VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 130 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Verwaltungsrichter Stecher und Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerdegegnerin 1 und Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beigeladene betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (Zwischenverfügung)
2 - 1.A., geboren 1990, stürzte am 30. April 2009 im Rahmen des Schulsportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit mehreren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an einer Berufsfachschule und absolvierte eine dreijährige Ausbildung. Über ihre damalige Arbeitgeberin war sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Mobiliar) obligatorisch unfallversichert. 2.Nach dem Unfall schloss A. im Jahr 2010 ihre Ausbildung ab und arbeitete hernach in verschiedenen Anstellungen. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Daraufhin bezahlte die Mobiliar Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3.Am 26./28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte. 4.Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte die Mobiliar dem Rechtsvertreter von A._____ mit, dass sie zur Beurteilung der weiteren Versicherungsleistungen ein Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zürich, Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), in Auftrag geben werde. Ihrem Schreiben legte die Mobiliar einen Fragenkatalog für die geplante Begutachtung bei. 5.Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 informierte A._____ die Mobiliar über den aktuellen Gesundheitszustand und die von ihr bereits eingeleiteten
3 - beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen. Eine am 9. Mai 2012 durch Dr. med. B., Facharzt für Neurologie FMH, durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass sie aufgrund von mittelstarken neuropsychologischen respektive verhaltensneurologischen Störungen im erlernten, angestammten Beruf nicht mehr werde tätig sein können. Im Rahmen einer Standortbestimmung zusammen mit ihrer Familie, ihrem Hausarzt und ihrem Rechtsvertreter habe sich eine drei Jahre dauernde Umschulung zur Kauffrau als beste Variante herausgestellt, um danach eine behinderungsgerechte Tätigkeit zu finden. Die Umschulung an der Z. beginne bereits am 20. August 2012. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 erklärte A., dass die von der Mobiliar vorgesehene Begutachtung keinen Sinn mache beziehungsweise erst nach Abschluss der Umschulung (im Juli 2015) angezeigt sei. Zu gegebener Zeit sei die Begutachtung auch nicht durch die MEDAS Zürich (MZR) oder eine andere MEDAS Gutachterstelle durchzuführen, sondern es seien dannzumal Gutachter auszuwählen, die über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung verfügten. Es lägen zum jetzigen Zeitpunkt aktuelle, fundierte Berichte und Beurteilungen zur medizinischen Situation und Leistungsfähigkeit vor. Zudem habe die Mobiliar erst vor Kurzem eine Kostengutsprache für eine notwendige neuropsychologische Therapie gewährt, welche noch nicht abgeschlossen sei. 6.Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilte die Mobiliar mit, dass sie − bevor sie die Begutachtung von A. mittels anfechtbarer Verfügung anordnen werde − zwei weitere Gutachterstellen (Gutachterstelle Solothurn [Gutso] und IB-Bern) zur Auswahl anbiete. Am 15. Oktober 2012 lehnte A._____ eine derzeitige Begutachtung weiterhin ab. Anderseits verlangte sie von der Mobiliar offenzulegen, ob Interessenkollisionen zwischen ihr und den von ihr vorgeschlagenen drei
4 - Gutachterstellen bestünden. Weiter habe die Mobiliar offenzulegen, wie oft sie die entsprechenden Gutachterstellen in den letzten Jahren mit Begutachtungen beauftragt habe. Es sei ihr zudem die Möglichkeit einzuräumen, selber Gutachtervorschläge zu machen. Zu diesem Zeitpunkt hatte A._____ die Umschulung bereits begonnen. 7.Am 17. Oktober 2012 verfügte die Mobiliar die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung von A._____ zur Klärung der weiteren Leistungspflicht und erteilte am 5. November 2012 der MEDAS Zürich (MZR) einen entsprechenden Auftrag. Diese nahm den Gutachtensauftrag am 19. November 2012 an und erachtete, dass für die Beantwortung der übermittelten Fragen eine internistische, psychiatrische, rheumatologische, neurologische und neuropsycho- logische Beurteilung notwendig sei. 8.Mit Beschwerde vom 24. November 2012 gelangte A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit folgenden Anträgen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden: „1. Es sei die Zwischenverfügung der MOBILIAR vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.
8 - Grundsätze direkt bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten werden kann. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind allerdings nicht direkt anwendbar. Zwar bestimmen sich gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die in den Art. 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelten Verfahrensbereiche nach dem VwVG, doch spricht der Wortlaut der Bestimmung gegen die Annahme, dass die dort normierten Grundsätze − wie zum Beispiel die Regelung von Art. 46 VwVG − auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten direkte Geltung beanspruchen können. Die subsidiäre Anwendbarkeit des VwVG ist auf die in den Art. 27-54 ATSG enthaltenen Abschnitte, welche das Verfügungserlass- und Einspracheverfahren betreffen, beschränkt, während die das Rechtspflegeverfahren regelnden Art. 56-62 ATSG − insbesondere die Regelung des Beschwerderechts (Art. 56 ATSG) − nicht erwähnt werden (vgl. BGE 132 V 418 E.2.3.1; zum Ganzen auch PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N.11; anders allerdings beispielsweise BGE 138 V 271 E.1.2.1). Die in Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG enthaltene Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt jedoch als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten (so auch das Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4; vgl. ferner KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 56 N.11 sowie Art. 55 N.14; kritisch allenfalls EGLI, a.a.O. S. 217). Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Übrigen auch vom Bundesgericht vorausgesetzt (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7; vgl. auch BGE 138 V 271
9 - E.1.2.1, wobei das Bundesgericht hier die Bestimmungen des VwVG − insbesondere Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG − direkt anzuwenden scheint; ferner PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, in: SZS/RSAS 57/2013 S. 322 f.; noch offen gelassen bei ULRICH MEYER/PETRA FLEISCHANDERL, Erste Erfahrungen mit dem ATSG, in: Anwaltsrevue 5/2005, S. 197 dort FN 43; UELI KIESER, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, SBVR Band XIV, 2. Aufl., Basel 2007, N.158 in fine). Zur selbstständigen Anfechtung von Zwischenverfügungen genügt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung betreffend Zwischenverfügungen in IV-Angelegenheiten (BGE 138 V 271 E.1.2.3; 137 V 210 E.3.4.2.7) fest, dass für die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtensanordnung ins Gewicht falle, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei. Mithin komme es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen von Beginn weg durchgesetzt werden könnten. So könne aus einer bloss nachträglichen Gewährung von Mitwirkungsrechten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuteten. Aus diesen Gründen sowie angesichts der Merkmale der Vergabepraxis bestehe ein gesteigertes Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz. Daher sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung die Eintretensvoraussetzung des nicht
10 - wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie − mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt − bloss einer "second opinion" entspräche (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 mit Hinweisen). b)Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung die interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Zürich (MZR) angeordnet. Zur Klärung der weiteren Leistungen sei dies erforderlich, wobei die Beschwerdeführerin den Fragekatalog schon vorgängig erhalten habe und die Namen und Fachrichtungen der Ärzte ihr nach Auftragserteilung beziehungsweise Planung der Untersuchungen durch die Gutachterstelle mit einer separaten Verfügung bekannt gegeben würden. Vorliegend kann das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht werden. Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung einer medizinischen Begutachtung zum jetzigen (aus ihrer Sicht verfrühten) Zeitpunkt betroffen und erhebt dagegen verschiedene materielle Einwendungen. Wird die Begutachtung nicht gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in UV-Angelegenheiten angeordnet, kann sich dies direkt auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auswirken und bei ihr einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil bewirken. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
11 - MEDAS Zürich (MZR) zu Recht erfolgt ist beziehungsweise ob dabei die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. Zum einen muss in diesem Zusammenhang Art. 44 ATSG erwähnt werden, welcher das Recht des Versicherten, sich vorgängig zur Person des Gutachters zu äussern, ausdrücklich festhält. Zum anderen ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts einzugehen, mit welcher die Mitwirkungsrechte von versicherten Personen bei einer Gutachtensanordnung durch Sozialversicherer gestärkt wurden. b)Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass ihr verschiedene Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 nicht gewährt worden seien. So habe die Beschwerdegegnerin den durch das Bundesgericht geschaffenen Anspruch auf Mitwirkung bei der Gutachterauswahl verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Frage der Gutachterstelle vorab mit ihr einvernehmlich zu regeln − es habe kein Einigungsverfahren in Bezug auf die Notwendigkeit der Begutachtung und die zu beauftragende Gutachterstelle beziehungsweise die Gutachterpersonen stattgefunden. Der Grundsatz der Waffengleichheit und der Anspruch auf Fairness im Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) seien verletzt, da nur die Beschwerdegegnerin Gelegenheit gehabt habe Gutachter vorzuschlagen. Ferner sei die Auswahl der Gutachterstelle nicht mittels Zufallsprinzip erfolgt. BGE 137 V 210 sei aber hier einschlägig und auch auf im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung durchzuführende polydisziplinäre Begutachtungen anwendbar. Zudem habe die Beschwerdegegnerin nicht offengelegt, in welchem Ausmass sie in den vergangenen Jahren Aufträge an die drei von ihr vorgeschlagenen Gutachterstellen vergeben habe und ob allenfalls Interessenkonflikte zwischen ihr und diesen Gutachterstellen/Gutachtern bestünden oder
12 - Umstände vorlägen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unabhängige und unparteiische Sachverständige verletzt, weshalb die vorgeschlagenen Gutachterstellen auch erfolgreich abgelehnt werden könnten und eine Begutachtung durch diese Stellen nicht zumutbar erscheine. Im Übrigen sei die Begutachtung durch die MEDAS Zürich (MZR) auch deshalb nicht zumutbar, weil die Beschwerdegegnerin diese bereits beauftragt habe. Der Gutachterstelle seien bereits die gesamten Akten zugestellt worden − inklusive der kritischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur MEDAS Zürich (MZR) −, womit Zweifel an der Unvoreingenommenheit einer Begutachtung durch diese Gutachterstelle bestünden.
13 - HAVE 2/2012, S. 205 ff.). Das Bundesgericht sprach sich in der Folge auch für eine Praxisänderung im Bereich des Unfallversicherungsverfahrens aus (BGE 138 V 318) und setzte sich dabei in Erwägung 6.1.1 insbesondere mit der Meinung von HÜSLER (a.a.O.) auseinander. Es hielt hierzu fest, dass sowohl im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung als auch in demjenigen der Unfallversicherung grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen zur Anwendung kämen und damit auch nicht unterschiedliche Verfahrens- , Gehörs- und Partizipationsrechte gelten könnten. Andererseits seien einige der in BGE 137 V 210 (E.2.4 ff.) erwähnten potentiellen Risiken für sachfremde Einflüsse auf die gutachterliche Unabhängigkeit und auf die Gutachtenergebnisse durch das in der Invalidenversicherung herrschende System bedingt, so namentlich durch die freie Wahl der Gutachterstelle bei der Auftragsvergabe und durch die für alle MEDAS sowie polydisziplinären Gutachten vereinbarten identischen Auftragspauschalen. Die in BGE 137 V 210 vorgesehenen Korrektive der Vergabe von MEDAS-Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip sowie einer Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs würden sich daher auf das Verfahren in der Invalidenversicherung beziehen. Ob und inwieweit diese Korrektive auf das in der Unfallversicherung herrschende System überhaupt anwendbar seien, müsse das Gericht an dieser Stelle nicht prüfen. Abschliessend hielt das Bundesgericht in Erwägung 6.1.4 „als Zwischenergebnis“ fest, dass auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen sei (in Abänderung der Rechtsprechung von BGE 132 V 93) und dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustünden, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern könne. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richteten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 E.3.4.2.9.
14 - b)Mit BGE 138 V 318 hat das Bundesgericht eine differenzierte Lösung getroffen und nicht einfach die mit BGE 137 V 210 in IV-Angelegenheiten gestärkten Mitwirkungsrechte pauschal auf sämtliche Sozialversicherungsverfahren − insbesondere auf diejenigen der Unfallversicherung − ausgedehnt. Es hat beim (ersten) Ausbau der Mitwirkungsrechte in UV-Angelegenheiten auf die Ordnungsmässigkeit und Regelhaftigkeit des Gutachtensverfahrens in der Unfallversicherung geachtet und eine Stärkung der Mitwirkungsrechte („als Zwischenergebnis“) nur − aber immerhin − in dem Sinne befürwortet, als dass künftig auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist. Damit hat es in erster Linie seiner alten Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93 den Rücken gekehrt und nicht einer analogen Anwendung der für das Verfahren der Invalidenversicherung gestärkten Mitwirkungsrechte (gemäss BGE 137 V 210) in allen anderen Sozialversicherungszweigen zugestimmt (so etwa die Meinung der Beschwerdeführerin in ihrer Triplik, S. 12 in fine). Gemäss BGE 138 V 318 kommen den versicherten Personen vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern können. Weitergehendes bestimmte das Bundesgericht für den Bereich der Unfallversicherung in seinem Urteil nicht. c)Die Disparitäten, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Verwaltungsverfahren (BGE 137 V 210 [IV- Verfahren]; BGE 138 V 318 [UV-Verfahren]) und zu den unterschiedlichen Gutachtensarten (BGE 139 V 349 [mono-/bi- oder polydisziplinär]) geschaffen hat, können zu unerwünschten Doppelspurigkeiten und auch zu teureren Verfahren führen. Es besteht in solchen Fällen ferner eine
15 - höhere Wahrscheinlichkeit von sich widersprechenden Gutachtenergebnissen. Allenfalls resultieren hieraus auch kompliziertere und längere Verfahren. Nicht zuletzt werden die Betroffenen in Einzelfällen noch mehr (als nötig) belastet werden, da diese sich nun − zumindest in Bezug auf die polydisziplinäre Begutachtung − zuhanden verschiedener Versicherungsträger getrennt und damit insgesamt mehrfach begutachten lassen müssen. Dass dies den Betroffenen zugemutet wird, widerspricht der einleuchtenden Erkenntnis des Bundesgerichts, „dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten“ (BGE 137 V 210 E.3.4.2.7). Um diese negativen Folgen vermeiden zu können, müssten entweder Betroffene auf die ihnen zustehenden Verfahrensrechte verzichten oder alternativ die Verfahrensrechte der Betroffenen im Unfallversicherungsverfahren denjenigen im Invalidenversicherungsverfahren angepasst werden. Da Betroffenen grundsätzlich ein Verzicht auf Verfahrensrechte nicht zugemutet werden kann, bleibt es in erster Linie am Bundesgericht, die vorhin beschriebenen negativen Folgen seiner Rechtsprechung zu beheben.
16 - Gutachten grundsätzlich vor Abschluss der Umschulung ablehnt (vgl. etwa Replik vom 8. Januar 2013, S. 16 f.). Andererseits ist vorliegend die Uneinigkeit, welche zum Erlass der Zwischenverfügung geführt hat, darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt ein Gutachten überhaupt ablehnt und auch nicht mit eigenen Gutachtervorschlägen auf die Beschwerdegegnerin zugegangen ist, sondern einzig Kritik am Zeitpunkt und den Vorschlägen der Beschwerdegegnerin geäussert hat. Damit aber entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass sich die IV-Stelle am Gutachten der Beschwerdegegnerin beteiligen wollte − die damit verbundene Problematik bildet Gegenstand von zwei weiteren hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (S 13 17 und S 13 8). b)Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach, dass die Beschwerdegegnerin mit ihr nicht den Konsens gesucht habe und zwar einerseits über die Notwendigkeit der Begutachtung und andererseits über deren Zeitpunkt. Das Bundesgericht verlange in BGE 137 V 210 (E.3.4.2.6 f.) die Durchführung eines Einigungsverfahrens hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung und hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle/Gutachterpersonen. Ein solcher Anspruch auf ein (förmliches) Einigungsverfahren, wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird, kann weder aus der BV, der EMRK noch aus BGE 137 V 210 abgeleitet werden. Dass das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung (betreffend die Mitwirkungsrechte im IV-Verfahren) das Bestreben der Parteien um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung und eine beiderseitige Verantwortung für die Abwendung von vermeidbaren Verfahrensweiterungen betont, ist einleuchtend, sind doch Sozialversicherungsverfahren nicht als Streitverfahren konzipiert. Es handelt sich um nichtstreitige Verwaltungsverfahren, in welchen einvernehmliche Lösungen anzustreben sind, welche − gerade auch in
17 - Bezug auf Begutachtungen − zu tragfähigeren Beweisergebnissen führen, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stossen (vgl. BGE 137 V 210 E.3.4.2.6). Wenn sich die Parteien im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren uneinig sind beziehungsweise werden oder sich eine versicherte Person unwillig zur Konsensfindung zeigt, ist der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung aufgrund der behördlichen Verfahrensverantwortung des Sozialversicherers gerechtfertigt. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang, dass „das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen“ ist (BGE 137 V 210 E.3.4.2.6). In einem weiteren Entscheid bezeichnet es die vorgängige Einigung der Parteien als „Obliegenheit“ (BGE 138 V 271 E.3.4 in fine). Damit können die Parteien im Verwaltungsverfahren nicht zu einem (förmlichen) Einigungsverfahren und zum Erlass einer Zwischenverfügung, über jeden Punkt, über den sie sich nicht einigen können, verpflichtet werden. Auch vorliegend haben sich die Parteien rege über die Frage der Begutachtung der Beschwerdeführerin ausgetauscht. Ein Konsens konnte nicht erreicht werden, obschon die Beschwerdegegnerin mit Vorschlägen von weiteren Gutachterstellen (vgl. UV-act. 193) auf die Beschwerdeführerin zugegangen ist. Damit ist auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin schliesslich über die Frage der Begutachtung eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat (vgl. schon vorstehende E.4a). c)Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass diese die Gutachterstelle nicht durch Zufallsprinzip bestimmt habe − diesbezüglich sei BGE 137 V 210 auch auf im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung durchzuführende polydisziplinäre Begutachtungen anwendbar. Dieser Auffassung kann, wie im Folgenden gezeigt wird, nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat sich noch nicht über die Anwendung eines
18 - Zufallsprinzips wie in IV-Verfahren gefordert bei Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung im Bereich der Unfallversicherung geäussert beziehungsweise wurden (vermutlich mit Blick auf die Ordnungsmässigkeit und Regelhaftigkeit des Gutachtensverfahrens in der Unfallversicherung) die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen (noch) nicht dahingehend höchstrichterlich gestärkt. Zu beachten gilt es folglich vorliegend die Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 318 (vgl. schon vorne Erwägungen 3b und 4a). Die Anwendbarkeit des Zufallsprinzips gemäss „SuisseMED@P“ scheitert de lege lata auch daran, dass diese Plattform vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für Begutachtungen der (von ihm zu beaufsichtigenden) Invalidenversicherung eingerichtet wurde. Die Aufsicht über die Unfallversicherung fällt hingegen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), welches keine Vorkehren für eine Gutachtenszuteilung per Zufallsprinzip getroffen hat. Zudem kennt das UVG auch keine Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) analoge Bestimmung, womit auch eine gesetzliche Grundlage für das von der Beschwerdeführerin reklamierte Vorgehen fehlt. Der Umstand, dass vorliegend eine Begutachtung durch eine MEDAS angeordnet wurde, ändert an dem soeben Ausgeführten nichts. d)Somit erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Ob allenfalls − durch die bei der MEDAS Zürich (MZR) angeordnete Begutachtung − der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen verletzt wurde und ob die Begutachtung notwendig und zumutbar erscheint, ist im Folgenden noch zu prüfen.
19 - gemäss Art. 29 Abs. 1 (respektive Art. 30 Abs. 1) BV verletzt, indem diese nicht offengelegt habe, in welchem Ausmass sie in den vergangenen Jahren Aufträge an die von ihr vorgeschlagenen Gutachterstellen vergeben habe und ob allenfalls Interessenkonflikte zwischen ihr und diesen Gutachterstellen/Gutachtern bestünden oder Umstände vorlägen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E.1.3.3 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von einem Versicherungsträger auszugehen wäre; denn ein Ausstandsgrund ist erst bei persönlicher Befangenheit gegeben (BGE 137 V 210 E.1.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hegt vorliegend generelle Vorbehalte gegen die von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gutachterstellen. Sie weist nicht auf eine persönliche Befangenheit von einzelnen Gutachtern hin, welche sich im Übrigen − wie soeben ausgeführt − auch nicht aus der von ihr anbegehrten Information der Beschwerdegegnerin (betreffend einen regelmässigen Beizug der von ihr vorgeschlagenen Gutachterstellen in den Jahren 2009 bis 2012 und der Anzahl der dort jeweils in Auftrag gegebenen Gutachten) ergeben könnte.
20 - b)Gemäss der Beschwerdeführerin ist eine Begutachtung durch die MEDAS Zürich (MZR) auch deshalb nicht zumutbar, weil diese Gutachterstelle durch die Beschwerdegegnerin bereits beauftragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Gutachterstelle nicht nur die medizinischen Akten, sondern die gesamten Akten (inklusive der kritischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Auswahl der betreffenden Gutachterstelle) zugestellt. Es trifft vorliegend zu, dass die Beschwerdegegnerin den Gutachtensauftrag der am 17. Oktober 2012 verfügten interdisziplinären Begutachtung am 5. November 2012 der MEDAS Zürich (MZR) erteilt hat. Diese nahm am 19. November 2012 den Gutachtensauftrag an und erachtete, dass für die Beantwortung der übermittelten Fragen eine internistische, psychiatrische, rheumatologische, neurologische und neuropsychologische Beurteilung notwendig sei (vgl. UV-act. 214 und 216). Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend ein Telefonat mit dem Sekretariat der MEDAS Zürich (MZR) am 27. November 2012, wurde Letzterer mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen die Gutachtensanordnung erhoben worden sei (vgl. UV-act. 232). Der Einwand der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund nicht ganz unbegründet, allerdings reicht die Zustellung der vollständigen Akten (mit einzelnen wenigen [auch kritischen] Äusserungen der Beschwerdeführerin betreffend die vorgesehene Gutachterstelle) für sich alleine noch nicht aus, um Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV anzunehmen und eine Begutachtung durch die betreffende Gutachterstelle schlicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es wären hierfür (zusätzliche) Umstände erforderlich, die sich dazu eignen würden, ein Misstrauen in die Unparteilichkeit einzelner Gutachterpersonen zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann dabei unter anderem in einem persönlichen Interesse an der Sache, in enger verwandtschaftlicher oder
21 - freundschaftlicher Verbundenheit zu einer Partei, aber auch in einem bestimmten Verhalten des Gutachters begründet sein. Ein solches Verhalten muss indessen objektiv belegt sein (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E.6.4 mit weiteren Hinweisen). Da vorliegend die einzelnen Gutachterpersonen noch nicht konkret bestimmt sind, sondern erst eine aktuelle Ärzteliste mit potentiellen Gutachtern der MEDAS Zürich (MZR) versendet wurde (vgl. UV-act. 232-234), kann (noch) gar nicht von entsprechenden Umständen ausgegangen werden. Zudem ist es die Aufgabe des Gutachters − als medizinischer Experte − unabhängig von subjektiven Angaben und Äusserungen zu beurteilen, welche Schmerzen und Einschränkungen gestützt auf die objektiven Befunde nachvollziehbar erscheinen und zu berücksichtigen sind. Der ärztliche Gutachter hat demnach einzig den medizinischen Sachverhalt zu beschreiben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die sich aus seiner Sicht daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen zu schildern. Ihm darf dabei die Fähigkeit zur objektiven Beurteilung und notwendigen Abstraktion unterstellt werden. Nach dem Gesagten, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
22 - sei. Da die Beschwerdegegnerin bis heute diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei die Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Es liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Abklärungen zu erfolgen haben. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm in diesem Zusammenhang ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.6.1). c)Mit Erlass der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 hat die Beschwerdegegnerin die medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet und damit auch gesagt, dass sie eine solche in vorliegendem Fall für notwendig erachtet beziehungsweise den Sachverhalt für zu wenig abgeklärt hält. Offensichtlich geht es dabei nicht um die Einholung einer „second opinion“. Hinsichtlich der Frage der
23 - Notwendigkeit einer Begutachtung besteht − aufgrund der gesetzlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der behördlichen Verfahrensverantwortung des Versicherungsträgers − kein Spielraum für eine Einigung der Parteien. Der Versicherungsträger legt von sich aus den Bereich fest, welcher für die zu entscheidenden Fragen massgebend ist und klärt danach in diesem Bereich den Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung ab. Was dabei als notwendig anzusehen ist, ergibt sich daraus, in welchem Umfang und in welcher Tiefe die Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 43 N.12). Es gilt hier das Offizialprinzip und die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers (ergänzt durch eine Mitwirkungspflicht der Parteien). Auf ein förmliches Einigungsverfahren hat die versicherte Person − hier wie auch sonst − deshalb kein Rechtsanspruch (vgl. vorne Erwägung 4b). An dieser Ausgangslage hat auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 137 V 210, nichts geändert. Hält der Versicherungsträger den Sachverhalt für zu wenig abgeklärt, ist es an ihm, die notwendigen Abklärungen anzuordnen. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin − das heisst die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch das Gericht − kann aus diesem Grunde auch nicht entsprochen werden; es besteht vorliegend nicht die Situation, dass die medizinische Sachlage zu wenig durch den Versicherungsträger abgeklärt worden wäre und dies durch die Einholung einer gerichtlichen Expertise nachgeholt werden müsste (vgl. BGE 137 V 210 E.4.2 in fine). Würde im Übrigen konsequent der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, müsste der Versicherungsträger über jeden seiner Schritte eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen, was zu anhaltenden Verzögerungen und langwierigen Verfahren führen würde und wiederum auch nicht im Sinne der versicherten Person wäre.
24 - 7.Die angefochtene Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2012 erweist sich demnach als rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist sodann Folgendes zu erläutern: Gemäss Bundesgericht folgt die Qualifikation des vorliegenden kantonalen Entscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekt (BGE 138 V 271 E.2.1), weshalb es sich beim vorliegenden Urteil ebenfalls um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) handelt. Demnach ist gegen das vorliegende Urteil eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Wie das Bundesgericht vor Kurzem in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, sind kantonale Entscheide über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 271 E.3 f.; bestätigt in BGE 139 V 339 E.4.5 f.; noch offen gelassen in BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 in fine). Wie das Bundesgericht in einem weiteren Urteil festgehalten hat, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang nicht für das Verfahren im Bereich der Unfallversicherung etwas Abweichendes vorzusehen (BGE 138 V 318 E.6.2). Es ist daher in Anbetracht der neusten Rechtsprechung fraglich, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde in
25 - öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erfüllt sind. Der Entscheid darüber obliegt aber dem Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]