S 12 48 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1.Der Ehemann von ..., geboren am 9. März 1953, arbeitete als ... beim ... und war dabei bei der ... Kranken- und Unfallversicherungen AG obligatorisch unfallversichert. Am 1. Januar 2010 erlitt ... auf der Talabfahrt vom ... einen schweren Skiunfall und musste mit der Rega ins Spital ... geflogen werden, wo er bis am 9. Januar 2010 hospitalisiert war. Im Radiologiebericht von Dr. med. ... vom 1. Januar 2010 sowie im Austrittsbericht des Spitals ... vom 11. Januar 2010 wurde eine Thoraxkontusion links, eine laterale Claviculafraktur links und Pneumothorax links mit Rippenserienfrakturen der 4. bis 9. Rippe, lateral, zum Teil auch paravertebral dorsal diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde eine Ektasie der Aorta ascendens am Übergang zu einem beginnenden Aneurysma, nicht traumatisch bedingt, eine linkskonvexe Skoliose der Halswirbelsäule sowie Osteochondrosen C4/5 und vor allem C5/6 mit begleitenden Spondylosen sowie im Segment C5/6 unkarthrotische Veränderungen festgestellt. Am 28. Januar 2010 erfolgte im Spital ... bei Dr. med. ... eine Verlaufskontrolle, worauf ... am 8. Februar 2010 die Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % aufnahm. 2.Am 27. März 2010 war ... wiederum im Skigebiet ... am Skifahren. Da er sich nicht gut fühlte und bereits nach wenigen Schwüngen ausser Atem war, beschloss er, nach der Mittagspause mit der Bahn vom ... nach ... zu fahren. In der Mittelstation auf ... beklagte er sich beim Bergbahnpersonal über Übelkeit und musste erbrechen. Nach einer Pause wollte er mit der Bahn zur Talstation nach ... weiterfahren. Kurz vor der Abfahrt der Gondel brach ... in der Kabine
zusammen. Der Kabinenführer alarmierte um 13:13 den Rettungsdienst auf dem ..., der mit der Gondel um 13:24 bei ... eintraf. Um 13:47 traf die Rega auf der Unfallstelle ein. Sie stellte die Bewusstlosigkeit, den fehlenden Puls sowie die Asystolie und um 13:50 den Tod von ... fest. 3.Die im Kantonsspital Graubünden durchgeführte Autopsie vom 30. März 2012 ergab die Diagnose eines ausgeprägten Ödems und einer akuten Blutstauung der Lungen sowie ältere in den Unterlappen betonte Kontusionsblutungen. Todesursächlich war dem entsprechenden Autopsiebericht vom 29. April 2010 zufolge ein akutes Herzversagen. 4. a)In der Folge äusserten sich verschiedene Ärzte zu einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod vom 27. März 2010: Dr. med. ..., Hausarzt, 31. Juli 2010: Grundsätzlich sei ... mit Ausnahme einer geringen Cholesterinerhöhung ein gesunder, aktiv-sportlicher Mann ohne jegliche Risikofaktoren gewesen. Bis zum Skiunfall am 1. Januar 2010 sei seine allgemeine und sportliche Leistungsfähigkeit bestens gewesen. Ätiologisch müsse der Skiunfall respektive das entsprechende Verletzungsmuster mit pulm. und Kardiokontusionen und Blutungen zum Tod geführt haben. Dr. med. ..., Vertrauensarzt der ..., 17. August 2010: Als Krankheitsbefund sei eine mässiggradige allgemeine Arteriosklerose mit bis zu 50%iger Lichtungseinengung sowie eine Ausweitung der immer noch intakten Aorta ascendes festgestellt worden, was somit nicht als Ursache für das plötzliche Herzversagen in Frage komme. Vielmehr sei der Tod ohne das vorhergegangene schwere Kontusionstrauma der Lunge und des Herzens nicht zu erklären. Demnach sei eine natürliche Unfallkausalität für den perakuten Herztod gegeben. Dr. med. ..., Vertrauensarzt der ... Versicherungen AG, 26. August 2010: ... habe sich von den Folgen des Unfallereignisses vom 1. Januar 2010 gut erholt. Die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. ... sei nicht überzeugend. Todesursächlich seien die im Autopsiebericht festgestellten Veränderungen des Herzmuskels, der Herzkranzgefässe sowie der Mitralklappe. Diese unfallfremden Faktoren seien allein aus eigener Dynamik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache des akuten Herzversagens. Zu diesem Schluss sei er nach Rücksprache mit Dr. med. ... gelangt.
b)Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Beurteilungen holte die ... Versicherungen AG, welche als Versicherungspartnerin der ... für die Langfristleistungen aufzukommen hat, beim Kardiologen Dr. med. ... einen weiteren Arztbericht ein. Im entsprechenden Bericht vom 30. September 2010 führt Dr. med. ... aus, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 sei wenig wahrscheinlich, da der Unfall keine relevanten primären kardialen Veränderungen zur Folge gehabt habe. Die Unfallfolgen hätten den Tod kaum beeinflusst. c)In den Stellungnahmen vom 8. Oktober 2010 an Dr. med. ... sowie vom 23. November 2010 an die ... hielt Dr. med. ... an seiner vorgängigen Beurteilung, wonach ... ohne das schwere Unfallereignis vom 1. Januar 2010 nicht zu Tode gekommen wäre, fest. d)Aufgrund der weiterhin divergierenden Ansichten der Ärzte holte die ... beim Kardiologen Dr. med. ... eine weitere Einschätzung ein. Dr. med. ... kommt im entsprechenden Arztbericht vom 8. Juli 2011 zum Schluss, der Tod vom 27. März 2010 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 1. Januar 2010. ... habe wohl ein starkes Thoraxtrauma mit einer Clavicularfraktur und einem Pneumothorax mit Rippenserienfrakturen, aber kein Myokardtrauma erlitten. Ein direkter Kausalzusammenhang des Thoraxtraumas vom 1. Januar 2010 und dem Exitus vom 27. März 2010 liege nicht vor. Der plötzliche Tod sei wahrscheinlich multifaktoriell bedingt gewesen. Von kardialer Seite würden leichte, vorbestehende Myokardveränderungen (feinfleckige Myokardfibrose) vorliegen. Eine posttraumatisch (noch) verminderte Lungenfunktion sei möglich, aber nicht beweisbar. Als wesentlicher Faktor komme der Stressfaktor dazu. Skifahren in grosser Höhe stelle einen Stressfaktor dar. Ausschlaggebend seien der erniedrigte Sauerstoffgehalt in grosser Höhe, eine grosse Anstrengung in der Kälte und der erhöhte Katecholamin-/Adrenalinspiegel beim Skifahren.
e)Dr. med. ... hielt in seiner Stellungnahme vom 3. August 2010 an seiner bisherigen Beurteilung fest. f)Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bei Dr. med. ... eingegangenen Berichte des Rettungsdienstes ... vom 16. August 2011, des Rega-Protokolls sowie des Schreibens der Kantonspolizei Graubünden vom 5. September 2011 nahm Dr. med. ... mit Schreiben vom 3. November 2011 erneut zur Todesursache von ... Stellung. Aus dem Rega-Protokoll gehe hervor, dass eine Herzrhythmusstörung todesursächlich gewesen sei. Die im vorliegenden Fall bekannten anatomischen Herzkranzgefässveränderungen seien für das Auftreten eines plötzlichen Herztodes ausreichend. Das Thoraxtrauma des Skiunfalls vom 1. Januar 2010 könne als Co-Faktor, keinesfalls aber als alleiniger auslösender Faktor nicht ausgeschlossen werden. Seine Bedeutung bleibe aber unklar, da vor der Gondelfahrt keine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden sei. Eine schwerwiegende Lungenfunktionsstörung habe aber höchstwahrscheinlich nicht vorgelegen, ansonsten sich ... nicht zu der Gondelfahrt entschieden hätte. 5.Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 lehnte die ... eine Leistungspflicht betreffend den Todesfall vom 27. März 2010 gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den ärztlichen Bericht von Dr. med. ... vom 3. November 2011, ab. Die dagegen von ... erhobene Einsprache vom 14. Februar 2012 wurde mit Einspracheentscheid vom 19. März 2012 abgewiesen. 6.Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. März 2012 sowie der Verfügung vom 24. Januar 2012 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der versicherten Leistungen gemäss UVG. Kritisiert werde die Verneinung der Kausalität zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem Tod von ... vom 27. März 2010 gestützt auf die Berichte von Dr. med. ... vom 8. Juli 2011 und 3. November 2011 durch die
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachzuweisen, dass der Tod vom 27. März 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. Januar 2010 zurückzuführen sei. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin den rechtsgenüglichen Beweis zu erbringen, dass sich ein Vorzustand aus der eigenen Dynamik heraus entwickelt und zum Tod geführt habe. Gemäss Autopsiebericht sei ein akutes Herzversagen todesursächlich gewesen. Keine Einigung bestünde indes darüber, wie es zu diesem akuten Herzversagen gekommen sei. Laut Vertrauensarzt der ..., Dr. med. ..., seien die Veränderungen des Herzmuskels, der Mitralklappe sowie der Herzkranzgefässe todesursächlich gewesen. Dem widersprächen Dr. med. ... und Dr. med. ... sowie auch Dr. med. ... Die Beurteilung von Dr. med. ... sei somit nicht schlüssig und für die Beurteilung der Kausalität unbehilflich. Gleiches gelte für die Beurteilung von Dr. med. ..., welcher die leichte Degeneration der Mitralklappe und die geringe Koronarsklerose als relevante Todesursache angebe. Die ... hat denn auch nicht an der verkehrten Auffassung von Dr. med. ... festgehalten und einen weiteren Arztbericht in Auftrag gegeben. Der Bericht von Dr. med. ... vom 8. Juli 2011, wonach eine Herzrhythmusstörung zum Tod von ... geführt habe, sei nicht schlüssig, da es weder vor dem Unfallereignis vom 1. Januar 2010 noch danach Hinweise auf eine entsprechende Störung gegeben habe. Auch der Arztbericht von Dr. med. ... vom 3. November 2011, indem er behaupte, ein Kammerflimmern sei die relevante Todesursache, sei nicht nachvollziehbar. Dr. med. ... begründe dies mit dem E-Mail der Bergbahnen ..., dem Brief der Kantonspolizei Graubünden und dem Rega-Protokoll vom 24. August 2011. Laut E-Mail der Bergbahnen ... sei ... dreimal defibrilliert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb aus dem Einsatz des Defibrillators auf ein Kammerflimmern geschlossen werden könne, zumal diese Massnahme erfolglos geblieben sei. Aus den Akten ergebe sich, dass die Reanimationsbemühungen nicht 45 Minuten gedauert hätten. Beim 27. März 2010 habe es sich ausserdem um einen warmen Frühlingstag gehandelt, weshalb auch der von Dr. med. ... bemühte Stressfaktor als wesentliche Ursache ausser Betracht falle. Dr. med. ... müsse in seinem Bericht vom 3. November 2011 selber eingestehen, dass das Thoraxtrauma als
mitverursachender Faktor nicht ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Teilkausalität sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 36 UVG damit gegeben. Überzeugend sei die Begründung von Dr. med. ..., welcher die Vorgeschichte, das Unfallgeschehen und das Ereignis vom 27. März 2012 in die Beurteilung einbezogen habe. Er komme zum Schluss, dass die vorhandene unfallbedingte Einschränkung der Lungenfunktion mit reduzierter Oxygenation, gepaart mit verminderter Sauerstoffkonzentration in der Höhenluft und gleichzeitiger körperlicher Anstrengung zu einem erheblichen Teil zum akuten Herzversagen geführt habe. Eine Todesfolge ohne das erlittene schwere Thoraxtrauma vom 1. Januar 2010 sei seines Erachtens unwahrscheinlich. Demnach sei die natürliche Kausalität zwischen den Folgen des Unfallereignisses vom 1. Januar 2010 und dem Eintritt des Todes am 27. März 2010 gegeben. Aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen sei auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Sollte sich das Gericht der Auffassung von Dr. med. ... nicht anschliessen können, beantrage sie eventualiter die Erstellung eines gerichtlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. 7.Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2012 beantragte die ... die Abweisung der Beschwerde. Nicht Sie habe zu beweisen, dass der Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen sei. Dieser Grundsatz gelte nur dann, wenn die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und einem spezifischen Gesundheitsschaden einmal bejaht worden sei. Wohl sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Lungenkontusion gegeben gewesen. Die Kausalität zwischen dem Tod durch Herzversagen und dem Unfall sei jedoch nie bejaht worden, weshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsse, dass zwischen dem Unfall und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehe. Sie habe die Frage des Kausalzusammenhangs in Zusammenarbeit mit der ... durch verschiedene Ärzte prüfen lassen. Weil der Tod erwiesenermassen durch einen Herzstillstand verursacht worden sei, seien zwei Kardiologen beratend beigezogen worden. Deren Fachwissen gehe Allgemeinmedizinern ab, weshalb deren Aussagen
mehr Gewicht beizumessen sei. Gemäss Autopsiebericht vom 29. April 2010 sei der Tod am 27. März 2010 durch akutes Herzversagen eingetreten. Laut Dr. med. ... stehe der Myocardinfarkt in engem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Im Arztbericht vom 31. Juli 2010 erkläre Dr. med. ... in Kenntnis des pathologischen Berichts, dass Kontusionen im Bereich der Lunge und des Herzens zum Herzstillstand geführt hätten. Es seien keine Risikofaktoren bekannt. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zum Autopsiebericht vom 29. April 2010. Im Autopsiebericht sei lediglich von Kontusionsblutungen in den Unterlappen der Lunge die Rede und als massgebliche Todesursache die Koronarsklerose mit einer Lichtungseinengung von bis zu 50 % erwähnt. Dieser krankheitsbedingte Risikofaktor sei von Dr. med. ... mit keinem Wort erwähnt. Seiner Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Dr. med. ... sei diesem Bericht von Dr. med. ... ohne nähere Prüfung des Autopsieberichts gefolgt. Auch er spreche von einem schweren Kontusionstrauma der Lunge und des Herzens, was im Autopsiebericht keine Stütze fände. Die Behauptung, wonach die Arteriosklerose mit einer Lichtungseinengung von 50 % als Todesursache nicht in Frage komme, sei nachweislich falsch, zumal eine derartige Krankheit jederzeit zum Tod führen könne. Auch der Vertrauensarzt der ..., Dr. med. ..., erachte die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. ... als nicht schlüssig. Seines Erachtens lägen für das akute Herzversagen ausschliesslich unfallfremde Ursachen, mithin die Veränderung des Herzmuskels, der Herzkranzgefässe und der Mitralklappe, vor. Auch Dr. med. ... sehe als Todesursache ausschliesslich unfallfremde Faktoren. Dr. med. ... habe in seiner Stellungnahme zum Arztbericht von Dr. med. ... seine frühere Aussage, wonach eine Kontusion des Herzens stattgefunden haben soll, nicht mehr aufgeführt. Seine Meinung, wonach eine Koronarsklerose, wie sie im Autopsiebericht beschrieben sei, nicht zum Tod führen könne, stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen der Kardiologen Dr. med. ... und Dr. med. ..., welche eine solche Krankheit als derart gravierend bezeichnen würden, dass der Tod jederzeit eintreten könne. Dr. med. ... vermöge seine Aussage denn auch nicht mit Literaturangaben oder anderweitig fundierten medizinischen Hinweisen zu untermauern. Am vertieftesten habe sich Dr. med. ... mit den möglichen Todesursachen
auseinandergesetzt. Ihm seien sämtliche Einschätzungen und Unterlagen vorgelegen. Laut Dr. med. ... habe der Verstorbene anlässlich des Unfalls vom
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 19. März 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Unfallereignis vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 ein Kausalzusammenhang besteht. 2. a)Vorweg ist an dieser Stelle die zwischen den Parteien streitig gebliebene Frage der Beweislast zu klären. Während die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Beschwerdegegnerin habe, da im vorliegenden Fall eine anspruchsauflösende Tatsache zur Diskussion stehe, den Wegfall des Kausalzusammenhangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, vertritt die Beschwerdegegnerin die Meinung, die Beschwerdeführerin müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 ein Kausalzusammenhang bestehe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgen du prüfen. b)Grundsätzlich ist in Fällen, in denen gesundheitliche Schwierigkeiten auftreten, die in Zusammenhang mit einem Unfall stehen könnten, nachzuweisen, dass diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. In Fällen, bei denen die natürliche Unfallkausalität aber einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also entweder der krankhafte Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sog.
status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte, erreicht ist (sog. status quo sine). Dabei muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens - ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (RKUV 2000 Nr. U 363 E. 2 S. 46). Da es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, trägt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht die versicherte Person, sondern der Unfallversicherer (A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 188; RKUV 1994 Nr. U 206 E. 3b S. 328 f. mit Hinweis). c)Die Beweislastregel bei anspruchsaufhebenden Tatsachen, welche im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast führt, kommt, wie soeben erläutert, bloss in Fällen zur Anwendung, wo die natürliche Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einem spezifischen Gesundheitsschaden einmal bejaht worden ist. Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet - wie bereits die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Januar 2010 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Skiunfalls vom 1. Januar 2010 anerkannt und damit indirekt auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
der Lungenkontusion bejaht. Davon zu unterscheiden ist indes der Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall und dem Tod vom 27. März 2010 durch Herzversagen. Diesen Kausalzusammenhang hat die Beschwerdegegnerin nie bejaht. Vor diesem Hintergrund muss im konkreten Fall zur Auslösung eines Anspruchs auf allfällige Hinterlassenenleistungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass zwischen dem Unfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die entsprechende Beweislast dafür liegt, da es sich wie vorstehend festgestellt nicht um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, bei der Beschwerdeführerin (RKUV 2000 U 363 S. 42 E. 2). 3. a)Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt. Überdies besteht Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Leichentransport und die Bestattung (Art. 14 UVG). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sowie dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung indes voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Adäquat ist ein natürlicher Kausalzusammenhang dann, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis, 121 V 45 E. 3a). Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Sachzusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs noch nicht. Vielmehr hat das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen, 126 V 353 E. 5b; PVG 1994 Nr. 65 E. 1b). b)Hinsichtlich des Beweiswertes von Arztberichten ist unter anderem entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Grundsätzlich ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Ausserdem hängt der Beweiswert solcher ärztlicher Stellungnahmen und Berichte davon ab, ob die beauftragen Personen über die entsprechende Fachausbildung verfügen. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt (Bundesgerichtsurteile 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2, 8C_65/2010 und 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1). c)Im konkreten Fall hat die Beschwerdegegnerin die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Skiunfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 aufgrund der divergierenden Aussagen von Dr. med. ..., Dr. med. ... und Dr. med. ... in Zusammenarbeit mit der ... durch die
Kardiologen Dr. med. ... und Dr. med. ... prüfen lassen. Diese kamen in ihren Arztberichten zu folgenden Erkenntnissen: Dr. med. ..., 30. September 2010: Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Tod am 27. März 2010 und den Folgen des Unfalls vom 1. Januar 2010 sei wenig wahrscheinlich, da der Unfall keine relevanten primären kardialen Veränderungen zur Folge gehabt habe. Als unfallfremde Faktoren habe eine Ektasie der Aorta ascendens mit einem Durchmesser von knapp 50 mm sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung (50%ige Stenose der ACD und 40%ige Stenose der peripheren Äste des RIVA) bestanden. Zudem sei eine leichte myxoide Degeneration der Mitralklappensegel festgestellt worden, was einen Mitkralklappenkolaps wahrscheinlich mache. Im Weiteren habe eine leichte exzentrische biventrikuläre Hypertrophie mit feinfleckiger Myokardfibrose des linken Ventrikels nachgewiesen werden können. Denkbar seien maligne Arrhythmien, gehäuft bei Mitralklappenprolaps und konsekutivem Myokardinfarkt bei vorbestehender Koronarsklerose. Die Koronarsklerose sei in der Regel eine progrediente Erkrankung, die früher oder später (exakte Zeitangabe unmöglich) ohne Intervention zu einem Myokardinfarkt hätten führen können. Die Unfallfolgen hätten den Tod am 27. März 2010 kaum beeinflusst. Dr. med. ..., 8. Juli 2011: Der Tod vom 27. März 2010 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 1. Januar 2010. Herr ... habe wohl ein starkes Thoraxtrauma mit einer Clavicularfraktur und einem Pneumothorax mit Rippenserienfrakturen, aber kein Myokardtrauma erlitten. Weder im Labor noch im EKG noch in der Autopsie fänden sich für ein Myokardtrauma Hinweise. Ein direkter Kausalzusammenhang des Thoraxtraumas vom 1. Januar 2010 mit dem Exitus vom 27. März 2010 läge nicht vor, da keine Myokardkontusion bestehe. Für einen akuten Myokardinfarkt fänden sich in der Autopsie keine Hinweise. Eine weite Koronarsklerose mit alten, nur zu 50%igen Einengungen der Herzkrankgefässe würden beschrieben. Ein akuter Verschluss eines Herzkranzgefässes sei nicht beobachtet worden. Im Herzmuskel fände sich lediglich eine feinfleckige Myokardfibrose, kein Hinweis auf einen alten Infarkt. Auch die leichte myxoide Degeneration der Mitralklappe stelle keine Ursache eines plötzlichen Herztodes dar. Eine Aortenruptur läge nicht vor. Insbesondere fänden sich keine Hinweise auf eine Myokardkontusion. Somit sei ein akuter Myokardinfarkt als Todesursache unwahrscheinlich. Nach Ausschluss einer cerebralen Genese, einer akuten Blutung und eines akuten Myokardinfarkts komme für den plötzlichen Tod am ehesten eine Herzrhythmusstörung in Frage. Differentialdiagnostisch komme dabei eine Kammertachykardie mit Degeneration zum Kammerflimmern oder ein Vorhofflimmern mit schneller AV- Knoten Überleitung und einem konsekutiven Kammerflimmern in Betracht. Für einen totalen AV-Block würden die zwei vorliegenden EKG’s vom 2. Januar 2010 und vom 23. Januar 2010 keine Hinweise liefern. Zusammenfassend sei der plötzliche Tod wahrscheinlich multifaktoriell bedingt gewesen. Von kardialer
Seite würden leichte, vorbestehende Myokardveränderungen vorliegen. Eine posttraumatisch (noch) verminderte Lungenfunktion sei möglich, aber nicht beweisbar. Im Brief vom 28. Januar 2010 von Dr. med. ... vom Spital ... an Dr. med. ... habe Dr. med. ... festgestellt: „Bei der klinischen Untersuchung ist der Patient in der Zwischenzeit weitestgehend schmerzfrei, Beweglichkeit der Schulter inzwischen auch ganz gut. Die Clavicularfraktur ist noch etwas schmerzhaft und sicherlich noch nicht ganz verheilt, der Patient kann jedoch tief und schmerzfrei einatmen und hat keinen Thoraxfernkompressionsschmerz mehr, sondern nur noch lokale Schmerzen.“ Als wesentlicher Faktor komme der Stressfaktor dazu. Skifahren in grosser Höhe stelle einen Stressfaktor dar. Ausschlaggebend seien der erniedrigte Sauerstoffgehalt in grosser Höhe, eine grosse Anstrengung in der Kälte und der erhöhte Katecholamin- /Adrenalinspiegel beim Skifahren. Dr. med. ..., 3. November 2011: Die Antworten des Rettungsdienstes ... vom 16. August 2011, der Brief der Kantonspolizei Graubünden vom 5. September 2011 sowie das Rega-Protokoll vom 24. August 2011 würden zeigen, dass bei Herrn ... initial in der Gondelbahn ein Kammerflimmern vorgelegen habe. Herr ... sei vom Pistendienst drei Mal extern defibrilliert worden. Die Reanimation der Rega habe 45 Minuten gedauert. Herr ... sei bei einer Asystolie pulslos geblieben. Das Rega-Protokoll würde die Aussage einer Herzrhythmusstörung als Todesursache beweisen. Eine koronare Herzkrankheit sei ein ausreichender Faktor für den plötzlichen Herztod. Die im vorliegenden Fall bekannten anatomischen Herzkranzgefässveränderungen seien für das Auftreten eines plötzlichen Herztodes ausreichend. Skifahren würde bei jedem Menschen zu einem physiologischen Stress führen. Wenn nun die Herzkranzgefässe verengt seien, reiche die Durchblutung in Ruhe aus. Unter der Belastung könnten sich die Herzkranzgefässe aber nicht genügend erweitern. Der Herzmuskel erhalte zu wenig Blut, wodurch eine fatale Herzrhythmusstörung auftreten könne. Ob und wenn ja in welchem Ausmass das drei Monate zurückliegende Thoraxtrauma einen klinische Bedeutung als Co-Faktor für das Kammerflimmern gehabt habe (neben der koronaren Herzkrankheit und dem von Herrn ... selbst gewählten Stressfaktor) könne nicht beurteilt werden. Eine Lungenfunktionsprüfung vor der Gondelfahrt läge nicht vor. Als Co-Faktor - keinesfalls aber als alleiniger Auslöser - könne das Thoraxtrauma nicht ausgeschlossen werden. Seine Bedeutung bleibe aber unklar. Eine schwerwiegende Lungenfunktionsstörung habe aber höchstwahrscheinlich nicht vorgelegen, da sich Herr ... zu der Gondelfahrt entschieden habe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem drei Monate alten Thoraxtrauma und dem plötzlichen Herztod könne nicht bewiesen werden. d)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt den im Verwaltungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin bzw. die ... eingeholten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. ... sowie insbesondere denjenigen von Dr. med. ... in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu. Einerseits erfolgten
die Stellungnahmen von Dr. med. ... und Dr. med. ... in Kenntnis der teilweise anderslautenden Berichte von Dr. med. ..., Dr. med. ... und Dr. med. .... Zudem beruhen die Aussagen von Dr. med. ... und Dr. med. ... auf dem Studium sämtlicher relevanter Unterlagen. Insbesondere Dr. med. ... lagen neben dem Autopsiebericht und den Unterlagen des Spitals ..., welche auch Dr. med. ... vorgelegen haben, auch die Berichte des Rettungsdienstes ... vom 16. August 2011 sowie das Rega-Protokoll vom 24. August 2011 vor. Andererseits ist es im konkreten Fall auch angebracht, den Meinungen der Kardiologen höheres Gewicht beizumessen als jenen der Allgemeinmediziner, wurde der Tod von ... doch erwiesenermassen durch akutes Herzversagen verursacht (Autopsiebericht vom 29. April 2012). Als Fachärzte Kardiologie sind Dr. med. ... und Dr. med. ... ohne Weiteres kompetent, die Zusammenhänge zwischen den Folgen des Skiunfalls vom 1. Januar 2010 und den bei der Autopsie festgestellten Erkrankungen zu beurteilen. Demgegenüber verfügen weder Dr. med. ... noch Dr. med. ... - beide Fachärzte Allgemeinmedizin - über den entsprechenden Facharzttitel. Die Schlussfolgerungen von Dr. med. ... und Dr. med. ... erscheinen denn auch nachvollziehbar und schlüssig. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die Kausalität zwischen dem Skiunfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 gestützt auf die entsprechenden Arztberichte von Dr. med. ... vom 30. September 2010 sowie insbesondere von Dr. med. ... vom 8. Juli bzw. vom 3. November 2011 zu Recht verneint. 4.An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung von Dr. med. ... erhobenen Einwände nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass die Reanimation entgegen dem Bericht von Dr. med. ... vom 3. November 2011 nicht 45 Minuten, sondern laut Aktenlage bloss 26 Minuten gedauert hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern deshalb die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Tod von Dr. med. ... angezweifelt werden könnte. Gleiches gilt für den Einwand, wonach es sich beim 27. März 2010 entgegen den Ausführungen von Dr. med. ... im Bericht vom 8. Juli 2011 um einen warmen Frühlingstag gehandelt haben soll. Denn
auch bei warmen Temperaturen stellt Skifahren in grosser Höhe einen Stressfaktor dar, sind doch neben der Temperatur auch der erniedrigte Sauerstoffgehalt in grosser Höhe, die sportliche Anstrengung sowie der erhöhte Katecholamin-/Adrenalinspiegel zu beachten. Zutreffend ist sodann, dass Dr. med. ... im Bericht vom 3. November 2011 ausführt, dass das anlässlich des Skiunfalls vom 1. Januar 2010 erlittene Thoraxtrauma als Co-Faktor, keinesfalls aber als alleiniger auslösender Faktor, nicht ausgeschlossen werden könne. Seine Bedeutung bleibe aber unklar, da vor der Gondelfahrt keine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden sei. Dr. med. ... hält in erwähntem Bericht aber auch explizit fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem drei Monate alten Thoraxtrauma und dem plötzlichen Herztod letztlich nicht bewiesen werden könne. Somit resultiert aus der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. ... keine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Teilkausalität. 5.Den Arztberichten von Dr. med. ... und Dr. med. ... kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Zum einen stehen ihre Aussagen im Widerspruch zum Autopsiebericht vom 29. April 2010. Sowohl Dr. med. ... als auch Dr. med. ... erklären in ihren Berichten vom 31. Juli 2010 bzw. vom 17. August 2010, dass Kontusionen im Bereich der Lunge und des Herzens zum Herzstillstand geführt hätten. Im Autopsiebericht war demgegenüber einzig von Kontusionsblutungen in den Unterlappen der Lunge die Rede. Des Weiteren ist im Autopsiebericht die Koronarsklerose mit alter, bis zu 50%iger Lichtungseinengung der ACD und bis zu 40%iger Lichtungseinengung peripherer Äste des RIVA als massgebliche Todesursache erwähnt. Obwohl der Autopsiebericht auch Dr. med. ... bekannt war, führt dieser im Bericht vom 31. Juli 2010 aus, der Verstorbene sei ein grundsätzlich gesunder, aktiv-sportlicher Mann ohne jegliche Risikofaktoren, mit Ausnahme einer geringen Cholesterinerhöhung, gewesen. Der krankheitsbedingte Risikofaktor der Koronarsklerose mit einer Lichtungseinengung von bis zu 50 % blendet Dr. ... in seinem Bericht somit vollkommen aus. Dazu kommt, dass weder Dr. med. ... noch Dr. med. ... ihre Aussagen mit Literaturangaben oder
anderweitiger medizinischer Hinweise untermauern können. Jedenfalls vermögen die Stellungnahmen und Arztberichte von Dr. med. ... und Dr. med. ... die insgesamt schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilungen der Kardiologen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. zu den Richtlinien für die Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten BGE 125 V 351 E. 3b). 6.Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. Nachdem zwei Fachärzte Kardiologie unabhängig voneinander eine Herzkranzgefässerkrankung als todesursächlich bezeichnet haben und den Einfluss des Thoraxtraumas auf den Tod nicht bestätigen konnten, ist denn auch kein weiterer Abklärungsbedarf angebracht. Die Aktenlage ist ausreichend, um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können. Dementsprechend ist weder die Einholung eines gerichtlich medizinischen Sachverständigengutachtens noch der Beizug weiterer Akten erforderlich. Ebenfalls kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese eine abweichende Einschätzung ergäben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6). 7. a)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zur Auslösung eines Anspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Hinterlassenenleistungen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall vom 1. Januar 2010 und dem Tod am 27. März 2010 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste. Obwohl ein solcher Kausalzusammenhang laut Dr. med. ... als Co-Faktor, keinesfalls aber als alleiniger auslösender Faktor, nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann,
ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbewiesen geblieben. Jedenfalls hat ein Kausalzusammenhang zwischen dem Skiunfall und dem Tod nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden können, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.