Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2012 13
Entscheidungsdatum
09.11.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 12 13 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. Oktober / 15. November 2012 betreffend IV-Rente 1...., geboren 1965, reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet und hat vier Kinder (1985, 1987, 1990, 2000). Sie war lange Zeit im Gastgewerbe sowie als Produktionsmitarbeiterin zu 100 % und - nach zweijähriger Arbeitslosigkeit - ab Anfang 2006 teilzeitlich als Reinigungshilfe tätig. 2.Am 1. Juni 2006 meldete sie sich infolge chronischer Schmerzen in den Gelenken und im Rücken sowie wegen Veränderungen des Blutbildes und Blutmangels bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 6. November 2008 wurde ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel eingeholt, indem ihr eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 80 % zugemutet wurde. Insbesondere gestützt auf dieses Gutachten lehnte die IV-Stelle des Kantons Graubünden das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab, da bloss ein IV-Grad von 12 % vorlag. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden, zog diese Beschwerde dann aber wieder zurück. 3.Am 13. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Rentenbegehren durch den Hausarzt Dr. med. ... bei der IV-Stelle ein. Eine rheumatologische Spezialuntersuchung bei Dr. med. ... habe gezeigt, dass es sich vorliegend um eine Fibromyalgie handle. Daraufhin holte die IV-Stelle ein neues ABI- Gutachten in Basel ein. Gemäss diesem Gutachten vom 11. Februar 2010 sei sie für schwere körperliche Arbeit 100 % arbeitsunfähig. Für anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sei sie 60 % arbeitsunfähig und für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung von

20 %. Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das neue ABI-Gutachten und die Abschlussbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) ab, wonach die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit weiterhin bei 80 % liege. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden, welches mit Urteil vom 24. August 2010 (S 10 76) die Verfügung der IV-Stelle bestätigte. Ebenso bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_3/2011 vom 11. März 2011 die Verfügung der IV-Stelle. 4.Am 16. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein. Dieses wurde am 16. Dezember 2011 von der IV-Kommission abgelehnt. Es habe zwar ein stationärer Aufenthalt vom 5. Januar bis 9. Februar 2011 in der Zürcher Höhenklinik ... stattgefunden, der Gesundheitszustand habe sich während der Dauer des Aufenthalts jedoch verbessert und die Beschwerdeführerin sei im stabilisierten Zustand wieder entlassen worden. Der Gesundheitszustand habe sich somit nicht dauerhaft wesentlich verschlechtert, womit ihr weiterhin eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 80 % zugemutet werden könne. Die IV-Stelle stützte sich in der Verfügung insbesondere auf die Feststellungen von med. prakt. ... vom RAD vom 22. September 2011, woraus ein Invaliditätsgrad von 16 % resultierte, welcher zu keiner Rente berechtigte. 5.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Sachverhalt neu abzuklären, da der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege. Sie leide an mehreren Krankheiten und sei seit Jahrzehnten in ärztlicher Behandlung. In den letzten Monaten habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Fälschlicherweise gehe die IV-Stelle von einer Verbesserung des Zustandes aus, weshalb sie das Leistungsbegehren abgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz

von mehreren Belegen, die zeigten, dass die Annahme der IV-Stelle unrichtig sei. Zurzeit befinde sie sich in einer umfassenden medizinischen Abklärung. 6.Am 8. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert. Aus den beigelegten Arztberichten gehe hervor, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neu zu den Akten wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. ... vom 13. Januar 2012, ein Arztbericht von Prof. Dr. med. ... vom 18. Januar 2012, ein Arztbericht vom 4. Januar sowie ein Arztzeugnis vom 31. Januar 2012 von Dr. med. ... eingereicht. Trotzdem habe die IV ihr nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert, ohne auf die neueste Entwicklung einzugehen. Die bisherigen Abklärungen seien kurz, oberflächlich und strereotyp gewesen. Sie habe sich nicht betreut gefühlt und den Eindruck einer Massenabfertigung erhalten. Sie beantragte eine nochmalige medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit. 7.In der Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Feststellungen von med. prakt. ... vom RAD vom 22. September 2011 hätten ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gegeben, sodass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches auch ohne Einholen einer weiteren medizinischen Abklärung möglich gewesen sei. Med. prakt. ... habe seine Feststellungen in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und diese leuchteten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen des Arztes seien begründet und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin objektiv wiedergegeben. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin, der Hausarzt Dr. med. ... und der behandelnde Psychiater Dr. med. ... mit den Einschätzungen des RAD-Berichtes nicht abfinden könnten, bedeute nicht, dass die Schlussfolgerungen des RAD-Berichtes nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien oder dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Die neu eingelegten Akten änderten an der Beurteilung nichts. In der

Stellungnahme vom 14. Februar 2012 halte Dr. med. ... vom RAD fest, dass Dr. med. ... seit mindestens 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin feststelle. Das Gutachten MEDAS ABI Basel vom 11. Februar 2010 umfasse diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits. Dr. med. ... stelle keine im Wesentlichen andere Diagnose als schon im Zeitpunkt der Abklärungen im ABI Basel. Nach einer Periode der Verschlechterung, welche zur stationären Behandlung in der ... Höhenklinik im Januar und Februar 2011 geführt habe, habe sich der Gemütszustand eindeutig wieder gebessert. Es könne daher nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden. Ebenfalls diagnostiziere Prof. Dr. med. ... nichts anderes als eine somatoforme Störung. Im ABI-Gutachten vom 11. Februar 2010 wurde ebenfalls eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, womit die Situation also praktisch unverändert sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin zu Recht keine Rente zugesprochen hat. 2.Vorab ist festzustellen, dass es sich hier um das dritte Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin innert recht kurzer Zeit handelt, wobei sowohl das erste als auch das zweite Leistungsbegehren abgelehnt wurden. Da die Vorinstanz auf das dritte Leistungsbegehren eingetreten ist, stellt sich für das Gericht nicht die Frage, ob darauf überhaupt hätte eingetreten werden müssen. Zu prüfen bleibt aber, ob sich seit der letzten Beurteilung und

Entscheidung die gesundheitliche Situation derart verschlechtert hat, dass eine wesentliche Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist. 3. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Regel erfolgt der Einkommensvergleich in der Weise, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau bestimmt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349, 128 V 29 E. 1 S. 30). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11 E. 1a S. 48 f., 1982 Nr. 80 S. 170). Ohne verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen ist es jedoch nicht möglich, die Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) zu bestimmen. b)Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen,

die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 115 V 133 E. 2 S. 134, 114 V 310 E. 3c S. 314 f., 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003, E. 2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175 mit Hinweisen). c)Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) beurteilt der RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen

Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Der RAD kann bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Er hält die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen beweiskräftigen ärztlichen Unterlagen ab (BBl 2005 4572 zu Absatz 2). Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_622/2007 vom 9. September 2008 E. 2.2; vgl. auch 8C_947/2011 vom 27. Januar 2012). Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2). 4.Die Beschwerdeführerin rügt, die IV-Stelle habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2011 insbesondere auf den Abschlussbericht des RAD-Arztes med. prakt. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom 22. September 2011 ab. In diesem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin an Fibromyalgie leide, was mehrmals abgeklärt worden sei. Letztmals wurde ihr im ABI-Gutachten Basel vom 11. Februar 2010 eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. ..., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Juni 2011 liege bei der Beschwerdeführerin eine schwere primäre Fibromyalgie mit depressiver Episode mit progressiver Schmerzentwicklung vor, wobei ab dem 1. April 2010 eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gemäss med. prakt. ... mehrfach abgeklärt worden, zuletzt für 80 % in einer adaptierten Tätigkeit. Allerdings werde jetzt im stationären Austrittsbericht der ... Höhenklinik eine - bei Eintritt - mittelgradige depressive Episode

beschrieben, welche beim letzten ABI-Gutachten noch als eine leichte depressive Episode beschrieben wurde. Im Schreiben von Dr. med. ... Strub, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, werde von einem Impingement bei Verkalkung über dem Buverculum majus rechts berichtet, womit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zumindest rund um den Klinikeintritt rein formal verschlechtert habe. Aus dem Schreiben der Zürcher Höhenklinik vom 13. Juli 2011 gehe bezüglich des Aufenthalts vom 5. Januar bis 9. Februar 2011 hervor, dass bei Eintritt eine mittelgradige Depression vorlag, welche aber im Verlauf affektiv gebessert habe und zur Entlassung im stabilisierten Zustand geführt habe. Aus dem Arztbericht von Dr. med. ..., FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. August 2011 gehe hervor, dass vor allem die Fibromyalgie im Vordergrund stehe, während die depressive Symptomatik dank adäquater antidepressiver Medikation stabil sei. In Kenntnis dieser Akten ging med. prakt. ... davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und sie deshalb stationär behandelt worden sei. Durch die stationäre Behandlung sei eine Besserung und Entlassung im stabilisierten psychischen Zustand erreicht worden. Die Stabilisation der depressiven Symptomatik sei im August 2011 von Dr. med. ... bestätigt worden. Demnach entspreche der aktuelle Gesundheitszustand somit demjenigen, welcher im ABI-Gutachten Basel vom 11. Februar 2010 festgestellt worden sei. Die von Dr. med. ... bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2010 sei nur eine andere Bescheinigung des schlussendlich durch die Fibromyalgie bestimmten Krankheitsbildes. Da nun mehrfache Abklärungen, Einsprachen und Gerichtsurteile in der immer gleichen Angelegenheit ergangen seien, halte med. prakt. ... das Schreiben von Dr. med. ... für eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes. Eine kurzzeitige Verschlechterung des psychischen Zustandes erfülle die von der IV erforderlichen Kriterien eines dauerhaften Gesundheitsschadens nicht. Es lässt sich somit feststellen, dass im massgebenden RAD-Bericht vom 22. September 2011 die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin und die Vorakten berücksichtigt wurden. Eine persönliche Untersuchung ist - wie aus

Erwägung 3c hervor geht - nicht notwendig. Das Ergebnis des RAD-Berichts erscheint dem Gericht als schlüssig und nachvollziehbar. Er beachtet die geklagten Beschwerden, die Schlussfolgerungen sind begründet und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin wird objektiv wiedergegeben. Demnach sind die medizinischen Grundlagen ausreichend und für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass. Die IV-Stelle ist folglich gestützt auf den RAD-Bericht zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für die Rentenberechnung ausgegangen. 5.Da sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, reichte die Beschwerdeführerin mit ergänzender Eingabe vom 8. Februar 2012 neue Arztberichte ein, welche eine nachhaltige Verschlechterung beweisen sollten. Diese waren ein Arztzeugnis von Dr. med. ... vom 13. Januar 2012, ein Arztbericht von Prof. Dr. med. ... vom 18. Januar 2012, ein Arztbericht vom 4. Januar sowie ein Arztzeugnis vom 31. Januar 2012 von Dr. med. ... a)Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. ... vom 13. Januar 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer primären Fibromyalgie, einem schwer generalisierten Schmerzsyndrom und einer konsekutive langanhaltender depressiven Episode leide. Sie brauche beim Führen des Haushalts Unterstützung durch die Familie. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses Arztzeugnis vermag nicht zu überzeugen. Einerseits liefert Dr. med. ... keine medizinische Begründung für die Arbeitsunfähigkeit. Andererseits muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von Dr. med. ... vom RAD in der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 richtig vermerkt - bereits im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung in Basel vom 11. Februar 2010 im Haushalt auf Hilfe angewiesen war (vgl. S. 15 des Gutachtens). Insofern kann nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden. Ebenfalls stellte Dr. med. ... fest, dass dieses Arztzeugnis von Dr. med. ... keine im Wesentlichen andern Diagnosen stelle, als sie schon im ABI-Gutachten festgestellt worden seien. Auch diese Aussagen sind zutreffend, womit auch bezüglich der Diagnosen nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gesprochen werden kann. Aus diesem Arztzeugnis

lässt sich somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ableiten. b)Dem Arztbericht von Prof. Dr. med. ..., Facharzt FMH Neurologie, vom 18. Januar 2012 kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Untersuchung vom 17. Januar 2012 eine somatoforme Hemissymptomatik rechts und eine depressive Entwicklung bestehe. Somit wird in diesem Brief auch eine somatoforme Störung diagnostiziert, welche indessen bereits im ABI-Gutachten Basel vom 11. Februar 2010 festgestellt worden ist. Wie von Dr. med. ... in der Stellungnahme vom 14. Februar 2012 richtig festgehalten, wird in diesem Arztbrief eine praktisch unveränderte Symptomatik wie im Austrittsbericht der ... Höhenklinik vom 9. Februar 2011 festgestellt (Fibromyalgie, Halbseitenproblematik, Kopfschmerzen, rez. depressive Störung). Insofern lässt sich auch aus diesem Arztbericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ableiten. c)Es bleiben noch ein Arztbericht vom 4. Januar und ein Arztzeugnis vom 31. Januar 2012 von Dr. med. ... als neue Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2012 wird der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 29. Februar 2012 bescheinigt, weil sie in psychiatrischer Behandlung bei ihm sei. Da aber keine Diagnose oder weitere medizinische Angaben ersichtlich sind, kann dieses Zeugnis aufgrund fehlender Begründung der Arbeitsunfähigkeit nicht beachtet werden. Ohnehin kann diesem Zeugnis keine Beachtung geschenkt werden, da nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Aus dem Arztbericht vom 4. Januar 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 2008 bei Dr. med. ... in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Sie leide an einer chronischen Depression mit vor allem somatischer Symptomatologie sowie einer chronischen

Schmerzproblematik aus dem Fibromyalgieformenkreis. Ihr werde eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit mindestens 2008 attestiert. Damit stand Dr. med. ... schon immer im Konflikt mit den ABI-Gutachten aus Basel, welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit zumuteten. Diese Arbeitsfähigkeit wurde denn auch durch das Verwaltungsgericht und auch das Bundesgericht bestätigt, womit dieser Arztbericht nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere stellt Dr. med. ... im Wesentlichen auch dieselben Diagnosen, welche im ABI- Gutachten Basel vom 11. Februar 2010 und im Austrittsbericht der ... Höhenklinik vom 9. Februar 2011 festgestellt wurden. Folglich kann aufgrund dieses Berichts nicht von einer Veränderung des Gesundheitlichen Zustands ausgegangen werden. 6.Insgesamt muss festgestellt werden, dass die IV-Stelle sich zu Recht auf den RAD-Bericht vom 22. September 2011 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstützen durfte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte von der Beschwerdeführerin auch mit den neuen Beweismitteln nicht aufgezeigt werden, womit die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2011 zu Recht einen Rentenanspruch ablehnte. Somit besteht kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 7. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. b)Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die am 17. Januar 2012 beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und

Rechtsverbeiständigung) zu gewähren ist. Im Formular zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechtsschutzversicherung Kostengutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt hat. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, dem Gericht bis zum 19. Oktober 2012 mitzuteilen, ob die Rechtsschutzversicherung dem Antrag auf Kostengutsprache entsprochen hat. Mangels Rückmeldung wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 nochmals vom Gericht aufgefordert, bis zum 8. November mitzuteilen, ob die Rechtsschutzversicherung dem Antrag auf Kostengutsprache entsprochen hat. Für den Fall, dass eine Rückmeldung ausbleibe, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgehe, dass die Rechtsschutzversicherung dem Anspruch auf Kostengutsprache entsprochen habe. Das Gericht ist bis zum 8. November 2012 ohne Antwort seitens der Beschwerdeführerin geblieben, so dass das Gericht wie angekündigt davon ausgeht, dass die Rechtschutzversicherung dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache entsprochen hat. Somit besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 76 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100). c)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 49 IVV

RAD

  • Art. 59 RAD

Gerichtsentscheide

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