ist.“ 6. a)Mit Verfügung vom 6. April 2011 nahm die Vorinstanz den entsprechenden Einkommensvergleich gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (VGU S 10 29) vor. Ausgehend von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 44‘525.65, basierend auf LSE 2008 TA1 Ostschweiz Ziff. 55 (Gastgewerbe), Niveau 4 Männer (Fr. 3‘486 x 12 Monate : 40 Stunden x 41.7 Stunden = Fr. 43‘609.85 + Teuerung 2009 2.1%) und einem Invalideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 40‘973.55, basierend auf LSE 2008 Schweiz, Ziff. 93, Niveau 4 Männer (Fr. 3‘774 x 12 Monate : 40 Stunden x 41.7 Stunden = 47‘212.75 + Teuerung 2009 2.1% = 48‘204.20 - leidensbedingter Abzug 15%) berechnete die Beschwerdegegnerin einen Minderverdienst von Fr. 3‘552.--, was einem
Invaliditätsgrad von 8% entspreche. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zunächst auf 25% festgesetzte leidensbedingte Abzug müsse auf 15% reduziert werden, da bei einem Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 4 UVV ein Abzug aufgrund des Alters entfalle. Ebenso würden beim Abstellen auf Tabellenwerte weitere Kriterien wie Nationalität, fehlende Sprachkenntnisse oder Dienstjahre entfallen, da diese sonst auch beim Validenlohn zu berücksichtigen wären. Da der Invaliditätsgrad in casu unter 10% liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss UVG. b)Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 24. November 2011 abgewiesen. 7.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung (recte: der Einspracheentscheid) der ... Versicherung AG vom 24. November 2011 sei aufzuheben und es sei eine UVG-Invalidenrente zu erbringen. Des Weiteren seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, gemäss den Berichten von Dr. med. ... sei er aufgrund des Unfalltraumas in seinem Beruf als Küchenhilfe wegen der Schmerzsymptomatik und der funktionellen Einschränkung in seiner dominanten rechten Hand stark beeinträchtigt. Aufgrund der unfallkausalen Befunde könnten ihm nurmehr leichte, behinderungsgerechte, leidensadaptierte, ganztätige Beschäftigungen zugemutet werden. Gestützt auf diese gesundheitliche Einschränkung müsse in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Leidensabzug von mindestens 20% vorgenommen werden. Weiter rügt der Beschwerdeführer, eine objektiv nachvollziehbare Begründung für die Kürzung des leidensbedingten Abzugs von 25% (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010) auf 15% im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2011 fehle. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen
für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen gegeben. Bei vorliegender Angelegenheit handle es sich um einen Sonderfall, bei welchem aufgrund von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVG das Alter und die Nationalität nicht berücksichtigt werden könnten. Indes seien die schlechte Schulbildung, die fehlende berufliche Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse zu beachten sowie die Tatsache, dass er seit jeher nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Weiter legt der Beschwerdeführer dar, das Valideneinkommen liege gemäss Beschwerdegegnerin bei Fr. 44‘525.65 und das Invalideneinkommen bei Fr. 48‘204.20. Damit liege ein Einkommensunterschied von Fr. 3‘498.55 bzw. 7.3% vor. Nach geltender Rechtsprechung sei somit ein Abzug von 2.3% vorzunehmen. Abschliessend legt der Beschwerdeführer dar, aufgrund der erheblichen Einschränkungen der dominanten rechten Hand, mit der er nur noch Zudienfunktionen ausüben könne, sei ein Abzug von mindestens 20% vorzunehmen. Sodann sei wegen invaliditätsfremden Gründen sowie der Parallelisierung beim Einkommensvergleich ein weiterer invaliditätsfremder Abzug von 5% zu gewähren. Daraus resultiere ein leidensangepasstes Invalideneinkommen von Fr. 36‘153.15, was einem Invaliditätsgrad von 19% entspreche und ihm einen Anspruch in diesem Umfang auf eine UVG-Invalidenrente gebe. 8.Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 verlangte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 24. November 2011. Zur Begründung führte die sie aus, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. ... vom 13. Januar 2010 liege keine derart starke Beeinträchtigung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vor, die einen Abzug von mindestens 20% rechtfertigen würde. Dem hinzunehmenden Lohnnachteil des Beschwerdeführers werde mit einem Abzug von 15% bereits genügend Rechnung getragen. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, Küchenhilfsarbeitstätigkeiten (Anforderungsniveau 4) würden auf dem massgebenden Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt, mithin falle das Alter bei diesem Niveau kaum ins Gewicht und wirke sich denn auch nicht lohnsenkend aus. Gleiches gelte für die weiteren vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Eigenschaften wie geringe Schulbildung, fehlende Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, etc. Eine Parallelisierung der Einkommen rechtfertige sich aus diesen Gründen vorliegend nicht. Abschliessend führt die Beschwerdegegnerin aus, dass vorliegend bei beiden Vergleichseinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werde, sei korrekt und nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 24. November 2011. Als Streitgegenstand bleibt der Rentenanspruch gemäss UVG zu beurteilen. 2. a)Der Beschwerdeführer rügt, beim leidensbedingten Abzug seien neben den leidensbedingten bzw. gesundheitlichen Einschränkungen auch invaliditätsfremde Faktoren wie das Alter, die Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Vorliegen sei unter Berücksichtigung dieser Aspekte ein Leidensabzug von mindestens 20% gerechtfertigt und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, ein Abzug von 15%. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es habe zu Unrecht keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen stattgefunden, zumal er einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe. b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte, der infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). In den in Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] geregelten Sonderfällen kann jedoch von Art. 16 ATSG für die Bestimmung des Invaliditätsgrades abgewichen werden (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 UVV). Darin ist unter anderem bestimmt, dass für einen Versicherten, der nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei dem sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, die Erwerbseinkommen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend sind, die er im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). c)In vorliegender Angelegenheit wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. August 2010 (VGU S 10 29) festgehalten, dass der Einkommensvergleich bzw. der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV zu erfolgen habe. In Art. 28 Abs. 4 UVV ist bestimmt, dass bei einem Versicherten, der nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei dem sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Die Beschwerdegegnerin ist diesen Vorgaben bei ihrer Neuberechnung der Rente
gefolgt (vgl. Verfügung vom 6. April 2011 sowie Einspracheentscheid vom 24. November 2011) und hat diese gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV berechnet, was vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beanstandet worden ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob das Validen- und Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt und zu Recht ein leidensbedingter Abzug von 15% vorgenommen worden ist. 3. a)In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV hat die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einkommensvergleich - sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen für das Jahr 2009 - auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abgestellt. Sie führt denn auch richtig aus, dass die tabellarischen bzw. statistischen Lohnangaben nicht nach dem Alter der Versicherten differenzieren würden, sondern die Durchschnittslöhne der entsprechenden Berufsgattung abbildeten, womit es sich um Durchschnittswerte aller Altersklassen handle. Auch auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Alter bei Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 kaum ins Gewicht falle, weil Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem massgebenden, hypothetischen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, kann abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2007 vom 27. Februar 2008 und 8C_223/2007 vom 2. November 2008). Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin richtig, dass sich vorliegend das Alter des Beschwerdeführers nicht lohnsenkend auswirkt. b)Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens 2009 somit korrekt auf die LSE-Tabellenlöhne 2008 ab, bei denen sich das durchschnittliche Einkommen für Männer im Gastgewerbe (Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten, Region Ostschweiz) auf Fr. 3‘486.00 pro Monat belief (vgl. LSE-Tabellenlöhne 2008, TA1 Ostschweiz, Ziffer 55). Der Beschwerdeführer war bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 1. Februar 2009 als Küchenbursche bei der ... tätig, folglich
ist es richtig, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Region Ostschweiz, zu der auch der Kanton Graubünden zählt, abzustellen. Da der hier massgebende Tabellenlohn einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entspricht, der Beschwerdeführer jedoch eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden (vgl. Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 14. Mai 2007) zu leisten hatte, ist dieser entsprechend aufzurechnen. Weshalb die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn anstatt mit 42 Stunden mit 41.7 Stunden aufgerechnet hat, geht aus den Akten nicht hervor und ist nicht nachvollziehbar. Folglich ist von der wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden auszugehen (vgl. dazu auch www.dievolkswirtschaft.ch, Wirtschaftsdaten Tabelle B 9.2 „Betriebsüblichen Arbeitszeit“ Ziff. I Gastgewerbe). Ebenfalls nicht korrekt ist die gemäss Einspracheentscheid vom 24. November 2011 berücksichtigte Teuerung im Umfang von 2.1% für das Gastgewerbe. Die Teuerung für das Jahr 2009 betrug im Gastgewerbe 2.2% (vgl. www.dievolkswirtschaft.ch, Wirtschaftsdaten Tabelle B 10.2 „Lohnentwicklung“ Ziff. G/H Handel, Reparatur, Gastgewerbe), womit sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch in diesem Umfang zu berücksichtigen ist. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers ist somit gestützt auf die eben gemachten Ausführungen gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen (Fr. 44‘525.65) leicht zu korrigieren und beträgt Fr. 44‘889.90 (Fr. 3‘486.00 x 12 x 1.022 : 40 x 42). c) aa)Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens für das Jahr 2009 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne 2008 abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegend angefochtenen Entscheid gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 13. Januar 2009 (BG act. 63), auf welchen es gemäss VGU S 10 29 abzustellen gilt, das durchschnittliche Einkommen gemäss LSE 2008 für Männer im Bereich der sonstigen persönlichen Dienstleistungen (Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) als massgebend erachtet. Dieses beträgt monatlich Fr. 3‘774.00 (LSE-Tabellenlöhne 2008, TA1, Ziffer 93), was denn auch richtigerweise vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Das
massgebende Invalideneinkommen wird sodann von der Beschwerdegegnerin korrekterweise auf 41.7 Stunden aufgerechnet (vgl. www.dievolkswirtschaft.ch, Wirtschaftsdaten Tabelle B 9.2 „Betriebsübliche Arbeitszeit“ Sektor 3 Ziff. G-S). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2009 von 2.1% (vgl. www.dievolkswirtschaft.ch, Tabelle 10.2 Lohnentwicklung) hat die Beschwerdegegnerin schliesslich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 48‘204.20 berechnet (Fr. 3‘774.00 x 12 x 1.021 : 40 x 41.7), was nicht zu beanstanden ist. bb)Der Beschwerdeführer rügt die Höhe des vorgenommenen leidensbedingten Abzuges von 15% als zu tief und macht geltend, ein solcher sei wegen der unfallbedingten erheblichen Einschränkung der dominanten rechten Hand, die nur noch als Zudienhand einsetzbar sei, sowie in Anlehnung an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Höhe von mindestens 20% zu gewähren. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten - wie vorliegend den LSE-Tabellenlöhnen - ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls durch einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug zu kürzen, mit dem weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen der versicherten Person, die Auswirkung auf die Höhe des Lohnes haben, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Rechnung getragen werden kann. Der sogenannte Leidensabzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ist bei der Bestimmung des Leidensabzugs massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/bb f.). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition
des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). Bei der Frage der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6). Das kantonale Versicherungsgericht hat bei der Überprüfung der Ermessensausübung durch die Verwaltung die verschiedenen Lösungen in Betracht zu ziehen, die sich ihr geboten haben. Dabei soll ein Urteil darüber gebildet werden, ob ein höherer oder weniger hoher Leidensabzug (jedoch maximal 25%) angemessen erscheint oder aus einem triftigen Grund sich aufdrängt, ohne dabei das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). Gemäss VGU S 10 29 ist vorliegend betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. ... abzustellen, der in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 hinsichtlich Zumutbarkeitsprofil festhält, dem Beschwerdeführer seien ergänzend zu den leichtgradigen, behinderungsgerechten, leidensadaptierten, ganztägigen Beschäftigungen insbesondere sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen für die rechte Hand mit Hebe- und Tragelimite bei 5 kg für repetitive Handeinsätze, oft leichtem feinmotorischem Hantieren mit Werkzeugen für repetitive Einsätze und (seltenen) Handrotationsbewegungen zumutbar (vgl. E. 2c). Damit attestiert Dr. med. ... dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Sodann ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass eine vorbestehende hochgradige Rhizarthrose durch den Unfall dekompensiert worden ist (vgl. Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. ... vom 17. Dezember 2008 betr. Kürzung der
Integritätsentschädigung; VGU S 10 29 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die funktionelle Einarmigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2010 E. 6.4.1 vom 7. April 2011), so dass bei funktioneller Einarmigkeit oder der Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand ein Leidensabzug grundsätzlich immer angebracht ist (vgl. auch VGU S 10 163 E. 12). Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20% oder gar 25% als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_1050/2009 E. 4.2 vom 28. April 2010 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend einen Leidensabzug von 15% vorgenommen. Im Sinne der Angemessenheitskontrolle ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Einklang mit den Rechtsprinzipien im konkreten Fall angewendet hat. Der Leidensabzug ist, wie eingangs dieser Erwägung ausgeführt, stets unter Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Der vorgenommene Leidensabzug in der Höhe von 15% ist vorliegend unter Berücksichtigung der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt der Leidensabzug bei gesundheitlich bedingter Einschränkung der dominanten Hand als Zudienhand nicht konstant bei 20 bis 25%. Zwar ist es richtig, dass der Leidensabzug verschiedentlich in dieser Höhe vom Bundesgericht als angemessen bezeichnet worden ist (BGE 126 V 75, Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 m.w.H.), indessen bedeutet das nicht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübt, wenn sie weniger als 20% beim Leidensabzug annimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E.4.2.6.2 m.w.H.). Verschiedentlich wurde vom Bundesgericht bei gesundheitlicher Einschränkung er dominanten Hand ein Leidensabzug von 10% bis 15% als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2008 E. 4.2.6.2 m.w.H.,
8C_819/1010 vom 7. April 2011 E. 6.4.1 und 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 m.w.H). Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Leidensabzug von 20% auf das Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008. Im genannten Urteil erwog das Bundesgericht, dass gestützt auf die medizinischen Akten die rechte Hand - anders als vorliegend beim Beschwerdeführer - nicht als einfache Zudienhand eingesetzt werden könne (vgl. E. 3.3.1). Im Vergleich zu den im genannten bundesgerichtlichen Urteil gesundheitlichen Einschränkungen, die letztlich zu einem Leidensabzug von 20% führten, ist der Beschwerdeführer vorliegend im Gebrauch seiner rechten Hand deutlich weniger beeinträchtigt, werden ärztlicherseits doch sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen mit Hebe- und Tragelimite bei 5 kg als zumutbar erachtet. In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung und gestützt darauf, dass beim Beschwerdeführer vorliegend keine faktische Einarmigkeit vorliegt, zumal er gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. ... sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen für die rechte Hand mit Hebe- und Tragelimite bei 5kg für repetitive Handeinsätze ausüben kann, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 15% nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im ersten Verfahren (Verfügung vom 7. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010) noch einen Leidensabzug von 25% vorgenommen hat, nichts, zumal im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren eine andere Ausgangslage für die Einkommensberechnung vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 2). Ferner sind vorliegend auch keine weiteren beruflichen oder persönlichen Merkmale zu berücksichtigen, die einen zusätzlichen Leidensabzug rechtfertigen würden. So kann aufgrund des hier vorgenommenen Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 4 UVV insbesondere das Alter beim Leidensabzug nicht berücksichtigt werden, wobei anzumerken ist, dass Hilfsarbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004 E. 2.4).
Ebenfalls ausser Betracht fallen die Merkmale der geringen Schulbildung und der fehlenden beruflichen Ausbildung sowie der geringen bzw. mangelnden Deutschkenntnisse bei Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4. Sodann fällt beim vorliegend vorzunehmenden Leidensabzug auch das Merkmal der Nationalität nicht erhöhend ins Gewicht, zumal die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung der Schweiz erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2008 E. 5.2.1 vom 4. Juni 2008, I 39/04 vom 20. Juli 2004 E. 2.4). Zusammenfassend bleibt nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 15% unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Damit beträgt das anrechenbare Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 15% Fr. 40‘973.55 (Fr. 48‘204.20 [vorstehend Erw. 3c/aa] - Fr. 7‘230.65). d)Nach den gemachten Ausführungen resultiert somit bei einem Valideneinkommen von Fr. 44‘889.90 (vorstehend Erw. 3b) und einem Invalideneinkommen von Fr. 40‘973.55 ein Minderverdienst Fr. 3‘916.35, was einem leicht korrigierten IV-Grad von gerundet 9% (genau 8.72%) entspricht. e)Schliesslich ist anzumerken, dass die Einwände bzw. Ausführungen des Beschwerdeführers zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen insgesamt nicht nachvollzogen werden können. Er macht geltend, die Voraussetzungen für eine Parallelisierung seien gegeben, zumal er nur über eine geringe Schulbildung verfüge, keine berufliche Ausbildung ausweise und nur rudimentäre Deutsch aufweise. Sodann vergleicht er das Valideneinkommen mit dem Invalideneinkommen und macht geltend, gestützt auf den Einkommensunterschied von 7.3% zwischen dem Validen- und Invalideneinkommen sei gemäss geltender Rechtsprechung ein Abzug von 2.3% vorzunehmen. Das Instrument der Parallelisierung der Vergleichseinkommen basiert jedoch gerade nicht auf einer Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen kommt nur dann zum Tragen, wenn eine versicherte
Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. In diesen Fällen ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass die versicherte Person sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügt. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2008 E.3.2 m.w.H. vom 4. Juni 2009). Wie bereits dargelegt, erfolgt die Bestimmung des IV-Grades vorliegend jedoch gerade nicht gemäss Art. 16 ATSG (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 UVV). Vielmehr liegt wegen des vorgerückten Alters des Beschwerdeführers ein Sonderfall im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV vor. Schon deswegen kann eine Parallelisierung vorliegend nicht zum Tragen kommen. Bei der Bestimmung des IV-Grades gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV wird sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den LSE- Tabellenlöhnen, mithin von statistischen Durchschnittswerten ausgegangen, weshalb die Voraussetzung des deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens, die es für eine Parallelisierung braucht, nicht gegeben ist. 4.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aus der Gegenüberstellung des leicht korrigierten Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ein IV- Grad von gerundet 9% resultiert und damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente nicht gegeben ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5. a)Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger
Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Herrn Rechtsanwalt lic. iur. .... Gemäss Art. 61 lit. f. ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a m.w.H.). Im vorliegenden Fall bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2009 eine Altersrente und wird zudem mit Ergänzungsleistungen unterstützt, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer lic. iur. ... bestellt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers werden, soweit sie nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden können, durch die Staatskasse übernommen. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Art. 5 Abs. 2 der Honorarverordnung über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV]). Vorliegend hat Rechtsanwalt lic. iur. ... keine Honorarnote eingereicht. Das Verwaltungsgericht setzt somit die Entschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen auf Fr. 1‘500.00 (inkl. MwSt.) fest. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist.
Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3. a)... wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ... ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1‘500.00 (inkl. MwSt.) entschädigt. b)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von ... gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).